USt Flashcards

1
Q

Werkleistung

A

TB:

  • Keine Stoffe selbstbeschafft

§ 3 (9) S. 1 UStG i.V.m. § 3 (4) UStG Umkehrschluss

siehe auch: Abschn. 3.8 (1) S. 3 UStAE

Anmerkung: § 3 (10) UStG hat in diesem Zusammenhang normalerweise keine Relevanz.

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2
Q

Beförderungsleistung (eines Gegenstandes)

A

§ 3 (9) S. 1 UStG

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3
Q

Beförderungsleistung (eines Gegenstandes) / Ortsbestimmung

A

TB:

  • Empfänger ist kein Unternehmer
  • Beginn und Ende in Mitgliedsstaat

RF:

Beginn der Beförderung

§ 3b (3) UStG

TB:

  • Empfänger ist kein Unternehmer
  • Ende nicht in Mitgliedsstaat

RF:

Wo bewirkt wird (Aufteilung)

§ 3b (1) S. 3 i.V.m. § 3b (1) S. 1 und S. 2 UStG

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4
Q

Materialgestellung

A

RF:

  • keine Lieferung
  • nicht Gegenstand des Leistungsaustausches

siehe auch: Abschn. 3.98 (2) S. 4 UStAE

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5
Q

Werkleistung / Ortsbestimmung

A

TB:

  • Empfänger ist kein Unternehmer

RF:

  • wo tatsächlich erbracht

§ 3a (3) Nr. 3 lit. c UStG

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6
Q

Änderung der Verhältnisse

A

§ 15 (1) S. 1 UStG

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7
Q

Vorsteuerabzug / Schema

A
  1. Abziehbarkeit § 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG
  2. Nicht vom Abzug ausgeschlossen § 15 (2) S. 1 … UStG
  3. Keine Ausnahme vom Ausschluss § 15 (3) … UStG
  4. Absetzen § 16 (2) S. 1 UStG i.V.m. § 18 (1) S. 3 UStG
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8
Q

Änderungs der Verhältnisse / Berichtigung / Vereinfachungsregeln

A

TB:

  • zu berichtigende Vorsteuer > 1.000 EUR

RF:

Berichtigung unterbleibt

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9
Q

Berichtigung Vorsteuerabzug / Berichtigungszeitraum

A

Zusammenfassung mehrer Bestandteile TB: Bestandteilen müssen im Rahmen EINER Maßnahme

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10
Q

Verwertung Sicherungsübereignug

A

RF: - Lieferung erfolgt erst, wenn Sicherungsnehmer von Verwertungsrecht gebraucht macht (in-Verwahrungnahme noch keine Lieferung). - Es kommt zu Doppelumsatz deren Einzelumsätze zeitgleich ausgeführt werden. siehe auch: Abschn. 1.2 (1) S. 1 und 2 UStAE

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11
Q

Lieferung Sicherungsübereigneter Gegenstände / Steuerschuldner

A

Steuerschuldner ist Leistungsempfänger § 13b (5) S. 1 i.V.m. § 13b (2) Nr. 2 UStG

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12
Q

Umkehr der Steuerschuldnerschaft / Vorsteuerabzug

A

Abziehbar gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 4 UStG

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13
Q

Lieferung o. sonstige Leistunge (eigener Name / eigene Rechnung)

A

§ 3 (1) UStG / § 3 (9) UStG

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14
Q

Lieferung (eigener Name / fremde Rechnung)

A

Kommisionsgeschäft gem. § 383 HGB § 3 (3) UStG - 2 Lieferungen (Fiktion einer “Lieferkette”) - keine sonstige Leistung (trotz eventueller Provision - Abweichung von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise) - Lieferung des Kommitenten an Kommisionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommisionärs an den Abnehmer (wie Doppelumsatz) siehe auch: Abschn. 3.1. (3) S. 7 UStAE

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15
Q

sonstige Leistung (eigener Name / fremde Rechnung)

A

z.B. Spediteur § 3 (11) UStG

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16
Q

sonstige Leistung (fremder Name / fremde Rechnung)

