Internationales Steuerrecht Flashcards
(43 cards)
Steuerpflicht
Ertagssteuerpflicht
- Unbeschränkte Steuerpflicht
=> Welteinkommensprinzip- natürliche Personen, § 1 (1) EStG
- Wohnsitz im Inland
- gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- juristische Personen, § 1 (1) KStG
- Ort der Geschäftsleitung im Inland
- Sitz im Inland
- natürliche Personen, § 1 (1) EStG
- beschränkte Steuerpflicht
=> Territorialprinzip (Quellenprinzip)- natürliche Personen, § 1 (4) i.V.m. § 49 EStG
- inländische Einkünfte
- juristische Personen, § 2 Nr. 1 KStG
- inländische Einkünfte
- natürliche Personen, § 1 (4) i.V.m. § 49 EStG
Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Systematik
- bilaterale Bestimmungen
- > völkerrechtliche Verträge, z.B. DBA
- unilaterale Bestimmungen
- > nationale Regelungen
4 Fallvarianten:
- Steuerinländer mit
- ausländischen DBA Einkünften
- ausländischen nicht DBA Einkünften
- Steuerausländer mit
- inländischen DBA Einkünften
- inländischen nicht DBA Einkünften
Steuerinländer mit ausländischen nicht DBA Einkünften
Schema:
- “normale” Ermittlung der Steuer
- Vermeidung der Doppelbesteuerung
- bei natürliche Personen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Anrechnung mit Höchstbetrag, § 32d (5) EStG
- Alle anderen Einkunftsarten gem. § 34 c EStG
- Anrechnung mit Höchstbetrag, § 34c (1) EStG
- Optional Abzug vom Einkommen, § 34 (2) EStG
- Auffangvorschrift Abzug vom Einkommen, § 34 (3) EStG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Bei juristischen Personen
- > gleiche Reglungen über § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG und § 34d EStG i.V.m. § 8 (1) KStG
- bei natürliche Personen
Steuerinländer mit ausländischen DBA Einkünften
Steuerausländer mit inländischen nicht DBA Einkünften
Steuerausländer mit inländischen DBA Einkünften
Allgemeiner Systematik DBA
Ein unbeschränkt steuerpflichtiger muss alle Einkünfte versteuern, egal wo sie angefallen sind und egal um welche Einkunftsarten es sich handelt.
Im DBA wird für manche “Einkunftsarten” (Begriff nicht deckungsgleich) das Besteuerungsrecht auch dem “nicht ansässigkeits-“ Staat zugesprochen.
Die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sagen nun, dass es Vergünstigungen im Ansässigkeitsstaat gibt, wenn die Einkünfte auch in dem anderen Staat versteuert werden.
Anrechnungsmethode (unilaterale)
TB
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG
- Ausländische Steuer entspricht deutscher (vgl. Anlage 6 § 34c EStR)
- Steuer muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen
- Ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt worden sein und muss um einen entstandenen Emäßigungsanspruch gekürzt werden (Nachweise § 68b EStDV)
- Keine privaten Kapitaleinkünfte auf die § 32d (1) und (3) bis (6) EStG
RF
Anrechnung der ausländischen Steuer mit Maximalbetrag, § 34c (1) S. 1 und 2 EStG
Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c (1) S. 2 EStG
tarifliche ESt / z.v.E. x 100
= durchschnittlicher Steuersatz
durchschnittlicher Steuersatz x steuerpflichtige ausländische Einkünfte
= Anrechnungshöchstbetrag
§ 34c (1) S. 2 bis 5 EStG
Das ausländische Einkommen ist im z.v.E. enthalten. Hieraus ergibt sich eine Steuerlast für das Einkommen insgesamt. Von der Steuerlast entfällt ein Teil auf die ausländischen Einkünfte. Dieser Teil ist der Anrechnungshöchstbetrag.
Anmerkung: bei Einkünften aus mehreren Staaten ist eine gesonderte Berechnung für jeden Staat notwendig.
Abzugsmethode (unilateral)
TB
- alle TB der Anrechnungsmethode
- zusätzlich muss Antrag gestellte werden
RF
- Abzug der ausländischen Steuer wie Betriebsausgaben/Werbungskosten
Anmerkung: die Wahl kann jeweils pro Staat getroffen werden - innerhalb der Einkünfte eines Staates aber nur einheitlich, R 34c (4) S. 1 EStG. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht unterschiedlich ausüben, R 43c (4) S. 2 EStR
Abzugsmethode Auffangsvorschrift
TB
- Ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer
- wird nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen
- wird auf die Einkünfte i.S.d. § 2 (1) EStG erhoben, die keine ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sind
RF
Abzugsmethode von Amts wegen
§ 34c (3) EStG
Anmerkung: Wenn die Abzugsmethode nicht anwendbar ist, dass wir die Anrechnungsmethode von Amts wegen angewendet.
Anrechnungsmethode von Kapitaleinkünften
TB
- Unbeschränkte Steuerpflicht
- Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif gem. § 32c (1) und (3) bis (6) EStG i.H.v. 25% unterliegen
- Fälle des § 32d (3) und (4) EStG
- Ausländische Kapitalerträge
- Ausländische Steuer stammt aus Land, aus dem die Kapitalerträge stammen
- Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt
RF
Anrechnung der ausländischen Steuer i.H.v. maximal 25% (entspricht dem dt. Steuertarif) getrennt für jeden einzelnen Kapitalertrag (d.h. nicht im durchschnitt 25%).
