Gerichtsbarkeit Flashcards

1
Q

Unterteilung der Gerichtsbarkeit

A

Gerichtsbarkeit generell = Teil der Gewaltenteilung -> Judikative -> urteilt über Einhaltung der Gesetze

unterteilt in
1. ordentliche Gerichtsbarkeit
-zb Zivilgerichtsbarkeit, Strafgerichtsbarkeit
-ordentliche Gerichte (Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof)
-Anklage/Ermittlungsführung durch Staatsanwaltschaft

  1. Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
    -Verwaltungsgerichte: Landes-VwG, Bundes-Vwg, Bundesfinanzgericht
    -Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
    -Verfassungsgerichtshof (VfGH)
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2
Q

Staatsanwaltschaften

A

16 StA, 4 Ober-StA, Wirtschafts- und Korruptions-StA
-sind formal Teil der Gerichtsbarkeit, aber von Gerichten getrennte Organe
-nehmen öffentliche Interessen im Strafrecht wahr
-> Als Anklagebehörden
->leiten Ermittlungsverfahren in Strafsachen
-Staatsanwaltschaften sind (im Gegensatz zu Gerichten) nicht unabhängig
-> Weisungsgebunden gegenüber Oberstaatsanwaltschaft
-> Weisungsgebunden gegenüber BM für Justiz

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3
Q

Weistungsrecht d. JustizminiserIn

A

-BM für Justiz darf Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen z. B. Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung, weitere Ermittlungen, …

-2014: Beirat f. d. ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“)
* 3 Mitglieder (Vorsitz: Generalprokurator)
* In Strafverfahren gg. BP, BK, BMin, StS, LReg-Mitglieder, Mitglieder von VfGH, VwGH, OGH, Generalprokuratur
* In „clamorosen“ Fällen (öffentliches Interesse, mediale Berichterstattung)

-Weisungsrat gibt Empfehlung ab -> BM für Justiz muss Nichtbefolgung an NR & BRat berichten & öffentlich begründen

Kritik am Weisungsrecht:
-politische Erwägungen sollen in Strafverfahren keine Rolle spielen
-Theoretisch kann BM f. Justiz politisch nicht genehme Verfahren einstellen lassen/Einstellung von politisch genehmen Verfahren verhindern
-> mögliche Alternative General od. Bundesstaatsanwaltschaft

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4
Q

Entstehung und Entwicklung VfGH

A

Vorläufer ab 1869 (Dezemberverfassung von 1867): Reichsgericht
* Kompetenzkonflikte zw. Gebietskörperschaften
* Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch Verwaltung

1919/20: Verfassungsgerichtshof
-> Mehr Kompetenzen als Reichsgericht
-> 1929: B-VG-Novelle -> „Entpolitisierung“ des VfGH (= Umfärbung -> Kelsen verliert zb Amt als Richter)

1933: März 1933: Ausschaltung d. Parlaments, Regierung unter kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz -> Prüfanträge zu diesen Verodnungen -> VfGH

April 1933: Rücktritt regierungsnaher VfGH-Mitglieder, Mai: Verodnung: vom NR/BRat ernannte Mitglieder dürfen nur mehr an Sitzungen teilnehmen, solande keines dieser Mitglieder zurückgetreten ist -> de facto Ausschaltung des VfGHs

Mai 1934 -> Bundesgerichtshof

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5
Q

Aufgaben des VfGHs

A

-Kausalgerichtsbarkeit (vermögensrechtl. Ansprüche gg Bund, Länder, Gemeinden)
-Kompetenzgerichtsbarkeit (Bund–Länder, Verwaltung–Gerichte)
-Wahlgerichtsbarkeit (Anfechtung von Wahlen)
-Staatsgerichtsbarkeit (z. B. Ministeranklagen)
-Klärung von Rechtsstreitigkeiten bei Untersuchungsausschüssen
-Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit (> 80% der Fälle) v.a. Asylrecht
-Normenkontrolle (> 10% der Fälle) (Verstößt ein Bundes-/Landesgesetz gegen die Bundes-/Landesverfassung? / Verstößt eine Verordnung gegen Bundes- oder Landesgesetze?)

