Bilanzsteuerrecht Flashcards

1
Q

Buchführungspflicht nach Steurrecht

A

Abgeleitete Buchführungspflicht:

Alle, die nach anderen Gesetzen Buchführungspflichtig sind, § 140 AO

Originäre Buchführungspflicht:

TB

  • Umsätze > 600.000 EUR oder
  • Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Fläche > 25.000 EUR
  • Gewinn > 60.000 EUR

RF

  • von der Kaufmannseigenschaft unabhängige Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Landwirte

§ 141 AO

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2
Q

Aufbau Jahresabschluss

A

Nichtkapitalgesellschaften

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung

§ 242 (3) HGB

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang

§ 264 (1) HGB

Anmerkung: Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften ab einer bestimmten Größe müssen zusätzlich zum Jahresabschluss noch einen Lagebericht aufstellen.

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3
Q

Aufstellungspflicht Jahresabschluss

A

Jeder Kaufmann hat einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Einzelkaufleute, die unter die Größenklassen des § 241a HGB fallen, gilt dies jedoch nicht.

§ 242 HGB

Anmerkung: Wer nicht unter die Buchführungspflicht fällt und keinen Jahresabschluss aufstellen muss, der darf die Rechnungslegung auf die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG beschränken.

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4
Q

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

A

§ 267 HGB

  1. Kleine Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
    • 6.000.000 Bilanzsumme
    • 12.000.000 Umsatzerlöse
    • 50 Arbeitnehmer
  2. Mittelgroße Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
    • 20.000.000 EUR Bilanzsumme
    • 40.000.000 EUR Umsatzerlöse
    • 250 Arbeitnehmer
  3. Große Kapitalgesellschaften

§ 267 (1) HGB

  1. Kleinstkapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
    • 350.000 EUR Bilanzsumme
    • 700.000 EUR Umsatzerklöse
    • 10 Arbeitnehmer
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5
Q

Prüfreihenfolge Bilanzansatz Allgemein

A

Bilanzierungsentscheidungen

  1. Ansatz dem Grunde nach
    • Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
    • Persönliche Zurechnung aufgrund ziv./wirt. Eigentums
    • Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen
    • Anlage-/Umlaufvermögen
  2. Ansatz der Höhe nach
    1. Zugangsbewertung
      • Anschaffungskosten
      • Herstellungskosten
    2. Stichtagsbewertung
      • Planmäßige Abschreibung/AfA
      • Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung

Amerkung: gilt für Vermögensgegenstände bzw. aktive Wirtschaftsgüter sowie für Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sowie RAP

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6
Q

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

A

Grundsatz:

Es ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist.

§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG

Handelsbilanz = Steuerbilanz

  • Handelsrechtliche Ansätze werden zulässigerweise auch in Steuerbilanz übernommen
    -> Maßgeblichkeit
    § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG

Handelsbilanz <> Steuerbilanz

  • steuerliches Wahlrecht wird anders als in Handelsbilanz ausgeübt
    -> eingeschränkte Maßgeblichkeit,
    § 5 (1) S. 1 HS 2 EStG
  • steuerlicher Wertansatz ist zwingend anders
    -> Durchbrechung der Maßgeblichkeit
    § 5 (6) EStG
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7
Q

werterhellend / wertbegründend

A

werterhellend / wertbegründend:

-> Erkenntnis zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung des Abschlusses

werterhellend:

-> Ursache vor Bilanzstichtag

wertbegründend:

-> Ursache nach Bilanzstichtag

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8
Q

Korrektur gem. § 60 EStDV

A

Korrektur

  • Überleitungsrechnung
    § 60 (2) S. 1 EStDV
  • Steuerbilanz
    § 60 (2) S. 2 EStDV
    • Korrekturbuchung (brutto)
      -> Storno und Neubuchen
    • Korrekturbuchung (netto)
      -> Differenz buchen
    • Getrennte Buchungskreise
      -> Getrennt buchen
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9
Q

Grundsätze der Maßgeblichkeit (dem Grunde nach)

A
  • HB: Aktivierungsgebot
  • > StB: Aktivierungsgebot
  • HB: Aktivierungswahlrecht
  • > StB: im Grundsatz Aktivierungsgebot
  • HB: Aktivierungsverbot
  • > StB: Aktivierungsverbot
  • HB: Passivierungsgebot
  • > StB: im Grundsatz Passivierungsgebot
  • HB: Passierungswahlrecht
  • > StB: im Grundsatz Passierungsgebot
  • HB: Passivierungsverbot
  • > StB: Passierungsverbot
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10
Q

Vermögensgegenstand vs Wirtschaftsgut

A

Handelbilanz: Vermögensgegenstand

Steuerbilanz: Wirtschaftsgut

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11
Q

Ansatz dem Grunde nach

A

Ist ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut in die Bilanz aufzunehmen?

TB

  • Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut?
  • Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums?
  • Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen?

RF

  • Anlagevermögen oder Umlaufvermögen

Anmerkung: anschließend Ansatz der Höhe nach (Zugangs- und Stichtagsbewertung)

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12
Q

Ansatzvoraussetzungen Vermögensgegenstand

A

TB

  • Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
  • Einzelverwertbarkeit i.S.v. selbstständiger Verkehrsfähigkeit des Vorteils
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13
Q

Ansatzvoraussetzungen Wirtschaftsgut

A

TB

  • Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
  • Für den Vorteil müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein
  • Der Vorteil muss selbstständig bewertbar sein
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14
Q

Zurechnung von Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern

A

Gem. § 242 (1) S. 1, § 246 (1) HGB hat der Kaufmann seine Vermögensgegenstände zu aktivieren.

In der Steuerbilanz hat der Steuerpflichtige die aktiven Wirtschaftsgüter zu bilanzieren, die ihm zuzurechnen sind, § 39 AO.

Grundsatz:

Zurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer

§ 246 (1) S. 2 HS 1 HGB, § 39 (1) AO

Ausnahme:

Zurechnung zum wirtschaftlich Berechtigten

§ 246 (1) S. 2 HS 2 HGB, § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO

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15
Q

Wirtschaftliches Eigentum

A

TB

  • Ausüben der tatsächlichen Herrschaft
  • Kann Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
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16
Q

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

A
  • Eigentümer hat (unmittelbaren) Besitz an der Sache
    -> Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber
    § 929 S. 1 BGB
  • Erwerber hat schon (unmittelbaren) Besitz an der Sach (z.B. Mieter)
    -> Einigung genügt
    § 929 S. 2 BGB
  • Verkäufer behält Besitz, Erwerber erhält Eigentum ohne unmittelbaren Besitz
    -> Einigung und Übergabesurrogat; statt Übergabe Einräumung des mittelbaren Besitzes an Erwerber
    § 930 BGB
  • Dritter ist im Besitz der Sache, Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe der Sache
    -> Einigung und Übergabesurrogat: statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruches
    § 931 BGB
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17
Q

Privat- vs Betriebsvermögen

A

HB

  • Kaufmann darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
    ergibt sich aus: div. Vorschriften u.a. § 247 (2) HGB
  • Was zum Betriebsvermögen gehört, richtet sich nach dem Willen des Kaufmanns, § 344 HGB
  • im Zweifelsfall wird ein betrieblicher Zusammenhang angenommen, § 344 HGB

StB

  • Steuerpflichtige darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
  • > ergibt sich aus: Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt -> nur betriebliches Vermögen darf in Bilanz ausgewiesen sein.
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18
Q

Ertragssteuerliche Einodnung von Wirtschaftsgütern (ohne Grundstücke)

A

Kriterien

  • Notwendiges Betriebsvermögen
    • ausschließlich und unmittelbare betriebliche Nutzung d.h. > 50 %
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen
    • gewisser objektiver Zusammenhang
    • geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
    • betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
    • Entscheidung des Unternehmers für Betriebsvermögen
  • Gewillkürtes Privatvermögen
    • gewisser objektiver Zusammenhang
    • geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
    • betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
    • Entscheidung des Unternehmers für Privatvermögen
  • Notwendiges Privatvermögen
    • kein betrieblicher Zusammenhang
    • betriebliche Nutzung < 10 %

R 4.2 (1) EStG

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19
Q

Vorsteuerabzug bei Betriebsvermögen

A

Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut Betriebsvermögen ist oder nicht hat keine Auswirkung auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug zulässig ist.

Für den Vorsteuerabzug kommt es lediglich darauf an, ob die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. S 2 UStG

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20
Q

Anlage- vs Umlaufvermögen

A

Anlagevermögen

  • mehrmaliger Gebrauch
    § 247 (2) HGB, R 6.1 (1) S. 1 EStR

Umlaufvermögen

  • einmaliger Gebrauch durch
    • Verbrauch
    • Verwertung
    • Veräußerung
      § 247 (2) HGB Umkehrschluss, R 6.1 (2) EStR

Anmerkung: Vermögensgegenstände werden durch Entscheidung des Kaufmanns zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen zugeordnet.

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21
Q

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

A

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

  1. Bilanzidentität
    § 252 (1) Nr. 1 HGB
  2. Going-Concern-Principle
    § 252 (1) Nr. 2 HGB
  3. Einzelbewertung, Stichtagspinzip
    § 252 (1) Nr. 3 HGB
  4. Vorsichtsprinzip
    § 252 (1) Nr. 4 HGB
  5. Grundsatz der Periodenabgrenzung
    § 252 (1) Nr. 5 HGB
  6. Bewertungsstetigkeit
    § 252 (1) Nr. 6 HGB
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22
Q

Zugangsbewertung

A

Die Bewertung des Zugangs erfolgt zu

  • Anschaffungskosten
    § 255 (1) HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH
  • Herstellungskosten
    § 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 1b EStG
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23
Q

Anschaffungskosten

A

TB

  • Aufwendungen
  • zum Erwerb und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
  • soweit dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen

Anschaffungszeitpunkt:

  • Bewertung zum Zeitpunkt der Anschaffung
  • Zeitpunkt der Anschaffung ist Zeitpunkt der Lieferung, § 9a EStDV
  • Lieferung ist erfolgt, wenn Erwerber über das WG wirtschaftlich verfügen kann.
  • Anschaffungskosten können auch vor oder nach dem Zeitpunkt der Lieferung anfallen (z.B. Anzahlungen

Anschaffungspreis (ggf. abzgl. USt, § 9b (1) EStG)

+ Anschaffungsnebenkosten, § 255 (1) S. 2 HGB

+ nachtr. Anschaffungskosten, § 255 (1) S. 2 HGB

  • Anschaffungspreisminderungen, § 255 (1) S. 3 HGB

= handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten

Anmerkung: Zu den Anschaffungskosten zählt auch alles, was in der Absicht ausgegeben wurde, einen Gegenstand zu erwerben (Entschluss muss getroffen sein). Vorbereitungsmaßnahmen um den Entschluss zu treffen zählen nicht hinzu.

