verfassung Flashcards

1
Q

Was ist eine Verfassung?

A

-Zentrales und oberstes Rechtsdokument eines Staates
-Regelt Staatsaufbau, territoriale Gliederung, Staatsorgane, Verhältnis von staatlicher Autorität und Individuum, …
-> Verfassung legt Spielregeln für das politische System fest
-> Verfassung beschränkt staatliche Macht
-wesentlich für liberale Demokratien: Verhältnis zwischen Staat und Individuum

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2
Q

Wie kann Verfassungsrecht unterschieden werden?

A

Verfassungsrecht im
…formellen Sinn
… materiellen Sinn

viele verfassungsgesetze sind formelles und materielles verfassungsrecht

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3
Q

erkläre formelles Verfassungsrecht

A

= was Gesetzgeber als Verfassungsrecht
beschließt (wird im Gesetzestext auch so bezeichnet):
-Verfassungsgesetze
-Verfassungsbestimmungen in einf. Gesetzen

Voraussetzungen:
-Die Hälfte der Abg. zum NR muss anwesend
sein („Quorum“)
-Zwei Drittel der anwesenden NR-Abg. müssen zustimmen
-Wenn Zuständigkeiten d. Länder betroffen: selbiges im Bundesrat
-Bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung: Verpflichtende Volksabstimmung (Erst einmal der Fall: 12. Juni 1994 (67 % für EU-Beitritt))

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4
Q

wann liegt Gesamtänderung der Bundesverfassung vor?

A

Wenn ein Verfassungsprinzip („Baugesetz“) abgeändert oder gänzlich
gestrichen würde

Fiktive Beispiele:
Wiedereinführung der Monarchie (widerspräche republikanischem Prinzip), Abschaffung der Bundesländer (widerspräche bundesstaatlichem Prinzip)

Reale Beispiele:
-EU-Beitritt Österreichs (Übertragung von Kompetenzen  demokratisches,
bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip betroffen)  Volksabst. im Juni 1994
-Maiverfassung 1934 -> keine Volksabstimmung -> verfassungswidrig -> vor
Aufhebung durch VfGH wurde VfGH ausgeschaltet
-Bundesvergabegesetz 1997 -> vom VfGH
aufgehoben (erstes Mal, dass VfGH Verfassungsrecht aufhob)

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5
Q

wie ist Verfassungsgesetz aufgebaut

A

-gibt viele Verfassungsgesetze, nicht EINE Verfassung
-B-VG und BVG = selbe Stufe, kein formeller Unterschied
-Bundes-Verfassungsgesetz (1920) (B-VG): Kern des öst. Verfassungsrechts

BVG = jedes “normale” Bundesverfassungsgesetz, jedes Gesetz im Verfassungsrang zb Neutralitätsgesetz 1955

-Manche Staaten haben eine einzige Rechtsquelle (oder eine Stammquelle plus ergänzende Urkunden/Dokumente) für das Verfassungsrecht
zb Deutschland, Portugal, USA, Frankreich, …
= Inkorporationsgebot (z. B. Dt. Grundgesetz) -> das gesamte Verfassungsrecht muss in einem Dokument enthalten sein
-Österreich hat kein solches Inkorporationsgebot
ABER: Formelles VfR muss vom Gesetzgeber ausdrücklich als
solches gekennzeichnet werden (Verfassungsgesetz/-bestimmung)

österreich hat vergleichsweise einfach zu ändernde Verfassung -> häufige Änderungen

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6
Q

erkläre Staatszielbestimmungen

A

-teil des Verfassungsrechts
= Ziel, das der Staat zu erreichen versucht
-kein subjektives Recht daraus abzuleiten (kein Grundrecht)
-> dafür braucht es Umsetzung in konkreten Gesetzen
-> sind an sich nicht einklagbar
-Können aber in höchstgerichtlichen Entscheidungen als Argumentation herangezogen werden

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7
Q

erkläre materielles Verfassungsrecht

A

= Recht, das …
* … den Staatsaufbau und die obersten Organe regelt
* Staatsaufbau
* Regierung, Parlament, Bundespräsident
* Wahlen
etc

  • oder Verhältnis zwischen Staatsgewalt & Individuum betrifft
  • Grundrechte
  • Bürgerrechte
  • Menschenrechte
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8
Q

Verhältnis zwischen formellen und materiellem Verfassungsrecht

A

-Großteil des Verfassungsrechts ist sowohl formelles als auch materielles VfR
-> Materielles und formelles VfR schließen einander daher nicht aus!

