Bilanzsteuerrecht Flashcards

1
Q

Buchführungspflicht nach Steurrecht

A

Abgeleitete Buchführungspflicht:

Alle, die nach anderen Gesetzen Buchführungspflichtig sind, § 140 AO

Originäre Buchführungspflicht:

TB

  • Umsätze > 600.000 EUR oder
  • Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Fläche > 25.000 EUR
  • Gewinn > 60.000 EUR

RF

  • von der Kaufmannseigenschaft unabhängige Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Landwirte

§ 141 AO

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2
Q

Aufbau Jahresabschluss

A

Nichtkapitalgesellschaften

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung

§ 242 (3) HGB

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang

§ 264 (1) HGB

Anmerkung: Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften ab einer bestimmten Größe müssen zusätzlich zum Jahresabschluss noch einen Lagebericht aufstellen.

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3
Q

Aufstellungspflicht Jahresabschluss

A

Jeder Kaufmann hat einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Einzelkaufleute, die unter die Größenklassen des § 241a HGB fallen, gilt dies jedoch nicht.

§ 242 HGB

Anmerkung: Wer nicht unter die Buchführungspflicht fällt und keinen Jahresabschluss aufstellen muss, der darf die Rechnungslegung auf die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG beschränken.

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4
Q

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

A

§ 267 HGB

  1. Kleine Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
    • 6.000.000 Bilanzsumme
    • 12.000.000 Umsatzerlöse
    • 50 Arbeitnehmer
  2. Mittelgroße Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
    • 20.000.000 EUR Bilanzsumme
    • 40.000.000 EUR Umsatzerlöse
    • 250 Arbeitnehmer
  3. Große Kapitalgesellschaften

§ 267 (1) HGB

  1. Kleinstkapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
    • 350.000 EUR Bilanzsumme
    • 700.000 EUR Umsatzerklöse
    • 10 Arbeitnehmer
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5
Q

Prüfreihenfolge Bilanzansatz Allgemein

A

Bilanzierungsentscheidungen

  1. Ansatz dem Grunde nach
    • Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
    • Persönliche Zurechnung aufgrund ziv./wirt. Eigentums
    • Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen
    • Anlage-/Umlaufvermögen
  2. Ansatz der Höhe nach
    1. Zugangsbewertung
      • Anschaffungskosten
      • Herstellungskosten
    2. Stichtagsbewertung
      • Planmäßige Abschreibung/AfA
      • Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung

Amerkung: gilt für Vermögensgegenstände bzw. aktive Wirtschaftsgüter sowie für Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sowie RAP

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6
Q

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

A

Grundsatz:

Es ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist.

§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG

Handelsbilanz = Steuerbilanz

  • Handelsrechtliche Ansätze werden zulässigerweise auch in Steuerbilanz übernommen
    -> Maßgeblichkeit
    § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG

Handelsbilanz <> Steuerbilanz

  • steuerliches Wahlrecht wird anders als in Handelsbilanz ausgeübt
    -> eingeschränkte Maßgeblichkeit,
    § 5 (1) S. 1 HS 2 EStG
  • steuerlicher Wertansatz ist zwingend anders
    -> Durchbrechung der Maßgeblichkeit
    § 5 (6) EStG
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7
Q

werterhellend / wertbegründend

A

werterhellend / wertbegründend:

-> Erkenntnis zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung des Abschlusses

werterhellend:

-> Ursache vor Bilanzstichtag

wertbegründend:

-> Ursache nach Bilanzstichtag

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8
Q

Korrektur gem. § 60 EStDV

A

Korrektur

  • Überleitungsrechnung
    § 60 (2) S. 1 EStDV
  • Steuerbilanz
    § 60 (2) S. 2 EStDV
    • Korrekturbuchung (brutto)
      -> Storno und Neubuchen
    • Korrekturbuchung (netto)
      -> Differenz buchen
    • Getrennte Buchungskreise
      -> Getrennt buchen
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9
Q

Grundsätze der Maßgeblichkeit (dem Grunde nach)

A
  • HB: Aktivierungsgebot
  • > StB: Aktivierungsgebot
  • HB: Aktivierungswahlrecht
  • > StB: im Grundsatz Aktivierungsgebot
  • HB: Aktivierungsverbot
  • > StB: Aktivierungsverbot
  • HB: Passivierungsgebot
  • > StB: im Grundsatz Passivierungsgebot
  • HB: Passierungswahlrecht
  • > StB: im Grundsatz Passierungsgebot
  • HB: Passivierungsverbot
  • > StB: Passierungsverbot
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10
Q

Vermögensgegenstand vs Wirtschaftsgut

A

Handelbilanz: Vermögensgegenstand

Steuerbilanz: Wirtschaftsgut

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11
Q

Ansatz dem Grunde nach

A

Ist ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut in die Bilanz aufzunehmen?

TB

  • Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut?
  • Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums?
  • Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen?

RF

  • Anlagevermögen oder Umlaufvermögen

Anmerkung: anschließend Ansatz der Höhe nach (Zugangs- und Stichtagsbewertung)

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12
Q

Ansatzvoraussetzungen Vermögensgegenstand

A

TB

  • Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
  • Einzelverwertbarkeit i.S.v. selbstständiger Verkehrsfähigkeit des Vorteils
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13
Q

Ansatzvoraussetzungen Wirtschaftsgut

A

TB

  • Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
  • Für den Vorteil müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein
  • Der Vorteil muss selbstständig bewertbar sein
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14
Q

Zurechnung von Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern

A

Gem. § 242 (1) S. 1, § 246 (1) HGB hat der Kaufmann seine Vermögensgegenstände zu aktivieren.

In der Steuerbilanz hat der Steuerpflichtige die aktiven Wirtschaftsgüter zu bilanzieren, die ihm zuzurechnen sind, § 39 AO.

Grundsatz:

Zurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer

§ 246 (1) S. 2 HS 1 HGB, § 39 (1) AO

Ausnahme:

Zurechnung zum wirtschaftlich Berechtigten

§ 246 (1) S. 2 HS 2 HGB, § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO

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15
Q

Wirtschaftliches Eigentum

A

TB

  • Ausüben der tatsächlichen Herrschaft
  • Kann Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
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16
Q

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

A
  • Eigentümer hat (unmittelbaren) Besitz an der Sache
    -> Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber
    § 929 S. 1 BGB
  • Erwerber hat schon (unmittelbaren) Besitz an der Sach (z.B. Mieter)
    -> Einigung genügt
    § 929 S. 2 BGB
  • Verkäufer behält Besitz, Erwerber erhält Eigentum ohne unmittelbaren Besitz
    -> Einigung und Übergabesurrogat; statt Übergabe Einräumung des mittelbaren Besitzes an Erwerber
    § 930 BGB
  • Dritter ist im Besitz der Sache, Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe der Sache
    -> Einigung und Übergabesurrogat: statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruches
    § 931 BGB
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17
Q

Privat- vs Betriebsvermögen

A

HB

  • Kaufmann darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
    ergibt sich aus: div. Vorschriften u.a. § 247 (2) HGB
  • Was zum Betriebsvermögen gehört, richtet sich nach dem Willen des Kaufmanns, § 344 HGB
  • im Zweifelsfall wird ein betrieblicher Zusammenhang angenommen, § 344 HGB

StB

  • Steuerpflichtige darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
  • > ergibt sich aus: Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt -> nur betriebliches Vermögen darf in Bilanz ausgewiesen sein.
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18
Q

Ertragssteuerliche Einodnung von Wirtschaftsgütern (ohne Grundstücke)

A

Kriterien

  • Notwendiges Betriebsvermögen
    • ausschließlich und unmittelbare betriebliche Nutzung d.h. > 50 %
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen
    • gewisser objektiver Zusammenhang
    • geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
    • betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
    • Entscheidung des Unternehmers für Betriebsvermögen
  • Gewillkürtes Privatvermögen
    • gewisser objektiver Zusammenhang
    • geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
    • betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
    • Entscheidung des Unternehmers für Privatvermögen
  • Notwendiges Privatvermögen
    • kein betrieblicher Zusammenhang
    • betriebliche Nutzung < 10 %

R 4.2 (1) EStG

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19
Q

Vorsteuerabzug bei Betriebsvermögen

A

Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut Betriebsvermögen ist oder nicht hat keine Auswirkung auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug zulässig ist.

Für den Vorsteuerabzug kommt es lediglich darauf an, ob die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. S 2 UStG

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20
Q

Anlage- vs Umlaufvermögen

A

Anlagevermögen

  • mehrmaliger Gebrauch
    § 247 (2) HGB, R 6.1 (1) S. 1 EStR

Umlaufvermögen

  • einmaliger Gebrauch durch
    • Verbrauch
    • Verwertung
    • Veräußerung
      § 247 (2) HGB Umkehrschluss, R 6.1 (2) EStR

Anmerkung: Vermögensgegenstände werden durch Entscheidung des Kaufmanns zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen zugeordnet.

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21
Q

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

A

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

  1. Bilanzidentität
    § 252 (1) Nr. 1 HGB
  2. Going-Concern-Principle
    § 252 (1) Nr. 2 HGB
  3. Einzelbewertung, Stichtagspinzip
    § 252 (1) Nr. 3 HGB
  4. Vorsichtsprinzip
    § 252 (1) Nr. 4 HGB
  5. Grundsatz der Periodenabgrenzung
    § 252 (1) Nr. 5 HGB
  6. Bewertungsstetigkeit
    § 252 (1) Nr. 6 HGB
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22
Q

Zugangsbewertung

A

Die Bewertung des Zugangs erfolgt zu

  • Anschaffungskosten
    § 255 (1) HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH
  • Herstellungskosten
    § 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 1b EStG
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23
Q

Anschaffungskosten

A

TB

  • Aufwendungen
  • zum Erwerb und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
  • soweit dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen

Anschaffungszeitpunkt:

  • Bewertung zum Zeitpunkt der Anschaffung
  • Zeitpunkt der Anschaffung ist Zeitpunkt der Lieferung, § 9a EStDV
  • Lieferung ist erfolgt, wenn Erwerber über das WG wirtschaftlich verfügen kann.
  • Anschaffungskosten können auch vor oder nach dem Zeitpunkt der Lieferung anfallen (z.B. Anzahlungen

Anschaffungspreis (ggf. abzgl. USt, § 9b (1) EStG)

+ Anschaffungsnebenkosten, § 255 (1) S. 2 HGB

+ nachtr. Anschaffungskosten, § 255 (1) S. 2 HGB

  • Anschaffungspreisminderungen, § 255 (1) S. 3 HGB

= handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten

Anmerkung: Zu den Anschaffungskosten zählt auch alles, was in der Absicht ausgegeben wurde, einen Gegenstand zu erwerben (Entschluss muss getroffen sein). Vorbereitungsmaßnahmen um den Entschluss zu treffen zählen nicht hinzu.

