EStG Flashcards

1
Q

Geschenke

A

TB

  • an Personen die nicht Arbeitnehmer sind
  • wenn 35 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigt

RF

Betriebsausgabenabzugsverbot

§ 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG

Ausnahmen:

Preisausschreiben/Verlosungen sind keine Geschenke, R 4.10 (4) S. 5 Nr. 3 EStR

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2
Q

Einkunftsarten

A
  • Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
    § 13 bis § 14a EStG
  • Gewerbebetrieb
    § 15 bis § 17 EStG
  • Selbstständige Arbeit
    § 18 EStG
  • Unselbstständige Arbeit
    § 19 EStG
  • Kapitalvermögen
    § 20 EStG
  • Vermietung und Verpachtung
    § 21 EStG
  • Sonstige
    § 22 bis 23 EStG
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3
Q

Einleitung

A

​Aussagen zu:

  • persönliche Einkommensteuerpflicht
  • Veranlagung
  • Tarif
  • Kinder

“X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland (München). Er ist in Deutschland gem. § 1 (1) S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar grundsätzlich mit seinem Welteinkommen, § 2 (1) S. 1 EStG.”

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4
Q

Persönliche Steuerpflicht

A

TB

  • natürliche Person
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

RF

unbeschränkte Einkommensteuerpflicht = Person unterliegt mit sämtlichen Einkünften i.S.d. § 2 (1) EStG der ESt.

Anmerkung: es gilt das Welteinkommensprinzip

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5
Q

Arten der Einkommensteuerpflicht

A
  • unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
    § 1 (2) EStG
  • Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig
    § 1 (3) EStG
  • beschränkte Steuerpflicht,
    § 1 (4) EStG
  • erweiterte beschränkte Steuerpflicht
    § 2 AStG
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6
Q

Steuerabzug an der Quelle

A
  • Kapitalertragssteuer, §§ 43 ff. EStG
  • > Abgeltungswirkung: § 43 (5) EStG
  • Lohnsteuer, §§ 38 ff. EStG
  • > Abgeltungswirkung: § 46 (4) EStG, § 40 (3) EStG, § 40a (5) EStG, § 40b (5) EStG
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7
Q

Veranlagung

A
  • Einzelveranlagung
    § 25 EStG
  • Ehegattenveranlagun
    § 26 EStG
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8
Q

Einzelveranlagung

A

Grundtarif, § 32a (1) EStG

oder

Splitting-Verfahren, § 32a (6) EStG

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9
Q

Ehegattenveranlagung

A

TB (Grundfall)

  • rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft
  • beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • nicht dauernd getrennt lebend

§ 26 (1) S. 1 i.V.m § 2 (8) EStG

RF

Wahlrecht zwischen

  • Zusammenveranlagung, § 26b EStG
  • > immer Splittingverfahren nach § 32a (5) EStG
  • Einzelveranlagung, § 26a EStG
  • > immer Grundtarif nach § 32a (1) EStG
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10
Q

Splittingverfahren

A

Anwendung bei:

  • Zusammenveranlagung nach § 26b EStG
  • bei verwitweten Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, § 32a (6) S. 1 Nr. 1 EStG
  • bei geschiedenen Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, § 32a (6) S. 1 Nr. 2 EStG
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11
Q

Welteinkommensprinzip

A

Der ESt unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbareungen wie z.B. DBA stehen dem entgegen.

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12
Q

Subsidaritätsprinzip

A

Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor den Überschusseinkunftsarten:

  • für Kapitaleinkünfte: § 20 (8) EStG
  • für Einkünfte aus V&V: § 21 (3) EStG
  • für sonstige Einkünfte: § 22 Nr. 1, Nr. 3 EStG
  • für private Veräußerungsgeschäfte, § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 (2) EStG

Innerhalb der Überschusseinkunftsarten:

  • Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit, § 19 EStG sind nicht subsidäre
  • § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 (8) EStG
  • § 22 EStG ist nachrangig gegenüber aööen anderen Einkunftsarten
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13
Q

Gewinnermittlung

A

Bei

  • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • Einkünften aus selbstständiger Arbeit

§ 2 (2) S. 1 Nr. 1 EStG

Durch

  • Betriebsvermögensvergleich
    § 4 (1) oder § 5 (1) EStG
  • Einnahmenüberschussrechnung
    § 4 (3) EStG

Spezielle Gewinnermittlungsvorschriften

  • § 16 (2) EStG
  • § 17 (2) EStG
  • § 13a EStG
  • § 5a EStG
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14
Q

Überschussermittlung

A

Bei

  • Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstigen Einkünften

Durch

Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9, 9a EStG)

Anmerkung: Sparer-Pauschbetrag § 20 (9) EStG anstatt Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, § 2 (2) S. 2 EStG

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15
Q

Nich abzugsfähige Ausgaben

A
  • Kosten der privaten Lebensführung
  • Zuwendungen
  • Bestimmte Steuern
    • Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern (ESt, KSt, KapSt, SolZ, KiSt, ErbSt)
    • USt auf Umsätze die Entnahmen sind
    • Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 (5) S. 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder (7) EStG gilt
    • Nebenleistungen zu Steuern
  • Geldstrafen und ähnliche Rechstnachteile

Anmerkung: Abzugsverbot wir teilweise durchbrochen für

  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
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16
Q

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

A
  • Land-, Forstwirtschaft; Win- und Gartenbau
    § 13 (1) Nr. 1 S. 1 EStG
  • Tierzucht und Tierhaltung
    § 13 (1) Nr. 1 S. 2 EStG
  • sonstige landwirtschaftliche Nutzung
    § 13 (1) Nr. 2
  • Jagd
    § 13 (1) Nr. 3
  • Hauberggenossenschaften
    § 13 (1) Nr. 4
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17
Q

Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb

A

Tierzucht/Tierhaltung

Tierzucht/Tierhaltung gehört bis zur Höhe der in § 13 (1) Nr. 1 S. 2 EStG genannten Grenzen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der die Grenzen überschreitende Anteil gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Existieren unterschiedliche Zweige im Viehbestand, so sind diese absteigend nach Ihrem Flächenbedarf zu ordnen. Der Zweig der die Grenze überschreitet wird gewerblich.

Der Tierbestand eines Zweigs ist somit nicht aufzuteilen.

R 13.2 EStR

Nebenbetriebe, z.B. Hofladen gehört zu Land- und Forstwirtschaft. Wenn Ware zugekauft wird, dann darf dieser Anteil:

  • nicht mehr als 1/3 der Betriebseinnahmen
  • nicht mehr als 51.500 EUR

ausmachen. Ansonsten handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.

R 15.5 EStR

§ 13 (2) Nr. 2 EStG

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18
Q

Durchschnittssatzbesteuerung, § 13a EStG

A

TB

  • keine Buchführungspflicht, § 140, § 141 AO
  • selbst bewirtschaftete Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung maximal 20 Hektar
  • Tierbestände max. i.H.v. 5 Vieheinheiten
  • selbst bewirtschaftete Flächen mit forstwirtschaftlicher Nutzung max. 50 Hektar
  • selbst bewirtschaftete Flächen mit Sondernutzung in begrenzter Höhe
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19
Q

Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen

A

Summe aus:

  • Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung
    § 13a (4) EStG
  • Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung
    § 13a (5) EStG
  • Gewinn aus Sondernutzung
    § 13a (6) EStG
  • Sondergewinne
    § 13a (7) EStG
  • Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen

= Gewinn nach Durchschnittssätzen

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20
Q

Beeindigung der Land- und Forstwirtschaft

A

Veräußerungspreis

  • Veräußerungskosten
  • Wert des Betriebsvermögens

= Veräußerungsgewinn

§ 14 S. 2 i.V.m. § 16 (2) S. 1 EStG

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21
Q

Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

A

Gewerbebetrieb:

laufender Gewinn gem. § 15 EStG und Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG: -> Erfassung in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet

§ 4a (2) Nr. 2 EStG

Land- und Forstwirtschaft

laufender Gewinn gem. § 13 EStG: -> zeitanteilige Aufteilung auf 2 Kalenderjahre

§ 4a (2) Nr. 2

Veräußerungsgewinn gem. § 14 EStG: -> Erfassung im Kalenderjahr der Veräußerung

§ 4a (2) Nr. 1 S. 2 EStG

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22
Q

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

A

Varianten

  • aus laufender Tätigkeit
    § 15 EStG
  • aus Beendigung der Tätigkeit
    § 16 EStG
  • aus Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens
    § 17 EStG
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23
Q

Laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb

A

Erscheinungsformen laufender gewerbliche Einkünfte aus

  • gewerblichen Einzelunternehmen
    § 15 (1) Nr. 1 EStG
  • gewerblichen Mitunternehmerschaften
    § 15 (1) N2. EStG
  • persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
    § 15 (1) Nr. 3 EStG
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24
Q

Merkmale Gewerbebetrieb

A

TB

  • Selbstständig
    H 15.1 EStH
  • Nachhaltig
    H 15.2 EStH
  • Gewinnerzielungsabsicht
    H 15.3 EStH
  • Teilnahme am allg. wirt. Verkehr
    H 15.4 EStH
  • keine LuF
    R 15.5 EStR
  • keine selbststädige Tätigkeit
    H 15.6 EStH
  • keine reine Vermögesverwaltung
    R 15.7 EStR
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25
Q

Gewinnermittlungsarten bei laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb

A

Gewinnermittlungsarten:

  • Betriebsvermögensvergleich
    § 4 (1) und § 5 EStG
  • Einnahmenüberschussrechnung
    § 4 (3) EStG
  • Tonnagebesteuerung
    § 5a EStG
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26
Q

2-stufige Gewinnermittlung bei gewerblichen Mitunternehmerschaften

A

§ 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG

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27
Q

Buchführungspflicht

A

für Kaufleute (§ 1 HGB):

§ 238 (1) S. 1 HGB i.V.m. § 140 AO

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28
Q

Gewinnkorrekturen

A

Innerbilanzielle Korrekturen:

  • handelbilanziell unzutreffend Gebuchtes

Außerbilanzielle Korrekturen:

  • steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen bzw. nicht anzusetzende Erlöse
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29
Q

Teileinkünfteverfahren

A

Grundsatz:

  • 40 % der Einnahmen steuerfrei
    § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a bis … EStG
  • 40 % der Anschaffungskosten nicht abzugsfähig
    § 3c (2) EStG

Bei Betriebsvermögen erfolgt die Korrektur außerbilanziell.

