AO Flashcards

1
Q

Teile der AO

A
  1. Einleitende Vorschriften
    § 1 bis 32
  2. Steuerschuldrecht
    § 33 bis 77
  3. Allgemeine Verfahrensvorschriften
    § 78 bis 133
  4. Durchführung der Besteuerung
    § 134 bis 217
  5. Erhebungsverfahren
    § 218 bis 248
  6. Vollstreckung
    § 249 bis 346
  7. Außergerichtlicher Rechtsbehelf
    § 347 bis 368
  8. Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 369 bis 412
  9. Schlussvorschriften
    § 413 bis 415
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2
Q

Auskunftspflicht / Auskunftsverweigerungsrecht

A
  • Beteiligte i.S.d. § 78 AO
    Auskunftspflicht: § 93 (1) S. 1 Variante 1 AO
  • Andere Personen
    Auskunftspflicht: § 93 (1) S. 1 Variante 2 AO
    • Angehörige i.S.d. § 15 AO
      Auskunftsverweigerungsrecht: § 101 AO
    • Bestimmte Berufsgruppen
      Auskunftsverweigerungsrecht: § 102 AO
    • Bei Selbstbelastung
      Auskunftsverweigerungsrecht: § 103 AO
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3
Q

Verwaltungsakt

A

TB

  • hoheitliche Maßnahme
  • einer Behörde
  • zur Regelung eines Einzelfalls
    • bestimmter Sachverhalt (konkret)
    • für bestimmte Steuerpflichtige (individuell)
    • abschließende Regelung (keine Vorbereitung)
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  • mit unmitelbarer Rechtswirkung nach außen

§ 118 AO

Typische Verwaltungsakte

  • Steuerbescheid, §§ 155 ff. AO
  • Feststellungsbescheid, §§ 179 ff AO
  • Steuermessbescheid, § 184 AO
  • Einspruchsentscheidung, § 366 AO
  • Prüfungsanordnung, § 196 AO
  • Verspätungszuschlag, § 152 AO
  • Haftungsbescheid, § 191 AO
  • Stundung, § 222 AO
  • Erlass, § 227 AO
  • Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO
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4
Q

Zeitpunkt Bekanntgabe Verwaltungsakt

A
  • schriftlich / per Post
    • Inland: am 3. Tag nach Aufgabe
    • Ausland: 1 Monat nach Aufgabe
  • elektronisch: am 3. Tag nach Absendung

§ 122 (2) und (2a) AO

Anmerkung: Die Bekanntgabevermutung des § 122 (2) AO stellt verfahrensrechtlich eine Frist dar, die gem. § 108 (1) AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB und § 108 (3) AO zu bestimmen ist.

Anmerkung: ist der tatsächliche Zugang relevant, kommt § 108 (3) AO nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine “Frist” handelt.

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5
Q

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

A

Wirksamkeit

  • im Zeitpunkt der Bekanntgabe
  • mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird

§ 124 (1) AO

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6
Q

Ordnungsgemäße Bekanntgabe Verwaltungsakt

A

TB

  • Wissen und Wollen der Behörde
  • Bezeichnung des richtigen Adressaten, § 122 (1) S. 1 AO
    • Inhaltsadressat (z.B. Betroffener)
    • Bekanntgabeadressat (z.B. Eltern bei Minderj.)
    • Empfänger (z.B. Steuerberater)
  • Zugang bei richtigen Empfänger, § 122 (1) S. 3 AO
  • Bekanntgabe in erforderliche und zweckmäßiger Form
    • schriftlich
    • elektronisch
    • öffentliche Bekanntgabe
    • Zustellung oder öffentliche Zustellung
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7
Q

Form und Inhalt von Steuerbescheiden

A

Form und Inhalt

  • Form: schriftlich oder elektronisch
  • Inhalt: Art und Betrag der Steuer
  • Inhalt: Steuerschuldner
  • Inhalt: Rechtsbehelf und Frist

§ 157 A

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8
Q

Fristen und Termin

A

Grundsatz

  • es gelten die Bestimmungen der § 187 bis § 193 BGB

Fällt das Ende auf einen

  • Sonnabend
  • Sonntag
  • gesetzlichen Feiertag

endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages

Anmerkung: bei bundeseinheitlichen Feiertagen gilt das Bundesland in dem man die Klausur schreibt

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9
Q

Beteiligte

A
  • Antragssteller und Antragsgegner
  • derjenige, an den sich ein VWA richtet
  • diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will und geschlossen hat

§ 78 AO

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10
Q

Handlungsfähigkeit

A

Handlungsfähig sind:

  • natürliche Personen die geschäftsfähig sind
  • natürliche Personen die beschränkt geschäftsfähig sind, die für den Gegenstand des Verfahrens als handlungsfühig anerkannt sind

§ 79 AO

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11
Q

Einspruchsfrist

A
  • Beginn
    Mit Bekanntgabe nach § 122 AO.
  • Dauer
    1 Monat § 355 (1) S. 1 AO

Die Vereinfachungsregelung nach § 122 (2) Nr. 1 AO schließt nicht aus, dass ein Einspruch bei früherem Zugang nicht schon vor der fiktiven Bekanntgabe eingelegt werden kann.

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12
Q

Fristberechnung

A

Beginn

  • Fristspezifisch
    (z. B. mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe eines Bescheides, § 355 (1) S. 1 AO)
  • § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (1) BGB

Dauer

  • Fristspezifisch
    (z. B. 1 Monat für Einspruch, § 355 (1) S. 1 AO

Ende

  • § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (1) Alt. 1 (und ggf. (3) BGB)
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13
Q

Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten

A

Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt,

  • der ohne rechtlichen Grund erlassen oder
  • der gegen eine Rechtsnorm verstößt

Anmerkung: die Begriffe

  • rechtswidrig (z.B. § 130 (1) und (3) AO) und
  • fehlerhaft (z.B. 128 AO, § 125 (1), §§ 126 und 127 AO)

sind inhaltsgleich.

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14
Q

Folgen der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten

A
  • grundsätzlich wirksam, § 124 (1) S. 2 AO
  • bei bestimmten Fehler Nichtigkeit, § 125 (1) oder (2) i.V.m § 124 (3) AO
  • Anfechtbarkeit während Einspruchsfrist durch Einspruch, §§ 347 ff. AO
  • Nach Einspruchsfrist Korrektur nur wenn Korrekturnorm vorliegt, z.B. §§ 129 ff., § 164, § 165, §§ 172 ff. AO)
  • Verfahrens- oder Formfehler, die nicht zur Nichtigkeit (§ 125 AO) führen, sind ohne Bedeutung (§ 126, § 127 AO)
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15
Q

Nichtige Verwaltungsakte

A

TB

  • besonders schwerwiegender Fehler
  • Offenkundig

§ 125 (1) AO

Darüber hinaus gesetzlich geregelte Nichtigkeitsgründe:

  • erlassene Behörde feht, § 125 (2) Nr. 1 AO
  • aus tatsächlichen Gründen nicht befolgbar, § 125 (2) Nr. 2 AO
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16
Q

Gesamtrechtsnachfolge

A

Übergang der Forderungen und Schulden auf den Rechtsnachfolger.