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6
Q

Normenkontrolle

A

= bekannteste Aufgabe des VfGH
* VfGH überprüft, ob Gesetze & Verordnungen im Einklang mit der Verfassung stehen bzw. ob Verordnungen gesetzeskonform sind
* VfGH = einzige nationale Instanz, die Gesetze & Verordnung aufheben kann
* VfGH prüft nicht Konformität von Rechtsakten mit europäischem Recht (aber Vorabentscheidungsverfahren)
-> negativer Gesetzgeber = kann Teile von Gesetzen aufheben, aber keine neuen einsetzen

Demokratiepolitische Frage:
* VfGH = sehr mächtige Institution
* VfGH kann Beschlüsse demokratischer Mehrheiten aufheben
* VfGH ist niemandem rechenschaftspflichtig
-> „undemokratisch“!

  • Liberale Demokratie steht auf zwei Säulen:
  • Volkswille = Basis für Rechtsordnung (demokratisches Element)
  • Beschränkung der Staatsgewalt -> Grundrechte (liberales Element)
  • Verfassungsgerichtsbarkeit stärkt liberales Element
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7
Q

Mitglieder VfGH

A

1 Präsident
1 Vizepräsident
12 Mitglieder
6 ersatzmitglieder

-werden vom BP ernannt
-auf Vorschlag der BReg: Präs, Vize, & 6 Mitglieder (3 Ersatz)
-auf Vorschlag des NR 3 Mitglieder (2 ersatz)
-auf Vorschlag des BRates: 3 Mitglieder (1 Ersatz)

Voraussetzungen:
Studium der Rechtswissenschaften, 10 Jahre juristische Berufserfahrungen, BReg darf nur Richter, Verwaltungsbeamte, Univ-Prof vorschlagen

VfGH-Mitglieder dürfen nicht …
* Mitglied in BReg, LReg, NR, BRat, Landtag, Gemeinderat, BezVertretung sein
* Funktionäre oder Angestellte einer Partei sein

  • VfGH = nebenberufliche Tätigkeit
    -> VfGH-Mitglieder dürfen Beruf weiter ausüben (Ausnahme: Verw.-Beamte)
  • VfGH-Mitglieder = im Amt bis zum Ende des Jahres ihres 70. Gebtags
  • VfGH-Mitglieder = unabhängig, unabsetzbar, unversetzbar
  • Amtsenthebung nur durch VfGH selbst
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8
Q

Wie entscheidet der VfGH

A

VfGH wählt aus seiner Mitte „Ständige Referenten“ -> bekommen Fälle v. Präsident:in zugeteilt (fachliche Spezialisierung)
- IdR vier ca. dreiwöchige Sessionen (März, Juni, Oktober, Dezember)
-VfGH entscheidet per Stimmenmehrheit
->Präsident:in stimmt nur ab, wenn sonst Stimmengleichheit herrscht (Dirimierungsrecht)
-Abstimmungsergebnisse bleiben geheim- >90% einstimmig

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9
Q

Wie kommt es zu einer Gesetzesprüfung?

A

konkrete Normenkontrolle:
-basierend auf Anlassfall
-Seit 2015 Gesetzesbeschwerde: Personen können nach erstinstanzlichem Verlust Antrag auf Gesetzesprüfung einbringen („Parteienantrag auf Normenkontrolle“)
-Auf Antrag eines Gerichts
-Von Amts wegen -> wenn Gesetz bei anhängigem Fall zur Anwendung kommt
-Auf Antrag einer Person, die sich durch das Gesetz in ihren Rechten verletzt sieht (ohne gerichtliche Entscheidung)

abstrakte Normenkontrolle:
-ohne Anlassfall
-Bei Bundesgesetzen auch auf Antrag von …
… einer Landesregierung
… 1/3 der Mitglieder des NR
… 1/3 der Mitglieder des Bundesrates
-Bei Landesgesetzen auch auf Antrag von …
… der Bundesregierung
… 1/3 der Mitglieder des Landtags (wenn in Landesverfassung vorgesehen)

-> „Drittelanträge“ = Kontrollinstrument für parl. Opposition:
-praktisch nicht existent vor 2000 -> SPÖ hatte 1/3 der Abge. unter ÖVP-FPÖ -> führte zu einigen Aufhebungen

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10
Q

was kann VfGH entscheiden?