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24
Q

Anschaffungskosten beim Tausch

A

Handelsbilanz

3-faches Wahlrecht (<- muss in Klausur erwähnt werden)

  • Buchwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
  • Zeitwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
  • erfolgsneutral (Buchwert des weggegebenen VG zzgl. evtl. ausgelöster Ertragssteuerbelastung evtl. abzgl. Baraufgabe)

Max. Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes

Steuerbilanz

  • Gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes, § 6 (6) S. 1 EStG
  • +/- gezahlte/erhaltene Baraufgabe
    • in Rechnung gestellte USt
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25
Q

Anschaffungskosten in ausländischer Währung

A

Anschaffungskosten in ausländischer Währung sind zum Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt (Zeitpunkt der Lieferung) umzurechnen

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26
Q

Herstellungskosten

A

TB

  • Aufwendungen für
  • den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten
  • zur
    • Herstellung eines Vermögensgegenstandes
    • Erweiterung eines Vermögensgegenstandes
    • Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes
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27
Q

Umfang Herstellungskosten

A

Umfang der Herstellungskosten,

§ 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 i.V.m. § 6 (1b) EStG

Einbeziehungspflicht:

  • Materialeinzelkosten
  • Fertigungseinzelkosten
  • Sonderkosten der Fertigung
  • angemessener Teil der notwendigen Fertigungsgemeinkosten
  • angemessener Teil des durch die Fertigung veranlassten Werteverzehrs des Anlagevermögens

Einbeziehungswahlrecht

  • allgemeine Verwaltungskosten
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
  • Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge

Einbeziehungsverbot, ggf. Wahlrecht

  • Fremdkapitalzinsen

Einbeziehungsverbot

  • Forschungs- und Vertriebskosten
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28
Q

Gemeinkostenzuschlagssatz

A

Die Gemeinkosten werden auf die Einzelkosten “verteilt”

Gemeinkosten / Einzelkosten = Zuschlagssatz

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29
Q

Berechnungsschema Herstellungskosten

A

Für jede Kostenstelle

  1. Einzelkosten x Anzahl
  2. Einzelkosten x Gemeinkosten-Zuschlagssatz x Anzahl
  3. Verwaltungskosten x Verwaltungskosten-Zuschlagssatz
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30
Q

Verwaltungskostenzuschlagssatz

A

Die Verwaltungskosten werden auf die Summe der Fertigungskosten und Materialkosten “verteilt”

  • Fertigungskosten
    (Einzel- und Gemeinkosten)
    • Materialkosten
      (Einzel- und Gemeinkosten)
  • = Herstellungskosten (ohne Sonderkosten)

Verwaltungsgemeinkosten / Herstellungskosten = Verwaltungskostenzuschlagssatz

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31
Q

Grundstücke

A

Ansatz dem Grunde nach

  • Zivilrechtliches Eigentum
    • Erklärung vor Notar (Auflassung),
      § 925 BGB
    • Eintragung in Grundbuch,
      § 873 BGB
  • Wirtschaftliches Eigentum
    • Übergang von Nutzen und Lasten, Besitz und Gefahr
      § 39 (2) Nr. 1 AO, § 246 (1) S. 2 HS 2 HGB
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32
Q

Außerplanmäßige Abschreibung beim (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen (außer Finanzanlagen)

A

Handelsrecht

-> gemildertes Niederswertprinzip, § 253 (3) S. 5 HGB

  • vorübergehende Wertminderung
  • > keine außerplanmäßige Abschreibung
  • voraussichtlich dauernde Wertminderung
  • > Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung

Steuerrecht

-> § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG

  • vorübergehende Wertminderung
  • > keine Teilwertabschreibung möglich
  • voraussichtlich dauernde Wertminderung
  • > Wahlrecht zur Abschreibung auf de niedrigeren Teilwert
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33
Q

Niederstwertprinzip

A

Gemildertes Niederstwertprinzip

  • für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
  • voraussichtlich dauernder Wertminderung

Strenges Niederstwertprinzip

  • für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
  • Niedrigster Wert aus
    • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
    • Börsen- oder Marktpreis
    • am Abschlussstichtag beizulegenden Wert
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34
Q

Voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Anlagevermögen

A

TB (StB)

  • Wertminderung während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen -> Wert liegt mindestens für halbe Restnutzungsdauer unter planmäßigem Buchwert
  • Wertminderung aus besonderem Anlass ist regelmäßig von Dauer

BMF Schreiben vom 02.09.2016, Beck… 1 § 6/12

TB (HB):

  • zum Bilanzstichtag muss aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen
  • Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird.
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35
Q

Zuschreibung beim (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen

A

Handelsrecht

-> Zuschreibungsgebot, § 253 (5) S. 1 HGB

Steuerrecht

-> Zuschreibungsgebot, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4 EStG

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36
Q

Abnutzbares Anlagevermögen

A

Zugang:

§ 253 (1) S. 1, § 255 (1) oder (2) HGB

§ 5 (1) S. 1 HS 1, § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG

Stichtag:

§ 253 (1) S. 1. (3) S. 1 und 2 HGB

§ 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG, § 7 (1) EStG

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37
Q

Absetzung für Abnutzung

A

Bewegliche Wirtschaftsgüter (mat.)

  • GWG/Pool, § 6 (2) bzw. (2a) EStG
  • lineare Afa, § 7 (1) EStG
  • Leistung-Afa, § 7 (1) S. 6 EStG

Unbewegliche Wirtschaftsgüter (mat.), keine Gebäude

  • lineare Afa, § 7 (1) EStG

unbewegliche Gebäude

  • lineare AfA, § 7 (4) EStG
  • degressive AfA, § 7 (5) EStG (Exot)

unbewegliche Wirtschaftsgüter (immat.)

  • lineare AfA, § 7 (1) EStG
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38
Q

Aufwendungen für VG/WG bis 1.000 EUR

A

<= 150 EUR

  • Sofortabschreibung GWG (ohne Verzeichnis)
  • AfA über Nutzungsdauer

> 150 <= 1.000 EUR

  • Sammelposten Wahlrecht (pro WJ)
  • Kein Sammeposten
    • <= 410 EUR
      • Sofortabschreibung GWG (mit Verzeichnis)
      • AfA über Nutzungsdauer
    • > 410 EUR
      • AfA über Nutzungsdauer

Anmerkung: Für die Grenze des § 6 (2) oder (2a) EStG sind die Anschaffungskosten abzgl. des

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39
Q

Selbstständig bewertbares Wrtschaftsgut

A

Nicht selbstständig bewertbar

  • Unselbstständiger Bestandteil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes
  • > nachträgliche AK/HK

Selbstständig bewertbar

  • Selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut
  • > GWG/SaPo
  • Nicht selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut
  • > Aktivierung AK/HK
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40
Q

Sammelposten in Handelsbilanz

A

Sammelposten ist handelsrechtlich zulässig wenn aktivierte GWG insgesamt von untergeordneter Bedeutung

Anmerkung: Durchberechung des Einzelbewertungsgrundsatzes da begründeter Ausnahmefall, § 252 (1) Nr. 3 i.V.m. (2) HGB

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41
Q

GoB Konformität steuerlicher Vorschriften

A

Folgende Steuerliche Regelungen sind GoB Konform

  • Steuerliche Wahlrechte für die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
  • Einordnung von Grundstücken und Grundstücksteilen in BV/PV
  • Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand (nicht aber § 6 (1a) EStG; hier Durchbrechnung der Maßgeblichkeit)
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42
Q

Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes

A

Bei Grundstücken erfolgt eine Aufteilung nach Nutzung bzw. Funktion der einzelnen Gebäudeteile:

  • eigenbetrieblich
  • > notw. BV
  • fremdbetrieblich
  • > Wahlrecht: gewillkürtes BV oder PV
  • zu fremden Wohnzwecken
  • > Wahlrecht: gewillkürtes BV oder PV
  • zu fremden Wohnzwecken
  • > notw. PV

Jede der vier Varianten führt zu zwei Wirtschaftgütern. Ein WH für das Gebäude und ein WG für den Grund- und Boden (somit max. 8 WG möglich).

R 4.2 (7) bzw. (9) EStR

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43
Q

Gebäudeabbruch bzw. Teilabbruch

A

HB

Abbruchkosten und Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes stellen sofort abziehbaren Aufwand dar.

StB

  • Abbruch des selbt erstellten Gebäudes
  • > Abbruchkosten und Restbuchwert sofort abziehbarer Aufwand
  • Erwerb ohne Abbruchabsicht
  • > Abbruchkosten und Restbuchwert sofort abziehbarer Aufwand
  • Erwerb mich Abbruchabsicht
    • Gebäude wirtschaftlich verbraucht
      • Herstellung neues WG
  • > Abbruchkosten HK neues WG
    * Keine Herstellung neues WG
  • > Abbruchkosten AK GruBo
    • Gebäude nicht verbraucht
      • Herstellung neues WG
  • > Abbruchkosten HK neues WG
  • > Gebäudewert HK neues WG
    * Keine Herstellung neues WG
  • > Abbruchkosten AK GruBo
  • > Gebäudewert AK GruBo
  • Einlage mit Abbruchabsicht (Exot)
  • > Abbruchkosten AK neues WG
  • > Gebäudewert AK neues WG

Anmerkung: Gebäudeabschreibung (Teilabbruch) bzw. Ausbuchung (Vollabbruch) ist AfA i.S.d. § 7 (4) S. 3 i.V.m. (1) S. 7 EStG

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44
Q

Außerplanmäßige Abschreibung Folgejahre

A

TB

außerplanmäßigen Abschreibung/ Teilwertabschreibung

Weitere Abschreibung / Absetzung für Abnutzung

  • HB:
    Restbuchwert / verbleibende Jahre
  • StB:
    (AK/HK - außergewöhnliche AfA) * bisheriger AfA-Satz, § 11c (2) EstDV

Anmerkung:

  • Systematik gilt auch für Zuschreibungen nach Wertaufholung
  • Bei StB gilt neue BMG erst ab Folgejahr
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45
Q

Gebäude-AfA bei nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Folgejahre

A

TB

nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Weitere Abschreibung / Absetzung für Abnutzung

HB:
(Restbuchwert + nachtr. HK) / verbleibende Jahre

StB:

  • neues WG (wenn nachtr. HK > Verkehrswert)
  • > 2 AfA-Reihen
  1. alte AfA-Reihe: wie bisher
  2. neue AfA-Reihe: nachtr. HK * AfA-Satz
  • keine neues WG
  • > Bemessungsgrundlage für AfA Ändert sich (fiktiv zu Beginn des Jahres)
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46
Q