§ 45 AO

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17
Q

Nebenbestimmgungen zu Verwaltungsakten

A

rechtlich gebundenen Verwaltungsakte:

Nebenbestimmungen sind nur zulässig, wenn

  • durch Rechtsvorschrift zugelassen
  • sie sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

§ 120 (1) AO

Beispiele für Nebenbestimmungen:

  • Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO
  • Vorläufigkeit, § 165 AO
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18
Q

Ermessensverwaltungsakte

A

Ermessen betrifft die Rechtsfolgeseite eine Norm; Tatbestand ist erfüllt, aber die Rechtsfolge ist nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen ermessen.

Z.B. Verspätungszuschlag

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19
Q

Steueranmeldung

A

Der Steuerpflichtige hat die Steuer selbst zu berechnen. § 150 (1) S. 3 AO.

Beispiele:

  • USt-Voranmeldung, § 18 (1) S. 1 UStG
  • USt-Jahreserklärung, § 18 (3) S. 1 UStG
  • LSt-Anmeldung, § 41a (1) Nr. 1 EStG
  • KapSt-Anmeldung, § 45a (1) S. 1 EStG

Wirkung:

Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 168 S. 1 AO

Einspruch/Änderungsantrag:

  • innerhalb Einspruchsfrist ist Einspruch möglich, § 355 (1) S. 2 AO
  • Beginn der Einspruchsfrist:
    • Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt in den Fällen des § 168 S. 1 AO
    • schriftliche Zustimmung durch das Finanzamt; Zeitpunkt § 122 (2) Nr. 1 AO
    • Konkludente Zustimmung. z.B. Gutschrift auf Konto des Steuerpflichtigen

Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, ist ein Änderungsantrag gem. § 164 (2) S. 2 AO möglich.

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20
Q

Ablaufhemmung

A

Hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist

§ 171 AO

(unvollständig)

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21
Q

Grundlagen- und Folgebescheid

A

Sowohl Grundlagen- als auch Folgebescheid sind selbstständige Verwaltungsakte i.S.v. § 118 AO und separat zu prüfen

  • Bekanntgabe (§ 122 AO), Wirksamkeit (§ 124 AO)
  • Rechtswidrigkeit
  • Einspruchsmöglichkeit
  • Korrekturmöglichkeit
  • Festsetzungs- oder Festelltungsfrist

Verfahresrechtliche Verknüpfung

  • Korrekturnorm, § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO
  • Ablaufhemmung, § 171 (10) S. 1 AO
  • ggf. Anwendung § 181 (5) AO
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22
Q

Anfechtbarkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

A

Grundsatz:

Einzelne Besteuerungsgrundlagen (z.B. § 199 (1) AO Außenprüfung) sind nicht selbständig anfechtbar, § 157 (2) AO

Ausnahme:

Gesondert Festgestellte Besteuerungsgrundlagen nach § 179 ff. AO, § 157 (2) HS 2 AO führen zu deren “Eigenständigkeit” und sind somit anfechtbar

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23
Q

Arten Feststellungsverfahren

A

Gesonderte Festellung

  • betrifft nur einen Beteiligten
  • § 179 (1) und (2) S. 1 AO
  • Bsp.: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Gesonderte und einheitliche Feststellung

  • betrifft mehrere Beteiligte
  • § 179 (1) und (2) S. 2 AO
  • Bsp.: Personengesellschaften
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24
Q

