Rechtsschutz in der EU Flashcards
Wo ist der Rechtsschutz in der EU grundsätzlich geregelt?
- EUV 19
- AEUV 251 - 281
Wie setzt sich der EuGH zusammen?
- 1 Richter pro MS, d.h. zurzeit 28 Richter (EUV 19 II I)
- 11 Generalanwälte, da der Rat die Zahl von ursprünglich 8 Generalanwälten bereits zwei Mal erhöht hat (vgl. AEUV 252 I)
Welchen Anforderungen müssen Richter und Generalanwälte des EuGH bzw. Richter des EuG genügen?
Vgl. EUV 19 II III i.V.m. AEUV 253 I sowie 254 II
In welchen Zusammensetzungen entscheidet der EuGH? Wo ist das geregelt?
Vgl. AEUV 251 sowie EuGH-Satzung 16
- Kammern mit 3 oder 5 Richtern
- Grosse Kammer mit 13 Richtern
Wenn ein MS oder ein Unionsorgan als beteiligte Partei einen Entscheid der Grossen Kammer verlangt, ist diesem Begehren stattzugeben (EuGH-Satzung 16 III). - Plenum mit sämtlichen Richtern in bestimmten Fällen
Was ist die Aufgabe des EU-Gerichtshofs?
Aufgabe des EU-Gerichtshofes (zusammengesetzt aus EuGH, EuG und Fachgerichten, wobei es zurzeit kein Fachgericht gibt) ist die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (EUV 19 I).
- Dies schliesst auch sekundäres Unionsrecht sowie völkerrechtliche Verträge mit ein
- Die Gerichte sind gem. EUV 19 III zuständig für :
- die ihnen vorgelegten Klagen
- die ihnen vorgelegten Vorabentscheidungsbegehren
- die Erstattung von Gutachten nach Massgabe von AEUV 258 ff. sowie 218 XI
Welche Klagearten und weiteren Verfahren sind in den Verträgen vorgesehen (schematisierte Übersichtsdarstellung 1 / 2)?
Welche Klagearten und weiteren Verfahren sind in den Verträgen vorgesehen (schematisierte Übersichtsdarstellung 2 / 2)?
Zu welchen Fragen kann der EuGH Gutachten erstellen?
- Gemäss AEUV 218 XI zur Frage der Rechtmässigkeit eines geplanten völkerrechtlichen Vertrags mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen
- Zu Fragen des übrigen Unionsrechts kann der EuGH keine Gutachten erstatten; weder das Klage- noch das Vorabentscheidungsverfahren dient dazu (EuGH, Foglia/Novello, 1981)
Wie erfolgt die Aufgabenteilung zwischen Gerichtshof, Gericht und Fachgerichten?
- Geregelt teilweise im AEUV, teilweise in der Satzung
- Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in AEUV 256 aufgelistet
- Konkret ist das Gericht zuständig für:
- alle Klagen von Privaten (nat. und jur. Personen)
- alle Schadenersatzklagen
- grds. Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der MS gegen die Kommission (ausser in Fällen von AEUV 331)
- Der Gerichtshof ist alleine zuständig für:
- alle Vorabentscheidungsverfahren
- alle Vertragsverletzungsklagen
- Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der MS gegen das Parlament oder den Rat (mit Ausnahmen gem. Satzung 51 I lit. a)
- Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der MS gegen die Kommission in Fällen von AEUV 331
- alle Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der Unionsorgane gegen andere Unionsorgane
- Rechtsmittel gegen Urteile des EuG
- Gutachten zu völkerrechtlichen Verträgen gem. AEUV 218 XI
Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Auslegung des Unionsrechts?
- Grundsätzlich nach denselben Methoden wie die Auslegung des nationalen Rechts
- grammatikalische,
- teleologische,
- systematische,
- zeitgemässe Auslegung
- Allerdings Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts (EuGH, CILFIT, 1982)
- Berücksichtigung des effet utile
Nach welchem Schema sind die Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage zu prüfen?
AEUV 263
- Anfechtungsobjekt / Passivlegitimation
- Aktivlegitimation
- Klagegründe
- Klagefrist
Was kommt als Anfechtungsobjekt i.S.v. AEUV 263 in Frage? Was nicht?
- Generell: Alle Rechtsakte der Unionsorgane und -einrichtungen, welche Rechtswirkungen gegen aussen entfalten.
- Damit insb. Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse gem. AEUV 288 II - IV
- Daneben aber auch andere Anordnungen unabhängig von ihrer Rechtsnatur und Form (EuGH, Französische Republik, 1997)
-
Nicht anfechtbar hingegen:
- Handlungen ohne Rechtsverbindlichkeit
D.h. insb. Stellungnahmen, Empfehlungen, rein interne Beschlüsse - Primäres Unionsrecht
- Beschlüsse, welche nicht von einem Unionsorgan gefasst worden sind (EuGH, Soforthilfe Bangladesh, 1993)
- Handlungen ohne Rechtsverbindlichkeit
In welche Gruppen lässt sich die Aktivlegitimation i.S.v. AEUV 263 einteilen?
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Privilegiert legitimiert sind MS, Parlament, Rat und Kommission (AEUV 263 II)
Sie müssen kein eigenes Rechtsschutzinteresse nachweisen. - Rechnungshof, EZB und AdR sind teilprivilegiert legitimiert (AEUV 263 III)
Vgl. Wortlaut der Bestimmung: Klage muss auf Wahrung der eigenen Rechte gerichtet sein. - Natürliche & juristische Personen sind aktivlegitimiert (AEUV 263 IV):
- Als Adressaten einer Handlung
- Bei Handlungen, von denen sie unmittelbar und individuell betroffen sind
- Bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmassnahmen nach sich ziehen
Wie verhält es sich mit der Aktivlegitimation von Gemeinden und Ländern im Rahmen von AEUV 263?
Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Gemeinden und Länder sind Privaten gleichgestellt (EuGH, Differdange, 1984).
Wann ist ein Privater unmittelbar und individuell i.S.v. AEUV 263 IV betroffen?
- Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die fragliche Massnahme selbst in seine Interessen eingreift, so dass es keiner weiteren Durchführungsmassnahme mehr bedarf
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Individuelle Betroffenheit ist erfüllt, wenn die Handlung jemanden aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (EuGH, Plaumann, 1963)
Dies ist insb. dann nicht der Fall, wenn eine Partei lediglich in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer am Wirtschaftsleben berührt ist und diese Tätigkeit von jedermann jederzeit ausgeübt werden kann (EuGH, Plaumann, 1963; bestätigt in EuGH, Inuit, 2013)