Bilanzsteuerrecht Flashcards
Buchführungspflicht nach Steurrecht
Abgeleitete Buchführungspflicht:
Alle, die nach anderen Gesetzen Buchführungspflichtig sind, § 140 AO
Originäre Buchführungspflicht:
TB
- Umsätze > 600.000 EUR oder
- Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Fläche > 25.000 EUR
- Gewinn > 60.000 EUR
RF
- von der Kaufmannseigenschaft unabhängige Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Landwirte
§ 141 AO
Aufbau Jahresabschluss
Nichtkapitalgesellschaften
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
§ 242 (3) HGB
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
§ 264 (1) HGB
Anmerkung: Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften ab einer bestimmten Größe müssen zusätzlich zum Jahresabschluss noch einen Lagebericht aufstellen.
Aufstellungspflicht Jahresabschluss
Jeder Kaufmann hat einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Einzelkaufleute, die unter die Größenklassen des § 241a HGB fallen, gilt dies jedoch nicht.
§ 242 HGB
Anmerkung: Wer nicht unter die Buchführungspflicht fällt und keinen Jahresabschluss aufstellen muss, der darf die Rechnungslegung auf die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG beschränken.
Größenklassen für Kapitalgesellschaften
§ 267 HGB
- Kleine Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
- 6.000.000 Bilanzsumme
- 12.000.000 Umsatzerlöse
- 50 Arbeitnehmer
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
- 20.000.000 EUR Bilanzsumme
- 40.000.000 EUR Umsatzerlöse
- 250 Arbeitnehmer
- Große Kapitalgesellschaften
§ 267 (1) HGB
- Kleinstkapitalgesellschaften (min. 2 der folgenden Kriterien nicht überschritten)
- 350.000 EUR Bilanzsumme
- 700.000 EUR Umsatzerklöse
- 10 Arbeitnehmer
Prüfreihenfolge Bilanzansatz Allgemein
Bilanzierungsentscheidungen
- Ansatz dem Grunde nach
- Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut
- Persönliche Zurechnung aufgrund ziv./wirt. Eigentums
- Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen
- Anlage-/Umlaufvermögen
- Ansatz der Höhe nach
- Zugangsbewertung
- Anschaffungskosten
- Herstellungskosten
- Stichtagsbewertung
- Planmäßige Abschreibung/AfA
- Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung
- Zugangsbewertung
Amerkung: gilt für Vermögensgegenstände bzw. aktive Wirtschaftsgüter sowie für Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sowie RAP
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Grundsatz:
Es ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist.
§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG
Handelsbilanz = Steuerbilanz
- Handelsrechtliche Ansätze werden zulässigerweise auch in Steuerbilanz übernommen
-> Maßgeblichkeit
§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG
Handelsbilanz <> Steuerbilanz
- steuerliches Wahlrecht wird anders als in Handelsbilanz ausgeübt
-> eingeschränkte Maßgeblichkeit,
§ 5 (1) S. 1 HS 2 EStG - steuerlicher Wertansatz ist zwingend anders
-> Durchbrechung der Maßgeblichkeit
§ 5 (6) EStG
werterhellend / wertbegründend
werterhellend / wertbegründend:
-> Erkenntnis zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung des Abschlusses
werterhellend:
-> Ursache vor Bilanzstichtag
wertbegründend:
-> Ursache nach Bilanzstichtag
Korrektur gem. § 60 EStDV
Korrektur
- Überleitungsrechnung
§ 60 (2) S. 1 EStDV - Steuerbilanz
§ 60 (2) S. 2 EStDV- Korrekturbuchung (brutto)
-> Storno und Neubuchen - Korrekturbuchung (netto)
-> Differenz buchen - Getrennte Buchungskreise
-> Getrennt buchen
- Korrekturbuchung (brutto)
Grundsätze der Maßgeblichkeit (dem Grunde nach)
- HB: Aktivierungsgebot
- > StB: Aktivierungsgebot
- HB: Aktivierungswahlrecht
- > StB: im Grundsatz Aktivierungsgebot
- HB: Aktivierungsverbot
- > StB: Aktivierungsverbot
- HB: Passivierungsgebot
- > StB: im Grundsatz Passivierungsgebot
- HB: Passierungswahlrecht
- > StB: im Grundsatz Passierungsgebot
- HB: Passivierungsverbot
- > StB: Passierungsverbot
Vermögensgegenstand vs Wirtschaftsgut
Handelbilanz: Vermögensgegenstand
Steuerbilanz: Wirtschaftsgut
Ansatz dem Grunde nach
Ist ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut in die Bilanz aufzunehmen?