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30
Q

Teileinkünfteverfahren: Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften im BV

A
  • Gewinnausschüttungen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG die gem. § 20 (8) EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden.
    • Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag gem § 12 Nr. 3 EStG sind innerbilanziell zu berücksichtigen
    • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung werden innerbilanziell zu 100 % berücksichtigt
    • Außerbilanziell 40 % der Einnahmen steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d EStG
    • Außerbilanzill 40 % der Ausgaben nicht abzugsfähig, § 3c (2) s. 1 EStG
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31
Q

Teileinkünfteverfahren: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im BV

A

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden und somit gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

  • Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis - Anschaffungskosten) ist innerhalb der Bilanz zu ermitteln
  • Außerbilanziell 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a EStG
  • Außerbilanzill 40 % der Anschaffungskosten nicht abzugsfähig, § 3c (2) s. 1 EStG
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32
Q

Begrenzter Schuldzinsenabzug

A

Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden, § 4 (4a) S. 1 EStG

  1. Ermittlung der Überentnahmen, § 4 (4a) S. 2 EStG
  2. Korrektur um Über- bzw. Unterentnahmen der vorangegangenen WJ, § 4 (4a) S. 3 EStG
  3. Typisierung der nichtabziehbaren Schuldzinsen mit 6% des korrigierten Betrages, § 4 (4a) S. 3 EStG
  4. Ermittlung der tatsächlichen Schuldzinsen, § 4 (4a) S. 4 und 5 EStG
    • Gesamte Schuldzinsen
      - Darlehenszinsen zur Finanzierung von AK/HK von WG des AV
      = bereinigte Schuldzinsen
      - unschädlicher Betrag
      ​= verminderte Schuldzinsen
  5. Hinzurechnung des niedrigeren Betrages aus 3 und 4
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33
Q

Fahrten zw. Wohnung und Betriebsstätte/Familienheimfahrten

A

Begrenzter Betriebsausgabenabzug gem. § 4 (5) S. 1 Nr. 6 und Nr. 6a EStG

Grundsätzlich gelten die Reglungen des § 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 2 bis 6 (Wege Wohnung 1 Tätigkeitsstätte) und Nr. 5 S. 5 bis 7 EStG (Familienheimfahrten) und § 9 (2) EStG zur Abgeltung der Aufwendungen.

Wird ein KFZ benutzt, so darf der Unterschiedsbetrag zwischen

  • 0,03 % x inländischer Listenpreis x Kalendermonat x Entfernungskilometer
  • Entfernungskilometer x 0,30 EUR x Tage (§ 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 2 bis 6 EStG)

den Gewinn nicht mindern.

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34
Q

Bestimmung erste Betriebsstätte

A

TB

  • ortsfeste betriebliche Einrichtung
  • der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist
  • fehlt Zuordnung ist erste Tätigkeitsstätte
    • wo der AN typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll
    • je Arbeitswche mindestens zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Dritte der vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll

§ 9 (4) EStG

Zu den Feinheiten siehe BMF Schreiben vom 23.12.2014

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35
Q

Besteuerung von Personengesellschaften

A
  • Gewinneinkünfte
    §§ 13, 14, 18 EStG
    -> Mitunternehmerschaft
  • übrige Einkünfte
    §§ 17, 20, 21, 23 EStG
    -> Vermögensverwaltende Personengesellschaft
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36
Q

Gewerblich Mitunternehmerschaft

A

TB

  • Personengesellschaft betreibt gewerbliches Unternehmen
    • echte gewerbliche Tätigkeit, § 15 (2) EStG
    • fiktive gewerbliche Tätigkeit, § 15 (3) EStG
  • Gesellschafter ist Mitunternehmer
    • zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft
    • entfaltet Mitunternehmerinitiative
    • trägt Mitunternehmerrisiko

Siehe auch H 15.8 (1) (Allgemeines) EStH

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37
Q

Mitunternehmer

A

TB

  • zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • entfaltet Mitunternehmerinitiative
  • trägt Mitunternehmerrisiko
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38
Q

Zweistufige Gewinnermittlung

A

Einkünfte aus Beteiligung

    1. Stufe: Gewinnanteile
      § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG
    1. Stufe: Sondervergütung
      § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG
      * Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
      * Hingabe von Darlehen
      * Überlassung von Wirtschaftsgütern

Anmerkung: Ziel ist es, den Mitunternehmer einem Einzelunternehmer gleichzustellen (Einzelunternehmer kann nicht mit sich selbst Verträge schließen - z.B. sich selbst anstellen)

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39
Q

Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG bei Mitunternehmerschaften

A

vorläufiger Jahresüberschuss

+/- Korrekturen handelsbilanzielles Ergebnis

= endgültiger Jahresüberschuss

+/- Korrekturen Steuerbilanzgewinn (GH)

= endgültiger Steuerbilanzgewinn

+ Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen)

  • Sonderbetriebausgaben

= Gewinn i.S.d. § 15 (1) Nr. 2 EStG (= Gewerbeertrag nach § 7 GewStG)

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40
Q

Gewinnverteilung Mitunternehmerschaft

A
  1. Stufe:
  • Gewinn Steuerbilanz,
    • Verteilung Vorabgewinn
    • Verteilung Restgewinn
  • = Einkünfte § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1 EStG
  1. Stufe:
  • Sonderbilanz
      • Sonderbetriebseinnahmen
      • Sonderbetriebsausgaben
  • = Einkünfte § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG

Summe -> gesondert und einheitlich festzustellende Besteuerungsgrundlage, § 180 (1) S. 1 Nr. 2 lit. a AO

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41
Q

Gewerblichkeit bei Personengesellschaften

A
  • Originäre Gewerblichkeit
    § 15 (2) EStG
  • Fiktive Gewerblichkeit
    ​§ 15 (3) EStG
    • Abfärbung
      • Einkünfte aus V&V und aus originär gewerblicher Tätigkeit
        § 15 (3) Nr. 1 Alt 1 EStG
      • Einkünfte aus V&V und als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft
        § 15 (3) Nr. 1 Alt. 2 EStG
      • Freiberufler und Gewerbetreibende schließen sich zusammen
        § 15 (3) Nr. 1 EStG
      • ausschließlich KapGes ist pers. haftender Gesellschafter
        § 15 (3) Nr. 2 EStG
    • Prägung
      § 15 (3) Nr. 2 EStG

Amerkung: Bei Abfärbung “Bagatellgrenze” von 3% bzw. 24.500 EUR beachten

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42
Q

Gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 (3) Nr. 2 S. 1 EStG

A

TB

  • keine gewerbliche Tätigkeit
  • Haftung ausschließlich durch Kapitalgesellschaft
  • Geschäftsführung
    • ausschließlich durch Kapitalgesellschaft
    • oder Personen, die nicht Gesellschafter sind

RF

Alle Wirtschaftsgüter gehören zum gewerblichen Betriebsvermögen

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43
Q

Beeindigung gewerbliche Tätigkeit

A

Beendigung der gewerblichen Tätigkeit

  • Betriebsveräußerung im Ganzen
  • Betriebsaufgabe im Ganzen
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44
Q

Betriebsveräußerung

A

Betriebsveräußerung nach § 16 (1) S. 1 Nr. 1 EStG

TB

  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
  • einheitlicher Vorgang
  • gegen Entgeld
  • auf einen Erwerber übertragen
  • Fortführungsmöglichkeit gegeben
  • Tätigkeit des Veräußerers in diesem Bereich endet

R 16 (1) EStR und H 16 (1) EStH

Anmerkung: Der Gewinn aus der Betriebsveräußerung gehört zu den außerordentlichen Einkünften gem. § 34 (2) Nr. 1 EStG

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45
Q

Veräußerungsgewinnermittlung

A

Veräußerungspreis

+ Gemeiner Wert der in Privatvermögen überführten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen, § 16 (3) S. 7 EStG

  • Veräußerungskosten
  • Buchwert des veräußerten und des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens

= Veräußerungsgewinn

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46
Q

Betriebsaufgabe

A

TB

  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
  • innerhalb kurzer Zeit
  • in einheitlichem Vergang
    • in das PV überführt
    • an versch. Erwerber veräußert
    • teilweise ins PV überführt und teilweise veräußert
  • Betrieb als selbstständiger Organismus hört auf zu existieren.

H 16 (2) (Allgemeines) EStH

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47
Q

Ermittlung Aufgabegewinn

A

Veräußerungspreis der veräußerten WG, § 16 (3) S. 6 EStG

+ g.W. der in PV überführten WG, § 16 (3) S. 7 EStG

  • Aufgabekosten
  • BW des veräußerten und des ins PV überführten BV

= Aufgabegewinn

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48
Q

Betriebsverpachtung

A
  • mit Aufgabeerklärung
    • Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG
    • Verpachtung führt zu Einkünften i.S.v. § 21 EStG
  • ohne Aufgabeerklärung
    • kein Aufgabegewinn i.S.v. § 16 (3b) S. 1 Nr. 1 EStG
    • Verpachtung für zu Einkünften i.S.v. § 15 EStG
    • unterliegt nicht der Gewerbesteuer, R 2.2 GewStR

Anmerkung: Betriebsfortführungsfiktion nach § 16 (3b) EStG

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49
Q

Wesentliche Betriebsgrundlage

A
  • Funktionale Betrachtungsweise
    = WG dient zur Erreichung des Betriebszwecks
    ​relevant für:
    • Betriebsverpachtung im Ganzen
    • Betriebsaufspaltung
    • § 16 EStG
  • Quantitative Betrachtungsweise
    = WG, die funktional nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind
    relevant für:
    • § 16 EStG
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50
Q

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen

A

TB

  • Veräußerung
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • letzten fünf Jahre
  • mindestens ein Prozent
  • aus dem Privatvermögen

RF

Veräußerungspreis

davon 40 % steuerfrei, § 3 Nr. 40 S. 1 lit c EStG

  • Veräußerungskosten / Anschaffungskosten

davon 60 % abziehbar, § 3c (2) EStG

= Veräußerungsgewinnn

Anmerkung:

  • Freibetrag nach § 17 (3) EStG beachten
  • Erfassung Gewinn bei Entstehung (Realisationsprinzip) und nicht bei Zahlung
    *
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51
Q

Teileinkünfteverfahren

A
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden und somit gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
  • > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. a EStG
  • Betriebsveräußerung im Ganzen, § 16 EStG
  • > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. b EStG
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen, § 17 EStG
  • > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit. c EStG
  • Gewinnausschüttungen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG die gem. § 20 (8) EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden oder die (auf Antrag gem. § 32d (2) Nr. 3 S. 1 EStG) nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen
  • > TEV: § 3 Nr. 40 S. 1 lit d EStG
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52
Q

Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 (2) EStG

A

Ein einer Gesellschafte in der Kriese gegebenes Darlehen kann bei Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.

  • in der Kriese stehen gelassenes Darlehen
    • Kriesenbeginn vor Anfechuntungszeitraum
  • > AK gem. Wert zu Kriesenbeginn
  • kriesenbestimmtes Darlehen
    • vertragliche Kriesenbestimmtheit
  • > nachtr. AK Nennwert
    • gesetzliche Kriesenbestimmtheit
  • > nachtr. AK gem. Wert zu Beginn Anfechtungszeitraum
  • in der Kriese gewährtes Darlehen
  • > nachtr. AK Nennwert
  • Finanzplandarlehen
  • > nachtr. AK Nennwert

Anmerkung: es gilt auch hier das TEV, dass den Verlust gem. § 3c (2) EStG auf 60 % begrenzt.