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

A

HB

  • selbst geschaffen
    -> Eingeschränktes Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten
    § 255 (2a) HGB
  • entgeltlich erworben
    -> Aktivierungspflicht mit AK

StB

  • selbst geschaffen
    -> Aktivierungsverbot
    § 5 (2) EStG
  • entgeltlich erworben
    -> Aktivierungspflicht mit AK

Anmerkung: bei Umlaufvermögen besteht in HB und StB Aktivierungspflicht mit den AK/HK

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47
Q

Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert

A

Kaufpreis

  • Wert der einzelnen Vermögensgegenstände

+ Schulden

= entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert

HB

  • Aktivierung, da Fiktion des Vermögensgegenstandes, § 246 (1) s. 4 HGB

StB

  • Aktivierung, da Wirtschaftsgut und entgeltlicher Erwerb, § 5 (2) EStG

Anmerkung:

  • HB
    • Handelsrechtlich muss die Nutzungsdauer geschätzt werden. Ist eine Schätzung nicht möglich, so ist ein Zeitraum von 10 Jahren anzusetzen, § 253 (3) S. 4 i.V.m. S. 3 HGB.
    • Ein außerplanmäßig abgeschriebener Geschäfts- oder Firmenwert ist beizubehalten, § 253 (5) S. 2 HGB (Wertaufholungsverbot).
    • Die Abschreibungsdauer ist im Anhang anzugeben, § 285 Nr. 13 HGB
  • StB
    • Steuerrechtlich ist die AfA bei Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten mit einer fiktiven Nutzungsdauer von 15 Jahren vorzunehmen, § 7 (1) S. 3 EStG
    • Erholt sich der Geschäfts- oder Firmenwert nach einer Teilwertabschreibung wieder, so muss zugeschrieben werden, § 5 (6), § 6 (1) Nr. 1 S. 4 EStG
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48
Q

Originärer Geschäfts- oder Firmenwert

A

HB

  • Verbot, da kein Vermögensgegenstand

StB

  • Verbot, da Wirtschaftsgut, aber kein entgeltlicher Erwerb, § 5 (2) EStG
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49
Q

Einheitstheorie Firmenwert

A

Steuerrechtlich kann eine Teilwertabschreibung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nur bis maximal zur Höhe des bis dahin entstandenen originären Firmen- oder Geschäftswertes vorgenommen werden (der originäre Geschäfts- oder Firmenwert “kompensiert” den derivativen).

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50
Q

Umlaufvermögen Vorräte

A

Grundsatz:

Einzelbewertung bleibt gem. § 252 (1) Nr. 3 HGB auch bei Vorratsvermögen bestehen.

Außnahmen:

  • Gruppen- oder Durchschnittsbewertung
  • Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen
  • Festwerte

Anmerkung: wird aufgrund eines steuerlichen Wahlrechtes bei der Bewertung von den handelsrechtlichen Vorschriften abgewichen, so sind die Abweichungen in ein besonders zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, § 5 (1) S. 2 EStG

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51
Q

Gruppen- oder Durchschnittsbewertung

A

TB

  • gleichartige
  • Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter
  • Vorratvermögen

HB:

§ 256 (2) i.V.m. § 240 (4) HGB

StB:

§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, R 6.8 (4) S. 2 EStR

  • Genauer Durchschnitt
  • > laufend nach jedem Lagerzugang wird der Durchschnittspreis für die kommenden Abgänge ermittelt
  • Geschäftsjahresdurchschnitt
  • > aus allen Zukäufen wird ein gewogener Durchschnitt gebildet - der Endbestand wird mit diesem Durchschnitt bewertet
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52
Q

Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen

A

TB

  • gleichartige
  • Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter
  • Vorratvermögen

LiFo:

  • HB: zulässig
    § 256 S. 1 HGB
  • StB: zulässig
    § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, § 6 (1) Nr. 2a EStG, R 6.9 (1) EStR

FiFo:

  • HB: zulässig
    § 256 S. 1 HGB
  • StB: unzulässig
    § 5 (6) EStG
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53
Q

Festwert

A

HB: zulässig

-> § 256 S. 1 i.V.m. § 240 (3) S. 1 HGB

StB: zulässig

-> § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, H 6.8 (Festwert) EStH i.V.m. R 5.4 (3) EStR

Anmerkung: Es ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Wenn der bisherige Festwert um mehr als 10% überstiegen wird, ist der Festwert aufzustocken (Minderung des Aufwands).

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54
Q

Abschreibungen beim Umlaufvermögen

A

HB:

strenges Niederstwertprinzip, § 253 (4) HGB

-> Zwang zur Abschreibung

StB:

§ 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG

  • vorübergehende Wertminderung
  • > keine Teilwertabschreibung möglich
  • dauerhafte Wertminderung
  • > Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
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55
Q

Strenges vs gemildertes Niederstwertprinzip

A

Handelrechtliche Regelung:

Gemildertes Niederstwertprinzip

  • gilt für Anlagevermögen
  • nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
  • § 253 (3) Satz 5 HGB

Strenges Niederstwertprinzip

  • gilt für Umlaufvermögen
  • bei jeder Wertminderung
  • § 253 (4) HGB
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56
Q

Voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen

A
  • Minderung hält bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem früheren Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an.
  • Werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind einzubeziehen.
  • Bagatellgrenze von 5 % ist zu beachten.

BMF Schreiben vom 02.09.2016 RZ 16 und 17

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57
Q

Verlustfreie Bewertung Umlaufvermögen

A

HB

Verkaufspreis

  • noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten

= Beizulegender Wert

StB

Verkaufspreis

  • noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten
  • durchschnittlicher Unternehmergewinn

= Teilwert

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58
Q

Forderungsberichtigung

A

Einzelwertberichtigung

  • Uneinbringliche Forderung
  • > Ausbuchen der Bruttoforderung
  • > Korrektur der Umsatzsteuer
  • Zweifelhafte Forderung
  • >Wertberichtigung der Nettoforderung über Einzelwertberichtigung
  • > keine Berichtigung der Umsatzsteuer

Pauschalwertberichtigung

  • Pauschale Wertberichtigung die das allgemeine Ausfallrisiko wiedergibt
  • > Pauschalsatz aus Forderungsausfällen der letzten Jahre x (Forderungen - Einzelwertberichtigte Forderungen)
    • Für Mahn- und Beitreibunskosten bezieht sich die Berechnung auf den Nennwert (inkl. USt)
    • Für Forderungsausfälle und Skonto bezieht sich die Berechnung auf den Nettobetrag
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59
Q

Schulden

A

HB:

Soweit kein Ansatzverbot besteht, sind sämtliche Schulden zu passivieren, § 246 (1) S. 1 HGB.

StB:

Dies gilt aufgrund der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, es sei denn, steuerliche Vorschriften schreiben etwas anderes vor.

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60
Q

Arten von Schulden

A

Echte Schulden (Außenverpflichtungen)

  • echte sichere Schulden
  • > Verbindlichkeiten
  • echte unsichere Schulden
  • > Rückstellungen für Außenverpflichtungen
    • Rückstellungen für ungewissen Verbindlichkeiten
    • Drohverlustrückstellungen
    • Kulanzrückstellungen

Unechte Schulden (Innenverpflichtungen)

  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
  • Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung
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61
Q

Ansatzvoraussetzungen Verbindlichkeiten

A

Verbindlichkeiten:

  • Außenverpflichtung
  • Grund und Höhe gewiss
  • wirtschaftliche Belastung zum Bilanzstichtag

-> Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag

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62
Q

Schulden Ansatz der Höhe nach

A

Zugangsbewertung

HB:

Erfüllungsbetrag, § 253 (1) S. 2 HGB

StB:

Anschaffungskosten (= Erfüllungsbetrag), § 6 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG

Stichtagsbewertung

HB:

§ 252 (1) Nr. 4 HGB, ggf. § 256a S. 2 HGB

StB:

Abzinsung mit 5,5 %, § 6 (1) Nr. 3 S. 1 EStG

Ausnahme (bestimmte Laufzeiten), § 6 (1) Nr. 3 S. 2 EStG

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63
Q

Anschaffungskosten bei Ratenkauf

A

Beim Ratenkauf ist für das erworbene Wirtschaftsgut nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Barwert sämtlicher Raten nach §§ 12 ff BewG anzusetzen.

R 6.2 S. 2 EStR

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64
Q

Fremdwährungsverbindlichkeiten

A

HB

-> Pflicht zur Währungsumrechnung

§ 256a S. 1 HGB

Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger werden

  • Anschaffungskostenprinzip, § 253 (1) S. 1 HGB
  • Realisationsprinzip,§ 252 (1) Nr. 4 HS 2 HGB

durchbrochen, § 256a S. 2 HGB

StB

-> Pflicht zur Währungsumrechnung

Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip ist nicht für Steuerbilanz maßeblich, § 5 (6) EStG

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65
Q

Wechselkursäderung Fremdwährungsverbindlichkeit

A

Wert der Fremdwährungsverbindlichkeit ist

  • gesunken
    • HB: Prüfung § 256a S. 2 HGB
    • StB: Nennwert bleibt bestehen
  • gestiegen
    • dauernde Werterhöhung
      • HB: Pflicht zur Zuschreibung
      • StB: Wahlrecht zur Zuschreibung
    • vorübergehende Werterhöhung
      • HB: Prlicht zur Zuschreibung
      • StB: Verbot
66
Q

Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs

A

TB

Verbindlichkeit in Zusammenhang mit der Anschaffung von Umlaufvermögen

RF

Es liegt eine dauerhafte Werterhöhung vor, wenn diese bis zum Zahlungszeitpunkt anhält.