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24
Q

Anschaffungskosten beim Tausch

A

Handelsbilanz

3-faches Wahlrecht (<- muss in Klausur erwähnt werden)

  • Buchwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
  • Zeitwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
  • erfolgsneutral (Buchwert des weggegebenen VG zzgl. evtl. ausgelöster Ertragssteuerbelastung evtl. abzgl. Baraufgabe)

Max. Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes

Steuerbilanz

  • Gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes, § 6 (6) S. 1 EStG
  • +/- gezahlte/erhaltene Baraufgabe
    • in Rechnung gestellte USt
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25
Anschaffungskosten in ausländischer Währung
Anschaffungskosten in ausländischer Währung sind zum Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt (Zeitpunkt der Lieferung) umzurechnen
26
Herstellungskosten
TB * Aufwendungen für * den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten * zur * Herstellung eines Vermögensgegenstandes * Erweiterung eines Vermögensgegenstandes * Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes
27
Umfang Herstellungskosten
Umfang der Herstellungskosten, § 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 i.V.m. § 6 (1b) EStG Einbeziehungspflicht: * Materialeinzelkosten * Fertigungseinzelkosten * Sonderkosten der Fertigung * angemessener Teil der notwendigen Fertigungsgemeinkosten * angemessener Teil des durch die Fertigung veranlassten Werteverzehrs des Anlagevermögens Einbeziehungswahlrecht * allgemeine Verwaltungskosten * Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs * Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen * Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge Einbeziehungsverbot, ggf. Wahlrecht * Fremdkapitalzinsen Einbeziehungsverbot * Forschungs- und Vertriebskosten
28
Gemeinkostenzuschlagssatz
Die Gemeinkosten werden auf die Einzelkosten "verteilt" Gemeinkosten / Einzelkosten = Zuschlagssatz
29
Berechnungsschema Herstellungskosten
Für jede Kostenstelle 1. Einzelkosten x Anzahl 2. Einzelkosten x Gemeinkosten-Zuschlagssatz x Anzahl 3. Verwaltungskosten x Verwaltungskosten-Zuschlagssatz
30
Verwaltungskostenzuschlagssatz
Die Verwaltungskosten werden auf die Summe der Fertigungskosten und Materialkosten "verteilt" * Fertigungskosten (Einzel- und Gemeinkosten) * + Materialkosten (Einzel- und Gemeinkosten) * = Herstellungskosten (ohne Sonderkosten) Verwaltungsgemeinkosten / Herstellungskosten = Verwaltungskostenzuschlagssatz
31
Grundstücke
Ansatz dem Grunde nach * Zivilrechtliches Eigentum * Erklärung vor Notar (Auflassung), § 925 BGB * Eintragung in Grundbuch, § 873 BGB * Wirtschaftliches Eigentum * Übergang von Nutzen und Lasten, Besitz und Gefahr § 39 (2) Nr. 1 AO, § 246 (1) S. 2 HS 2 HGB
32
Außerplanmäßige Abschreibung beim (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen (außer Finanzanlagen)
Handelsrecht -\> gemildertes Niederswertprinzip, § 253 (3) S. 5 HGB * vorübergehende Wertminderung - \> keine außerplanmäßige Abschreibung * voraussichtlich dauernde Wertminderung - \> Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung Steuerrecht -\> § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG * vorübergehende Wertminderung - \> keine Teilwertabschreibung möglich * voraussichtlich dauernde Wertminderung - \> Wahlrecht zur Abschreibung auf de niedrigeren Teilwert
33
Niederstwertprinzip
Gemildertes Niederstwertprinzip * für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens * voraussichtlich dauernder Wertminderung Strenges Niederstwertprinzip * für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens * Niedrigster Wert aus * Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten * Börsen- oder Marktpreis * am Abschlussstichtag beizulegenden Wert
34
Voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Anlagevermögen
TB (StB) * Wertminderung während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen -\> Wert liegt mindestens für halbe Restnutzungsdauer unter planmäßigem Buchwert * Wertminderung aus besonderem Anlass ist regelmäßig von Dauer BMF Schreiben vom 02.09.2016, Beck... 1 § 6/12 TB (HB): * zum Bilanzstichtag muss aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen * Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird.
35
Zuschreibung beim (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen
Handelsrecht -\> Zuschreibungsgebot, § 253 (5) S. 1 HGB Steuerrecht -\> Zuschreibungsgebot, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4 EStG
36
Abnutzbares Anlagevermögen
Zugang: § 253 (1) S. 1, § 255 (1) oder (2) HGB § 5 (1) S. 1 HS 1, § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG Stichtag: § 253 (1) S. 1. (3) S. 1 und 2 HGB § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG, § 7 (1) EStG
37
Absetzung für Abnutzung
Bewegliche Wirtschaftsgüter (mat.) * GWG/Pool, § 6 (2) bzw. (2a) EStG * lineare Afa, § 7 (1) EStG * Leistung-Afa, § 7 (1) S. 6 EStG Unbewegliche Wirtschaftsgüter (mat.), keine Gebäude * lineare Afa, § 7 (1) EStG unbewegliche Gebäude * lineare AfA, § 7 (4) EStG * degressive AfA, § 7 (5) EStG (Exot) unbewegliche Wirtschaftsgüter (immat.) * lineare AfA, § 7 (1) EStG
38
Aufwendungen für VG/WG bis 1.000 EUR
\<= 150 EUR * Sofortabschreibung GWG (ohne Verzeichnis) * AfA über Nutzungsdauer \> 150 \<= 1.000 EUR * Sammelposten Wahlrecht (pro WJ) * Kein Sammeposten * \<= 410 EUR * Sofortabschreibung GWG (mit Verzeichnis) * AfA über Nutzungsdauer * \> 410 EUR * AfA über Nutzungsdauer Anmerkung: Für die Grenze des § 6 (2) oder (2a) EStG sind die Anschaffungskosten abzgl. des
39
Selbstständig bewertbares Wrtschaftsgut
Nicht selbstständig bewertbar * Unselbstständiger Bestandteil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes - \> nachträgliche AK/HK Selbstständig bewertbar * Selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut - \> GWG/SaPo * Nicht selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut - \> Aktivierung AK/HK
40
Sammelposten in Handelsbilanz
Sammelposten ist handelsrechtlich zulässig wenn aktivierte GWG insgesamt von untergeordneter Bedeutung Anmerkung: Durchberechung des Einzelbewertungsgrundsatzes da begründeter Ausnahmefall, § 252 (1) Nr. 3 i.V.m. (2) HGB
41
GoB Konformität steuerlicher Vorschriften
Folgende Steuerliche Regelungen sind GoB Konform * Steuerliche Wahlrechte für die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern * Einordnung von Grundstücken und Grundstücksteilen in BV/PV * Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand (nicht aber § 6 (1a) EStG; hier Durchbrechnung der Maßgeblichkeit)
42
Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes
Bei Grundstücken erfolgt eine Aufteilung nach Nutzung bzw. Funktion der einzelnen Gebäudeteile: * eigenbetrieblich - \> notw. BV * fremdbetrieblich - \> Wahlrecht: gewillkürtes BV oder PV * zu fremden Wohnzwecken - \> Wahlrecht: gewillkürtes BV oder PV * zu fremden Wohnzwecken - \> notw. PV Jede der vier Varianten führt zu zwei Wirtschaftgütern. Ein WH für das Gebäude und ein WG für den Grund- und Boden (somit max. 8 WG möglich). R 4.2 (7) bzw. (9) EStR
43
Gebäudeabbruch bzw. Teilabbruch
HB Abbruchkosten und Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes stellen sofort abziehbaren Aufwand dar. StB * Abbruch des selbt erstellten Gebäudes - \> Abbruchkosten und Restbuchwert sofort abziehbarer Aufwand * Erwerb ohne Abbruchabsicht - \> Abbruchkosten und Restbuchwert sofort abziehbarer Aufwand * Erwerb mich Abbruchabsicht * Gebäude wirtschaftlich verbraucht * Herstellung neues WG - \> Abbruchkosten HK neues WG * Keine Herstellung neues WG - \> Abbruchkosten AK GruBo * Gebäude nicht verbraucht * Herstellung neues WG - \> Abbruchkosten HK neues WG - \> Gebäudewert HK neues WG * Keine Herstellung neues WG - \> Abbruchkosten AK GruBo - \> Gebäudewert AK GruBo * Einlage mit Abbruchabsicht (Exot) - \> Abbruchkosten AK neues WG - \> Gebäudewert AK neues WG Anmerkung: Gebäudeabschreibung (Teilabbruch) bzw. Ausbuchung (Vollabbruch) ist AfA i.S.d. § 7 (4) S. 3 i.V.m. (1) S. 7 EStG
44
Außerplanmäßige Abschreibung Folgejahre
TB außerplanmäßigen Abschreibung/ Teilwertabschreibung Weitere Abschreibung / Absetzung für Abnutzung * HB: Restbuchwert / verbleibende Jahre * StB: (AK/HK - außergewöhnliche AfA) \* bisheriger AfA-Satz, § 11c (2) EstDV Anmerkung: * Systematik gilt auch für Zuschreibungen nach Wertaufholung * Bei StB gilt neue BMG erst ab Folgejahr
45
Gebäude-AfA bei nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Folgejahre
TB nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Weitere Abschreibung / Absetzung für Abnutzung HB: (Restbuchwert + nachtr. HK) / verbleibende Jahre StB: * neues WG (wenn nachtr. HK \> Verkehrswert) - \> 2 AfA-Reihen 1. alte AfA-Reihe: wie bisher 2. neue AfA-Reihe: nachtr. HK \* AfA-Satz * keine neues WG - \> Bemessungsgrundlage für AfA Ändert sich (fiktiv zu Beginn des Jahres)