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53
Q

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

A
  • aus laufender Tätigkeit
    • Freiberufler
      • 5 Adjektivberufe
      • Katalogberufe
      • katalogähnliche Berufe
    • Staatliche Lotterieeinnehmer
    • Sonstige
      • Testamentvollstrecker
      • Aufsichtsratmitglieder
    • Vergütung für bestimmte Leistungen eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
  • aus Bedigung der Tätigkeit
    • Veräußerung
    • Aufgabe

RF

  • Gewinneinkünfte mit steuerverhaftetem Betriebsvermögen
  • Gewinnermittlung nach § 4 (1) EStG oder § 4 (3) EStG
  • keine Gewerbesteuerpflicht

Besonderheiten

  • Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. Kapitalertragssteuer), § 36 EStG
  • Steuabzug nach § 50a EStG
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54
Q

Zufluss-Abfluss-Prinzip

A

Grundsatz:

Erfassung im Kalenderjahr der Vereinnahmung (Zufluss) und Verausgabung (Abfluss)

§ 11 (1) S. 1 und § 11 (2) S. 1 EStG

Ausnahmen:

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (10-Tages-Regelung: Zahlung und Fälligkeit innerhalb 10 Tage)
    § 11 (1) S. 2, § 11 (2) S. 2 EStG
  • Arbeitslohn (für den Zeitraum)
    § 11 (1) S. 4 EStG i.V.m. § 38a (1) S. 2 und 3 EStG
  • Sonstige
    • AK von abnutzbaren WG des PV
    • AK von WG bei § 4 (3) EStG
    • Zuschüsse für Anlagegüter (R. 6.5 EStR)
    • Zuschüsse im WK Bereich (R. 21.5 EStG)
    • Werbungskosten bei § 23 EStG (H 23 (Werbungskosten) EStH)
  • Ausgaben für Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahres die im Voraus geleistet werden (sind zu verteilen). Ausnahme: Damnum/Disagio soweit marktüblich)
    § 11 (2) S. 3 und 4 EStG
  • Einnahmen, die auf Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren beruhen KÖNNEN verteilt werden.
    § 11 (1) S. 3 EStG
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55
Q

Nutzung KFZ (Klarstellung für Doofe wie mich)

A

Die private Nutzung eines betrieblichen KFZ stellt eine Entnahme i.S.v. § 4 (1) S. 2 EStG dar.

§ 6 (7) Nr. 2 EStG schreibt vor, dass die Entnahme gem. § 6 (1) Nr. 4 EStG und somit nach § 6 (1) Nr. 4 S. 2 zu bewerten ist (1%-Regelung).

Eventuell kann die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, § 6 (1) Nr. 4 S. 3 EStG.

Die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte sind betrieblich veranlasst. Allerdings dürfen Sie nach § 4 (5) S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG den Gewinn nicht mindern.

Der Gewinn darf nur in Höhe der Entfernungspauschale gemindert werden, § 4 (5) S. 1 Nr. 6 S. 2 i.V.m. § 9 (1) S. 3 Nr. 4 S. 2 bis 5 EStG.

Da das KFZ aber zu Betriebsausgaben geführt hat, muss der Gewinn korrigiert werden.

Es wird pauschal angenommen, dass der Anteil der Kosten des KFZ, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte entfällt 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer und Monat beträgt. Dieser Betrag ist somit gewinnerhöhend hinzuzurechnen, § 4 (5) S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG

Der Gewinn wird somit zunächst erhöht (0,03%-Regelung) und anschließend der abziehbare Teil (Entfernungspauschale) wieder abgezogen.

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56
Q

Ermittlung des Übergangsgewinns beim Wechsel der Gewinnermittlungsart § 4 (3) EStG zu § 4 (1) EStG

A

+ Warenbestand

+ Forderungen

  • Verbindlichkeiten

= Übergangsgewinn (= laufender Gewinn)

R 4.6 EStR

Auswirkungen

  • Grundsatz:
    Berichtigung im 1 Jahr nach dem Übergang
    oder
    Verteilgung auf 2 bis 3 Jahre zur Vermeidung von Härten möglich
    R 4.6 (1) S. 2 EStR
  • im Fall der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 16 EStG
    keine Verteilung möglich
    H 4.6 (Keine Verteilung des Übergangsgewinns - 2. Spiegelstrich) ESt
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57
Q

Einkunftsermittlung i.S.v. § 18 EStG im Jahr der Betriebsveräußerung/-aufgabe

A

vorläufiger Gewinn

+ Ermittlung Übergangsgewinn

= lfd. Gewinn i.S.v. § 18 (1) EStG

+ Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.S.v. § 18 (3) S. 2 i.V.m. § 16 EStG

= Einkünfte i.S.v. § 18 EStG

Anmerkung:

Veräußerungspreis

+ g.W. der ins Privatvermögen überführten WG

  • Veräußerungskosten
  • Wert des Vermögens, dass der selbstständigen Arbeit dient

= Veräußerungs-/Aufgabegewinn

  • ggf. Freibetrag

= zu versteuernder Veräußerungs-/Aufgabegewinn

(begünstigt nach § 34 EStG)

Veräußerungs-/Aufgabegewinn i.S.v. § 18 (3) S. 2 i.V.m. § 16 EStG

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58
Q

Ermittlung der Einküfte nach § 19 EStG

A

Einnahmen i.S.d. § 19 (1) EStG

  • Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG (min. AN-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG

= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

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59
Q

Besteuerungsverfahren bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

A
  • Lohnsteuerabzug gem. § 38 ff. EStG mit abgeltender Wirkung, § 46 (4) S. 1 EStG
  • Veranlagungsverfahren gem. § 25 (1) EStG
    • Veranlagungspflichten
      § 46 (2) Nr. 1 bis 7 EStG
      • pos. Summe der EK nach § 32b EStG > 410 EUR
      • Arbeitslohn von mehrern AG
      • ein EHegatte in StKl. V oder VI
      • Eintrag Freibetrag für Lohnsteuerabzug
    • Veranlagungswahlrechte
      § 46 (2) Nr. 8 EStG
      -> Antrag auf Veranlagung
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60
Q

Einnahmen

A

Formen von Einnahmen

  • in Geld
  • > Erfassung mit dem Nennwert
  • in Geldeswert (Sachbezüge)
  • > Erfassung mit dem in § 8 (2) oder (3) EStG festgelegten Wert

Anmerkung: es gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG (mit seinen Ausnahmen)

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61
Q

Bewertung Arbeitslohn

A

Bewertungsvarianten

  • allgemeine Sachbezüge
    § 8 (2) S. 1 EStG
  • private Kfz-Nutzung
    § 8 (2) S. 2 bis 5 EStG
  • Sachbezüge mit bereits für die SozV festgelegten Werten
    § 8 (2) S. 6 bis 9 EStG
  • Waren oder Dienstleistungen, die der AG nicht überwiegend für den Bedarf der AN herstellt/vertreibt
    § 8 (3) S. 1 EStG
  • Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen
    § 19 (1) S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG
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62
Q

Bewertung von Sachbezügen (Allgmein)

A

üblicher Endpreis (am Abgabeort) abzgl. üblichen Preisnachlässen (auch Vereinfachungsgründen 4 %)

§ 8 (2) S. 1 EStG

Anmerkung: Freigrenze von 44 EUR Monat

§ 8 (2) S. 11 EStG

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63
Q

Bewertung von Sachbezügen (Kfz-Nutzung)

A
  • private Nutzung
    • 1 % des Bruttolistenpreises x Monat
    • § 8 (2) S. 2 EStG
  • Wege Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte
    • 0,03 % des Bruttolistenpreises x Monat x Entfernungskilometer
    • § 8 (2) S. 3 EStG
  • Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
    • 0,002 % des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer x Farhtenanzahl
    • § 8 (2) S. 5 EStG

Anmerkung: tatsächlicher Wert nach Fahrtenbuchmethode bewertbar, § 8 (2) S. 4 EStG

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64
Q

Bewertung von Sachbezügen (Verpflegung und Unterkunft)

A

Übernahme der Werte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Z.B.:

  • Verpflegung
    § 2 (1) SvEV
    monatlich 236 EUR
    • Frühstück: 50 EUR
    • Mittagessen: 93 EUR
    • Abendessen: 93 EUR
  • Unterkunft
    § 2 (3) SvEV
    monatlich 223 EUR
  • Wohnung
    § 2 (4) EStG
    ortsüblicher Preis (sonst 3,92 EUR / qm)

Anmerkung: sofern der Sachbezug nicht für den ganzen Monat gewährt wird, ist für jeden Tag der Gewährung 1/30 anzusetzen, § 2 (6) SvEV

Anmerkung: Pauschalierung nach § 40 EStG möglich

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65
Q

Bewertung von Sachbezügen (Wirtschaftsgüter u. Dienstleistungen)

A

Abgabepreis des Arbeitgebers an Letzverbraucher

  • Preisabschlag i.H.v. 4 %

= verbleibender Betrag

  • Zuzahlung des Arbeinehmers

= geldwerter Vorteil

Anmerkung: Freibetrag bis 1.080 EUR pro Kalenderjahr möglich, § 8 (3) S. 2 EStG

Anmerkung: keine Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG möglich

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66
Q

Versorgungsbezüge

A

TB

  • Versorgungsbezüge i.S.v. § 19 (2) S. 2 Nr. 1 EStG: aufgrund beamtenrechtlicher u.ä. Vorschriften
  • Versorgungsbezüge i.S.v. § 19 (2) S. 2 Nr. 2 EStG: aus anderen früheren Dienstleistungen
    • Hinterbliebenenbezüge
    • verminderter Erwerbsfähigkeit
    • wegen Erreichens einer Altersgrenze

RF

Gewährung eines Versorgungsfreibetrags und eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, § 19 (2) S. 1 und 3 EStG

Anmerkung: Versorgungsfreibetrag und Zuschlag ermäßigen sich für jeden Kalendermonat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, um 1/12. § 19 (2) S. 12 EStG

67
Q

Ermittlungsschema Einkünfte aus nichtselbsttändiger Arbeit

A

Arbeitslohn aus gegenwärtigen Dienstverhältnis

  • Werbungskosten (min 1.000 EUR)

= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 (1) S. 1 Nr. 1, 1a und 3 EStG

+ Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnis

  • Versorgungsfreibetrag
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
  • Werbungskosten (min. 102 EUR)

= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 (1) S. 1 Nr. 2 EStG

68
Q

Werbungskosten

A

TB

  • Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen

RF

  • Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, § 9 EStG
  • oder Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages i.H.v. 1.000 EUR, § 9a S. 1 Nr. 1 lit a EStG soweit dieser höher als die tatsächlichen Werbungskosten ist
69
Q

