Internationales Steuerrecht Flashcards

1
Q

Steuerpflicht

A

Ertagssteuerpflicht

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    => Welteinkommensprinzip
    • natürliche Personen, § 1 (1) EStG
      • Wohnsitz im Inland
      • gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
    • juristische Personen, § 1 (1) KStG
      • Ort der Geschäftsleitung im Inland
      • Sitz im Inland
  • beschränkte Steuerpflicht
    => Territorialprinzip (Quellenprinzip)
    • natürliche Personen, § 1 (4) i.V.m. § 49 EStG
      • inländische Einkünfte
    • juristische Personen, § 2 Nr. 1 KStG
      • inländische Einkünfte
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2
Q

Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

A

Systematik

  • bilaterale Bestimmungen
  • > völkerrechtliche Verträge, z.B. DBA
  • unilaterale Bestimmungen
  • > nationale Regelungen

4 Fallvarianten:

  • Steuerinländer mit
    • ausländischen DBA Einkünften
    • ausländischen nicht DBA Einkünften
  • Steuerausländer mit
    • inländischen DBA Einkünften
    • inländischen nicht DBA Einkünften
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3
Q

Steuerinländer mit ausländischen nicht DBA Einkünften

A

Schema:

  1. “normale” Ermittlung der Steuer
  2. Vermeidung der Doppelbesteuerung
    • bei natürliche Personen
      • Einkünfte aus Kapitalvermögen
        • Anrechnung mit Höchstbetrag, § 32d (5) EStG
      • Alle anderen Einkunftsarten gem. § 34 c EStG
        • Anrechnung mit Höchstbetrag, § 34c (1) EStG
        • Optional Abzug vom Einkommen, § 34 (2) EStG
        • Auffangvorschrift Abzug vom Einkommen, § 34 (3) EStG
    • Bei juristischen Personen
      - > gleiche Reglungen über § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG und § 34d EStG i.V.m. § 8 (1) KStG
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4
Q

Steuerinländer mit ausländischen DBA Einkünften

A
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5
Q

Steuerausländer mit inländischen nicht DBA Einkünften

A
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6
Q

Steuerausländer mit inländischen DBA Einkünften

A
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7
Q

Allgemeiner Systematik DBA

A

Ein unbeschränkt steuerpflichtiger muss alle Einkünfte versteuern, egal wo sie angefallen sind und egal um welche Einkunftsarten es sich handelt.

Im DBA wird für manche “Einkunftsarten” (Begriff nicht deckungsgleich) das Besteuerungsrecht auch dem “nicht ansässigkeits-“ Staat zugesprochen.

Die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sagen nun, dass es Vergünstigungen im Ansässigkeitsstaat gibt, wenn die Einkünfte auch in dem anderen Staat versteuert werden.

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8
Q

Anrechnungsmethode (unilaterale)

A

TB

  • unbeschränkte Steuerpflicht
  • Ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG
  • Ausländische Steuer entspricht deutscher (vgl. Anlage 6 § 34c EStR)
  • Steuer muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen
  • Ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt worden sein und muss um einen entstandenen Emäßigungsanspruch gekürzt werden (Nachweise § 68b EStDV)
  • Keine privaten Kapitaleinkünfte auf die § 32d (1) und (3) bis (6) EStG

RF

Anrechnung der ausländischen Steuer mit Maximalbetrag, § 34c (1) S. 1 und 2 EStG

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9
Q

Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c (1) S. 2 EStG

A

tarifliche ESt / z.v.E. x 100

= durchschnittlicher Steuersatz

durchschnittlicher Steuersatz x steuerpflichtige ausländische Einkünfte

= Anrechnungshöchstbetrag

§ 34c (1) S. 2 bis 5 EStG

Das ausländische Einkommen ist im z.v.E. enthalten. Hieraus ergibt sich eine Steuerlast für das Einkommen insgesamt. Von der Steuerlast entfällt ein Teil auf die ausländischen Einkünfte. Dieser Teil ist der Anrechnungshöchstbetrag.

Anmerkung: bei Einkünften aus mehreren Staaten ist eine gesonderte Berechnung für jeden Staat notwendig.