67
Q

Schwebendes Geschäft

A

TB

  • gegenseitigen Leistungsaustausch
  • beide Vertragspartner haben mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung noch nicht begonnen
  • oder einer oder beide Vertragspartner haben ihre wesentlichen Vertragspflichten noch nicht voll erfüllt

RF

  • grundsätzlich nicht zu bilanzieren
  • evtl. sind Drohverlustrückstellung zu bilden
68
Q

Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen

A

TB

Der Entgeltverpflichtete ist in Vorleistung getreten

RF

Der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichtete muss die Verpflichtung mit dem Betrag des zugeflossenen Entgeltes passivieren,

§ 253 (1) S. 2 , § 5 (1) S. 1 HS 1, § 6 (1) Nr. 3 S. 1 i.V.m. Nr. 2 S. 1 EStG

69
Q

Rückstellungen bei Preis- und Kostensteigerungen

A

HB

Preissteigerungen sind zu berücksichtigen (notwendiger Erfüllungsbetrag impliziert dies, § 253 (1) S. 2 HGB)

StB

Preis und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden, § 6 (1) Nr. 3a lit. f EStG

Anmerkung: Durchbrechung der Maßgeblichkeit

70
Q

Rückstellungen und Abzinsung

A

HB

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, § 253 (2) S. 1 HGB

StB

Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, § 6 (1) Nr. 3a lit. e EStG

Anmerkung: Durchbrechnung der Maßgeblichkeit

71
Q

Rückstellungen bei verteilter wirtschaftliche Verursachung

A

HB / StB

Rückstellung ist über die wirtschaftliche Nutzung zeitanteilig in gleichen Raten “anzusammeln”

§ 253 (1) S. 2 HGB, § 6 (1) Nr. 3a lit d EStG

Verlägerung der Nutzungsdauer

HB / StB

  • Neuberechnung der Auflösung bis Stichtag mit neuer Laufzeit
  • Auflösung der bisher gebildeten Rückstellung auf neuem Rückstellungsbetrag
72
Q

Ansatzvoraussetzungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

A

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

  • Außenverpflichtung
  • Grund und Höhe ungewiss
  • wirtschaftliche Verursachung vor Bilanzstichtag (bei rechtlicher Entstehung vor Bilanzstichtag irrelevant)
  • wahrscheinliche Inanspruchnahme
  • keine aktivierungsfähigen Aufwendungen

-> Ansatz mit notwendigem Erfüllungsbetrag

R 5.7 (2) EStR

73
Q

Ansatzvoraussetzungen

A

Drohverlustrückstellungen

  • Schwebendes Geschäft
  • Verlust
  • Droht

-> Teilwertabschreibung vor Rückstellung

74
Q

Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen

A

Verpflichtungen die nicht in Geld bestehen sind Sachleistungsverpflichtungen

HB

Ansatz zu Vollkosten

StB

Ansatz mit Einzelkosten und angemessenem Teil der Gemeinkosten, § 6 (1) Nr. 3a lit. b EStG

Anmerkung: Evtl. Durchbrechung der Maßgeblichkeit

75
Q

Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

A

Beispiele

  • Beschaffungsgeschäfte:
    Wert des erworbenen VG falls anzusetzen
  • Bezugspreis
    = Drohverlust
  • Dauerschuldverhältnisse:
    Wert der Gegenleistung
  • Vollkosten der eigenen Sachleistungsverpflichtung für die Restlaufzeit
    = Drohverlust
  • Absatzgeschäfte:
    Verkaufspreis
  • eigene Vollkosten
    = Gesamtverlust

HB

Ansatzgebot

§ 246 (1) S. 1, S. 3 i.V.m. § 249 (1) S. 1 HGB

StB

Ansatzverbot

§ 5 (4a) S. 1 EStG, § 5 (6) EStG, § 60 (2) S. 1 EStDV

76
Q

Teilwertabschreibung vor Drohverlustrückstellung

A

HB

Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften (z.B. bei unfertigen Erzeugnissen) geht die Teilwertabschreibung vor der Drohverlustrückstellung

§ 253 (4) S. 2 HG

StB

Eine Drohverlustrückstellung ist gem. § 5 (4a) EStG nicht zulässig, wohl aber eine Teilwertabschreibung auf den Wert gem. § 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG

Anmerkung: sind die aktivierten Herstellungskosten geringer als der drohende Verlust, so ist in HB/StB eine Teilwertabschreibung auf 0 vorzunehmen und in der HB der Rest in die Drohverlustrückstellungen einzustellen.

77
Q

Rückstellungen für Erfüllungsrückstand

A

HB

Pflicht Rückstellung zu bilden

§ 246 (1) S. 1 und 3, § 249 (1) S. 1 HGB

StB

Obwohl es sich um schwebendes Geschäft handelt darf Rückstellung für Erfüllungsrückstsand gebildet werden

§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, R 5.7 (7) S. 3, (8) S. 1 EStR

78
Q

Rückstellung für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung

A

TB

  • faktische Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten (ohne rechtlichen Zwang)
  • Unsicherheit bezüglich Bestehen und/oder Höhe der Verpflichtung
  • Person des Dritten braucht nicht festzustehen, aber der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten
  • Zusammenhang mit früheren Umsatz

w

79
Q

Unechte Schulden (Rückstellungen für Innenverpflichtungen)

A

Kaufmann ist nur gegenüber sich selbst verpflichtet

HB / StB (Maßgeblichkeit § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG)

  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (wenn innerhalb von 3 Monaten nachgeholt), § 249 (1) S. 1 Nr. 1 HGB
  • Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigungen (wenn im nächsten Jahr nachgeholt), § 249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB

§ 253 (1) S. 2 HGB (“notwendiger Erfüllungsbetrag”) und § 6 (1) Nr. 3a EStG ist zu beachten.

80
Q

Auflösen von Rückstellungen

A

Rückstellungen sind aufzulösen, sobald und soweit der Grund für sie entfallen ist.

  • Auflösen (Erfolgswirksame Auflösung)
  • Verbrauch (Erfolgsneutrale Auflösung)

§ 249 (2) S. 2 HGB, R 5.7 (13) EStR

81
Q

Rechnungsabgrenzungsposten

A

Rechnungsabgrenzungsposten im engeren Sinn

  • transitorisch
  • > Ausgaben/Einnahmen vor Bilanzstichtag für Ertrag/Aufwand nach Bilanzstichtag
    • Ausweis als aktiver RAP
    • Ausweis als passiver RAP
  • antizipativ
  • > Ausgaben/Einnahmen nach Bilanzstichtag für Aufwand/Erträge vor Bilanzstichtag
    • Ausweis unter den Forderungen
    • Ausweis unter den Verbindlichkeiten

Rechnungsabgrenzungsposten im weiteren Sinne (nur Steuerbilanz)

  • als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern
  • als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen
82
Q

Transitorische RAP

A

TB

  • Einnahmen/Ausgaben vor dem Bilanzstichtag (Begründung Forderung/Verbindlichkeit reicht aus)
  • Ertrag/Aufwand nach dem Bilanzstichtag
  • Einnahmen/Ausgaben stellen Ertrag/Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlusstichtag dar

RF

HB / StB

-> zwingend zu bilanzieren

§ 246 (1) S. 1, § 350 (1) und § 250 (2) HGB

§ 5 (1) S. 1 HS 1, § 5 (5) S. 1 EStG

83
Q

Disagio und RAP

A
84
Q

Bilanzformel

A

Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres

  • Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

+ Wert der Entnahmen

  • Wert der Einlagen

= Gewinn

§ 4 (1) S. 1 EStG

85
Q

Mengenmäßiges vs Wertmäßiges Betriebsvermögen

A

Mengenmäßiges Betriebsvermögen

=> Summe Besitzposten und Schulden

Wertmäßiges Betriebsvermögen

=> Differenz aus Besitzposten und Schulden (= Eigenkapital)

86
Q

Entnahmen

A

i.d.R. nur relevant für StB

TB

  • WG des Betriebsvermögens, auch Nutzungen und Leistungen
  • Entnahmefähigkeit
  • Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke
  • Entnahmehandlung und Entnahmewillen

Ansatz der Höhe nach

HB

Zeitwert

StB

  • grundsätzlich: Teilwert
  • Ausnahmen:
    • Bei Barentnahme Nennbetrag
    • Bei Sachentnahme Wiederbeschaffungskosten (Ek ohne USt)
    • Bei Nutzungs- oder Leistungsentnahme Selbstkosten

§ 6 (1) Nr. 4 EStG

Anmerkung: Umsatzsteuer berücksichtigen

87
Q

Einlagen

A

HB

Ansatz dem Grunde nach:

§ 246 (1) S. 1 HGB (implizit, da fortan BV)

Ansatz der Höhe nach:

Zeitwert

StB

Ansatz dem Grunde nach:

  • Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
  • Einlagefähigkeit
  • Wertzufuhr aus betriebsfremden Bereich
  • Einlagehandlung

§ 4 (1) S. 8 EStG

Ansatz der Höhe nach:

grundsätzlich: Teilwert, höchstens AK/HK

§ 6 (1) Nr. 5 EStG

88
Q

Einlagen von immateriellen Wirtschaftsgütern

A

Das Aktivierungsverbot § 5 (2) EStG gilt bei Einlagen gem. § 4 (1) S. 8 EStG nicht.

R 5.5 (3) S. 3 EStR

89
Q

Abschreibung/AfA nach Einlage

A

HB

  • planmäßige Abschreibung entsprechend Restnutzungsdauer
  • Bemessungsgrundlage: Einlagewert (Zeitwert)

StB

  • AfA nach AfA-Satz
  • Bemessungsgrundlage: Einlagewert abzgl. bisherige AfA, § 7 (1) S. 5 EStG

Anmerkung: Durchbrechung der Maßgeblichkeit

90
Q

Abgrenzung unentgeltlicher Erwerb und Einlage

A

VG/WG wird vom BV eines Steuerplichtigen unentgeltlich in das BV eines anderen Steuerpflichtigen übertragen (aus betrieblichem Anlass).

HB

Ansatz mit effektiven Anschaffungskosten (0 EUR)

StB

Ansatz mit gemeinem Wert, § 6 (4) EStG

91
Q

Trennungstheorie

A

TB

Teilentgeltlicher (z.B. verbilligter) Erwerb = gemischte Schenkung

RF

Trennungstheorie: Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

92
Q
A
93
Q

Unentgeltliche Übertragung nicht aus betrieblichem Anlass

A

Entnahme, § 4 (1) S. 2 EStG zum Teilwert, § 6 (1) Nr. 4 S. 1 HS 1 EStG

und

Einlage, § 4 (1) S. 8 EStG zum Teilwert, § 6 (1) Nr. 5 S. 1 EStG

94
Q

GoB fremde steuerliche Wahlrechte

A
  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für KMU
    § 7g EStG
  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
    § 6b EStG
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung
    R 6.6 EStR
  • Zuschüsse i.S.d. R 6.5 EStR
95
Q

Investitionsabzugsbetrag, § 7g (1) EStG

A

TB

  • Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV geplant
  • Absicht, das begünstigte WG bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich zu nutzen
  • keine Überschreitung der Größenmerkmale gem. § 7g (1) S. 2 Nr. 1 EStG
  • Übermittlung der Abzugsbeträge nach amtliche vorgeschriebenen Datensätzen durch Fernübertragung

RF

  • Bildung Investitionsabzugsbetrag durch außerbilanzielle Gewinnminderung bis max. 40% der voraussichtlichen AK/HK
  • Gewinnerhöhende Auflösung im Jahre der Anschaffung/Herstellung
  • Gewinnmindernde Herabsetzung der AK/HK im Jahre der Anschaffung um 40%

Anmerkung: Wird der IAB nicht (bis zum 3 WJ) oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, so ist er gem. § 7g (3) S. 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Bildung rückgängig zu machen (Bescheide sind zu ändern)

96
Q

Sonderabschreibung, § 7g (5) und (6) EStG

A

TB

  • Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV
  • Keine Überschreitung des Größenmerkmale gem. § 7g (1) S. 2 Nr. 1 EStG
  • Fast ausschließlich betriebliche Nutzung des WG in einer inländischen Betriebsstätte im Jahre der Anschaffung/Herstellung und in dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr
  • Aufnahme in Verzeichnis, § 5 (1) S. 2 und 3 EStG

RF

Im Jahre der Anschaffung/Herstellung und in den darauf folgenden 4 Wirtschaftsjahren können Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der AK/HK (neben der regulären AfA) vorgenommen werden.