Werbungskosten (Beispiele)

A
  • Umzugskosten
  • > Werbungskosten wenn Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt insgesamt um min. 1 Stunde verkürzt wird, H 9.9 (Erhebliche Fahrzeitverkürzung) LStR
  • Häusliches Arbeitszimmer
  • > Werbungskosten unter bestimmten Umständen
70
Q

Häusliches Arbeitszimmer

A

TB

  • dient der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten
  • ist in häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden
  • wir ausschließlich zu betrieblichen/beruflichen Zwecken genutzt

RF

  • anderen Arbeitsplatz vorhanden: kein Abzug
  • kein anderer Abeitsplatz vorhanden:
    • Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit: unbegrenzter Abzug
    • nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit: Abzug max. 1.250 EUR

Abziehbare Aufwendungen:

  • Miete
  • Afa
  • Schuldzinsen
  • Wasser
  • Energiekosten
  • Aufwendungen für Ausstattung des Zimmers
71
Q

Berufsausbildungskosten

A

TB

  • abgeschlossene Erstausbildung wurde absolviert
    • geordnete Ausbildung
    • min. 12 Monate
    • mit Abschlussprüfung
  • oder Ausbildung findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt

§ 9 (6) S. 2 bis 5 EStG

RF

Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten zulässig

72
Q

Gemischte Aufwendungen

A

§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG ist kein allgemeines Aufteilungs- oder Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl der Einkunftserzielung als auch teilweise privat veranlasst sind:

  • Mitveranlassung > 10 % privat/betrieblich
    • Aufteilungsmaßstab vorhanden
  • > Aufteilung nach Maßstab
    • Kein Aufteilungsmaßstab vorhanden
      • Schätzung möglich
  • > Aufteilung nach Schätzung
    * Schätzung nicht möglich
  • > insgesamt n.a. Aufwand
  • Mitveranlassung privat < 10 %
  • > Webungskosten/Betriebsausgaben
  • Mitveranlassung betrieblich < 10 %
  • > n.a. Aufwand
73
Q

Pauschalierung der Lohnsteuer

A

Pauschalierung für

  • gesamten Arbeitslohn
  • Teile des Arbeitslohns

Pauschalierung mit

  • festen Pauschsteuersätzen
  • besonders ermittelten Pauschsteuersätzen

Wirkung

  • Schuldner ist nicht Empfänger sondern Arbeitgeber
  • Pauschal besteuerte Zuflüsse bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz
74
Q
A
75
Q

Betriebsveranstaltungen

A

Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.

Einkünfte gem. § 19 (1) S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

Freibetrag 2 x jährlich 110 EUR je Veranstaltung

Anmerkung: alle angefallenen Aufwendungen sind einzubeziehen. Auf Begleitpersonen entfallender Betrag wird zugehörigem AN zugeschlagen

76
Q

Reisekosten

A
  • Fahrten zw. Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte
  • > Entfernungspauschale, § 9 (1) S. 3 Nr. 4 i.V.m. (2) i.V.m. (4) EStG
  • Reisekosten im engeren Sinne
    • Fahrtkosten
  • > Tatsächliche Aufwendungen oder pauschale Kilometersätze, § 9 (1) S. 3 Nr. 4a EStG
    • Verpflegungsmehraufwendungen
  • > Pauschbeträge nach § 9 (4a) EStG
    • Übernachtungskosten
  • > Tatsächliche Aufwendungen, § 9 (1) S. 3 Nr. 5a EStG
    • Reisenebenkosten
  • > Tatsächliche Aufwendungen
  • Doppelte Haushaltsführung
  • > Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunft, Fahrtkosten, Umzug, § 9 (1) S. 3 Nr. 5 EStG
77
Q
  1. Tätigkeitsstätte
A

Je Dienstverhältnis kann ein AN höchstens eine 1. Tätigkeitsstätte haben § 9 (4) S. 5 EStG

  • Festlegung durch AG
    § 9 (4) S. 1 bis 3 EStG
  • keine Festlegung durch AG
    • dort wo AN überwiegend tätig
      § 9 (4) S. 4 EStG
    • mehrere Tätigkeitsstätten
      • AG bestimmt, § 9 (4) S. 6 EStG
      • kein Bestimmgung durch AG: zum Wohnort nächste Tätigkeitsstätte, § 9 (4) S. 7 EStG

RF

    1. Tätigkeitsstätte
      * Fahrtkosten: ja
      * Verpflegungsmehraufwand: nein
      * Übernachtungskosten: nein
  • keine 1. Tätigkeitsstätte bzw. nicht dort tätig:
    • Fartkosten: ja
    • Verpflegungsmehraufwand: ja
    • Übernachtungskosten: ja
78
Q

Fahrtkosten

A

Abzuziehen sind:

  • Entfernungspauschale
    § 9 (2) S. 1 EStG
  • Tatsächliche Aufwendungen
79
Q

Pauschalierung bei Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 (4a) S. 2 bis 6 EStG, § 40 (2) S. 1 Nr. 4 EStG

A

Erstattung

  • bis zur Höhe der Werbungskosten nach § 9 (4a) EStG gem. § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuefrei
  • darüber hinaus gehender Teil bis zum Doppelten der Werbungskosten nach § 40 (2) S. 1 Nr. 4 EStG pauschalierbar und dann keine Einnahme der AN
  • restliche Erstattung ist steuerpflichtige Einnahme des AN
80
Q

Doppelte Haushaltsführung

A

TB

  • AN unterhält eigenen Hausstand (Innehaben einer Wohnung und Beteiligung an Kosten der Lebensführung) außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte
  • AN wohnt zusätzlich am Ort der 1. Tätigkeitsstätte

§ 9 (1) S. 2 Nr. 5 EStG

Anmerkung: siehe auch H 9.11 LStH

81
Q

Reisekosten im Zusammenhang mit steuerfreien Erstattungen

A

TB Reisekosten

  • beruflich veranlasst
  • Auswärtstätigkeit, d.h. außerhalb der eigenen Wohnung und nicht am Ort der 1. Tätigkeitsstätte

Reisekosten sind Werbungskosten. Eine Erstattung führt grundsätzlich zu Arbeitslohn, § 8 (1) EStG, der aber in bestimmten Grenzen nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein kann.

Arten:

  • Fahrtkosten
    § 9 (1) S. 1 Nr. 4a EStG und R 9.5 LStR
  • Verpflegungsmehraufwendungen
    R 9.6 LStR
  • Übernachtungskosten
    R 9.7 LStR
  • Reisenebenkosten
    R 9.8 LStR
82
Q

Lösungsschema Einkommensteuer

A
  1. Einleitung
    • pers. Einkommensteuerpflicht
    • Veranlagung
    • Tarif
    • Kinder
  2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
    Einkünfte aus L. u. F.
    + Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    + Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    + Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
    + Einkünfte aus Kapitalvermögen
    + Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    + Sonstige Einkünfte
    = Summe der Einkünfte
    - Altersentlastungsbetrag
    - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    - Freibetrag Land- und Forstwirtsch.
    = Gesamtbetrag der Einkünfte
    - Verlustabzug
    - Sonderausgaben
    - Außergewöhnliche Belastungen
    = Einkommen
    - Freibetrag für Kinder
    = zu versteuerndes Einkommen
  3. Ermittlung ESt
    -> tarifliche Einkommensteuer (Grund-/Splittingtarif)
    - Steuerermäßigungen (z.B. ausl. Quellensteuer, Parteispenden, haushaltsnahe Dienstleistungen, Anrechnung GewSt.)
    + Kindergeld (wenn Freibeträge gewährt)
    = festzusetzende Einkommensteuer
    - Anrechnung ESt-VZ
    - Lohnsteuer
    - KapSt
    - Bauabzugssteuer
    = Einkommensteuernachzahlung/-erstattung
83
Q

Einkünfte aus Kapitalvermögen

A

Laufende Kapitalerträge

§ 20 (1) EStG

Veräußerung von Kapitalanlagen
§ 20 (2) EStG

84
Q

Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

A

Grundsätzlich 801 EUR Sparer-Pauschbetrag, § 20 (9) S. 1 EStG, bzw. 1602 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten, § 20 (9) S. 2 EStG

Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen, § 20 (9) S. 1 EStG

85
Q

Abgeltungssteuer

A
  • besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen, 25% (ermäßigt sich bei Kirchensteuerpflicht) gem. § 32d EStG
  • Kapitalertragsteuer, §§ 43, 43a EStG
  • Abgeltungswirkung, § 43 (5) EStG
86
Q

Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

A

Grundsatz: 25%
§ 32d (1) S. 1 EStG

Bei Kirchensteuerpflicht: Ermäßigung

(e-4q) / (4+k)

§ 32 d (1) S. 3 und S. 4 EStG

Anmerkung: Ermäßigung da Sonderausgabenabzug so bereits berücksichtigt.

87
Q

Abgeltungswirkung der Kapitalertragssteuer

A

Kapitalertragssteuer 25% gem. § 43a (1) S. 1 Nr. 1 EStG

  • ja
  • -> abgeltung gem. § 43 (5) S. 1 EStG und damit nicht in Veranlagung mit einzubeziehen
  • nein
  • > Veranlagungspflicht gem. § 32d (3) EStG
  • ja, aber zuviel
  • > Veranlagungsoption gem. § 32d (4) EStG

Anmerkung: Ausnahmen in § 20 (2) EStG

88
Q

Lösungsschema Abgeltungssteuer

A
  1. Einkunftsart bestimmen
    § 20 (1) oder (2) EStG
  2. Kapitalertragssteuer
    • Prüfung der KapSt-Pflicht, § 43 EStG
    • der Höhe der KapSt. 25 %, $ 43 (5) EStG
    • und der Einbehaltung, §§ 44, 44a EStG
  3. Erhebung
    • besonderer Steuersatz, § 32d (1) EStG, 25%
    • Abgeltungswirkung, § 43 (5) EStG
    • nicht in die Summer der Einkünfte, § 2 (5b) EStG
    • ggf. § 32d (3) EStG bei fehlendem oder zu niedrigem Einbehalt der KapSt
  4. Ausnahmen und Sonderregelungen
    • § 32d (2) EStG (Missbrauchsklausel, Antrg für GmbH-Unernehmer, materielle Korrespondenz)
    • § 32d (4) EStG (KapSt zu hoch)
    • § 32d (5) EStG (Anrechnung ausländischer Steuer)
    • § 32d (6) EStG (Günstigerprüfung)
  5. Sofern notwendig, Ermittlung Einkünfte und Steuerberechnung mit Anrechnung, § 36 EStG
89
Q

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

A

Privatvermögen

  • Beteiligung > 1 %: § 17 EStG + TEV
  • Beteiligung < 1 %:
    • Anschaffung vor 01.01.2009: nicht stb.
    • Anschaffung nach 31.12.2008: § 20 (2) EStG