A

-VfGH kann prinzipiell nur einfache Gesetze aufheben
-> Aber: VfGH kann Verfassungsbestimmungen und Verfassungsgesetze aufheben, wenn sie gegen Baugesetze (Verfassungsprinzipien)
verstoßen
-> Erstmals 2001: Regelungen im Vergaberecht widersprechen rechtsstaatlichem und demokratischen Prinzip

-VfGH = letzte Instanz der Rechtsprechung in Österreich
-Bei behaupteter Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention -> Beschwerde beim EGMR (Straßburg)
- VfGH überprüft NICHT auf Konformität mit europäischem Recht (aber:
Vorabentscheidungsverfahren!)

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11
Q

Parteipolitischer Einfluss im VfGH

A

Viele VfGH-Mitglieder haben Beziehungen ins Umfeld von Parteien
-> Wie groß ist der Einfluss von Parteinähe auf Stimmverhalten?
unklar (geheimes Stimmverhalten!)
aber wohl gering, wenn Einstimmigkeit >90%
* Aber Bsp. 2019 zeigt, dass trotz „konservativer“ Mehrheit einige türkis- blaue Reformen gekippt wurden …

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12
Q

Gesetzesprüfung

A

konkrete Normenkontrolle: (mit Anlassfall)

Gesetzesbeschwerde:
-Person kann nach erstinzanzlichen Verlust -> Antrag auf Gesetzesprüfung

auf Antrag eines Gerichts

von Amts wegen
-wenn Gesetz bei anhängigem Fall zur Anwendung kommt

auf Antrag einer Person, die sich in ihren Grundrechten angegriffen fühlt

abstrakte Normenkontrolle:
-bei Bundesgesetzen auf Antrag von einer Landesregierung/ 1/3 des NR / 1/3 der Mitglieder NR -> Überprüfung ob Gesetz verfassungskonform
-bei Landesgesetzen: Bundesregierung; 1/3 des Landtags

-> Drittelanträge: Kontrollinstrument für parl. Opposition -> nicht existent vor 2000, weil erst dann SPÖ als Opposition 1/3

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13
Q

was kann der VfGH entscheiden?

A

-kann prinzipiell nur einfache Gesetze aufheben
-aber: kann Verfassungsbestimmungen und -gesetze aufheben, wenn sie gegen Verfassungsprinzipien verstoßen (erst 1 mal vorgekommen)
-VfGH = letzte Instanz der Rechtssprechung in Österreich
-bei behaupteter Verletzung der EMRK -> Beschwerde beim EGMR
-VfGH prüft nicht auf Konformität mit europäischen Recht (aber Vorabentscheidungsverfahren)

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14
Q

wie politisch ist VfGH?

A

-oft Beziehungen ins Umfeld der Parteien
-bei allen Personen bekannt auf Vorschlag welcher Partei sie Posten bekamen -> loser/schlechter Indikator auf Parteibindung
-geheimes Stimmverhalten -> unklar, ob Parteibindung Einfluss hat
-> hohe Einstimmigkeitsquote -> wahrscheinlich geringe Parteibindung

-weniger Zurückhaltung (judicial self-restraint) mehr Aktivismus (judical activism) seit spätestens 1980er
-v.a. in Hinblick auf Grundrechte -> in Ö kein umfassender Grundrechtekatalog -> SPielraum für VfGH (besonders auf Basis der EMRK)
-seit 1990ern deutlich mehr Aufhebungen von Gesetzen

-> setzt Gesetzgeber immer engere Grenzen
-> Bedeutung als politische Akteur steigt

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