A

z.B. Handelsvertreter § 3 (9) UStG

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17
Q

unentgeltliche Leistungen / Ort

A

§ 3f UStG

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18
Q

Versandhandelslieferungen / Ort

A

§ 3c UStG

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19
Q

Befördern

A

jede Fortbewegung durch Lieferer oder Empfänger (hierunter fällt auch der Handkauf) § 3 (6) S. 2 UStG

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20
Q

Versenden

A

Fortbewegung durch selbstständigen beauftragten Dritten § 3 (6) S. 3 UStG

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21
Q

warenruhende Lieferung / Ort

A

Bsp.: - Erwerber ist bereits im Besitz der Sache, § 929 S. 2 BGB - Vereinbarung Besitzkonstitut, § 930 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruches, § 931 BGB - Übergabe von Traditionspapieren nach dem HGB (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement) - Lieferung von Grund und Boden oder Gebäuden - Montagelieferung beim Abnehmer § 3 (7) UStG

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22
Q

Zeitpunkt der Lieferung

A

§ 3 (6) und § 3 (7) sowie § 3 (8) UStG regelt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch den Zeitpunkt der Lieferung

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23
Q

sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers / Steuerschuldner

A

RF Steuerschuldner ist Leistungsempfänger § 13b (2) Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b (5) S. 1 UStG

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24
Q

Umkehr Steuerschuldnerschaft / Ausstellung Rechnung

A

RF Rechnung ist ohne gesonderten Steuerausweis auszustellen

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25
Q

Lieferung Drittland -> Inland / Ort

A

RF Ort der Lieferung Inland wenn Lieferer Schuldner der Enfuhrumsatzsteuer § 3 (8) UStG

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26
Q

Steuerbefreiung bei der Einfuhr

A

§ 5 UStG

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27
Q

Lieferung in besonderen Fällen / Ort

A

TB - Beförderung oder Versendung - durch Lieferer - aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat - Abnehmer Privatperson (§ 3c (2) UStG) - Lieferschwelle überschritten (§ 3c (3) UStG) RF Ort wo Beförderung oder Versendung endet § 3c (1) S. 1 UStG

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28
Q

sonstige Leistung / Ort

A

TB B2C RF Unternehmensort des Leistenden § 3a (1) UStG TB B2B RF Unternehmensort des Empfängers § 3a (2) UStG

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29
Q

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen

A

Der Unternehmer hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum - seine innergemeinschaftlichen Lieferungen - seine im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen zu erklären. § 18b S. 1 UStG

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30
Q

Umkehr Steuerschuld § 13b UStG / Ausstellen Von Rechnung

A

RF In Fällen der umgekehrten Steuerschuld und wenn der Unternehmer keinen Sitz im Inland hat, hat dieser die Rechnung nach den Vorschriften seines Mitgliedsstaates auszustellen. § 14 (7) S. 1 UStG

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31
Q

Einheit / Mehrheit von Leistungen

A

Ein wirtschaftlicher Vorgang enthält mehrere Leistungselemente: 1. Einheitliche Leistung: Trennung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt = eine Leistung 2. Haupt- und selbständige Nebenleistung: Ein Element prägt die Gesamtleistung = eine Leistung 3. Leistungspaket: jedes Element ist von eigenständiger Bedeutung = mehrere Leistungen

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32
Q

Werklieferung

A

TB - ein fremder Gegenstand wird bearbeitet - der Leistende trägt mindestens einen Hauptstoff bei Sicht der “Durchschnittsverbrauchers” ist relevant. Bei Reparaturen kann vereinfachend davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Werklieferung handelt, wenn der Entgeltanteil für das verwendete Material 50 % des Gesamtentgeltes übersteigt. RF Es handelt sich nicht um eine sonstige Leistung sondern um eine Werklieferung gem. § 3 (4) UStG

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33
Q

Werkleistung

A

Der Werkunternehmer beschafft keinerlei Hauptstoffe. § 3 (4) UStG UKS i.V.m § 3 (9) UStG

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34
Q

Beistellung

A

TB - Stoffe vom Werkauftraggeber selbst beschafft - Werkunternehmer verpflichtet diese Stoffe zu verwenden - tatsächlich so gehandhabt RF - keine Lieferung vom Auftraggeber an der Werkunternehmer - das beigestellte Material geht nicht in den Leistungsaustausch mit ein siehe auch: Abschn. 3.8 (3) und (4) UStAE