TB
- Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut?
- Persönliche Zurechnung aufgrund zivilrechtlichen/wirtschaftlichen Eigentums?
- Sachliche Zurechnung zum Betriebsvermögen?
RF
- Anlagevermögen oder Umlaufvermögen
Anmerkung: anschließend Ansatz der Höhe nach (Zugangs- und Stichtagsbewertung)
Ansatzvoraussetzungen Vermögensgegenstand
TB
- Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
- Einzelverwertbarkeit i.S.v. selbstständiger Verkehrsfähigkeit des Vorteils
Ansatzvoraussetzungen Wirtschaftsgut
TB
- Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
- Für den Vorteil müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein
- Der Vorteil muss selbstständig bewertbar sein
Zurechnung von Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern
Gem. § 242 (1) S. 1, § 246 (1) HGB hat der Kaufmann seine Vermögensgegenstände zu aktivieren.
In der Steuerbilanz hat der Steuerpflichtige die aktiven Wirtschaftsgüter zu bilanzieren, die ihm zuzurechnen sind, § 39 AO.
Grundsatz:
Zurechnung zum zivilrechtlichen Eigentümer
§ 246 (1) S. 2 HS 1 HGB, § 39 (1) AO
Ausnahme:
Zurechnung zum wirtschaftlich Berechtigten
§ 246 (1) S. 2 HS 2 HGB, § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO
Wirtschaftliches Eigentum
TB
- Ausüben der tatsächlichen Herrschaft
- Kann Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
- Eigentümer hat (unmittelbaren) Besitz an der Sache
-> Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber
§ 929 S. 1 BGB - Erwerber hat schon (unmittelbaren) Besitz an der Sach (z.B. Mieter)
-> Einigung genügt
§ 929 S. 2 BGB - Verkäufer behält Besitz, Erwerber erhält Eigentum ohne unmittelbaren Besitz
-> Einigung und Übergabesurrogat; statt Übergabe Einräumung des mittelbaren Besitzes an Erwerber
§ 930 BGB - Dritter ist im Besitz der Sache, Eigentümer hat Anspruch auf Herausgabe der Sache
-> Einigung und Übergabesurrogat: statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruches
§ 931 BGB
Privat- vs Betriebsvermögen
HB
- Kaufmann darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
ergibt sich aus: div. Vorschriften u.a. § 247 (2) HGB - Was zum Betriebsvermögen gehört, richtet sich nach dem Willen des Kaufmanns, § 344 HGB
- im Zweifelsfall wird ein betrieblicher Zusammenhang angenommen, § 344 HGB
StB
- Steuerpflichtige darf nur Betriebsvermögen bilanzieren
- > ergibt sich aus: Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt -> nur betriebliches Vermögen darf in Bilanz ausgewiesen sein.
Ertragssteuerliche Einodnung von Wirtschaftsgütern (ohne Grundstücke)
Kriterien
- Notwendiges Betriebsvermögen
- ausschließlich und unmittelbare betriebliche Nutzung d.h. > 50 %
- Gewillkürtes Betriebsvermögen
- gewisser objektiver Zusammenhang
- geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
- betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
- Entscheidung des Unternehmers für Betriebsvermögen
- Gewillkürtes Privatvermögen
- gewisser objektiver Zusammenhang
- geeignet und bestimmt den Betrieb zu fördern
- betriebliche Nutzung 10 % bis 50 %
- Entscheidung des Unternehmers für Privatvermögen
- Notwendiges Privatvermögen
- kein betrieblicher Zusammenhang
- betriebliche Nutzung < 10 %
R 4.2 (1) EStG
Vorsteuerabzug bei Betriebsvermögen
Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut Betriebsvermögen ist oder nicht hat keine Auswirkung auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug zulässig ist.
