Kärtchen aus Prüfungen Flashcards
Überprüft der EGMR Handlungen der MS der Union auf Übereinstimmung mit der EMRK?
Zu unterscheiden:
- Nationale Massnahmen, welche ein Mitgliedstaat ohne eigenen Handlungsspielraum zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen ergreift, werden vom EGMR nur auf offensichtliche Konventionsverletzungen geprüft, sofern die Vermutung über die Gleichwertigkeit des Grundrechtsschutzes in der EU und unter der EMRK fortbesteht (EGMR, Bosphorus).
- Verfügen die MS über Spielraum zur Umsetzung des Unionsrechts, prüft der EGMR die Konventionskonformität wie bei rein innerstaatlichen Akten (EuGH, Cantoni sowie Matthews)
In welchen Fällen besteht eine Ausnahme von der Vorlagepflicht an den EuGH (Vorabentscheidungsverfahren) für letztinstanzliche nationale Gerichte?
EuGH, C.I.L.F.I.T.:
- falls die sich stellende Frage bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung war (acte éclairé)
- falls eine gesicherte Rechtsprechung über die betreffende Rechtsfrage besteht
„gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind - falls die richtige Anwendung des Unionsrechts offensichtlich ist (acte clair-Doktrin)
Für das Gericht muss jedoch klar sein, dass auch für die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht. Berücksichtigt werden müssen die Eigenheiten des EU-Rechts und die besondere Schwierigkeit seiner Auslegung – mit Blick auf die verschiedenen sprachlichen Fassungen des EU-Rechts, die spezifische Terminologie des Gemeinschaftsrechts sowie dessen Auslegungsmethoden.
Wie ist eine Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu prüfen?
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Anwendungsbereich
- Persönlicher Anwendungsbereich: Staatsangehörige von EU-Staaten
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Sachlicher Anwendungsbereich:
- Grenzüberschreitender SV
- Arbeitnehmer (Weisungsgebundenheit, Gegenleistung, echte und tatsächliche Tätigkeit, wirtschaftlicher Charakter der Leistung)
- Nicht Bereichsausnahme nach AEUV 45 IV (nur Ausübung hoheitlicher Befugnisse, eng auszulegen)
Lehrer an öffentlichen Schulen fallen nicht darunter.
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Eingriff
- Es muss ein Adressat (= MS) handeln
- Es muss eine Diskriminierung vorliegen
- Direkte: Anknüpfung an Staatsangehörigkeit
- Indirekte: Nicht an Staatsangehörigkeit angeknüpft, stellt aber faktisch ausländische Personen schlechter
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Rechtfertigung
- Rechtfertigungsgründe
- Geschriebene nach AEUV 45 III
- Ungeschriebene: Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
- Verhältnismässigkeit (Eignung & Erforderlichkeit)
- Rechtfertigungsgründe
Voraussetzungen der Haftung von MS für die Verletzung von Unionsrecht
EuGH, Francovich:
- Schaden
- Subjektivrechtlicher Charakter der verletzten Norm
D.h. sie verleiht Rechte an Individuen bzw. sie muss dem Schutz der Interessen der Einzelnen dienen - Hinreichend qualifizierter Verstoss gegen EU-Recht durch ein Handeln oder Unterlassen eines Staatsorgans des MS
- Kausalzusammenhang
Was sind die Voraussetzungen eines Vorabentscheidungsverfahrens?
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Zuständigkeit
Zuständig ist der EuGH (AEUV 256 e contrario) -
Vorlageberechtigung
AEUV 267 II: Mitgliedstaatliche Gerichte -
Vorlagegegenstand
- Primärrecht: Nur Auslegung (AEUV 267 I lit. a)
- Sekundäres Unionsrecht (inkl. völkerrechtliche Verträge): Auslegung & Gültigkeit (AEUV 267 I lit. b)
- Erforderlichkeit
Der EuGH folgt in der Regel der Einschätzung des vorlegenden Gerichts, das einen Entscheid des EuGH für erforderlich hält. Es gilt also eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagenfragen.
Ausnahmen:
* rein hypothetische Fragen * fiktiver Ausgangsfall 5. **Vorlagepflicht** * ****AEUV 267 III: Letztinstanzliche Gerichte müssen vorlegen * Darüber hinaus: Jedes Gericht, wenn es einem Unionsrechtsakt die Anwendung verweigern will (Verwerfungsmonopol des EuGH), vgl. EuGH, **Foto-Frost** * _Ausnahmen_ von der Vorlagepflicht (EuGH, **CILFIT**): * gesicherte Rechtsprechung des EuGH * ähnliche Rechtsfrage wurde bereits durch den EuGH entschieden (acte éclairé ) * richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig (acte clair)
Welche Voraussetzungen müssen für ein Vertragsverletzungsverfahren erfüllt sein?
