AO Flashcards
Teile der AO
- Einleitende Vorschriften
§ 1 bis 32 - Steuerschuldrecht
§ 33 bis 77 - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 78 bis 133 - Durchführung der Besteuerung
§ 134 bis 217 - Erhebungsverfahren
§ 218 bis 248 - Vollstreckung
§ 249 bis 346 - Außergerichtlicher Rechtsbehelf
§ 347 bis 368 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 369 bis 412 - Schlussvorschriften
§ 413 bis 415
Auskunftspflicht / Auskunftsverweigerungsrecht
- Beteiligte i.S.d. § 78 AO
Auskunftspflicht: § 93 (1) S. 1 Variante 1 AO - Andere Personen
Auskunftspflicht: § 93 (1) S. 1 Variante 2 AO- Angehörige i.S.d. § 15 AO
Auskunftsverweigerungsrecht: § 101 AO - Bestimmte Berufsgruppen
Auskunftsverweigerungsrecht: § 102 AO - Bei Selbstbelastung
Auskunftsverweigerungsrecht: § 103 AO
- Angehörige i.S.d. § 15 AO
Verwaltungsakt
TB
- hoheitliche Maßnahme
- einer Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- bestimmter Sachverhalt (konkret)
- für bestimmte Steuerpflichtige (individuell)
- abschließende Regelung (keine Vorbereitung)
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
- mit unmitelbarer Rechtswirkung nach außen
§ 118 AO
Typische Verwaltungsakte
- Steuerbescheid, §§ 155 ff. AO
- Feststellungsbescheid, §§ 179 ff AO
- Steuermessbescheid, § 184 AO
- Einspruchsentscheidung, § 366 AO
- Prüfungsanordnung, § 196 AO
- Verspätungszuschlag, § 152 AO
- Haftungsbescheid, § 191 AO
- Stundung, § 222 AO
- Erlass, § 227 AO
- Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO
Zeitpunkt Bekanntgabe Verwaltungsakt
- schriftlich / per Post
- Inland: am 3. Tag nach Aufgabe
- Ausland: 1 Monat nach Aufgabe
- elektronisch: am 3. Tag nach Absendung
§ 122 (2) und (2a) AO
Anmerkung: Die Bekanntgabevermutung des § 122 (2) AO stellt verfahrensrechtlich eine Frist dar, die gem. § 108 (1) AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB und § 108 (3) AO zu bestimmen ist.
Anmerkung: ist der tatsächliche Zugang relevant, kommt § 108 (3) AO nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine “Frist” handelt.
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Wirksamkeit
- im Zeitpunkt der Bekanntgabe
- mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird
§ 124 (1) AO
Ordnungsgemäße Bekanntgabe Verwaltungsakt
TB
- Wissen und Wollen der Behörde
- Bezeichnung des richtigen Adressaten, § 122 (1) S. 1 AO
- Inhaltsadressat (z.B. Betroffener)
- Bekanntgabeadressat (z.B. Eltern bei Minderj.)
- Empfänger (z.B. Steuerberater)
- Zugang bei richtigen Empfänger, § 122 (1) S. 3 AO
- Bekanntgabe in erforderliche und zweckmäßiger Form
- schriftlich
- elektronisch
- öffentliche Bekanntgabe
- Zustellung oder öffentliche Zustellung
Form und Inhalt von Steuerbescheiden
Form und Inhalt
- Form: schriftlich oder elektronisch
- Inhalt: Art und Betrag der Steuer
- Inhalt: Steuerschuldner
- Inhalt: Rechtsbehelf und Frist
§ 157 A
Fristen und Termin
Grundsatz
- es gelten die Bestimmungen der § 187 bis § 193 BGB
Fällt das Ende auf einen
- Sonnabend
- Sonntag
- gesetzlichen Feiertag
endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages
Anmerkung: bei bundeseinheitlichen Feiertagen gilt das Bundesland in dem man die Klausur schreibt
Beteiligte
- Antragssteller und Antragsgegner
- derjenige, an den sich ein VWA richtet
- diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will und geschlossen hat
§ 78 AO
Handlungsfähigkeit
Handlungsfähig sind:
- natürliche Personen die geschäftsfähig sind
- natürliche Personen die beschränkt geschäftsfähig sind, die für den Gegenstand des Verfahrens als handlungsfühig anerkannt sind
§ 79 AO
Einspruchsfrist
- Beginn
Mit Bekanntgabe nach § 122 AO. - Dauer
1 Monat § 355 (1) S. 1 AO
Die Vereinfachungsregelung nach § 122 (2) Nr. 1 AO schließt nicht aus, dass ein Einspruch bei früherem Zugang nicht schon vor der fiktiven Bekanntgabe eingelegt werden kann.