Betriebsvermögen

  • Veräußerung einer 100%-Beteiligung
    • ja: Teilbetriebsveräußerung § 16 EStG (TEV)
    • nein: laufender Gewinn, § 13, 15, 18 EStG
90
Q

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

A

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 (1) S. 1

  • Nr. 1: unbeweglichem Vermögen
  • Nr. 2: Sachinbegriffen
  • Nr. 3: Überlassung von Rechten
  • Nr. 4: Veräußerung von Miet- und Pachtizinsforderungen

Ermittlung der Einkünfte:

Einnahmen aus Vermietung, § 8, 11 (1) EStG

  • Werbungskosten

= Einkünfte gem. § 21 EStG

Anmerkung: Achtung bei

  • Vermietung an Mitunternehmerschaft (dann Sonderbetriebseinnahmen/Ausgaben und Einkünfte gem. § 15 (2) S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG)
  • Vermietung an beherrschtes Unternehmen (dann Betriebsaufspaltung H 15.7 (4) EStH und Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG)
91
Q

Teilentgeltliche Überlassung

A

Miete beträgt

  • weniger als 66%:
    Aufteilung in voll entgeltliche und eine voll unentgltliche Nutzungsüberlassung
    • Einnahmen: Ansatz 100%
    • Auufwendungen: Ansatz i.H. der Quote der Entgeltlichkeit
  • mindestens 66%:
    Einkunftserzielungsabsicht muss nicht geprüft werden
    • Ansatz der Einnahmen zu 100%
    • voller Abzug der Werbungskosten
92
Q

Schuldzinsen

A
  • betreffen Zeit bis Wegfall der Einkunftsquelle
    -> laufende Werbungskosten
  • betreffen Zeit ab Wegfall der Einkunftsquelle (i.d.R. Veräußerung)
    • Darlehen zur Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten
      (Veräußerung bis 31.12.2013)
      -> unabhängig vom Zahlungszeitpunkt nachträgliche Werbungskosten
    • Darlehen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten
      (Veräußerung ab 01.01.2014)
      • Veräußerungspreis hätte zur Tilgung ausgereicht wurde aber nicht dafür verwendet (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung wurde nicht beachtet)
        -> kein Abzug
      • Veräußerungspreis reicht zur Tilgung nicht aus
        -> Abzug für den nicht ausreichenden Teil
    • Darlehen zur Finanzierung von AK/HK
      -> Abzug wenn Veräußerungspreis zur Tilgung nicht ausreicht

Mit einfachen Worten: wird der Veräußerungspreis nicht zur Schuldentilgung verwendet, so sind die Schuldzinsen nicht abziehbar

93
Q

Drittaufwand

A

Aufwendungen des Steuerpflichtigen und Zahlung durch:

  • Steuerpflichtigen
  • > Abzug
  • Dritten
    • Abgekürzter Zahlungsweg
  • > Abzug
    • Abgekürzter Vertragsweg
  • > Abzug
94
Q

Sonstige Einkünfte

A
  • Wiederkehrende Bezüge (insb. Renten),
    § 22 Nr. 1 EStG
  • bestimmte Unterhaltsleistungen von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
    § 22 Nr. 1a EStG
  • Einkünfte aus Versorgungsleistungen,
    § 22 Nr. 1a EStG
  • Einkünfte aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (Scheidung),
    § 22 Nr. 1a
  • private Veräußerungsgeschäfte,
    § 22 NR. 2, § 23 EStG
  • Einkünfte aus einmaligen/gelegentlichen Leistungen,
    § 22 Nr. 3 EStG
  • bestimmte Abgeordnetenbezüge,
    § 22 Nr. 4 EStG
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riester-Rente),
    § 22 Nr. 5 EStG
95
Q

Besteuerungsanteil von Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG

A
  1. Erstjahr Rentenbezug bestimmt Prozentsatz der Steuerpflicht
    § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a Doppelbuchstabe aa S. 3 EStG
  2. Steuerfreier Teil der Rente wird im zweiten Jahr als absoluter Wert ermittelt
  3. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen den steuerfreien Betrag nicht
96
Q

Abgekürzte Leibrenten

A

Bei abgekürzten Leibrenten ermittelt sich der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente nach § 55 EStDV.

Beträgt die Laufzeit keine volle Anzahl an Jahren, ist gem. R 22.4 EStR abzurunden.

97
Q

Realsplitting

A

TB

  • Unterhaltsleistungen
  • an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
  • Ehegatten
  • auf Antrag des Gebers
  • mit Zustimmung des Nehmers
  • unter Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Nehmers

RF

  • Beim Geber
    • Abzug bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben gem. § 10 (1a) Nr. 1 EStG
    • Erhöhung des Höchstbetrags gem. § 10 (1a) Nr. 1 S. 2 EStG um die für den anderen gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung
  • Beim Nehmer
    • sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG i.H. des als Sonderausgaben abgezogenen Betrags
    • Falls Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung geleistet wurden, sind diese beim Nehmer nicht abzugsfähig.
98
Q

Private Veräußerungsgeschäfte

A

TB

Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Frist von

  • 10 Jahren für Grundstücke und ähnlichen Rechten, § 23 (1) S. 1 Nr. 1 EStG
  • 1 Jahre für andere Wirtschaftsgüter, § 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG
  • oder wenn Anschaffung vor Veräußerung, § 23 (1) S. 1 Nr. 3 EStG

Anmerkung: für die Fristberechnung ist das obligatorische Geschäft maßgeblich (bei Grundstücksgeschäften i.d.R. der notarielle Kaufvertrag)

99
Q

Gewinn/Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften

A

Veräußerungspreis

abzgl. Anschaffungskosten (ggf. gemindert um AfA)
abzgl. Veräußerungskosten / Werbungskosten

= Gewinn / Verlust

Anmerkung: Freigrenze von 600 EUR, § 23 (3) S. 5 EStG

100
Q

Fiktionen § 23 EStG

A

Anschaffungsfiktion

  • Überführung WG aus BV in PV
    § 23 (1) S. 2 EStG
  • unentgeltlicher Erwerb (Schenkung, Erbe)
    § 23 (1) S. 3 EStG

Veräußerungsfiktion

  • Einlage in das BV wenn innerhalb von 10 Jahren ab Anschaffung Veräußerung aus dem BV erfolgt (Erfassung im VZ des Zuflusses)
    § 23 (1) S. 5 Nr. 1 EStG
  • verdeckte Einlage in Kapitalgesellschaft (Erfassung im VZ der verdeckten Einlage)
    § 23 (1) S. 5 Nr. 2 EStG
101
Q

Teilentgeltlichkeit

A

Bei Teilentgeltlichkeit ist der Vorgang in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

102
Q

Einkünfte aus einmaligen/gelegentlichen Leistungen

A

§ 22 Nr. 3 EStG

Anmerkung:

  • Freigrenze i.H.v. 256 EUR, § 22 Nr. 3 S. 2 EStG
  • Eingeschränkter Verlustausgleich und Verlustabzug, § 22 Nr. 3 S. 3 und 4 EStG
103
Q

Altersentlastungsbetrag

A

TB

  • Vollendung des 64. Lebensjahres vor Beginn des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum), § 24a S. 3 EStG
  • Einkünfte nach § 24a S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG (z.B. Versorgungsbezüge etc.) bleiben außer Betracht

Berechnung:

Bruttoarbeitslohn

+ positive Summer der Einkünfte ohne Arbeitslohn

x Prozentsatz gem. Tabelle § 24a S. 5 EStG

begrenzt auf Höchstbetrag gem. Tabelle

Der Altersentlastungebetrag (und weitere) ist von der Summe der Einkünfte abzuziehen. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte, § 2 (3) EStG

Achtung: nicht verwechseln mit Versorgungsfreibetrag (§ 19 (2) EStG)

104
Q

Sonderausgaben

A

Vorsorgeaufwendungen

  • bestimmte Versicherungsbeiträge
    • Basisaltersvorsorgung, § 10 (1) Nr. 2 EStG
    • weitere übrige Versicherungen, § 10 (1) Nr. 3 und 3a EStG
  • unter bestimmten Voraussetzungen, § 10 (2) EStG
  • bis zu bestimmten Höchstbeträgen

übrige Sonderausgaben

  • übrige Aufwendungen, § 10 (1) Nr. 4, 5, 7, 8 und (1a) EStG, z.B.
    • Unterhaltsleistungen
    • Kirchensteuer
    • Kinderbetreuungskosten
    • Berufsausbildungskosten
  • Ausgaben für steuerbergünstigte Zwecke, § 10b EStG
  • zusätzliche Altersvorsorge i.S.v. § 10a EStG
105
Q

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

A

Steuerbegünstigte Zwecke, § 10b (1) EStG

  • gemeinnützige Zwecke, § 52 AO
  • mildtätige Zwecke, § 53 AO
  • kirchliche Zwecke, § 54 AO

Politische Parteien, § 10b (2) EStG

106
Q

Spendenvortrag

A

Gesamtbetrag der Einkünfte

  • Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 (3) und (4) EStG
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag gem. § 10c EStG
  • Verlustabzug nach § 10d EStG

= Vergleichsbetrag

Wenn Summe der Zuwendungen geringer als Vergleichsbetrag dann Höchstbetrag beachten. Über Höchstbetrag hinausghende Spenden können vorgetragen werden.

Wenn Summe der Zuwendungen höher als Vergleichsbetrag, dann kann der übersteigende Betrag in Folgejahre vortragen werden. (Grundfreibetrag nicht relevant.)

