Strafrecht AT Wichtigste Streitstände + §§211,223,224 Flashcards
Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zur bewussten Fahrlässigkeit
a.) Möglichkeitstheorie: der Täter hat die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt.
b.) Wahrscheinlichkeitstheorie: Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandes für wahrscheinlich.
c.) Diese beiden Theorien verkennen, dass es beim Vorsatz nicht nur um das Wissen, sondern auch um das Wollen geht und sind deshalb abzulehnen. Auch sind die genannten Theorien nicht in der Lage eine klare Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und dolus eventualis zu ziehen.
Andere Theorien möchten dagegen nicht auf das Wollenselement verzichten:
d.) Gleichgültigkeitstheorie: Der Täter steht der Tatbestandsverwirklichung gleichgültig gegenüber. Hiergegen spricht, dass sie den Vorsatz letztlich von Emotionen anstatt von einer willentlichen Stellungnahme zum Erfolgseintritt abhängig macht.
e.) Deshalb ist der Einwilligungs-/Billigungstheorie (BGH), bzw. der inhaltlich gleichen Ernstnahmetheorie der h.L. zu folgen: Der Täter nimmt den Erfolgseintritt billigend in Kauf.
Billigen soll auch dann zu bejahen sein, wenn dem Täter der Erfolg höchst unerwünscht ist, dieser sich jedoch mit ihm abgefunden hat.
Nach dem diesen Theorien handelt also der Täter mit dolus eventualis, wenn er den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass alles gut gehen werde und dass es ihm gelingen werde, den Erfolgseintritt zu vermeiden.
Aberratio ictus Folgen
a. Nach der sog. Vollendungslösung oder Gleichstellungslösung wird die aberratio ictus ähnlich behandelt wie der error in persona. Hat der Täter auf einen Menschen gezielt, diesen verfehlt und einen anderen Menschen getroffen, läge Vorsatz bzgl. der Tötung eines Menschen vor. Auf Grund der Gleichwertigkeit der Objekte käme nur ein vollendeter Totschlag in Betracht.
b. Nach der herrschenden Konkretisierungslösung hat der Täter seinen Vorsatz auf ein Objekt konkretisiert. Der Erfolg am anvisierten Objekt tritt nicht ein, wohl aber an einem anderen Objekt. Hier fehlt bzgl. des getroffenen Objekts der Vorsatz, da der Täter es ja eben gerade nicht treffen wollte. Hinsichtlich des verfehlten Objekts liegt ein Versuch vor.
–> Streitentscheid:
Die erste Ansicht verkennt den Grundsatz, dass für einen hinreichenden Vorsatz eine Konkretisierung auf ein individualisiertes Tatobjekt vorliegen muss und ist deshalb abzulehnen.
Distanzfälle – insbesondere Sprengfalle
aa. Lösung über die Identitätsvorstellung des Täters
Liegt keine unmittelbare sinnliche Objektserfassung durch den Täter vor, so ist allein auf seine geistige Identitätsvorstellung abzustellen. Vorliegend stellte sich A vor, B würde als erster das KFZ starten. Dies war allerdings nicht der Fall, weshalb aus seiner Sicht die Tat fehlging. Es läge somit eine aberratio ictus vor. Diese Ansicht ist aber abzulehnen, da es nicht ausreichen kann allein auf die geistige Vorstellung des Täters abzustellen.
bb. Lösung über den error in persona
Eine weitere Ansicht hält die sinnliche Wahrnehmung für entscheidend. Fehle diese, wie in Distanzfällen, scheide eine Vorsatzkonkretisierung aus, weshalb ein error in persona vorläge. Auf Grund Ihrer pauschalen Abstellung auf den Aspekt der sinnlichen Wahrnehmung ist diese Lösung zu verwerfen.
cc. Lösung über den Tatplan
Nach dieser Ansicht wird auf den Tatplan des Täters abgestellt. Durch die Installation der Bombe wird, soweit eine sinnliche Wahrnehmung fehlt, derjenige getötet, der das Fahrzeug als erster startet. Hier verzichtet der Täter auf eine abschließende Individualisierung. Er überlässt dies dem Zufall, denn er hat es ja gar nicht in der Hand, den Personenkreis konkreter einzugrenzen. Demgemäß ist es nur gerecht, dass er das Verwechslungsrisiko trägt.
Unmittelbares Ansetzen beim Versuch
Nach der Gefährdungstheorie liegt ein Unmittelbares Ansetzen vor, wenn eine unmittelbare Gefährdung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts vorliegt, nach der Sphärentheorie bei Herstellung einer unmittelbaren Nähe zur Sphäre des Opfers.