46
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
HB * selbst geschaffen -\> Eingeschränktes Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten § 255 (2a) HGB * entgeltlich erworben -\> Aktivierungspflicht mit AK StB * selbst geschaffen -\> Aktivierungsverbot § 5 (2) EStG * entgeltlich erworben -\> Aktivierungspflicht mit AK Anmerkung: bei Umlaufvermögen besteht in HB und StB Aktivierungspflicht mit den AK/HK
47
Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
Kaufpreis - Wert der einzelnen Vermögensgegenstände + Schulden = entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert HB * Aktivierung, da Fiktion des Vermögensgegenstandes, § 246 (1) s. 4 HGB StB * Aktivierung, da Wirtschaftsgut und entgeltlicher Erwerb, § 5 (2) EStG Anmerkung: * HB * Handelsrechtlich muss die Nutzungsdauer geschätzt werden. Ist eine Schätzung nicht möglich, so ist ein Zeitraum von 10 Jahren anzusetzen, § 253 (3) S. 4 i.V.m. S. 3 HGB. * Ein außerplanmäßig abgeschriebener Geschäfts- oder Firmenwert ist beizubehalten, § 253 (5) S. 2 HGB (Wertaufholungsverbot). * Die Abschreibungsdauer ist im Anhang anzugeben, § 285 Nr. 13 HGB * StB * Steuerrechtlich ist die AfA bei Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten mit einer fiktiven Nutzungsdauer von 15 Jahren vorzunehmen, § 7 (1) S. 3 EStG * Erholt sich der Geschäfts- oder Firmenwert nach einer Teilwertabschreibung wieder, so muss zugeschrieben werden, § 5 (6), § 6 (1) Nr. 1 S. 4 EStG
48
Originärer Geschäfts- oder Firmenwert
HB * Verbot, da kein Vermögensgegenstand StB * Verbot, da Wirtschaftsgut, aber kein entgeltlicher Erwerb, § 5 (2) EStG
49
Einheitstheorie Firmenwert
Steuerrechtlich kann eine Teilwertabschreibung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nur bis maximal zur Höhe des bis dahin entstandenen originären Firmen- oder Geschäftswertes vorgenommen werden (der originäre Geschäfts- oder Firmenwert "kompensiert" den derivativen).
50
Umlaufvermögen Vorräte
Grundsatz: Einzelbewertung bleibt gem. § 252 (1) Nr. 3 HGB auch bei Vorratsvermögen bestehen. Außnahmen: * Gruppen- oder Durchschnittsbewertung * Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen * Festwerte Anmerkung: wird aufgrund eines steuerlichen Wahlrechtes bei der Bewertung von den handelsrechtlichen Vorschriften abgewichen, so sind die Abweichungen in ein besonders zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, § 5 (1) S. 2 EStG
51
Gruppen- oder Durchschnittsbewertung
TB * gleichartige * Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter * Vorratvermögen HB: § 256 (2) i.V.m. § 240 (4) HGB StB: § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, R 6.8 (4) S. 2 EStR * Genauer Durchschnitt - \> laufend nach jedem Lagerzugang wird der Durchschnittspreis für die kommenden Abgänge ermittelt * Geschäftsjahresdurchschnitt - \> aus allen Zukäufen wird ein gewogener Durchschnitt gebildet - der Endbestand wird mit diesem Durchschnitt bewertet
52
Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen
TB * gleichartige * Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter * Vorratvermögen LiFo: * HB: zulässig § 256 S. 1 HGB * StB: zulässig § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, § 6 (1) Nr. 2a EStG, R 6.9 (1) EStR FiFo: * HB: zulässig § 256 S. 1 HGB * StB: unzulässig § 5 (6) EStG
53
Festwert
HB: zulässig -\> § 256 S. 1 i.V.m. § 240 (3) S. 1 HGB StB: zulässig -\> § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, H 6.8 (Festwert) EStH i.V.m. R 5.4 (3) EStR Anmerkung: Es ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Wenn der bisherige Festwert um mehr als 10% überstiegen wird, ist der Festwert aufzustocken (Minderung des Aufwands).
54
Abschreibungen beim Umlaufvermögen
HB: strenges Niederstwertprinzip, § 253 (4) HGB -\> Zwang zur Abschreibung StB: § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG * vorübergehende Wertminderung - \> keine Teilwertabschreibung möglich * dauerhafte Wertminderung - \> Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
55
Strenges vs gemildertes Niederstwertprinzip
Handelrechtliche Regelung: Gemildertes Niederstwertprinzip * gilt für Anlagevermögen * nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung * § 253 (3) Satz 5 HGB Strenges Niederstwertprinzip * gilt für Umlaufvermögen * bei jeder Wertminderung * § 253 (4) HGB
56
Voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen
* Minderung hält bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem früheren Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an. * Werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind einzubeziehen. * Bagatellgrenze von 5 % ist zu beachten. BMF Schreiben vom 02.09.2016 RZ 16 und 17
57
Verlustfreie Bewertung Umlaufvermögen
HB Verkaufspreis - noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten = Beizulegender Wert StB Verkaufspreis - noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten - durchschnittlicher Unternehmergewinn = Teilwert
58
Forderungsberichtigung
Einzelwertberichtigung * Uneinbringliche Forderung - \> Ausbuchen der Bruttoforderung - \> Korrektur der Umsatzsteuer * Zweifelhafte Forderung - \>Wertberichtigung der Nettoforderung über Einzelwertberichtigung - \> keine Berichtigung der Umsatzsteuer Pauschalwertberichtigung * Pauschale Wertberichtigung die das allgemeine Ausfallrisiko wiedergibt - \> Pauschalsatz aus Forderungsausfällen der letzten Jahre x (Forderungen - Einzelwertberichtigte Forderungen) * Für Mahn- und Beitreibunskosten bezieht sich die Berechnung auf den Nennwert (inkl. USt) * Für Forderungsausfälle und Skonto bezieht sich die Berechnung auf den Nettobetrag
59
Schulden
HB: Soweit kein Ansatzverbot besteht, sind sämtliche Schulden zu passivieren, § 246 (1) S. 1 HGB. StB: Dies gilt aufgrund der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, es sei denn, steuerliche Vorschriften schreiben etwas anderes vor.
60
Arten von Schulden
Echte Schulden (Außenverpflichtungen) * echte sichere Schulden - \> Verbindlichkeiten * echte unsichere Schulden - \> Rückstellungen für Außenverpflichtungen * Rückstellungen für ungewissen Verbindlichkeiten * Drohverlustrückstellungen * Kulanzrückstellungen Unechte Schulden (Innenverpflichtungen) * Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung * Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung
61
Ansatzvoraussetzungen Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten: * Außenverpflichtung * Grund und Höhe gewiss * wirtschaftliche Belastung zum Bilanzstichtag -\> Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag
62
Schulden Ansatz der Höhe nach
Zugangsbewertung HB: Erfüllungsbetrag, § 253 (1) S. 2 HGB StB: Anschaffungskosten (= Erfüllungsbetrag), § 6 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG Stichtagsbewertung HB: § 252 (1) Nr. 4 HGB, ggf. § 256a S. 2 HGB StB: Abzinsung mit 5,5 %, § 6 (1) Nr. 3 S. 1 EStG Ausnahme (bestimmte Laufzeiten), § 6 (1) Nr. 3 S. 2 EStG
63
Anschaffungskosten bei Ratenkauf
Beim Ratenkauf ist für das erworbene Wirtschaftsgut nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Barwert sämtlicher Raten nach §§ 12 ff BewG anzusetzen. R 6.2 S. 2 EStR
64
Fremdwährungsverbindlichkeiten
HB -\> Pflicht zur Währungsumrechnung § 256a S. 1 HGB Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger werden * Anschaffungskostenprinzip, § 253 (1) S. 1 HGB * Realisationsprinzip,§ 252 (1) Nr. 4 HS 2 HGB durchbrochen, § 256a S. 2 HGB StB -\> Pflicht zur Währungsumrechnung Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip ist nicht für Steuerbilanz maßeblich, § 5 (6) EStG
65
Wechselkursäderung Fremdwährungsverbindlichkeit
Wert der Fremdwährungsverbindlichkeit ist * gesunken * HB: Prüfung § 256a S. 2 HGB * StB: Nennwert bleibt bestehen * gestiegen * dauernde Werterhöhung * HB: Pflicht zur Zuschreibung * StB: Wahlrecht zur Zuschreibung * vorübergehende Werterhöhung * HB: Prlicht zur Zuschreibung * StB: Verbot
66
Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs
TB Verbindlichkeit in Zusammenhang mit der Anschaffung von Umlaufvermögen RF Es liegt eine dauerhafte Werterhöhung vor, wenn diese bis zum Zahlungszeitpunkt anhält.
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Schwebendes Geschäft
TB * gegenseitigen Leistungsaustausch * beide Vertragspartner haben mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung noch nicht begonnen * oder einer oder beide Vertragspartner haben ihre wesentlichen Vertragspflichten noch nicht voll erfüllt RF * grundsätzlich nicht zu bilanzieren * evtl. sind Drohverlustrückstellung zu bilden
68
Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen