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10
Q

Abzugsmethode (unilateral)

A

TB

  • alle TB der Anrechnungsmethode
  • zusätzlich muss Antrag gestellte werden

RF

  • Abzug der ausländischen Steuer wie Betriebsausgaben/Werbungskosten

Anmerkung: die Wahl kann jeweils pro Staat getroffen werden - innerhalb der Einkünfte eines Staates aber nur einheitlich, R 34c (4) S. 1 EStG. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht unterschiedlich ausüben, R 43c (4) S. 2 EStR

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11
Q

Abzugsmethode Auffangsvorschrift

A

TB

  • Ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer
  • wird nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen
  • wird auf die Einkünfte i.S.d. § 2 (1) EStG erhoben, die keine ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sind

RF

Abzugsmethode von Amts wegen

§ 34c (3) EStG

Anmerkung: Wenn die Abzugsmethode nicht anwendbar ist, dass wir die Anrechnungsmethode von Amts wegen angewendet.

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12
Q

Anrechnungsmethode von Kapitaleinkünften

A

TB

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif gem. § 32c (1) und (3) bis (6) EStG i.H.v. 25% unterliegen
  • Fälle des § 32d (3) und (4) EStG
  • Ausländische Kapitalerträge
  • Ausländische Steuer stammt aus Land, aus dem die Kapitalerträge stammen
  • Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt

RF

Anrechnung der ausländischen Steuer i.H.v. maximal 25% (entspricht dem dt. Steuertarif) getrennt für jeden einzelnen Kapitalertrag (d.h. nicht im durchschnitt 25%).

§ 32d (5) EStG

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13
Q

Struktur OECD-Musterabkommen

A
  1. Anwendungsbereich (pers. und sachlich)
  2. Definitionen
  3. Verteilungsnormen
  4. Vermeidungsnormen
  5. Besondere Bestimmungen
  6. Schlussbestimmungen
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14
Q

Prüfungsschema DBA-Fälle (Kurzversion)

A
  1. Aussagen zur Steuerpflicht
  2. ​Ermittlung der Einkünfte nach nationaler Vorschriften
    • dem Grunde (Einkunftsart)
    • der Höhe (Ermittlung) nach
  3. Prüfung DBA
    1. Pers. und sachl. Anwendungsbereich prüfen
    2. Welcher Staat ist Ansässigkeitsstaat
    3. Verteilungsnorm prüfen (wer bekommt Recht der Besteuerung)
      1. Darf der andere Staat (also der Quellstaat) bestimmte Einkünfte besteuern?
      2. In welchem Umfang darf auch der Qullenstaat besteuern?
    4. Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung?
  4. Umsetung DBA in nationales Recht
    1. Enkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtigung DBA)
    2. Progressionsvorbehalt (sofern DBA mit Freistellungsmethode)
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15
Q

Prüfungsschema DBA-Fälle (ganz-Kurzversion)

A
  • Anwendungsbereich (pers. / sachl.) prüfen
  • Ansässigkeitsstaat bestimmen
  • Verteilungsnorm (wer darf besteuern) prüfen
  • Vermeidungsvorschrift anwenden
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16
Q

Vermeidung der Doppelbesteuerung in DBA

A

Befreiungsmethode

  • Keine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
  • Keine Anrechnung der ausländischen Steuern
  • ggf. Progressionsvorbehalt
  • Art. 23A OECD-MA

Anrechnungsmethode

  • Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
  • Anrechnung der Ausländischen Steuer
  • Kein Progressionsvorbehalt
  • Art. 23B OECD-MA

Anmerkung: bei der Anrechnungsmethode wird in den DBA teilweise auf § 34c EStG verwiese (“unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern”)

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17
Q

Subsidiaritätsprinzip in DBA

A

Die Subsidiaritätsprinzipien aus dem deutschen EStG haben für die DBA i.d.R. keine Gültigkeit. Die Subsidiaritäten sind dort unterschiedlich, teils abweichend geregelt.

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18
Q

Dividenden und DBA

A

Besteuerung im

  • Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft
    Art. 10 (2) OECD-MA
    -> beschränkt
  • Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters
    Art. 10 (1) OECD-MA
    unbeschränkt
19
Q

Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

A

Besonderheiten:

  • nichtselbstständiger Arbeit: Bei Freigestellten Einkünften ist der Nachweis notwendig, dass entweder auf das Besteuerungsrecht verzichtet wurde oder die Steuer festgesetzt und entrichtet wurde.
20
Q

Übersicht Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

A

  • bilateral (DBAs)
    • Freistellung
    • Anrechnung
  • lateral (Nationale Regelungen)
    • Anrechnung
    • Anzug
21
Q