Festzustellende Besteuerungsgrundlagen

A
  1. Feststellung von Werten
    § 180 (1) S. 1 Nr. 1 AO
    • Einheitswerte für Betriebe der LuF, Grundstücke, Betribesgrundstücke; § 19 BewG
    • Grundbesitzwerte für Zwecke der ErbSt und GrESt, § 151 BewG
  2. Festellung von Einkünften
    • Gesonderte und einheitliche Feststellung
      § 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit a AO
    • Gesonderte Feststellung
      § 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit b AO
      3.
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25
Rechtsfolgen Feststellungsverfahren
RF * Feststellungsbescheid = Grundlagenbescheid; er entfaltet Bindungswirkung für Folgebescheide, § 182 (1) S. 1 AO * Umsetzung der festgestellten Inhalte im Folgebscheid durch § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO * Einwendungen können nur gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden.
26
Verfahreserleichterung bei gesonderter Feststellung
Wenn Höhe des festgestellten Betrages und Aufteilung feststehen unterbleibt die gesonderte Festellung aus Gründen der Verfahrenserleicherung. § 1890 (3) S. 1 Nr. 2 S. 2 AO i.V.m. AEAO zu § 180 Nr. 4 S. 2 und S. 3
27
Ergänzungsbescheid
Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. § 179 (3) AO Beispiel: Festellung der anzurechnenden Kapitalertragsteuer gem. § 180 (5) Nr. 2 AO
28
Bekanntgabe von gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden gem. § 183 AO
* alle Beteiligte sind Inhalts- und Bekanntgabeadressaten * Bescheide über g. u. e. Feststellung richten sich an die beteiligten Gesellschafter/Gemeinschafter (Feststellungsbeteiligte) * Bekanntgabe für und gegen alle Festellungsbeteiligte zur "vollen" Wirksamkeit erforderlich, AEAO zu § 122 Nr. 2.5.1 * Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten ist grundsätzlich ausreichend und wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligten
29
Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung
Einspruch kann einlegen: * Geschäftsführer oder Empfangsbevollmächtigte § 352 (1) Nr. 1 AO * wenn diese nicht vorhanden: jeder gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte § 352 (1) Nr. 2 AO * immer: Ausgeschiedene, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist. § 352 (1) Nr. 3 AO
30
Prüfung Änderungsmöglichkeit Steuerbescheid
Voraussetzungen * Festsetzungsfrist gewahrt * Korrekturvorschrift liegt vor
31
Festsetzungsfrist
Nach Ablauf keine * Festsetzung * Aufhebung * Änderung der Steuer mehr möglich. § 169 AO Anmerkung: Festsetzung nach Ablauf führt nicht zur Nichtigkeit sondern zur Rechtwidrigkeit.
32
Beginn Festsetzungsfrist
Grundsatz: Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung, § 170 (1) i.V.m. § 38 AO und dem jeweils einschlägigen Steuergesetzt Ausnahme: ANlaufhemmung gem. § 170 (2) bis (6) AO, § 175 (1) S. 2 AO
33
Dauer der Festsetzungsfrist
1 Jahr: * Verbrauchsteuern, § 169 (2) S. 1 Nr. 1 AO * Zinsen, § 239 (1) S. 1 AO 4 Jahre * Besitz- und Verkehrssteuern, § 169 (2) S. 1 Nr. 2 AO 5 Jahre * soweit leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, § 169 (2) S. 2, § 378 AO 10 Jahre * soweit Steuerhinterziehung vorliegt, § 169 (2) S. 2 AO, § 370 AO
34
Ende der Festsetzungsverjährung
Grundsatz: mit Fristablauf (regelmäßig zum Ende des Kalendejahres, jedoch ist § 108 (3) AO zu beachten) Ausnahme: Ablaufhemmung, § 171 AO Sonderfall: § 191 (3) S. 4 AO Anmerkung: die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der * der Steuerbescheid den Bereich der [...] Finanzbehörde verlassen hat * bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird
35
Steuerbescheid
Steuerbescheid ist der nach § 122 (1) AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Das heißt, der Steuerbescheid entsteht erst mit der wirksamen Bekanntgabe, d.h. zur Wirksamkeit bedarf es unbedingt des Zugangs.
36
Steuerentstehung
Ansprüche entstehen sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetzt die Leistungspflicht knüpft § 38 AO
37
Verlängerung Festsetzungsfrist gesonderte Feststellung
TB * Feststellungsfrist gesonderte Feststellung ist abgelaufen * Festellungsfrist Folgebescheid ist noch nicht abgelaufen RF Gesonderte Feststellung kann noch erlassen bzw. geändert werden obwohl Festellungsfrist schon abgelaufen. § 181 (5) S. 1 AO Anmerkung Es handelt sich nicht um eine Verlängerung der Ablaufhemmung gem. § 171 (10) AO, d.h. die Änderung nach § 181 (5) S. 1 AO verlängert die Festellungsfrist nicht erneut. § 181 (5) S. 1 HS 1 AO
38
Korrekturnormen Übersicht
Alle Verwaltungsakte: * Offenbare Unrichtigkeit § 129 AO Sonstige Verwaltungsakte * Rücknahme eines rechtswidrigen VwA § 130 AO * Widerrunf eines rechtmäßigen VwA § 131 AO Steuerbescheide und gleichgestellte VwA * Vorbehalt der Nachprüfung § 164 (2) AO * Vorläufige Steuerfestsetzung § 165 (2) AO * Soweit gesetzlich zugelassen § 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit. d AO * wegen neuer Tatsachen und Beweismittel § 173 AO * wegen Schreib- und Rechenfehlern § 173a AO * aufgrund von Grundlagenbescheiden § 175 AO * wenn andere Korrekturmöglichkeit und materielle Fehler vorliegen § 177 AO Anmerkung: sind nach § 132 S. 1 AO auch während des Einspruchsverfahres verfügbar.
39
Korrektur
Oberbegriff für: * Berichtigung * Rücknahme * Widerruf * Aufhebung * Änderung
40
Offenbare Unrichtigkeit
§ 129 AO "richtig gedacht aber falsch gemacht" Gilt für alle Verwaltungsakte Beispiele * Schreibfehler, Rechenfehler * mechanische Versehen * Eintragung einer falschen Kennziffer * Ablese- und Übertragungsfehler * Auswertungsfehler * sonstige Fehler, die keine Rechtsfehler sind Nicht unter offenbare Unrichtigkeit fallen * Rechtsirrtümer * Denkfehler * Mängel in der Sachaufklärung Anmerkung: Ablaufhemmung § 171 (2) AO beachten
41
Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
§ 85 AO
42
Steuerfestseetzung
Festsetzung durch Steuerbescheid § 155 AO
43
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rechtswidrig =\> Rückname (Zukunft oder Vergangenheit) * begünstigend § 130 (2) AO * nicht begünstigend § 130 (1) AO Rechtmäßig =\> Widerruf (Zukunft) * begünstigend § 131 (2) AO * nicht begünstigend § 131 (1) AO
44
Korrekturnorm: neue Tatsachen oder Beweismittel (bei niedriger Steuer)
TB * Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA gem. § 155 (1) S. 1 AO * Tatsachen (Lebenssachverhalt der die Höhe der Steuer beeinflusst) oder Beweismittel * werden dem FINANZAMT nachträglich bekannt ("neu") * führen zu nidrigeren Steuer * Verschulden * kein grobes Verschulden (Vorsatz = Handeln mit Wissen und Wollen oder grobe Fahrlässigkeit = schwerer Verstoß gegen die zumutbare Sorgfaltspflicht) oder * Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens gem. § 172 (1) Nr. 2 S. 2 AO (d.h. steht mit Tatsachen i.S.d. Nr. 1 in Zusammenhang) * keine Änderungssperre, § 173 (2) S. 1 AO RF * Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids § 173 (1) Nr. 2 AO
45
Sonstige Verwaltungsakte (Beispiele)
