AO Flashcards
Teile der AO
- Einleitende Vorschriften
§ 1 bis 32 - Steuerschuldrecht
§ 33 bis 77 - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 78 bis 133 - Durchführung der Besteuerung
§ 134 bis 217 - Erhebungsverfahren
§ 218 bis 248 - Vollstreckung
§ 249 bis 346 - Außergerichtlicher Rechtsbehelf
§ 347 bis 368 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 369 bis 412 - Schlussvorschriften
§ 413 bis 415
Auskunftspflicht / Auskunftsverweigerungsrecht
- Beteiligte i.S.d. § 78 AO
Auskunftspflicht: § 93 (1) S. 1 Variante 1 AO - Andere Personen
Auskunftspflicht: § 93 (1) S. 1 Variante 2 AO- Angehörige i.S.d. § 15 AO
Auskunftsverweigerungsrecht: § 101 AO - Bestimmte Berufsgruppen
Auskunftsverweigerungsrecht: § 102 AO - Bei Selbstbelastung
Auskunftsverweigerungsrecht: § 103 AO
- Angehörige i.S.d. § 15 AO
Verwaltungsakt
TB
- hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- bestimmter Sachverhalt (konkret)
- für bestimmte Steuerpflichtige (individuell)
- abschließende Regelung (keine Vorbereitung)
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- mit unmitelbarer Rechtswirkung nach außen
§ 118 AO
Typische Verwaltungsakte
- Steuerbescheid, §§ 155 ff. AO
- Feststellungsbescheid, §§ 179 ff AO
- Steuermessbescheid, § 184 AO
- Einspruchsentscheidung, § 366 AO
- Prüfungsanordnung, § 196 AO
- Verspätungszuschlag, § 152 AO
- Haftungsbescheid, § 191 AO
- Stundung, § 222 AO
- Erlass, § 227 AO
- Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO
Zeitpunkt Bekanntgabe Verwaltungsakt
- schriftlich / per Post
- Inland: am 3. Tag nach Aufgabe
- Ausland: 1 Monat nach Aufgabe
- elektronisch: am 3. Tag nach Absendung
§ 122 (2) und (2a) AO
Anmerkung: Die Bekanntgabevermutung des § 122 (2) AO stellt verfahrensrechtlich eine Frist dar, die gem. § 108 (1) AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB und § 108 (3) AO zu bestimmen ist.
Anmerkung: ist der tatsächliche Zugang relevant, kommt § 108 (3) AO nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine “Frist” handelt.
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Wirksamkeit
- im Zeitpunkt der Bekanntgabe
- mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird
§ 124 (1) AO
Ordnungsgemäße Bekanntgabe Verwaltungsakt
TB
- Wissen und Wollen der Behörde
- Bezeichnung des richtigen Adressaten, § 122 (1) S. 1 AO
- Inhaltsadressat (z.B. Betroffener)
- Bekanntgabeadressat (z.B. Eltern bei Minderj.)
- Empfänger (z.B. Steuerberater)
- Zugang bei richtigen Empfänger, § 122 (1) S. 3 AO
- Bekanntgabe in erforderliche und zweckmäßiger Form
- schriftlich
- elektronisch
- öffentliche Bekanntgabe
- Zustellung oder öffentliche Zustellung
Form und Inhalt von Steuerbescheiden
Form und Inhalt
- Form: schriftlich oder elektronisch
- Inhalt: Art und Betrag der Steuer
- Inhalt: Steuerschuldner
- Inhalt: Rechtsbehelf und Frist
§ 157 A
Fristen und Termin
Grundsatz
- es gelten die Bestimmungen der § 187 bis § 193 BGB
Fällt das Ende auf einen
- Sonnabend
- Sonntag
- gesetzlichen Feiertag
endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages
Anmerkung: bei bundeseinheitlichen Feiertagen gilt das Bundesland in dem man die Klausur schreibt
Beteiligte
- Antragssteller und Antragsgegner
- derjenige, an den sich ein VWA richtet
- diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will und geschlossen hat
§ 78 AO
Handlungsfähigkeit
Handlungsfähig sind:
- natürliche Personen die geschäftsfähig sind
- natürliche Personen die beschränkt geschäftsfähig sind, die für den Gegenstand des Verfahrens als handlungsfühig anerkannt sind
§ 79 AO
Einspruchsfrist
- Beginn
Mit Bekanntgabe nach § 122 AO. - Dauer
1 Monat § 355 (1) S. 1 AO
Die Vereinfachungsregelung nach § 122 (2) Nr. 1 AO schließt nicht aus, dass ein Einspruch bei früherem Zugang nicht schon vor der fiktiven Bekanntgabe eingelegt werden kann.
Fristberechnung
Beginn
- Fristspezifisch
(z. B. mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe eines Bescheides, § 355 (1) S. 1 AO) - § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (1) BGB
Dauer
- Fristspezifisch
(z. B. 1 Monat für Einspruch, § 355 (1) S. 1 AO
Ende
- § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (1) Alt. 1 (und ggf. (3) BGB)
Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt,
- der ohne rechtlichen Grund erlassen oder
- der gegen eine Rechtsnorm verstößt
Anmerkung: die Begriffe
- rechtswidrig (z.B. § 130 (1) und (3) AO) und
- fehlerhaft (z.B. 128 AO, § 125 (1), §§ 126 und 127 AO)
sind inhaltsgleich.