Fristberechnung
Beginn
- Fristspezifisch
(z. B. mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe eines Bescheides, § 355 (1) S. 1 AO) - § 108 (1) AO i.V.m. § 187 (1) BGB
Dauer
- Fristspezifisch
(z. B. 1 Monat für Einspruch, § 355 (1) S. 1 AO
Ende
- § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (1) Alt. 1 (und ggf. (3) BGB)
Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt,
- der ohne rechtlichen Grund erlassen oder
- der gegen eine Rechtsnorm verstößt
Anmerkung: die Begriffe
- rechtswidrig (z.B. § 130 (1) und (3) AO) und
- fehlerhaft (z.B. 128 AO, § 125 (1), §§ 126 und 127 AO)
sind inhaltsgleich.
Folgen der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten
- grundsätzlich wirksam, § 124 (1) S. 2 AO
- bei bestimmten Fehler Nichtigkeit, § 125 (1) oder (2) i.V.m § 124 (3) AO
- Anfechtbarkeit während Einspruchsfrist durch Einspruch, §§ 347 ff. AO
- Nach Einspruchsfrist Korrektur nur wenn Korrekturnorm vorliegt, z.B. §§ 129 ff., § 164, § 165, §§ 172 ff. AO)
- Verfahrens- oder Formfehler, die nicht zur Nichtigkeit (§ 125 AO) führen, sind ohne Bedeutung (§ 126, § 127 AO)
Nichtige Verwaltungsakte
TB
- besonders schwerwiegender Fehler
- Offenkundig
§ 125 (1) AO
Darüber hinaus gesetzlich geregelte Nichtigkeitsgründe:
- erlassene Behörde feht, § 125 (2) Nr. 1 AO
- aus tatsächlichen Gründen nicht befolgbar, § 125 (2) Nr. 2 AO
Gesamtrechtsnachfolge
Übergang der Forderungen und Schulden auf den Rechtsnachfolger.
§ 45 AO
Nebenbestimmgungen zu Verwaltungsakten
rechtlich gebundenen Verwaltungsakte:
Nebenbestimmungen sind nur zulässig, wenn
- durch Rechtsvorschrift zugelassen
- sie sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
§ 120 (1) AO
Beispiele für Nebenbestimmungen:
- Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO
- Vorläufigkeit, § 165 AO
Ermessensverwaltungsakte
Ermessen betrifft die Rechtsfolgeseite eine Norm; Tatbestand ist erfüllt, aber die Rechtsfolge ist nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen ermessen.
Z.B. Verspätungszuschlag
Steueranmeldung
Der Steuerpflichtige hat die Steuer selbst zu berechnen. § 150 (1) S. 3 AO.
Beispiele:
- USt-Voranmeldung, § 18 (1) S. 1 UStG
- USt-Jahreserklärung, § 18 (3) S. 1 UStG
- LSt-Anmeldung, § 41a (1) Nr. 1 EStG
- KapSt-Anmeldung, § 45a (1) S. 1 EStG
Wirkung:
Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 168 S. 1 AO
Einspruch/Änderungsantrag:
- innerhalb Einspruchsfrist ist Einspruch möglich, § 355 (1) S. 2 AO
- Beginn der Einspruchsfrist:
- Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt in den Fällen des § 168 S. 1 AO
- schriftliche Zustimmung durch das Finanzamt; Zeitpunkt § 122 (2) Nr. 1 AO
- Konkludente Zustimmung. z.B. Gutschrift auf Konto des Steuerpflichtigen
Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, ist ein Änderungsantrag gem. § 164 (2) S. 2 AO möglich.