Für den Vorsteuerabzug kommt es lediglich darauf an, ob die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt, § 15 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. S 2 UStG
Anlage- vs Umlaufvermögen
Anlagevermögen
- mehrmaliger Gebrauch
§ 247 (2) HGB, R 6.1 (1) S. 1 EStR
Umlaufvermögen
- einmaliger Gebrauch durch
- Verbrauch
- Verwertung
- Veräußerung
§ 247 (2) HGB Umkehrschluss, R 6.1 (2) EStR
Anmerkung: Vermögensgegenstände werden durch Entscheidung des Kaufmanns zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen zugeordnet.
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- Bilanzidentität
§ 252 (1) Nr. 1 HGB - Going-Concern-Principle
§ 252 (1) Nr. 2 HGB - Einzelbewertung, Stichtagspinzip
§ 252 (1) Nr. 3 HGB - Vorsichtsprinzip
§ 252 (1) Nr. 4 HGB - Grundsatz der Periodenabgrenzung
§ 252 (1) Nr. 5 HGB - Bewertungsstetigkeit
§ 252 (1) Nr. 6 HGB
Zugangsbewertung
Die Bewertung des Zugangs erfolgt zu
- Anschaffungskosten
§ 255 (1) HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH - Herstellungskosten
§ 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 1b EStG
Anschaffungskosten
TB
- Aufwendungen
- zum Erwerb und zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
- soweit dem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnen
Anschaffungszeitpunkt:
- Bewertung zum Zeitpunkt der Anschaffung
- Zeitpunkt der Anschaffung ist Zeitpunkt der Lieferung, § 9a EStDV
- Lieferung ist erfolgt, wenn Erwerber über das WG wirtschaftlich verfügen kann.
- Anschaffungskosten können auch vor oder nach dem Zeitpunkt der Lieferung anfallen (z.B. Anzahlungen
Anschaffungspreis (ggf. abzgl. USt, § 9b (1) EStG)
+ Anschaffungsnebenkosten, § 255 (1) S. 2 HGB
+ nachtr. Anschaffungskosten, § 255 (1) S. 2 HGB
- Anschaffungspreisminderungen, § 255 (1) S. 3 HGB
= handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten
Anmerkung: Zu den Anschaffungskosten zählt auch alles, was in der Absicht ausgegeben wurde, einen Gegenstand zu erwerben (Entschluss muss getroffen sein). Vorbereitungsmaßnahmen um den Entschluss zu treffen zählen nicht hinzu.
Anschaffungskosten beim Tausch
Handelsbilanz
3-faches Wahlrecht (<- muss in Klausur erwähnt werden)
- Buchwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
- Zeitwert (des weggegebenen VG evtl. abzgl. Baraufgabe)
- erfolgsneutral (Buchwert des weggegebenen VG zzgl. evtl. ausgelöster Ertragssteuerbelastung evtl. abzgl. Baraufgabe)
Max. Zeitwert des erworbenen Vermögensgegenstandes
Steuerbilanz
- Gemeiner Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes, § 6 (6) S. 1 EStG
- +/- gezahlte/erhaltene Baraufgabe
- in Rechnung gestellte USt
Anschaffungskosten in ausländischer Währung
Anschaffungskosten in ausländischer Währung sind zum Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt (Zeitpunkt der Lieferung) umzurechnen
Herstellungskosten
TB
- Aufwendungen für
- den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten
- zur
- Herstellung eines Vermögensgegenstandes
- Erweiterung eines Vermögensgegenstandes
- Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes
Umfang Herstellungskosten
Umfang der Herstellungskosten,
§ 255 (2) und (3) HGB, § 5 (1) S. 1 HS 1 i.V.m. § 6 (1b) EStG
Einbeziehungspflicht:
- Materialeinzelkosten
- Fertigungseinzelkosten
- Sonderkosten der Fertigung
- angemessener Teil der notwendigen Fertigungsgemeinkosten
- angemessener Teil des durch die Fertigung veranlassten Werteverzehrs des Anlagevermögens
Einbeziehungswahlrecht
- allgemeine Verwaltungskosten
- Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
- Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
- Aufwendungen für betriebliche Altersvorsorge
Einbeziehungsverbot, ggf. Wahlrecht
- Fremdkapitalzinsen
Einbeziehungsverbot
- Forschungs- und Vertriebskosten
Gemeinkostenzuschlagssatz
Die Gemeinkosten werden auf die Einzelkosten “verteilt”
Gemeinkosten / Einzelkosten = Zuschlagssatz
Berechnungsschema Herstellungskosten
Für jede Kostenstelle
- Einzelkosten x Anzahl
- Einzelkosten x Gemeinkosten-Zuschlagssatz x Anzahl
- Verwaltungskosten x Verwaltungskosten-Zuschlagssatz
Verwaltungskostenzuschlagssatz
Die Verwaltungskosten werden auf die Summe der Fertigungskosten und Materialkosten “verteilt”
- Fertigungskosten
(Einzel- und Gemeinkosten) - Materialkosten
(Einzel- und Gemeinkosten)
- Materialkosten
- = Herstellungskosten (ohne Sonderkosten)
Verwaltungsgemeinkosten / Herstellungskosten = Verwaltungskostenzuschlagssatz
Grundstücke
Ansatz dem Grunde nach
- Zivilrechtliches Eigentum
- Erklärung vor Notar (Auflassung),
§ 925 BGB - Eintragung in Grundbuch,
§ 873 BGB
- Erklärung vor Notar (Auflassung),
- Wirtschaftliches Eigentum
- Übergang von Nutzen und Lasten, Besitz und Gefahr
§ 39 (2) Nr. 1 AO, § 246 (1) S. 2 HS 2 HGB
- Übergang von Nutzen und Lasten, Besitz und Gefahr
Außerplanmäßige Abschreibung beim (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen (außer Finanzanlagen)
Handelsrecht
-> gemildertes Niederswertprinzip, § 253 (3) S. 5 HGB
- vorübergehende Wertminderung
- > keine außerplanmäßige Abschreibung
- voraussichtlich dauernde Wertminderung
- > Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung
Steuerrecht
-> § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG
- vorübergehende Wertminderung
- > keine Teilwertabschreibung möglich
- voraussichtlich dauernde Wertminderung
- > Wahlrecht zur Abschreibung auf de niedrigeren Teilwert
Niederstwertprinzip
Gemildertes Niederstwertprinzip
- für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
- voraussichtlich dauernder Wertminderung
Strenges Niederstwertprinzip
- für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
- Niedrigster Wert aus
- Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
- Börsen- oder Marktpreis
- am Abschlussstichtag beizulegenden Wert
Voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Anlagevermögen
TB (StB)
- Wertminderung während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen -> Wert liegt mindestens für halbe Restnutzungsdauer unter planmäßigem Buchwert
- Wertminderung aus besonderem Anlass ist regelmäßig von Dauer
BMF Schreiben vom 02.09.2016, Beck… 1 § 6/12
TB (HB):
- zum Bilanzstichtag muss aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen
- Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird.
Zuschreibung beim (nicht abnutzbaren) Anlagevermögen
Handelsrecht
-> Zuschreibungsgebot, § 253 (5) S. 1 HGB
Steuerrecht
-> Zuschreibungsgebot, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 i.V.m. Nr. 1 S. 4 EStG
Abnutzbares Anlagevermögen
Zugang:
§ 253 (1) S. 1, § 255 (1) oder (2) HGB
§ 5 (1) S. 1 HS 1, § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG
Stichtag:
§ 253 (1) S. 1. (3) S. 1 und 2 HGB
§ 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG, § 7 (1) EStG
Absetzung für Abnutzung
Bewegliche Wirtschaftsgüter (mat.)
- GWG/Pool, § 6 (2) bzw. (2a) EStG
- lineare Afa, § 7 (1) EStG
- Leistung-Afa, § 7 (1) S. 6 EStG
Unbewegliche Wirtschaftsgüter (mat.), keine Gebäude
- lineare Afa, § 7 (1) EStG
unbewegliche Gebäude
- lineare AfA, § 7 (4) EStG
- degressive AfA, § 7 (5) EStG (Exot)
unbewegliche Wirtschaftsgüter (immat.)