TB Der Entgeltverpflichtete ist in Vorleistung getreten RF Der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichtete muss die Verpflichtung mit dem Betrag des zugeflossenen Entgeltes passivieren, § 253 (1) S. 2 , § 5 (1) S. 1 HS 1, § 6 (1) Nr. 3 S. 1 i.V.m. Nr. 2 S. 1 EStG
69
Rückstellungen bei Preis- und Kostensteigerungen
HB Preissteigerungen sind zu berücksichtigen (notwendiger Erfüllungsbetrag impliziert dies, § 253 (1) S. 2 HGB) StB Preis und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden, § 6 (1) Nr. 3a lit. f EStG Anmerkung: Durchbrechung der Maßgeblichkeit
70
Rückstellungen und Abzinsung
HB Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, § 253 (2) S. 1 HGB StB Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, § 6 (1) Nr. 3a lit. e EStG Anmerkung: Durchbrechnung der Maßgeblichkeit
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Rückstellungen bei verteilter wirtschaftliche Verursachung
HB / StB Rückstellung ist über die wirtschaftliche Nutzung zeitanteilig in gleichen Raten "anzusammeln" § 253 (1) S. 2 HGB, § 6 (1) Nr. 3a lit d EStG Verlägerung der Nutzungsdauer HB / StB * Neuberechnung der Auflösung bis Stichtag mit neuer Laufzeit * Auflösung der bisher gebildeten Rückstellung auf neuem Rückstellungsbetrag
72
Ansatzvoraussetzungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten * Außenverpflichtung * Grund und Höhe ungewiss * wirtschaftliche Verursachung vor Bilanzstichtag (bei rechtlicher Entstehung vor Bilanzstichtag irrelevant) * wahrscheinliche Inanspruchnahme * keine aktivierungsfähigen Aufwendungen -\> Ansatz mit notwendigem Erfüllungsbetrag R 5.7 (2) EStR
73
Ansatzvoraussetzungen
Drohverlustrückstellungen * Schwebendes Geschäft * Verlust * Droht -\> Teilwertabschreibung vor Rückstellung
74
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen
Verpflichtungen die nicht in Geld bestehen sind Sachleistungsverpflichtungen HB Ansatz zu Vollkosten StB Ansatz mit Einzelkosten und angemessenem Teil der Gemeinkosten, § 6 (1) Nr. 3a lit. b EStG Anmerkung: Evtl. Durchbrechung der Maßgeblichkeit
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Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Beispiele * Beschaffungsgeschäfte: Wert des erworbenen VG falls anzusetzen - Bezugspreis = Drohverlust * Dauerschuldverhältnisse: Wert der Gegenleistung - Vollkosten der eigenen Sachleistungsverpflichtung für die Restlaufzeit = Drohverlust * Absatzgeschäfte: Verkaufspreis - eigene Vollkosten = Gesamtverlust HB Ansatzgebot § 246 (1) S. 1, S. 3 i.V.m. § 249 (1) S. 1 HGB StB Ansatzverbot § 5 (4a) S. 1 EStG, § 5 (6) EStG, § 60 (2) S. 1 EStDV
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Teilwertabschreibung vor Drohverlustrückstellung
HB Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften (z.B. bei unfertigen Erzeugnissen) geht die Teilwertabschreibung vor der Drohverlustrückstellung § 253 (4) S. 2 HG StB Eine Drohverlustrückstellung ist gem. § 5 (4a) EStG nicht zulässig, wohl aber eine Teilwertabschreibung auf den Wert gem. § 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG Anmerkung: sind die aktivierten Herstellungskosten geringer als der drohende Verlust, so ist in HB/StB eine Teilwertabschreibung auf 0 vorzunehmen und in der HB der Rest in die Drohverlustrückstellungen einzustellen.
77
Rückstellungen für Erfüllungsrückstand
HB Pflicht Rückstellung zu bilden § 246 (1) S. 1 und 3, § 249 (1) S. 1 HGB StB Obwohl es sich um schwebendes Geschäft handelt darf Rückstellung für Erfüllungsrückstsand gebildet werden § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, R 5.7 (7) S. 3, (8) S. 1 EStR
78
Rückstellung für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung
TB * faktische Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten (ohne rechtlichen Zwang) * Unsicherheit bezüglich Bestehen und/oder Höhe der Verpflichtung * Person des Dritten braucht nicht festzustehen, aber der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten * Zusammenhang mit früheren Umsatz w
79
Unechte Schulden (Rückstellungen für Innenverpflichtungen)
Kaufmann ist nur gegenüber sich selbst verpflichtet HB / StB (Maßgeblichkeit § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG) * Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (wenn innerhalb von 3 Monaten nachgeholt), § 249 (1) S. 1 Nr. 1 HGB * Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigungen (wenn im nächsten Jahr nachgeholt), § 249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB § 253 (1) S. 2 HGB ("notwendiger Erfüllungsbetrag") und § 6 (1) Nr. 3a EStG ist zu beachten.
80
Auflösen von Rückstellungen
Rückstellungen sind aufzulösen, sobald und soweit der Grund für sie entfallen ist. * Auflösen (Erfolgswirksame Auflösung) * Verbrauch (Erfolgsneutrale Auflösung) § 249 (2) S. 2 HGB, R 5.7 (13) EStR
81
Rechnungsabgrenzungsposten
Rechnungsabgrenzungsposten im engeren Sinn * transitorisch - \> Ausgaben/Einnahmen vor Bilanzstichtag für Ertrag/Aufwand nach Bilanzstichtag * Ausweis als aktiver RAP * Ausweis als passiver RAP * antizipativ - \> Ausgaben/Einnahmen nach Bilanzstichtag für Aufwand/Erträge vor Bilanzstichtag * Ausweis unter den Forderungen * Ausweis unter den Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten im weiteren Sinne (nur Steuerbilanz) * als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern * als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen
82
Transitorische RAP
TB * Einnahmen/Ausgaben vor dem Bilanzstichtag (Begründung Forderung/Verbindlichkeit reicht aus) * Ertrag/Aufwand nach dem Bilanzstichtag * Einnahmen/Ausgaben stellen Ertrag/Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlusstichtag dar RF HB / StB -\> zwingend zu bilanzieren § 246 (1) S. 1, § 350 (1) und § 250 (2) HGB § 5 (1) S. 1 HS 1, § 5 (5) S. 1 EStG
83
Disagio und RAP
84
Bilanzformel
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres - Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres + Wert der Entnahmen - Wert der Einlagen = Gewinn § 4 (1) S. 1 EStG
85
Mengenmäßiges vs Wertmäßiges Betriebsvermögen
Mengenmäßiges Betriebsvermögen =\> Summe Besitzposten und Schulden Wertmäßiges Betriebsvermögen =\> Differenz aus Besitzposten und Schulden (= Eigenkapital)
86
Entnahmen
i.d.R. nur relevant für StB TB * WG des Betriebsvermögens, auch Nutzungen und Leistungen * Entnahmefähigkeit * Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke * Entnahmehandlung und Entnahmewillen Ansatz der Höhe nach HB Zeitwert StB * grundsätzlich: Teilwert * Ausnahmen: * Bei Barentnahme Nennbetrag * Bei Sachentnahme Wiederbeschaffungskosten (Ek ohne USt) * Bei Nutzungs- oder Leistungsentnahme Selbstkosten § 6 (1) Nr. 4 EStG Anmerkung: Umsatzsteuer berücksichtigen
87
Einlagen
HB Ansatz dem Grunde nach: § 246 (1) S. 1 HGB (implizit, da fortan BV) Ansatz der Höhe nach: Zeitwert StB Ansatz dem Grunde nach: * Wirtschaftsgüter des Privatvermögens * Einlagefähigkeit * Wertzufuhr aus betriebsfremden Bereich * Einlagehandlung § 4 (1) S. 8 EStG Ansatz der Höhe nach: grundsätzlich: Teilwert, höchstens AK/HK § 6 (1) Nr. 5 EStG
88
Einlagen von immateriellen Wirtschaftsgütern
Das Aktivierungsverbot § 5 (2) EStG gilt bei Einlagen gem. § 4 (1) S. 8 EStG nicht. R 5.5 (3) S. 3 EStR
89
Abschreibung/AfA nach Einlage
HB * planmäßige Abschreibung entsprechend Restnutzungsdauer * Bemessungsgrundlage: Einlagewert (Zeitwert) StB * AfA nach AfA-Satz * Bemessungsgrundlage: Einlagewert abzgl. bisherige AfA, § 7 (1) S. 5 EStG Anmerkung: Durchbrechung der Maßgeblichkeit
90
Abgrenzung unentgeltlicher Erwerb und Einlage
VG/WG wird vom BV eines Steuerplichtigen unentgeltlich in das BV eines anderen Steuerpflichtigen übertragen (aus betrieblichem Anlass). HB Ansatz mit effektiven Anschaffungskosten (0 EUR) StB Ansatz mit gemeinem Wert, § 6 (4) EStG
91
Trennungstheorie
TB Teilentgeltlicher (z.B. verbilligter) Erwerb = gemischte Schenkung RF Trennungstheorie: Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
92
93
Unentgeltliche Übertragung nicht aus betrieblichem Anlass
Entnahme, § 4 (1) S. 2 EStG zum Teilwert, § 6 (1) Nr. 4 S. 1 HS 1 EStG und Einlage, § 4 (1) S. 8 EStG zum Teilwert, § 6 (1) Nr. 5 S. 1 EStG
94
GoB fremde steuerliche Wahlrechte
* Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für KMU § 7g EStG * Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6b EStG * Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR * Zuschüsse i.S.d. R 6.5 EStR
95
Investitionsabzugsbetrag, § 7g (1) EStG