Anmerkung: Die Sonderabschreibung kann unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.

97
Q

Übertragung stiller Reserven aus Grundstücken, § 6b EStG

A

TB

  • Begünstigtes WG
    • Grund und Boden
    • Gebäude
  • Veräußerung
  • Veräußerungsgewinn (stille Reserven)
  • Formelle Voraussetzungen gem. § 6b (4) EStG

RF

  • Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung (§ 6b (1) EStG) oder
  • Bildung einer steuerfreien Rücklage, § 6b (3) EStG

Übertragung ist wie folgt möglich:

  • von GruBo -> GruBo und Gebäude
  • von Gebäude -> nur Gebäude

Anmerkung: nicht zu verwechseln mit R 6.6 EStR - Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung. Die Richtlinie R 6.6 EStR bei § 6b Fällen negativ abgrenzen.

98
Q

Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

A

TB

  • WG des AV/UV scheided aus
  • aufgrund höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs
  • gegen Entschädigung
  • Ersatz WG wird innerhalb best. Frist angeschafft oder hergestellt
  • Aufnahme in laufend zu führendes Verzeichnis

RF

Übertragung der stillen Reserven auf AK/HK des Ersatz-WG

R 6.6 EStR

Fristen:

  • Grundstücke: 4 Jahre
  • übrige WG des AV oder UV: 1 Jahr

Anmerkung: wird die Entschädigung nicht vollständig zur Beschaffung des Ersatzwirtschaftsgutes verwendet, so dürfen die stillen Reservern nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden.

99
Q

§ 6b EStG Ersatzgrundstücke im Ausland

A

Wird die Ersatzbeschaffung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union getätigt, kann die Steuerlast aus der Aufdeckung der stillen Reserven auf die nächsten 5 Wirtschaftjahre verteilt werden.

100
Q

Übertragung stiller Reserven aus Anteilen an Kapitalgesellschaften

A

TB

  • Steuerpflichtiger, der keine Kapitalgesellschaft ist
  • WG: Anteile an einer Kapitalgesellschaft
  • Veräußerung
  • Veräußerungsgewinn max. 500.000 EUR
  • Formelle Voraussetzungen, insb. Zugehörigkeit zum AV min. 6 Jahre

§ 6b (10) S. 1 und 4 EStG

RF

  • Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung, § 6b (10) S. 1 EStG
  • Bildung steuerfreier Rücklage, § 6 (10) S. 5 EStG

Übertragung vollständig möglich auf:

  • Anteile an Kapitalgesellschaften (Frist 2 Jahre)

Übertragung zu max. 60 % möglich (TEV):

  • Gebäude (Frist 4 Jahre)
  • abnutzbare bewegliche WG des AV (Frist 2 Jahre)

Anmerkung: bei Übertragung der stillen Reserven auf andere WG als Anteile an KapGes sind die verbleibenden 40 % nach § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a, § 3c (2) EStG steuerfrei.

101
Q

Zuschüsse für Anlagengüter, R 6.5 EStR

A

TB

Zuschuss der auch im Interesse des Zuschussgebers liegt wurde gewährt.

RF

Wahlrecht

  • Zuschuss als Betriebseinnahmen
  • Zuschuss mindert Anschaffungs/ Herstellungskosten

R 6.5 EStR

HB/StB: Im Voraus gewährte Zuschüsse werden zunächst als steuerfreie Rücklagen gebucht, die dann bei Beschaffung auf das WG übertragen werden.

Anmerkung: Die Behandlung als Betriebseinnahme ist nach herrschender Meinung nicht GoB konform -> Eingeschränkte Maßgeblichkeit

102
Q

Gewinnauswirkung von Geschäftsvorfällen

A

Bilanzpostenmethode:

Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) 31.12.

  • Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) 01.01.

+ Entnahmen

  • Einlagen

= Gewinn

GuV-Methode:

Erträge

  • Aufwendungen

= Gewinn

Anmerkung: sofern Gewinnauswirkung periodenübergreifend dargestellt werden soll, wird die mithilfe der sog. Mehr-und-Weniger-Rechnung umgesetzt.

103
Q

GuV-Methode

A

4 Varianten

  • Mehr Erträge => Mehr Gewinn
  • Weniger Erträge => Weniger Gewinn
  • Mehr Aufwendungen => Weniger Gewinn
  • Weniger Aufwendungen => Mehr Gewinn

Darstellung (Beispiel):

Jahr 01

AfA endg. 2.000

AfA vorl. 3.000

Änderung AfA - 1.000

Gewinnauswirkung

weniger AfA + 1.000

104
Q

Bilanzpostenmethode

A

8 Varianten

  • Erhöhung Aktivkonto => Mehr Gewinn
  • Erhöhung Passivkonto => Weniger Gewinn
  • Minderung Aktivkonto => Weniger Gewinn
  • Minderung Passivkonto => Mehr Gewinn
  • Erhöhung Entnahmen => Mehr Gewinn
  • Erhöhung Einlagen => Weniger Gewinn
  • Minderung Entnahmen => Weniger Gewinn
  • Minderung Einlagen => Mehr Gewinn

Darstellung (für jeden Bilanzposten separat)

Konto: Grund und Boden

HB/StB HB/StB Diff.

Ansatz 01.01. 10.000 10.000

Erhöhung AK 1.000

Ansatz 31.12. 10.000 11.000 + 1.000

Gewinnauswirkung:

Erhöhung GruBo + 1.000

105
Q

Mehr-und-Weniger-Rechnung

A

Zur Darstellung periodenübergreifender Auswirkungen. Kann nach der

  • GuV Methode
  • Bilanzpostenmethode

erstellt werden.

Es werden die Gewinnauswirkungen dargestellt - nicht wie sich die Bilanzposten oder die GuV-Positionen ändern.

Anmerkung: In Klausur können 2 Varianten vorkommen

  • Analyse der Feststellungen einer Mehr-und-Weniger-Rechnung in Form der GuV- oder Bilanzpostenmethode
  • Erstellen einer Mehr-und-Weniger-Rechnung, um eigene Feststellungen darzustellen
106
Q

Mehr-und-Weniger-Rechnung nach der Bilanzpostenmethode

A

Darstellung

mehr weniger

GruBo 1.000

RSt 1.000

Entnahmen 119

Umsatzsteuer 19

Einlagen 119

Vorsteuer 19

Summen 2.138 138

mehr - wen. - 138

Gew.änderung 2.000

107
Q

Mehr-und-Weniger-Rechnung nach der GuV Methode

A

Darstellung

mehr weniger

sbA 1 1.000

sbE 1 1.000

sbE 2 100

sbA 100

Summen 2.000 100

mehr - wen. - 100

Gew.änderung 2000

108
Q

Steuerlicher Ausgleichsposten

A

Charakteristika:

  • nur in Steuerbilanz (bei Überleitungsrechnung nicht notwendig)
  • kommt bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz zum tragen

Möglichkeiten von Ausgleichsposten

  • StAP allgemein (nur KapGes)
    • abweichende Bilanzierung HB/StB
  • StAP nach § 4g EStG
    • Steuerentstrickung
  • StAP nach § 14 (4) KStG
    • Organschaftsausgleichsposten (Mehr- oder Minderabführung)
109
Q

Allgemeiner steuerlicher Ausgleichsposten

A

Abweichungen zw. HB und StB wirken sich i.d.R. auf das Eigenkapital aus. Da das Eigenkapital aber gesellschaftsrechtlich belegt ist und somit unverändert in die Steuerbilanz übernommen werden muss, werden die Abweichungen in der Steuerbilanz im sog. steuerlichen Ausgleichsposten (StAP) “gesammelt”.

Der StAP gehört zum Eigenkapital lt. Steuerbilanz und nimmt am Betriebsvermögensvergleich teil.

Der StAP ist somit ein Sammelposten für Eigenkapitalabweichungen zw. HB und StB von Kapitalgesellschaften.

110
Q

Darstellung steuerlicher Ausgleichsposten

A

Zusammensetzung StAP

  • Mehr- bzw. Mindergewinne des laufenden Jahres
  • Kumulierte Mehr- bzw. Mindergewinne der Vorjahre bzw. der Vorjahres

Darstellungsvariaten:

  • StAP als eine Position
  • StAP aufteilen in
    • StAP Vortrag Vorjahre
    • StAP Mehr-/Mindergewinn ldf. Jahr
111
Q

Anwendungsfälle allgemeiner StAP

A

Anwendungsfälle

  • Bei Aufstellung einer reinen Steuerbilanz neben der Handelsbilanz einer Kapitalgesellschaft
  • Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft: Die Prüfbilanz/Steuerbilanz übernimmt das Eigenkapital lt. Handelsbilanz und sammelt die bilanziellen Feststellungen des Prüfers im StAP
112
Q

Bilanzanpassung nach Betriebsprüfung

A

Änderungen durch BPs o.ä. erfordern eine Angleichung der Bilanz an das von der Außenprüfung ermittelte Betriebsvermögen.

Im ersten WJ das noch nicht abgeschlossen ist, werden Kapitalangleichungsbuchungen vorgenommen.

Es handelt sich nicht um Bilanzberichtigungen bzw. Bilanzänderungen.

HB

-> kann auch Änderungen geben aber in der Regel keine Rückwärtsberichtigung notwendig (nur bei Nichtigkeit vor Zeitablauf); somit Korrektur in laufender Rechnung

StB

-> Angleichungs- oder Anpassungsbuchung zur Wahrung der Bilanzzusammenhangs ist für das Jahr vorzunehmen, für das noch kein Bilanz beim Finanzamt eingereicht wurde. Anpassungsbuchungen sind grundsätzlich erfolgswirksam durchzuführen.

