Die MS sowie ihre Beziehungen zur Union und untereinander Flashcards

1
Q

Was sind die Voraussetzungen des Beitritts zur EU? Besteht ein Recht auf Beitritt?

A

Geregelt in EUV 49:

  • Achtung der Werte gem. EUV 2
  • Europäischer Staat (Beitrittsverhandlungen mit der Türkei deuten aber auf eine grosszügige Auslegung hin)

Zusätzlich gelten die Kopenhagener Kriterien von 1993:
Diese wurden im Hinblick auf die Aufnahme der mittel- und osteuropäischen Staaten definiert.

  • Staat verfügt über stabile Institutionen, welche Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechtsschutz gewährleisten
  • Staat verfügt über eine funktionierende Marktwirtschaft, die dem Wettbewerb in der EU standhält
  • Staat ist zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten in der Lage und mit den Zielen der Union einverstanden

Es besteht kein Recht auf Beitritt.

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2
Q

Wie sieht das Verfahren zur Aufnahme in die EU aus? Wozu wird ein beitretender Staat durch den Beitritt verpflichtet? Wie können Beitrittskandidaten auf ihre Mitgliedschaft vorbereitet werden?

A

Geregelt in EUV 49 I. Ergänzung:

  • Nach dem grundsätzlichen Entscheid, einen Staat aufzunehmen, müssen Beitrittsverhandlungen geführt und ein Beitrittsvertrag abgeschlossen werden
    Richtet sich nach den Bestimmungen über den Abschluss völkerrechtlicher Verträge (AEUV 218).
  • Beitretende Staaten werden verpflichtet, den gesamten Bestand von Regelungen der Union unmittelbar zu übernehmen (sog. aquis de l’Union)
  • Eine Vorbereitung auf die Mitgliedschaft kann durch einen sog. Assoziierungsvertrag i.S.v. EUV 8 und AEUV 217 erfolgen
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3
Q

Wie kann die EU vorgehen, wenn ein MS die der Union zugrundeliegenden Werte in schwerwiegender Weise und anhaltend verletzt?

A

Zweistufiges Verfahren mit “Frühwarnsystem” und Hauptverfahren gemäss EUV 7 und AEUV 354.

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4
Q

Wie ist das Verfahren zur Feststellung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Grundsätze bzw. zur Feststellung einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Grundsätze geregelt?

A

Siehe EUV 7 I bzw. II und III. Zusätzlich zu beachten:

  • Der betroffene Staat ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt und wird bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt (EUV 7 V i.V.m. AEUV 354 I)
  • Parlamentsbeschlüsse kommen im Rahmen des Verfahrens nach EUV 7 nach Massgabe von AEUV 354 IV zustande
  • Für die Bestimmung des qualifizierten Mehrs des Rates im Rahmen von EUV 7 III oder IV gelten die Regeln von AEUV 354 II und III i.V.m. AEUV 238 III lit. a oder b
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5
Q

Welchen Rechtsschutz können die MS gegen Massnahmen i.S.v. EUV 7 in Anspruch nehmen?

A
  • Der Betroffene Staat kann sich mit Nichtigkeitsklage beim EuGH gegen die Verletzung von Verfahrensbestimmungen wehren
  • Die Klage muss innert eines Monats nach Feststellung der Gefahr oder schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union erhoben werden, der EuGH entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung (AEUV 269 II)
  • Der EuGH darf nur die Einhaltung von Verfahrensbestimmungen, nicht aber eine inhaltliche Prüfung der Beschlüsse vornehmen (AEUV 269 I)
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6
Q

Können die MS aus der EU austreten? Wo findet sich eine entsprechende Bestimmung?

A
  • Ja, seit dem Vertrag von Lissabon besteht ein entsprechendes voraussetzungsloses Recht
  • Es ist geregelt in EUV 50
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7
Q

Wo findet sich eine Auflistung der MS? Welche Konsequenz ergibt sich aus dieser Auflistung?

A
  • Die MS sind in EUV 52 aufgelistet
  • Daraus ergibt sich, dass jeder Neueintritt einer Vertragsänderung bedarf
  • EUV 52 verweist für die weitere Konkretisierung auf AEUV 355
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8
Q

Wie setzt sich die rechtliche Grundordnung der EU zusammen und wie kann diese verändert werden?