TB * Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV geplant * Absicht, das begünstigte WG bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich zu nutzen * keine Überschreitung der Größenmerkmale gem. § 7g (1) S. 2 Nr. 1 EStG * Übermittlung der Abzugsbeträge nach amtliche vorgeschriebenen Datensätzen durch Fernübertragung RF * Bildung Investitionsabzugsbetrag durch außerbilanzielle Gewinnminderung bis max. 40% der voraussichtlichen AK/HK * Gewinnerhöhende Auflösung im Jahre der Anschaffung/Herstellung * Gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK im Jahre der Anschaffung um 40% Anmerkung: Wird der IAB nicht (bis zum 3 WJ) oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, so ist er gem. § 7g (3) S. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen (Bescheide sind zu ändern)
96
Sonderabschreibung, § 7g (5) und (6) EStG
TB * Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV * Keine Überschreitung des Größenmerkmale gem. § 7g (1) S. 2 Nr. 1 EStG * Fast ausschließlich betriebliche Nutzung des WG in einer inländischen Betriebsstätte im Jahre der Anschaffung/Herstellung und in dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr * Aufnahme in Verzeichnis, § 5 (1) S. 2 und 3 EStG RF Im Jahre der Anschaffung/Herstellung und in den darauf folgenden 4 Wirtschaftsjahren können Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der AK/HK (neben der regulären AfA) vorgenommen werden. Anmerkung: Die Sonderabschreibung kann unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
97
Übertragung stiller Reserven aus Grundstücken, § 6b EStG
TB * Begünstigtes WG * Grund und Boden * Gebäude * Veräußerung * Veräußerungsgewinn (stille Reserven) * Formelle Voraussetzungen gem. § 6b (4) EStG RF * Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung (§ 6b (1) EStG) oder * Bildung einer steuerfreien Rücklage, § 6b (3) EStG Übertragung ist wie folgt möglich: * von GruBo -\> GruBo und Gebäude * von Gebäude -\> nur Gebäude Anmerkung: nicht zu verwechseln mit R 6.6 EStR - Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung. Die Richtlinie R 6.6 EStR bei § 6b Fällen negativ abgrenzen.
98
Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung
TB * WG des AV/UV scheided aus * aufgrund höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs * gegen Entschädigung * Ersatz WG wird innerhalb best. Frist angeschafft oder hergestellt * Aufnahme in laufend zu führendes Verzeichnis RF Übertragung der stillen Reserven auf AK/HK des Ersatz-WG R 6.6 EStR Fristen: * Grundstücke: 4 Jahre * übrige WG des AV oder UV: 1 Jahr Anmerkung: wird die Entschädigung nicht vollständig zur Beschaffung des Ersatzwirtschaftsgutes verwendet, so dürfen die stillen Reservern nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.
99
§ 6b EStG Ersatzgrundstücke im Ausland
Wird die Ersatzbeschaffung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union getätigt, kann die Steuerlast aus der Aufdeckung der stillen Reserven auf die nächsten 5 Wirtschaftjahre verteilt werden.
100
Übertragung stiller Reserven aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
TB * Steuerpflichtiger, der keine Kapitalgesellschaft ist * WG: Anteile an einer Kapitalgesellschaft * Veräußerung * Veräußerungsgewinn max. 500.000 EUR * Formelle Voraussetzungen, insb. Zugehörigkeit zum AV min. 6 Jahre § 6b (10) S. 1 und 4 EStG RF * Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung, § 6b (10) S. 1 EStG * Bildung steuerfreier Rücklage, § 6 (10) S. 5 EStG Übertragung vollständig möglich auf: * Anteile an Kapitalgesellschaften (Frist 2 Jahre) Übertragung zu max. 60 % möglich (TEV): * Gebäude (Frist 4 Jahre) * abnutzbare bewegliche WG des AV (Frist 2 Jahre) Anmerkung: bei Übertragung der stillen Reserven auf andere WG als Anteile an KapGes sind die verbleibenden 40 % nach § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a, § 3c (2) EStG steuerfrei.
101
Zuschüsse für Anlagengüter, R 6.5 EStR
TB Zuschuss der auch im Interesse des Zuschussgebers liegt wurde gewährt. RF Wahlrecht * Zuschuss als Betriebseinnahmen * Zuschuss mindert Anschaffungs/ Herstellungskosten R 6.5 EStR HB/StB: Im Voraus gewährte Zuschüsse werden zunächst als steuerfreie Rücklagen gebucht, die dann bei Beschaffung auf das WG übertragen werden. Anmerkung: Die Behandlung als Betriebseinnahme ist nach herrschender Meinung nicht GoB konform -\> Eingeschränkte Maßgeblichkeit
102
Gewinnauswirkung von Geschäftsvorfällen
Bilanzpostenmethode: Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) 31.12. - Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) 01.01. + Entnahmen - Einlagen = Gewinn GuV-Methode: Erträge - Aufwendungen = Gewinn Anmerkung: sofern Gewinnauswirkung periodenübergreifend dargestellt werden soll, wird die mithilfe der sog. Mehr-und-Weniger-Rechnung umgesetzt.
103
GuV-Methode
4 Varianten * Mehr Erträge =\> Mehr Gewinn * Weniger Erträge =\> Weniger Gewinn * Mehr Aufwendungen =\> Weniger Gewinn * Weniger Aufwendungen =\> Mehr Gewinn Darstellung (Beispiel): Jahr 01 AfA endg. 2.000 AfA vorl. 3.000 Änderung AfA - 1.000 Gewinnauswirkung weniger AfA + 1.000
104
Bilanzpostenmethode
8 Varianten * Erhöhung Aktivkonto =\> Mehr Gewinn * Erhöhung Passivkonto =\> Weniger Gewinn * Minderung Aktivkonto =\> Weniger Gewinn * Minderung Passivkonto =\> Mehr Gewinn * Erhöhung Entnahmen =\> Mehr Gewinn * Erhöhung Einlagen =\> Weniger Gewinn * Minderung Entnahmen =\> Weniger Gewinn * Minderung Einlagen =\> Mehr Gewinn Darstellung (für jeden Bilanzposten separat) Konto: Grund und Boden HB/StB HB/StB Diff. Ansatz 01.01. 10.000 10.000 Erhöhung AK 1.000 Ansatz 31.12. 10.000 11.000 + 1.000 Gewinnauswirkung: Erhöhung GruBo + 1.000
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Mehr-und-Weniger-Rechnung
Zur Darstellung periodenübergreifender Auswirkungen. Kann nach der * GuV Methode * Bilanzpostenmethode erstellt werden. Es werden die Gewinnauswirkungen dargestellt - nicht wie sich die Bilanzposten oder die GuV-Positionen ändern. Anmerkung: In Klausur können 2 Varianten vorkommen * Analyse der Feststellungen einer Mehr-und-Weniger-Rechnung in Form der GuV- oder Bilanzpostenmethode * Erstellen einer Mehr-und-Weniger-Rechnung, um eigene Feststellungen darzustellen
106
Mehr-und-Weniger-Rechnung nach der Bilanzpostenmethode
Darstellung mehr weniger GruBo 1.000 RSt 1.000 Entnahmen 119 Umsatzsteuer 19 Einlagen 119 Vorsteuer 19 Summen 2.138 138 mehr - wen. - 138 Gew.änderung 2.000
107
Mehr-und-Weniger-Rechnung nach der GuV Methode
Darstellung mehr weniger sbA 1 1.000 sbE 1 1.000 sbE 2 100 sbA 100 Summen 2.000 100 mehr - wen. - 100 Gew.änderung 2000
108
Steuerlicher Ausgleichsposten
Charakteristika: * nur in Steuerbilanz (bei Überleitungsrechnung nicht notwendig) * kommt bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zum tragen Möglichkeiten von Ausgleichsposten * StAP allgemein (nur KapGes) * abweichende Bilanzierung HB/StB * StAP nach § 4g EStG * Steuerentstrickung * StAP nach § 14 (4) KStG * Organschaftsausgleichsposten (Mehr- oder Minderabführung)
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Allgemeiner steuerlicher Ausgleichsposten
Abweichungen zw. HB und StB wirken sich i.d.R. auf das Eigenkapital aus. Da das Eigenkapital aber gesellschaftsrechtlich belegt ist und somit unverändert in die Steuerbilanz übernommen werden muss, werden die Abweichungen in der Steuerbilanz im sog. steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) "gesammelt". Der StAP gehört zum Eigenkapital lt. Steuerbilanz und nimmt am Betriebsvermögensvergleich teil. Der StAP ist somit ein Sammelposten für Eigenkapitalabweichungen zw. HB und StB von Kapitalgesellschaften.
110
Darstellung steuerlicher Ausgleichsposten
Zusammensetzung StAP * Mehr- bzw. Mindergewinne des laufenden Jahres * Kumulierte Mehr- bzw. Mindergewinne der Vorjahre bzw. der Vorjahres Darstellungsvariaten: * StAP als eine Position * StAP aufteilen in * StAP Vortrag Vorjahre * StAP Mehr-/Mindergewinn ldf. Jahr
111
Anwendungsfälle allgemeiner StAP
Anwendungsfälle * Bei Aufstellung einer reinen Steuerbilanz neben der Handelsbilanz einer Kapitalgesellschaft * Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft: Die Prüfbilanz/Steuerbilanz übernimmt das Eigenkapital lt. Handelsbilanz und sammelt die bilanziellen Feststellungen des Prüfers im StAP
112
Bilanzanpassung nach Betriebsprüfung
Änderungen durch BPs o.ä. erfordern eine Angleichung der Bilanz an das von der Außenprüfung ermittelte Betriebsvermögen. Im ersten WJ das noch nicht abgeschlossen ist, werden Kapitalangleichungsbuchungen vorgenommen. Es handelt sich nicht um Bilanzberichtigungen bzw. Bilanzänderungen. HB -\> kann auch Änderungen geben aber in der Regel keine Rückwärtsberichtigung notwendig (nur bei Nichtigkeit vor Zeitablauf); somit Korrektur in laufender Rechnung StB -\> Angleichungs- oder Anpassungsbuchung zur Wahrung der Bilanzzusammenhangs ist für das Jahr vorzunehmen, für das noch kein Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde. Anpassungsbuchungen sind grundsätzlich erfolgswirksam durchzuführen.
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Bilanzanpassung nach Betriebsprüfung Buchungen