Drittstaaten i.R.d. § 2a EStG

A

Drittstaaten gem. § 2a (2a) S. 1 und S. 2 EStG

  • Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind
  • Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht anwendbar ist
22
Q

Eingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften mit Bezug zu Drittstaaten bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, § 2a EStG

A

Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten der in § 2a (1) S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Art:

  • positive (Gewinne)
    • gehen in die BMG der deutschen Steuer ein
    • Minderung durch vorhandene § 2a EStG Verlustvortrag
  • negative (Verluste)
    • unterliegen eingeschränktem Verlustausgleich/-abzug
      • Negative Einkünfte dürfen nur ausgeglichen werden mit positiven Einkünften
        • derselben Art
        • aus demselben Staat
      • Die verbleibenden negativen Einkünfte dürfen in den folgenden Veranlagunngzeiträumen ebenfalls nur abgezogen werden von positiven Einkünften
        • derselben Art
        • aus demselben Staat

Somit wird das Welteinkommensprinzip durch die Nichtberücksichtigung der Verluste teilweise außer Kraft gesetzt.

Anmerkung: somit kein Verlustrücktrag sondern nur ein Verlustvortrag (Ausnahme Aktivitätsvorbehalt gem. § 2a (2) EStG)

23
Q

Ausnahmen vom Verlustausgleichsverbot nach § 2a EStG

A

TB

  • Verlust aus eine gewerblichen Betriebsstätte gem. § 2a (1) S. 1 Nr. 2 EStG
  • Betriebsergebnis resultiert zu mindestens 90% aus
    • Herstellung oder Lieferung von Waren (außer Waffen)
    • Gewinnung von Bodenschätzen
    • Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit kein Fremdenverkehr; keine Überlassung von Lizenzen
    • Holdingfunktion gegenüber Gesellschaften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen

Anmerkung: sog. “Aktivitätsklause” oder “Produktivitätsklausel”

24
Q

Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit inländischen Einkünften (Steuerausländer)

A

Normen für Steuerausländer mit inländischen Einkünften

  • Abgrenzung unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
    § 1 EStG
  • Definition “inländische Einkünfte”
    § 49 EStG
  • Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige i.R. der Veranlagung
    § 50 EStG
  • Erweiterung des (Quellen-)Steuerabzugs für beschränkt Steuerpflichtige = Steuererhebung und Steuerabzug an der Quelle
    § 50a EStG
25
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A

TB

  • weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland
  • kein Fall
    • § 1 (2) EStG
    • § 1 (3) EStG
    • § 1a EStG
  • Erzielen von inländischen Einkünften i.S.v. § 49 EStG

Anmerkung: § 49 EStG enthält einen abschließenden Katalog, welche Einkünfte bei Steuerausländern der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Ein DBA kann dieses Besteuerungsrecht einschränken.

26
Q

Prüfungsschema für beschränkt Steuerpflichtige

A
  • Prüfen ob nicht unbeschränkt steuerpflichtig
    § 1 (4) EStG
  • Prüfung inländische Einkünfte
    § 49 EStG
    • Prüfung als wäres es ganz normale inländische Einkünfte
    • Korrespondierende Vorschrift in § 49 EStG finden

Typische Problemstellungen:

  • Aufenthaltsdauer im Inland
  • Betriebsstätte im Inland (z.B. bei Bauvorhaben)
27
Q

Kapitalertragssteuer und Steuerausländer

A

Gläubiger ist

  • beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft in Drittstaat
    -> Anspruch auf Erstattung von 2/5
    § 31 (1) S. 1 KStG i.V.m. § 44a (9) S. 1 EStG
  • beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft in EU
    -> Auf Antrag wird KapESt nicht erhoben
    § 43b (1) S. 1 i.V.m. (2) S. 1 Nr. 1 und 2 EStG
28
Q

Ermittlung der Einkünfte und Erhebung der Steuer bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen

A

Durchführung bei beschränkt Steuerpflichtigen

  1. Veranlagungsverfahren
    § 50 (2) S. 2 und (3) EStG
  2. Abzugsverfahren
    § 50 (2) S. 1 EStG
    z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer
  3. Pauschalbesteuerung
    § 50 (4) EStG
29
Q

Wechsel zw. beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht

A

Einkommensteuer ist eine Jahressteuer
-> Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr

=> Einbeziehung der während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, § 2 (7) S. 3 EStG