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35
Q

Vorsteuerabzug

A

TB

  • gesetzlich geschuldete USt
  • für Lieferung/sonstige Leistung
  • eines anderen Unternehmers (Leistenden)
  • an das Unternehmen des Leistungsempfängers
  • Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung

RF

Vorsteuer ist bei Leistungsempfänger abziehbar

§ 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG

Sonderfall Anzahlung: Vorsteuer ist abziehbar, obwohl Leistung noch nicht ausgeführt, vgl. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG

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36
Q

Beschränkung des Vorsteuerabzugs

A

Nach § 15 (1a) S. 1 UStG sind die Vorsteuerbeträge für folgende Aufwendungen nicht abziehbar:

  • § 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG: Geschenke > 35 EUR an Geschäftsfreunde
  • § 4 (5) S. 1 Nr. 3 EStG: Aufwendungen für Gästehäuser außerhalb des Betriebs
  • § 4 (5) S. 1 Nr. 4 EStG: Aufwendungen für Segeljachten
  • § 4 (5) S. 1 Nr. 7 EStG: Unangemessene Aufwendungen der Lebensführung
  • § 12 Nr. 1 EStG: Aufwendungen der Lebensführung

Sonderfall: Für Bewirtungsaufwendungen ergibt sich keine Einschränkung, § 15 (1a) S. 2 UStG.

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37
Q

Fiktive Lieferung gegen Entgelt

A

Fingierung einer Lieferung gegen: § 3 (1b) UStG Varianten: - Entnahme aus nichtunternehmerischen Gründen, § 3 (1b) S. 1 Nr. 1 UStG - Unentgeltliche Zuwendung an das Personal aus unternehmerischen Gründen, § 3 (1b) S. 1 Nr. 2 UStG - Unentgeltliche Zuwendung an Dritte aus unternehmerischen Gründen, § 3 (1b) S. 1 Nr. 3 UStG TB: muss zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (zuerst prüfen) § 3 (1b) S. 2 UStG Ort: wo Unternehmer sein Unternehmen betreibt § 3f S. 1 UStG Bemessungsgrundlage: Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten ohne USt § 10 (4) S. 1 Nr. 1 und S. 2 UStG

38
Q

Tausch

A

§ 3 (12) UStG Insbesondere bei arbeitsvertraglich vereinbarten Sachbezügen liegt ein Leistungsaustausch (tauschähnlicher Umsatz) vor (Arbeitsleistung = “Entgelt” bzw. Gegenleistung)

39
Q

Aufmerksamkeiten

A

Bruttowert bis 60 EUR siehe auch: Abschn. 1.8 (3) S. 2 UStAE

40
Q

Geschenke von geringem Wert

A

Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 35 EUR siehe auch: Absch. 3.3 (11) UStAE

41
Q

Abweichen von Verwendungsabsicht bei vorangegangenem Vorsteuerabzug

A

Wurde die Vorsteuer abgesetzt und wird dann von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abgewichen indem ein Gegenstand als Geschenk für den das Abzugsverbot des § 15 (1a) S. 1 i.V.m § 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG gilt, dann ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 (2) Nr. 5 i.V.m. § 17 (1) S. 2 und 7 UStG vorzunehmen.

42
Q

Fiktive sonstige Leistung gegen Entgelt

A

Fingierung einer sonstigen Leistung gegen: § 3 (9a) UStG Ort Sitz des Unternehmens § 3f S. 1 UStG Variante 1: Nutzung eines dem Unternehmen zugeordeten Gegenstandes, für den Vorsteuer abgesetzt werden konnte, für Zwecke die außerhalb des Unternehmens liegen. § 3 (9a) Nr. 1 UStG BMG Bei der Ausführung der Umsätze entstandene Ausgaben soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 10 (4) S. 1 Nr. 2 UStG Variante 2: Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung. § 3 (9a) Nr. 2 UStG BMG nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 10 (4) S. 1 Nr. 3 UStG

43
Q

Zuordnung zum Unternehmensvermögen bei gemischter Nutzung

TB / RF

A

TB:

  • Zuordnungswahlrecht besteht, wenn unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt

§ 15 (1) S. 2 UStG

RF:

Hinsichtlich der nicht-unternehmerisch genutzten Teils kommt es zum anteiligen Vorsteuerausschluss