A
  • Der Unionsvertrag (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) heissen zusammen die Verträge und bilden die Grundlage der Union (EUV 1 III)
  • Dazu tritt die Charta der Grundrechte (GRC), welche nicht zu den Verträgen gehört, rechtlich aber gleichrangig ist (EUV 6 I)
  • Vertragsänderungen bedürfen der Ratifizierung durch sämtliche MS (EUV 48 IV II), die MS sind entsprechend die Herren der Verträge
    Dies unterscheidet die EU von einem Bundesstaat, wo nicht alle Gliedstaaten einer Verfassungsänderung zustimmen müssen.
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9
Q

Wie ist die Kompetenzverteilung zwischen Union und MS geregelt?

A
  • Es gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (EUV 4 I sowie 5 I & II)
  • Die Union verfügt damit nur über jene Kompetenzen, die ihr in den Verträgen übertragen worden sind
  • Die Kompetenz-Kompetenz liegt damit bei den MS
    Auch dies unterscheidet die EU von einem Bundesstaat.
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10
Q

Wo in den Verträgen finden sich Kompetenznormen? In welchen Bereichen hat die Union eine Rechtssetzungskompetenz?

A
  • Kompetenznormen sind über den ganzen AEUV verteilt
  • Die Union hat insb. Rechtssetzungskompetenzen in folgenden Bereichen:
    • Grundfreiheiten
    • Weitere Politiken und Massnahmen (AEUV 26-197)
    • GASP (EUV 23-46)
  • Ausserdem hat sie eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Richtlinien zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (AEUV 114)
    Der Umfang dieser Ermächtigung ist in der Praxis schwer zu bestimmen, vgl. bspw. EuGH, Deutschland c. Rat, 2000, betr. Tabakwerbung.
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11
Q

Insbesondere was bildet keine Kompetenzgrundlage für die EU?

A

Keine Kompetenzgrundlage sind:

  • Die Präambeln der Verträge
  • Die Zweckbestimmung (EUV 3)
  • Die GRC (EUV 6 I II)
  • Der Beitritt zur EMRK (EUV 6 II)
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12
Q

Welche weitere Kompetenzgrundlage (die das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung relativiert) ist im AEUV vorgesehen?

A

Abrundungskompetenz

  • AEUV 352 ermächtigt den Rat, auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des EP einstimmig geeignete Vorschriften zu erlassen, um im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereichen eines ihrer Ziele zu verwirklichen, auch wenn die dafür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind
  • Erforderlich ist ein enger Zusammenhang der abgerundeten Kompetenz mit den Zielen der Union
  • Abrundung ausgeschlossen in den Fällen von AEUV 352 III und IV (Ausschluss der Harmonisierung im Vertrag / GASP)
  • AEUV 352 kann als Kompetenzgrundlage nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Grundlage besteht
    Es wäre insb. unzulässig, mithilfe von AEUV 352 die in einer anderen Bestimmung vorgesehen Mitentscheidungsbefungnis des EP auszuschalten (EuGH, APS I, 1987)
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13
Q

Welche weitere Kompetenzgrundlage (die das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung relativiert) ist anerkannt? Worin besteht ihr Unterschied zur Abrundungskompetenz?

A

Implied powers(-Lehre)

  • Auch als Kompetenzen kraft Sachzusammenhang oder inhärente Zuständigekit bekannt
  • Kompetenzen, die in den Verträgen nicht explizit genannt werden, bei deren Fehlen allerdings gewisse vorhandene Kompetenzen nicht in vernünftiger und zweckmässiger Weise wahrgenommen werden könnten und somit sinnlos wären
  • Im Unterschied zu AEUV 352 wird hier die Kompetenz aus dem Sachzusammenhang bereits bestehender Kompetenzen abgeleitet
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14
Q

Welche Arten von Kompetenzen im Unionsrecht werden unterschieden?