- lineare AfA, § 7 (1) EStG
Aufwendungen für VG/WG bis 1.000 EUR
<= 150 EUR
- Sofortabschreibung GWG (ohne Verzeichnis)
- AfA über Nutzungsdauer
> 150 <= 1.000 EUR
- Sammelposten Wahlrecht (pro WJ)
- Kein Sammeposten
- <= 410 EUR
- Sofortabschreibung GWG (mit Verzeichnis)
- AfA über Nutzungsdauer
- > 410 EUR
- AfA über Nutzungsdauer
- <= 410 EUR
Anmerkung: Für die Grenze des § 6 (2) oder (2a) EStG sind die Anschaffungskosten abzgl. des
Selbstständig bewertbares Wrtschaftsgut
Nicht selbstständig bewertbar
- Unselbstständiger Bestandteil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes
- > nachträgliche AK/HK
Selbstständig bewertbar
- Selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut
- > GWG/SaPo
- Nicht selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut
- > Aktivierung AK/HK
Sammelposten in Handelsbilanz
Sammelposten ist handelsrechtlich zulässig wenn aktivierte GWG insgesamt von untergeordneter Bedeutung
Anmerkung: Durchberechung des Einzelbewertungsgrundsatzes da begründeter Ausnahmefall, § 252 (1) Nr. 3 i.V.m. (2) HGB
GoB Konformität steuerlicher Vorschriften
Folgende Steuerliche Regelungen sind GoB Konform
- Steuerliche Wahlrechte für die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
- Einordnung von Grundstücken und Grundstücksteilen in BV/PV
- Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand (nicht aber § 6 (1a) EStG; hier Durchbrechnung der Maßgeblichkeit)
Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes
Bei Grundstücken erfolgt eine Aufteilung nach Nutzung bzw. Funktion der einzelnen Gebäudeteile:
- eigenbetrieblich
- > notw. BV
- fremdbetrieblich
- > Wahlrecht: gewillkürtes BV oder PV
- zu fremden Wohnzwecken
- > Wahlrecht: gewillkürtes BV oder PV
- zu fremden Wohnzwecken
- > notw. PV
Jede der vier Varianten führt zu zwei Wirtschaftgütern. Ein WH für das Gebäude und ein WG für den Grund- und Boden (somit max. 8 WG möglich).
R 4.2 (7) bzw. (9) EStR
Gebäudeabbruch bzw. Teilabbruch
HB
Abbruchkosten und Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes stellen sofort abziehbaren Aufwand dar.
StB
- Abbruch des selbt erstellten Gebäudes
- > Abbruchkosten und Restbuchwert sofort abziehbarer Aufwand
- Erwerb ohne Abbruchabsicht
- > Abbruchkosten und Restbuchwert sofort abziehbarer Aufwand
- Erwerb mich Abbruchabsicht
- Gebäude wirtschaftlich verbraucht
- Herstellung neues WG
- Gebäude wirtschaftlich verbraucht
- > Abbruchkosten HK neues WG
* Keine Herstellung neues WG - > Abbruchkosten AK GruBo
- Gebäude nicht verbraucht
- Herstellung neues WG
- Gebäude nicht verbraucht
- > Abbruchkosten HK neues WG
- > Gebäudewert HK neues WG
* Keine Herstellung neues WG - > Abbruchkosten AK GruBo
- > Gebäudewert AK GruBo
- Einlage mit Abbruchabsicht (Exot)
- > Abbruchkosten AK neues WG
- > Gebäudewert AK neues WG
Anmerkung: Gebäudeabschreibung (Teilabbruch) bzw. Ausbuchung (Vollabbruch) ist AfA i.S.d. § 7 (4) S. 3 i.V.m. (1) S. 7 EStG
Außerplanmäßige Abschreibung Folgejahre
TB
außerplanmäßigen Abschreibung/ Teilwertabschreibung
Weitere Abschreibung / Absetzung für Abnutzung
- HB:
Restbuchwert / verbleibende Jahre - StB:
(AK/HK - außergewöhnliche AfA) * bisheriger AfA-Satz, § 11c (2) EstDV
Anmerkung:
- Systematik gilt auch für Zuschreibungen nach Wertaufholung
- Bei StB gilt neue BMG erst ab Folgejahr
Gebäude-AfA bei nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Folgejahre
TB
nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Weitere Abschreibung / Absetzung für Abnutzung
HB:
(Restbuchwert + nachtr. HK) / verbleibende Jahre
StB:
- neues WG (wenn nachtr. HK > Verkehrswert)
- > 2 AfA-Reihen
- alte AfA-Reihe: wie bisher
- neue AfA-Reihe: nachtr. HK * AfA-Satz
- keine neues WG
- > Bemessungsgrundlage für AfA Ändert sich (fiktiv zu Beginn des Jahres)
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
HB
- selbst geschaffen
-> Eingeschränktes Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten
§ 255 (2a) HGB - entgeltlich erworben
-> Aktivierungspflicht mit AK
StB
- selbst geschaffen
-> Aktivierungsverbot
§ 5 (2) EStG - entgeltlich erworben
-> Aktivierungspflicht mit AK
Anmerkung: bei Umlaufvermögen besteht in HB und StB Aktivierungspflicht mit den AK/HK
Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert
Kaufpreis
- Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
+ Schulden
= entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert
HB
- Aktivierung, da Fiktion des Vermögensgegenstandes, § 246 (1) s. 4 HGB
StB
- Aktivierung, da Wirtschaftsgut und entgeltlicher Erwerb, § 5 (2) EStG
Anmerkung:
- HB
- Handelsrechtlich muss die Nutzungsdauer geschätzt werden. Ist eine Schätzung nicht möglich, so ist ein Zeitraum von 10 Jahren anzusetzen, § 253 (3) S. 4 i.V.m. S. 3 HGB.