Für die herrschende Zwischenaktstheorie ist Unmittelbares Ansetzen ein subjektives Überschreiten der „Jetzt geht´s los“-Schwelle und objektive Vornahme von Handlungen, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden, so dass nach Vorstellung des Täters das Rechtsgut gefährdet erscheint.
-> Dieser Ansicht sollte in der Klausur ohne Diskussion der anderen Theorien gefolgt werden.
Liegt aber ein Grenzfall vor, so sollten die ersten beiden Theorien zur Vervollständigung der Zwischenaktstheorie herangezogen werden.
Dabei genügt nicht jedes beliebige Ansetzen zur Realisierung des Tatentschlusses, sondern nur ein Verhalten, das zwar nicht selbst tatbestandsmäßig zu sein braucht, das nach dem Gesamtplan des Täters jedoch so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll, oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht.
Unmittelbares Ansetzen beim versuchten vorsätzlichen Unterlassungsdelikt
- Ansicht: Verstreichen lassen der ersten Handlungsmöglichkeit
- Ansicht: Verstreichen lassen der letzten Handlungsmöglichkeit
- Ansicht (h.M.). Sobald das Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird oder der Täter das Geschehen
aus der Hand gibt.
Erlaubnistatbestandsirrtum (Etbi)
Vorsatztheorie: (völlig veraltet) Auch das Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes. Danach entfällt bei einem Etbi der Vorsatz gemäß § 16 I 1.
Problem: Vorsatztheorie steht im Widerspruch zu §17, da nach der Entscheidung des Gesetzgebers das Unrechtsbewusstsein Bestandteil der Schuld ist.
2) Strenge Schuldtheorie: Jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17. Die Schuld bleibt gemäß §17 bei Vermeidbarkeit bestehen.
Problem: Verkennt qualitative Differenz zwischen echtem Verbotsirrtum als Rechtsirrtum und dem im Tatsächlichen begründeten Etbi. Wer einem Etbi unterliegt, setzt sich dem Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit und nachlässiger Einstellung zu den Sorgfaltsanforderungen des Rechts aus, nicht jedoch dem Vorwurf rechtsfeindlicher Gesinnung. Er ist an sich rechtstreu, ein „Schussel“, kein „Schurke“, sein Tatbestandsvorsatz ist nicht Ausdruck einer Auflehnung gegen die Wertentscheidung der Rechtsordnung, wie dies bei einem Täter der Fall ist, der sich in einem Verbotsirrtum befindet.
3) Auch nach der eingeschränkten Schuldtheorie bleibt der Vorsatz grundsätzlich vom fehlenden Unrechtsbewusstsein unberührt. Jedoch wird die strenge Schuldtheorie insoweit eingeschränkt, als der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus dem Anwendungsbereich des § 17 herausgenommen und in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleichgestellt wird. Es entfällt also im Ergebnis die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung. Die Begründung dieses Ergebnisses ist jedoch wiederum streitig:
a) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen sieht in den einzelnen Rechtfertigungsvoraussetzungen „negative Tatbestandsmerkmale“ und zählt zum Vorsatz neben der Kenntnis aller positiven Umstände die Vorstellung, dass die negativen Tatbestandsmerkmale fehlen bzw. zumindest, dass der Täter sich darüber überhaupt keine Vorstellungen macht. § 16 ist unmittelbar anwendbar, ein Irrtum schließt den Vorsatz aus.
Problem: Widerspruch zum 3-stufigen Deliktsaufbau. Sie berücksichtigt nicht den Wertunterschied zwischen einem von vornherein tatbestandslosen Verhalten und einem Tatgeschehen, das geschützte Rechtsgüter tatbestandlich beeinträchtigt und erst durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund doch noch mit der Rechtsordnung in Einklang gebracht wird.
b) Die Eingeschränkte Schuldtheorie ieS. Wendet § 16 I analog an mit der Folge, dass vorsätzliches Unrecht fehlt.
Problem: Konsequenz der Straflosigkeit von Teilnehmern mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat; außerdem ist die Nähe zum Tb-Irrtum nicht so groß, weil der im Etbi befindliche Täter immerhin von der Warnfunktion des Tatbestandes erreicht wird.
c) Die Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie lässt nicht den Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform entfallen, wohl aber die Vorsatzschuld, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat ausscheidet. Der Etbi wird somit lediglich in seinen Rechtfolgen dem in § 16 I 1 geregelten Tatbestandsirrtum gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied und zugleich Vorteil im Verhältnis zur eingeschränkten Schuldtheorie ieS. liegt in der Erfassbarkeit von Teilnehmern.
–> dieser ist zu folgen
Extensiver Notwehrexzess
§ 33 umfasst nach h.M. nur den intensiven Exzess, d.h. die Intensität der
Gegenwehr geht über das Erforderliche hinaus. Nicht umfasst ist der
extensive Exzess, d.h. die zeitliche Überschreitung der Notwehr, wenn der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist. Hier ist es dem Täter nach Beendigung der Notwehrlage
zumutbar, sich normgemäß zu verhalten.
