KSt Flashcards

1
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht

A

TB

  • Rechtsform des § 1 (1) KSt
  • Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

RF

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

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2
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A

TB

  • Rechtsformen des § 2 Nr. 1 KStG ohne Sitz im Inland oder
  • Rechtsformen des § 2 Nr. 2 KStG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

RF

Beschränkt steuerpflichtig mit inländischen Einkünften

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3
Q

Beginn der Steuerpflicht

A

Vorgründungsgesellschaft

  • Entsteht mit Beschluss GmbH zu gründen
  • Wie Personengesellschaft behandelt (keine KSt-Pflicht)
  • Einkünfte unterliegen ESt bei Gründern

Vorgesellschaft

  • Entsteht mit Abschluss des notariellen Vertrages
  • Wenn Eintragung erfolgreicht: Behandlung als Kapitalgesellschaft -> KSt-Pflicht H 1.1 KStH
  • Wenn Eintragung scheitert: Behandlung als Personengesellschaft

Kapitalgesellschaft

  • Entsteht mit Eintragung ins Handelsregister
  • KSt-Pflicht nach § 1 (1) Nr. 1 KStG
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4
Q

Abarbeitungsschema KSt

A
  1. Persönliche Steuerpflicht
    § 1 (1) Nr. 1 KStG
  2. Sachliche Steuerpflicht
    § 1 (1) KStG
    § 7, 8, 9, 10 KStG
    § 8 (1) i.V.m. EStG
  3. Steuerberechnung
    § 23 (1) KStG
    § 31 (1) KStG
  4. Steuerliches Einlagekonto
    § 27 KStG
  5. Ermittlung Steuerbilanzgewinn
  6. Auswirkung auf Gesellschafterebene
    PV: § 20 (1) Nr. 1 EStG
    BV: § 15 EStG
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5
Q

Zu versteuerndes Einkommen

A

Einkommen i.S.v. § 8 (1) KStG (= Einkommen nach EStG und KStG)

  • Freibeträge nach §§ 24 un 25 KStG

= zu versteuerndes Einkommen

Anmerkung: siehe Berechnungsschema R 7.1 KStR

EStG:

Es finden insbesondere die folgenden Vorschriten Anwendung:

  • Einkunftsermittlungsvorschriften (§ 4 bis 7k EStG)
  • Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
  • n.a. Betriebsaufgaben (§ 3c, 4 Abs. 5 und 5b EStG)

KStG:

Die allgemeinen KStG-Vorschriften zur Einkommensermittlung finden sich in §§ 7, 8, 9 und 10 KStG

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6
Q

Bemessungsgrundlage

A

Zu versteuerndes Einkommen

§ 7 (1) KStG

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7
Q

Ermittlungszeitraum Besteuerungsgrundlage und Veranlagungszeitraum

A

Grundsatz:

  • Besteuerungsgrundlage: Kalenderjahr
  • Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr

Ausnahme (abweichendes Wirtschaftsjahr)

  • Besteuerungsgrundlage: Wirtschaftsjahr
  • Veranlagungszeitraum: Kalenderjahr in dem Wirtschaftsjahr endet
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8
Q

Fiktion des Gewerbebetriebs

A

Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

§ 8 (2) KStG

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9
Q

Behandlung von Gewinnausschüttungen

A

Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen nicht mindern (da insoweit Einkommensverwendung vorliegt).

§ 8 (3) S. 1 und 2 KStG

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10
Q

Behandlung verdeckter Einlagen

A

Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht, § 8 (3) S. 3 KStG

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11
Q

Abziehbare Aufwendungen

A
  • bei KGaA und bei vergleichbaren Gesellschaften: bestimmte Gewinnanteilen und Vergütungen für die Geschäftsführung an den persönlich haftenden Gesellschafter, § 9 (1) Nr. 1 KStG
  • Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke bis zu bestimmten Höchstbeträgen, § 9 (1) Nr. 2 KStG
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12
Q

Behandlung von Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

A
  1. Aufwandsbuchung in Handels- und Steuerbilanz
  2. außerbilanzielle Hinzurechnung zur Ermittlung des Einkommens i.S.v. § 9 (2) S. 1 KStG
  3. Ermittlung der Höchstbeträge nach § 9 (1) Nr. 2 S. 1 und 2 KStG
  4. Abzug im Rahmen der Höchstbeträge
  5. Gesonderte Feststellung der nicht abziehbaren Beträge gem. § 9 (1) Nr. 2 S. 9 und 10 KStG

Anmerkung: Spenden an politische Parteien sind gem. § 4 (6) EStG i.V.m. § 8 (1) KStG keine Betriebsausgaben. Somit müssen Sie in der Regel korrigiert werden, spielen dann aber für die Höchstberechnung keine Rolle mehr.