Ablaufhemmung
Hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist
§ 171 AO
(unvollständig)
Grundlagen- und Folgebescheid
Sowohl Grundlagen- als auch Folgebescheid sind selbstständige Verwaltungsakte i.S.v. § 118 AO und separat zu prüfen
- Bekanntgabe (§ 122 AO), Wirksamkeit (§ 124 AO)
- Rechtswidrigkeit
- Einspruchsmöglichkeit
- Korrekturmöglichkeit
- Festsetzungs- oder Festelltungsfrist
Verfahresrechtliche Verknüpfung
- Korrekturnorm, § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO
- Ablaufhemmung, § 171 (10) S. 1 AO
- ggf. Anwendung § 181 (5) AO
Anfechtbarkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Grundsatz:
Einzelne Besteuerungsgrundlagen (z.B. § 199 (1) AO Außenprüfung) sind nicht selbständig anfechtbar, § 157 (2) AO
Ausnahme:
Gesondert Festgestellte Besteuerungsgrundlagen nach § 179 ff. AO, § 157 (2) HS 2 AO führen zu deren “Eigenständigkeit” und sind somit anfechtbar
Arten Feststellungsverfahren
Gesonderte Festellung
- betrifft nur einen Beteiligten
- § 179 (1) und (2) S. 1 AO
- Bsp.: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Gesonderte und einheitliche Feststellung
- betrifft mehrere Beteiligte
- § 179 (1) und (2) S. 2 AO
- Bsp.: Personengesellschaften
Festzustellende Besteuerungsgrundlagen
- Feststellung von Werten
§ 180 (1) S. 1 Nr. 1 AO- Einheitswerte für Betriebe der LuF, Grundstücke, Betribesgrundstücke; § 19 BewG
- Grundbesitzwerte für Zwecke der ErbSt und GrESt, § 151 BewG
- Festellung von Einkünften
- Gesonderte und einheitliche Feststellung
§ 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit a AO - Gesonderte Feststellung
§ 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit b AO
3.
- Gesonderte und einheitliche Feststellung
Rechtsfolgen Feststellungsverfahren
RF
- Feststellungsbescheid = Grundlagenbescheid; er entfaltet Bindungswirkung für Folgebescheide, § 182 (1) S. 1 AO
- Umsetzung der festgestellten Inhalte im Folgebscheid durch § 175 (1) S. 1 Nr. 1 AO
- Einwendungen können nur gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht werden.
Verfahreserleichterung bei gesonderter Feststellung
Wenn Höhe des festgestellten Betrages und Aufteilung feststehen unterbleibt die gesonderte Festellung aus Gründen der Verfahrenserleicherung.
§ 1890 (3) S. 1 Nr. 2 S. 2 AO i.V.m. AEAO zu § 180 Nr. 4 S. 2 und S. 3
Ergänzungsbescheid
Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.
§ 179 (3) AO
Beispiel: Festellung der anzurechnenden Kapitalertragsteuer gem. § 180 (5) Nr. 2 AO
Bekanntgabe von gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden gem. § 183 AO
- alle Beteiligte sind Inhalts- und Bekanntgabeadressaten
- Bescheide über g. u. e. Feststellung richten sich an die beteiligten Gesellschafter/Gemeinschafter (Feststellungsbeteiligte)
- Bekanntgabe für und gegen alle Festellungsbeteiligte zur “vollen” Wirksamkeit erforderlich, AEAO zu § 122 Nr. 2.5.1
- Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten ist grundsätzlich ausreichend und wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligten
Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung
Einspruch kann einlegen:
- Geschäftsführer oder Empfangsbevollmächtigte
§ 352 (1) Nr. 1 AO - wenn diese nicht vorhanden: jeder gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte
§ 352 (1) Nr. 2 AO - immer: Ausgeschiedene, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist.