* Verspätungszuschlag § 152 AO * Androhung und Festsetzung Zwangsmittel §§ 328 ff. AO * Abrechnungsbescheid § 218 (2) AO * Anrechnungsverfügung AEAO zu § 218 Nr. 3 * Haftungs- und Duldungsbescheid § 191 AO * Aussetzung der Vollziehung § 361 AO * Stundung § 222 AO * Erlass * § 163, 227 AO
46
Vorbehalt der Nachprüfung
Varianten * Kraft Gesetzt * Vorauszahlungsbescheide § 164 (1) S. 2 AO * Steueranmeldungen § 168 S. 1 AO * gem. Einzelsteuergesetzen z.B. § 39 (1) S. 4 EStG * durch behördlichen Vermerk/kraft Willensbildung, Nebenbestimmung gem. § 120 (1) AO TB * Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA * Steuerfall darf noch nicht abschließend geprüft sein. * keine Außenprüfung * keine abschließende Prüfung an Amtsstelle RF * normaler Steuerbescheid der zu "befolgen" ist * mit Nebenbestimmung § 120 (1) AO versehen * hält Steuerfall insgesamt offen * Änderung jederzeit durch Finanzamt und auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich * VwA entfaltet Bindungswirkung. Hat jedoch nur in formeller nicht jedoch in materieller Hinsicht Bestandskraft
47
Wegfall Vorbehalt der Nachprüfung
Varianten * durch Aufhebung § 164 (3) AO * mit Ablauf der Festsetzungsfrist (Ablaufhemmung beachten) § 164 (4) AO * bei Umsatzsteuer: durch fehlenden Vermekr der Nebenbestimmung in einem Änderungsbescheid
48
Vorläufigkeit
Varianten * wegen Ungewissheit über die Steuerentstehung § 165 (1) S. 1 AO * Vorläufigkeit in besonderen Fällen (Katalog) § 165 (1) S. 2 Nr. 1 bis 4 AO TB * Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA * vorliegen einer "vorübergehenden Ungewissheit" (der Sachverhalt entzieht sich der Kenntniss der Behörder) über die tatsächliche Voraussetzung des Steueranspruchs RF * mit unselbstständiger Nebenbestimmung § 120 (1) AO versehen * Änderungsmöglichkeit nur SOWEIT die Ungewissheit reicht. * Im Rahmen des Änderungsbetrages werden andere Fehler mitberichtigt, § 177 AO * Für Vorläufigkeit gilt besondere Ablaufhemmung, § 171 (8) AO Grund und Umfang der Vorläufigkeit sind anzugeben, § 165 (1) S. 3 AO
49
Korrektur von Steuerbescheiden nach § 172 AO
TB * Steuerbescheid * nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen * Steuerart betrifft * Verbrauchsteuern * andere Steuern und * Steuerpflichtiger stimmt zu bzw. seinem Antrag wird entsprochen oder seinem Einspruch/seiner Klage wird abgholfen § 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit a AO * Behörder war sachlich nicht zuständig § 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit b AO * wurde durch unlautere Mittel erwirkt § 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit c AO * Änderung ist gesetzlich zugelassen (Korrekturnorm liegt vor) § 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit d AO
50
Antrag auf "schlichte Änderung"
TB * Korrekturantrag ist formfrei, auch mündlich/telefonisch möglich * zugunsten des Steuerpflichtigen muss innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden * Antrag muss hinreichend konkret sein RF * Änderungsmöglichkeit nur in Hinblick auf den Gegenstand der Antragsstellung * Mitberichtigung materieller Fehler erfolgt nach § 177 AO * keine AdV; ggf. aber Stundung möglich * gegen ablehnende Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden, AEAO zu § 347 Nr. 2 S. 3. * die ENTSCHEIDUNG zugunsten des Steuerpflichtigen kann auch noch nach Ablauf der Einspruchs oder Klagefrist erfolgen § 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit a AO
51
Abhilfebescheid
Abhilfebescheid beendet Einspruchsverfahren § 367 (2) S. 3 i.V.m. § 132 und § 172 (1) Nr. 1 Nr. 2 lit a AO Anmerkung: es ergeht keine "stattgebende Einspruchsentscheidung"
52
Korrekturnorm: neue Tatsachen oder Beweismittel (bei höherer Steuer)
TB * Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA gem. § 155 (1) S. 1 AO * Tatsachen (Lebenssachverhalt der die Höhe der Steuer beeinflusst) oder Beweismittel * werden dem FINANZAMT nachträglich bekannt ("neu") * führen zu höherer Steuer * keine Änderungssperre, § 173 (2) S. 1 AO RF * Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids § 173 (1) Nr. 1 AO Anmerkung: wenn das Finanzamt eine Tatsache gem. § 88 AO hätte ermitteln können (bei offensichtlichen Zweifelsfragen), kann eine Änderung nicht auf § 173 (1) Nr. 1 AO gestützt werden.
53
Neue Tatsache: neue Einkunftsart
Das Verschulden bei steuermindernden neuen Tatsachen ist unbeachtlich, wenn diese in Zusammenhand mit steuererhöhenden neuen Tatsachen stehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Steuerminderung höher als die Steuererhöhung ausfällt. AEAO zu § 173 Nr. 6.1 S. 1 und 2 Bei einer neuen Einkunftsart ist das obenstehende i.d.R. gegeben. Somit geht die Finanzverwaltung vereinfachend davon aus, dass hier nur eine neue Tatsache vorliegt. AEAO zu § 173 Nr. 6.2 S. 1
54
Neue Tatsache: Steuererklärung nach Schätzbescheid
Es wird vereinfachend nur das Ergebnis geschätzt (nicht Betriebseinnahmen und Ausgaben separat). Bei nachträglicher Einreichung der Erklärung wird somit vereinfachend auch nur das Ergebnis verglichen. Somit liegt nur eine Tatsache. Das grobe Verschulden wird bei Vorliegen einer Schätzung i.d.R. immer angenommen. Somit ist § 172 (1) Nr. 2 S. 1 AO i.d.R. auch nicht erfüllt und eine Änderung ausgeschlossen. Anmerkung: bei der Schätzung der Umsatzsteuer trifft obiges nicht zu. Es werden hier Umsatzsteuer und Vorsteuer getrennt voneinander geschätzt. Somit liegen auch zwei neue Tatsachen vor. AEAO zu § 173 Nr. 6.3
55
Neue Tatsache: Änderungssperre
TB Steuerbescheide oder Änderungsbescheide sind aufgrund einer Außenprüfung ergangen oder Außenprüfung führt zu keinem Ergebnis RF Änderung gem. § 173 AO nur noch bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) möglich. § 173 (2) S. 1 AO
56
Korrekturnorm: Schreib oder Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung
Schreib- oder Rechenfehler auf Seiten des Steuerpflichtigen können unabhängig von der Verschuldensfrage korrigiert werden. § 173a AO Anmerkung: § 129 AO gilt nur für Fehler des Finanzamtes, greift durch den Einbezug von allgemeinen Versehen aber ein bisschen weiter.
57
Korrekturnorm: Änderung aufgrund von Grundlagenbescheiden
175 (1) S. 1 Nr. 1 AO
58
Auswirkungen eines Grundlagenbescheids
* Bindungswirkung für Folgebescheid gem. § 182 (1) S. 1 AO. Anpassungspflicht gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO * Zeitfenster für Änderung des Folgebescheids: mindestens 2 Jahre nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (Ablaufhemmung nach § 171 (10) S. 1 AO) sofern nicht die reguläre Festsetzungsfrist länger * zulässiger Rechtsbehelf: Einspruch (§§ 347 ff. AO) gegen den Grundlagenbescheid Anmerkung: Auswirkungen auf Folgebscheid treten auch dann ein, wenn der Grundlagenbescheid rechtswidrig (aber wirksam) ist
59
Grundlagenbescheide (Beispiele)