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Aktivlegitimation
- Kommission (AEUV 258 I)
- MS (AEUV 259 I)
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Passivlegitimation: MS
- Unerheblich, ob die Vertragsverletzung der Zentralgewalt oder einer untergeordneten Gebietskörperschaft vorgeworfen wird.
- Des Weiteren kann sich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen sämtliche Staatsgewalten richten.
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Klagegegenstand / -grund
Mitgliedstaatliche Verstösse gegen die Verträge (inklusive Sekundär- und Völkerrecht) - Durchführung eines Vorverfahrens gem. AEUV 258 I und II
Was sind die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien?
EuGH, Becker:
- Keine bzw. fehlerhafte Umsetzung der RL ins nationale Recht innerhalb der Umsetzungsfrist;
- Genügend bestimmt und unbedingt (justiziabel);
- Dem Einzelnen werden Rechte gegenüber dem Staat eingeräumt (vertikales Verhältnis: Privater – Staat).
Was sind Waren i.S.d. freien Warenverkehrs?
AEUV 28 ff.
- Waren sind körperliche Gegenstände,
- die einen Geldwert haben
- und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
Was ist das Herkunftsprinzip?
EuGH, Cassis de Dijon:
- Solange keine Harmonisierung erfolgt ist, sind Produkte, die in einem MS rechtmässig hergestellt & zum Verkauf zugelassen worden sind, in den anderen MS zum Verkauf / zur Verwendung zuzulassen.
- Es dürfen somit nicht abweichende / zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden.
Was ist der Grundsatz der Inländerbehandlung?
Staatsangehörige von MS haben den Anspruch, in anderen MS gleich behandelt zu werden, wie dessen Staatsangehörige → Diskriminierungsverbot (AEUV 18).
Was ist die Dassonville-Formel? Wie wird sie eingeschränkt?
EuGH, Dassonville:
- Eine Massnahme gleicher Wirkung i.S.v. AEUV 34 liegt vor bei Handelsregelungen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
- Einschränkung durch die Keck-Formel (EuGH, Keck): Massnahmen gleicher Wirkung sind alle Einschränkungen, die geeignet sind, den Freien Markt bzw. den Zugang zum Markt zu behindern.
- Produktbezogene Regelungen sind damit prinzipiell unzulässig
- Absatzbezogene Regelungen (bzgl. Verkauf, Marketing, Werbung usw.) sind zulässig, für sie gilt nur das Diskriminierungsverbot
Was ist ein Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitnehmerfreizügigikeit? Was ist das besondere am Schutzbereich?
AEUV 45 ff.
- Weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entgelt, echte & tatsächliche Tätigkeit, wirtschaftlicher Charakter
- Es besteht Anspruch auf Abschaffung jeglicher direkter oder indirekter Diskriminierung
- Die Arbeitnehmerfreizügigkeit entfaltet unmittelbare Drittwirkung
- Über den Wortlaut hinaus sind jegliche Beschränkungen der Freizügigkeit, für die nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt, verboten (EuGH, Bosman)
Was fällt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit? Was ist vergleichbar mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit?
AEUV 49 ff.
Persönlich: Natürlich und juristische Personen
Sachlich:
- Aufnahme und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- mittels einer festen Einrichtung in einem anderen MS
- auf Dauer
- selbständig / weisungsunabhängig
- sowie Gründung und Leitung von Unternehmen (Haupt- oder Zweigniederlassung)
Wie bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind auch hier (abgesehen von direkten / indirekten Diskriminierungen) alle Regelungen unzulässig, die geeignet sind, die grenzüberschreitende Niederlassung zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Was fällt in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit? In welchem Verhältnis steht sie zu den anderen Grundfreiheiten?
AEUV 56 ff.
Persönlich: Natürliche und juristische Personen
Sachlich:
- Entgeltlichkeit bzw. wirtschaftlicher Charakter
- Leistungen gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art
- vorübergehender Natur
- umfasst alle Erbringungsmodi (aktive, passive sowie Korrespondenzdienstleistungsfreiheit sowie
- Ist ggü. anderen Grundfreiheiten subsidiär (EuGH, Gebhard)
- Neben Diskriminierungsverbot auch Beschränkungsverbot (EuGH, Schindler) wie bei den anderen Grundfreiheiten
Was fällt in den Anwendungsbereich der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs?
AEUV 63 ff.
Persönlich:
- Nicht auf EU-Angehörige beschränkt! Jede nat. und jur. Person kann sich darauf berufen.
- Auch der räumlich Anwendungsbereich ist weiter (Beschränkungen auch ggü. Drittstaaten verboten).
Sachlich:
- Kapitalverkehr: Geld- oder Sachkapital (meist zum Zweck der Vermögensanlage), Investitionen jeglicher Art (vgl. EuGH, Golden Shares-Urteile)
- Zahlungsverkehr: freier Transfer von Zahlungsmitteln („akzessorische Grundfreiheit“ zum Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr)
- Nicht nur Diskriminierungs-, sondern allgemeines Beschränkungsverbot (wie die anderen Grundfreiheiten)