Parlament und Gesetzgebung Flashcards
Entstehung Parlamentarismus in Ö
-1848: Revolutionäre in Wien
erzwingen Wahl eines Reichstages
-Oktoberaufstände -> Verlegung
nach Kremsier (Verf.-Entwurf!)
- März 1849: aufgelöst
-1851–1867: Reichsrat (beratend)
-1867: Dezemberverfassung ->
konstitutionelle Monarchie ->
„echter“ Parlamentarismus
Erkläre Reichsrat
-ab 1867 (für Cisleithanien: Teile der Österreich-Ungarischen Doppelmonarchie, die nicht dem Königreich Ungarn/Bosnien-Herzogovina unterworfen sind)
2 Teile:
-Abgeordnetenhaus (v. Landtagen beschickt)
-Herrenhaus (Ernennung, Geburt, Status)
-Ab 1873: Direktwahl Abgeordnetenhaus: Zensus- & Kurienwahlrecht:
-Kurienwahlrecht: Einteilung der Wählerschaft in Wählerklassen (Kurien) -> Stimmen in jeder Kurie unterschiedlich viel wert
- Zensuswahlrecht: Mindeststeuerleistung 10 Gulden (ab 1882: 5)
Die vier Kurien:
* Großgrundbesitz
* Handels- & Gewerbekammern
* Städte/Märkte/Industrieorte
* Landgemeinden
1918: Reichsrat wird zur Provisorischen Nationalversammlung mit den 208 übriggebliebenen “deutschen” Abgeordneten (teilweise aus Wahlkreisen außerhalb der späteren Republik Österreich)
Entwicklung des Wahlrechts
1882: Absenkung der Mindeststeuerleistung von 10 auf 5 Gulden
1896: Allgemeine 5. Kurie -> alle Männer ab 24 J. wahlberechtigt
1907: Abschaffung Kurienwahlrecht -> allg. Männerwahlrecht
Allg. Männerwahlrecht (ab 1918/19 auch für Frauen) bringt:
-Ende der Vorherrschaft der Eliten-/Honoratiorenparteien
-> Siegeszug der Massenparteien:
* Christlichsoziale Partei (CSP)
* Sozialdemokratische Arbeiterpartei (SDAP)
Fraktionen im Reichstag
1873–79: Dominanz liberaler Parteien („Linke“)
1879–91: Dominanz konservativer Parteien („Rechte“)
1891–97: Wechselnde Mehrheiten-> tw. „Große Koalition“
Danach:
-Aufkommen der Massenparteien: Christlichsoziale (ab 1891) / Sozialdemokraten (ab 1897)
-Zunehmende Aufsplitterung der
Fraktionen nach Nationalitäten
Einläutung Ende der Ersten Republik
- März 1933
-Nationalrat tagt zu Streik der Eisenbahner
-Antrag der Großdeutschen Volkspartei
-Erhält Mehrheit: 82:79
-Wird nach Formalfehler korrigiert auf 80:81
-Dann Streit über Gültigkeit einer Stimme (wäre 80:80 -> abgelehnt)
-Im Geschäftsordnungsstreit legen alle 3 NR-Präsidenten (SDAP,
CSP, GDVP) den Vorsitz zurück -> Sitzung unterbrochen
-NR will am 15. März wieder zusammentreten, wird von Regierung daran gehindert -> Parlament ausgeschaltet
-> läutet Ende der Ersten Republik ein
-Regierung Dollfuß nutzt Geschäftsordnungskrise dazu, von der „Selbstausschaltung“ Parlaments zu sprechen (tatsächlich hat die Regierung das Parlament ausgeschaltet)
-Regierung regiert mit Verordnungen auf Basis der
Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes (1917)
-BP Wilhelm Miklas (CSP) entlässt BReg nicht!