Folgen der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
- grundsätzlich wirksam, § 124 (1) S. 2 AO
- bei bestimmten Fehler Nichtigkeit, § 125 (1) oder (2) i.V.m § 124 (3) AO
- Anfechtbarkeit während Einspruchsfrist durch Einspruch, §§ 347 ff. AO
- Nach Einspruchsfrist Korrektur nur wenn Korrekturnorm vorliegt, z.B. §§ 129 ff., § 164, § 165, §§ 172 ff. AO)
- Verfahrens- oder Formfehler, die nicht zur Nichtigkeit (§ 125 AO) führen, sind ohne Bedeutung (§ 126, § 127 AO)
Nichtige Verwaltungsakte
TB
- besonders schwerwiegender Fehler
- Offenkundig
§ 125 (1) AO
Darüber hinaus gesetzlich geregelte Nichtigkeitsgründe:
- erlassene Behörde feht, § 125 (2) Nr. 1 AO
- aus tatsächlichen Gründen nicht befolgbar, § 125 (2) Nr. 2 AO
Gesamtrechtsnachfolge
Übergang der Forderungen und Schulden auf den Rechtsnachfolger.
§ 45 AO
Nebenbestimmgungen zu Verwaltungsakten
rechtlich gebundenen Verwaltungsakte:
Nebenbestimmungen sind nur zulässig, wenn
- durch Rechtsvorschrift zugelassen
- sie sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
§ 120 (1) AO
Beispiele für Nebenbestimmungen:
- Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO
- Vorläufigkeit, § 165 AO
Ermessensverwaltungsakte
Ermessen betrifft die Rechtsfolgeseite eine Norm; Tatbestand ist erfüllt, aber die Rechtsfolge ist nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen ermessen.
Z.B. Verspätungszuschlag
Steueranmeldung
Der Steuerpflichtige hat die Steuer selbst zu berechnen. § 150 (1) S. 3 AO.
Beispiele:
- USt-Voranmeldung, § 18 (1) S. 1 UStG
- USt-Jahreserklärung, § 18 (3) S. 1 UStG
- LSt-Anmeldung, § 41a (1) Nr. 1 EStG
- KapSt-Anmeldung, § 45a (1) S. 1 EStG
Wirkung:
Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 168 S. 1 AO
Einspruch/Änderungsantrag:
- innerhalb Einspruchsfrist ist Einspruch möglich, § 355 (1) S. 2 AO
- Beginn der Einspruchsfrist:
- Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt in den Fällen des § 168 S. 1 AO
- schriftliche Zustimmung durch das Finanzamt; Zeitpunkt § 122 (2) Nr. 1 AO
- Konkludente Zustimmung. z.B. Gutschrift auf Konto des Steuerpflichtigen
Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, ist ein Änderungsantrag gem. § 164 (2) S. 2 AO möglich.
Ablaufhemmung
Hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist
§ 171 AO
(unvollständig)
Grundlagen- und Folgebescheid
Sowohl Grundlagen- als auch Folgebescheid sind selbstständige Verwaltungsakte i.S.v. § 118 AO und separat zu prüfen
- Bekanntgabe (§ 122 AO), Wirksamkeit (§ 124 AO)
- Rechtswidrigkeit
- Einspruchsmöglichkeit
- Korrekturmöglichkeit
- Festsetzungs- oder Festelltungsfrist
Verfahresrechtliche Verknüpfung
- Korrekturnorm, § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO
- Ablaufhemmung, § 171 (10) S. 1 AO
- ggf. Anwendung § 181 (5) AO
Anfechtbarkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Grundsatz:
Einzelne Besteuerungsgrundlagen (z.B. § 199 (1) AO Außenprüfung) sind nicht selbständig anfechtbar, § 157 (2) AO
Ausnahme:
Gesondert Festgestellte Besteuerungsgrundlagen nach § 179 ff. AO, § 157 (2) HS 2 AO führen zu deren “Eigenständigkeit” und sind somit anfechtbar
Arten Feststellungsverfahren
Gesonderte Festellung
- betrifft nur einen Beteiligten
- § 179 (1) und (2) S. 1 AO
- Bsp.: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Gesonderte und einheitliche Feststellung
- betrifft mehrere Beteiligte
- § 179 (1) und (2) S. 2 AO
- Bsp.: Personengesellschaften
Festzustellende Besteuerungsgrundlagen
- Feststellung von Werten
§ 180 (1) S. 1 Nr. 1 AO- Einheitswerte für Betriebe der LuF, Grundstücke, Betribesgrundstücke; § 19 BewG
- Grundbesitzwerte für Zwecke der ErbSt und GrESt, § 151 BewG
- Festellung von Einkünften
- Gesonderte und einheitliche Feststellung
§ 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit a AO - Gesonderte Feststellung
§ 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit b AO
3.
- Gesonderte und einheitliche Feststellung