Es gibt aber:
-Formelles Verfassungsrecht, das materiell (d.h. vom Inhalt her) nicht zum materiellen VfR gehören (z. B. das Bezügebegrenzungsgesetz) -> wird von Regierung mit 2/3 Mehrheit in Verfassungsrang gehoben, für längeren Bestand
-Vereinzelt auch Rechtsbestände, die materiell (d.h. vom Inhalt her) VfR sind, aber formell nicht im Verfassungsrang stehen (z. B. die
Nationalratswahlordnung, Rolle der Parteien, Landeshauptleutekonferenz etc)

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9
Q

welchen Grund gibt es (außer längerem Bestand) noch für formelles VfR, dass kein materielles ist?

A

Um Gesetzesbeschlüsse der Normenkontrolle des
Verfassungsgerichtshofes zu entziehen:
- VfGH kann nur prüfen, ob einfache Gesetze, Verordnungen etc. verfassungsrechtlich in Ordnung sind
-Was im Verfassungsrang steht, kann vom VfGH nicht gekippt werden (außer es verstößt gegen Verfassungsprinzipien)

außerdem müssen für viele Gesetzesvorhaben müssen verfassungsrechtliche Kompetenzbestimmungen geändert werden (z. B. Regelung durch Bund, obwohl eigentlich Länder zuständig)
= genuin materielles VfR, weil eben in Kompetenzverteilung zwischen
Körperschaften eingegriffen wird …

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10
Q

Anfänge der Verfassung

A

Revolutionsjahr 1848: liberales Bürgertum, Arbeiter, Studenten, etc drängen auf Verfassung zur Beschränkung der Macht des Kaisers
Ziele (u. a.):
-Abschaffung der Zensur -> Pressefreiheit
-Versammlungsfreiheit
-Gewählte Volksvertretung
-Abschaffung des Feudalsystems („Erbuntertänigkeit“)

  • Aufstände in Wien zw. März und Oktober
  • Oktoberaufstand niedergeschlagen -> Neoabsolutismus 1851 bis
    1860/1867 (keine gewählte Volksvertretung, keine Verfassung)

ab 1848: “oktroyierte” Verfassungen = aufgezwungen, vom Staatsoberhaupt (Kaiser) erlassen, nicht durch Volksvertretung

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11
Q

Dezemberverfassung

A

1867: vom Reichsrat ausgearbeitet -> nicht oktroyiert
-Grundrechtekatalog -> konstitutionelle Monarchie
-gilt in Teilen bis heute zb Staatsgrundgesetz

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12
Q

Entwicklungen im 20. Jhd

A

1918: Fall der Monarchie, Ausrufung der Republik -> Republik Deutsch-Österreich”

1919: erste Wahl zur Nationalversammlung (Frauenwahlrecht)

1920: Bundes-Verfassungsgesetz:
-demokratische Republik & Bundesstaat Österreich
-zentrale Persönlichkeiten: Hans Kelsen, Karl Renner (Staatskanzler, SDAP), Michael Mayr (Staatssekretär, CSP)
-Österreich: rein parlamentarisches System: Bundesregierung ist allein dem NR verantwortlich, NR kann Regierung jederzeit per Misstrauensantrag absetzen

1929: Verfassungreform -> semi-präsidentielles System
-auf Drängen der Christlichsozialen Partei
-direkt gewähltes Staatsoberhaupt (Bundespräsident)
-kann Bundesregierung absetzen, auf Vorschlag der Regierung NR auflösen
-Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit (Bestellungsmodus, Amtszeit)
-> seit 1945 ist das die heute gültige Verfassungsordnung (Anpassungen 95 Eu-Beitritt)

1934: Maiverfassung

1945: Wiedereinsetzung der Verfassung von 1920/29: bewusste Kontinuität von erster und zweiter Republik

