EStG Flashcards
Geschenke
TB
- an Personen die nicht Arbeitnehmer sind
- wenn 35 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigt
RF
Betriebsausgabenabzugsverbot
§ 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG
Ausnahmen:
Preisausschreiben/Verlosungen sind keine Geschenke, R 4.10 (4) S. 5 Nr. 3 EStR
Einkunftsarten
- Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
§ 13 bis § 14a EStG - Gewerbebetrieb
§ 15 bis § 17 EStG - Selbstständige Arbeit
§ 18 EStG - Unselbstständige Arbeit
§ 19 EStG - Kapitalvermögen
§ 20 EStG - Vermietung und Verpachtung
§ 21 EStG - Sonstige
§ 22 bis 23 EStG
Einleitung
Aussagen zu:
- persönliche Einkommensteuerpflicht
- Veranlagung
- Tarif
- Kinder
“X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland (München). Er ist in Deutschland gem. § 1 (1) S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar grundsätzlich mit seinem Welteinkommen, § 2 (1) S. 1 EStG.”
Persönliche Steuerpflicht
TB
- natürliche Person
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
RF
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht = Person unterliegt mit sämtlichen Einkünften i.S.d. § 2 (1) EStG der ESt.
Anmerkung: es gilt das Welteinkommensprinzip
Arten der Einkommensteuerpflicht
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
§ 1 (2) EStG - Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig
§ 1 (3) EStG - beschränkte Steuerpflicht,
§ 1 (4) EStG - erweiterte beschränkte Steuerpflicht
§ 2 AStG
Steuerabzug an der Quelle
- Kapitalertragssteuer, §§ 43 ff. EStG
- > Abgeltungswirkung: § 43 (5) EStG
- Lohnsteuer, §§ 38 ff. EStG
- > Abgeltungswirkung: § 46 (4) EStG, § 40 (3) EStG, § 40a (5) EStG, § 40b (5) EStG
- …
Veranlagung
- Einzelveranlagung
§ 25 EStG - Ehegattenveranlagun
§ 26 EStG
Einzelveranlagung
Grundtarif, § 32a (1) EStG
oder
Splitting-Verfahren, § 32a (6) EStG
Ehegattenveranlagung
TB (Grundfall)
- rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- nicht dauernd getrennt lebend
§ 26 (1) S. 1 i.V.m § 2 (8) EStG
RF
Wahlrecht zwischen
- Zusammenveranlagung, § 26b EStG
- > immer Splittingverfahren nach § 32a (5) EStG
- Einzelveranlagung, § 26a EStG
- > immer Grundtarif nach § 32a (1) EStG
Splittingverfahren
Anwendung bei:
- Zusammenveranlagung nach § 26b EStG
- bei verwitweten Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, § 32a (6) S. 1 Nr. 1 EStG
- bei geschiedenen Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, § 32a (6) S. 1 Nr. 2 EStG
Welteinkommensprinzip
Der ESt unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbareungen wie z.B. DBA stehen dem entgegen.
