EStG Flashcards
Geschenke
TB
- an Personen die nicht Arbeitnehmer sind
- wenn 35 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigt
RF
Betriebsausgabenabzugsverbot
§ 4 (5) S. 1 Nr. 1 EStG
Ausnahmen:
Preisausschreiben/Verlosungen sind keine Geschenke, R 4.10 (4) S. 5 Nr. 3 EStR
Einkunftsarten
- Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
§ 13 bis § 14a EStG - Gewerbebetrieb
§ 15 bis § 17 EStG - Selbstständige Arbeit
§ 18 EStG - Unselbstständige Arbeit
§ 19 EStG - Kapitalvermögen
§ 20 EStG - Vermietung und Verpachtung
§ 21 EStG - Sonstige
§ 22 bis 23 EStG
Einleitung
Aussagen zu:
- persönliche Einkommensteuerpflicht
- Veranlagung
- Tarif
- Kinder
“X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz im Inland (München). Er ist in Deutschland gem. § 1 (1) S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar grundsätzlich mit seinem Welteinkommen, § 2 (1) S. 1 EStG.”
Persönliche Steuerpflicht
TB
- natürliche Person
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
RF
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht = Person unterliegt mit sämtlichen Einkünften i.S.d. § 2 (1) EStG der ESt.
Anmerkung: es gilt das Welteinkommensprinzip
Arten der Einkommensteuerpflicht
- unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
§ 1 (2) EStG - Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig
§ 1 (3) EStG - beschränkte Steuerpflicht,
§ 1 (4) EStG - erweiterte beschränkte Steuerpflicht
§ 2 AStG
Steuerabzug an der Quelle
- Kapitalertragssteuer, §§ 43 ff. EStG
- > Abgeltungswirkung: § 43 (5) EStG
- Lohnsteuer, §§ 38 ff. EStG
- > Abgeltungswirkung: § 46 (4) EStG, § 40 (3) EStG, § 40a (5) EStG, § 40b (5) EStG
- …
Veranlagung
- Einzelveranlagung
§ 25 EStG - Ehegattenveranlagun
§ 26 EStG
Einzelveranlagung
Grundtarif, § 32a (1) EStG
oder
Splitting-Verfahren, § 32a (6) EStG
Ehegattenveranlagung
TB (Grundfall)
- rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft
- beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- nicht dauernd getrennt lebend
§ 26 (1) S. 1 i.V.m § 2 (8) EStG
RF
Wahlrecht zwischen
- Zusammenveranlagung, § 26b EStG
- > immer Splittingverfahren nach § 32a (5) EStG
- Einzelveranlagung, § 26a EStG
- > immer Grundtarif nach § 32a (1) EStG
Splittingverfahren
Anwendung bei:
- Zusammenveranlagung nach § 26b EStG
- bei verwitweten Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, § 32a (6) S. 1 Nr. 1 EStG
- bei geschiedenen Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, § 32a (6) S. 1 Nr. 2 EStG
Welteinkommensprinzip
Der ESt unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbareungen wie z.B. DBA stehen dem entgegen.
Subsidaritätsprinzip
Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor den Überschusseinkunftsarten:
- für Kapitaleinkünfte: § 20 (8) EStG
- für Einkünfte aus V&V: § 21 (3) EStG
- für sonstige Einkünfte: § 22 Nr. 1, Nr. 3 EStG
- für private Veräußerungsgeschäfte, § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 (2) EStG
Innerhalb der Überschusseinkunftsarten:
- Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit, § 19 EStG sind nicht subsidäre
- § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 (8) EStG
- § 22 EStG ist nachrangig gegenüber aööen anderen Einkunftsarten
Gewinnermittlung
Bei
- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünften aus Gewerbebetrieb
- Einkünften aus selbstständiger Arbeit
§ 2 (2) S. 1 Nr. 1 EStG
Durch
- Betriebsvermögensvergleich
§ 4 (1) oder § 5 (1) EStG - Einnahmenüberschussrechnung
§ 4 (3) EStG
Spezielle Gewinnermittlungsvorschriften
- § 16 (2) EStG
- § 17 (2) EStG
- § 13a EStG
- § 5a EStG
Überschussermittlung
Bei
- Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- sonstigen Einkünften
Durch
Gegenüberstellung der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9, 9a EStG)
Anmerkung: Sparer-Pauschbetrag § 20 (9) EStG anstatt Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, § 2 (2) S. 2 EStG
