BewG Flashcards
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
Jahreswert x Vervielfältiger = Kapitalwert
- mit bestimmter Dauer
Vervielfältiger: Anlage 9a BewG - mit immerwährender Dauer
Vervielfältiger: 18,6 gem. § 13 (2) BewG - mit unbestimmter Dauer
Vervielfältiger: 9,3 gem. § 13 (2) BewG - mit lebenslänglicher Dauer
Vervielfältiger: Anlage zu § 14 BewG gem. § 14 (1) BewG
Mindestdauer Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
TB
- Lebenslängliche Nutzung oder Leistung fällt aufgrund des Todes des Berechtigten innerhalb bestimmter Zeiten weg
RF
- Rückwirkende Neuberechnung mit der tatsächlichen Laufzeit
§ 14 (2) BewG
Anmerkung: Fällt Last weg, so erfolgt die Berichtigung von Amts wegen, § 14 (2) S. 3 BewG
Verschiedene Rentenformen
Zeitrente:
- Begrenzung durch Laufzeit
- Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 BewG
Leibrente:
- Begrenzung durch Tod
- Ermittlung Kapitalwert gem. § 14 BewG
Mischformen:
- Mindestzeitrente
- Ermittlung Kapitalwert: höherer Wert aus § 13 BewG und § 14 BewG
- Höchstzeitrente
- Ermittlung Kapitalwert: niedrigerer Wert aus § 13 BewG und § 14 BewG
Berechnung vollendetes Lebensjahr zu Stichtag
Geburtstag nach Bewertungsstichtag:
Jahr Bewertungsstichtag - Geburtsjahr = vollendetes Lebensjahr
Geburtstag vor Bewertungsstichtag:
Jahr Bewertungsstichtag - Geburtsjahr - 1 = vollendetes Lebensjahr
Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
§ 4 BewG
Auflösend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erwoben behandelt.
§ 5 (1) BewG
Tritt die Bedingung ein, ist die Festsetzung auf Antrag nach dem tatsächlichen Erwerb (z.B unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit) zu berichtigen.
§ 5 (2) BewG
Aufschiebend bedingte Lasten
Lasten, deren Entstehung vom Eintrit einer aufschiebenden BEdingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
§ 6 (1) BewG
Im Falle des Eintritts der Bedingung gilt § 5 (2) BewG, d.h. die Festsetzung wir auf Antrag geändert.
§ 6 (2) BewG
Auflösend bedingte Lasten
Lasten, deren Fordauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 (2) und (3) , § 14, § 15 (3) BewG zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
§ 7 (1) BewG
Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.
§ 7 (2) BewG
Befristung auf einen bestimmten Zeitpunkt
Die §§ 4 bis 7 BewG gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder Wegfall einer Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist.
§ 8 BewG
Bsp: der Tod ist gewiss, dessen Zeitpunkt aber nicht.
Grundbesitzbewertung
- Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus
- Vergleichswertverfahren
- Sachwertverfahren
- Mehrfamilienhaus
- Ertragswertverfahren
- Etagenwohnung/Teileigentum
- Vergleichswertverfahren
- Sachwertverfahren
- Geschäftsgrundstück
- Ertragswertverfahren (wenn ortsübliche Miete vorhanden)
- Sachwertverfahren
- gemischt genutztes Grundstück
- Ertragswertverfahren (wenn ortsübliche Miete vorhanden)
- Sachwertverfahren
- sonstige bebaute Grundstücke
- Sachwertverfahren
Grundbesitzbewertung Ertragswertverfahren
Rohertrag (§ 186 BewG)
- Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG, Anl. 23)
= Reinertrag (§ 185 (1) BewG)
- Bodenwert x Liegenschaftszinssatz (§ 185 (2) BewG)
= Gebäudereinertrag (§ 185 (2) BewG)
x Vervielfältiger (§ 185 (3) BewG, Anl. 21)
= Gebäudeertragswert (§ 185 (1) bis (3) BewG)
Bodenrichtwert
x Grundstücksfläche
= Bodenwert (§ 179, § 184 (2) BewG)
Gebäudeertragswert
+ Bodenwert
= Ertragswert / Grundbesitzwert
Siehe auch H B 184
Bodenwert
Fläche x Bodenrichtwert
§ 179 S. 1 BewG
Reinertrag des Grundstücks
Rohertrag gem. § 186 BewG
- Bewirtschaftungskosten gem. § 187 BewG
= Reinertrag des Grundstücks
§ 185 (1) S. 2 BewG
Bewirtschaftunsgkosten
Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. § 187 (2) S. 1 BewG
Wenn keine Erfahrungssätze von den Gutachterausschüssen zur Verfügung stehen, so ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten in Anlage 23 BewG auszugehen. § 187 (2) S. 1 BewG
Achtung! Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer ist vereinfachend das Jahr der Bewertung vom Baujahr abzuziehen (keine Berücksichtigung, ob das Jahr schon “voll” ist). Die Differenz ist sodann von der Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 22 BewG abzuziehen.
Rohertrag des Grundstücks
Rohertrag ist das Entgelt, das nach den vertraglichen Vereinbarungen für 12 Monate zu zahlen ist (ohne Umlagen).
§ 186 (1) S. 1, S. 2 BewG
Ansatz der ortsüblichen Miete für Grundstücke die
- eigengenutzt
- ungenutzt
- zum vorrübergehenden Gebrauch überlassen
- unentgeltlich überlassen
- zu einer Miete, die um mehr als 20 Prozent von der ortsüblichen Miete abweicht, überlassen
sind.
§ 185 (2) BewG