Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Schema: Mittelbare Täterschaft
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) keine eigenhändige Verwirklichung
b) Verwirklichung durch Tatmittler
c) Willens-/Wissensherrschaft - Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. Handlung des Tatmittlers
b) Vorsatz bzgl. der eigenen Tatherrschaft - str.:
Tatherrschaftslehre: Das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-halten des Geschehensablaufs.
Subjektive Theorie: Täter ist, wer die Tat als eigene will - Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Objektive Fahrlässigkeit
obj. Vorhersehbarkeit: Wenn der Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen für
den Täter aus der Sicht eines objektiven Dritten vorhersehbar war.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Wenn der Täter nicht mit derjenigen Sorgfalt vorgegangen ist, die von einem besonnenen, vernünftigen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu erwarten ist.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Im konkreten Erfolg muss sich gerade die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens, also die Gefährlichkeit realisiert haben, deretwegen das betreffende Verhalten verboten war.
Mittelbarer Täterschaft
-> Hintermann irrt über Tatherrschaft
- Irrtum bzgl Schuld des Werkzeugs
X ist geisteskrank. A möchte ihn als Werkzeug benutzten und weiß nichts von seiner Schuldunfähigkeit
-> Anstiftung - Irrtum über Schuld des Werkzeuges
-> Hintermann geht (aufgrund von scheinbarer Schuldunfähigkeit des Vordermanns) von mittelbarer Täterschaft aus, hat aber keine Tatherrschaft
-> Anstiftung - Irrtum über Vorsatz des Werkzeuges
Hintermann geht davon aus, dass er Vordermann dazu bringt etwas zu tun, was dieser nicht möchte, somit fehlende Tatherrschaft
-> Anstiftung - Irrtum über Vorsatz des Werkzeuges
Hintermann geht davon aus, dass Vordermann die Tat selbst begehen möchte, zu der er ihn benutzt, dieser tut es aber nur dem Hintermann zuliebe
-> Hintermann fehlt Vorsatz bzgl. Benutzen als Werkzeug, —> Vordermann handelt vorsatzlos (?) dann versuchte Anstiftung §30
Mehraktiges Geschehen: Objektive Zurechnung
hL: Objektive Zurechnung des Erfolges verneint, da
zT: der Ersthaftung nicht das spezifische Risiko des Erfolgseintritts durch die Zweithandlung an.
zT: atypischer Kausalverlauf
zT: nur bejaht wenn Täter von vorhinein vorhatte die Leihe zu entsorgen
hA: nach allgemeiner Lebenserfahrung sind verspätete Erfolgseintritte durch Zweithandlungen sind immer einzukalkulieren, obj. Zurechnung wird somit bejaht
Schema: Versuch der Beteiligung (§30 I)
I. Vorprüfung
1. Nichtvorliegen einer erfolgreichen Anstiftung
2. VerbrechenscharakterderHaupttat
II. Tatenschluss
1. Hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat
2. Hinsichtlich des Bestimmens
III. Unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB zum Bestimmen des Haupttäters
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
Definition: §30 II
1.wer sich bereit erklärt
= wenn der Beteiligte ernsthaft kundgibt, zur Begehung willens zu sein, sei es, dass er sich erbietet, sei es, dass er eine Aufforderung zur Begehung annimmt (der Erklärende muß die Annahme eines Anerbietens wollen oder mit der Erklärung eine Aufforderung annehmen)
2.wer das Erbieten eines anderen annimmt
= wenn der Beteiligte die erklärte Bereitschaft eines Dritten zur Begehung ausdrücklich und ernstlich annimmt
3. wer mit einem anderen verabredet
=wenn mindestens 2 Personen ernstlich zu- mindest stillschweigend übereinkommen, ein bestimmtes Verbrechen als Mittäter zu begehen oder als Mittäter zu ihm anzustiften
Kettenteilnahme
Teilnahme an einer Teilnahme (also an einer Anstiftung oder Beihilfe) – sog. Kettenteilnahme – wird als Teilnahme an einer Haupttat behandelt. Bei Ungleichwertigkeit der verschiedenen Teilnahmehandlungen ist für die Beurteilung die mildeste Teilnahmeform maßgeblich.
Subjektive Fahrlässigkeit
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Dem Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen.
Subj. Vorhersehbarkeit: Für den konkreten Täter muss der tatbestandliche Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehbar gewesen sein.
->Bei beiden Punkten gilt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auch der Täter das vorhersehen kann, was ein objektiver Dritter vorhersehen kann
Unmittelbares Ansetzten Mittelbarer Täterschaft
- Gesamtlösung:
Das Versuchsstadium beginnt auch für den mittelbaren Täter erst in dem Moment, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestands- verwirklichung ansetzt.