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13
Q

Formulierung: Steuerpflicht

A

Die A-GmbH als Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Inland (Hannover) und ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 (1) Nr. 1 KStG mit sämtlichen Einkünften, § 1 (2) KStG

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14
Q

Formulierung: Bemessungsgrundlage

A

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, § 7 (1) KStG. Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen nach § (1), § 7 (2) KStG.

Das Einkommen ermittelt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG, § 8 (1) KStG

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15
Q

Nicht abziehbare Aufwendungen

A
  • Aufwendungen für Stiftungs-/Satzungszwecke bei Stiftungen und Vereinen, § 10 Nr. 1 KStG
  • Bestimmte Steuern und steuerliche Nebenleistungen, § 10 Nr. 2 KStG
  • Geldstrafen und ähnliche Nachteile, § 10 Nr. 3 KStG
  • 50% der Vergütung für die Überwachung der Geschäftsführung /Aufsichtsrat, Verwaltungsrat), § 10 Nr. 4 KStG
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16
Q

Steuerliches Einlagenkonto

A

Erfassung der Einlagen der Anteilseigne, welche über das Nennkapital hinaus erbracht werden (z.b. verdeckte Einlagen oder Zahlungen in Kapitalrücklage) = Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung

Rückzahlungen aus steuerlichen Einlagekonto stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, § 20 (19 Nr. 1 S. 3 EStG = Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung

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17
Q

Steuerliches Einlagekonto: Berechnungsschema

A
  1. Schritt

+ Eigenkapital VJ

  • Nennkapital VJ
  • Bestand steuerliches Einlagekonto VJ

= ausschüttbarer Gewinn VJ

  1. Schritt

+ offene Gewinnausschüttungen

+ verdeckte Gewinnausschüttungen

= Leistungen im GJ

  1. Schritt

+ Leistungen im GJ

  • ausschüttbarer Gewinn VJ

= Einlagekontoverwendung GJ

  1. Schritt

+ Einlagekonto Stand VJ

  • Einlagekontoverwendung GJ

+ Zugang Einlagekonto GJ

= Einlagekonto Stand GJ

      • Einlagekonto zum 31.12. des Vorjahres
      • Leistungen: oGA und vGA
      • Eigenkapital (lt. Steuerbilanz)
  • Nennkapital
  • Bestand steuerliches Einlagekonto
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18
Q

Einlagenrückgewähr

A

Verwendung aus dem steuerlichen Einlagekonto

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19
Q

Auskehrungen aus steuerlichem Einlagenkonto

A

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 17 (4) i.V.m. (1) EStG auch Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto.

Hierzu kommt es, wenn das steuerliche Einlagekonto größer ist als die Anschaffungskosten, und die Einlagenrückgewähr somit größer als die Anschaffungskosten ist.

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20
Q

Verdeckte Gewinnausschüttung

A

TB:

  • Vermögensminderung
  • Veranlasung durch Gesellschaftsverhältnis
  • Auswirkungen auf den Unterschiedsbetrag
  • keine offene Gewinnausschüttung

RS

Kapitalgesellschaft:

  • darf Einkommen nicht mindern, § 8 (3) S. 2 KStG
  • kann als Leistung das steuerliche Einlagekonto mindern, § 27 (1) KStG

Gesellschafter

  • Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 S. 2 EStG (BV: Teileinkünfteverfahren oder PV: Abgeltungssteuer)
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21
Q

Veranlassung durch Gesellschaftsverhältnis

A

Grundsatz:

unangemessener Vorteil, den ein ordentlicher/gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten nicht gewährt hätte

Besonderheit bei beherrschendem Gesellschafter

  • Nachzahlungs-/Rückwirkungsverbot
  • Klarheitsgebot
  • Durchführungsgebot
22
Q

Wert der verdeckten Gewinnausschüttung

A

Grundsatz: gemeiner Wert (d.h. inkl. USt)

Bei Nutzungsüberlassung

Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassung bemisst sich nach der erzielbaren Vergütung.