§ 352 (1) Nr. 3 AO
Prüfung Änderungsmöglichkeit Steuerbescheid
Voraussetzungen
- Festsetzungsfrist gewahrt
- Korrekturvorschrift liegt vor
Festsetzungsfrist
Nach Ablauf keine
- Festsetzung
- Aufhebung
- Änderung
der Steuer mehr möglich.
§ 169 AO
Anmerkung: Festsetzung nach Ablauf führt nicht zur Nichtigkeit sondern zur Rechtwidrigkeit.
Beginn Festsetzungsfrist
Grundsatz:
Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung, § 170 (1) i.V.m. § 38 AO und dem jeweils einschlägigen Steuergesetzt
Ausnahme:
ANlaufhemmung gem. § 170 (2) bis (6) AO, § 175 (1) S. 2 AO
Dauer der Festsetzungsfrist
1 Jahr:
- Verbrauchsteuern, § 169 (2) S. 1 Nr. 1 AO
- Zinsen, § 239 (1) S. 1 AO
4 Jahre
- Besitz- und Verkehrssteuern, § 169 (2) S. 1 Nr. 2 AO
5 Jahre
- soweit leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, § 169 (2) S. 2, § 378 AO
10 Jahre
- soweit Steuerhinterziehung vorliegt, § 169 (2) S. 2 AO, § 370 AO
Ende der Festsetzungsverjährung
Grundsatz:
mit Fristablauf (regelmäßig zum Ende des Kalendejahres, jedoch ist § 108 (3) AO zu beachten)
Ausnahme:
Ablaufhemmung, § 171 AO
Sonderfall:
§ 191 (3) S. 4 AO
Anmerkung: die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der
- der Steuerbescheid den Bereich der […] Finanzbehörde verlassen hat
- bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird
Steuerbescheid
Steuerbescheid ist der nach § 122 (1) AO bekannt gegebene Verwaltungsakt.
Das heißt, der Steuerbescheid entsteht erst mit der wirksamen Bekanntgabe, d.h. zur Wirksamkeit bedarf es unbedingt des Zugangs.
Steuerentstehung
Ansprüche entstehen sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetzt die Leistungspflicht knüpft
§ 38 AO
Verlängerung Festsetzungsfrist gesonderte Feststellung
TB
- Feststellungsfrist gesonderte Feststellung ist abgelaufen
- Festellungsfrist Folgebescheid ist noch nicht abgelaufen
RF
Gesonderte Feststellung kann noch erlassen bzw. geändert werden obwohl Festellungsfrist schon abgelaufen.
§ 181 (5) S. 1 AO
Anmerkung
Es handelt sich nicht um eine Verlängerung der Ablaufhemmung gem. § 171 (10) AO, d.h. die Änderung nach § 181 (5) S. 1 AO verlängert die Festellungsfrist nicht erneut.
§ 181 (5) S. 1 HS 1 AO
Korrekturnormen Übersicht
Alle Verwaltungsakte:
- Offenbare Unrichtigkeit
§ 129 AO
Sonstige Verwaltungsakte
- Rücknahme eines rechtswidrigen VwA
§ 130 AO - Widerrunf eines rechtmäßigen VwA
§ 131 AO
Steuerbescheide und gleichgestellte VwA
- Vorbehalt der Nachprüfung
§ 164 (2) AO - Vorläufige Steuerfestsetzung
§ 165 (2) AO - Soweit gesetzlich zugelassen
§ 172 (1) S. 1 Nr. 2 lit. d AO- wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
§ 173 AO - wegen Schreib- und Rechenfehlern
§ 173a AO - aufgrund von Grundlagenbescheiden
§ 175 AO - wenn andere Korrekturmöglichkeit und materielle Fehler vorliegen
§ 177 AO
- wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
Anmerkung: sind nach § 132 S. 1 AO auch während des Einspruchsverfahres verfügbar.