-Hätte neue BReg einsetzen können, die ihm Auflösung NR vorschlägt -> Neuwahlen wären Folge gewesen
Österreichisches Parlament neute
zwei Kammern = Bikameralismus
Nationalrat:
-direkt gewählte Volksvertretung
Bundesrat
-von Landtagen beschickte Vertretung der Länder
Außerdem: Bundesversammlung
= NR + BRat -> Angelobung/Absetzung BP, Kriegserklärung
Nationalrat
-183 direkt gewählte Abgeordnete
-seit 2007 5 Jahre Amtsperiode
-Wahl der Abgeordneten auf 3 Ebenen: Regionalwahlkreise, Landeswahlkreise, Bundesebene
Bundesrat
-Derzeit 61 von den Landtagen (LT) gewählte Mitglieder (Zahl ändert sich gemäß Volkszählung)
-Bundesland mit meisten Staatsbürgern erhält 12 Sitze (dzt. NÖ), alle anderen in Proportion dazu, zumindest aber 3 Sitze (dzt. Burgenland, Vorarlberg)
-Neuwahl der Bundesräte nach jeder LT-Wahl
->staffelte Wechsel
->unterschiedlich lange Amtsperioden (OÖ: 6 Jahre, sonst 5 Jahre)
- Stärke der Parteien nach jeweiligem LT-Wahlergebnis
Klubs
=Fraktionen
-Politische Parteien treten als Wahlparteien (= Listen) zur NRW an
-Fünf NR-Abg. einer Wahlpartei können einen Klub gründen
-Früher: Klubgründung jederzeit möglich (LIF 1993, T. Stronach 2012) -> Seit Oktober 2013: bis 1 Monat ab Neukonstituierung des NR
-NR-Abg. derselben Wahlpartei können nur 1 Klub gründen
-Wenn mehrere angemeldet werden -> der größere Klub zählt
-Wenn mehrere gleich große -> Klub mit Listenerster/m (Bundesliste) zählt
-NR-Abg. verschiedener Wahlparteien können sich nur mit Zustimmung des NR zu einem Klub zusammenschließen
-Klubstatus -> parlamentarische Rechte
Rechte eines Klubs
-Anträge und Anfragen -> brauchen Unterstützung von 5 NR-Abg.
-Am Klubstatus hängen außerdem:
* Sitz mit Stimmrecht in Ausschüssen
* Vorsitze in Ausschüssen -> richtet sich nach Klubgröße
* Vertretung in der Präsidialkonferenz (NR-Präs. + Klubobleute)
* Redezeit -> „Wiener Stunde“: proportional zur Klubgröße
Klubfinanzierung:
* Sockelbetrag (gleich für alle)
* Betrag nach Klubgröße (inkl. Bundesrat + EP)
* Bonus für Frauenanteil von mind. 40% (Erhöhung um 3%)
* In Summe € 23,8 Mio (für 2021)
Ausschüsse
Gesetzesmaterie & Kontrollarbeit: umfangreich & komplex
->Arbeitsteilung & Spezialisierung notwendig
* In den Klubs: Bereichssprecher:innen
* Im Parlament insgesamt: Ausschüsse
-Ausschuss = kleinere Gruppe von Abg. (Kräfteverh. wie im Plenum)
-Fachausschüsse (zu bestimmten Themen: Budget, Gesundheit, …)
-Spezielle Ausschüsse (HauptA, ImmunitätsA, UnvereinbarkeitsA)
-Untersuchungsausschüsse
Fachausschüsse
-Derzeit je 23 Mitglieder (im Verhältnis der Mandate insgesamt)
-Abgeordnete in Ausschüssen spezialisieren sich auf Materie
-Bereichssprecher:innen der Klubs sitzen idR im jeweiligen Ausschuss
-Berufl. Erfahrung (Ärzt:innen -> Gesundheit, Jurist:innen -> Justiz)
-Verbände: LWK-Funktionäre -> Landwirtschaft, Gewerkschafter:innen -> Arbeit & Soziales, …
- Auch sozialstrukturelle Faktoren haben Einfluss:
Beispiel Gleichbehandlungsausschuss (Stand Nov. 2022): 17 von 23 (74%) Mitglieder weiblich (gegenüber 41% im NR insgesamt), 5 von 23 (22%) Mitglieder offen LGBTQI (gegenüber 4% im NR insgesamt)
-Fachausschüsse diskutieren Gesetzesvorschläge im Detail -> berichten ans Plenum
-Können Expertenhearings durchführen
-Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich (außer etwas anderes wird im A. beschlossen)
->gewisse Intransparenz
-> erleichtert aber Verhandlungen
Funktionen eines Parlaments
Repräsentation
Gesetzgebung
Kontrolle
Erkläre Repräsentation
-Repräsentation ist (auch) Abbildung sozialer Gruppen = Deskriptive Repräsentation: Wie sehr spiegelt Parlament Bevölkerung wider (rein quantitativ)?