* Beispiele: * Gewinn- oder Verlustfeststellungsbescheide im Rahmen der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung gem. § 179 (1) und (2), § 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit a oder lit b AO * GewSt- oder GrSt-Messbescheide, § 184 (1) S. 4 AO * Stundung oder AdV als Grundlage für den jeweiligen Zinsbescheid, §§ 234, 237 AO * Bescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung, § 33b EStG
60
Korrekturnorm: Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses
TB * nachträglicher Eintritt * eines Ereignisses * mit steuerlicher Wirkung für Vergangenheit § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO Beispiele in AEAO zu § 175 Nr. 2.4 Anmerkung: Unterschied zu § 173 AO da dort Ereignis, welches schon verwirklicht war, nur nachträglich dem FA bekannt wird.
61
Berichtigung materieller Fehler
materieller Fehler = jede objektive Unrichtigkeit des Steuerbescheids oder gleichgestellten VwA 1. Änderungsobergrenze ermitteln bisher festgesetzte Steuer + Auswirkung aller Erhöhungen (nicht die materiellen Fehler) 2. Änderungsuntergrenze ermitteln bisher festgesetzte Steuer + Auswirkung aller Minderungen (nicht die materiellen Fehler) 3. Materiell richtigen Steuer ermitteln 4. Vergleich mit Grenzen: * materiell richtige Steuer innerhalb Grenzen =\> richtige Steuer * materiell richtige Steuer außerhalb Grenzen =\> Grenze § 177 AO Werden materielle Fehler mitberichtigt, so sind die "verbleibenden" materiellen Fehler noch einmal in der Klausur zu bennen/festzustellen. Anmerkung: gilt auch, wenn für den mitzuberichtigenden Fehler bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, vgl. AEAO zu § 177 Nr. 1 S. 5
62
Außenprüfung
§§ 193 bis 207 AO Arten * Betriebsprüfung * Lohnsteueraußenprüfung * USt-Sonderprüfung Mögl. Rechtsfolgen * Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung § 164 (1) und (3) AO * Ablaufhemmung § 171 (4) AO * Erhöhte Bestandskraft durch Änderungssperre § 173 (2) S. 1 AO * Ausschluss einer Selbstanzeige § 371 (2) Nr. 1 lit a oder c AO
63
Zulässigkeit einer Außenprüfung
§ 193 (1) AO * Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, freiberufliche Tätigkeit (= Gewinneinkünfte) * Steuerpflichtige i.S.d. § 147a AO (sog. "Einkunftsmillionäre") * Einleitung/Durchführung einer Prüfung ist Ermessensentscheidung § 193 (2) Nr. 1 AO Steuerabzug, z.B. LSt-Außenprüfung bei Privatpersonen die Hausangestellte beschäftigen § 193 (2) Nr. 2 AO Bei Überschusseinkünften sowie § 18 (1) Nr. 2 und Nr. 3 EStG aus Gründen der Zweckmäßigkeit § 193 (2) Nr. 3 AO Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Mitwirkungspflichten nach § 90 (2) S. 3 AO nicht nachkommen ("Steueroasen") Anmerkung: die Zulässigkeit hängt nicht davon ab, ob die Festsetzung nach § 164 (1) AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erganen ist oder ob die Festsetzungsfrist noch läuft. AEAO zu § 293 Nr. 1
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Prüfungsumfang
* subjektiv: Subjekt der Prüfung (Steuerpflichtige) § 194 (1) S. 1, 3 und 4 AO * objektiv: Gegenstand der Prüfung (Steuerarten) § 194 (1) S. 2 AO * zeitlich: Prüfungszeitraum § 194 (1) S. 2 AO, siehe auch BpO Anmerkung: auch festsetzungsverjährte Jahre können geprüft werden, AEAO zu § 193 Nr. 1 S. 4
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Prüfungsanordnung
Schriftform § 196 AO Bekanntgabe § 197 AO
66
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten § 200 (1) AO, § 8 BpO
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Prüfungsort
§ 200 (2) AO, § 6 BpO, AEAO zu 200 Nr. 2
68
Schlussbesprechung
Auf die Schlussbesprechung besteht grundsätzlich ein Anspruch; unterbleibt sie, sind die Steuerbescheide allerdings nicht rechtswidrig, AEAO zu § 201 Nr. 4
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Prüfungsbericht und Mitteilung über ergebnislose Prüfung
* Prüfungsbericht §§ 11 und 12 BpO * Mittelung ergebnislose Prüfung § 202 (1) S. 3 AO keine Verwaltungsakte -\> kein Einspruch möglich AEAO zu § 202 S. 1
70
Ablaufhemmung aufgrund Außenprüfung
TB * wirksame Prüfungsanordnung gem. § 196 AO * wirksamer Prüfungsbeginn gem. § 198 AO jeweils vor Ablauf der Festsetzungsfrist. RF Festsetzungsfrist endet bei * Änderungsbescheid mit Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide, § 171 (4) S. 1 Alt. 1 AO * Mitteilung nach § 202 (1) S. 3 AO 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung, § 171 (4) S. 1 Alt. 2 AO * bei weder noch: * bei Schlussbesprechung: 4 Jahre nach Ablauf des KJ der Schlussbesprechung, § 171 (4) S. 3 Alt. 1 AO * ohne Schlussbsprechung: 4 Jahre nach Ablauf des KJ, in dem die letzte Ermittlung stattgefunden hat, § 171 (4) S. 3 Alt. 2 AO
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Rechtsbehelfe
* Außergerichtlicher Rechtsbehelf: Einspruch * Gerichtlicher Rechtsbehelf: Klage
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Änderungsverfahren v.s. Einspruchsverfahren
Änderungsverfahren 1. Änderungsantrag 2. Entscheidung * positiv: Änderungs-/Abhilfebescheid * negativ: ​Ablehnung (VwA) -\> Einspruch gegen Antragsablehnung -\> Verpflichtungsklage Einspruchsverfahren 1. Einspruch 2. Entscheidung * positiv: Änderungs-/Abhilfebescheid * negativ: Einspruchsentscheidung -\> Anfechtungsklage
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Zulässigkeit Einspruch
Ist ein Einspruch in dieser Form und gegen diese Maßnahme überhaupt möglich? Zulässigkeit, § 358 S. 1 AO 1. Statthaftigkeit: * Statthaft nach: § 347 AO * Kein Ausschluss nach: § 348 AO 2. Form * schriftlich, § 357 (1) S. 1 AO * keine Unterschriftserfordernis, § 357 (1) S. 2 AO * unrichtige Bezeichnung unschädlich, § 357 (1) S. 3 AO * Begründung soll, § 357 (3) AO 3. Frist * Grundsatz: 1 Monat nach Bekanntgabe, § 355 (1) AO * Fehlender Rechtsbehelf: 1 Jahr nach Bekanntgabe, § 356 (2) S. 1 AO * Wiedereinsetzung in vorherigen Stand gem. § 110 AO * Ablaufhemmung gem. § 171 (3a) S. 1 HS 2 AO * Anbringungsbehörde, § 357 (2) AO 4. Beschwer * Befugnis bei Beschwer, § 350 AO * Befugnis bei einheitlicher Feststellung, § 352 AO 5. Verzicht und Rücknahme * Kein Einspruchsverzicht, § 354 AO * Kein Rücknahme des Einspruch, § 362 AO
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Begründetheit Einspruch
TB * VwA ist rechtswidrig * Einspruchsführer ist tatsächlich in seinen Rechten verletzt. RF Einspruch ist begründet Beispiele für unbegründete Einsprüche: * der VwA ist rechtmäßig * der VwA ist rechtswidrig, der Fehler aber nach § 127 AO unbeachtlich * der VwA ist rechtswidrig, aber nach § 126 AO heilbar * der VwA ist rechtswidrig, § 351 AO schießt eine Änderung aber aus *
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Einspruchsfrist
Beginn * mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe, § 355 (1) S. 1 AO Dauer * Grundsatz: 1 Monat * Ausnahmen: * Steueranmeldungen * fehlende/unrichtige Rechtsbehelsbelehrung (1 Jahr) * richtige Behörde * Wiedereinsetzung * Untätigkeitseinspruch (unbefristet) Ende * Grundsatz: § 108 (1) AO, § 188 (2) Alt. 1 BGB * Ausnahme: § 108 (3) AO