§ 15 (4) S. 1 bis 4 UStG

44
Q

Verzicht auf Steuerbefreiung

A

Nach § 9 UStG ist bei bestimmten Umsätzen ein Verzicht auf steuerbefreiung möglich:

  • Bestimmte Bank- und Finanzumsätze nach § 4 Nr. 8 lit. a bis g UStG
  • Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG
  • Bestimmte Vermietungs- und Verpachtungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG
  • § 4 Nr. 13 UStG (Sonderfall)
  • Umsätze der Blinden nach § 4 Nr. 19 UStG

Für Umsätze über die Bestellung / Übertragung von Erbbaurechten oder Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ist, wenn nach § 27 (2) UStG zeitlich anwendbar, zu prüfen, ob der Leistungsempfänger das Grundstück zu min. 95 % für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

RF

Der steuerbare Umsatz ist steuerpflichtig. Dementsprechend tritt kein Vorsteuerausschluss ein.

45
Q

Ausnahmen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs

A

Nach § 15 (3) UStG führen die folgenden steuerbefreiten Umsätze nicht nach § 15 (2) UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs:

  • § 4 Nr. 1 bis 7 UStG
46
Q

Ausschlussumsatz

A

Ausgangsumsatz der gem. § 15 (2) UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs des/der Eingangsumsätze führt.

47
Q

Ausfuhrlieferung

A

§ 6 UStG definiert die nach § 4 Nr. 1 lit a UStG steuerfreien Ausfuhrlieferungen

Es muss eine steuerbare Lieferung gem. § 1 (1) Nr. S. 1 UStG vorliegen.

48
Q

Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

A

§ 7 UStG

49
Q

Ort der Einfuhrlieferung

A

TB:

  • Gegenstand gelangt bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland
  • Lieferer oder sein Beauftragter ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

RF:

Der Ort der Einfuhrlieferung gilt als im Inland gelegen

§ 3 (8) UStG

50
Q

Einfuhr

A

TB:

  • Gegenstand wird vom Drittlandsgebiet ins Inlang gebracht
  • Gegenstand wird im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt

RF:

Die Einfuhr vom Gegenständen im Inland (u.a.) unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.

§ 1 (1) Nr. 4 UStG

Bemerkung:

Die Einfuhr (evtl. rechtsgeschäftsloses Verbringen) ist stets getrennt von einer eventuell zusätzlich vorliegenden Lieferung i.S. des § 3 (1) UStG zu behandeln. Es handelt sich umsatzsteuerlich um zwei getrennte Vorgänge die getrennt nach § 1 (1) Nr. 4 UStG (Einfuhrumsatzsteuer) und § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG (Lieferung) zu bewerten sind.

51
Q

Innergemeinschaftliche Lieferung

A

Lieferung gem. § 3 (1) UStG

Ort: Inland gem. § 3 (6) UStG

Steuerbar gem. 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG

Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 lit b UStG i.V.m. § 6a (1) S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG

Bemessungsgrundlage gem. § 10 (1) S. 1 UStG i.V.m. § 10 (1) S. 2 UStG

52
Q

Innergemeinschaftlicher Erwerb

A

innergmeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a (1) Nr. 1 bis 3 UStG

Steuerbar gem. § 1 (1) Nr. 5 UStG

Steuerpflicht gem. § 4b UStG

Bemessungsgrundlage: Entgelt gem. § 10 (1) S. 1 HS 2 UStG i.V.m § 10 (1) S. 2 UStG

Steuersatz: 19% gem. § 12 (1) UStG / 7 % gem. § 12 (2) UStG i.V.m Anlage 2 lfd. Nr. x UStG

Steuerschuldner gem. § 13a (1) Nr. 2 UStG

Vorsteuerabzug gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 3 UStG

53
Q

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

A

Vergabe gem. § 27a (1) UStG

54
Q

Ort der Lieferung in besonderen Fällen

A

TB

  • Gegenstand wird durch Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten
  • von dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates oder […]
  • befördert oder versendet

weitere TB

  • § 3c (2) Nr. 1 UStG: Abnehmer ist kein Unternehmer oder ein Unternehmer auf den § 3c (2) Nr. 2 lit a, b, c, oder d UStG zutreffen und der die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat
  • der Lieferer hat die Lieferschwelle nicht überschritten § 3c (3) S. 1 UStG
  • keine Ausnahme gem. § 3c (5) S. 1 und S. 2 UStG

RF

Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo Beförderung oder Versendung endet

Bemerkung:

Bei Lieferungen in in einen anderen Mitgliedsstaat ist § 3c UStG zu prüfen und ggf. für die Ortsbstimmung heranzuziehen. Wenn die weiteren TB nicht zutreffen ist auf § 3 (6) S. 1 UStG zurückzureifen.