z. B. bei Region, Geschlecht, Bildung, Beruf, Einkommen, Migrationshintergrund, sexuelle Orientierung …
-Welche Merkmale sind relevant? -> politische Frage!
* Annahme: Deskriptive Repräsentation beeinflusst substantielle
Repräsentation (= Berücksichtigung der Interessen einer Gruppe) -> Beispiel: Höherer Frauenanteil -> Interessen von Frauen fließen stärker in die Gesetzgebung ein
Gesetzgebung
-Parlament erzeugt Verfassungsgesetz und normale Gesetze
-Verwaltung darf nur auf Basis der Gesetze handeln (B-VG Art. 18) -> Wer Politik gestalten will, muss Gesetze machen/ändern
Woher kommen Gesetze? Fünf Möglichkeiten:
* Regierungsvorlagen: ~2/3
* Anträge von (mind. 5) Abgeordneten: ~1/4
* Anträge von Ausschüssen: ~1/12
* Anträge des Bundesrates (kaum)
* Volksbegehren mit zumindest 100.000 Unterschriften (fast nie)
Entstehung Regierungsvorlage
- Schritt: zuständiges Ministerium erstellt Ministerialentwurf
- Schritt: Begutachtungsverfahren
->Ministerialentwurf wird an andere Ministerien, Landesregierungen, Verbände, NGOs, etc. verschickt und online veröffentlicht
->Alle interessierten Gruppen & Individuen geben Stellungnahmen zum Ministerialentwurf ab-> ebenfalls online - Schritt: Ministerium nimmt eventuell Änderungen vor
- Schritt: Minister*in bringt Entwurf in den Ministerrat ein -> einstimmiger Beschluss nötig -> Regierungsvorlage geht an NR
große Mehrheit der Gesetzesbeschlüsse geht auf Regierungsvorlagen zurück, weil
-> Gesetze verfassen Expertise und Ressourcen braucht
-> Ministerialverwaltung besser ausgestattet ist als NR-Klubs
Selbständige Anträge
= Gesetzesanträge von Abgeordneten des Nationalrates
->Unterschrift von fünf Abgeordneten notwendig
Initiativanträge: Gesetzesantrag
* Bis vor kurzem kein Begutachtungsverfahren wurde/wird manchmal von Regierungsparteien benutzt, um Beschlüsse rasch zu fassen (COVID!) &
öffentliche Debatte kurz zu halten
Entschließungsanträge
* NR beauftragt BReg mit der Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages
* Entschließungsantrag legt Eckpunkte fest
* Rechtlich nicht bindend!