H 8.6 (Nutzungsüberlassung) KStH

23
Q

Verdeckte Gewinnausschüttung und Umsatzsteuer

A

Die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung löst Umsatzsteuer aus.

§ 1 (1) Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 3 (9a) Nr. 2 i.V.m. § 10 (4) S. 1 Nr. 3 UStG

24
Q

Verdeckte Einlage

A

TB

Zuwedung

  • außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen
  • eines einlagefähigen (bilanzierungsfähigen) Vorteils (Erhöhung Aktivposten oder Verminderung Passivposten)
  • den ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft nicht gewährt hätte

RF

Bei Gesellschaft

  • Verdeckte Einlagen dürfen das Einkommen nicht erhöhen, § 8 (3) S. 3 KStG - daher Kürzung bei der Einkommensermittlung
  • Bewertung der verdeckten Einlage erfolgt zum Teilwert, § 6 (1) Nr. 5 EStG, § 8 (1) KStG
  • Zugang zum steuerlichen Einlagekonto, § 27 (1) S. 2 KStG

Bei Gesellschafter

  • Erhöhung der AK der Beteiligung
    • im BV: § 6 (6) S. 2 EStG
    • im PV: H 17 (5) (Verdeckte Einlage) EStH

Anmerkung: reine Nutzungs- oder Leistungsvorteile (z.B. vergünstigte Miete) sind nicht einlagefähig und daher keine verdeckte Einlage

25
Q

Korrespondenzprinzip

A

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen ergeben sich stets Auswirkungen auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene der Gesellschafter.

Die formelle Korrespondenz, § 32a KStG, schafft die Möglichkeit, nach AO nicht mehr änderbare Bescheide zu ändern, und so an eine festgestellt v.G.A. oder verdeckte Einlage anzupassen.

Die Vorschriften zur materiellen Korrespondenz sollen sicher stellen, dass die Folgen der v.G.A. un der verdeckten Einlage nur zum tragen kommen, wenn Sie auch auf beiden Ebenen nachvollzogen werden können.

26
Q

Formelle Korrespondenz

A

Formelle Korrespondenz:

Damit die korrespondirerenden Auswirkungen auf der jeweils anderen Ebene nachvollzogen werden können, schafft § 32a KStG als Korrekturvorschrift die Möglichkeit, die Steuerbescheide der “Folgeebene” zu ändern.

  • v.G.A.:
    Auswirkunden beim Gesellschafter können gem. § 32a (1) KStG nachvollzogen werden, auch wenn der Bescheid nach AO nicht mehr änderbar ist.
  • Verdeckte Einlage:
    Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft können gem. § 32a (2) KStG nachvollzogen werden, auch wenn der Bescheid nach AO nicht mehr änderbar ist.
27
Q

Materielle Korrespondenz

A

Die übliche Behandlung der v.G.A. und der verdeckten Einlage kommt nicht zur Anwendung, wenn auf der “Vorebene” die Behandlung nicht korrekt war.

  • v.G.A.:
    Auswirkung bei Gesellschafter: z.B. Versagung besonderer Steuertarif, Versagung Teileinkünfteverfahren bzw. Freistellungsverfahren beim Gesellschafter
  • verdeckte Einlage:
    Auswirkung bei Kapitalgesellschaft: Erhöhung des zu versteuernden Einkommens, § 8 (3) S. 4 bis 6 KStG
28
Q

Erträge aus Gewinnausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften

A

Erträge aus Gewinnausschüttungen von anderen Kapitalgesellschaften

  1. Prüfen ob Streubesitz
    § 8b (4) KStG
  2. 100% Steuerfreiheit der Erträge/Gewinne
    § 8b (1) KStG
  3. fiktive n.a. Betriebsausgaben i.H.v. 5% der Erträge
    § 8b (5) S. 1 KStG
  4. 100% Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (kein § 3c (1) EStG)
    § 8b (5) S. 2 KStG
29
Q

