BewG Flashcards

1
Q

Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

A

Jahreswert x Vervielfältiger = Kapitalwert

  • mit bestimmter Dauer
    Vervielfältiger: Anlage 9a BewG
  • mit immerwährender Dauer
    Vervielfältiger: 18,6 gem. § 13 (2) BewG
  • mit unbestimmter Dauer
    Vervielfältiger: 9,3 gem. § 13 (2) BewG
  • mit lebenslänglicher Dauer
    Vervielfältiger: Anlage zu § 14 BewG gem. § 14 (1) BewG
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2
Q

Mindestdauer Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

A

TB

  • Lebenslängliche Nutzung oder Leistung fällt aufgrund des Todes des Berechtigten innerhalb bestimmter Zeiten weg

RF

  • Rückwirkende Neuberechnung mit der tatsächlichen Laufzeit

§ 14 (2) BewG

Anmerkung: Fällt Last weg, so erfolgt die Berichtigung von Amts wegen, § 14 (2) S. 3 BewG

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3
Q

Verschiedene Rentenformen

A

Zeitrente:

  • Begrenzung durch Laufzeit
  • Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 BewG

Leibrente:

  • Begrenzung durch Tod
  • Ermittlung Kapitalwert gem. § 14 BewG

Mischformen:

  1. Mindestzeitrente
    • Ermittlung Kapitalwert: höherer Wert aus § 13 BewG und § 14 BewG
  2. Höchstzeitrente
    • Ermittlung Kapitalwert: niedrigerer Wert aus § 13 BewG und § 14 BewG
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4
Q

Berechnung vollendetes Lebensjahr zu Stichtag

A

Geburtstag nach Bewertungsstichtag:

Jahr Bewertungsstichtag - Geburtsjahr = vollendetes Lebensjahr

Geburtstag vor Bewertungsstichtag:

Jahr Bewertungsstichtag - Geburtsjahr - 1 = vollendetes Lebensjahr

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5
Q

Aufschiebend bedingter Erwerb

A

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 4 BewG

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6
Q

Auflösend bedingter Erwerb

A

Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erwoben behandelt.

§ 5 (1) BewG

Tritt die Bedingung ein, ist die Festsetzung auf Antrag nach dem tatsächlichen Erwerb (z.B unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit) zu berichtigen.

§ 5 (2) BewG

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7
Q

Aufschiebend bedingte Lasten

A

Lasten, deren Entstehung vom Eintrit einer aufschiebenden BEdingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

§ 6 (1) BewG

Im Falle des Eintritts der Bedingung gilt § 5 (2) BewG, d.h. die Festsetzung wir auf Antrag geändert.

§ 6 (2) BewG

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8
Q

Auflösend bedingte Lasten

A

Lasten, deren Fordauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 (2) und (3) , § 14, § 15 (3) BewG zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

§ 7 (1) BewG

Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.

§ 7 (2) BewG

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9
Q

Befristung auf einen bestimmten Zeitpunkt

A

Die §§ 4 bis 7 BewG gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder Wegfall einer Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist.

§ 8 BewG

Bsp: der Tod ist gewiss, dessen Zeitpunkt aber nicht.

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10
Q

Grundbesitzbewertung

A
  • Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus
    • Vergleichswertverfahren
    • Sachwertverfahren
  • Mehrfamilienhaus
    • Ertragswertverfahren
  • Etagenwohnung/Teileigentum
    • Vergleichswertverfahren
    • Sachwertverfahren
  • Geschäftsgrundstück
    • Ertragswertverfahren (wenn ortsübliche Miete vorhanden)
    • Sachwertverfahren
  • gemischt genutztes Grundstück
    • Ertragswertverfahren (wenn ortsübliche Miete vorhanden)
    • Sachwertverfahren
  • sonstige bebaute Grundstücke
    • Sachwertverfahren
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11
Q

Grundbesitzbewertung Ertragswertverfahren

A

Rohertrag (§ 186 BewG)

  • Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG, Anl. 23)

= Reinertrag (§ 185 (1) BewG)

  • Bodenwert x Liegenschaftszinssatz (§ 185 (2) BewG)

= Gebäudereinertrag (§ 185 (2) BewG)

x Vervielfältiger (§ 185 (3) BewG, Anl. 21)

= Gebäudeertragswert (§ 185 (1) bis (3) BewG)

Bodenrichtwert

x Grundstücksfläche

= Bodenwert (§ 179, § 184 (2) BewG)

Gebäudeertragswert

+ Bodenwert

= Ertragswert / Grundbesitzwert

Siehe auch H B 184

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12
Q

Bodenwert

A

Fläche x Bodenrichtwert

§ 179 S. 1 BewG

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13
Q

Reinertrag des Grundstücks

A

Rohertrag gem. § 186 BewG

  • Bewirtschaftungskosten gem. § 187 BewG

= Reinertrag des Grundstücks

§ 185 (1) S. 2 BewG

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14
Q

Bewirtschaftunsgkosten

A

Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. § 187 (2) S. 1 BewG

Wenn keine Erfahrungssätze von den Gutachterausschüssen zur Verfügung stehen, so ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten in Anlage 23 BewG auszugehen. § 187 (2) S. 1 BewG

Achtung! Bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer ist vereinfachend das Jahr der Bewertung vom Baujahr abzuziehen (keine Berücksichtigung, ob das Jahr schon “voll” ist). Die Differenz ist sodann von der Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 22 BewG abzuziehen.