Subsidaritätsprinzip
Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor den Überschusseinkunftsarten:
- für Kapitaleinkünfte: § 20 (8) EStG
- für Einkünfte aus V&V: § 21 (3) EStG
- für sonstige Einkünfte: § 22 Nr. 1, Nr. 3 EStG
- für private Veräußerungsgeschäfte, § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 (2) EStG
Innerhalb der Überschusseinkunftsarten:
- Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit, § 19 EStG sind nicht subsidäre
- § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 (8) EStG
- § 22 EStG ist nachrangig gegenüber aööen anderen Einkunftsarten
Gewinnermittlung
Bei
- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Einkünften aus selbstständiger Arbeit
§ 2 (2) S. 1 Nr. 1 EStG
Durch
- Betriebsvermögensvergleich
§ 4 (1) oder § 5 (1) EStG - Einnahmenüberschussrechnung
§ 4 (3) EStG
Spezielle Gewinnermittlungsvorschriften
- § 16 (2) EStG
- § 17 (2) EStG
- § 13a EStG
- § 5a EStG
Überschussermittlung
Bei
- Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- sonstigen Einkünften
Durch
Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9, 9a EStG)
Anmerkung: Sparer-Pauschbetrag § 20 (9) EStG anstatt Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, § 2 (2) S. 2 EStG
Nich abzugsfähige Ausgaben
- Kosten der privaten Lebensführung
- Zuwendungen
- Bestimmte Steuern
- Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern (ESt, KSt, KapSt, SolZ, KiSt, ErbSt)
- USt auf Umsätze die Entnahmen sind
- Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 (5) S. 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder (7) EStG gilt
- Nebenleistungen zu Steuern
- Geldstrafen und ähnliche Rechstnachteile
Anmerkung: Abzugsverbot wir teilweise durchbrochen für
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Land-, Forstwirtschaft; Win- und Gartenbau
§ 13 (1) Nr. 1 S. 1 EStG - Tierzucht und Tierhaltung
§ 13 (1) Nr. 1 S. 2 EStG - sonstige landwirtschaftliche Nutzung
§ 13 (1) Nr. 2 - Jagd
§ 13 (1) Nr. 3 - Hauberggenossenschaften
§ 13 (1) Nr. 4
Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb
Tierzucht/Tierhaltung
Tierzucht/Tierhaltung gehört bis zur Höhe der in § 13 (1) Nr. 1 S. 2 EStG genannten Grenzen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der die Grenzen überschreitende Anteil gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Existieren unterschiedliche Zweige im Viehbestand, so sind diese absteigend nach Ihrem Flächenbedarf zu ordnen. Der Zweig der die Grenze überschreitet wird gewerblich.
Der Tierbestand eines Zweigs ist somit nicht aufzuteilen.
R 13.2 EStR
Nebenbetriebe, z.B. Hofladen gehört zu Land- und Forstwirtschaft. Wenn Ware zugekauft wird, dann darf dieser Anteil:
- nicht mehr als 1/3 der Betriebseinnahmen
- nicht mehr als 51.500 EUR
ausmachen. Ansonsten handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.
R 15.5 EStR
§ 13 (2) Nr. 2 EStG
Durchschnittssatzbesteuerung, § 13a EStG
TB
- keine Buchführungspflicht, § 140, § 141 AO
- selbst bewirtschaftete Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung maximal 20 Hektar
- Tierbestände max. i.H.v. 5 Vieheinheiten
- selbst bewirtschaftete Flächen mit forstwirtschaftlicher Nutzung max. 50 Hektar
- selbst bewirtschaftete Flächen mit Sondernutzung in begrenzter Höhe
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen
Summe aus:
- Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung
§ 13a (4) EStG - Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung
§ 13a (5) EStG - Gewinn aus Sondernutzung
§ 13a (6) EStG - Sondergewinne
§ 13a (7) EStG - Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
= Gewinn nach Durchschnittssätzen
Beeindigung der Land- und Forstwirtschaft
Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten
- Wert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn
§ 14 S. 2 i.V.m. § 16 (2) S. 1 EStG
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Gewerbebetrieb:
laufender Gewinn gem. § 15 EStG und Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG: -> Erfassung in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet
§ 4a (2) Nr. 2 EStG
Land- und Forstwirtschaft
laufender Gewinn gem. § 13 EStG: -> zeitanteilige Aufteilung auf 2 Kalenderjahre