Veräußerung und Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

A

Veräußerung und Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

  1. 100% Steuerfreiheit der Erträge/Gewinne
    § 8b (2) KStG
  2. fiktive n.a. Betriebsausgaben i.H.v. 5% der Erträge
    § 8b (3) S. 1 KStG
  3. 100% Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (kein § 3c (1) EStG)
    § 8b (5) S. 2 KStG
30
Q

Prüfung Streubesitz nach § 8b (4) KStG

A

Streubesitz = Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10%

Wenn im Laufe des KJ Anteile hinzuerworben wurden, so gelten Sie - bei einem Erwerb von mindestens 10% - als am Anfang des Kalenderjahres erworben.

Lag zu Beginn des Jahres lediglich Streubesitz vor und wurde im Laufe des Jahres mindestens 10% hinzuerworben, so gilt das Freistellungsverfahren nur für den hinzuerworbenen Anteil

31
Q

Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften

A

Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sind bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 8b (3) S. 3 KStG außerhalb der Steuerbilanz hinzuzurechnen und somit nicht steuerwirksam.

32
Q

Verlustabzug bei Körperschaften

A

Der Verlustabzug erfolgt nach den Reglungen des § 10d EStG, da § 10d EStG über § 8 (1) KStG auch für Körperschaften gilt.

Somit Berücksichtigung von Verlusten

  • durch Verlustrücktrag (1 Jahr; max. 1 Mio.)
  • durch Verlustvortrag (1 Mio; übersteigender Betrag zu 60%)

mit der Möglichkeit auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten.

33
Q

Schädlicher Beteiligungserwerb für Verlustabzug

A

Bei Beteiligungserwerb:

  • bis zur 25%
  • > kein Verlustuntergang
  • mehr als 25%; nicht mehr als 50%
  • > anteiliger Verlustuntergang, § 8c (1) S. 1 KStG
  • mehr als 50%
  • > vollständiger Verlustuntergang, § 8c (1) S. 2 KStG
34
Q

Beschränkung des Verlustausgleichs bei unterjähriger Beteiligungserwerb

A

§ 8c KStG sieht auch eine Beschränkung des Verlustausgleichs für anteilige Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet wurden, vor.

Bei einer unterjährigen Übertragung soll das Ergebnis dieses Jahres grundsätzlich gezwölftelt werden (eine andere, wirtschaftlich begründete Aufteiligun kann dargelegt werden).

Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann mit den bisher noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.

Mit anderen Worte:

  • Gewinn zeitanteilig auf vor und nach Beteiligungserwerb verteilen
  • Gewinn vor Beteiligungserweb durch Verlustvortrag mindern
  • Von restlichem Verlustvortrag geht anteilig der Teil unter, der dem schädlichen Beteiligungserwerb entspricht
  • Verbleibender Verlustvortrag von anteiligem Gewinn (nach Beteiligungserweb) abziehen
  • Wenn dann noch etwas verbleibt wird dies gesondert festgestellt
35
Q

Schädlicher Beteiligungserwerb: 5-Jahreszeitraum

A

Zur Ermittlung des schädlichen Beteiligungserwerbs werden alle Erwerbe durch den Erwerberkreis innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums zusammengefasst.

Ein 5-Jahreszeitraum beginn mit dem ersten Beteiligungserwerb an der Verlustgesellschaft. Es muss noch kein Verlustvortrag vorhanden sein.

Wird die 25% Grenze überschritten beginnt mit dem nächsten Beteiligungserwerb ein neuer 5-Jahreszeitraum (unabhängig davon ob ein nicht genutzter Verlust vorhanden ist).

BMF Schreiben von 28. November 2017 / 100 § 8c/1

36
Q

Verlustuntergang und stille Reserven

A

Nach § 8c (1) S. 6 KStG kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, wenn der Verlust die anteiligen bzw. die gesamten stillen Reserven des BV der Körperschaft nicht übersteigt.