55
Q

Lieferschwelle

A

Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwellen unberücksichtigt.

Aus der Formulierung des § 3c (3) S. 1 UStG folgt, dass ein Überschreiten der Lieferschwelle im Laufe eines Jahres erst ab diesem Zeitpunkt zur Ortsverlagerung führt. Dies gilt bereits für den Umsatz, der zum Überschreiten führt. siehe auch Abschn. 3c.1 (3) S. 5 und S. 6 UStAE

56
Q

Änderung der Bemessungsgrundlage

A

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen.

§ 17 (1) S. 1 UStG

57
Q

Tausch mit Baraufgabe

A

Das Entgelt für eine Lieferung besteht in einer Lieferung und einer Zahlung. Es liegen somit zwei Lieferungen vor.

§ 3 (12) S. 1 UStG

Ort, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung: normal (für beide Lieferungen)

Bemessungsgrundlage:

§ 10 (2) S. 2 UStG

Für die neben der Baraufgabe getätigten Lieferung ist der gemeine Wert gem. § 9 (1) und (2) BewG anzusetzen.

Aber: Hat der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von Ihm erbrachte Gegenleistung getätigt, ist nicht der gemeine Wert maßgeblich, sondern der Wert aus Sicht des Leistungsempfängers. Dieser bestimmt sich i.d.R. anhand der von Ihm getätigten Aufwendungen.

58
Q

Verdeckter Preisnachlass

A

Wird bei einem Tausch mit Baraufgabe der Gegenstand der neben der Zahlung getätigten Lieferung (z.B. in Zahlung gegebenes Altfahrzeug) mit einem höheren als dem gemeinen Wert angesetzt, liegt ein verdeckter Preisnachlas vor, der das Entgelt für die eigentliche Lieferung mindert.

Siehe auch Absch. 10.5 (4) UStAE

59
Q

Teilleistungen

A

TB

  • Wirtschaftliche Teilbarkeit
  • Teilleistung gesondert bewirkt
  • Teilentgelt gesondert vereinbart
  • Gesonderte Abrechnung eines Teilentgeltes

RF

Die USt entsteht mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldezeitraumes, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde, § 13 (1) Nr. 1 lit. a S. 1 bis 3 UStG

Siehe auch Abschn. 13.4 UStAE

60
Q

Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

A
61
Q

Ermittlung Anteil Private Nutzung KfZ

A

Zur Ermittlung des Ausgaben, die auf die unternehmensfremde Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen folgenden Methoden:

  • 1%-Regelung
  • Fahrtenbuchregelung

Siehe auch Abschn. 15.23 (5) S. 4 Nr. 1 und 2 UStAE

62
Q

Tauschähnlicher Umsatz

A

TB

  • Entgelt für sonstige Leistung ist Lieferung oder sonstige Leistung.

§ 3 (12) S. 2 UStG

63
Q

Mindestbemessungsgrundlage

A

TB

  • Lieferung oder sonstige Leistung
  • gegen Entgelt
  • bestimmtes Näheverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger
  • BMG nach § 10 (4) UStG ist größer als BMG nach § 10 (1) bzw. (2) UStG

RF

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 (4) UStG, höchstens aber das marktübliche Entgelt nach § 10 (5) S. 1 HS 2 UStG

§ 10 (5) UStG

Siehe auch Abschn. 10.7 (1) Bsp. 1 UStAE

64
Q

Zeitpunkt der Lieferung

A

Der Zeitpunkt der Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht.

§ 3 (6) und § 3 (7) UStG regeln den Lieferort und damit auch zugleich den Zeitpunkt der Lieferung.