§ 4a (2) Nr. 2
Veräußerungsgewinn gem. § 14 EStG: -> Erfassung im Kalenderjahr der Veräußerung
§ 4a (2) Nr. 1 S. 2 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Varianten
- aus laufender Tätigkeit
§ 15 EStG - aus Beendigung der Tätigkeit
§ 16 EStG - aus Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens
§ 17 EStG
Laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Erscheinungsformen laufender gewerbliche Einkünfte aus
- gewerblichen Einzelunternehmen
§ 15 (1) Nr. 1 EStG - gewerblichen Mitunternehmerschaften
§ 15 (1) N2. EStG - persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
§ 15 (1) Nr. 3 EStG
Merkmale Gewerbebetrieb
TB
- Selbstständig
H 15.1 EStH - Nachhaltig
H 15.2 EStH - Gewinnerzielungsabsicht
H 15.3 EStH - Teilnahme am allg. wirt. Verkehr
H 15.4 EStH - keine LuF
R 15.5 EStR - keine selbststädige Tätigkeit
H 15.6 EStH - keine reine Vermögesverwaltung
R 15.7 EStR
Gewinnermittlungsarten bei laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb
Gewinnermittlungsarten:
- Betriebsvermögensvergleich
§ 4 (1) und § 5 EStG - Einnahmenüberschussrechnung
§ 4 (3) EStG - Tonnagebesteuerung
§ 5a EStG
2-stufige Gewinnermittlung bei gewerblichen Mitunternehmerschaften
§ 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG
Buchführungspflicht
für Kaufleute (§ 1 HGB):
§ 238 (1) S. 1 HGB i.V.m. § 140 AO
Gewinnkorrekturen
Innerbilanzielle Korrekturen:
- handelbilanziell unzutreffend Gebuchtes
Außerbilanzielle Korrekturen:
- steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen bzw. nicht anzusetzende Erlöse
Teileinkünfteverfahren
Grundsatz:
- 40 % der Einnahmen steuerfrei
§ 3 Nr. 40 S. 1 lit. a bis … EStG - 40 % der Anschaffungskosten nicht abzugsfähig
§ 3c (2) EStG
Bei Betriebsvermögen erfolgt die Korrektur außerbilanziell.
Teileinkünfteverfahren: Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften im BV
- Gewinnausschüttungen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG die gem. § 20 (8) EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden.
- Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag gem § 12 Nr. 3 EStG sind innerbilanziell zu berücksichtigen
- Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung werden innerbilanziell zu 100 % berücksichtigt
- Außerbilanziell 40 % der Einnahmen steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d EStG
- Außerbilanzill 40 % der Ausgaben nicht abzugsfähig, § 3c (2) s. 1 EStG
Teileinkünfteverfahren: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im BV
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden und somit gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis - Anschaffungskosten) ist innerhalb der Bilanz zu ermitteln
- Außerbilanziell 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a EStG
- Außerbilanzill 40 % der Anschaffungskosten nicht abzugsfähig, § 3c (2) s. 1 EStG
Begrenzter Schuldzinsenabzug
Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden, § 4 (4a) S. 1 EStG
- Ermittlung der Überentnahmen, § 4 (4a) S. 2 EStG
- Korrektur um Über- bzw. Unterentnahmen der vorangegangenen WJ, § 4 (4a) S. 3 EStG
- Typisierung der nichtabziehbaren Schuldzinsen mit 6% des korrigierten Betrages, § 4 (4a) S. 3 EStG
- Ermittlung der tatsächlichen Schuldzinsen, § 4 (4a) S. 4 und 5 EStG
- Gesamte Schuldzinsen
- Darlehenszinsen zur Finanzierung von AK/HK von WG des AV
= bereinigte Schuldzinsen
- unschädlicher Betrag
= verminderte Schuldzinsen
- Gesamte Schuldzinsen
- Hinzurechnung des niedrigeren Betrages aus 3 und 4
Fahrten zw. Wohnung und Betriebsstätte/Familienheimfahrten
Begrenzter Betriebsausgabenabzug gem. § 4 (5) S. 1 Nr. 6 und Nr. 6a EStG
Grundsätzlich gelten die Reglungen des § 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 2 bis 6 (Wege Wohnung 1 Tätigkeitsstätte) und Nr. 5 S. 5 bis 7 EStG (Familienheimfahrten) und § 9 (2) EStG zur Abgeltung der Aufwendungen.
Wird ein KFZ benutzt, so darf der Unterschiedsbetrag zwischen
- 0,03 % x inländischer Listenpreis x Kalendermonat x Entfernungskilometer
- Entfernungskilometer x 0,30 EUR x Tage (§ 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 2 bis 6 EStG)
den Gewinn nicht mindern.