Der Untergang findet nur in Höhe des die stillen Reserven übersteigenden Teils statt.

37
Q

Fortführungsgebundener Verlustvortrag

A

Unter den Voraussetzungen des § 8d KStG kann auf Antrag der Verlustuntergang nach § 8c KStG bei einem schädlichen Beteiligungserwerb verhindert werden.

Beobachtungszeitraum ist:

  • seit Gründung bis zum Ende des Jahrs des schädlichen Beteiligungserwerbs
  • seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht

Der Verlustvortrag wird zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag, welcher gem. § 8c (2) S. 1 KStG untergeht, wenn ein Ereignis nach § 8d (2) S. 2 KStG eintritt.

§ 8d KStG

38
Q

Organschaft

A

TB

  • Eigenschaften Organgesellschaft
    • Kapitalgesellschaft und
    • Geschäftsleitung im Inland und
    • Sitz in einem EU/EWR Staat
  • Eigenschaften Organträger
    • Kapitalgeselschaft, Personengesellschaft oder natürliche Person (jeweils gewerblich)
  • finanzielle Eingliederung
  • Gewinnabführungsvertrag auf min. 5 Jahre (und durchgeführt) oder wenn andere Kapitalgesellschaft OG
    • wirksamer Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG)
    • Höchstbetrag Gewinnabführung (§ 301 AktG)
    • Verlustübernahme (§ 302 AktG)
  • Rücklagenbildung (OG bildet nur wirtschaftlich begründete Rücklagen)

RF

  • Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet, § 14 (1) KStG
  • es gelten die Vorschriften des EStG wenn nicht § 15 KStG etwas anderes anordnet
  • Organgesellschaft versteuert lediglich Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter (§ 16 KStG)
39
Q

Rechtsformen für Organschaften

A

§ 14 KStG

  • Europäische Gesellschaft
  • Aktiengesellschaft
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien

§ 17 KStG

  • andere Kapitalgesellschaften unter den Voraussetzungen dass
    • Geschäftsleitung im Inland
    • Sitz in einem Mitgliedsstaat EU
    • wirksame Verpflichtung ganzen Gewinn abzuführen
    • Gewinnabführung überschreitet nicht den in § 301 AktG genannten Betrag
    • Verlustübernahme wurde gem. § 302 AktG vereinbart
40
Q

Einkommensermittlung Organschaft

A
  1. Schritt: Einkommensermittlung Organgesellschaft
  • Emittlung Jahresüberschuss
    • Jahresüberschuss vor Gewinnabführung
    • abzgl. Gewinnabführung (Aufwand)
    • = Jahresüberschuss
  • Ermittlung Einkommen
    • Jahresüberschuss
    • zzgl. Gewinnabführung (§ 8 (3) KStG)
    • zzgl. n.a. Betriebsaufgaben (§ 4 (5) EStG)
    • = Einkommen
    • -> Zurechnung Organträger
    • zu versteuerder Einkommen = 0
  1. Schritt: Einkommensermittlung Organträger
  • Ermittlung Jahresüberschuss
    • Jahresüberschuss vor Gewinnabführung
    • Gewnnabführung (Ertrag)
    • Jahresüberschuss (vor KSt)
  • Ermittlung Einkommen
    • Jahresüberschuss
    • abzgl. Auswirkung Gewinnabführung
    • zzgl. Einkommen Organgesellschaft
    • = zu versteuerndes Einkommen
41
Q

Freistellungsverfahren bei Organschaft

A

Freistellungsverfahren ist nicht auf Ebene der Organgesellschaft, sondern auf Ebene des Organträgers anzuwenden.