Nich abzugsfähige Ausgaben
- Kosten der privaten Lebensführung
- Zuwendungen
- Bestimmte Steuern
- Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern (ESt, KSt, KapSt, SolZ, KiSt, ErbSt)
- USt auf Umsätze die Entnahmen sind
- Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 (5) S. 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder (7) EStG gilt
- Nebenleistungen zu Steuern
- Geldstrafen und ähnliche Rechstnachteile
Anmerkung: Abzugsverbot wir teilweise durchbrochen für
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Land-, Forstwirtschaft; Win- und Gartenbau
§ 13 (1) Nr. 1 S. 1 EStG - Tierzucht und Tierhaltung
§ 13 (1) Nr. 1 S. 2 EStG - sonstige landwirtschaftliche Nutzung
§ 13 (1) Nr. 2 - Jagd
§ 13 (1) Nr. 3 - Hauberggenossenschaften
§ 13 (1) Nr. 4
Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb
Tierzucht/Tierhaltung
Tierzucht/Tierhaltung gehört bis zur Höhe der in § 13 (1) Nr. 1 S. 2 EStG genannten Grenzen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der die Grenzen überschreitende Anteil gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Existieren unterschiedliche Zweige im Viehbestand, so sind diese absteigend nach Ihrem Flächenbedarf zu ordnen. Der Zweig der die Grenze überschreitet wird gewerblich.
Der Tierbestand eines Zweigs ist somit nicht aufzuteilen.
R 13.2 EStR
Nebenbetriebe, z.B. Hofladen gehört zu Land- und Forstwirtschaft. Wenn Ware zugekauft wird, dann darf dieser Anteil:
- nicht mehr als 1/3 der Betriebseinnahmen
- nicht mehr als 51.500 EUR
ausmachen. Ansonsten handelt es sich um gewerbliche Einkünfte.
R 15.5 EStR
§ 13 (2) Nr. 2 EStG
Durchschnittssatzbesteuerung, § 13a EStG
TB
- keine Buchführungspflicht, § 140, § 141 AO
- selbst bewirtschaftete Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung maximal 20 Hektar
- Tierbestände max. i.H.v. 5 Vieheinheiten
- selbst bewirtschaftete Flächen mit forstwirtschaftlicher Nutzung max. 50 Hektar
- selbst bewirtschaftete Flächen mit Sondernutzung in begrenzter Höhe
Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen
Summe aus:
- Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung
§ 13a (4) EStG - Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung
§ 13a (5) EStG - Gewinn aus Sondernutzung
§ 13a (6) EStG - Sondergewinne
§ 13a (7) EStG - Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
= Gewinn nach Durchschnittssätzen
Beeindigung der Land- und Forstwirtschaft
Veräußerungspreis
- Veräußerungskosten
- Wert des Betriebsvermögens
= Veräußerungsgewinn
§ 14 S. 2 i.V.m. § 16 (2) S. 1 EStG
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Gewerbebetrieb:
laufender Gewinn gem. § 15 EStG und Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG: -> Erfassung in dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet
§ 4a (2) Nr. 2 EStG
Land- und Forstwirtschaft
laufender Gewinn gem. § 13 EStG: -> zeitanteilige Aufteilung auf 2 Kalenderjahre
§ 4a (2) Nr. 2
Veräußerungsgewinn gem. § 14 EStG: -> Erfassung im Kalenderjahr der Veräußerung
§ 4a (2) Nr. 1 S. 2 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Varianten
- aus laufender Tätigkeit
§ 15 EStG - aus Beendigung der Tätigkeit
§ 16 EStG - aus Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens
§ 17 EStG
Laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Erscheinungsformen laufender gewerbliche Einkünfte aus
- gewerblichen Einzelunternehmen
§ 15 (1) Nr. 1 EStG - gewerblichen Mitunternehmerschaften
§ 15 (1) N2. EStG - persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
§ 15 (1) Nr. 3 EStG
Merkmale Gewerbebetrieb
TB
- Selbstständig
H 15.1 EStH - Nachhaltig
H 15.2 EStH - Gewinnerzielungsabsicht
H 15.3 EStH - Teilnahme am allg. wirt. Verkehr
H 15.4 EStH - keine LuF
R 15.5 EStR - keine selbststädige Tätigkeit
H 15.6 EStH - keine reine Vermögesverwaltung
R 15.7 EStR