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15
Q

Rohertrag des Grundstücks

A

Rohertrag ist das Entgelt, das nach den vertraglichen Vereinbarungen für 12 Monate zu zahlen ist (ohne Umlagen).

§ 186 (1) S. 1, S. 2 BewG

Ansatz der ortsüblichen Miete für Grundstücke die

  • eigengenutzt
  • ungenutzt
  • zum vorrübergehenden Gebrauch überlassen
  • unentgeltlich überlassen
  • zu einer Miete, die um mehr als 20 Prozent von der ortsüblichen Miete abweicht, überlassen

sind.

§ 185 (2) BewG

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16
Q

Grundstücksbewertung Sachwertverfahren

A

Regelherstellungskosten (§ 190 (1) BewG, Anl. 24 BewG)

x Baupreisindex (§ 190 (2) BewG)

x Brutto-Grundfläche (BGF)

= Gebäuderegelherstellungswert (§ 190 (1) BewG

  • Alterswertminderung (§ 190 (4) BewG)

= Gebäudesachwert (§ 190 (1) bis (4) BewG)

Bodenrichtwert

x Grundstücksfläche

= Bodenwert (§ 179, § 184 (2) BewG)

Gebäudesachwert

+ Bodenwert

= Vorläufiger Sachwert (§ 189 (3) BewG)

x Wertzahl (§ 190 BewG, Anlage 25 BewG)

= Sachwert = Grundbesitzwert (§ 189 (3) BewG)

Siehe auch H B 189

17
Q

Abgeltungswirkung des Sachwertes gem. § 190 BewG

A

Der Gebäudesahwert umfasst grundsätzlich auch die Außenanlagen, d.h. deren Wert ist bereits mit abgegolten, § 189 (1) S. 2 BewG

Außnahmen: besonders werthaltige Außenanlagen, R B 190.5 ErbStG

18
Q

Prüfung des niedrigeren gemeinen Wertes

A

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert niedriger ist, als der nach § 179, § 182 bis § 196 BewG ermittelte Wert, so ist der niedrigere Wert anzusetzen.

§ 198 S. 1 BewG

Anmerkung: immer erwähnen dass kein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen wurde.

19
Q

Alterswertminderung

A

Verhältniss des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer (nach Anlage 22 BewG).

§ 190 (4) S. 2 BewG

Achtung: Anwendung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des Alters (Bewertungsjahr - Baujahr).

20
Q

Besonders werthaltige Außenanlagen

A

Kriterien:

  • bestimmte Größenmerkmale werden erreicht
    R B 190.5 S. 3 sowie Tabelle
  • Summe des Sachwertes aller Außenanlagen (Regelherstellungskosten - Alterswertminderung) > 10 % des Gebäudesachwertes
    R B 190.5 S. 4 sowie Tabelle

Anmerkung: in der Klausur sind Außenanlagen in jedem Fall zu bewerten, damit die 10 % - Grenze geprüft werden kann.

22
Q

Erbbaurecht

A

Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten.

Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (und nicht des Grundstücks).

23
Q

Bewertung des Erbbaurechts

A

Grundsätzlich ermittlung im Vergleichswertverfahren, § 193 (1) BewG.

In allen anderen Fällen gem. § 193 (2) BewG:

Bodenwertanteil

+ Gebäudewertanteil

= Wert des Erbbaurechts

Bodenwertanteil:

angemessener Verzinsungsbetrag des Bodenwerts

  • vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins

= Unterschiedsbetrag, § 193 (3) S. 1 BewG

x Kapitalsierungsfaktor (Anlage 21 BewG)

= Bodenwertanteil, § 193 (3) BewG

Gebäudewertanteil:

Gebäudeertragswert oder Gebäudesachwert

  • Minderung bei nicht vollständiger Entschädigung gem. § 193 (5) S. 2, § 194 (4) BewG

= Gebäuderwertanteil, § 193 (5) BewG

24
Q

Bewertung Ebbaugrundstück

A

Grundsätzlich Vergleichswertverfahren, § 194 (1) BewG

In allen anderen Fällen:

Bodewert x Abzinsungsfaktor (§ 194 (3) BewG)

+

jährl. Erbbauzins x Vervielfältiger

+

bei keiner oder teilweiser Entschädigung: abgezinste Differenz zu tatsächlichem Gebäudewert