Nach anderer Ansicht kann die Überschreitung in § 33 auch zeitlich gemeint sein. Wegen der gleichartigen Motivationslage sei ein Unterschied zum intensiven Exzess
sachlich nicht gerechtfertigt.
Eine vermittelnde Ansicht ist der Meinung, dass ein vorzeitiger extensiver Exzess
nicht unter § 33 fällt, da nie eine Notwehrlage vorlag. Ist hingegen, wie beim nachzeitigen extensiven Exzess, die zunächst gerechtfertigte Gegenwehr nunmehr rechtswidrig, da der Angriff bereits abgeschlossen ist, so entspricht die psychische Situation der des intensiven Notwehrexzesses.
Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch, wenn ein Versuchsakt fehlgeschlagen ist, der Erfolg aber weiterhin möglich bleibt
- Nach der Einzelaktstheorie ist für den jeweiligen Teilakt eine isolierte Betrachtung anzustellen. Danach ist jeder Teilakt, den der Täter für erfolgsgeeignet hielt, gesondert zu beurteilen und im Falle eines Scheiterns als Fehlschlag zu betrachten.
- Nach der Gesamtbetrachtungslehre (h.M.) ist der Tatvorgang als einheitliches Geschehen zu betrachten, sodass bzgl. des Fehlschlags auf den gesamten Vorgang und damit auf die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des letzten Teilakts abzustellen ist, wenn die Teilakte einen natürlichen Lebenssachverhalt darstellen.
Gegen die Einzelaktstheorie spricht, dass sie einen natürlichen Lebenssachverhalt auseinanderreißt und somit einen durchgängigen Handlungsstrang zu Unrecht in zwei Einzelteile zerlegt.
(+ Strafzwecktheorie und Gesamtbetrachtungslehre (alt))
Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 I 1, 1.Var. (P, bei Rücktrittshandlung)
M.M.: Die Durchführung des kriminellen Entschlusses müsse im Ganzen und endgültig aufgegeben werden. Diese Theorie ist abzulehnen, weil sie dem Rücktritt zu enge Grenzen setzt. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot des Opferschutzes vor. Ein Täter der sich bereits strafbar gemacht hat, hat weniger Anreiz von der Vollendung der Tat abzusehen.
H.M.: Das Abstandnehmen von der konkreten Tat, wie sie im Rahmen des einschlägigen Straftatbestandes durch das Tatobjekt, die reale Tatsituation und das angestrebte Tatziel gekennzeichnet ist, genügt.
(+) Opferschutz –> Anreiz für Täter
„Denkzettelfälle“
früher h.L.: Hiernach ist aus folgenden Gründen kein Rücktritt nach § 24 I 1 1.Alt. StGB möglich:
(-) Die früher h.L. führt zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Täter mit direktem Tötungsvorsatz (Denkzettel soll bspw. in Tötung bestehen). Gegenüber diesem müsste ein unbeendeter Versuch angenommen werden, wenn er von seiner Tat absieht. Der nur mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter kann jedoch nicht schlechter stehen.
b. Heute h.M.: Aus folgenden Gründen ist ein Rücktritt nach § 24 I 1 1.Alt. StGB zulässig:
- § 24 I StGB meint nur die „Tat” als Verwirklichung der Merkmale des konkreten Tatbestands. Der Entschluss, die Tat aufzugeben, bezieht sich daher auch nur auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale.
- Opferschutz
- § 24 I 1 1.Alt. StGB bezieht sich nicht auf außertatbestandliche Handlungsziele, insb. liege auch kein fehlgeschlagener Versuch infolge eines sinnlos gewordenen Tatplans (Zweckerreichung) vor.
Sukzessive Mittäterschaft
a. Nach der Rechtsprechung ist eine sukzessive Mittäterschaft bis zur Beendigung möglich, was zur Konsequenz hat, dass dem Hinzukommenden auch die vor seiner Mitwirkung verwirklichten Erschwerungsgründe bei entsprechender Kenntnis und Billigung zuzurechnen sind.
(-) Diese Auffassung ist allerdings abzulehnen, weil sie gegen das Prinzip der Tatherrschaft verstößt. Bei einer Unterstützung der Sicherung der Beute beim Diebstahl – der Beendigung – liegt keine Wegnahme mehr vor. Dem später Hinzukommenden mangelt es also an der Tatherrschaft, eine Zurechnung des § 242 über § 25 II ist nicht mehr möglich.
b. Die zutreffende h.L. vertritt die Ansicht, dass eine sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich ist, da eine Mitbeherrschung der Tat im Stadium nach der Vollendung nicht mehr denkbar ist.