113
Q

Bilanzanpassung nach Betriebsprüfung Buchungen

A

Erfolgswirksame Variante

Zu bebuchende Konten

  • sonstige betriebliche Erträge
  • sonstige betrieblichen Aufwendungen
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Sonstige Steuern (insb. USt)

Die Anpassungsbuchungen im letzten noch offenen Jahr führen hier eventuell zu einem Mehrgewinn. Dieser muss außerbilanziell korrigiert werden, da er durch die Prüferbilanzen bereits in den Jahren der Änderung der Besteuerung unterliegt.

Erfolgsneutrale Variante

Buchung über Gewinnvortrag: Die Bestandskonten werden über den Gewinnvortrag erhöht.

Variante StAP

Prüfer stellt Mehrergebnis in StAP ein. Dieser kann fortgeführt werden - allerdings nur für die Steuerbilanz

114
Q

Bilanzanpassung mit abgeschlossenen Zwischenjahren

A

Wird ein für das BV am Schluss des WJ maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns min. eines Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar, sodass die Folgeveranlagung gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden kann.

Beispiel:

In 05 Nichtanerkennung von in 03 gebildeter RSt, die in 04 aufgelöst wurde, wobei 04 festgesetzt ist. Auflösung in 04 muss korrigiert werden.

115
Q

Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

A

Änderung der Steuerbilanz

  • Bilanzberichtigung
    § 4 (2) S. 1 EStG
    Korrektur fehlerhafter Ansätze in der StB
  • Bilanzändeurng
    § 4 (2) S. 2 EStG
    Nachträgliche abweichende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten
116
Q

Bilanzberichtigung

A

TB

  • Bilanzansatz der Steuerbilanz
  • Bilanzierungsfehler (objektiv bzw. subjektiv)
  • Bilanz wurde bereits dem FA eingereicht
  • Steuerfestsetzung nach AO noch änderbar

RF

Steuerpflichtige darf (i.d.R. muss) die Bilanz berichtigen

117
Q

Bilanzberichtigung Technik

A

Grundsatz

Erfolgswirksame Fehlerberichtigung (d.h. nicht über Kapital)

  • Wahrung des Bilanzenzusammenhangs
  • kein steuerlicher Vorteil bzw. Ausfall für den Fiskus
  • Erfassung des Totalgewinns

Varianten

  • Berichtigung an der Fehlerquelle (erste falsche Schlussbilanz) = von Anfang an
  • > wenn Veranlagung nach AO noch berichtigungsfähig
  • Berichtigung in der nächstmöglichen (offenen) Schlussbilanz
  • > wenn Veranlagung nach AO nicht mehr berichtigungsfähig

Ausnahme

Erfolgsneutrale Fehlerberichtigung (d.h. über Kapital in der Anfangsbilanz)

  • Durchbrechnung des Bilanzenzusammenhangs
  • ggf. Doppelbesteuerung bzw. Steuerausfall für den Fiskus

wenn

  • Entnahmevorgange/Einlagevorgänge
  • bewusst falsche Bilanzierung zur Erlangung beachtlicher ungerechtfertigter Steuervorteile

Anmerkung:

118
Q

Bilanzberichtigung subjektiver/objektiver Fehler

A

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 (2) S. 1 EStG setzt vorraus, dass

  • Bilanzansatz (Grund/Höhe) unzutreffend ist
  • > objektiver Fehler
  • Bisher: der Steuerpflichtige die Fehlerhaftigkeit erkennen konnte
  • > subjektiver Fehler

Die Voraussetzung des subjektiven Fehlers wurde durch den BFH 2013 aufgegeben. Insofern spielt nur noch das Vorliegen eines objektiven Fehlers eine Rolle.

Anmerkung (obwohl ja nun eigentlich irrelevant): Am subjektiven Fehler fehlt es z.B. dann, wenn die Rechtsprechung sich rückwirkend ändert oder in einer Sache erstmals recht gesprochen wird.

119
Q

Bilanzberichtigung typische Fälle

A
  • Versehentlich unterlassene AfA
  • > Berichtigung durch Nachholung mittels Verteilung des zu hohen BW auf die RND
  • Entnahme nicht gebucht
  • > Berichtigung erfolgsneutral über Kapital in Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres (Durchbrechung Bilanzzusammenhang / Keine nachträgliche Besteuerung der stillen Reserven)
  • Bewußt falsche Bilanzierung
  • > Berichtigung erfolgsneutral über Kapital in Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres (eventuell AfA geht verloren)
  • Unterlassene Aktivierung
  • > Da der Fehler in der Regel erfolgsneutral ist (z.B. unterlassene Einlagebuchung) erfolgt Berichtigung ebenfalls erfolgsneutral über Kapital in Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres und zwar in Höhe des “Schatten-Buchwertes”
  • Außerbilanzielle Hinzurechnung bei erfolgswirksamen Korrekturen
  • > Ein Fehler, der im Entstehungsjahr eigentlich zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung oder Kürzung geführt hätte (welche aber unterblieben ist), kann im Jahr der korrektur nicht durch eine gegenläufige Falschbehandlung ausgeglichen werden.
120
Q

Bilanzänderung (StB)

A

TB

  • Bilanzansatz in Steuerbilanz
  • Bilanzierungswahlrecht
  • Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einer Bilanzberichtigung
  • Kompensation, d.h. nur soweit die Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung reicht

RF

Auf Antrag darf Bilanz geändert werden.

Zusammenhang:

  • sachlicher Zusammenhang:
    => dieselbe Bilanz
  • zeitlicher Zusammenhang:
    => unverzüglich nacheinander

Anmerkung:

  • Änderung der Einlagen/Entnahmen stellt ebenfalls eine Bilanzberichtigung dar, obwohl sie erfolgsneutral ist
  • Außerbilanzielle Gewinnkorrekturen stellen keine Bilanzberichtigungen dar, so dass hier keine Bilanzänderung in Frage kommt
121
Q

Sonderbetriebsvermögen

A

TB

  • WG nicht im Gesamthandsvermögen
  • gehört
    • einem Gesellschafter
    • einer Breuchteilsgemeinschaft
    • einer neben der Personengesellschaft bestehenden Gesamthandsgemeinschaft

Notwendiges SBV I

=> WG dient unmittelbar dem Betrieb der PersG

Notwendiges SBV II

=> WG dient nicht unmittelbar dem Betrieb begründet oder stärkt aber die Beteiligung an der PersG

Anmerkung: Sonderbetriebsvermögen bei PersG existiert nur im Steuerrecht.

122
Q

Sonderbetriebsvermögen Grundsätze

A
  • Schulden zur Finanzierung von SBV I und II sind werden passives SBV I und II
  • Gewinnermittlung für SBV hat für gelichen Zeitraum und nach gleicher Art wie für die PersG zu erfolgen
  • Notwendigkeit für SBV ergibt sich auf BFH Rechtsprechung
    • und § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 HS 1 EStG
    • Gleichstellungsgrundsatz Einzelunternehmer PersG
123
Q

Sonderbetriebsvermögen I

A

Gesellschafter überlässt PerG WG, welches unmittelbar dem Betrieb der PersG dient

Beispiele

  • An PersG vermietetes Grundstück

Anmerkung: auf die Entgeltlichkeit kommt es bei der Überlassung nicht an

124
Q

Sonderbetriebsvermögen II

A

WG dient nicht unmittelbar dem Betrieb begründet oder stärkt aber die Beteiligung an der PersG

Beispiele:

  • Kredit zur Finanzierung der Beteiligung
  • GmbH Anteile einer GmbH & Co. KG
125
Q

Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen

A

Gewillkürtes SBV I:

Wirtschaftsgüter die

  • objektiv geeignet
  • sujektiv bestimmt

​sind dem Betrieb der PersG zu fördern

Gewillkürtes SBV II:

Wirtschaftsgüter die

  • objektiv geeignet
  • sujektiv bestimmt

​die Beteiligung des Mitunternehmers zu fördern

126
Q

Gewinnermittlung bei Personengesellschaften

A
  1. Stufe, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 HS 1 EStG
  2. Ergebnis der Handelsbilanz
    - > Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz
  3. Ergebnis der Steuerbilanz
    - > evtl. außerbilanzielle Korrekturen
  4. Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter
    - > evtl. außerbilanzielle Korrekturen
  5. Stufe, § 15 (1) s. 1 Nr. 1 S. 1 HS 2 EStG
  6. Sonderbilanzen der Gesellschafter
    - > evtl. außerbilanzielle Korrekturen
127
Q

Gewinnermittlung 1. Stufe

A
  1. Korrekturen/Anpassungen Handelbilanz/Steuerbilanz
  2. Ergänzungsbilanzen
  3. außerbilanzielle Korrekturen (auf allen Ebenen)
128
Q

Gewinnermittlung 2. Stufe

A

Erstellung

  • Sonderbilanzen und
  • Sonder-GuV
129
Q

Abgrenzung 1. und 2. Gewinnstufe bei Sondertätigkeiten

A

Unterscheidung zwischen 1. Stufe und 2. Stufe

  1. Stufe: Gewinnvorab im Bereich des Gesamthandsvermögens
  2. Stufe: Sondervergütung im Bereich des Sonderbetriebsvermögens

Unterscheidungskriterium ist vertragliche Grundlage:

  • Gesellschaftsvertrag = 1. Stufe
  • schuldrechtlicher Vertrag = 2. Stufe
130
Q

Behandlung Zahlungen an Gesellschafter

A

Gem. Gesellschaftsvertrag:

  1. Gewinnstufe: kein Aufwand (Gewinnvorab)
  2. Gewinnstufe: keine Sonderbetriebseinnahme

=> keine Auswirkung auf Gesamtgewinn

Gem. Schuldrechtlichem Vertrag

  1. Gewinnstufe: Aufwand, da schuldrechtliche Verpflichtung
  2. Gewinnstufe: Sonderbetriebseinnahmen

=> keine Auswirkung auf Gesamtgewinn

Anmerkung: lediglich eine Ausnahme gem. H 15.8 (3) (Tätigkeitsvergütung - 1. Spiegelstrich) EStH: Wenn im Gesellschaftsvertrag eine Tätigkeitsvergütung festgelegt wurde, die auch im Verlustfall gezahlt wird, dann handelt es sich um Sonderbetriebseinnahmen anstatt Gewinnvorab.