Korrektur
Oberbegriff für:
- Berichtigung
- Rücknahme
- Widerruf
- Aufhebung
- Änderung
Offenbare Unrichtigkeit
§ 129 AO
“richtig gedacht aber falsch gemacht”
Gilt für alle Verwaltungsakte
Beispiele
- Schreibfehler, Rechenfehler
- mechanische Versehen
- Eintragung einer falschen Kennziffer
- Ablese- und Übertragungsfehler
- Auswertungsfehler
- sonstige Fehler, die keine Rechtsfehler sind
Nicht unter offenbare Unrichtigkeit fallen
- Rechtsirrtümer
- Denkfehler
- Mängel in der Sachaufklärung
Anmerkung: Ablaufhemmung § 171 (2) AO beachten
Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
§ 85 AO
Steuerfestseetzung
Festsetzung durch Steuerbescheid
§ 155 AO
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rechtswidrig => Rückname (Zukunft oder Vergangenheit)
- begünstigend
§ 130 (2) AO - nicht begünstigend
§ 130 (1) AO
Rechtmäßig => Widerruf (Zukunft)
- begünstigend
§ 131 (2) AO - nicht begünstigend
§ 131 (1) AO
Korrekturnorm: neue Tatsachen oder Beweismittel (bei niedriger Steuer)
TB
- Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA gem. § 155 (1) S. 1 AO
- Tatsachen (Lebenssachverhalt der die Höhe der Steuer beeinflusst) oder Beweismittel
- werden dem FINANZAMT nachträglich bekannt (“neu”)
- führen zu nidrigeren Steuer
- Verschulden
- kein grobes Verschulden (Vorsatz = Handeln mit Wissen und Wollen oder grobe Fahrlässigkeit = schwerer Verstoß gegen die zumutbare Sorgfaltspflicht) oder
- Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens gem. § 172 (1) Nr. 2 S. 2 AO (d.h. steht mit Tatsachen i.S.d. Nr. 1 in Zusammenhang)
- keine Änderungssperre, § 173 (2) S. 1 AO
RF
- Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids
§ 173 (1) Nr. 2 AO
Sonstige Verwaltungsakte (Beispiele)
- Verspätungszuschlag
§ 152 AO - Androhung und Festsetzung Zwangsmittel
§§ 328 ff. AO - Abrechnungsbescheid
§ 218 (2) AO - Anrechnungsverfügung
AEAO zu § 218 Nr. 3 - Haftungs- und Duldungsbescheid
§ 191 AO - Aussetzung der Vollziehung
§ 361 AO - Stundung
§ 222 AO - Erlass
- § 163, 227 AO
Vorbehalt der Nachprüfung
Varianten
- Kraft Gesetzt
- Vorauszahlungsbescheide
§ 164 (1) S. 2 AO - Steueranmeldungen
§ 168 S. 1 AO - gem. Einzelsteuergesetzen
z.B. § 39 (1) S. 4 EStG
- Vorauszahlungsbescheide
- durch behördlichen Vermerk/kraft Willensbildung, Nebenbestimmung gem. § 120 (1) AO
TB
- Steuerbescheid oder gleichgestellter VwA
- Steuerfall darf noch nicht abschließend geprüft sein.
- keine Außenprüfung
- keine abschließende Prüfung an Amtsstelle
RF
- normaler Steuerbescheid der zu “befolgen” ist
- mit Nebenbestimmung § 120 (1) AO versehen
- hält Steuerfall insgesamt offen
- Änderung jederzeit durch Finanzamt und auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich
- VwA entfaltet Bindungswirkung. Hat jedoch nur in formeller nicht jedoch in materieller Hinsicht Bestandskraft
Wegfall Vorbehalt der Nachprüfung
Varianten
- durch Aufhebung
§ 164 (3) AO - mit Ablauf der Festsetzungsfrist (Ablaufhemmung beachten)
§ 164 (4) AO - bei Umsatzsteuer: durch fehlenden Vermekr der Nebenbestimmung in einem Änderungsbescheid