Bestimmung erste Betriebsstätte
TB
- ortsfeste betriebliche Einrichtung
- der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist
- fehlt Zuordnung ist erste Tätigkeitsstätte
- wo der AN typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll
- je Arbeitswche mindestens zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Dritte der vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll
§ 9 (4) EStG
Zu den Feinheiten siehe BMF Schreiben vom 23.12.2014
Besteuerung von Personengesellschaften
- Gewinneinkünfte
§§ 13, 14, 18 EStG
-> Mitunternehmerschaft - übrige Einkünfte
§§ 17, 20, 21, 23 EStG
-> Vermögensverwaltende Personengesellschaft
Gewerblich Mitunternehmerschaft
TB
- Personengesellschaft betreibt gewerbliches Unternehmen
- echte gewerbliche Tätigkeit, § 15 (2) EStG
- fiktive gewerbliche Tätigkeit, § 15 (3) EStG
- Gesellschafter ist Mitunternehmer
- zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft
- entfaltet Mitunternehmerinitiative
- trägt Mitunternehmerrisiko
Siehe auch H 15.8 (1) (Allgemeines) EStH
Mitunternehmer
TB
- zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft
- entfaltet Mitunternehmerinitiative
- trägt Mitunternehmerrisiko
Zweistufige Gewinnermittlung
Einkünfte aus Beteiligung
- Stufe: Gewinnanteile
§ 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG
- Stufe: Gewinnanteile
- Stufe: Sondervergütung
§ 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG
* Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
* Hingabe von Darlehen
* Überlassung von Wirtschaftsgütern
- Stufe: Sondervergütung
Anmerkung: Ziel ist es, den Mitunternehmer einem Einzelunternehmer gleichzustellen (Einzelunternehmer kann nicht mit sich selbst Verträge schließen - z.B. sich selbst anstellen)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG bei Mitunternehmerschaften
vorläufiger Jahresüberschuss
+/- Korrekturen handelsbilanzielles Ergebnis
= endgültiger Jahresüberschuss
+/- Korrekturen Steuerbilanzgewinn (GH)
= endgültiger Steuerbilanzgewinn
+ Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen)
- Sonderbetriebausgaben
= Gewinn i.S.d. § 15 (1) Nr. 2 EStG (= Gewerbeertrag nach § 7 GewStG)
Gewinnverteilung Mitunternehmerschaft
- Stufe:
- Gewinn Steuerbilanz,
- Verteilung Vorabgewinn
- Verteilung Restgewinn
- = Einkünfte § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG
- Stufe:
- Sonderbilanz
- Sonderbetriebseinnahmen
- Sonderbetriebsausgaben
- = Einkünfte § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG
Summe -> gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage, § 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit. a AO
Gewerblichkeit bei Personengesellschaften
- Originäre Gewerblichkeit
§ 15 (2) EStG - Fiktive Gewerblichkeit
§ 15 (3) EStG- Abfärbung
- Einkünfte aus V&V und aus originär gewerblicher Tätigkeit
§ 15 (3) Nr. 1 Alt 1 EStG - Einkünfte aus V&V und als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft
§ 15 (3) Nr. 1 Alt. 2 EStG - Freiberufler und Gewerbetreibende schließen sich zusammen
§ 15 (3) Nr. 1 EStG - ausschließlich KapGes ist pers. haftender Gesellschafter
§ 15 (3) Nr. 2 EStG
- Einkünfte aus V&V und aus originär gewerblicher Tätigkeit
- Prägung
§ 15 (3) Nr. 2 EStG
- Abfärbung
Amerkung: Bei Abfärbung “Bagatellgrenze” von 3% bzw. 24.500 EUR beachten
Gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 (3) Nr. 2 S. 1 EStG
TB
- keine gewerbliche Tätigkeit
- Haftung ausschließlich durch Kapitalgesellschaft
- Geschäftsführung
- ausschließlich durch Kapitalgesellschaft
- oder Personen, die nicht Gesellschafter sind
RF
Alle Wirtschaftsgüter gehören zum gewerblichen Betriebsvermögen
Beeindigung gewerbliche Tätigkeit
Beendigung der gewerblichen Tätigkeit
- Betriebsveräußerung im Ganzen
- Betriebsaufgabe im Ganzen
Betriebsveräußerung
Betriebsveräußerung nach § 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG
TB
- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
- einheitlicher Vorgang
- gegen Entgeld
- auf einen Erwerber übertragen
- Fortführungsmöglichkeit gegeben
- Tätigkeit des Veräußerers in diesem Bereich endet
R 16 (1) EStR und H 16 (1) EStH
Anmerkung: Der Gewinn aus der Betriebsveräußerung gehört zu den außerordentlichen Einkünften gem. § 34 (2) Nr. 1 EStG
Veräußerungsgewinnermittlung
Veräußerungspreis
+ Gemeiner Wert der in Privatvermögen überführten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen, § 16 (3) S. 7 EStG
- Veräußerungskosten
- Buchwert des veräußerten und des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn
Betriebsaufgabe
TB
- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
- innerhalb kurzer Zeit
- in einheitlichem Vergang
- in das PV überführt
- an versch. Erwerber veräußert
- teilweise ins PV überführt und teilweise veräußert
- Betrieb als selbstständiger Organismus hört auf zu existieren.