Andere Wege zum Gesetzesbeschluss
Gesetzesanträge von Ausschüssen
* = selbständige Anträge
* Nur möglich, wenn zum Thema bereits Gesetzesvorschlag im Ausschuss
behandelt wird
Bundesrat
* Ein Drittel der BRat-Mitglieder muss unterstützen (oder Mehrheitsbeschluss)
Volksbegehren
* Muss sich auf etwas beziehen, dass per Bundesgesetz geregelt wird
* Enthält fertigen Gesetzestext oder genaue Beschreibung des Vorhabens
* Muss ab 100.000 Unterschriften im NR behandelt werden
Abstimmungsverhalten im NR
-Klubs stimmen meist geschlossen ab
-Generell liegt es an den Regierungsfraktionen, ob ein Antrag eine Mehrheit findet-> Regierungsfraktionen stimmen immer gemeinsam – steht auch so z. B. im Regierungsprogramm 2017 (ÖVP-FPÖ):
-> parlamentarische Fraktionen der Koalitionsparteien und deren Klubobleute stellen ein gemeinsames Vorgehen in sämtlichen parlamentarischen Angelegenheiten sicher
-Aber: Die Opposition stimmt manchmal auch mit der Regierung
* Bei Beschlüssen „technischer“ Natur
* Bei Fragen von „nationalem Konsens“
* Aber auch nach inhaltlichen/ideologischen Kritierien
Gesetzesprozess im Nationalrat
Gesetzesvorschlag (GV) wird eingebracht
* Selten: Erste Lesung = Allg. Vorstellung & Diskussion
* .-> Zuweisung an zuständigen Ausschuss durch NR-Präsidentin
* Ausschuss berät (nicht öffentlich!), ändert ev. GV ab
* Ausschuss beschließt GV und wählt Berichterstatterin -> Bericht
* Zweite Lesung (Plenum): Abänderungsanträge
* Dritte Lesung (Plenum): keine Abänderungsanträge mehr möglich
* 1/3 der NR-Abg. (= 61) muss anwesend sein, Mehrheit davon muss zustimmen (bei Verfassungsmaterie: 50 % Quorum, 2/3-Mehrheit)
->Fertig! Gesetzesvorschlag geht an den Bundesrat
Gesetzesvorschlag im Bundesrat
Bundesrat bekommt GV vom Nationalrat -> 3 Möglichkeiten:
* BRat nimmt GV an -> Gesetz tritt in Kraft
* BRat tut nichts -> Gesetz tritt nach 8 Wochen in Kraft
* BRat beschließt begründeten Einspruch binnen 8 Wochen ->
Einspruch: GV geht zurück an Nationalrat -> 2 Möglichkeiten:
* NR ändert GV ab -> geht erneut an BRat
* NR beschließt unveränderten GV erneut (Beharrungsbeschluss) -> in Kraft
* Bundesrat hat also nur suspensives (= aufschiebendes) Veto
* „Echtes“ Veto: Kompetenzen der Länder, Rechte des Bundesrates
* NR deutlich stärker als BRat = asymmetrischer Bikameralismus
Einsprüche des Bundesrates
-Im Bundesrat wird in aller Regel nicht nach Bundesländer-Zugehörigkeit abgestimmt, sondern nach Fraktionen
-Einsprüche des Bundesrates sind größtenteils Mittel der Verzögerung/Verhinderung für die Oppositionsparteien auf Bundesebene (nicht für die Länder)
- Türkis-Grün bis Okt. 2021: 25 (ÖVP) + 5 (Grüne) = 30 von 61 -> fehlte 1 BRat-Mitglied auf die Mehrheit -> Einsprüche häufiger …
Inkrafttreten des Gesetzes
Vom Parlament beschlossene Gesetze müssen durch den/die Bundespräsident:in beurkundet werden:
-BP beurkundet das “verfassungsmäßige
Zustandekommen” von Gesetzen (B-VG Art. 47)
-Praxis bis 2008: BP prüft, ob formale Regeln für
eingehalten wurden (z. B. ⅔-Erfordernis f. VerfR)
-Aber: 2008 verweigert BP Fischer Beurkundung
eines Gesetzes (wg. rückw. Strafbestimmung =
klar verfassungswidrig) ->Seither verfassungsrechtliche Debatte: Ist Prüfungsrecht d. BP ein formelles oder ein
(eingeschränkt) materielles?
-Gegenzeichnung durch Bundeskanzler:in folgt
-Zuletzt muss das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden
* Gesetz tritt (wenn im Gesetz kein späteres Datum festgelegt ist) am Tag nach der Kundmachung in kraft.