Siehe auch Abschn. 3.12 (7) und Abschn. 13.1 (2) S. 2 UStAE

65
Q

Anzahlungen Entstehung Steuer

A

Die Steuer entsteht bei Anzahlungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung (quasi Ist-Versteuerung),

§ 13 (1) Nr. 1 lit. 1 S. 4 UStG

66
Q

Verschaffung der Verfügungsmacht bei Grundstücksgeschäften

A

V.d.V mit Auflassung (Zivilrechtliche Einigung der Parteien) und Eintragungsbewilligung (Grundbuchrechtliche Bewilligung desjenigen, der von der Eintragung betroffen ist, i.d.R. Vorbesitzer)

67
Q

Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger (Fälle des § 13 (1) und (2) UStG)

A

§ 15 (1) S. 1 Nr. 4 UStG

68
Q

Pflichten bei Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger

A

Gem. § 14a (5) UStG ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” verpflichtet.

69
Q

Folgen Berichtigung nicht ordnungsgemäßer Rechnung für Vorsteuerabzug

A

Der Rechnungsberichtigung kommt Rückwirkung zu.

RF

Der Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldezeitraum vorzunehmen, in dem der Leistungsempfänger in den Besitz der berichtigungsFÄHIGEN Rechnung kommt.

BFH vom 20.10.2016 V R 26/15

70
Q

Unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 (1b) UStG) und Rechnungsstellung

A

Über eine unentgeltliche Wertabgabe kann nicht mit einer Rechnung abgerechnet werden. Die Vorsteuer ist somit auch nicht vom Leistungsempfänger abziehbar.

(Auffassung der Finanzverwaltung)

Siehe auch Abschn. 3.2 (2) S. 5 und S. 6 UStAE

71
Q

Nahestehende Person

A

Siehe auch Abschn. 10.7 (1) S. 2 UStAE

72
Q

Vorsteuerabzug und § 14c UStG

A

Die nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar.

§ 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG

Siehe auch Abschn. 15.2 (1) S. 2 und 3 UStAE

73
Q

Unrichtiger Steuerausweis Folgen

A

Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag.

§ 14c (1) S. 1 UStG

Der Mehrbetrag ist beim Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abziehbar (der tatsächlich geschuldete Betrag hingegen schon).

Siehe auch Abschn. 15.2a (6) S. 12 UStAE

74
Q

Unberechtigter Steuerausweis

A

TB

Steuer wird ausgewiesen, obwohl dazu keine Berechtigung besteht (z.B. Kleinunternehmer)

§ 14c (2) S. 1 UStG

75
Q

Unrichtiger Steuerausweis

A

TB

Es wurde ein höherer als der nach dem Gesetz geschuldete Steuerbetrag ausgewiesen (z.B. 19% statt 7% oder 19% statt steuerfrei).

$ 14c (1) S. 1 UStG

76
Q

Gutschrift

A

TB

  • ohne besondere Form (frei vereinbar)
  • Vereinbarung muss vor Abrechnung getroffen sein
  • Zugang beim Leistenden

RF

  • Die Gutschrift gilt als Rechnung, § 14 (2) S. 2 UStG
  • Ausnahme: Empfänger wiederspricht, § 14 (2) S.3 UStG (siehe auch Abschn. 14.3 UStAE)

Anmerkung: bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis in einer Gutschrift schuldet der Leistende die Steuer nach § 14c UStG

77
Q

Zuordnung zum Unternehmen

A

TB

Das Objekt muss zu mindestens 10 % für Zwecke des Unternemens genutzt werden.

Dann ist § 15 (1) S. 2 UStG nicht anzuwenden.

Die Zuordnung zum Unternehmen kann durch zeitnahe Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geschehen.

78
Q

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

A

§ 15 (1b) UStG schließt den Vorsteuerabzug soweit aus, wie die Verwendung des Grundstücks nicht für Zwecke des Unternehmens geschieht.