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Wiedereinsetung in den vorigen Stand
TB * Gesetzliche Frist liegt vor (z.b. Einspruchsfrist) * an Einhaltung der Frist gehindert * ohne Verschulden * ohne Vorsatz (Wissen und Wollen) und * ohne grobe oder leichte Fahrlässigkeit (Verltzung der individuell zumutbaren Sorgfaltspflichten) * Innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (Maximalfrist) § 110 (3) AO RF * der Steuerpflichtige wird so gestellt, als sei die versäumte Handlung rechtzeitig erfolgt. § 110 AO Anmerkung: Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats nach Wegfalls des Hindernisses gestellt werden. Anmerkung: Verschulden des Vertreters nur ausschließbar, wenn Folgendes vorliegt: * Kein Organisationsverschulden (Fristenkontrolle/postausgangsbuch) * Kein Auswahlverschulden (zuverlässige Mitarbeiterauswahl) * Kein Überwachungsverschulden (Kontrolle, Informationsfluss) Bsp: Mitarbeiter des Steuerberaters macht Fehler. Er ist nicht Vertreter des Steuerpflichtigen. Somit gilt für Ihn nicht § 110 (1) S. 2 AO
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Wiedereinsetzung bei Formfehlern
TB * erforderliche Begründung für VwA fehlt * dadurch (Kausalität) * nicht rechtzeitige Anfechtung RF * Unverschuldetes Fristversäumnis gem. § 110 (1) AO gilt als erfüllt * Prüfung der Fristen des § 110 (2) und (3) AO ist nach wie vor erforderlich
78
Begründungspflicht
Ein Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. § 121 (1) AO Fehlende Begrüdung kann geheilt werden, § 126 (1) Nr. 2 i.V.m. (2) AO
79
Rücknahme des Einspruchs
Möglich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, § 262 (1) S. 1 AO. Rücknahme hat Verlust zur Folge, § 362 (2) S. 1 AO Es kann (innerhalb der Einspruchsfrist) ein neuer Einspruch eingelegt werden. Ist eine (z.B. verbösernde) Einspruchsentscheidung bereits vor de fiktiven Zugang nach § 122 (2) Nr. 1 AO tatsächlich zugegangen, kann der Einspruch zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme beim FA vor Zugang eingeht.
80
Beschwer
Beschwer des Steuerpflichtigen i.d.R. nur durch die Höhe der festgesetzten Steuer. Besteuerungsgrundlagen sind nicht selbständig anfechtbar (wenn nicht gesondert festgestellt) und begründen keine Beschwer. § 350 AO
81
Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
Super mühsam... § 352 AO
82
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit Bestimmt sich nach dem Gesetzt über die Finanzverwaltung, § 16 AO Örtliche Zuständigkeit Bestimmt sich nach den §§ 17 AO
83
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
§ 132 AO
84
Entscheidung über den Einspruch
* Einspruch zu 100 % begründet -\> Abhilfebescheid § 367 (2) S. 3, § 132 und § 172 (1) S. 1 lit a AO * Einspruch teilweise begründet -\> Einspruchsentscheidung und (Teil-)Änderung § 367 (2) S. 3 und § 366 AO * Einspruch unbegründet -\> Einspruchsentscheidung § 367 (2) S. 3 AO, § 366 AO
85
Verböserung
Ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt wurde, kann auch zum Nachteil des Einspruchführers geändert werden, § 367 (2) S. 2 AO Dem Einspruchsführer muss auf die Verböserung hingewiesen werden und er muss die Möglichkeit haben, sich zu äußern oder den Einspruch zurückzunehmen. Liegt eine eigene Korrekturnorm vor, so muss die Verböserung nur angekündigt werden, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre, würde nicht eine Ablaufhemmung aufgrund des Einspruches bestehen. Liegt keine eigene Korrekturnorm vor, so muss die Verböserung in jedem Fall angekündigt werden. * es exitiert eine eigenständige Änderungsvorschrift Möglichkeit zur Äußerung wird nach AEAO zu § 367 Nr. 2 S. 3 AO gegeben bzw. Rücknahme nach § 362 AO * reguläre Festetzungsfrist läuft noch: Androhung Verböserung nicht zweingend notwendig -\> Erlass Änderungsbescheid * reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen: Erlass Änderungsbescheid gem. § 169 (1) AO nicht mehr zulässig * Änderung im Rahmen des Einspruchsverfahren § 367 (2) S. 2 AO Voraussetzung: Rechtliches Gehör der Steuerpflichtigen ist notwendig, § 367 (2) S. 2 AO
86
Allgemeinverfügung und Teil-Einspruchsentscheidung
Allgemeinverfügung Anhängige Verfahren die Gerichtsentscheidungen betreffen, können nach Ausgang des Verfahrens durch eine Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden, sollte Ihnen aufgrund der Entscheidung nicht abgeholfen werden. § 367 (2b) AO Teil-Einspruchsentscheidung Es wird über einzelne Teile eines Einspruchs vorab entschieden. Dabei ist zu bestimmen, für welche Teile noch keine Bestandskraft eintreten soll. § 367 (2a) AO
87
Bestandskraft
Die durch einen wirksam gewordenen Verwaltungsakt eingetretene Regelung bleibt grundsätzlich bestehen und kann nicht ohne weiteres geändert werden. Ein Änderung kommt nur durch * Rechtsbehelfsverfahren (z.B. Einspruchsverfahren) * Korrekturnorm/Änderungsvorschrift in Betracht. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die Einspruchsfrist ohne zulässigen Einspruch verstreicht. Die materielle Bestandskraft bedeutet, dass eine Änderung nur im Korrekturverfahren und damit nur punktuell und unter weiteren Bedingungen möglich ist. Anmerkung: § 164 AO ist zwar eine Korrekturnorm führt aber aufgrund seiner Ausgestaltung dazu, dass der Bescheid indirekt "nicht materiell bestandskräftig" wird.
88
Anfechtungsgrenze
Wird ein Änderungsbescheid zu einem unanfechtbaren, d.h. formell bestandskräftigen Bescheid erlassen, so kann die Änderung nur in soweit angefochten werden, wie die Änderung reicht. § 351 (1) HS 1 AO Begrenzt die Änderung die Anfechtung, so ist der Einspruch nur teilweise begründet. Das Finanzamt schafft Teilabhilfe durch Erlass einer Einspruchsentscheidung. Anmerkung: das ganze funktionert im Prinzip so wie bei § 177 AO mit Ober- und Untergrenze.
89
Änderungsbescheid während Einspruchsverfahren
Auch während eines Einspruchsverfahrens stehen die Korrekturvorschriften zur Verfügung, § 132 S. 1 AO Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens, § 365 (3) S. 1 AO
90
Präklusionsfrist
Voraussetzungen * Tatsachen und Beweismittel * angemessene Frist * Ermessen * Belehrungspflicht Rechtsfolgen * verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen. Anmerkung: Verlängerung der Frist möglich, wenn vor Fristablauf beantragt, § 109 AO
91
Aussetzung der Vollziehung
Die Einlegung eines Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung hat für sich genommen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, § 361 (1) S. 1 AO. Die Zahlungsverpflichtung bleibt also trotz zulässigem Rechtsbehelf bestehen. Voraussetzungen: * Verwaltungsakt angefochten (Einspruch) * Verwaltungsakt vollziehbar, AEAO zu 361 Nr. 2.3 AO * Antragserfordernis (Ausnahme: Einspruch offensichtlich begründet und Abhilfebescheid nicht mehr vor Fälligkeit ergehbar -\> AdV auch ohne Antrag) * Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VwA oder unbillige Härte * Ernstliche Zweifel bedeutet: Unentschiedenheit/Unsicherheit bei der Beurteilung der Rechtsfrage -\> Erfolg des Einspruchs muss nicht wahrscheinlicher Sein als Misserfolg * unbillige Härte bedeutet: Existenzbedrohung