A

Aufgeführt in AEUV 2 bis 6:

  • Ausschliessliche Zuständigkeiten (AEUV 3)
    In diesen Bereichen kann nur die Union legiferieren, die MS sind nur soweit zuständig, als sie von der Union ausdrücklich ermächtigt worden sind oder um Rechtsakte der Union durchzuführen (AEUV 2 I).
  • Geteilte Zuständigkeiten (AEUV 4)
    Solche bestehen für die meisten Bereiche. Die MS sind zur Legiferierung in diesen Bereichen zuständig, solange und soweit nicht die Union von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht hat (AEUV 2 II).
  • Parallele Zuständigkeiten (AEUV 4 III und IV)
    Von der Union getroffene Massnahmen / durchgeführte Projekte hindern die MS nicht daran, ihrerseits in diesen Bereichen tätig zu werden. Die parallelen Zuständigkeiten sind im Vertrag nicht als eigene Kategorie, sondern als Teil der geteilten Zuständigkeiten aufgeführt.
  • Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungszuständigkeiten (AEUV 6)
    Diese können auch als komplementäre Kompetenzen bezeichnet werden. In diesen Bereichen darf keine Harmonisierung des Rechts der MS erfolgen (AEUV 2 V).
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15
Q

Welche ist die wichtigste Verhaltenspflicht der MS ggü. der Union? Was wird u.a. aus ihr abgeleitet? Gilt diese Verhaltenspflicht auch für das Verhältnis von Unionsorganen ggü. MS?

A
  • Die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (auch Treuepflicht) (EUV 4 III). Vgl. für den genauen Gehalt den Gesetzestext.
  • Der EuGH entwickelte aus der Treuepflicht eine Schadenersatzpflicht der MS für die Verletzung von Unionsrecht (EuGH, Francovich, 1991)
  • Der Treuepflicht nach AEUV 4 III unterliegen auch die Unionsorgane ggü. den MS (EuGH, Zwartveld, 1990)
  • Die Union achtet ausserdem die Gleichheit der MS etc. (AEUV 4 II)
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16
Q

Wo ist das Subsidiaritätsprinzip verankert und was umfasst es im Einzelnen?

A
  • EUV 5 I und III sowie im Subsidiaritätsprotokoll
    Sowie für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederholt in AEUV 69.
  • In Bereich, welche nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit der Union fallen, soll diese nur insoweit Gebrauch von ihren Kompetenzen machen, als die betreffenden Ziele kumulativ:
    • nicht ausreichend durch die MS erreicht werden können (Effizienztest, negative Abgrenzung)
    • besser auf Unionsebene zu erreichen sind (Mehrwerttest, positive Abgrenzung)
  • Die Union unterliegt einer Begründungspflicht für die Inanspruchnahme von Kompetenzen (Subs.-Protokoll 5)
  • Verschiedene Bestimmungen in den Verträgen heben das Subsidiaritätsprinzip erneut hervor, bspw. AEUV 166 I für den Bereich der Berufsbildung
17
Q

Wie können die MS die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durchsetzen?

A
  • Die nationalen Parlamente sind mit der Überwachung der Einhaltung beauftragt (EUV 5 III II sowie 12 lit. a und b)
  • Die Unionsorgane müssen Gesetzesentwürf den nationalen Parlamenten zur Kenntnis bringen
  • Diese können Stellung nehmen und eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen
  • Macht die Anzahl begründeter Stellungnahmen 2/3 (bei Vorlagen betr. Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts: 1/4) aller nationalen Parlamente aus, muss der Entwurf überprüft werden
  • Die Nichtberücksichtigung der Einwände der nationalen Parlamente bedarf einer begründeten Stellungnahme
  • Wird ein Gesetzgebungsakt unter Missachtung dieser Einwände verabschiedet, steht den MS die Nichtigkeitsklage an den EuGH offen (AEUV 263) (vgl. EuGH, Einlagensicherungssysteme, 1997)
18
Q

Wo ist das Verhältnismässigkeitsprinzip geregelt?

A

EUV 5 I und IV.

19
Q

Was ist die wichtigste Verhaltenspflicht für die MS untereinander?