§ 15 (1b) UStG gilt nicht für Grundstücke, deren Anschaffung bzw. Bauantrag vor dem 01.01.2011 gestellt wurde, § 24 (16)

79
Q

Berichtigung des Vorsteuerabzugs / Prüfungsschema

A
  1. Ausgangsumsätze
    1. Urspüngliche Ausgangsumsätze
    2. Neue Ausgangsumsätze
  2. Eingangsumsätze
    1. Burteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs
  3. Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG
    1. Liegt Berichtigungsobjekt gem. § 15a (1) UStG (nicht nur zur einmaligen Ausführung von Umsätzen) vor
    2. Beginn des Berichtigungszeitraums gem. § 15a (1) S. 1 und S. 2 UStG (erstmalige Verwendung), Dauer und Ende
  4. Prüfung Vereinfachungsregeln § 44 UStDV
80
Q

Änderung der Verhältnisse / Kleinunternehmerreglung

A

Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zu § 19 UStG bzw. § 23, § 23a oder § 24 UStG und umgekehrt stellt im Regelfall eine Änderung der Verhältnisse dar.

81
Q

Besteuerungsarten

A

Soll-Versteuerung: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16, 18 und 20 UKS UStG

Ausnahme: Ist-Versteuerung von Anzahlungen, § 13 (1) Nr. 1 lit. a S. 4 und § 13b (4) UStG

Ist-Versteuerung: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG

Ausnahme: Tatbestände denen kein Geldfluss zugrunde liegt, § 3 (1b) UStG, § 3 (9a) UStG

82
Q

Änderung der Bemessungsgrundlage / Insolvenz

A

Unabhängig von einer eventuellen Quote wird eine Entgeltforderung für eine Lieferung oder sonstige Leistung die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurde, mit Bestellung des Insolvenzverwalters, spätenstens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich.

Siehe auch Abschn. 17.1 (16) UStAE

83
Q

Entgelt vom dritter Seite

A

Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt, § 10 (1) S. 3 UStG.

84
Q

Kleinunternehmerregelung

A

Voraussetzungen:

  • maßgeblicher Umsatz im Vorjahr <= 17.500 EUR
  • maßgeblicher Umsatz im laufenden Jahr <= 50.000 EUR

§ 19 (1) S. 1 UStG

Anmerkung: Bei Neugründungen ist im Erstjahr maßgeblich, ob voraussichtlich die Grenze von 17.500 EUR nicht überschritten wird, vgl. Absch. 19.1 (4) UStAE

85
Q

Maßgeblicher Umsatz Kleinunternehmerregelung

A

Steuerbare Umsätze i.S.d. § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG

  • steuerfreie Umsätze gem. § 19 (3) S. 1 Nr. 1 und 2 UStG
  • Umsätze aus der Veräußerung von WG des Anlagevermögens

= Nettoumsatz

+ Umsatzsteuer

= Bruttoumsatz (= maßgeblicher Umsatz)

86
Q

Kleinunternehmerregelung Rechtsfolgen

A
  • Keine Erhebung der USt für Umsätze nach § 1 (1) Nr. 1 UStG (d.h. keine Auswirkung auf Umsätze nach § 1 (1) Nr. 4 und Nr. 5 UStG - die USt auf eine Einfuhr im Inland oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt im Inland wird erhoben)
  • Keine steuerbefreite ig. Lieferung nach § 4 Nr. 1 lit. b i.V.m § 6a UStG möglich
  • Kein Verzicht auf Steuebefreiung nach §9 UStG
  • Kein gesonderter Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach § 14 (4) UStG (ansonsten unberechtigter Steuerausweis)
  • Kein Ausweis der USt-IdNr. in einer Rechnung nach § 14a (1), (3) und (7) UStG
  • Kein Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG (§ 15 UStG ist insgesamt nicht anwendbar)
  • Geringere Aufzeichnungspflichten, § 65 UStDV
87
Q

Durchschnittssätze für Land- und Forstwirtschaft

A

TB

  • Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gem. § 24 (2) UStG

RF

  • Anwendung von Durchschnittssätzen gem. § 24 (1) S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 UStG
  • Keine Anwendung der Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 1 bis Nr. 7 UStG, § 24 (1) S. 2 UStG
  • Vorsteuerbeträge 5,5 % bzw. 10,7 % des Ausgangsumsatzes, § 24 (1) S. 3 UStG
  • Kein weiterer Vorsteuerabzug, § 24 (1) S. 4 UStG
88
Q

Besteuerung von Reiseleistungen

A

TB

  • Reiseleistung eines Unternehmers
  • im eigenen Namen
  • Erbringung unter Inanspruchahme von Reisevorleistungen
  • für den nichtunternehmerischen Bereich des Leisungsempfängers