30
Q

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

A

Abzugstatbestände

  • Künstler, Sportler
    § 50a (1) Nr. 1 EStG
  • Inländische Verwertung von Darbeitungen gem. Nr. 1
    § 50a (1) Nr. 2 EStG
  • Überlassung von Rechten
    § 50a (1) Nr. 3 EStG
  • Aufsichtsratsvergütung
    § 50a (1) Nr. 4 EStG

Steuersätze, § 50a (2) EStG:

  • Grundsatz: 15 % der ges. Einnahmen
  • Ausnahme Aufsichtsratsverügung: 30 % der ges. Einnahmen
31
Q

Prüfungsschema beschränkte Steuerpflicht

A
  1. Beschränkte Steuerpflicht feststellen
    -> § 49 EStG i.V.m. § 1 (4) EStG
  2. Wir für die Einkunftsart Quellensteuer erhoben
    • Quellensteuer
      • Grundsatz: Abgeltung, § 50 (2) S. 1 EStG
      • Ausnahmen prüfen: § 50 (2) S. 2 EStG
      • Prüfung Wahlrecht EU Bürger: § 50a (3) EStG
    • keine Quellensteure = Veranlagung
      • Mit welchem Betrag geht der Vorgang in den Gewinn ein
        (Beachte: Sondervorschriften § 50 (1) EStG)
      • Wie hoch ist die Steuer
        • Einkünfte (außer § 19 EStG) + Grundfreibetrag
        • Grundtarif, § 32a (1) EStG
        • Einzelveranlagung
32
Q

Übersicht Arten von Steuerpflichten

A

Arten von Steuerplichten

  • unbeschränkte Steuerpflicht
    § 1 (1) EStG
  • erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
    § 1 (2) EStG
  • unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
    § 1 (3) EStG
  • beschränkte Steuerpflicht
    § 1 (4) EStG
  • erweiterte beschränkte Steuerpflicht
    § 2 (1) AStG
33
Q

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

A

TB

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
  • Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
  • daraus Bezug von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
  • Besteuerung im Wohnsitzstaat lediglich in einem beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang

RF

  • unbeschränkte Steuerpflicht mit Besteuerung des Welteinkommens
  • Infektion auch der zum Haushalt gehörenden Angehörigen, die
    • deutsche Staatsangehörige sind
    • keine Einkünfte haben oder
    • nur Einkünfte haben die im Inland steuerpflichtig sind

Beispiele:

Diplomaten, Konsularbeamte, Verwaltungspersonal

34
Q

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag

A

TB

  • Natürliche Person, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • nicht unbeschränkt einkommensteuerpflicht nach § 1 (2) EStG
  • inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
  • einen Antrag nach § 1 (3) S. 1 EStG wurde gestellt
  • Einkünfte
    • im Kalenderjahr unterliegen zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer oder
    • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen übersteigen den Grundfreibetrag nach § 32a (1) S. 2 Nr. 2 EStG nicht

RF

  • Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
    • ohne Anwendung der nachteiligen Sondervorschriften des § 50 EStG
    • aber: Beschränkung des Besteuerungsumfangs auf die inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
    • Zusammenveranlagung nur möglich, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen
    • Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, § 32b (1) S. 1 Nr. 5 EStG
    • bei vorgenommenen Quellensteuerabzug
      • keine Abgeltungswirkung
      • Anrechnung der einbehaltenen Steuer gem. § 36 (2) Nr. 2 EStG auf die festzusetzende ESt
35
Q

Vorschrift § 1a (1) EStG

A

Gewährung von (abschließend aufgezählt) Vergünstigungen für als unbeschränkt steuerpflichtig behandelte Personen obwohl die Voraussetzungen (wegen der Eigenschaften einer zweiten Person) für eine Vorschrift eigentlich nicht vorliegen.

36
Q

Außensteuergesetz Anwedungsgebiete

A

Anwendungsgebiete

  • Verhinderung der Minderung inländischer Einkünfte bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen
    § 1 AStG
  • Verhinderung der Wohnsitzverlgung in Niedriglohnländer
    §§ 2 bis 5 AStG
  • Sicherstellung dass Wertzuwächse aus Beteiligungen (i.S. § 17 EStG) durch Wohnsitzwechsel ins Ausland besteuert bleiben
    § 6 AStG
  • Verhinderung unangemessener Steuervorteile durch Nutzung eines internationalen Steuergefälles mittels Zwischengesellschaften
    §§ 4 bis 14 AStG
  • Verhinderung der Einkommensverlagerung ins Ausland mittels Familienstiftungen
    § 15 AStG
37
Q

Verhältnis Außensteuergesetz und DBA

A

DBAs stehen der Anwendung des AStG nicht entgegen und haben grundsätzlich Vorrang. Das AStG enthält jedoch teilweise Regelungen die im Widerspruch stehen.