§ 32d (5) EStG
Struktur OECD-Musterabkommen
- Anwendungsbereich (pers. und sachlich)
- Definitionen
- Verteilungsnormen
- Vermeidungsnormen
- Besondere Bestimmungen
- Schlussbestimmungen
Prüfungsschema DBA-Fälle (Kurzversion)
- Aussagen zur Steuerpflicht
- Ermittlung der Einkünfte nach nationaler Vorschriften
- dem Grunde (Einkunftsart)
- der Höhe (Ermittlung) nach
- Prüfung DBA
- Pers. und sachl. Anwendungsbereich prüfen
- Welcher Staat ist Ansässigkeitsstaat
- Verteilungsnorm prüfen (wer bekommt Recht der Besteuerung)
- Darf der andere Staat (also der Quellstaat) bestimmte Einkünfte besteuern?
- In welchem Umfang darf auch der Qullenstaat besteuern?
- Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung?
- Umsetung DBA in nationales Recht
- Enkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtigung DBA)
- Progressionsvorbehalt (sofern DBA mit Freistellungsmethode)
Prüfungsschema DBA-Fälle (ganz-Kurzversion)
- Anwendungsbereich (pers. / sachl.) prüfen
- Ansässigkeitsstaat bestimmen
- Verteilungsnorm (wer darf besteuern) prüfen
- Vermeidungsvorschrift anwenden
Vermeidung der Doppelbesteuerung in DBA
Befreiungsmethode
- Keine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
- Keine Anrechnung der ausländischen Steuern
- ggf. Progressionsvorbehalt
- Art. 23A OECD-MA
Anrechnungsmethode
- Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
- Anrechnung der Ausländischen Steuer
- Kein Progressionsvorbehalt
- Art. 23B OECD-MA
Anmerkung: bei der Anrechnungsmethode wird in den DBA teilweise auf § 34c EStG verwiese (“unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern”)
Subsidiaritätsprinzip in DBA
Die Subsidiaritätsprinzipien aus dem deutschen EStG haben für die DBA i.d.R. keine Gültigkeit. Die Subsidiaritäten sind dort unterschiedlich, teils abweichend geregelt.
Dividenden und DBA
Besteuerung im
- Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft
Art. 10 (2) OECD-MA
-> beschränkt - Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters
Art. 10 (1) OECD-MA
unbeschränkt
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
Besonderheiten:
- nichtselbstständiger Arbeit: Bei Freigestellten Einkünften ist der Nachweis notwendig, dass entweder auf das Besteuerungsrecht verzichtet wurde oder die Steuer festgesetzt und entrichtet wurde.
- …
Übersicht Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- bilateral (DBAs)
- Freistellung
- Anrechnung
- lateral (Nationale Regelungen)
- Anrechnung
- Anzug
Drittstaaten i.R.d. § 2a EStG
Drittstaaten gem. § 2a (2a) S. 1 und S. 2 EStG
- Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU sind
- Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht anwendbar ist
Eingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften mit Bezug zu Drittstaaten bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, § 2a EStG
Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten der in § 2a (1) S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Art:
- positive (Gewinne)
- gehen in die BMG der deutschen Steuer ein
- Minderung durch vorhandene § 2a EStG Verlustvortrag
- negative (Verluste)
- unterliegen eingeschränktem Verlustausgleich/-abzug
- Negative Einkünfte dürfen nur ausgeglichen werden mit positiven Einkünften
- derselben Art
- aus demselben Staat
- Die verbleibenden negativen Einkünfte dürfen in den folgenden Veranlagunngzeiträumen ebenfalls nur abgezogen werden von positiven Einkünften
- derselben Art
- aus demselben Staat
- Negative Einkünfte dürfen nur ausgeglichen werden mit positiven Einkünften
- unterliegen eingeschränktem Verlustausgleich/-abzug
Somit wird das Welteinkommensprinzip durch die Nichtberücksichtigung der Verluste teilweise außer Kraft gesetzt.
Anmerkung: somit kein Verlustrücktrag sondern nur ein Verlustvortrag (Ausnahme Aktivitätsvorbehalt gem. § 2a (2) EStG)
Ausnahmen vom Verlustausgleichsverbot nach § 2a EStG
TB
- Verlust aus eine gewerblichen Betriebsstätte gem. § 2a (1) S. 1 Nr. 2 EStG
- Betriebsergebnis resultiert zu mindestens 90% aus
- Herstellung oder Lieferung von Waren (außer Waffen)
- Gewinnung von Bodenschätzen
- Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit kein Fremdenverkehr; keine Überlassung von Lizenzen
- Holdingfunktion gegenüber Gesellschaften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen
Anmerkung: sog. “Aktivitätsklause” oder “Produktivitätsklausel”
Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit inländischen Einkünften (Steuerausländer)
Normen für Steuerausländer mit inländischen Einkünften
- Abgrenzung unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
§ 1 EStG - Definition “inländische Einkünfte”
§ 49 EStG - Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige i.R. der Veranlagung
§ 50 EStG - Erweiterung des (Quellen-)Steuerabzugs für beschränkt Steuerpflichtige = Steuererhebung und Steuerabzug an der Quelle
§ 50a EStG - …