(-) Diejenige Handlung, die dem mittelbaren Täter vorzuwerfen ist, ist das Einwirken auf den Tatmittler. Dessen spätere Tat ist lediglich der Erfolg dieser Handlung. Der Zeitpunkt des unmittelbaren
Ansetzens des Tatmittlers ist dem mittelbaren Täter aber oftmals gar nicht bekannt und für diesen daher höchst zufällig. - Einwirkungstheorie
Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt.
(-) Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit ins Vorbereitungsstadium führen. Die straflose Verabredung eines Vergehens bei Annahme von Mittäterschaft wäre somit bei der mittelbaren Täterschaft bereits Versuch. Ferner liegt ein
Verstoß gegen das Unmittelbarkeitserfordernis des § 22 StGB vor. - Differenzierte Theorie (gilt nur bei gutgläubigem Tatmittler)
Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter in den Fällen, in denen der Tatmittler gutgläubig ist, bereits mit dem Einwirken auf den Tatmittler, in den Fällen, in denen dieser bösgläubig ist, erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
(-) Die Qualität des Werkzeuges ist gleichgültig, wird das Delikt vollendet, so werden die Handlungen des
Tatmittlers dem mittelbaren Täter. Zudem ist es nicht einzusehen, warum der mittelbare Täter bei einem gutgläubigen Werkzeug eher bestraft werden soll, als bei einem bösgläubigen. - Rechtsgutsgefährdungstheorie (hM):
Das Versuchsstadium beginnt für den mittelbaren Täter dann, wenn er mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler überträgt.
Psychische Beihilfe
Ansicht 1: In Fällen, in welchen der Tatentschluss des Täters nur bestärkt wird, ist eine zu einer Strafbarkeit führende psychische Beihilfe abzulehnen
(-) Gegen die Annahme, als Beihilfe käme nur eine Einwirkung auf die Tat und nicht den Täter in Betracht, spricht, dass praktisch jede Teilnahme i.d.R. über den Täter auf die Tat einwirkt. Auch durch psychischen Einfluss auf den Täter kann die Tat gefördert werden.
hM: Feststellungsschwierigkeiten mangels eines allgemeingültig formulierbaren Kausalgesetzes ändern nichts an der Möglichkeit der Kausalität des Bestärkens für die Tatbegehung, da durch die Beeinflussung des Täters indirekt auch die Tat gefördert wird
Beihilfe durch neutrale Handlung
Ansicht 1: Neutrales Verhalten ist als Beihilfe genauso strafbar wie jedes andere Beihilfeverhalten
(-) So wären soziale Kontakte stets mit einem Misstrauen aus Angst vor Strafbarkeit belastet. Die allgemeine Handlungsfreiheit würde zu sehr eingeschränkt.
Ansicht 2: Demnach scheiden neutrale Handlungen aus dem objektiven Beihilfetatbestand aus.
(-) Für eine eng handhabbare Auslegung des “Hilfeleistens” gibt der Wortlaut des § 27 rein gar nichts her; im Gegenteil kann rein grammatisch prinzipiell jede Handlung als Hilfeleistungshandlung durchgehen + Zirkelschluss
Ansicht 3: In Betracht kommt auch, auf Kriterien der objektiven Zurechung abzustellen. Danach ist der objektive Tatbestand nur dann erfüllt, wenn der Gehilfe die neutrale Handlung der Haupttat anpasst, die Hilfeleistung nur ihm möglich ist (Monopolstellung), spezifische Berufsregeln zum Schutz vor dem Haupttäter verletzt, er den Erfolg kraft seiner Garantenstellung verhindern muss oder die Abwägung von Handlungsfreiheit und Rechtsgüterschutz deutlich zu Gunsten des Rechtsgüterschutzes ausfällt
(-) Die Anwendung der Kriterien der objektiven Zurechnung auf § 27 hat zu unterbleiben, weil sie auf die Teilnahme nicht passen. Man kann bei der Unterstützung menschlicher Handlungen nicht von der “Setzung eines unerlaubten Risikos” o.ä. sprechen, weil menschliches Verhalten (das des Haupttäters) keinen allgemeingültig formulierbaren Regeln folgt
Ansicht 4: Wieder andere suchen die Lösung im subjektiven Tatbestand. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß (dolus directus 2. Grades) dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird oder hält er es lediglich für möglich (dolus eventualis), dass sein Tun zur Begehung von Straftaten genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
(-) Es kommt aufgrund der inneren Einstellung zu einer Strafbarkeit des Täters (Gesinnungsstrafrecht).