H 16 (2) (Allgemeines) EStH
Ermittlung Aufgabegewinn
Veräußerungspreis der veräußerten WG, § 16 (3) S. 6 EStG
+ g.W. der in PV überführten WG, § 16 (3) S. 7 EStG
- Aufgabekosten
- BW des veräußerten und des ins PV überführten BV
= Aufgabegewinn
Betriebsverpachtung
- mit Aufgabeerklärung
- Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG
- Verpachtung führt zu Einkünften i.S.v. § 21 EStG
- ohne Aufgabeerklärung
- kein Aufgabegewinn i.S.v. § 16 (3b) S. 1 Nr. 1 EStG
- Verpachtung für zu Einkünften i.S.v. § 15 EStG
- unterliegt nicht der Gewerbesteuer, R 2.2 GewStR
Anmerkung: Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 (3b) EStG
Wesentliche Betriebsgrundlage
- Funktionale Betrachtungsweise
= WG dient zur Erreichung des Betriebszwecks
relevant für:- Betriebsverpachtung im Ganzen
- Betriebsaufspaltung
- § 16 EStG
- Quantitative Betrachtungsweise
= WG, die funktional nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind
relevant für:- § 16 EStG
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen
TB
- Veräußerung
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- letzten fünf Jahre
- mindestens ein Prozent
- aus dem Privatvermögen
RF
Veräußerungspreis
davon 40 % steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 lit c EStG
- Veräußerungskosten / Anschaffungskosten
davon 60 % abziehbar, § 3c (2) EStG
= Veräußerungsgewinnn
Anmerkung:
- Freibetrag nach § 17 (3) EStG beachten
- Erfassung Gewinn bei Entstehung (Realisationsprinzip) und nicht bei Zahlung
*
Teileinkünfteverfahren
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden und somit gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a EStG
- Betriebsveräußerung im Ganzen, § 16 EStG
- > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. b EStG
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, § 17 EStG
- > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. c EStG
- Gewinnausschüttungen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG die gem. § 20 (8) EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden oder die (auf Antrag gem. § 32d (2) Nr. 3 S. 1 EStG) nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen
- > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit d EStG
Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 (2) EStG
Ein einer Gesellschafte in der Kriese gegebenes Darlehen kann bei Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.
