KSt Flashcards
Unbeschränkte Steuerpflicht
TB
- Rechtsform des § 1 (1) KSt
- Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
RF
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Beschränkte Steuerpflicht
TB
- Rechtsformen des § 2 Nr. 1 KStG ohne Sitz im Inland oder
- Rechtsformen des § 2 Nr. 2 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
RF
Beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften
Beginn der Steuerpflicht
Vorgründungsgesellschaft
- Entsteht mit Beschluss GmbH zu gründen
- Wie Personengesellschaft behandelt (keine KSt-Pflicht)
- Einkünfte unterliegen ESt bei Gründern
Vorgesellschaft
- Entsteht mit Abschluss des notariellen Vertrages
- Wenn Eintragung erfolgreicht: Behandlung als Kapitalgesellschaft -> KSt-Pflicht H 1.1 KStH
- Wenn Eintragung scheitert: Behandlung als Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
- Entsteht mit Eintragung ins Handelsregister
- KSt-Pflicht nach § 1 (1) Nr. 1 KStG
Abarbeitungsschema KSt
- Persönliche Steuerpflicht
§ 1 (1) Nr. 1 KStG - Sachliche Steuerpflicht
§ 1 (1) KStG
§ 7, 8, 9, 10 KStG
§ 8 (1) i.V.m. EStG - Steuerberechnung
§ 23 (1) KStG
§ 31 (1) KStG - Steuerliches Einlagekonto
§ 27 KStG - Ermittlung Steuerbilanzgewinn
- Auswirkung auf Gesellschafterebene
PV: § 20 (1) Nr. 1 EStG
BV: § 15 EStG
Zu versteuerndes Einkommen
Einkommen i.S.v. § 8 (1) KStG (= Einkommen nach EStG und KStG)
- Freibeträge nach §§ 24 un 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen
Anmerkung: siehe Berechnungsschema R 7.1 KStR
EStG:
Es finden insbesondere die folgenden Vorschriten Anwendung:
- Einkunftsermittlungsvorschriften (§ 4 bis 7k EStG)
- Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
- n.a. Betriebsaufgaben (§ 3c, 4 Abs. 5 und 5b EStG)
KStG:
Die allgemeinen KStG-Vorschriften zur Einkommensermittlung finden sich in §§ 7, 8, 9 und 10 KStG
Bemessungsgrundlage
Zu versteuerndes Einkommen
§ 7 (1) KStG
Ermittlungszeitraum Besteuerungsgrundlage und Veranlagungszeitraum
Grundsatz:
- Besteuerungsgrundlage: Kalenderjahr
- Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr
Ausnahme (abweichendes Wirtschaftsjahr)
- Besteuerungsgrundlage: Wirtschaftsjahr
- Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr in dem Wirtschaftsjahr endet
Fiktion des Gewerbebetriebs
Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
§ 8 (2) KStG
Behandlung von Gewinnausschüttungen
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern (da insoweit Einkommensverwendung vorliegt).
§ 8 (3) S. 1 und 2 KStG
Behandlung verdeckter Einlagen
Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht, § 8 (3) S. 3 KStG
Abziehbare Aufwendungen
- bei KGaA und bei vergleichbaren Gesellschaften: bestimmte Gewinnanteilen und Vergütungen für die Geschäftsführung an den persönlich haftenden Gesellschafter, § 9 (1) Nr. 1 KStG
- Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke bis zu bestimmten Höchstbeträgen, § 9 (1) Nr. 2 KStG
Behandlung von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
- Aufwandsbuchung in Handels- und Steuerbilanz
- außerbilanzielle Hinzurechnung zur Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 9 (2) S. 1 KStG
- Ermittlung der Höchstbeträge nach § 9 (1) Nr. 2 S. 1 und 2 KStG
- Abzug im Rahmen der Höchstbeträge
- Gesonderte Feststellung der nicht abziehbaren Beträge gem. § 9 (1) Nr. 2 S. 9 und 10 KStG
Anmerkung: Spenden an politische Parteien sind gem. § 4 (6) EStG i.V.m. § 8 (1) KStG keine Betriebsausgaben. Somit müssen Sie in der Regel korrigiert werden, spielen dann aber für die Höchstberechnung keine Rolle mehr.
Formulierung: Steuerpflicht
Die A-GmbH als Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Inland (Hannover) und ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 (1) Nr. 1 KStG mit sämtlichen Einkünften, § 1 (2) KStG
Formulierung: Bemessungsgrundlage
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, § 7 (1) KStG. Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen nach § (1), § 7 (2) KStG.
Das Einkommen ermittelt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG, § 8 (1) KStG
Nicht abziehbare Aufwendungen
- Aufwendungen für Stiftungs-/Satzungszwecke bei Stiftungen und Vereinen, § 10 Nr. 1 KStG
- Bestimmte Steuern und steuerliche Nebenleistungen, § 10 Nr. 2 KStG
- Geldstrafen und ähnliche Nachteile, § 10 Nr. 3 KStG
- 50% der Vergütung für die Überwachung der Geschäftsführung /Aufsichtsrat, Verwaltungsrat), § 10 Nr. 4 KStG
Steuerliches Einlagenkonto
Erfassung der Einlagen der Anteilseigne, welche über das Nennkapital hinaus erbracht werden (z.b. verdeckte Einlagen oder Zahlungen in Kapitalrücklage) = Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung
Rückzahlungen aus steuerlichen Einlagekonto stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, § 20 (19 Nr. 1 S. 3 EStG = Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung
Steuerliches Einlagekonto: Berechnungsschema
- Schritt
+ Eigenkapital VJ
- Nennkapital VJ
- Bestand steuerliches Einlagekonto VJ
= ausschüttbarer Gewinn VJ
- Schritt
+ offene Gewinnausschüttungen
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
= Leistungen im GJ
- Schritt
+ Leistungen im GJ
- ausschüttbarer Gewinn VJ
= Einlagekontoverwendung GJ
- Schritt
+ Einlagekonto Stand VJ
- Einlagekontoverwendung GJ
+ Zugang Einlagekonto GJ
= Einlagekonto Stand GJ
- Einlagekonto zum 31.12. des Vorjahres
- Leistungen: oGA und vGA
- Eigenkapital (lt. Steuerbilanz)
- Nennkapital
- Bestand steuerliches Einlagekonto
Einlagenrückgewähr
Verwendung aus dem steuerlichen Einlagekonto
Auskehrungen aus steuerlichem Einlagenkonto
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 17 (4) i.V.m. (1) EStG auch Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto.
Hierzu kommt es, wenn das steuerliche Einlagekonto größer ist als die Anschaffungskosten, und die Einlagenrückgewähr somit größer als die Anschaffungskosten ist.
Verdeckte Gewinnausschüttung
TB:
- Vermögensminderung
- Veranlasung durch Gesellschaftsverhältnis
- Auswirkungen auf den Unterschiedsbetrag
- keine offene Gewinnausschüttung
RS
Kapitalgesellschaft:
- darf Einkommen nicht mindern, § 8 (3) S. 2 KStG
- kann als Leistung das steuerliche Einlagekonto mindern, § 27 (1) KStG
Gesellschafter
- Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 EStG (BV: Teileinkünfteverfahren oder PV: Abgeltungssteuer)