Bilanzsteuerrecht Flashcards
Buchführungspflicht nach Steurrecht
Abgeleitete Buchführungspflicht:
Alle, die nach anderen Gesetzen Buchführungspflichtig sind, § 140 AO
Originäre Buchführungspflicht:
TB
- Umsätze > 600.000 EUR oder
- Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Fläche > 25.000 EUR
- Gewinn > 60.000 EUR
RF
- von der Kaufmannseigenschaft unabhängige Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Landwirte
§ 141 AO
Aufbau Jahresabschluss
Nichtkapitalgesellschaften
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
§ 242 (3) HGB
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
§ 264 (1) HGB
Anmerkung: Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften ab einer bestimmten Größe müssen zusätzlich zum Jahresabschluss noch einen Lagebericht aufstellen.
Aufstellungspflicht Jahresabschluss
Jeder Kaufmann hat einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Einzelkaufleute, die unter die Größenklassen des § 241a HGB fallen, gilt dies jedoch nicht.
§ 242 HGB
Anmerkung: Wer nicht unter die Buchführungspflicht fällt und keinen Jahresabschluss aufstellen muss, der darf die Rechnungslegung auf die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG beschränken.
Größenklassen für Kapitalgesellschaften
§ 267 HGB
- Kleine Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
- 6.000.000 Bilanzsumme
- 12.000.000 Umsatzerlöse
- 50 Arbeitnehmer
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
- 20.000.000 EUR Bilanzsumme
- 40.000.000 EUR Umsatzerlöse
- 250 Arbeitnehmer
- Große Kapitalgesellschaften
§ 267 (1) HGB
- Kleinstkapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
- 350.000 EUR Bilanzsumme
- 700.000 EUR Umsatzerklöse
- 10 Arbeitnehmer
Prüfreihenfolge Bilanzansatz Allgemein
Bilanzierungsentscheidungen
- Ansatz dem Grunde nach
- Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
- Persönliche Zurechnung aufgrund ziv./wirt. Eigentums
- Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen
- Anlage-/Umlaufvermögen
- Ansatz der Höhe nach
- Zugangsbewertung
- Anschaffungskosten
- Herstellungskosten
- Stichtagsbewertung
- Planmäßige Abschreibung/AfA
- Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung
- Zugangsbewertung
Amerkung: gilt für Vermögensgegenstände bzw. aktive Wirtschaftsgüter sowie für Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sowie RAP
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Grundsatz:
Es ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist.
§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG
Handelsbilanz = Steuerbilanz
- Handelsrechtliche Ansätze werden zulässigerweise auch in Steuerbilanz übernommen
-> Maßgeblichkeit
§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG
Handelsbilanz <> Steuerbilanz
- steuerliches Wahlrecht wird anders als in Handelsbilanz ausgeübt
-> eingeschränkte Maßgeblichkeit,
§ 5 (1) S. 1 HS 2 EStG - steuerlicher Wertansatz ist zwingend anders
-> Durchbrechung der Maßgeblichkeit
§ 5 (6) EStG
werterhellend / wertbegründend
werterhellend / wertbegründend:
-> Erkenntnis zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung des Abschlusses
werterhellend:
-> Ursache vor Bilanzstichtag
wertbegründend:
-> Ursache nach Bilanzstichtag
Korrektur gem. § 60 EStDV
Korrektur
- Überleitungsrechnung
§ 60 (2) S. 1 EStDV - Steuerbilanz
§ 60 (2) S. 2 EStDV- Korrekturbuchung (brutto)
-> Storno und Neubuchen - Korrekturbuchung (netto)
-> Differenz buchen - Getrennte Buchungskreise
-> Getrennt buchen
- Korrekturbuchung (brutto)
Grundsätze der Maßgeblichkeit (dem Grunde nach)
- HB: Aktivierungsgebot
- > StB: Aktivierungsgebot
- HB: Aktivierungswahlrecht
- > StB: im Grundsatz Aktivierungsgebot
- HB: Aktivierungsverbot
- > StB: Aktivierungsverbot
- HB: Passivierungsgebot
- > StB: im Grundsatz Passivierungsgebot
- HB: Passierungswahlrecht
- > StB: im Grundsatz Passierungsgebot
- HB: Passivierungsverbot
- > StB: Passierungsverbot
Vermögensgegenstand vs Wirtschaftsgut
Handelbilanz: Vermögensgegenstand
Steuerbilanz: Wirtschaftsgut
Ansatz dem Grunde nach
Ist ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut in die Bilanz aufzunehmen?
TB
- Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut?
- Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums?
- Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen?
RF
- Anlagevermögen oder Umlaufvermögen
Anmerkung: anschließend Ansatz der Höhe nach (Zugangs- und Stichtagsbewertung)
Ansatzvoraussetzungen Vermögensgegenstand
TB
- Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
- Einzelverwertbarkeit i.S.v. selbstständiger Verkehrsfähigkeit des Vorteils
Ansatzvoraussetzungen Wirtschaftsgut
TB
- Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
- Für den Vorteil müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein
- Der Vorteil muss selbstständig bewertbar sein
Zurechnung von Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern
Gem. § 242 (1) S. 1, § 246 (1) HGB hat der Kaufmann seine Vermögensgegenstände zu aktivieren.
In der Steuerbilanz hat der Steuerpflichtige die aktiven Wirtschaftsgüter zu bilanzieren, die ihm zuzurechnen sind, § 39 AO.