RF

  • einheitliche sonstige Leistung, § 25 (1) S. 2 und S. 3 UStG
  • Ort der Leistung nach § 3a (1) UStG, § 25 (1) S. 4 UstG
  • Steuerbefreiung, soweit Reisvorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt, § 25 (2) UStG
  • besondere Bemessungsgrundlage (“Marge”), § 25 (3) UStG
  • kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen, § 25 (4) S. 1 UStG
  • Rechnung gem. § 14a (6) UStG: mit Hinweis auf Sonderregelung, ohne gesonderten Steuerausweis

Anmerkung: für andere Leistungen ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.

89
Q

Differenzbesteuerung

A

TB

  • Lieferung gem. § 1 (1) Nr. 1 UStG
  • bewegliche körperliche Gegenstände (Ausnahme Edelsteine und Edelmetalle)
  • Leistender ist Wiederverkäufer
  • Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen
  • Erwerb (vgl. Abschn. 25a.1 (5) S. 2 UStAE)
    • von Nichtunternehmer
    • von Unternmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich
    • von Unternehmer der ausschließlich steuerfreie (Ausschluss-Umsätze) ausführt
    • von Kleinunternehmer
    • unter Anwendung des § 25a UStG durch Lieferer

RF

  • Differenzbesteuerung (BMG gem. § 25a (3) UStG statt § 10 UStG
  • Steuersatz zwingend 19%, § 25a (5) S. 1 UStG
  • kein Steuerausweis zulässig (sonst § 14c (2) UStG), § 14 (6) UStG
  • besondere Aufzeichnunspflichten
  • § 3c und § 4 Nr. 1 lit. b UStG sind nicht anwendbar
  • Erwerber einer differnzbesteuerten Lieferung verwirklicht keinen innergemeinschaftlichen Erwerb

Anmerkung: Verzicht bei jedem einzelnen Umsatz möglich, § 25a (8) UStG

90
Q

Einfuhr im Inland

A

TB

  • Drittlandsgegenstand vom Drittlandsgebiet ins Inland verbracht
  • Drittlandsgegenstand im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt

Anmerkung: es müssen beide TB vorliegen. Das Verbringen alleine löst die Einfuhr nicht aus.

Siehe auch Abschn. 15.8 (2) UStAE

RF

  • Steuerbar gem. § 1 (1) Nr. 4 UStG
  • Steuerpflichtig gem. § 5 UStG UKS
  • Bemessungsgrundlage gem. § 11 UStG
  • Steuersatz gem. § 12 UStG
  • Entstehung gem. § 13 (2) und § 13a (2) i.V.m. § 21 (2) UStG.

Anmerkung: in Klausur i.d.R. nicht abgeprüft.

91
Q

Einfuhr im Inland und vorhergenede Lieferung

A

Nach § 4 Nr. 4b S. 1 UStG ist eine (im Inland steuerbare) Lieferung steuerfrei, sofern sie zeitlich der Einfuhr i.S.v. § 1 (1) Nr. 4 UStG vorangeht und die Einfuhr durch den Abnehmer der Lieferung (oder einen von ihm Beauftragten) erfolgt.

Anmerkung: In Klausur immer Einfuhr getrennt von ggf. zusätzlich vorliegender Lieferung betrachten. Es liegen umsatzsteuerlich zwei separate Sachverhalte vor.

92
Q

Innergemeinschaftliches Verbringen

A

TB

  • Verbringen
  • Gegenstand des Unternehmens
  • durch den Unternehmer zu seiner Verfügung
  • nicht nur vorübergehende Verwendung am Bestimmungsort
  • vom Inland ins übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 (1a) UStG) oder vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland (§ 1a (2) UStG)

RF

vom Inlan ins übrige Gemeinschaftsgebiet:

§ 3 (1a) UStG führt zu einer nach § 1 (1) Nr. 1 UStG steuerbaren Lieferung, die jedoch steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 lit. b UStG i.V.m. § 6a (2) UStG ist.

vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland:

§ 1a (2) UStG führt zur Annahme eines nach § 1 (1) Nr. 5 UStG steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbs, dessen Steuerpflicht nach § 4b UStG zu beurteilen ist.