Erfolgswirksame Variante Zu bebuchende Konten * sonstige betriebliche Erträge * sonstige betrieblichen Aufwendungen * Steuern vom Einkommen und Ertrag * Sonstige Steuern (insb. USt) Die Anpassungsbuchungen im letzten noch offenen Jahr führen hier eventuell zu einem Mehrgewinn. Dieser muss außerbilanziell korrigiert werden, da er durch die Prüferbilanzen bereits in den Jahren der Änderung der Besteuerung unterliegt. Erfolgsneutrale Variante Buchung über Gewinnvortrag: Die Bestandskonten werden über den Gewinnvortrag erhöht. Variante StAP Prüfer stellt Mehrergebnis in StAP ein. Dieser kann fortgeführt werden - allerdings nur für die Steuerbilanz
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Bilanzanpassung mit abgeschlossenen Zwischenjahren
Wird ein für das BV am Schluss des WJ maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns min. eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar, sodass die Folgeveranlagung gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden kann. Beispiel: In 05 Nichtanerkennung von in 03 gebildeter RSt, die in 04 aufgelöst wurde, wobei 04 festgesetzt ist. Auflösung in 04 muss korrigiert werden.
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Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Änderung der Steuerbilanz * Bilanzberichtigung § 4 (2) S. 1 EStG Korrektur fehlerhafter Ansätze in der StB * Bilanzändeurng § 4 (2) S. 2 EStG Nachträgliche abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten
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Bilanzberichtigung
TB * Bilanzansatz der Steuerbilanz * Bilanzierungsfehler (objektiv bzw. subjektiv) * Bilanz wurde bereits dem FA eingereicht * Steuerfestsetzung nach AO noch änderbar RF Steuerpflichtige darf (i.d.R. muss) die Bilanz berichtigen
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Bilanzberichtigung Technik
Grundsatz Erfolgswirksame Fehlerberichtigung (d.h. nicht über Kapital) * Wahrung des Bilanzenzusammenhangs * kein steuerlicher Vorteil bzw. Ausfall für den Fiskus * Erfassung des Totalgewinns Varianten * Berichtigung an der Fehlerquelle (erste falsche Schlussbilanz) = von Anfang an - \> wenn Veranlagung nach AO noch berichtigungsfähig * Berichtigung in der nächstmöglichen (offenen) Schlussbilanz - \> wenn Veranlagung nach AO nicht mehr berichtigungsfähig Ausnahme Erfolgsneutrale Fehlerberichtigung (d.h. über Kapital in der Anfangsbilanz) * Durchbrechnung des Bilanzenzusammenhangs * ggf. Doppelbesteuerung bzw. Steuerausfall für den Fiskus wenn * Entnahmevorgange/Einlagevorgänge * bewusst falsche Bilanzierung zur Erlangung beachtlicher ungerechtfertigter Steuervorteile Anmerkung:
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Bilanzberichtigung subjektiver/objektiver Fehler
Eine Bilanzberichtigung nach § 4 (2) S. 1 EStG setzt vorraus, dass * Bilanzansatz (Grund/Höhe) unzutreffend ist - \> objektiver Fehler * Bisher: der Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit erkennen konnte - \> subjektiver Fehler Die Voraussetzung des subjektiven Fehlers wurde durch den BFH 2013 aufgegeben. Insofern spielt nur noch das Vorliegen eines objektiven Fehlers eine Rolle. Anmerkung (obwohl ja nun eigentlich irrelevant): Am subjektiven Fehler fehlt es z.B. dann, wenn die Rechtsprechung sich rückwirkend ändert oder in einer Sache erstmals recht gesprochen wird.
119
Bilanzberichtigung typische Fälle
* Versehentlich unterlassene AfA - \> Berichtigung durch Nachholung mittels Verteilung des zu hohen BW auf die RND * Entnahme nicht gebucht - \> Berichtigung erfolgsneutral über Kapital in Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres (Durchbrechung Bilanzzusammenhang / Keine nachträgliche Besteuerung der stillen Reserven) * Bewußt falsche Bilanzierung - \> Berichtigung erfolgsneutral über Kapital in Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres (eventuell AfA geht verloren) * Unterlassene Aktivierung - \> Da der Fehler in der Regel erfolgsneutral ist (z.B. unterlassene Einlagebuchung) erfolgt Berichtigung ebenfalls erfolgsneutral über Kapital in Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres und zwar in Höhe des "Schatten-Buchwertes" * Außerbilanzielle Hinzurechnung bei erfolgswirksamen Korrekturen - \> Ein Fehler, der im Entstehungsjahr eigentlich zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung oder Kürzung geführt hätte (welche aber unterblieben ist), kann im Jahr der korrektur nicht durch eine gegenläufige Falschbehandlung ausgeglichen werden.
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Bilanzänderung (StB)
TB * Bilanzansatz in Steuerbilanz * Bilanzierungswahlrecht * Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einer Bilanzberichtigung * Kompensation, d.h. nur soweit die Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung reicht RF Auf Antrag darf Bilanz geändert werden. Zusammenhang: * sachlicher Zusammenhang: =\> dieselbe Bilanz * zeitlicher Zusammenhang: =\> unverzüglich nacheinander Anmerkung: * Änderung der Einlagen/Entnahmen stellt ebenfalls eine Bilanzberichtigung dar, obwohl sie erfolgsneutral ist * Außerbilanzielle Gewinnkorrekturen stellen keine Bilanzberichtigungen dar, so dass hier keine Bilanzänderung in Frage kommt
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Sonderbetriebsvermögen
TB * WG nicht im Gesamthandsvermögen * gehört * einem Gesellschafter * einer Breuchteilsgemeinschaft * einer neben der Personengesellschaft bestehenden Gesamthandsgemeinschaft Notwendiges SBV I =\> WG dient unmittelbar dem Betrieb der PersG Notwendiges SBV II =\> WG dient nicht unmittelbar dem Betrieb begründet oder stärkt aber die Beteiligung an der PersG Anmerkung: Sonderbetriebsvermögen bei PersG existiert nur im Steuerrecht.
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Sonderbetriebsvermögen Grundsätze
* Schulden zur Finanzierung von SBV I und II sind werden passives SBV I und II * Gewinnermittlung für SBV hat für gelichen Zeitraum und nach gleicher Art wie für die PersG zu erfolgen * Notwendigkeit für SBV ergibt sich auf BFH Rechtsprechung * und § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 HS 1 EStG * Gleichstellungsgrundsatz Einzelunternehmer PersG
123
Sonderbetriebsvermögen I
Gesellschafter überlässt PerG WG, welches unmittelbar dem Betrieb der PersG dient Beispiele * An PersG vermietetes Grundstück Anmerkung: auf die Entgeltlichkeit kommt es bei der Überlassung nicht an
124
Sonderbetriebsvermögen II
WG dient nicht unmittelbar dem Betrieb begründet oder stärkt aber die Beteiligung an der PersG Beispiele: * Kredit zur Finanzierung der Beteiligung * GmbH Anteile einer GmbH & Co. KG
125
Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen
Gewillkürtes SBV I: Wirtschaftsgüter die * objektiv geeignet * sujektiv bestimmt ​sind dem Betrieb der PersG zu fördern Gewillkürtes SBV II: Wirtschaftsgüter die * objektiv geeignet * sujektiv bestimmt ​die Beteiligung des Mitunternehmers zu fördern
126
Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
1. Stufe, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 HS 1 EStG 1. Ergebnis der Handelsbilanz - \> Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz 2. Ergebnis der Steuerbilanz - \> evtl. außerbilanzielle Korrekturen 3. Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter - \> evtl. außerbilanzielle Korrekturen 2. Stufe, § 15 (1) s. 1 Nr. 1 S. 1 HS 2 EStG 1. Sonderbilanzen der Gesellschafter - \> evtl. außerbilanzielle Korrekturen
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Gewinnermittlung 1. Stufe
1. Korrekturen/Anpassungen Handelbilanz/Steuerbilanz 2. Ergänzungsbilanzen 3. außerbilanzielle Korrekturen (auf allen Ebenen)
128
Gewinnermittlung 2. Stufe
Erstellung * Sonderbilanzen und * Sonder-GuV
129
Abgrenzung 1. und 2. Gewinnstufe bei Sondertätigkeiten
Unterscheidung zwischen 1. Stufe und 2. Stufe 1. Stufe: Gewinnvorab im Bereich des Gesamthandsvermögens 2. Stufe: Sondervergütung im Bereich des Sonderbetriebsvermögens Unterscheidungskriterium ist vertragliche Grundlage: * Gesellschaftsvertrag = 1. Stufe * schuldrechtlicher Vertrag = 2. Stufe
130
Behandlung Zahlungen an Gesellschafter
Gem. Gesellschaftsvertrag: 1. Gewinnstufe: kein Aufwand (Gewinnvorab) 2. Gewinnstufe: keine Sonderbetriebseinnahme =\> keine Auswirkung auf Gesamtgewinn Gem. Schuldrechtlichem Vertrag 1. Gewinnstufe: Aufwand, da schuldrechtliche Verpflichtung 2. Gewinnstufe: Sonderbetriebseinnahmen =\> keine Auswirkung auf Gesamtgewinn Anmerkung: lediglich eine Ausnahme gem. H 15.8 (3) (Tätigkeitsvergütung - 1. Spiegelstrich) EStH: Wenn im Gesellschaftsvertrag eine Tätigkeitsvergütung festgelegt wurde, die auch im Verlustfall gezahlt wird, dann handelt es sich um Sonderbetriebseinnahmen anstatt Gewinnvorab.
131
Gewinnermittlung Schema