- Ein außerplanmäßig abgeschriebener Geschäfts- oder Firmenwert ist beizubehalten, § 253 (5) S. 2 HGB (Wertaufholungsverbot).
- Die Abschreibungsdauer ist im Anhang anzugeben, § 285 Nr. 13 HGB
- StB
- Steuerrechtlich ist die AfA bei Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten mit einer fiktiven Nutzungsdauer von 15 Jahren vorzunehmen, § 7 (1) S. 3 EStG
- Erholt sich der Geschäfts- oder Firmenwert nach einer Teilwertabschreibung wieder, so muss zugeschrieben werden, § 5 (6), § 6 (1) Nr. 1 S. 4 EStG
Originärer Geschäfts- oder Firmenwert
HB
- Verbot, da kein Vermögensgegenstand
StB
- Verbot, da Wirtschaftsgut, aber kein entgeltlicher Erwerb, § 5 (2) EStG
Einheitstheorie Firmenwert
Steuerrechtlich kann eine Teilwertabschreibung des derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes nur bis maximal zur Höhe des bis dahin entstandenen originären Firmen- oder Geschäftswertes vorgenommen werden (der originäre Geschäfts- oder Firmenwert “kompensiert” den derivativen).
Umlaufvermögen Vorräte
Grundsatz:
Einzelbewertung bleibt gem. § 252 (1) Nr. 3 HGB auch bei Vorratsvermögen bestehen.
Außnahmen:
- Gruppen- oder Durchschnittsbewertung
- Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen
- Festwerte
Anmerkung: wird aufgrund eines steuerlichen Wahlrechtes bei der Bewertung von den handelsrechtlichen Vorschriften abgewichen, so sind die Abweichungen in ein besonders zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, § 5 (1) S. 2 EStG
Gruppen- oder Durchschnittsbewertung
TB
- gleichartige
- Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter
- Vorratvermögen
HB:
§ 256 (2) i.V.m. § 240 (4) HGB
StB:
§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, R 6.8 (4) S. 2 EStR
- Genauer Durchschnitt
- > laufend nach jedem Lagerzugang wird der Durchschnittspreis für die kommenden Abgänge ermittelt
- Geschäftsjahresdurchschnitt
- > aus allen Zukäufen wird ein gewogener Durchschnitt gebildet - der Endbestand wird mit diesem Durchschnitt bewertet
Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen
TB
- gleichartige
- Vermögensgegenstände / Wirtschaftsgüter
- Vorratvermögen
LiFo:
- HB: zulässig
§ 256 S. 1 HGB - StB: zulässig
§ 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, § 6 (1) Nr. 2a EStG, R 6.9 (1) EStR
FiFo:
- HB: zulässig
§ 256 S. 1 HGB - StB: unzulässig
§ 5 (6) EStG
Festwert
HB: zulässig
-> § 256 S. 1 i.V.m. § 240 (3) S. 1 HGB
StB: zulässig
-> § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, H 6.8 (Festwert) EStH i.V.m. R 5.4 (3) EStR
Anmerkung: Es ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Wenn der bisherige Festwert um mehr als 10% überstiegen wird, ist der Festwert aufzustocken (Minderung des Aufwands).