Grundsatz:
Zurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer
§ 246 (1) S. 2 HS 1 HGB, § 39 (1) AO
Ausnahme:
Zurechnung zum wirtschaftlich Berechtigten
§ 246 (1) S. 2 HS 2 HGB, § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO
Wirtschaftliches Eigentum
TB
- Ausüben der tatsächlichen Herrschaft
- Kann Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
- Eigentümer hat (unmittelbaren) Besitz an der Sache
-> Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber
§ 929 S. 1 BGB - Erwerber hat schon (unmittelbaren) Besitz an der Sach (z.B. Mieter)
-> Einigung genügt
§ 929 S. 2 BGB - Verkäufer behält Besitz, Erwerber erhält Eigentum ohne unmittelbaren Besitz
-> Einigung und Übergabesurrogat; statt Übergabe Einräumung des mittelbaren Besitzes an Erwerber
§ 930 BGB - Dritter ist im Besitz der Sache, Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe der Sache
-> Einigung und Übergabesurrogat: statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruches
§ 931 BGB
Privat- vs Betriebsvermögen
HB
- Kaufmann darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
ergibt sich aus: div. Vorschriften u.a. § 247 (2) HGB - Was zum Betriebsvermögen gehört, richtet sich nach dem Willen des Kaufmanns, § 344 HGB
- im Zweifelsfall wird ein betrieblicher Zusammenhang angenommen, § 344 HGB
StB
- Steuerpflichtige darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
- > ergibt sich aus: Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt -> nur betriebliches Vermögen darf in Bilanz ausgewiesen sein.
Ertragssteuerliche Einodnung von Wirtschaftsgütern (ohne Grundstücke)
Kriterien
- Notwendiges Betriebsvermögen
- ausschließlich und unmittelbare betriebliche Nutzung d.h. > 50 %
- Gewillkürtes Betriebsvermögen
- gewisser objektiver Zusammenhang
- geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
- betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
- Entscheidung des Unternehmers für Betriebsvermögen
- Gewillkürtes Privatvermögen
- gewisser objektiver Zusammenhang
- geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
- betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
- Entscheidung des Unternehmers für Privatvermögen
- Notwendiges Privatvermögen
- kein betrieblicher Zusammenhang
- betriebliche Nutzung < 10 %
R 4.2 (1) EStG
Vorsteuerabzug bei Betriebsvermögen
Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut Betriebsvermögen ist oder nicht hat keine Auswirkung auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug zulässig ist.
Für den Vorsteuerabzug kommt es lediglich darauf an, ob die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. S 2 UStG
Anlage- vs Umlaufvermögen
Anlagevermögen
- mehrmaliger Gebrauch
§ 247 (2) HGB, R 6.1 (1) S. 1 EStR
Umlaufvermögen
- einmaliger Gebrauch durch
- Verbrauch
- Verwertung
- Veräußerung
§ 247 (2) HGB Umkehrschluss, R 6.1 (2) EStR
Anmerkung: Vermögensgegenstände werden durch Entscheidung des Kaufmanns zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen zugeordnet.
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- Bilanzidentität
§ 252 (1) Nr. 1 HGB - Going-Concern-Principle
§ 252 (1) Nr. 2 HGB - Einzelbewertung, Stichtagspinzip
§ 252 (1) Nr. 3 HGB - Vorsichtsprinzip
§ 252 (1) Nr. 4 HGB - Grundsatz der Periodenabgrenzung
§ 252 (1) Nr. 5 HGB - Bewertungsstetigkeit
§ 252 (1) Nr. 6 HGB
Zugangsbewertung
Die Bewertung des Zugangs erfolgt zu
- Anschaffungskosten
§ 255 (1) HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH - Herstellungskosten
§ 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 1b EStG
Anschaffungskosten
TB
- Aufwendungen
- zum Erwerb und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
- soweit dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen
Anschaffungszeitpunkt:
- Bewertung zum Zeitpunkt der Anschaffung
- Zeitpunkt der Anschaffung ist Zeitpunkt der Lieferung, § 9a EStDV
- Lieferung ist erfolgt, wenn Erwerber über das WG wirtschaftlich verfügen kann.
- Anschaffungskosten können auch vor oder nach dem Zeitpunkt der Lieferung anfallen (z.B. Anzahlungen
Anschaffungspreis (ggf. abzgl. USt, § 9b (1) EStG)
+ Anschaffungsnebenkosten, § 255 (1) S. 2 HGB
+ nachtr. Anschaffungskosten, § 255 (1) S. 2 HGB
- Anschaffungspreisminderungen, § 255 (1) S. 3 HGB
= handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten
Anmerkung: Zu den Anschaffungskosten zählt auch alles, was in der Absicht ausgegeben wurde, einen Gegenstand zu erwerben (Entschluss muss getroffen sein). Vorbereitungsmaßnahmen um den Entschluss zu treffen zählen nicht hinzu.
Anschaffungskosten beim Tausch
Handelsbilanz
3-faches Wahlrecht (<- muss in Klausur erwähnt werden)
- Buchwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
- Zeitwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
- erfolgsneutral (Buchwert des weggegebenen VG zzgl. evtl. ausgelöster Ertragssteuerbelastung evtl. abzgl. Baraufgabe)
Max. Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes
Steuerbilanz
- Gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes, § 6 (6) S. 1 EStG
- +/- gezahlte/erhaltene Baraufgabe
- in Rechnung gestellte USt