- in der Kriese stehen gelassenes Darlehen
- Kriesenbeginn vor Anfechuntungszeitraum
- > AK gem. Wert zu Kriesenbeginn
- kriesenbestimmtes Darlehen
- vertragliche Kriesenbestimmtheit
- > nachtr. AK Nennwert
- gesetzliche Kriesenbestimmtheit
- > nachtr. AK gem. Wert zu Beginn Anfechtungszeitraum
- in der Kriese gewährtes Darlehen
- > nachtr. AK Nennwert
- Finanzplandarlehen
- > nachtr. AK Nennwert
Anmerkung: es gilt auch hier das TEV, dass den Verlust gem. § 3c (2) EStG auf 60 % begrenzt.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- aus laufender Tätigkeit
- Freiberufler
- 5 Adjektivberufe
- Katalogberufe
- katalogähnliche Berufe
- Staatliche Lotterieeinnehmer
- Sonstige
- Testamentvollstrecker
- Aufsichtsratmitglieder
- Vergütung für bestimmte Leistungen eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
- Freiberufler
- aus Bedigung der Tätigkeit
- Veräußerung
- Aufgabe
RF
- Gewinneinkünfte mit steuerverhaftetem Betriebsvermögen
- Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG oder § 4 (3) EStG
- keine Gewerbesteuerpflicht
Besonderheiten
- Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Kapitalertragssteuer), § 36 EStG
- Steuabzug nach § 50a EStG
Zufluss-Abfluss-Prinzip
Grundsatz:
Erfassung im Kalenderjahr der Vereinnahmung (Zufluss) und Verausgabung (Abfluss)
§ 11 (1) S. 1 und § 11 (2) S. 1 EStG
Ausnahmen:
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (10-Tages-Regelung: Zahlung und Fälligkeit innerhalb 10 Tage)
§ 11 (1) S. 2, § 11 (2) S. 2 EStG - Arbeitslohn (für den Zeitraum)
§ 11 (1) S. 4 EStG i.V.m. § 38a (1) S. 2 und 3 EStG - Sonstige
- AK von abnutzbaren WG des PV
- AK von WG bei § 4 (3) EStG
- Zuschüsse für Anlagegüter (R. 6.5 EStR)
- Zuschüsse im WK Bereich (R. 21.5 EStG)
- Werbungskosten bei § 23 EStG (H 23 (Werbungskosten) EStH)
- Ausgaben für Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahres die im Voraus geleistet werden (sind zu verteilen). Ausnahme: Damnum/Disagio soweit marktüblich)
§ 11 (2) S. 3 und 4 EStG - Einnahmen, die auf Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren beruhen KÖNNEN verteilt werden.
§ 11 (1) S. 3 EStG
Nutzung KFZ (Klarstellung für Doofe wie mich)
Die private Nutzung eines betrieblichen KFZ stellt eine Entnahme i.S.v. § 4 (1) S. 2 EStG dar.
§ 6 (7) Nr. 2 EStG schreibt vor, dass die Entnahme gem. § 6 (1) Nr. 4 EStG und somit nach § 6 (1) Nr. 4 S. 2 zu bewerten ist (1%-Regelung).
Eventuell kann die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, § 6 (1) Nr. 4 S. 3 EStG.
Die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte sind betrieblich veranlasst. Allerdings dürfen Sie nach § 4 (5) S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG den Gewinn nicht mindern.
Der Gewinn darf nur in Höhe der Entfernungspauschale gemindert werden, § 4 (5) S. 1 Nr. 6 S. 2 i.V.m. § 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 2 bis 5 EStG.
Da das KFZ aber zu Betriebsausgaben geführt hat, muss der Gewinn korrigiert werden.
Es wird pauschal angenommen, dass der Anteil der Kosten des KFZ, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte entfällt 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer und Monat beträgt. Dieser Betrag ist somit gewinnerhöhend hinzuzurechnen, § 4 (5) S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG
Der Gewinn wird somit zunächst erhöht (0,03%-Regelung) und anschließend der abziehbare Teil (Entfernungspauschale) wieder abgezogen.