Abschreibungen beim Umlaufvermögen
HB:
strenges Niederstwertprinzip, § 253 (4) HGB
-> Zwang zur Abschreibung
StB:
§ 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG
- vorübergehende Wertminderung
- > keine Teilwertabschreibung möglich
- dauerhafte Wertminderung
- > Wahlrecht zur Teilwertabschreibung
Strenges vs gemildertes Niederstwertprinzip
Handelrechtliche Regelung:
Gemildertes Niederstwertprinzip
- gilt für Anlagevermögen
- nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
- § 253 (3) Satz 5 HGB
Strenges Niederstwertprinzip
- gilt für Umlaufvermögen
- bei jeder Wertminderung
- § 253 (4) HGB
Voraussichtlich dauernde Wertminderung beim Umlaufvermögen
- Minderung hält bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem früheren Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an.
- Werterhellende Erkenntnisse bis zu diesen Zeitpunkten sind einzubeziehen.
- Bagatellgrenze von 5 % ist zu beachten.
BMF Schreiben vom 02.09.2016 RZ 16 und 17
Verlustfreie Bewertung Umlaufvermögen
HB
Verkaufspreis
- noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten
= Beizulegender Wert
StB
Verkaufspreis
- noch anfallende Verwaltungs- und Vertriebskosten
- durchschnittlicher Unternehmergewinn
= Teilwert
Forderungsberichtigung
Einzelwertberichtigung
- Uneinbringliche Forderung
- > Ausbuchen der Bruttoforderung
- > Korrektur der Umsatzsteuer
- Zweifelhafte Forderung
- >Wertberichtigung der Nettoforderung über Einzelwertberichtigung
- > keine Berichtigung der Umsatzsteuer
Pauschalwertberichtigung
- Pauschale Wertberichtigung die das allgemeine Ausfallrisiko wiedergibt
- > Pauschalsatz aus Forderungsausfällen der letzten Jahre x (Forderungen - Einzelwertberichtigte Forderungen)
- Für Mahn- und Beitreibunskosten bezieht sich die Berechnung auf den Nennwert (inkl. USt)
- Für Forderungsausfälle und Skonto bezieht sich die Berechnung auf den Nettobetrag
Schulden
HB:
Soweit kein Ansatzverbot besteht, sind sämtliche Schulden zu passivieren, § 246 (1) S. 1 HGB.
StB:
Dies gilt aufgrund der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz, § 5 (1) S. 1 HS 1 EStG, es sei denn, steuerliche Vorschriften schreiben etwas anderes vor.
Arten von Schulden
Echte Schulden (Außenverpflichtungen)
- echte sichere Schulden
- > Verbindlichkeiten
- echte unsichere Schulden
- > Rückstellungen für Außenverpflichtungen
- Rückstellungen für ungewissen Verbindlichkeiten
- Drohverlustrückstellungen
- Kulanzrückstellungen
Unechte Schulden (Innenverpflichtungen)
- Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
- Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung
Ansatzvoraussetzungen Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten:
- Außenverpflichtung
- Grund und Höhe gewiss
- wirtschaftliche Belastung zum Bilanzstichtag
-> Ansatz mit dem Erfüllungsbetrag
Schulden Ansatz der Höhe nach
Zugangsbewertung
HB:
Erfüllungsbetrag, § 253 (1) S. 2 HGB
StB:
Anschaffungskosten (= Erfüllungsbetrag), § 6 (1) Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 EStG
Stichtagsbewertung
HB:
§ 252 (1) Nr. 4 HGB, ggf. § 256a S. 2 HGB
StB:
Abzinsung mit 5,5 %, § 6 (1) Nr. 3 S. 1 EStG
Ausnahme (bestimmte Laufzeiten), § 6 (1) Nr. 3 S. 2 EStG
Anschaffungskosten bei Ratenkauf
Beim Ratenkauf ist für das erworbene Wirtschaftsgut nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Barwert sämtlicher Raten nach §§ 12 ff BewG anzusetzen.
R 6.2 S. 2 EStR
Fremdwährungsverbindlichkeiten
HB
-> Pflicht zur Währungsumrechnung
§ 256a S. 1 HGB
Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger werden
- Anschaffungskostenprinzip, § 253 (1) S. 1 HGB
- Realisationsprinzip,§ 252 (1) Nr. 4 HS 2 HGB
durchbrochen, § 256a S. 2 HGB
StB
-> Pflicht zur Währungsumrechnung
Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip ist nicht für Steuerbilanz maßeblich, § 5 (6) EStG