92
Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden
Einspruch und AdV richten sich gegen den Grundlagenbescheid. Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids von Amts wegen, § 361 (3) S. 1 AO Anmerkung: Ein Einspruch gegen den Folgebescheid ist weder notwendig noch wäre er begründet. Vgl. § 351 (2) AO
93
Festsetzungs- / Erhebungsverfahren
Festsetzungsverfahren: Konkretisierung der "Ansprüche" aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) als Grundlage der Erhebung, § 218 (1) S. 1 AO Erhebungsverfahren Durchsetzung (oder Erstattung) der festgesetzten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch * Zahlung, §§ 224 bis 225 * Aufrechnung, § 226 * Vollstreckung, §§ 249 ff. AO
94
Gesamtschuldner
mehrere Personen schulden oder haften für Leistungen aus einem Steuerschuldverhältnis. § 44 (1) S. 1 AO RF * jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung, § 44 (1) S. 2 AO * Gläubiger darf Leistung von alle in voller Höhe fordern, insgesamt aber nur bis zur Höhe des ausstehenden Betrags * Erfüllung und Aufrechnung wirken gegen alle * Verjährung, Erlass, Stundung, AdV wirken nur gegen den betroffenen, § 44 (2) S. 1 bis 3 AO * freies Auswahlermessen (Ausnahme Haftungsfälle § 219 S. 1 AO) * Gesamtschuldnerausgleich erfolgt im Innenverhältnis, § 426 BGB
95
Erlöschen von Ansprüchen
Erlöschen i.d.R. durch * Erfüllung * Zahlung, § 223, 225 AO * Aufrechnung, § 226 AO * ohne Erfüllung * Verjährung * Festsetzungsverjährung §§ 169 bis 171 AO * Zahlungsverjährung, §§ 228 bis 232 AO * Erlass, § 227 AO § 47 AO Weitere Erlöschensgründe * Säumniszuschläge (bei Schonfrist), § 240 (3) AO * Verzicht auf Erstattung, AEAO zu § 47 * Zwangsgelder bei Erbfolge, § 45 (1) S. 2 AO * Erlöschen bereits festgesetzter Zwangsgelder, § 335 AO
96
Zahlung
Zahlungszeitpunkt * Bar: am Tag des Eingangs * Scheckzahlung: 3 Tage nach Eingang * Überweisung, Bankeinzahlung: Tag der Gutschrift * Einzugsermächtigung: Fälligkeitstag § 224 (2) AO
97
Tilgungsbestimmung
TB: * mehrere Beträge werden geschuldet * Zahlung reicht nicht aus, um alle Beträge zu tilgen Tilgungsreihenfolge: * bei freiwilliger Zahlung * Stpfl. trifft Bestimmgung: § 225 (1) AO * Stpfl. trifft keine Bestimmung - gesetzliche Tilgungsreihenfolge: § 225 (2) AO * bei erzwungener Zahlung (nur Vollstreckung) * Finanzamt entscheidet, § 225 (3) AO
98
Gesetzliche Tilgungsreihenfolge
1. Geldbußen 2. Zwangsgelder 3. Steuerabzugsbeträge 4. Steuern 5. Kosten 6. Verspätungszuschläge 7. Zinsen 8. Säumniszuschläge Innerhalb der Reihelfoge Tilgung nach Fälligkeit. § 225 (2) AO
99
Fälligkeit
Die Fälligkeit richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. § 220 (1) AO Beispiele: * ESt.-Abschlusszahlung, § 36 (4) S. 1 EStG * ESt.-Vorauszahlung, § 37 (1) S. 1 EStG * USt.-Abschlusszahlung, § 18 (4) UStG * USt.-Vorauszahlung § 18 (1) UStG Wenn keine gesetzliche Regelung vorliegt, * wird die Steuer mit Entstehen fällig, § 220 (2) S. 1 HS 1 AO, * es sei denn, es wurde eine Zahlungsfrist gesetzt, § 220 (2) S. 1 HS 2 AO * bei Festsetzung Bekanntgabetag, § 220 (2) S. 2 AO
100
Aufrechnung
Wechselseitges Erlöschen zweier sich gegenüberstehender Ansprüche durch einseitige Erklärung. § 226 AO TB * Aufrechnungslage gegeben * Gegenseitigkeit (das wechselseitige Schuldverhältnis besteht zwischen nur 2 Parteien - Gläubiger und Schuldneridentität), evtl. Verweis auf § 226 (4) AO * Gleichartigkeit (in Geld) * Erfüllbarkeit (Entstehung) der Verpflichtung der Aufrechnenden (Hauptforderung) * Fälligkeit seiner Gegenforderung * Bei Aufrechnung durch Steuerpflichtigen: Gegenforderung muss unbestritten und rechtskräftig festgestellt sein, § 226 (3) AO * Aufrechnungserklärung, § 226 (1) AO i.V.m. § 388 BGB * einseitge, empfangsbedürftige Willenserklärung * durch der Steuerpflichtigen oder durch das Finanzamt * formlos * bedigungsfeindlich, § 388 S. 2 BGB * nicht vor Eintritt der Aufrechnungslage RF * Rückwirkung des Erlöschens der sich gegenüberstehenden Forderungen auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Aufrechnungslage * Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht relevant § 226 (1) AO i.V.m. § 389 BGB
101
Aufrechnung Rechtsnatur, Rechtsbehelf
Zivilrechtsliches Gestaltungsrecht und damit kein VwA Bei Streitigkeiten Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids gem § 218 (2) AO möglich, der dann angefochten werden kann.
102
Abrechnungsbescheid
Ergeht im Erhebungsverfahren. Hat Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht wurde oder noch zu verwirklichen ist. Der Abrechnungsbescheid entscheidet darüber ob eine Verpflichtung erloschen ist durch: * Zahlung, § 224 AO * Aufrechnung, § 226 AO * Verrechnung * Erlass, § 227 AO * Eintritt Zahlungsverjährung, § 228 bis § 232 AO Anmerkung: bei Säumniszuschlägen, die Kraft Gesetz entstehen, wird im Abrechnungsbescheid auch über deren Höhe und Grund entschieden.
103
Zahlungsverjährung
Ansprüche erlöschen, § 47 AO, durch Eintritt der Verjärung, § 232 AO * Beginn: Ablauf des Kalenderjahres der ersten Fälligkeit, § 229 (1) S. 1 AO * Dauer: 5 Jahre, § 228 S. 2 AO * Ende: mit Fristablauf Ausnahmen: * Hemmung, § 230 * Unterbrechung, § 231 AO
104
Verspätungszuschlag
TB * Verspätete Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung * Verschulden * Steuerpflichtiger * Gesetzlicher Vertreter * Erfüllungsgehilfe RF * Ermessensgrenze, § 152 (2) S. 1 AO * höchstens 10 % der festgesetzten Steuer * max. 25.000 EUR * Ermessensgebrauch * Zweck: Anhalten zur zukünftig pünktlichen Abgabe der Steuererklärung * weitere Ermessenkriterien ergeben sich aus § 152 (2) S. 2 AO
105
Säumniszuschlag
TB * Verspätete Entrichtung * Fällige Steuer/fälliger Rückzahlungsanspruch * Fälligkeit gurndsätzlich § 220 (1) AO i.V.m. den Steuergesetzten * keine Säumnis vor Festsetzung oder Anmeldung, § 240 (1) S. 3 * Schonfrist, § 240 (3) AO * Säumnis nach Ablauf des Fälligkeitstages mit angefangenen Monaten, berechnet ab diesem Tag und nicht mit angefangenen "Kalendermonaten" RF Entstehung von Säumniszuschlägen (keine Festsetzung erforderlich), § 218 (1) S. 1 HS 2 AO Rechstbehelf: * Bestreiten des Säumniszuschlages dem Grunde/der Höhe nach = Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids gem. § 218 (2) AO * Einwendungen gegen ein gesondertes Leistungsgebot = Einspruch, §§ 347 ff AO * vorbringen von (sachlichen oder persönlichen) Billigkeitsgründen = Erlassantrag § 227 AO
106
Zinsen
Grundsätze: * Verzinsung nur soweit gesetzlich vorgeschrieben, § 233 S. 1 AO * keine Verzinsung von steuerlichen Nebenleistungen (keine Zinsenszinsen), § 233 S. 2 AO * Zinsfuß 0,5 %, § 238 (1) S. 1 AO * nur für volle Monate, § 238 (1) S. 2 AO * Abrundung des zu verzinsenden Betrags auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag, § 238 (2) AO * Festsetzungsfrist 1 Jahr, § 239 (1) S. 1 AO * Bagatellgrenze von 10 EUR, § 239 (2) AO