Kontrolle
-Gewaltenteilung -> parlament kontrolliert Regierung
-Traditionell (Monarchie): Parlament Gegenspieler der Regierung -> Minister nur vom Vertrauen des Kaisers abhängig
-Modernes parlamentarisches System: Parlamente meist von Mehrheit der Regierungsparteien dominiert (Misstrauensvotum!)
-> Regierungsfraktionen wollen „ihre“ Regierung nicht hart kontrollieren (logisch …)
-Kontrolle = Aufgabe der parlamentarischen Opposition (= funktionale Gewaltenteilung)
-> Deswegen entscheidende Frage: Welche Kontrollrechte stehen auch
einer parlamentarischen Minderheit offen? (Minderheitsrechte)
Instrumente der politischen Kontrolle
-Anfragen (Interpellationsrecht)
-Verlangen d. Anwesenheit von BReg-Mitgliedern (Zitationsrecht) (NR-Mehrheit)
-Entschließungen (Resolutionsrecht): nicht rechtlich bindend
- Untersuchungsauschuss
-Berichte: Regierung muss NR Bericht erstatten (idR gesetzlich geregelt)
-Misstrauensantrag
finanzielle Kontrolle
-NR hat Budgethoheit (eines d. ältesten parlamentarischen Rechte)
-BM für Finanzen muss NR im Frühjahr
Finanzrahmen (für 4 Jahre) vorlegen
-> 10 Wochen vor Jahresbeginn Budgetentwurf (Budgetrede)
-Begleitende Budgetkontrolle (Laufende
Berichte des BMF an Budgetausschuss)
-Gebarungskontrolle durch Rechnungshof (erstellt
Bundesrechnungsabschluss)
rechtliche Kontrolle
Ministeranklage:
-vor dem Verfassungsgerichtshof
-Wenn Mitglied der BReg in Amtsführung Verfassung oder einfache Gesetze verletzt hat
-Wenn Mitglied der BReg als Vertreter*in im Rat der EU Gesetze verletzt (Kompetenzen des Bundes)
-Quorum: 92 Mitglieder (= mehr als die Hälfte), einfache Mehrheit
-VfGH: Verurteilung -> Amtsverlust (nicht bei geringen Vergehen)
-Seltene Anwendung:
* Seit 2000 nur 14 Anträge
* Seit 1945 nur 1 erfolgreich (1985 gg. den Sbg. LH Wilfried Haslauer sen.)
Anfragen
-Element der politischen Kontrolle
-mündliche Anfragen (“Fragestunde)
-schriftliche Anfragen (müssen thematisch zur Vollziehung des Bundes sein; 5 NR-Abg./3BRat; 2 Monate Zeit zur Beantwortung; Wahrheitspflicht -> Begründung, wenn keine Antwort möglich)
-dringliche Anfrage: wenn schriftliche Anfrage noch in derselben Sitzung behandelt werden soll
Untersuchungsausschüsse
-Untersucht Vollzug der Bundesregierung im Detail
-Bis 2014: Mehrheitsbeschluss -> seither nur ¼ der Abg. nötig -> starkes Minderheitsrecht
Gegenstand der Untersuchung
* Muss genau eingegrenzt werden
* Muss bereits abgeschlossen sein
-UA-Antrag -> Geschäftsordnungsausschuss -> Bericht binnen 8 W.
* UA dauert 14 Monate (Verlängerung möglich) -> Bericht an NR
Darf:
-Akten anfordern (von Organen von Bund/Ländern/Gemeinden & Selbstverwaltungskörpern)
- Auskunftspersonen laden -> Aussage unter Wahrheitspflicht!
-> Bei Nicht-Erscheinen/Nicht-Auskunft: Beugestrafe (BVwG), Vorführung durch Sicherheitsbehörden (siehe Fall Thomas Schmid)
Vorsitz im UA führt NR-Präsident:in
- Beratungen sind vertraulich, Befragungen sind medienöffentlich
-Bei Streitfragen entscheidet der Verfassungsgerichtshof