107
Q

Verlustausgleich vs. Verlustabzug

A

Verlustausgleich

Ausgleich innerhalb desselben Veranlagungszeitraums:

  1. horizontal (innerhalb derselben Einkunftsart)
  2. vertikal (innerhalb der 7 Einkunftsarten)

-> Im Rahmen der Ermittlung der Summe der Einkünfte

Verlustabzug, § 10d EStG

Ausgleich über mehrere Veranlagungszeiträume:

  1. Verlustrücktrag (1 Jahr bis 1 bzw. 2 Mio.); Von Anwendung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen abgesehen werden bzw. die Höhe des Rücktrags kann angegeben werden (macht z.B. Sinn wenn Sonderausgaben vorlagen).
  2. Verlustvortrag (zeitl. unbegrenzt bis 1 bzw. 2 Mio und 60 % des den Sockelbetrag übersteigenden GdE)

-> Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens

108
Q

Liebhaberei

A

TB

  • Verlustbringende Tätigkeit ohne Aussicht auf Totalgewinn
  • nicht zu Erzielung positiver Einkünfte
  • aus persönlichen Gründen

Vermutung Liebhaberei bei

  • Bei Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit über eine branchenspezifische Anlaufzeit hinaus
  • bei Betrieben die aufgrund Ihrer Wesensart (Branche, Größe, Zustand) oder der Art Ihrer Betriebsführung (Fehlen betriebswirtschaftlicher Grundsätze) nicht mit Gewinn arbeiten können

RF

Liebhaberei bleibt steuerrechtlich unbeachtlich

  • bei aussichtsloser Tätigkeit (Totalgewinn von vorneherein nicht möglich): Anfangsverluste sind nicht zu berücksichtigen
  • bei aussichtsreicher Tätigkeit:
    • Solange Totalgewinn möglich: Verluste berücksichtigungsfähig
    • Sobald Totalgewinn nicht mehr möglich: Verluste nur bis und wenn Tätigkeit eingestellt wird berücksichtigungsfähig

Anmerkung: Div. Informationen zur Liebhaberrei unter H 15.3 EStG

109
Q

Familienausgleich

A

Steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes:

  • Freibeträge nach § 32 (6) EStG
    • Kindefreibetrag 2.394 EUR
    • Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.320 EUR
  • Kindergeld nach §§ 62 bis 78 EStG

Anmerkung: Günstigerprüfung von Amts wegen, kein Wahlrecht

110
Q

Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind

A
  • Minderjährige Kinder:
    von Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    § 32 (3) EStG
  • Volljährige Kinder:
      1. Lebensjahr nicht vollendet und arbeitssuchend
        § 32 (4) S. 1 Nr. 1 EStG
      1. Lebensjahr noch nicht vollendet und in Berufsausbildung
        § 32 (4) Nr. 2 EStG
    • mit Behinderung
      § 32 (4) S. 1 Nr. 3 EStG
111
Q

Außergewöhnliche Belastungen

A

Individuelle Einzelfälle:

Abzug der Aufwendungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung nach § 33 (3) EStG.

Typisierende Fälle:

  • Unterhalt/Berufsausbildung bestimmter Personen, § 33a (1) EStG
  • Sonderbedarf eines volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes in Berufsausbildung, § 33a (2) EStG
  • Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen, § 33b EStG
112
Q

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

A
  • Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse; 20% / max. 510 EUR
    § 35a (1) EStG
  • Andere Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse; 20% / max. 4.000 EUR
    § 35a (2) EStG
  • Handwerkerleistungen; 20% / max. 1.200 EUR
    § 35a (3) EStG

Es bestehen diverse Voraussetzungen für den Ansatz, § 35a (4) und (5) EStG

113
Q

Betriebsaufspaltung

A

TB:

  • personelle Verflechtung
  • sachliche Verflechtung

RF

  • Besitzunternehmen ist gewerblich tätig
  • Besitzunternehmen unterliegt der GewSt
  • Anteile am Betriebsunternehmen im BV des Besitzunternehmens (mit TEV bei Gewinnausschüttung)
114
Q

Zeitpunkt der Betriebsaufspaltung (echte/unechte)

A

echte Betriebsaufspaltung:

Aufpslatung eines zunächst einheitlichen Unternehmens in 2 selbstständige Betriebe

unechte Betriebsaufspaltung:

beide Unternehmen sind von vorneherein rechtlich selbstständig nebeneinander errichtet worden.

115
Q

Vermögensverwaltung

A

Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit.

R 15.7 (1) S. 1 EStR

116
Q

Sachliche Verflechtung

A

TB

  • Ein Unternehmen (Besitzunternehmen) überlässt
  • eine wesentliche Betriebsgrundlage
  • an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen)
  • zur Nutzung

H 15.7 (4) (Allgemeines) EStH

Wesentliche Betriebsgrundlage sind Wirtschaftsgüter die

für das Betriebsunternehmen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse

zur Ereichungs des Betribeszwecks erforderlich und

einbesonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft aufweisen

Anmerkung: im Gegensatz zur Definition der “wesentllichen Betriebsgrundlage” i.S.d. § 16 EStG kommt es auf die Höhe der stillen Reserven nicht an.

117
Q

Personelle Verflechtung

A

TB

  • eine Persone oder Personengruppe
  • kann in Besitz- und Betriebsunternehmen
  • einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen

Personengruppentheorie: durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe gehört jeweils die Mehrheit der Anteile am Besitz- und Betriebsunternehmen

Beteiligungsidentität: An Besitz- und Betriebsunternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt

Beherrschungsidentität: Die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen sind in der Lage, auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen.

118
Q

Betriebsaufspaltung Rechtsfolgen

A
  • Vermietung ist keine bloße Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit
  • Notwendiges Betriebsvermögen
    • Vermietetes Anlagevermögen
    • GmbH Anteile an Betriebskapitalgesellschaft
    • alle WG die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betriebs selbst bestimmt sind
  • Betriebseinnahmen
    • Mieten sind Betriebseinnahmen gem. § 15 EStG
    • Offene und verdeckte Gewinnausschüttung sind Betriebseinnahmen, § 20 (1) Nr. 1 S. 1 und 2 u.B.m. § 20 (8) i.V.m. § 15 EStG
  • Gewerbesteuer
    • beide Unternehmen bleiben gewerbesteuerlich rechtlich selbständig i.S. § 2 GewStG
    • Besitzunternehmen:
      • Kürzung für Grundbestiz, § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG
      • Kürzung von Dividenden der Betriebs-Kapitalgesellschaft (§ 9 Nr. 2a GewStG), daher keine Hinzurechnung der Dividende gem. § 8 Nr. 5 GewStG
    • Betriebsunternehmen Hinzurechnung 1/4
      • Entgelte für Schulden
      • 1/5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche WG
      • 1/2 Hinzurechnung Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche WG
119
Q

Teilabzugsverbot bei Fremdfinanzierung

A

TB

  • Anteilseigner zu mehr als 1/4
  • es entstehen Aufwendungen in Zusammenhang mit Darlehensforderung (z.b. Teilwertabschreibung) oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten

RF

60% nicht abziehbar; Außerbilanzielle Korrektur.

§ 3c (2) S. 2 bis 5 EStG

Anmerkung: spätere Wertaufholung nur zu 40% steuerpflichtig

120
Q

Teilabzugsverbot bei aufgrund von gesellschaftsrechtlicher Veranlassung unenetgeltlich überlassener Wirtschaftsgüter

A

§ 3c (2) S. 6 EStG

121
Q

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

A

Sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen werden in Form einer Personengesellschaft betrieben.

TB

  • sachliche Verflechtung
  • persönliche Verflechtung
  • 2 Personengesellschaften
  • entgeltliche Überlassung

RF

  • die überlassene wesentliche Betribesgrundlage ist BV der überlassenden Personengesellschaft
  • Vorrang mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung vor Sonderbetriebsvermögen
122
Q

Abgrenzung mitunternehmerische Betriebsaufspaltung Sonderbetriebsvermögen

A

Sonderbetriebsvermögen hat Vorrang, § 15 (1) Nr. 2 EStG wenn

  • Besitzunternehmen ist Einzelunternehmen
  • Betriebsaufspaltung zwischen mehr- oder doppelstöckigen Personengesellschaften (keine Schwesterpersonengesellschaften)
  • die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage erfolgt unentgeltlich

Betriebsaufspaltung hat Vorrang, H 15.7 (4) (“mitunternehmerische Betriebsaufspaltung” - 1. Spiegelstrich) EStH wenn

  • eine Personengesellschaft überlässt eine wesentliche Betribesgrundlage entgeltlich an eine Schwesterpersonengesellschaft
123
Q

Beendigung einer Betribesaufspaltung

A

TB

  • Wegfall der sachlichen Verflechtung oder
  • Wegfall der personellen Verflechtung

RF

  • Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen
  • Ausnahmen
    • “Betriebsverpachtung” mit Verpächterwahlrecht
    • Betriebsunterbrechung im engeren Sinne
    • Besitzunternehmen = Kapitalgesellschaft (§ 8 (2) KStG)
    • Besitzunternehmen = gewerblich gepräte Personengesellschaft (§ 15 (3) Nr. 2 EStG)
    • Besitzunternehmen nimmt vorher andere gewerbliche Tätigkeit auf.
124
Q

Freibeträge für Kinder

A

Kinderfreibetrag: 2.358 EUR (2017), § 32 (6) S. 1 HS 1 EStG

Freibetrag für Betreuungs, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: 1.320 EUR, § 32 (6) S. 1 HS 2 EStG

Anmerkung: Freibeträge i.d.R. pro Elternteil; Übertragung möglich

125
Q

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

A

TB

  • Alleinstehende Steuerpflichtige
  • zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört min. 1 Kind
  • für das Kind wird ein Freibetrag nach § 32 (6) EStG gewährt

RF

  • Entlastungsbetrag i.H.v. 1.908 EUR für das 1. Kind
  • für jedes weitere Kind zusätzlich 240 EUR
  • Betrag ermäßigt sich monatsweise wenn TB nicht vorliegen
126
Q

Vorsorgeaufwendungen

A
  1. Ermittlung der Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 (1) Nr. 2 EStG
  2. Höchstbetragsberechnung für die Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 (3) EStG
  3. Ermittlung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, unterschieden nach Basisabsicherung, § 10 (1) Nr. 3 EStG und weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, § 10 (1) Nr. 3a EStG
  4. Höchstbetragsberechnung für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, § 10 (4) EStG
  5. Günstigerprüfung, § 10 (4a) EStG
127
Q

Zinsschranke

A

Begrenzung des Abzugs von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben zur Vermeidung von grenzüberschreitender Steuergestaltung bei Zinsen.

Begrenzung des Abzug auf Zinsertrag. Darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA.

128
Q

Zinsschranke: verrechenbares EBITDA

A

maßgeblicher Gewinn, § 4h (3) S. 1 EStG

zzgl. Zinsaufwendungen, § 4h (3) S. 2 EStG
zzgl. Abschreibungen
abzgl. Zinserträge, § 4h (3) S. 3 EStG

= EBITDA

davon 30 %

= verrechenbares EBITDA

129
Q

Ausnahmen von der Zinsschranke (bei Personenunternehmen)

A

Die Zinsschranke kommt in den folgenden Fällen nicht zur Anwendung:

  • Zinssaldo (Zinsaufwand - Zinsertrag) beträgt weniger als 3. Mio. EUR), § 4h (2) S. 1 lit. a EStG
  • Betrieb gehört nicht oder nur anteilig zu einem Konzern, § 4h (2) S. 1 lit b EStG
  • Konzernzugehörigkeit aber Escape-Klausel (Eigenkapitalquote gleich oder höher als die des Konzerns) greift, § 4h (2) S. 1 lit c EStG
130
Q

Schädliche Gesellschafter Fremdfinanzierung

A

Die Ausnahme von der Zinsschranke gem. § 4h (2) S. 1 lit. b EStG greift für Körperschaften nur, wen keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a (2) KStG vorliegt.

Schädliche Gesellschafter Fremdfinanzierung liegt vor, wenn die Zinsen an den mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter 10% des Zinssaldos übersteigen.