Gewinn lt. Gesamthandsbilanz +/- Zu-/Abrechnungen nach § 60 (2) EStDV +/- Außerbilanzielle Korrekturen, z.B. § 4 (5) EStG +/- Ergebnis lt. Ergänzungsbilanzen = Gewinn nach § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG Ergebnis lt. Sonderbilanz +/- Außerbilanzielle Korrekturen, z.B. § 4 (5) EStG = Gewinn nach § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG Gewinn der Mitunternehmerschaft (Summe Gewinn nach § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 HS 1 und HS 2 EStG)
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Bilanzkongruenz
Bilanzkongruenz = ein WG kann sowohl beim Überlassenden (z.B. EU) oder bei der PersG (im SBV) bilanziert werden Grundsatz: Überlassenes WG ist SBV bei PersG (hat Vorrang vor BV bei Überlassendem) -\> steuerneutrale Überführung nach § 6 (5) S. 2 EStG Ausnahme: TB * Schwester-PersG als Überlassende * Schwester-PersG gewerblich RF Wirtschaftsgut bleibt BV der überlassenden Geselschaft
133
Ergänzungsbilanzen
Steuerliche Sonderrechnung des Gesellschafters einer PersG TB * Einzelne Gesellschafter einer PersG * aus steuerlichen Gründen * Ansatz- und Wertdifferenzen * bei WG des Gesamthandsvermögens RF Ergänzungsbilanzen zeigen * Mehrwerte * Minderwerte Anmerkung: Ergänzungsbilanzen sind zu führen bis * Mehr- oder Minderwerte entfallen * Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen ausscheiden * Gesellschafter der die Ergänzungsbilanz führt ausscheidet Zu beachten: für die Bilanzansätze in den Ergänzungsbilanzen können andere Regelungen (vor allem AfA) gelten, als für die Ansätze der selben WG in der Gesamthandsbilanz. Um die richtigen Werten für die Ergänzungs-GuV zu ermitteln kann wie folgt vorgegangen werden: 1. Ermittlung der Werte in den Handelsbilanz des Gesamthandvermögens 2. Ermittlung der "richtigen" Werte für den Gesellschafter unter Einbezug der Ergänzungsbilanz 3. Buchen der Differenz in der Ergänzungs GuV
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Eigenkapitalkonten bei Personengesellschaften
Ob ein Kapitalkonto als Eigenkapitalkonto oder als Fremdkapitalkonto zu behandeln ist, bestimmt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen. * Kapitalkonto I (i.d.R. Festkapital) - \> Eigenkapital * Kapitalkonto II (mit Verlustverbuchung) - \> Eigenkapital * Kapitalkonto II (ohne Verlustverbuchung) - \> Fremkapital (dann im Prinzip Darlehen und somit auch als Forderung in Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen I aufzunehmen) * Gesamthändnerisch gebundenes Kapitalrücklagenkonto - \> Eigenkapital
135
Bilanzierung von Beteiligungen an einer PerG
Ansatz dem Grunde nach: HB -\> Beteiligung stellt einen VG dar. StB -\> nicht selbstständig bewertbar =\> kein WG (Gesellschafter ist anteilig an allen pos. und neg. WG der Gesellschaft beteiligt) Ansatz der Höhe nach: HB Anschaffungskosten (Erwerb oder Einlage) StB Da keine selbstständige Bewertbarkeit sondern nur Bewertung von "anteiligen WG" der PersG kommt Spiegelbildtheorie zum Ansatz. Folgebewertung HB Für Folgebwertung gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. Gewinnanteil soweit realisiert als Forderung zu bilanzieren) StB Der Gewinnanteil wird den Gesellschaftern phasengleich nach § 170, 180 AO zugerechnet. Auch Verlust wird zugerechnet und wird sich über die Minderung des Kapitalkontos und der Spiegelbildtheorie auf den Beteiligungsansatz aus.
136
Spiegelbildtheorie
Der Wertansatz der Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt immer das Kapitalkonto des Gesellschafters bei der Gesellschaft dar. Dies schließt auch eventuell Ergänzungs- und Sonderbilanzen mit ein.
137
Gründungsarten PersG
Gründungsarten * Bargründung * Sachgründung * Einbringung einzelner oder mehrer VG/WG * aus PV * aus BV * Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (steuerfunktionale Einheiten) * Unentgeltliche Aufnahme in bestehendes Unternehmen
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Sachgründung
HB Bewertung der Einlage mit Zeitwert StB Bewertung der Einlage bei WG aus * Privatvermögen: § 6 (6) i.V.m. § 6 (1) Nr. 1, 2 EStG oder § 6 (1) Nr. 5, 6 EStG * aus Betriebsvermögen: * einzelne WG: § 6 (5) EStG oder § 6 (1) Nr. 1, 2 EStG * steuerfunktionale Einheiten: § 24 UmwStG oder § 6 (3) EStG Die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt sowohl handelsrechtlich als auch steurrechtlich einen tauschähnlichen Vorgang dar.
139
Übetragung von Einzelwirtschaftsgütern
Rechtsträgerwechsel bzgl. des Wirtschaftsgutes 1. Voll entgeltliche Übertragung (nur im Rahmen der Gründung) Buchung auf: * Kapitalkonto I * Kapitalkonto I und teilweise auf variablem Kapitalkonto * Kapitalkonto I und teilweise auf gesamthändnerisch geb. Rücklage * auf Kapitalkonto, das als Darlehenskonto einzustufen ist 2. Unentgeltliche Übertragung (nur im Rahmen der Gründung) ​Buchung auf: * gesamthändnerisch geb. Rücklage * Kapitalkonto II * als Ertrag gebucht 3. Teilentgeltliche Übertragung wenn Übetragung gegen Gesellschaftsrechte erfolgt, gilt die Trennungstheorie
140
Überführung und Übertragung einzelner WG aus dem BV nach § 6 (5) EStG
Überführung: * ohne Rechtsträgerwechsel * § 6 (5) S. 1 und 2 EStG * zwingendes BW Ansatz Übertragung: * mit Rechtsträgerwechsel * unentgeltlich * gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten * Teilentgeltlich (Trennungstheorie) für den unentgeltlichen Teil * § 6 (5) S. 3 EStG * zwingender BW Ansatz soweit (für den Teil) * das WG dem Steuerpfichtigen weiterhin zugeordnet ist * es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt (die Gewährung von Gesellschafstrechten als Gegenleistung ist unschädlich)
141
Verhinderung von Missbräuchen bei Übertragungen zu Buchwerten
Regelungen nach § 6 (5) S. 4 bis 6 EStG * Sperrfrist von 3 Jahren für Veräußerung/Entnahme (Möglichkeit der Vermeidung durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz) § 6 (5) S. 4 EStG * Anteil von einer Körperschaft an einem Wirtschaftsgut wird durch Übertragung begründet/erhöht § 6 (5) S. 5 EStG * Sperrfrist von 7 Jahren für Anteil von einer Körperschaft an einem Wirtschaftsgut wird durch anderen Grund begründet/erhöht Anmerkung: es kommt zu einer Korrektur i.S.d. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) in dem rückwirkend der Teilwert angesetztwird. Korrektur muss beim Übertragenden und Übernehmenden erfolgen. Mit § 6 (5) S. 5 und 6 EStG soll verhindert werden, dass Wirtschaftsgüter auf Kapitalgesellschaften übertrage werden und diese dann steuervergünstigt (TEV oder § 8b (2) bzw. (3) KStG) veräußert werden.
142
Vermeidung von Missbräuchen durch Ergänzungsbilanzen bei Übertragungen von WG
1. Ansatz grundsätzlich zwingend zu BW, § 6 (5) S. 3 Nr. 1 EStG 2. Einbuchen des Teilwerte in der Gesamthandsbilanz 3. Bildung Ergänzungsbilanz die Minderkapital und Mindert des WG ausweist (Differenz zum BW) 4. Bei Veräußerung zuordnung des Veräußerungsgewinns über Ergänzungsbilanz an Gesellschafter (Subjektbesteuerung erfüllt) RF Sperrefrist § 6 (5) S. 4 EStG irrelevant
143
Mißbrauchstvorschrift § 6 (5) S. 5 EStG
Wird ein WG in das Gesamdhandsvermögen eingelegt und erlangt eine Körperschaft einen Anteil an diesem WG, so sind die stillen Reserven in Höhe des Anteils, den die Körperschaft an dem WG erlangt, aufzudecken und das WG mit dem anteiligen TW anzusetzen.
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Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer PersG
Ausscheiden * Gesellschafterwechsel * Sonderrechtsnachfolge * Erfassung stiller Reserven in Ergänzungsbilanz * Ausscheiden im engeren Sinne * Anwachsung * Erfassung aufgedekter stiller Reserven in HB/StB
145
Gesellschafterwechsel
Zivlirecht: Eine wirksame Übertragung setzt einen Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber sowie die Zustimmung der übrigen Gesellschafter voraus. Umsatzsteuer: I.d.R. nicht steuerbar, da Gesellschafter nicht Unternehmer. Wenn doch Unternehmer, dann steuerbar aber nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG steuerfrei. Grunderwerbsteuer: Da kein Rechtsträgerwechsel kein Erwerbsvorgang gem. Grunderwerbsteuergesetz, § 1 GrEStG Ertragssteuern: * Veräußernder Gesellschafter: Einkünfte nach § 16 (1) S. 1 Nr. 2 EStG (Gesamter MU-Anteil muss veräußert werden inkl. Sonderbetriebsvermögen) * Eintretender Gesellschafter: Erwerber erwirbt WG des Gesamthandvermögens anteilig. Ansatz der anteiligen WG mit den AK. Anwendung des § 6 (1) Nr. 7 EStG. Aufteilung des Kaufpreises anhand der Buchwerte durch Kapitalkonto; darüber hinaus anhand der Ergänzungsbilanz des Kaufers.
146
Passiver Ausgleichsposten in Ergänzungsbilanzen