107
Nachzahlung- und Erstattungszinsen
* Nur bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, USt, GewSt), § 233a (1) AO * Beginn: 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, § 233a (2) S. 1 und 2 AO * Ende gem. § 233a (2) S. 3 AO mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, d.h. mit Ablauf des Bekanntgabetages * "freiwillige" Zahlungen vor der Steuerfestsetzung sind nach § 233a AO grundsätzlich unbeachtlich. in Betracht kommt aber ein Billigkeitserlass der Zinsen nach Zahlung, AEAO zu §233a Nr. 70.1.1. und 70.1.2 Anmerkung: die für die Zinsberechnung maßgebliche Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Steuer abzüglich der festgesetzten Vorauszahlungen. Auf die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen kommt es nicht an.
108
Stundungszinsen
* sind für Zeitraum der gewährten Stundung zu zahlen * bei Änderung des Steuerbescheids * nach Ablauf der Stundung: keine Auswirkung auf entstandene Zinsen, § 234 (1) S. 2 AO * während der Stundung: Zinsfestsetzung wird nach § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO angepasst * Freiwillige Zahlungen wärend der Studung beeinflussen die Zinsen nicht, aber ein Erlass ist denkbar, § 234 (2) AO
109
Haftung
Einstehen mit eigenem Vermögen für fremde Schuld. Haftungsschuldner ist nie Steuerschuldner (da für fremde Schuld gehaftet wird).
110
Prüfung Haftungssachverhalte
Prüfung Haftungssachverhalt: 1. Prüfung des materiellen Haftungsanspruchs Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Haftungsnorm vor? 2. Prüfung des Haftungsbescheides Liegen die Voraussetzungen gem. § 191 für den Erlass des Haftungsbescheids vor? 3. Prüfung der Zahlungsaufforderung Darf der Haftungsschuldner gem. § 219 AO auf Zahlung in Anspruch genommen werden?
111
Haftungstatbestände (Übersicht)
* Haftung des Vertreters § 69 AO * Haftung des Vertretenen § 70 AO * Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO * Haftung des Eigentümers von Gegenständen § 74 AO * Haftung des Betriebsübernehmers § 75 AO Anmerkung: weitere Haftungstatbestände in Steuergesetzten * § 10b (4) EStG * § 13c, § 25d UStG * § 42d, § 44 EStG * § 20 (6) ErbStG weitere Haftungstatbestände in anderen Gesetze; * § 25, 28 HGB, * § 128 HGB Des Weiteren kann die Haftung vertraglich vereinbart werden.
112
Haftung des Vertreters: Personenkreis
Personenkreis gem. § 34 und § 35 AO * Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, § 34 (1) Alt. 1 AO z. B. Eltern, Vormund, ... * Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen,, § 34 (1) Alt. 2 AO z. B. GmbH-Geschäftsführer * Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen, § 34 (1) Alt. 3 AO z. B. GbR-Gesellschafter * Mitglieder nichtrechtskräftiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen, § 34 (2) AO z. B. Erbengemeinschaft * Vermögensverwalter, § 34 (3) AO z. B. Testamentvorllstrecker * Verfügungsberechtigete gem. § 35 AO § 69 AO
113
Haftung des Vertreters
TB * Personenkreis, § 34 und § 35 AO * steuerliche Pflichten * objektive Verletzung dieser Pflicht * Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) * Haftungsschaden des Steuergläubigers * Ansprüche werden nicht oder nicht rechtzetig festgesetzt * Ansprüche werden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt * Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Haftungsschaden RF Vorgenannte Personen haften persönlich und unbeschränkt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Ihrem gesamten Vermögen, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.
114
Grundsatz der anteiligen Tilgung
Nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes i.S.d. § 43 (1) GmbHG müssen die Gläubiger anteilig befriedigt werden. Das Finanzamt darf nach diesem Grundsatz der antiligen Tilgung zumindest nicht schlechter gestellt werden. Ein Haftungsschaden entsteht nur in Höhe der Differenz der entrichteten Steuerschuld zur Tilgungsquote. Tilgungsquote = alle Zahlungen / alle Verbindlichkeiten Haftungssumme = (Steuerschulden \* Tilgungsquote) - geleistete Zahlungen Lohnsteuer ist jeweils herauszurechnen, da es sich um Fremdgeld handelt.
115
Haftung des Steuerhinterziehers
TB * Personenkreis: (Mit-)Täter oder Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe) einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO oder Steuerhelerei nach § 374 AO * keine leichtfertige Steuerverkürzung * Vollendung der Tat * Subjektiver Tatbestand: Vorsatz * objektiver Tatbestand: Steuern verkürzt * Versuch reicht nicht aus da kein Schaden entstanden ist * strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich * Selbstanzeige (§ 371 AO) berührt die Haftung nicht (sie ist nur persönlicher Strafausschließungsgrund * Schaden und Kausalität (nicht gegeben, wenn auch ohne die Hinterziehung keine Mittel für die Entrichtung der Steuern vorhanden wären) * Keine Bindung der Finazbehörde und des Finanzgerichts an die Beurteilung durch ein Strafgericht RF * Persönliche und unbeschränkte Haftung (Kausalität beachten) für verkürzte Steuern (soweit hinterzogen), Steuervorteile und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO * nicht: für andere steuerliche Nebenleistungen
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Haftung des Eigentümers von Gegenständen
TB * dem Grunde nach * wesentlich beteiligte Person * Überlassung Gegenstand an Unternehmen * der Sache nach * betriebsbedingte Steuer * nicht Steuerabzugsbeträge oder steuerliche Nebenleistungen * der Zeit nach * Steuer muss während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sein * gleichzeitig muss der Gegenstand überlassen sein * dem Umfang/der Höhe nach * nur mit dem überlassenen Gegenständen * einschließlich Surrogate (= Ersatzgegenstände) * persönlich unbeschränkte Haftung, beschränbar auf die Gegenstände * dem Verfahren nach * Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid gem. § 191 (1) S. 1 AO
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Haftung des Betriebsübernehmers
* dem Grunde nach * Unternehmen/Betrieb im Ganzen übertragen * lebensfähig und fortführbar * der Sache nach * betriebsbedingte Steuer * Steuerabzugsbeträge * nicht steuerliche Nebenleistungen * der Zeit nach * Begrenzung auf Haftungszeitraum * dem Umfang/der Höhe nach * persönlich unbeschränkte Haftung, beschränkt auf Gegenstände bzw. bestimmte Teile des Vermögens * dem Verfahren nach * Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid gem. § 191 (1) S. 1 AO Anmerkung: Beachte auch § 25 HGB
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Formelle Kriterien Haftungsbescheid
* Zuständigkeit des erlassenden FA -\> § 24 AO * Form -\> § 191 (1) S. 3 AO * Inhaltliche Bestimmtheit -\> § 119 (1) AO * Begründetheit (Begründunsgmägel können geheilt werden, § 126 (1) Nr. 2 und (2) AO) -\> § 121 (1) AO * Ermessen * Entschließungsermessen (ob Behörder überhaupt tätig wird) * Auswahlermessen (Mehrere Maßnahmen sind möglich) * Zahlungsaufforderung -\> 219 S. 1 AO