131
Q

Zinsschranke bei Mitunternehmerschaften

A

Zinsen für Darlehen von Mitunternehmern werden im Rahmen der Gewinnverteilung als Sondervergütung hinzugerechnet und mindern daher nicht den steuerlichen Gewinn. Somit keine Auswirkungen auf die Zinsschranke.

Schuldzinsen, die als Sonderbetriebsausgaben von Mitunternehmern den steuerlichen Gewinn vermindern, unterliegen der Zinsschranke. Die “Gewinnerhöhung” nach § 4h EStG wird - obwohl die Schuldzinsen eventuell nur bei einem Mitunternehmer angefallen sind - allen Mitunternehmern entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis hinzugerechnet.

132
Q

Gewinnermittlung/-verteilung bei Mitunternehmerschaften

A

Ebenen “Gewinnermittlung” und “Gewinnverteilung” sind strikt zu trennen.

  1. Auf Ebene der Gewinnermittlung kommt es zu Korrekturen, die sich auf den Gesamtgewinn auswirken (z.B. durch die Hinzurechnung von Sonderbetriebseinnahmen)
    1. vorläufiger Gewinn
    2. +/- innerbilanzielle Gewinnkorrekturen
    3. = Jahresüberschuss
      • Sonderbetriebsausgaben
    4. = ges. und einheitlich festzustellender Gewinn
  2. Auf Ebene der Gewinnverteilung ist zu prüfen, ob die Verteilung des Gewinns zwischen den Mitunternehmern steuerlich anzuerkennen ist.
    1. Jahresüberschuss
    2. Verteilung Vorabgewinn
    3. Verteilung Restgewinn
    4. +/- Sonderbetriebsausgaben
    5. = ges. und einheitlich festzustellen
133
Q

Sonderbetriebsvermögen

A
  • Sonderbetriebsvermögen I
    geeignet und bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen
  • Sonderbetriebsvermögen II
    geeignet und bestimmt der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen
134
Q

Sondebetriebsausgaben

A

Sonderbetriebseinnahmen sind persönliche Erträge eines Gesellschafters, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt sind.

Sie schlagen sich in der Sonderbilanz als Entnahmen nieder, wenn sie in das Privatvermögen fließen.

135
Q

Sonderbetriebsausgaben

A

Unter Sonderbetriebsausgaben versteht man Aufwendungen des einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen oder durch Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veranlasst sind.

Diese Aufwendungen gehen in eine Sonderbilanz ein und mindern den Gewinnanteil des Gesellschafters und damit den Gesamtgewinn der (bilanzierenden) Personengesellschaft prinzipiell in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie entstehen.

Sonderbetriebsausgaben stellen Einlagen dar, wenn sie aus dem Privatvermögen heraus bezahlt werden.

136
Q

Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

A

Ob Vergütungen für Gesellschafter einer PersG Vorabgewinn darstellen oder Sonderbetriebseinnahmen ist nach dem im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden.

  • Sondervergütung
    • schuldrechtlich bedingt
    • wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart
      • als Aufwand behandelt
      • wird auch bei Verlust gezahlt
  • Gewinnvorab
    • gesellschaftsrechtlich bedingt
    • Sonderstatus für Gewinnverwendung wurde vereinbart
137
Q

Sonderbetriebsvermögen: Anteile der Kommanditisten an der Komplementär GmbH

A

GmbH Anteile der Kommanditisten

  • ohne wirtschaftliches Eigenleben
    -> notwendiges SBV II
    (Ausnahme (nach BFH) Beteiligung < 10 %)
  • mit wirtschaftlichem Eigenleben
    ​-> allg. Grundsätze sind anzuwenden
      • Privatvermögen (Grundsatz)
    • bei Ausweis: gewillkürtes SBV II
    • notwendiges SBV II (Ausnahme)
138
Q

Sonderbetriebsausgaben/-einnahmen einer Komplementär GmbH

A

Aufwendungen und Erträge der GmbH

  • unmittelbar durch die GmbH & Co. KG bedingt
    (z. B. Sonderbetriebsausgaben, -einnahmen)
  • > Einbeziehung in Gewinnfeststellung. der KG
  • nicht unmittelbar durch die GmbH & Co. KG bedingt (z.B. Gründungskosten, Jahresabschlusskosten, Steuerberatungskosten, etc.)
  • > Nichteinbeziehung in Gewinnfeststellung der KG

Soweit Aufwendungen und Erträge in die Gewinnfeststellung der KG einzubeziehen sind, sind die Werte der handelsrechtlichen GuV der GmbH nicht für steuerliche Zwecke maßgeblich; maßgeblich ist der gesondert festgestellte Gewinn(-anteil), § 182 (1) AO

139
Q

Sonderbetriebsvermögen einer Komplementär GmbH

A

Wirtschaftsgüter, die von einer Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG überlassen werden, sind Sonderbetriebsvermögen der Komplementär GmbH bei der GmbH & Co. KG und dort in der Sonderbilanz zu erfassen.

Anmerkung: Um eine Doppelerfassung (HB und StB) zu vermeiden, müssen die sich aus der HB der GmbH ergebenden Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH “statistisch” außerhalb der Bilanz storniert werden.

140
Q

Geschäftsführervergütung beim GmbH-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

A

Die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG wird in der Regel durch die Komplementär GmbH in Person des GmbH Geschäftsführers wahrgenommen.

Geschäftsführer der GmbH ist

  • ein Dritter
  • > Einkünfte i.S.d. § 19 EStG
  • Kommanditist der GmbH & Co. KG
  • > Einkünfte i.S.d. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2 EStG

Vgl. H 15.8 (3) (Tätigkeitsvergütung - 3. Spiegelstrich) EStH

141
Q

Folgen verdeckte Gewinnausschüttung an Komplementär GmbH

A

Ist der Gewinnanteil der GmbH zu niedrig bemessen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an die Kommanditisten vor, da diesen nun mehr “Rest”-Gewinn zukommt.

Auswirkungen:

  1. Erhöhung des Gewinnanteils der GmbH um vGA
  2. Gewinnanteil Kommanditisten bleibt unverändert:
    • Verminderung Anteil am steuerbilanziellem Gewinn 1. Stufe
    • Sonderbetriebseinnahme in Höhe der vGA, soweit GmbH-Anteile im SBV des Kommanditisten liegen*

* Anwendung des Teileinkünfteverfahrens § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d EStG

Anmerkung: Die vGA wurde im Prinzip gleich wieder “ausgeschüttet” § 20 (1) Nr. 1 S. 2, (8) EStG ->

142
Q

2-stufige steuerliche Gewinnermittlung bei Bilanzierenden

A
  1. Stufe: Ermittlung des Steuerilanzgewinns § 4 (1) S. 1 EStG
    - > 3 Varianten
  • einheitliche Handels- und Steuerbilanz
  • Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung zur Ermittlung des Steuerbilanzgewinns, § 60 (2) S. 1 EStDV
  • Handels- und Steuerbilanz, § 60 (2) S. 2 EStDV
  1. Stufe: Korrekturen außerhalb der Steuerbilanz zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns

(Gewinnkorrekturen 2. Stufe basieren nicht auf § 60 (2) EStDV)

Beispiele:

a) alle Rechtsformen

  • nicht abziehbare BA, § 4 (5), 5b EStG
  • Investitionsabzugsbetrag, 7g EStG
  • Gewinnzuschlag, § 6b EStG
  • Kürzungen/Hinzurechnungen TEV, § 3 Nr. 40, § 3c EStG
  • Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
  • nicht ausgleichsfähige Verluste/Hinzurechnungen nach § 15a EStG
  • Nicht abziehbare Aufwendungen nach § 160 AO
  • Abzug von Investitionszulagen nach InvZulG

b) Kapitalgesellschaften

  • Hinzurechnung vGA, § 8 (3) S. 2 KStG
  • Abzug verdeckter Einlagen, § 8 (3) S. 3 KStG
  • Kürzungen/Hinzurechnungen, § 8b KStG
143
Q

Pensionszusage an ehemalige Mitarbeiter

A
  • Die Bildung der Pensionsrückstellungen sind Betriebsausgaben bei der Mitunternehmerschaft; in der Gesamthandsbilanz als Pensionsrückstellungen passiviert
  • Die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen stellt Sonderbetriebseinnahmen bei dem begünstigten Gesellschafter dar; in der Sonderbilanz als “Forderung” aktiviert.
  • Ab Eintritt der Pensionszahlungen stellen diese Betriebsausgaben dar. In gleicher Höhe sind die Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen
  • Beim Gesellschafter entstehen ab Zahlung der Pension Sonderbetriebseinahmen. Die Auflösung der Forderungen in der Sonderbilanz mindern den Gewinn korrespondierend.

Anmerkung: Auch nach Ausscheiden des begünstigten Gesellschafters wird die Sonderbilanz mit der Pensions-Forderung weitergeführt und es kommt zu Sonderbetriebseinnahmen und korrespondierender Gewinnminderung durch auflösung der Forderung.

144
Q

Verluste bei beschränkter Haftung Einlagenminderung

A

§ 15a (3) EStG verhindert, dass durch Erhöhung und anschließende Verminderung der Einlage das Verlustausgleichsverbot umgangen wird.

TB

durch Entnahmen entsteht negatives Kapitalkonto oder erhöht sich.

RF

  • Die Verluste sind soweit das Kapitalkonto negativ wird nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar, § 15a (1) S. 1 EStG
  • Die nicht verrechenbaren Verluste sind gesondert festzustellen und können in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den Gewinnen (aus der gleichen Beteiligung) verrechnet werden, § 15a (2) und (4) EStG
  • Soweit Überentnahmen getätigt wurden, sind diese dem Beteiligten als Gewinn hinzuzurechnen, § 15a (3) EStG

Anmerkung: Entnahmen und Einlagen innerhalb des Wj. sind dabei zu saldieren.

145
Q

Anwendungsbereich Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG)

A

sachlich

  • für Gewerbebetriebe
    § 15a (1) S. 1 EStG
  • für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    § 13 (7) EStG
  • für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    § 18 (4) S. 2 EStG
  • für (bestimmte) Einkünfte aus Kapitalvermögen
    § 20 (1) Nr. 4 S. 2 EStG
  • für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    § 21 (1) S. 2 EStG

persönlich

  • Kommanditisten
  • vergleichbar haftende Personen
    § 15a (1) und (5) EStG
146
Q

Funktionsweise § 15a EStG

A

TB

  • Kommanditgesellschaft
  • Kommanditist mit Verlusten
  • negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht
  • keine darüber hinausgehende Haftung in Handelsregister

§ 15a (1) S. 1 EStG

RF

  • Verluste nur insoweit mit anderen Einkünften ausgleichbar, als kein negatives Kapitalkonto entsteht
  • Rest der Verluste wird gesondert Festgestellt und kann in den nächsten Jahren mit zukünftigen Gewinnne (aus derselben Beteiligung) ausgeglichen werden, § 15a (2) und (4) EStG
147
Q

Verlustbegriff § 15a EStG

A

Die Verluste i.S.d. § 15a EStG beziehen sich auf die handeslrechtlichen Verluste:

  • es werden nur Verluste berücksichtigt, die sich aufgrund des allgemeinen Gewinnverteilgungsschlüssels ergeben (ohne Sonderbetriebsvermögen)
  • klare Trennen zwischen dem Gewinn 1. Stufe und dem Gewinn 2. Stufe.