A
  • Auch die MS unterstehen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (EuGH, Athanasopoulos, 1991)
  • Sie sind verpflichtet, Streitigkeiten ausschliesslich mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln zu regeln (AEUV 344), insb. durch:
    • gegenseitige Absprache
    • das Vertragsverletzungsverfahren
    • einen Schiedsvertrag des EuGH
20
Q

Können die MS ausserhalb der Union bi- und multilaterale Beziehungen untereinander unterhalten? Gibt es Beispiele dafür?

A
  • Grds. ja, sie können solche Beziehungen unterhalten und Verträge schliessen (EuGH, Soforthilfe Bangladesh, 1993)
    Dabei dürfen sie allerdings nicht die Ziele der EU beeinträchtigen oder gefährden.
  • Beispiele:
    • ​Abkommen von Schengen (1985 und 1990)
      Verpflichtung der Mitgliedstaaten, an den Innengrenzen keine, an der Aussengrenze aber verstärkte Grenzkontrollen durchzuführen. Mit Vertrag von Amsterdam in den Rechtsbestand der Union überführt (AEUV 67 ff.).
    • Abkommen von Dublin (1990)
      Koordination der Asylpolitik der Mitgliedstaaten. Mittlerweilen abgelöst durch eine Verordnung.
21
Q

Gibt es Unterstützungspflichten der MS untereinander?

A
  • Ja, die sog. Beistandspflicht
  • Union und MS handeln im Geist der Solidarität
  • Finanzielle Unterstützung im Falle von Naturkatastrophen oder aussergewöhnlichen Ereignissen gem. AEUV 122
  • Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf einen MS müssen die anderen MS Hilfe und Unterstützung leisten (EUV 42 VII)
22
Q

Welche Möglichkeit für die MS, miteinander zu kooperieren, sieht das Unionsrecht vor? Welche Beispiele gibt es?

A
  • Die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit (EUV 20, AEUV 326-334) in Bereichen, die nicht in die ausschliessliche Kompetenz der Union fallen
  • Eine verstärkte Zusammenarbeit soll aber das letzte Mittel darstellen, wenn eine gemeinsame Lösung nicht innert vernünftiger Frist erreichbar ist (EUV 20 II)
  • Die verstärkte Zusammenarbeit muss allen MS offenstehen (EUV 20 I)
  • Die weiteren Voraussetzungen gem. EUV 20 und AEUV 326-334 müssen gewahrt werden
  • Beispiele:
    • Zusammenarbeit im Bereich des Scheidungsrechts
    • Zusammenarbeit für einen einheitlichen Patentschutz
    • Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
23
Q

Können sich MS aus einzelnen Bereichen des Unionsrechts herausnehmen? Gibt es Beispiele?

A
  • Ja, ein sog. opting out ist möglich
  • Die entsprechenden Regelungen finden sich i.d.R. in einem Protokoll zu den Verträgen
  • Beispiele:
    • Sonderregelungen für UK, IRL, DEN im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
    • Verzicht auf Mitwirkung in der Währungsunion durch UK, DEN, SWE
    • Sonderregelung betreffend Durchsetzung der GRC mit UK, POL, CZE
24
Q

Wie ist die Stellung von Gliedstaaten föderalistischer MS im Verhältnis zur Union?

A
  • Sie haben keine eigenständige Stellung in der Union, sondern werden durch den Bund in der Union vertreten
  • Der Bund, d.h. die Zentralregierung, ist ggü. der Union verantwortlich für die Einhaltung un dden korrekten Vollzug des Unionsrechts
  • Die EU ist gewissermassen “föderalismusblind
  • Entsprechend sind zur Erhebung der Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage auch nur die MS privilegiert legitimiert (EuGH, Région wallonne II, 199)
  • Ausnahme*: Ein Gliedstaat ist wie eine private Vereinigung durch eine Anordnung oder Untätigkeit unmittelbar und persönlich betroffen.
25
Q

Welche Möglichkeiten haben Gliedstaaten von MS zur Wahrung ihrer Interessen?

A
  • Interessenwahrnehmung im Ausschuss der Regionen, der als beratendes Organ im Rahmen der Rechtsetzung der Union fungiert (AEUV 300 sowie 305-307)
  • Innerstaatliche Einflussnahme der Gliedstaaten (z.B. im Rahmen einer zweiten Kammer des Bundesparlaments oder ähnliche Vorkehren)