Organgesellschaft:

-> § 8b (2) und (3) KStG sind gem. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG nicht anzuwenden

Organträger

-> § 8b (2) und (3) KStG sind gem. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG anzuwenden

42
Q

Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

A
  1. Schritt: Einkommensermittlung Organgesellschaft
  • Emittlung Jahresüberschuss
    • Jahresüberschuss vor Gewinnabführung
    • abzgl. Ausgleichszahlung
    • abzgl. KSt auf Ausgleichszahlung (20/17 der Ausgleichzahlung x 15%)
    • abzgl. Gewinnabführung (Aufwand)
    • = Jahresüberschuss (0)
  • Ermittlung Einkommen
    • Jahresüberschuss
    • zzgl. Gewinnabführung (§ 8 (3) KStG)
    • zzgl. Ausgleichszahlung
    • zzgl. KSt auf Ausgleichszahlung
    • = Einkommen
    • -> Zurechnung Organträger i.H. Gewinnabführung
    • -> zu versteuerder Einkommen i.H. Ausgleichzahlung + KSt auf Ausgleichzahlung
  1. Schritt: Einkommensermittlung Organträger
    - > “normal”

Anmerkung: der Minderheitsgesellschafter hat Einnahmen i.S.v. § 20 (1) Nr. 1 EStG

43
Q

Organschaftlicher Ausgleichsposten

A

Ein organschaftlicher Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers kommt nach § 14 (4) S. 1 KStG bei Minder- oder Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit in Betracht.

TB

Abweichung zw. abgeführten Gewinn an den Organträger (tats. Wert aus Handelsbilanz) und Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft

RF

Jahr der Minder- oder Mehrabführung:

  • Einkommensneutralge Bildung eines organschaftlichen Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers
    • Aktivposten bei Minderabführung
    • Passivposten bei Mehrabführung
  • Zu-/Abgang im steuerlichen Einlagekonto, § 27 (6) KStG

Veräußerung der Organbeteiligung

  • Einkommenswirksame Auflösung der organschaftlichen Ausgleichsposten

Beispiel:

  • Keine vollständige Abführung des handelsbilanziellen Ergebnisses aufgrund der Bildung von Rücklagen in der Organgesellschaft
  • Abweichen von Handels- und Steuerbilanz
44
Q

Ablaufschema KSt-Klausur

A
  1. Einleitung
  • persönliche Steuerpflicht, § 1 (1) Nr. 1 KStG
  • sachliche KSt-Pflicht, § 1 (2) KStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 8 (2) KStG i.V.m. § 15 EStG
  • Bemessungsgrundlage = zu versteuerndes Einkommen, § 7 (1) KStG
  1. Ermittlung zu versteuerndes Einkommen
  • innerbilanzielle Ebene
    • Gewinn lt. Steuerbilanz, § 8 (1) KStG i.V.m. § 4 (1) und § 5 EStG
  • außerbilanzielle Ebene
    • körpersch. Spendenabzug, § 9 (1) Nr. 2 KStG
    • n.a. Aufwendungen lt. EStG, § 4 (5), (5b), (6) EStG
    • n.a. Aufwendungen lt. KStG, § 10 KStG
    • v.G.A., § 8 (3) S. 2 KStG
    • verdeckte Einlagen, § 8 (3) S. 3 KStG
    • Freistellungsverfahren, § 8b KStG
    • Verlustabzug, § 8 (1) KStG i.V.m. § 10d EStG, § 8c KStG
  • = zu versteuerndes Einkommen
  1. Ermittlung der Körperschaftsteuer
  • Bemessungsgrundlage = zu versteuerndes Einkommen
  • x Steuersatz 15%, § 23 (1) KStG
  • = tarifliche Körperschaftsteuer
    • Anrechnung VZ und KapESt
  • = KSt Rückstellungen
  1. Ermittlung Solidaritätszuschlag
  2. Ermittlung endg. Steuerbilanzgewinn
  3. Ermittlungs steuerliches Einlagekonto
45
Q

Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

A

Änderung des Nennkapitals durch Erhöhung oder Verminderung bedürfen jeweils eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

Klausurtechnische Abarbeitung:

  • Stellungnahme zur innerbilanziellen Behandlung
  • Darstellung Auswirkungen auf § 27 und § 28 KStG
46
Q

