Verfahren der Rechtsetzung Flashcards

1
Q

Woran ist erkennbar, welches Gesetzgebungsverfahren in welchem Fall Anwendung findet? Welche Beispiele gibt es u.a.?

A
  • In jeder Aufgabennorm ist ausdrücklich festgehalten, welches Verfahren mit welchen Beteiligten Anwendung findet
  • Auch wenn das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, ist dies jedes Mal ausdrücklich so festgehalten
  • Bsp.: AEUV 114 I und II sowie 115
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2
Q

Wie sieht die Beteiligung der nationalen Parlamente am Gesetzgebungsverfahren aus? Welchen Rechtsschutz können sie in Anspruch nehmen?

A

EUV 12 lit. a und b sowie Subsidiaritätsprotokoll (muss nicht an die Prüfung mitgebracht werden)

  • Die nationalen Parlamente werden einbezogen, um die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sicherzustellen
  • Entwürfe zu Gesetzgebungsakten der Union werden den nationalen Parlamenten zugestellt
  • Die nationalen Parlamente (bzw. deren Kammern) können innert 8 Wochen in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb ihres Erachtens das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird
  • Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen mindestens ein Drittel der Gesamtzahl (jedes nationale Parlament hat 2 Stimmen), muss der Entwurf überprüft werden
  • Der Beschluss zur Änderung, zum Rückzug oder aber auch zum Festhalten am Entwurf muss begründet werden
  • MS können Gesetzgebungsakte mit Nichtigkeitsklage gem. AEUV 263 wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips dem EuGH vorlegen
    Gleiches gilt für den Ausschuss der Regionen in den Fällen, in welchem ihm ein Anhörungsrecht zukommt.
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3
Q

Welche allgemeinen Vorschriften gelten für Gesetzgebungsakte der Union?

A
  • Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse bedürfen der Begründung
    • Bezug auf Stellungnahmen, die eingeholt worden sind (AEUV 296 II)
    • Tatsächliche Umstände und Rechtsgrundlagen, auf die sich der Erlass abstützt (EuGH, APS I, 1987)
    • Notwendigkeit der Regelung im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip
  • Verordnungen, Richtlinien sowie Beschlüsse mit Rechtsverbindlichkeit für einen allgemeinen Adressatenkreis sind im Amtsblatt L (Législation) zu veröffentlichen (AEUV 297 I III)
    • Sie treten zum durch sie festgelegten Zeitpunkt in Kraft
    • Ist kein solcher festgelegt, treten sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
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4
Q

Wie sieht die Einleitung eines Rechtsetzungsverfahrens auf Unionsebene im Normalfall aus? Welche anderen Möglichkeiten gibt es?

A
  • Grds. muss jedes Rechtsetzungsverfahren von der Kommission eingeleitet werden (Initiativmonopol, EUV 17 II, AEUV 294 II)
  • Parlament und Rat können lediglich bei der Kommission die Einleitung eines Verfahrens beantragen; legt die Kommission keinen Vorschlag vor, hat sie dies zu begründen (Indirektes Initiativrecht, AEUV 225 und 241)
  • Bürgerinitiative (EUV 11 IV, AEUV 24 I) → Vorschlag für Rechtsakt an die Kommission
  • Vereinzelt kein Initiativmonopol der Kommission, so z.B.:
    • Änderungen der Verträge (EUV 48 II)
    • im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (AEUV 76)
    • GASP (EUV 30 I)
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5
Q

Was sind die Charakteristika des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens? Wo ist es geregelt?

A
  • Das Verfahren ist in AEUV 294 geregelt
  • Das Parlament hat wesentlichen Einfluss, ihm steht ein eigentliches Vetorecht zu
  • Parlament und Rat befassen sich bis zu 3 Mal mit einer Vorlage
  • Regelung von AEUV 293 I betreffend Ratsbeschlüsse in Abweichung von den Vorschlägen der Kommission gilt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur beschränkt
    Weicht der Rat gestützt auf die Stellungnahme des Parlaments vom Vorschlag der Kommission ab, braucht es im Vermittlungsausschuss und in der dritten Lesung keinen einstimmigen Beschluss (AEUV 293 I i.V.m. 294 X und XIII).
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6
Q

Welche Typen von besonderen Gesetzgebungsverfahren gibt es? Wo ist festgehalten, dass ggf. ein besonderes Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung kommt?

A
  • AEUV 289 II behält besondere Gesetzgebungsverfahren vor
  • Diese können wie folgt aussehen:
    • Beschluss des Rats mit Anhörung des Parlaments
    • Beschluss des Rats mit Zustimmung des Parlaments
    • Beschluss des Parlaments mit Zustimmung des Rats
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7
Q

Wie sieht das besondere Gesetzgebungsverfahren in der Form eines Beschlusses des Rats mit Anhörung des Parlaments aus? Was ist die Folge einer Missachtung des Anhörungsrechts? Welches Beispiel gibt es?

A
  • Anhörung bedeutet die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme an das Parlament
  • Der Rat kann sich aber über die Stellungnahme des Parlaments (wie auch des ECOSOC oder des AdR) hinwegsetzen
  • Die Verabschiedung eines Erlasses ohne korrekte Anhörung des Parlaments (ggf. auch des ECOSOC und AdR) kann die Nichtigkeit wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften zur Folge haben (AEUV 263 II) (EuGH, Roquette Frères, 1980)
  • Nimmt der Rat nach Anhörung des Parlaments wesentliche Änderungen an der Vorlage vor, muss erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden (EuGH, Kabotageverordnung, 1994)
  • Bspw. im Wettbewerbsrecht erfolgt die Gesetzgebung auf diesem Weg (AEUV 103)
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8
Q

Wie und weshalb wurde das Gesetzgebungsverfahren “Beschluss des Rates mit Anhörung des Parlaments” ergänzt?

A
  • Bei Rechtsakten mit grossen finanziellen Auswirkungen könnte das Parlament teilweise aufgrund seiner Budgetgewalt ein faktisches Veto einlegen
  • Um dies zu verhindern, haben Parlament, Rat und Kommission in einer gemeinsamen Erklärung (1975) vereinbart, beim Erlass solcher Rechtsakte ein Konzertierungsverfahren durchzuführen
  • In dessen Rahmen wird versucht, Einvernehmen zwichen Rat und Parlament zu erzielen
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9
Q

Wie sieht das besondere Gesetzgebungsverfahren Beschluss des Rats mit Zustimmung des Parlaments aus? Was sind Beispiele dafür?

A
  • Auch als Zustimmungsverfahren bezeichnet
  • Eigentliches Vetorecht des Parlaments, es findet allerdings kein Differenzbereinigungsverfahren statt
  • Kommt v.a. dann zur Anwendung, wenn eine Vorlage lediglich angenommen oder abgelehnt werden kann ohne die Möglichkeit einer Kompromisslösung
  • Beispiele:
    • Aufnahme neuer MS (EUV 49)
    • Erlass einheitlicher Bestimmungen für die Wahl des Parlaments (AEUV 223 I II)
    • Genehmigung wichtiger völkerrechtlicher Verträge (AEUV 218 VI II lit. a)
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10
Q

Wie sieht das besondere Gesetzgebungsverfahren Beschluss des Parlaments mit Zustimmung des Rats aus? Welches Beispiel gibt es?

A
  • Initiative und Federführung liegen beim Parlament
  • Der Rat hat ein Vetorecht
  • Verletzung des Zustimmungsrechts des Rats kann die Nichtigkeit zur Folge haben
  • Beispiel: AEUV 223 II
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