- > Tatherrschaftslehre vs. subjektive Kriterien
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Gesamtlösung: Das Versuchsstadium beginnt für alle Mittäter, wenn ein Mittäter im Sinne des gemeinsamen Tatplanes zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.
Einzellösung: Jeder Mittäter muss zu seinem Tatbeitrag einzeln ansetzen, für jeden ist der Versuchsbeginn also gesondert zu prüfen und festzustellen.
Argumente: Die Einzellösung ist mit dem mittäterschaftlichen Prinzip wechselseitiger Zurechnung der Tatbeiträge kaum zu vereinbaren. Wenn jeder Tatbeitrag eines Mittäters dem bzw. den anderen als eigenes Handeln zuzurechnen ist, macht es keinen Sinn, den Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert zu bestimmen.
Auswirkungen des error in persona beim Werkzeug auf den Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft
a. Aberratio ictus Lösung:
Nach dieser Ansicht wird der mittelbare Täter nach den Regeln der aberratio ictus bestraft
(-) Wenn der Tatmittler zunächst das falsche Opfer tötet und sodann zudem das richtige, müsste der Hintermann konsequenterweise mittelbarer Täter zweier Tötungen sein. Insgesamt wollte er jedoch nur eine
b. Die von der h.M. vertretene Individualisierungslösung stellt darauf ab, ob der mittelbare Täter dem Tatmittler die Individualisierung überlassen hat oder nicht. Wurde dem Vordermann die Individualisierung nicht überlassen hat oder nicht. Wurde dem Vordermann die Individualisierung nicht überlassen so sind die Regeln der aberratio ictus einschlägig. Hat der Hintermann dem Vordermann allerdings die Individualisierung des Opfers überlassen, muss er sich dessen Irrtum wie einen eigenen anrechnen lassen.
Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft
a. Gesamtlösung:
Die Gesamtlösung sieht die Handlungen des mittelbaren Täters und des Tatmittlers als Gesamttat an und stellt für das unmittelbare Ansetzen auf das Verhalten des Tatmittlers ab. Dieser muss also selbst zur Tatbegehung angesetzt haben.
(-) Gegen diese Ansicht spricht, dass der Hintermann die Herrschaft über sein Werkzeug hat. Hat der mittelbare Täter schon alles zur Tatbestandsverwirklichung getan, so scheint es sachwidrig, den Versuchsbeginn von der Zufälligkeit abhängig zu machen, dass es noch zum unmittelbaren Ansetzen des Tatmittlers kommt. Gegen die Gesamtlösung spricht weiter, dass der Anstiftungsversuch gem. § 30 I strafbar ist, das aber gefährlichere Losschicken des Tatmittlers nicht mit Strafe bedroht wäre.
b. Einzellösung:
Hiernach ist unmittelbares Ansetzen gegeben, wenn der mittelbare Täter mit der Einwirkung auf den Tatmittler beginnt.
(-) Entgegen den allgemeinen Regeln der Versuchslehre würde das Versuchsstadium bereits in einem Moment beginnen, in dem das Tatobjekt nicht konkret gefährdet erscheint und noch wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich sind.
cc. Modifizierte Einzellösung:
Nach dieser Ansicht liegt unmittelbares Ansetzen vor, wenn der mittelbare Täter den Tatmittler aus seinem Herrschaftsbereich entlässt, damit dieser zur Tat schreite. Ab diesem Zeitpunkt verliere der mittelbare Täter die Kontrolle bzw. den Einfluss auf das Werkzeug.
dd. Streitentscheid:
Bestimmen zur Tat
= Hervorrufen des Tatentschlusses
Kommunikationstheorie oder Theorie des geistigen Kontakts (h.M.):
Nach dieser Ansicht ist das Hervorrufen des Tatentschlusses nur im Wege des offenen geistigen Kontaktes gegeben (kommunikative Beeinflussung; Bsp.: Überreden, Beraten, Beauftragen; auch konkludent möglich).
2. Verursachungstheorie:
Jede beliebige intellektuelle Beeinflussung genügt; es reicht schon Schaffen einer Sachlage, die zur Begehung der Tat Anreize schafft (vgl. BGH NJW 1985,
924), z.B. Bereitstellen einer Tatwaffe.
3. Streitentscheid:
Der h.M. ist aus folgendem Grund zuzustimmen:
Nach § 26 ist der Anstifter gleich einem (Mit-)täter zu bestrafen. Um dieser gesetzlichen Gleichstellung gerecht zu werden, ist das Bestimmen restriktiv auszulegen. Es reicht somit nicht aus, ohne Kommunikation einen Tatanreiz zu schaffen.