Anmerkung: das Ergebnis der Sonderbilanz spielt für die Anwendung des § 15a EStG im ersten Schritt keine Rolle. Aber: kommt es zu einem Verlust in der Gesamthand und zu einem Gewinn in der Sonderbilanz, dann wir den Verlust, der nach § 15a (1) EStG ausgeglichen werden kann, mit dem Ergebnis der Sonderbilanz ausgeglichen.

148
Q

Schema § 15a

A

Ermittlung Kapitalkonto:

  • Stand zu Beginn der WJ
  • Nach Gewinnverteilung zugewiesener Verlust
  • Stand zum Ende des WJ

Rutscht das Kapitalkonto ins negative, so ist der Stand zu Beginn “verbraucht” und kann sofort ausgeglichen werden, § 15a (1) S. 1 EStG. Der Ausgleich kann auch mit dem Ergebnis der Sonderbilanz ausgeglichen werden.

Der Rest des Verlustes wird gesondert festgestellt, § 15a (2) und (4) EStG.

149
Q

Nachträgliche Einlagen bei Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a EStG

A

TB

Einlage nach Ablauf des WJ geleistet

  • in dem verrechenbarer Verlust entstanden ist
  • oder in dem bereits ein Gewinn i.S.d. § 15a (3) EStG hinzugerechnet worden ist

RF

Nachträgliche Einlagen führen

  • weder zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes
  • nicht zu einer Ausgleich- oder Abzugsfähigkeit dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht
  • insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt
150
Q

Kapitalkonto Abgrenzung Eigen-/Fremdkapital

A

Grundsatz:

Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind grundsätzlich als Fremdkapital auszuweisen.

Ausnahme:

Sie können als Eigenkapital ausgewiesen werden wenn

  • künftige Verluste mit den Konten bis zur vollen Höhe zu verrechnen sind
  • die Konten beim Ausscheiden zur Verlustabdeckung zur Verfügung stehen

Abzustellen ist auf die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag

Eigenkapital

  • Festkonten
  • variable Konten (mit Verlustverrechnung)
  • gesamthänderisch gebundene Rücklage
  • Verlustvortragskonten

Fremdkapital

  • Gesellschafterdarlehen
  • variable Kapitalkonten (ohne Verlustverrechnung)
151
Q

Erweiterter Verlustausgleich bzw. -abzug

A

TB

  • Haftungsbetrag nach § 171 (1) HGB existiert
  • namentliche Eintragung im deutschen HR
  • Nachweis bestehender Haftung
  • kein Ausschluss von Vermögensminderung durch Vertrag
  • keine Unwahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs (Ausnahmefall)
  • Verlustausgleichsvolumen i.S.d. § 15 (a) S. 2 EStG wurde bereits “verbraucht”

RS

Trotz grundsätzlichem Verlustausgleichsverbot nach § 15a (1) S. 1 EStG kommt eine Verlustberücksichtigung nach § 15a (1) S. 2 und 3 EStG max. in Höhe der Außenhaftung in Betracht

152
Q

Eingeschränkter Verlustausgleich und Veräußerung bzw. Aufgabe der Beteiligung

A

TB

  • Veräußerung des bzw. Aufgabe
  • Vorliegen eines verrechenbaren Verlustes
  • Vorliegen nachträglicher Einlagen

RF

Abzugsfähigkeit bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen

§ 15a (2) S. 2 EStG

153
Q

Einlagen- und Haftungsminderung

A

TB

  • Negatives Kapitalkonto durch Entnahmen (Einlagenminderung)
  • oder Minderung des Haftungsbetrags (Haftungsminderung)

RF

  • Korrektur des früheren Verlustausgleichs durch Gewinnzurechnung
  • Umwandlung der bisher ausgleichsfähigen Verluste (bisher ausgleichsfähiger Verlust wird zum zukünftig verrechenbaren Verlust)
  • Verlustausgleichspotential für die Zukunft entsprechend § 15a (2) EStG

Anmerkung: Begrenzung auf das Wirtschaftsjahr der Einlagen- bzw. Haftungsminderung und die 10 vorangegangenen Wirtschaftsjahre.

154
Q

Ermittlungsschema verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG

A

Verrechenbarer Verlust am Ende des vorangegangenen WJ

+ nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust des laufenden WJ

+ nach § 15a (3) EStG hinzuzurechnender Betrag

  • nach § 15a (2) EStG abzuziehender Betrag
  • nach § 15a (3) S. 4 EStG abzuziehender Betrag

= verrechenbarer Verlust am Ende des WJ

155
Q

Arten Beendigung Personengesellschaft

A

Arten Beendigung Personengesellschaft

  • Liquidation durch Versilberung und Verteilung
  • Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Anwachsung, § 738 BGB
  • Realteilung durch Aufteilung des Naturalvermögens
156
Q

Realteilung Allgemein

A

Die Realteilung ist grundsätzlich ein zivilrechtlicher Vorgang an den das Steuerrecht anknüpft.

Zivilrechtlich:

Aufteilung eines einheitlichen Vermögens auf mehrere Personen im Rahmen der Auseinandersetzung. Die bisherigen Gesellschafter teilen das bisherige Gesellschaftsvermögen real (d.h. in natura) untereinander auf.

-> Auflösung des Miteigentums zur gesamten Hand dadurch, dass die Gesellschaft ihre Wirtschaftsgüter an die einzelnen Gesellschafter übereignet.

Steuerrechtlich

Nicht in jedem Fall der Beendigung einer PersG durch Aufteilung des Vermögens liegt steuerlich eine Realteilung vor:

  • Übertragung in Privatvermögen der Gesellschafter
  • > keine Realteilung (sondern Betriebsaufgabe, § 16 (3) S. 1 EStG
  • Übertragung in Betriebsvermögen der Gesellschafter
  • > Realteilung, § 16 (3) S. 2 EStG
157
Q

Beendigung Mitunternehmerschaft mit Übertragung ins Privatvermögen

A

Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 (3) S. 1 i.V.m. (1) S. 1 Nr. 2 EStG

Gewinnermittlung gem. § 16 (2) S. 1 EStG

  • Gemeiner Wert der erhaltenen WG,
    § 16 (3) S. 7 EStG
  • abzgl. Aufgabekosten
  • abzgl. Buchwert des Anteils am BV
  • = Aufgabegewinn
158
Q

Realteilung Voraussetzungen

A

TB

  • Betriebsaufgabe auf Ebene der Gesellschaft
  • min. 1 Realteiler führt eine wesentliche Betriebsgrundlage in seinem BV fort
  • Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt

Zahlungs Spitzen- oder Wertausgleich ist unerheblich

Anmerkung: die Betriebsaufgabe ist - entgegen dem gesetzlichen Wortlauf - keine Voraussetzung für die steuerneutrale Realteilung, wenn der oder die Mitunternehmer, die aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden, jeweils einen Teilbetrieb mitnehmen und der Rest den verbliebenen Teilbetrieb fortführt.

159
Q

Realteilung Folgen

A

Grundsatz

Realteilung erfolgt steuerneutral sofern die WG weiterhin Betriebsvermögen sind.

Ob die Realteilung zur Gewinnrealisierung führt ist fü jeden Mitunernehmer getrennt zu beurteilen.

Anmerkung: es gibt kein Wahlrecht zur Gewinnrealisierung = zwingende Buchwertfortführung

160
Q

Konkurrenz Realteil zu andere Übertragungsvorschriften

A

§ 16 (3) S. 2 EStG geht vor

  • § 6 (3) EStG
  • § 6 (5) S. 3 EStG

vor.

Prüfreihenfolge:

  1. Liegt Realteilung vor?
    - > § 16 (3) S. 2 bis 4 und (5) EStG prüfen
  2. Greift § 6 (5) EStG (Einzelwirtschaftsgüter) oder § 6 (3) EStG (steuerfunktionale Einheiten)
161
Q

Bilanzielle Darstellung Realteilung

A

Idealfall:

Buchwert Kapitalkonto = Buchwert erhaltenes Vermögen

Normalfall:

Buchwert Kapitalkonto <> Buchwert erhaltenes Vermögen

-> Anpassung notwendig durch Kapitalkontenanpassungsmethode

  • erfolgsneutrale Anpassung der Buchwerte der Kapitalkonten (es wird von einem Kapitalkonto auf das andere “umgebucht”)
  • Fortführung der angepassten Buchwerte

Damit verschieben sich u.U. die stillen Reserven von einem Mitunernehmer auf einen anderen. Zur Vermeidung von Nachteilen kann eine Steuerklausel vereinbart werden, nach der der eine Gesellschafter den Schaden des anderen ausgleicht. Die Zahlungen hieraus stellen kein Entgelt dar.

162
Q

Realteilung mit Spitzenausgleich

A

Teilungsmassen entsprechen nicht dem den Mitunternehmern gem. Ihrer Beteiligung zustehenden Anteilen am Gesamthandsvermögen

-> Spitzenausgleich notwendig

Aufteilung in

  • unentgeltlichen Teil
    (für den die Grundsätze der Realteilung gelten)
  • entgeltlichen Teil
    (Veräußerungsgewinn und Anschaffungskosten)

Entgeltlichkeitsquote:

Entgeltlicher Teil = Zahlung / erhaltenen Wert x 100

Folgen:

  • Veräußerer erzielt laufenden Gewinn (nicht i.S.d. GewSt)
  • Käufer muss Buchwerte aufstocken -> in der Folge sind 2 AfA Reihen zu führen (für bewegliche WG kann vereinfachend der Restbuchwert abgeschrieben werden)
163
Q

Missbrauchs- und Sperrklauseln i.R.d. Realteilung

A

Übertragung von

  • Teilbetrieben u. Mitunternehmeranteilen
    -> zwingende Fortführung BW
    ​Ausnahme (Ansatz g.W.):
    • Soweit Übertrag auf gem. § 8b (2) KStG begünstigten Steuerpflichtigen und Weiterveräußerung innerhalb von 7 Jahren, § 16 (5) EStG
  • Einzelwirtschaftsgütern
    -> zwingende Fortführung BW
    Ausnahme (teilw. Ansatz g.W.):
    • Soweit Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, Gebäude, wesentli. Betriebsgrundlage innerhalb von 3 Jahren, § 16 (3) S. 3 EStG
    • Übertragung auf Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse soweit diese beteiligt war, § 16 (3) S. 4 EStG

Anmerkung: der Rückwirkende Ansatz des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Realteilung für zur Aufdeckung von stillen Reserven. Diese sind laufender Gewinn und allen Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.