TB * Erwerber wendet weniger auf, als auf dem Kapitalkonto gebucht ist (Kaufpreis unter Buchwert) RF * Minderbetrag ist in Ergänzungsbilanz als Minderkapital zu verbuchen. * Das Minderkapital wird auf die vorhandenen WG (ohne Bank und Kasse) anteilig nach deren Buchwerten verteilt. * Reichen die BW in der GH für die Minderung nicht aus, so ist der Rest in den sog. passiven Ausgleichsposten zu buchen. * Der passive Ausgleichsposten ist gegen künftige Verlustanteile zu verreichen (erfolgswirksam aufzulösen)
147
Ausscheiden eines Gesellschafters im engeren Sinne (gegen Abfindung durch Gesellschaft)
Abfindung des ausscheidenen Gesellschafters * zum Buchwert des Kapitalkontos Mölgliche Gründe: * keine stillen Reserven * private Gründe (Schenkung) * vertragliche Vereinbarung * über dem Buchwert des Kapitalkontos Mögliche Gründe: * sille Reserven, ggf. Firmenwert * lästiger Gesellschafter * private Gründe (Schenkung) * vertragliche Vereinbarung (z.B. für zukünftig entgehende Gewinne) * uner dem Buchwert des Kapitalkontos Mögliche Gründe: * stille Lasten * private Gründe * vertragliche Vereinbarung Steuerliche Folgen: * bei Buchwertabfindung: * Veräußerungsgewinn von 0 * bei verbleibenden Gesellschaftern AK in Höhe des Buchwertes (keine Änderung notwendig) Anmerkung: auch bei Buchwertabfindung kommt es zu neuen anteiligen Anschaffungskosten für die verbleibenden Gesellschafter und somit eventuell zu 2 AfA-Reihen
148
Abfindung über Buchwert des Kapitalkontos
Abfindung zum gemeinen Wert Ausscheidender Gesellschafter: -\> erzielt Einkünfte gem. § 16 (1) S. 1 Nr. 2 EStG Verbleibende Mitunternehmer -\> Ansatz der anteilig erworbenen WG mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit AK (Buchwert zzgl. stille Reserven) Anmerkung: es sind i.d.R. zwei AfA Reihen für die WG zu bilden. Es erfolgt keine Erstellung von Ergänzungsbilanzen aufgrund der quotalen Verteilung.
149
Lästiger Gesellschafter
Es wird über Abfindungsanspruch hinausgehender Betrag für das "schnelle bzw. sofortige" Ausscheiden aus der Gesellschaft gezahlt. Keine zusätzlichen Anschaffungskosten sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Ausscheidender Gesellschafter: Erzielt gewerbliche Einkünfte gem. § 16 (1) S. 1 Nr. 2 EStG Verbleibende Mitunternehmer: * Müssen beweisen, dass Betrag für Lästigkeit gezahlt wurde * Aufteilung des Betrags nach der "2-Stufen-Theorie" * anteilige Aufstockung stille Reserven in allen bilanzierten und nich bilanzierten WG * anteilige Aufdeckung des GeFi übersteigender Betrag ist für Lästigkeit
150
Abfindung unter dem Buchwert
Teilwert ist niedriger als Buchwert (stille Lasten) Steuerliche Beurteilung * Beim Ausscheidenden entsteht ein Veräußerungsverlust * Die verbleibenden Gesellschafter haben (neue) Anschaffungskosten zum niedrigen Teilwert -\> 2 AfA Reihen Bilanzielle Darstellung * Ist bekannt, welche Teilwerte dem Kaufpreis zugrunde lagen, so sind diese für die Abstockung maßgeblich * In anderen Fällen erfolgt eine quotale Abstockung * Geldposten sind von der Abstockung ausgenommen
151
Form der Abfindung
Form der Abfindung * Geldabfindung (i.d.R. keine Besonderheiten) * Ausbuchung des Kapitalkontos * Erfassen einer Abfindungsverpflichtung * Sachwertabfindung (nachträglich vereinbarter Tausch) * Übertragung ins Privatvermögen -\> Es liegen zwei Rechtsvorgänge vor: * Ausscheiden des Gesellschafters gegen Abfindungsverpflichtung * Tilgung der Abfindungsverpflichtung durch Hingabe eines Wirtschaftsgutes - wird das WG für einen Wert über dem Buchwert hingegeben, so erzielen die verbleibenden Gesellschafter einen laufenden Gewinn * Übertragung ins Betriebsvermögen -\> § 6 (6) S. 4 EStG i.V.m. § 6 (5) S. 3 EStG ist anzuwenden - Zwingende Fortführung der Buchwerte (stimmen BW nicht mit Kapitalkonto überein, ist die Differenz erfolgsneutral zugunsten oder zulasten der Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter zu buchen)
152
Unentgeltliche Übertragung steuerfunktionaler Einheiten
TB § 6 (3) S. 1 HS 1 EStG * unentgeltliche Übertragung eines * Betriebs, Teilbetriebs, gesamten Mitunternehmeranteils, Teil eines Mitunternehmeranteils (inkl. SBV wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlage) oder § 6 (3) S. 1 HS 2 EStG * unentgeltliche Aufnahme * einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen RF Bei Übertragendem und Übernehmenden zwingender Ansatz der Buchwerte (Übertragung der stillen Reserven auf den Rechtsträger. Anmerkung: es gilt die Einheitstheorie nach der ein Vorgang voll unentgeltlich ist, wenn die Abfindung den Buchwert der Kapitalkontos nicht übersteigt. Eine Schuldübernahme stellt kein Entgelt dar.
153
Einheitstheorie und Trennungstheorie
Einheitstheorie * Gilt (ausschließlich) für Übertragung steuerfunktionaler Einheiten nach § 6 (3) EStG * einheitlich unentgeldlich wenn keine Gegenleistung oder Gelenleistung kleiner als Buchwert Kapitalkonto * einheitlich entgeltlich wenn Gegenleistung größer Buchwert Kapitalkonto Strenge Trennungstheorie * Gilt für Übertragung von Wirtschaftsgütern in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. * Liegt Gegenleistung unter Verkehrswert ist der Vorgang in einen voll entgeltlichen Veräußerungsvorgang und einen voll unentgeltlichen Übertragungsvorgang aufzutrennen. * Hinsichtlich des voll entgeltlichen Teils kommt es zur anteiligen Realisierung von stillen Reserven.
154
Gewinnkorrektur bei verdeckter Gewinnausschüttung
TB vGA RF Außerbilanzielle Hinzurechnung Anmerkung: Das die vGA durch das Gesellschaftsverhältnis begründet ist ändert nichts an der Tatsache, dass sie nach den GoB zu bilanzieren ist.
155
Anschaffung von Wirtschaftsgütern zum Überpreis
HB VG sind grundsätzlich mit den AK anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren beizulegenden Wertes erfolgt normalerweise erst in Folgebewertung. In diesem Fall ist es aber sachgerecht bereits die AK zu kürzen. StB Maßgeblichkeit Anmerkung: zu den AK proportional ANK sind jedoch voll mitzuaktivieren, da sie nicht zu einem Vermögensvorteil beim Gesellschafter führen
156
Bilanzielle Erfassung verdeckte Einlage
2 zulässige Varianten: * Erfassung einer Kapitalrücklage, § 272 (2) Nr. 4 HGB - \> muss vom Gesellschafter "erklärt" werden - \> keine außerbilanzielle Korrektur * Erfassung eines Ertrags - \> außerbilanzielle Korrektur in beiden Fällen: Erfassung auf dem steuerlichen Einlagenkonto, § 27 (1) S. 2 KStG
157
Verdeckte Einlage beim bilazierenden Gesellschafter
HB -\> wenn Erhöhung Ertragswert durch Einlage erwirkt, dann nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Einlagewertes (nur in Höhe der Beteiligungsquote) StB -\> stets Erhöhung der Anschaffungskosten (unabhängig von der Beteiligungsquote) * Beteiligung ist im Privatvermögen - \> Anschaffungskosten i.S. § 17 EStG * Beteiligung ist im Betriebsvermögen - \> Anschaffungskosten i.S. § 6 (6) S. 2 oder S. 3 EStG
158
Folgen der verdeckten Einlage beim Gesellschafter
4 Fallvarianten Wirtschaftsgut im 1. Privatvermögen Beteiligung im 1. Privatvermögen -\> verdeckte Einlage aus PV * § 17, 20, 23 EStG prüfen 2. Betriebsvermögen -\> verdeckte Einlage aus PV * Aufdeckung s.R. durch Zwangsentnahme 2. Btriebsvermögen Beteiligung im 1. Privatvermögen -\> verdeckte Einlage aus BV * Aufdeckung s.R. durch Ansatz Teilwert 2. Betriebsvermögen -\> verdeckte Einlage aus BV * § 23 EStG prüfen Anmerkung: verdeckte Einlage kann aus PV oder aus BV erfolgt. Sie erfolgt aber immer aus dem Bereich, in dem sich die Beteiligung befindet (WG wechselt evtl. vorher in den Bereich). In jedem Fall erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Wert der Einlage
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Latente Steuern
Rechnerisch entstehen latente Steuern aus der Gegenüberstellung der Handelsbilanz mit der Steuerbilanz, deren Differenzen mit dem zukünftig zu erwartenden Steuersatz zu bewerten sind. * Vermögen HB \> StB: passive latente Steuern * Vermögen HB \< StB: aktive latente Steuern Darstellungsvarianten nach § 274 (1) HGB: * Nettoausweis: - \> Differenz aus aktiven und passiven latenten Steuern * mehr passive: Ansatzgebot, § 274 (1) S. 1 HGB * mehr aktive: Ansatzwahlrech, § 274 (1) S. 2 HGB * Bruttoausweis: - \> Getrennter Ausweis der aktiven und passiven latenten Steuern Anmerkung: kleine Kapitalgesellschaften sind von den Regelungen ausgenommen, § 274a Nr. 4 HGB Mit eigenen Worten: die Handelsbilanz will die Auswirkung zukünftiger Steuern bereits berücksichtigen, wenn sie "ihrer Meinung nach" entstanden sind.
160
Bilanzierung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Beteiligung stellt VG/WG dar.
161
Bilanzierung eigener Anteile
Voraussetzungen * muss aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen erfolgen * Rücklagen müssen gebildet werden können aus den freien (Gewinn- oder Kapital-) Rücklagen in Höhe der Aufwendungen * Nennwert ist offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen § 272 HGB Steuerrecht folgt, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG
162
Veräußerung eigener Anteile