Kapitalerhöhung

A

Erhöhung des Nennkapitals

  • aus Mitteln des Gesellschafters
    • innerbilanzielle Behandlung
      • Bank an gez. Kapital
    • Auswirkungen § 27 und § 28 KStG
      • keine
  • aus Mitteln der Gesellschaft
    • innerbilanzielle Behandlung:
      • Gewinnrücklage an gez. Kapital
      • Kapitalrücklage an gez. Kapital
    • Auswirkungen § 27 und § 28 KStG
      • § 28 (1) S. 1 und 2 KStG: Bestand § 27 KStG ist vor “sonstigen Rücklagen” zu verwenden.
      • § 28 (1) S. 3 und 4 KStG: falls zusätzlich “sonstige Rücklagen” umgewandelt werden, dann Sonderausweis i.S.d. § 28 KStG
47
Q

Sonderausweis nach § 28 KStG

A

Werden Rücklagen, die nicht durch Einlagen von Anteilseignern entstanden sind, in Nennkapital umgewandelt, so sind diese Beträge gesondert festzustellen (Sonderausweis).

Wird das Nennkapital später herabgesetzt, so wird durch den Sonderausweis erreicht, dass die Rückzahlung des Regelungen für Ausschüttungen unterliegen (Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 2 S. 2 EStG

Anmerkung:

Der Sonderausweis vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos, welches sich entsprechend vermindert (es kann nicht beides gleichzeitg geben) § 28 (3) KStG

48
Q

Anschaffungskosten des Gesellschafters bei Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gesellschaft

A

Die Anschaffungskosten der alten Anteile werden auf die bisherigen Anteile und die neuen Anteile aufgeteilt, § 3 KapErhStG

Durch die Ausgabe der neuen Anteile entstehen beim Gesellschafter keine Einkünfte, § 1 KapErhStG

Anmerkung: Anschaffungskosten hat man immer nur, wenn man wirtschaftlich belastet ist.

49
Q

Kapitalherabsetzung

A

Herabsetzung des Nennkapitals

  • ohne Auszahlung:
    • Verwendungsfiktion, § 28 (2) S. 1 KStG
      • Auflösung Bestand § 28 KStG
      • Zuschreibung zum Bestand § 27 KStG
  • mit Auszahlung
    • Verwendungsfiktion, § 28 (2) S. 1 KStG
      • Auflösung Bestand § 28 KStG
      • Zuschreibung zum Bestand § 27 KStG
    • Auszahlung erfolgt der Verwendungsfiktion nach S. 1 folgend aus dem Bestand
      • des § 28 KStG
      • des § 27 KStG (sog. Direktzugriff gem. § 27 (1) S. 3 KStG)
50
Q

Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung

A

Bei Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung wird zunächst der Sonderausweis “aufgebraucht” (steuerpflichtig) und der Rest wird auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.

51
Q

Kapitalherabsetzung mit Auszahlung

A

Reihenfolge, wie Beträge behandelt werden:

  • Sonderausweis aufbrauchen, i.S. 28 KStG
  • -> Bezüge i.S. § 20 (1) Nr. 2 EStG
  • steuerliches Einlagekonto aufbrauchen, i.S. § 27 KStG
  • > Bezüge aus der Rückzahlung von Beträgen aus dem § 27 KStG
  • falls nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG
  • > Bezüge i.S. § 20 (1) Nr. 2 oder § 17 EStG
52
Q

Liquidation einer Kapitalgesellschaft

A

Ermittlung Abwicklungsgewinn nach § 11 KStG

  1. Schlussvermögen zum g.W.
    - steuerfreie Vermögensmehrungen
    + Liquidationsraten
    + verdeckte Vermögensverteilgung
    = Abwicklungs-Endvermögen, § 11 (3) KStG
  2. Abwicklungs-Anfangsvermögen zum Buchwert
    - Gewinnausschüttung für abgelaufene Wirtschaftsjahre
    = Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 (4) KStG
  3. Abwicklungs-Endvermögen
    - Abwicklungs-Anfangsvermögen
    = Abwicklungsgewinn § 11 (2) KStG
    + n.a. Betriebsausgaben (§ 10 KStG, § 4 (5), (5b) EStG
    + Spenden im Abwicklungszeitraum, § 9 (2) S. 1 KStG
    = Spenden-Bemessungsgrundlage
    - Höchstbetrag abzugsfähige Spenden (§ 9 (1) Nr. 2 KStG
    - Verlustabzug (§ 10d EStG)
    = zu versteuerndes Einkommen