Anmerkung: welche Regelungen im Widerspruch stehen? Keine Ahnung…

38
Q

Berichtigung von Einkünften gem. AStG

A

TB

  • Einkünfte eines Steuerpflichtigen
  • aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland
  • mit einer nahestehenden Person
  • werden gemindert
  • durch fremdunübliche Bedingungen

RF

  • Außerbilanzielle Berichtigung durch Ansatz des fremdüblichen Preises nach § 1 (3) AStG
    • Preisvergleichsmethode
    • Wiederverkaufspreismethode
    • Kostenaufschlagsmethode

Anmerkung:

Die Korrektur nach § 1 AStG ist grundsätzlich unbeschadet anderer Vorschriften und neben diesen durchzuführen, § 1 (1) S. 4 AStG. D.h. dass wenn es Korrekturen aufgrund anderer Vorschriften gab (z.B. v.G.A. weil nicht Teilwert angesetzt wurde) ist der § 1 AStG noch “on-top” anzuwenden (v.G.A. mit Fremdvergleichswert)

39
Q

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG

A

TB

  • natürliche Person
  • in den letzten 10 Jahres vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht min. 5 Jahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • Deutscher
  • in einem ausländischen Gebiet mit niederiger Besteuerung ansässig ist oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (auch mittelbare Inlandsinteressen, § 2 (4) i.V.m. § 5 AStG)

RF

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, § 2 (1) AStG

  • im VZ des Wohnsitzwechsels
  • in den folgenden 10 Jahren
40
Q

Umfang Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

A

sog. erweiterte Inlandseinkünfte

  • Welteinkünfte (wie bei unbeschränkter Steuerpflicht), § 1 (1) EStG
  • abzgl. ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG
  • Bagatellregelung (> 16.500 EUR), § 2 (1) S. 3 AStG

Anmerkung: Einkünfte aus Zwischengesellschaften werden unmittelbar hinzugerechnet, § 2 (4) i.V.m. § 5 AStG

41
Q

Steuersatz bei erweiterter beschränker Steuerpflicht

A
  • richtet sich nach dem Welteinkommen ohne Einkünfte aus Kapitalvermögen
    § 2 (5) S. 1 AStG
  • keine Abgeltungswirkung gem. § 50 (2) EStG
    § 2 (5) S. 2 AStG
  • Obergrenze ist Steuer bei unbschränkter Steuerpflicht (Schattenveranlagung ist durchzuführen)
    § 2 (6) AStG
42
Q

Besteuerung des Vermögenszuwachses

A

TB

  • Natürliche Person
  • Mindestens 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichen Anfenthalt
  • Voraussetzungen des § 17 EStG (Beteiligung unmittelbar oder mittelbar min. 1 %) lagen zum Zeitpunkt der Aufgabe vor

RF

Fiktion der Veräußerung der Anteile nach § 17 EStG zum gemeinen Wert mit der Pflicht zur Versteuerung des (fiktiven) Veräußerungsgewinn

Anmerkung: § 6 AStG führt nicht zur Realisierung von Verlusten sondern greift nur in Fällen, in denen der gemeine Wert der Anteile beim Wegzug die Anschaffungskosten übersteigt

43
Q

Progressionsvorbehalt DBA mit Freistellungsmethode

A

Prüfungsschema

  • Drittstaaten
    • Grundsatz:
      § 32b (1) S. 1 Nr. 3 EStG
      -> Progressionsvorbehalt (+)
    • Ausnahme:
      § 2a (1) EStG (+) und § 2a (2) EStG (-)
      -> (negativer) Progressionsvorbehalt (-)
  • EWR-Staaten
    • Grundsatz:
      § 32b (1) S. 1 Nr. 3 EStG
      -> Progressionsvorbehalt (+)
    • Ausnahme
      § 32b (1) S. 2 EStG
      • land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätte
      • nicht produktive gewerblich Betriebsstätte
      • Vermietung und Verpachtung bewegliches Vermögen
    • -> Progressionsvorbehalt (-)