hM.:Ein der Linie der Rspr. nahekommender Ansatz kombiniert schließlich objektive und subjektive Momente. Während subjektiv entsprechend der Linie der Rspr. nach dolus eventualis und dolus directus des möglichen Gehilfen hinsichtlich des Deliktsentschlusses des Haupttäters differenziert wird, stellt dieser Ansatz darüber hinausgehend darauf ab, ob der Gehilfenbeitrag objektiv einen “deliktischen Sinnbezug” aufweist. Am “deliktischen Sinnbezug” fehlt es, “wenn sich der fördernde Beitrag auf eine legale Handlung bezieht, die schon für sich allein genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist, die dieser aber außerdem zur Voraussetzung für ein davon unabhängiges, auf einem selbstständigen Entschluss beruhenden Deliktsverhalten macht”
Schema: Erfolgsqualifizierte Delikte (§226)
I. Vorliegen eines Grundtatbestands (§223)
II. Erfolgsqualifikation des §226
- 1. Eintritt der schweren Folge
bspw. §226
a. § 226 I Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit
b. § 226 I Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds
wichtiges = wesentliche Bedeutung für den Menschen (subj.)
Körperglied = in sich abgeschlossenes Körperteil mit Aufgabe im Gesamtorganismus
c. § 226 I Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung
Entstellung= Wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbild einer Person durch körperliche Verunstaltung, bleibend oder auf ungewisse Zeit
- 2. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
= Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.
- 3. (wenigstens) Fahrlässigkeit
a. obj. Sorgfaltspflichtverstoß
b. obj. Voraussehbarkeit
Agent provocateur
- Theorie von der Rechtsgutsgefährdungsgrenze
= Anstiftung scheidet nur in den Fällen aus, in denen es der Anstifter lediglich zum Versuch der Haupttat unter Ausschluß weiterer Gefährdung des Tatobjekts kommen lassen will. Kann die Vollendung der Tat nicht ausgeschlossen werden oder ist eine formelle Vollendung der Tat sogar notwendig, liegt immer eine Anstiftung vor.
(-) Die Verlagerung des Problems auf den Bereich des § 34 StGB ist nicht zufriedenstellend, da dessen Anwendung gerade im Bereich des Handelns von Amtsträgern umstritten ist. Auch wird hier bewusst fahrlässiges Verhalten (Rechtsgutsgefährdung) zu vorsätzlichem Verhalten gemacht. Nur dolus eventualis kann jedoch vorsätzliches Verhalten begründen. - Theorie von der formellen Vollendungsgrenze
= Anstiftung scheidet in den Fällen aus, in denen es der Anstifter lediglich zum Versuch der Haupttat kommen lassen will. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Anstifter eine weitere Gefährdung nicht ausschließen kann. Nimmt er hingegen auch die formelle Vollendung der Tat in seinen Vorsatz mit auf, so liegt immer Anstiftung vor.
(-) Es erscheint oft kriminalpolitisch sinnvoll und notwendig, die Vollendung des Delikts abzuwarten, um den Täter zu überführen. Eine bleibende Rechtsgutsverletzung ist dabei in vielen Fällen nicht zu erwarten. Diese Fälle über § 34 zu lösen, erscheint insbesondere im Hinblick auf die Fragwürdigkeit dessen Anwendung bei Amtsträgern nicht sinnvoll. - Theorie von der materiellen Vollendungsgrenze
= Anstiftung scheidet in den Fällen aus, in denen es der Anstifter nur zum Versuch oder lediglich zur formellen Vollendung der Haupttat kommen lassen will. Er ist nur dann Anstifter, wenn er auch die materielle Beendigung der Haupttat will.
(-) Die Erweiterung der Straffreiheit greift hier zu weit. Wann die Haupttat nun materiell beendet ist und wann nicht, wird nur schwer festzustellen sein. Eine Grenzziehung in diesem Bereich kann nur willkürlich sein. - Theorie von der irreparablen Rechtsgutsverletzung
= Anstiftung scheidet in den Fällen aus, in denen es der Anstifter nicht zu einer irreparablen Rechtsgutsverletzung kommen lassen will. Auf die Vollendung oder Beendigung der Tat kommt es dabei nicht an.
Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorsatzes beim Anstifter
mM: Der Vorsatz des Anstifters ist hinreichend konkretisiert, wenn neben einem bestimmten Straftatbestand die “wesentlichen Dimensionen des Unrechts”, d.h. das Tatobjekt nach allgemeinen Artmerkmalen, feststeht
(-) Diese Auffassung stellt auf ein abstrakt-generelles Unrecht ab. Das führt dazu, dass der Zusammenhang zwischen Haupttat und Anstiftung nicht mehr konkret genug ist. Glaubt der Täter, bloß allgemein auf eine begehungsfähige Straftat hingewiesen zu haben, so ist es nicht mehr gerechtfertigt, den “Anstifter” gleich einem Täter – d.h. aus demselben Strafrahmen – zu bestrafen
hM: Überwiegend geht man davon aus, dass die Tat als konkretes Geschehen vom Täter erkannt worden sein muss . Dies erfordert das Vorliegen zumindest einiger Individualisierungsfaktoren wie Tatobjekt, Tatopfer, Zeit, Ort und Art der Begehung