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13
Q

Maiverfassung

A

1933: Ausschaltung des Parlaments und VfGHs
-> Ö keine parlamentarische Demokratie und kein Rechtsstaat mehr
-> Ende der Ersten Republik
-Dollfuss-Schuschnigg-Regime
-“Austrofaschismus”

1934: Maiverfassung

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14
Q

erkläre Verfassungsprinzipien

A

“Baugesetz”
-Theoretisch sind alle Verfassungsgesetze und
Verfassungsbestimmungen änderbar (vgl. dazu Ewigkeitsklausel im deutschen Grundgesetz)
-Änderung der sog. Verfassungsprinzipien müsste aber durch Volksabstimmung erfolgen (wäre auf jeden Fall „Gesamtänderung“)
-Was sonst eine „Gesamtänderung“ darstellt, muss am Ende der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entscheiden (Diskussion oft bei
neuen EU-Vertragswerken)

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15
Q

welche Prinzipien gibt es

A

demokratische:
-alle Rechtsnormen müssen auf Volkswillen rückführbar sein
-politische Freiheitsrechte: Wahlen, direkte Demokratie, Gründung von Parteien
-> Gegensatz autoritär

republikanische:
-Staatsoberhaupt ist auf Zeit gewählt (im Gegensatz zu Monarchie), Amtsdauer begrenzt (max 2x 6 Jahre)
-Mitglieder ehemaliger Herrscherhäuser bis 2011 von Präsidentschaftswahl ausgeschlossen
-> Gegensatz Monarchie

bundesstaatliche:
-Gesetzgebung & Vollziehung zwischen Bund und Ländern getrennt
-Länder beteiligen sich an Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes (Gesetzgebung schwach ausgeprägt: Bundesrat)
-> Gegensatz Einheitsstaat

rechtsstaatliche:
-Staat darf nur das tun, was gesetzlich erlaubt ist, Bürger alles, was nicht gesetzlich verboten ist
-Bestimmtheitsgrundsatz: Gesetzgebung muss staatl. Vollzug ausreichend determinieren, dürfen nicht zu vage sein, sondern konkret was Staat darf und was nicht
-Rechtsschutz: Bürger müssen ihr Recht geltend machen können

Gewaltentrennung:
-Trennung von Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Exekutive)
-in vielen Bereichen keine starke Gewaltentrennung zb Verantwortlichkeit der Exekutive gegenüber Legislative (Misstrauensvotum); Verwaltung schafft Rechtsnormen (Verordnungen); Verwaltung verhängt Strafen (Verwaltungsstrafrecht)

liberale:
-Grund- und Freiheitsrechte (nicht in einem einheitlichen Grundrechtekatalog, sondern verteilt auf viele Rechtsakte)
zb B-VG, Staatsgrundgesetz, Europ. Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der EU, öster. Staatsvertrag

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16
Q

Woher kommen Verfassungsprinzipien

A

-ergeben sich nicht aus einem einzigen
Artikel des B-VG, sondern aus einer Vielzahl an Regelungen

Zum Beispiel: demokratisches Prinzip
basiert nicht nur auf Artikel 1 („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“); auch:
* Verschiedene Bestimmungen des B-VG
* Nationalratswahlordnung
* Parteiengesetz

17
Q

Stufenbau der Rechtsordnung

A

1 Verfassungsprinzipien
2 Europäisches Gemeinschaftsrecht
-Primärrecht (Europäische Verträge, EURATOM)
-Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien)
3 „Einfaches“ Verfassungsrecht (Bund/Land)
4 Einfache Gesetze (Bund/Land)
5 Verordnungen
6 Einzelfallentscheidungen (z. B. Bescheide)

18
Q

Parteien-Kongruenz als Bedingung für Vertrauen?

A

=Parteien-Übereinstimmung
Bundespräsident:
nein, versagt Regierung Vertrauen in der Regel nicht, auch wenn seine Partei nicht in der Regierung ist

Parteien:
ja, NR-Parteien versagen Vertrauen in der Regeln, wenn sie nicht in der Regierung vertreten sind