131
Q

Gewinnermittlung Schema

A

Gewinn lt. Gesamthandsbilanz

+/- Zu-/Abrechnungen nach § 60 (2) EStDV

+/- Außerbilanzielle Korrekturen, z.B. § 4 (5) EStG

+/- Ergebnis lt. Ergänzungsbilanzen

= Gewinn nach § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG

Ergebnis lt. Sonderbilanz

+/- Außerbilanzielle Korrekturen, z.B. § 4 (5) EStG

= Gewinn nach § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG

Gewinn der Mitunternehmerschaft

(Summe Gewinn nach § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 HS 1 und HS 2 EStG)

132
Q

Bilanzkongruenz

A

Bilanzkongruenz = ein WG kann sowohl beim Überlassenden (z.B. EU) oder bei der PersG (im SBV) bilanziert werden

Grundsatz:

Überlassenes WG ist SBV bei PersG (hat Vorrang vor BV bei Überlassendem) -> steuerneutrale Überführung nach § 6 (5) S. 2 EStG

Ausnahme:

TB

  • Schwester-PersG als Überlassende
  • Schwester-PersG gewerblich

RF

Wirtschaftsgut bleibt BV der überlassenden Geselschaft

133
Q

Ergänzungsbilanzen

A

Steuerliche Sonderrechnung des Gesellschafters einer PersG

TB

  • Einzelne Gesellschafter einer PersG
  • aus steuerlichen Gründen
  • Ansatz- und Wertdifferenzen
  • bei WG des Gesamthandsvermögens

RF

Ergänzungsbilanzen zeigen

  • Mehrwerte
  • Minderwerte

Anmerkung: Ergänzungsbilanzen sind zu führen bis

  • Mehr- oder Minderwerte entfallen
  • Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen ausscheiden
  • Gesellschafter der die Ergänzungsbilanz führt ausscheidet

Zu beachten: für die Bilanzansätze in den Ergänzungsbilanzen können andere Regelungen (vor allem AfA) gelten, als für die Ansätze der selben WG in der Gesamthandsbilanz. Um die richtigen Werten für die Ergänzungs-GuV zu ermitteln kann wie folgt vorgegangen werden:

  1. Ermittlung der Werte in den Handelsbilanz des Gesamthandvermögens
  2. Ermittlung der “richtigen” Werte für den Gesellschafter unter Einbezug der Ergänzungsbilanz
  3. Buchen der Differenz in der Ergänzungs GuV
134
Q

Eigenkapitalkonten bei Personengesellschaften

A

Ob ein Kapitalkonto als Eigenkapitalkonto oder als Fremdkapitalkonto zu behandeln ist, bestimmt sich nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

  • Kapitalkonto I (i.d.R. Festkapital)
  • > Eigenkapital
  • Kapitalkonto II (mit Verlustverbuchung)
  • > Eigenkapital
  • Kapitalkonto II (ohne Verlustverbuchung)
  • > Fremkapital (dann im Prinzip Darlehen und somit auch als Forderung in Sonderbilanz als Sonderbetriebsvermögen I aufzunehmen)
  • Gesamthändnerisch gebundenes Kapitalrücklagenkonto
  • > Eigenkapital
135
Q

Bilanzierung von Beteiligungen an einer PerG

A

Ansatz dem Grunde nach:

HB

-> Beteiligung stellt einen VG dar.

StB

-> nicht selbstständig bewertbar => kein WG

(Gesellschafter ist anteilig an allen pos. und neg. WG der Gesellschaft beteiligt)

Ansatz der Höhe nach:

HB

Anschaffungskosten (Erwerb oder Einlage)

StB

Da keine selbstständige Bewertbarkeit sondern nur Bewertung von “anteiligen WG” der PersG kommt Spiegelbildtheorie zum Ansatz.

Folgebewertung

HB

Für Folgebwertung gelten die allgemeinen Grundsätze (z.B. Gewinnanteil soweit realisiert als Forderung zu bilanzieren)

StB

Der Gewinnanteil wird den Gesellschaftern phasengleich nach § 170, 180 AO zugerechnet. Auch Verlust wird zugerechnet und wird sich über die Minderung des Kapitalkontos und der Spiegelbildtheorie auf den Beteiligungsansatz aus.

136
Q

Spiegelbildtheorie

A

Der Wertansatz der Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt immer das Kapitalkonto des Gesellschafters bei der Gesellschaft dar.

Dies schließt auch eventuell Ergänzungs- und Sonderbilanzen mit ein.

137
Q

Gründungsarten PersG

A

Gründungsarten

  • Bargründung
  • Sachgründung
    • Einbringung einzelner oder mehrer VG/WG
      • aus PV
      • aus BV
    • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (steuerfunktionale Einheiten)
    • Unentgeltliche Aufnahme in bestehendes Unternehmen
138
Q

Sachgründung

A

HB

Bewertung der Einlage mit Zeitwert

StB

Bewertung der Einlage bei WG aus

  • Privatvermögen:
    § 6 (6) i.V.m. § 6 (1) Nr. 1, 2 EStG oder § 6 (1) Nr. 5, 6 EStG
  • aus Betriebsvermögen:
    • einzelne WG:
      § 6 (5) EStG oder § 6 (1) Nr. 1, 2 EStG
    • steuerfunktionale Einheiten:
      § 24 UmwStG oder § 6 (3) EStG

Die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt sowohl handelsrechtlich als auch steurrechtlich einen tauschähnlichen Vorgang dar.

139
Q

Übetragung von Einzelwirtschaftsgütern

A

Rechtsträgerwechsel bzgl. des Wirtschaftsgutes

  1. Voll entgeltliche Übertragung
    (nur im Rahmen der Gründung)
    Buchung auf:
    • Kapitalkonto I
    • Kapitalkonto I und teilweise auf variablem Kapitalkonto
    • Kapitalkonto I und teilweise auf gesamthändnerisch geb. Rücklage
    • auf Kapitalkonto, das als Darlehenskonto einzustufen ist
  2. Unentgeltliche Übertragung
    (nur im Rahmen der Gründung)
    ​Buchung auf:
    • gesamthändnerisch geb. Rücklage
    • Kapitalkonto II
    • als Ertrag gebucht
  3. Teilentgeltliche Übertragung
    wenn Übetragung gegen Gesellschaftsrechte erfolgt, gilt die Trennungstheorie
140
Q

Überführung und Übertragung einzelner WG aus dem BV nach § 6 (5) EStG

A

Überführung:

  • ohne Rechtsträgerwechsel
  • § 6 (5) S. 1 und 2 EStG
  • zwingendes BW Ansatz

Übertragung:

  • mit Rechtsträgerwechsel
    • unentgeltlich
    • gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
    • Teilentgeltlich (Trennungstheorie) für den unentgeltlichen Teil
  • § 6 (5) S. 3 EStG
  • zwingender BW Ansatz soweit (für den Teil)
    • das WG dem Steuerpfichtigen weiterhin zugeordnet ist
    • es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt (die Gewährung von Gesellschafstrechten als Gegenleistung ist unschädlich)
141
Q

Verhinderung von Missbräuchen bei Übertragungen zu Buchwerten

A

Regelungen nach § 6 (5) S. 4 bis 6 EStG

  • Sperrfrist von 3 Jahren für Veräußerung/Entnahme (Möglichkeit der Vermeidung durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz)
    § 6 (5) S. 4 EStG
  • Anteil von einer Körperschaft an einem Wirtschaftsgut wird durch Übertragung begründet/erhöht
    § 6 (5) S. 5 EStG
  • Sperrfrist von 7 Jahren für Anteil von einer Körperschaft an einem Wirtschaftsgut wird durch anderen Grund begründet/erhöht

Anmerkung: es kommt zu einer Korrektur i.S.d. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) in dem rückwirkend der Teilwert angesetztwird. Korrektur muss beim Übertragenden und Übernehmenden erfolgen.

Mit § 6 (5) S. 5 und 6 EStG soll verhindert werden, dass Wirtschaftsgüter auf Kapitalgesellschaften übertrage werden und diese dann steuervergünstigt (TEV oder § 8b (2) bzw. (3) KStG) veräußert werden.

142
Q

Vermeidung von Missbräuchen durch Ergänzungsbilanzen bei Übertragungen von WG

A
  1. Ansatz grundsätzlich zwingend zu BW, § 6 (5) S. 3 Nr. 1 EStG
  2. Einbuchen des Teilwerte in der Gesamthandsbilanz
  3. Bildung Ergänzungsbilanz die Minderkapital und Mindert des WG ausweist (Differenz zum BW)
  4. Bei Veräußerung zuordnung des Veräußerungsgewinns über Ergänzungsbilanz an Gesellschafter (Subjektbesteuerung erfüllt)

RF

Sperrefrist § 6 (5) S. 4 EStG irrelevant

143
Q

Mißbrauchstvorschrift § 6 (5) S. 5 EStG

A

Wird ein WG in das Gesamdhandsvermögen eingelegt und erlangt eine Körperschaft einen Anteil an diesem WG, so sind die stillen Reserven in Höhe des Anteils, den die Körperschaft an dem WG erlangt, aufzudecken und das WG mit dem anteiligen TW anzusetzen.

144
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer PersG

A

Ausscheiden

  • Gesellschafterwechsel
    • Sonderrechtsnachfolge
    • Erfassung stiller Reserven in Ergänzungsbilanz
  • Ausscheiden im engeren Sinne
    • Anwachsung
    • Erfassung aufgedekter stiller Reserven in HB/StB
145
Q

Gesellschafterwechsel

A

Zivlirecht:

Eine wirksame Übertragung setzt einen Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber sowie die Zustimmung der übrigen Gesellschafter voraus.

Umsatzsteuer:

I.d.R. nicht steuerbar, da Gesellschafter nicht Unternehmer. Wenn doch Unternehmer, dann steuerbar aber nach § 4 Nr. 8 lit. f UStG steuerfrei.