Ermittlung des Übergangsgewinns beim Wechsel der Gewinnermittlungsart § 4 (3) EStG zu § 4 (1) EStG
+ Warenbestand
+ Forderungen
- Verbindlichkeiten
= Übergangsgewinn (= laufender Gewinn)
R 4.6 EStR
Auswirkungen
- Grundsatz:
Berichtigung im 1 Jahr nach dem Übergang
oder
Verteilgung auf 2 bis 3 Jahre zur Vermeidung von Härten möglich
R 4.6 (1) S. 2 EStR - im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 16 EStG
keine Verteilung möglich
H 4.6 (Keine Verteilung des Übergangsgewinns - 2. Spiegelstrich) ESt
Einkunftsermittlung i.S.v. § 18 EStG im Jahr der Betriebsveräußerung/-aufgabe
vorläufiger Gewinn
+ Ermittlung Übergangsgewinn
= lfd. Gewinn i.S.v. § 18 (1) EStG
+ Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.S.v. § 18 (3) S. 2 i.V.m. § 16 EStG
= Einkünfte i.S.v. § 18 EStG
Anmerkung:
Veräußerungspreis
+ g.W. der ins Privatvermögen überführten WG
- Veräußerungskosten
- Wert des Vermögens, dass der selbstständigen Arbeit dient
= Veräußerungs-/Aufgabegewinn
- ggf. Freibetrag
= zu versteuernder Veräußerungs-/Aufgabegewinn
(begünstigt nach § 34 EStG)
Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.S.v. § 18 (3) S. 2 i.V.m. § 16 EStG
Ermittlung der Einküfte nach § 19 EStG
Einnahmen i.S.d. § 19 (1) EStG
- Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG (min. AN-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Besteuerungsverfahren bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Lohnsteuerabzug gem. § 38 ff. EStG mit abgeltender Wirkung, § 46 (4) S. 1 EStG
- Veranlagungsverfahren gem. § 25 (1) EStG
- Veranlagungspflichten
§ 46 (2) Nr. 1 bis 7 EStG- pos. Summe der EK nach § 32b EStG > 410 EUR
- Arbeitslohn von mehrern AG
- ein EHegatte in StKl. V oder VI
- Eintrag Freibetrag für Lohnsteuerabzug
- Veranlagungswahlrechte
§ 46 (2) Nr. 8 EStG
-> Antrag auf Veranlagung
- Veranlagungspflichten
Einnahmen
Formen von Einnahmen
- in Geld
- > Erfassung mit dem Nennwert
- in Geldeswert (Sachbezüge)
- > Erfassung mit dem in § 8 (2) oder (3) EStG festgelegten Wert
Anmerkung: es gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (mit seinen Ausnahmen)
Bewertung Arbeitslohn
Bewertungsvarianten
- allgemeine Sachbezüge
§ 8 (2) S. 1 EStG - private Kfz-Nutzung
§ 8 (2) S. 2 bis 5 EStG - Sachbezüge mit bereits für die SozV festgelegten Werten
§ 8 (2) S. 6 bis 9 EStG - Waren oder Dienstleistungen, die der AG nicht überwiegend für den Bedarf der AN herstellt/vertreibt
§ 8 (3) S. 1 EStG - Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen
§ 19 (1) S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG
Bewertung von Sachbezügen (Allgmein)
üblicher Endpreis (am Abgabeort) abzgl. üblichen Preisnachlässen (auch Vereinfachungsgründen 4 %)
§ 8 (2) S. 1 EStG
Anmerkung: Freigrenze von 44 EUR Monat
§ 8 (2) S. 11 EStG
Bewertung von Sachbezügen (Kfz-Nutzung)
- private Nutzung
- 1 % des Bruttolistenpreises x Monat
- § 8 (2) S. 2 EStG
- Wege Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte
- 0,03 % des Bruttolistenpreises x Monat x Entfernungskilometer
- § 8 (2) S. 3 EStG
- Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
- 0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Farhtenanzahl
- § 8 (2) S. 5 EStG
Anmerkung: tatsächlicher Wert nach Fahrtenbuchmethode bewertbar, § 8 (2) S. 4 EStG
Bewertung von Sachbezügen (Verpflegung und Unterkunft)
Übernahme der Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Z.B.:
- Verpflegung
§ 2 (1) SvEV
monatlich 236 EUR- Frühstück: 50 EUR
- Mittagessen: 93 EUR
- Abendessen: 93 EUR
- Unterkunft
§ 2 (3) SvEV
monatlich 223 EUR - Wohnung
§ 2 (4) EStG
ortsüblicher Preis (sonst 3,92 EUR / qm)
Anmerkung: sofern der Sachbezug nicht für den ganzen Monat gewährt wird, ist für jeden Tag der Gewährung 1/30 anzusetzen, § 2 (6) SvEV
Anmerkung: Pauschalierung nach § 40 EStG möglich
Bewertung von Sachbezügen (Wirtschaftsgüter u. Dienstleistungen)
Abgabepreis des Arbeitgebers an Letzverbraucher
- Preisabschlag i.H.v. 4 %
= verbleibender Betrag
- Zuzahlung des Arbeinehmers
= geldwerter Vorteil
Anmerkung: Freibetrag bis 1.080 EUR pro Kalenderjahr möglich, § 8 (3) S. 2 EStG
Anmerkung: keine Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG möglich