Grunderwerbsteuer:

Da kein Rechtsträgerwechsel kein Erwerbsvorgang gem. Grunderwerbsteuergesetz, § 1 GrEStG

Ertragssteuern:

  • Veräußernder Gesellschafter:
    Einkünfte nach § 16 (1) S. 1 Nr. 2 EStG
    (Gesamter MU-Anteil muss veräußert werden inkl. Sonderbetriebsvermögen)
  • Eintretender Gesellschafter:
    Erwerber erwirbt WG des Gesamthandvermögens anteilig. Ansatz der anteiligen WG mit den AK. Anwendung des § 6 (1) Nr. 7 EStG. Aufteilung des Kaufpreises anhand der Buchwerte durch Kapitalkonto; darüber hinaus anhand der Ergänzungsbilanz des Kaufers.
146
Q

Passiver Ausgleichsposten in Ergänzungsbilanzen

A

TB

  • Erwerber wendet weniger auf, als auf dem Kapitalkonto gebucht ist (Kaufpreis unter Buchwert)

RF

  • Minderbetrag ist in Ergänzungsbilanz als Minderkapital zu verbuchen.
  • Das Minderkapital wird auf die vorhandenen WG (ohne Bank und Kasse) anteilig nach deren Buchwerten verteilt.
  • Reichen die BW in der GH für die Minderung nicht aus, so ist der Rest in den sog. passiven Ausgleichsposten zu buchen.
  • Der passive Ausgleichsposten ist gegen künftige Verlustanteile zu verreichen (erfolgswirksam aufzulösen)
147
Q

Ausscheiden eines Gesellschafters im engeren Sinne (gegen Abfindung durch Gesellschaft)

A

Abfindung des ausscheidenen Gesellschafters

  • zum Buchwert des Kapitalkontos
    Mölgliche Gründe:
    • keine stillen Reserven
    • private Gründe (Schenkung)
    • vertragliche Vereinbarung
  • über dem Buchwert des Kapitalkontos
    Mögliche Gründe:
    • sille Reserven, ggf. Firmenwert
    • lästiger Gesellschafter
    • private Gründe (Schenkung)
    • vertragliche Vereinbarung (z.B. für zukünftig entgehende Gewinne)
  • uner dem Buchwert des Kapitalkontos
    Mögliche Gründe:
    • stille Lasten
    • private Gründe
    • vertragliche Vereinbarung

Steuerliche Folgen:

  • bei Buchwertabfindung:
    • Veräußerungsgewinn von 0
    • bei verbleibenden Gesellschaftern AK in Höhe des Buchwertes (keine Änderung notwendig)

Anmerkung: auch bei Buchwertabfindung kommt es zu neuen anteiligen Anschaffungskosten für die verbleibenden Gesellschafter und somit eventuell zu 2 AfA-Reihen

148
Q

Abfindung über Buchwert des Kapitalkontos

A

Abfindung zum gemeinen Wert

Ausscheidender Gesellschafter:

-> erzielt Einkünfte gem. § 16 (1) S. 1 Nr. 2 EStG

Verbleibende Mitunternehmer

-> Ansatz der anteilig erworbenen WG mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit AK (Buchwert zzgl. stille Reserven)

Anmerkung: es sind i.d.R. zwei AfA Reihen für die WG zu bilden. Es erfolgt keine Erstellung von Ergänzungsbilanzen aufgrund der quotalen Verteilung.

149
Q

Lästiger Gesellschafter

A

Es wird über Abfindungsanspruch hinausgehender Betrag für das “schnelle bzw. sofortige” Ausscheiden aus der Gesellschaft gezahlt.

Keine zusätzlichen Anschaffungskosten sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Ausscheidender Gesellschafter:

Erzielt gewerbliche Einkünfte gem. § 16 (1) S. 1 Nr. 2 EStG

Verbleibende Mitunternehmer:

  • Müssen beweisen, dass Betrag für Lästigkeit gezahlt wurde
  • Aufteilung des Betrags nach der “2-Stufen-Theorie”
    • anteilige Aufstockung stille Reserven in allen bilanzierten und nich bilanzierten WG
    • anteilige Aufdeckung des GeFi

übersteigender Betrag ist für Lästigkeit

150
Q

Abfindung unter dem Buchwert

A

Teilwert ist niedriger als Buchwert (stille Lasten)

Steuerliche Beurteilung

  • Beim Ausscheidenden entsteht ein Veräußerungsverlust
  • Die verbleibenden Gesellschafter haben (neue) Anschaffungskosten zum niedrigen Teilwert -> 2 AfA Reihen

Bilanzielle Darstellung

  • Ist bekannt, welche Teilwerte dem Kaufpreis zugrunde lagen, so sind diese für die Abstockung maßgeblich
  • In anderen Fällen erfolgt eine quotale Abstockung
  • Geldposten sind von der Abstockung ausgenommen
151
Q

Form der Abfindung

A

Form der Abfindung

  • Geldabfindung
    (i.d.R. keine Besonderheiten)
    • Ausbuchung des Kapitalkontos
    • Erfassen einer Abfindungsverpflichtung
  • Sachwertabfindung
    (nachträglich vereinbarter Tausch)
    • Übertragung ins Privatvermögen
      -> Es liegen zwei Rechtsvorgänge vor:
      • Ausscheiden des Gesellschafters gegen Abfindungsverpflichtung
      • Tilgung der Abfindungsverpflichtung durch Hingabe eines Wirtschaftsgutes - wird das WG für einen Wert über dem Buchwert hingegeben, so erzielen die verbleibenden Gesellschafter einen laufenden Gewinn
    • Übertragung ins Betriebsvermögen
      -> § 6 (6) S. 4 EStG i.V.m. § 6 (5) S. 3 EStG ist anzuwenden - Zwingende Fortführung der Buchwerte
      (stimmen BW nicht mit Kapitalkonto überein, ist die Differenz erfolgsneutral zugunsten oder zulasten der Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter zu buchen)
152
Q

Unentgeltliche Übertragung steuerfunktionaler Einheiten

A

TB

§ 6 (3) S. 1 HS 1 EStG

  • unentgeltliche Übertragung eines
  • Betriebs, Teilbetriebs, gesamten Mitunternehmeranteils, Teil eines Mitunternehmeranteils (inkl. SBV wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlage)

oder § 6 (3) S. 1 HS 2 EStG

  • unentgeltliche Aufnahme
  • einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen

RF

Bei Übertragendem und Übernehmenden zwingender Ansatz der Buchwerte (Übertragung der stillen Reserven auf den Rechtsträger.

Anmerkung: es gilt die Einheitstheorie nach der ein Vorgang voll unentgeltlich ist, wenn die Abfindung den Buchwert der Kapitalkontos nicht übersteigt.

Eine Schuldübernahme stellt kein Entgelt dar.

153
Q

Einheitstheorie und Trennungstheorie

A

Einheitstheorie

  • Gilt (ausschließlich) für Übertragung steuerfunktionaler Einheiten nach § 6 (3) EStG
  • einheitlich unentgeldlich wenn keine Gegenleistung oder Gelenleistung kleiner als Buchwert Kapitalkonto
  • einheitlich entgeltlich wenn Gegenleistung größer Buchwert Kapitalkonto

Strenge Trennungstheorie

  • Gilt für Übertragung von Wirtschaftsgütern in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG.
  • Liegt Gegenleistung unter Verkehrswert ist der Vorgang in einen voll entgeltlichen Veräußerungsvorgang und einen voll unentgeltlichen Übertragungsvorgang aufzutrennen.
  • Hinsichtlich des voll entgeltlichen Teils kommt es zur anteiligen Realisierung von stillen Reserven.
154
Q

Gewinnkorrektur bei verdeckter Gewinnausschüttung

A

TB

vGA

RF

Außerbilanzielle Hinzurechnung

Anmerkung: Das die vGA durch das Gesellschaftsverhältnis begründet ist ändert nichts an der Tatsache, dass sie nach den GoB zu bilanzieren ist.

155
Q

Anschaffung von Wirtschaftsgütern zum Überpreis

A

HB

VG sind grundsätzlich mit den AK anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren beizulegenden Wertes erfolgt normalerweise erst in Folgebewertung. In diesem Fall ist es aber sachgerecht bereits die AK zu kürzen.

StB

Maßgeblichkeit

Anmerkung: zu den AK proportional ANK sind jedoch voll mitzuaktivieren, da sie nicht zu einem Vermögensvorteil beim Gesellschafter führen

156
Q

Bilanzielle Erfassung verdeckte Einlage

A

2 zulässige Varianten:

  • Erfassung einer Kapitalrücklage, § 272 (2) Nr. 4 HGB
  • > muss vom Gesellschafter “erklärt” werden
  • > keine außerbilanzielle Korrektur
  • Erfassung eines Ertrags
  • > außerbilanzielle Korrektur

in beiden Fällen: Erfassung auf dem steuerlichen Einlagenkonto, § 27 (1) S. 2 KStG

157
Q

Verdeckte Einlage beim bilazierenden Gesellschafter

A

HB

-> wenn Erhöhung Ertragswert durch Einlage erwirkt, dann nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des Einlagewertes (nur in Höhe der Beteiligungsquote)

StB

-> stets Erhöhung der Anschaffungskosten (unabhängig von der Beteiligungsquote)

  • Beteiligung ist im Privatvermögen
  • > Anschaffungskosten i.S. § 17 EStG
  • Beteiligung ist im Betriebsvermögen
  • > Anschaffungskosten i.S. § 6 (6) S. 2 oder S. 3 EStG
158
Q

Folgen der verdeckten Einlage beim Gesellschafter

A

4 Fallvarianten

Wirtschaftsgut im

  1. Privatvermögen
    Beteiligung im
    1. Privatvermögen
      -> verdeckte Einlage aus PV
      • § 17, 20, 23 EStG prüfen
    2. Betriebsvermögen
      -> verdeckte Einlage aus PV
      • Aufdeckung s.R. durch Zwangsentnahme
  2. Btriebsvermögen
    Beteiligung im
    1. Privatvermögen
      -> verdeckte Einlage aus BV
      • Aufdeckung s.R. durch Ansatz Teilwert
    2. Betriebsvermögen
      -> verdeckte Einlage aus BV
      • § 23 EStG prüfen

Anmerkung: verdeckte Einlage kann aus PV oder aus BV erfolgt. Sie erfolgt aber immer aus dem Bereich, in dem sich die Beteiligung befindet (WG wechselt evtl. vorher in den Bereich).

In jedem Fall erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Wert der Einlage

159
Q

Latente Steuern

A

Rechnerisch entstehen latente Steuern aus der Gegenüberstellung der Handelsbilanz mit der Steuerbilanz, deren Differenzen mit dem zukünftig zu erwartenden Steuersatz zu bewerten sind.

  • Vermögen HB > StB: passive latente Steuern
  • Vermögen HB < StB: aktive latente Steuern

Darstellungsvarianten nach § 274 (1) HGB:

  • Nettoausweis:
  • > Differenz aus aktiven und passiven latenten Steuern
    • mehr passive: Ansatzgebot, § 274 (1) S. 1 HGB
    • mehr aktive: Ansatzwahlrech, § 274 (1) S. 2 HGB
  • Bruttoausweis:
  • > Getrennter Ausweis der aktiven und passiven latenten Steuern

Anmerkung: kleine Kapitalgesellschaften sind von den Regelungen ausgenommen, § 274a Nr. 4 HGB

Mit eigenen Worten: die Handelsbilanz will die Auswirkung zukünftiger Steuern bereits berücksichtigen, wenn sie “ihrer Meinung nach” entstanden sind.

160
Q

Bilanzierung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

A

Beteiligung stellt VG/WG dar.

161
Q

Bilanzierung eigener Anteile

A

Voraussetzungen

  • muss aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen erfolgen
  • Rücklagen müssen gebildet werden können aus den freien (Gewinn- oder Kapital-) Rücklagen in Höhe der Aufwendungen
  • Nennwert ist offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen

§ 272 HGB

Steuerrecht folgt, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG

162
Q

Veräußerung eigener Anteile

A