§ 194 (2) BewG

25
Erbbaurecht: Behandlung Gebäudewertanteil falls dieser nicht oder nur teilweise erstattet wird
Gebäudewertanteil bei Ablauf des Erbbaurechts, § 193 (5) S. 1 BewG x Prozentsatz, der dem Eigentümer entschädigungslos zufällt x Abzinsungsfaktor, Anlage 26 BewG (Zinssatz gem. § 193 (4) BewG = Gebäudewertanteil gem. § 194 (4) BewG Bei Erbbaurecht: Abziehen vom Wert Bei Erbbaugrundstück: Addieren zum Wert
26
Bewertung von * Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 97 (1) Nr. 1 BewG) * Betriebsvermögen = Einzelunternehmern (§§ 95, 96 i.V.v. § 109 (1) BewG) * Anteilen am Betriebsvermögen = Personengesellschaften (§ 97 (1) Nr. 5 i.V.m. § 109 (2) BewG)
Bewertung gem. § 11 (2) BewG 1. Vorrangig: Ableitung aus Verkäufen der Vergangenheit § 11 (2) S. 2 HS 1 BewG 2. Unternehmensbewertung (insb. vereinfachtes Ertragswertverfahren § 11 (2) S. 4 BewG i.V.m. § 199 bis 203 BewG) § 11 (2) S. 2 HS 2 BewG 3. Substanzwert (= Mindestwert) § 11 (2) S. 3 BewG
27
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
§ 199 bis 203 BewG
28
Ableitung Substanzwert gem. R B 109.2 (2) bis (4) ErbStR
Vereinfachungsregelung TB * Einzelunternehmen oder Personengesellschaft * Bilanzstichtag \<\> Bewertungsstichtag * Kein Zwischenabschluss zum Bewertungsstichtag RF * Ableitung des Wertes des Betriebsvermögens zum Bewertungsstichtag aus letztem Bilanzsstichtag durch Vornahme von Korrekturen Korrekturen: + Gewinn - Verlust - Entnahmen + Einlagen + Grundstücksaufwand (insb. Geb. Afa) + Erwerb Anlagevermögen - Veräußerung Anlagevermögen Anmerkung: R B 11.4 ErbStR enthält ähnliche Regelung für Kapitalgesellschaften
29
Abspann
Abspann bei Bewertungsfällen nicht vergessen! "Der Wert des ... auf den Bewertungsstichtag ... ist gem. § 151 (1) S. 1 Nr. ... mit ... gesondert festzustellen. Gem. § 151 (2) Nr. 2 S. 2 BewG ist eine Festellung über Art und Zurechnung des Betriebsvermögens zu treffen.
30
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor (13,75) + nicht betriebsnotwendiges Vermögen (g. W. Wirtschaftsgüter abzgl. g. W. damit zusammenhängender Schulden), § 202 (2) BewG + g. W. Beteiligungen (kein Abzug zusammenhängender Schulden), § 202 (3) BewG + junges Betriebsvermögen (g.W. Wirtschaftsgüter abzgl. g.W. damit zusammenhängemder Schulden), § 202 (4) BewG = g.W. des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren § 200 BewG
31
Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Ermittlung Jahresertrag
Gewinn gem. § 4 (1) S. 1 EStG + Hinzurechnungen gem. § 202 (1) S. 1 Nr. 1 BewG - Abzüge gem. 202 (1) S. 2 Nr. 2 BewG + / - Hinzurechnung/Abzug wirtschaftlich nicht begründeter Vermögensminderungen/-erhöhungen = Zwischenergebnis, § 202 (1) oder (2) BewG - typisierter Ertragssteueraufwand: 30 % x positives Zwischenergebnis, § 202 (3) BewG = Betriebsergebnis i.S.d. 202 BewG Summe der Betriebsergebnisse für die letzten drei (vollständig) abgelaufenen Wirtschaftsjahre / 3 = Durchschnittsertrag gem. § 201 (2) S. 3 und 4 BewG
32
Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Besonderheiten gem. § 200 (2) bis (4) BewG
Writschaftsgüter gem. * § 200 (2) BewG: nicht betriebsnotw. Vermögen * Hinzurechnung: gemeiner Wert * Schulden: abziehbar * Erträge: abziehen * Aufwendungen: hinzurechnen * § 200 (3) BewG: betriebsnotw. Beteiligungen * Hinzurechnung: gemeiner Wert * Schulden: nicht abziehbar * Erträge: abziehen * Aufwendungen: hinzurechnen * § 200 (4) BewG: junges Betriebsvermögen * Hinzurechnung: gemeiner Wert * Schulden: abziehbar * Erträge: abziehen * Aufwendunge: hinzurechnen
33
Gemeiner Wert
Bei der Bewertung ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeiner Wert zugrunde zu legen, § 9 (1) BewG gemeiner Wert = Wert der bei der Veräußerung zu erzielen wäre, § 9 (2) S. 1 BewG Anmerkung: gemeiner Wert ist immer inklusive Umsatzsteuer (Bruttowert) Ausprägungen: * Kurswert * Nennwert * Gegenwartswert * Grundbesitzwert * ...
34
Prüfreihenfolge Bewertungsvorschrift
1. Spezielle Regelung im Einzelsteuergesetz nein, dann 2. Besondere Bewertungsvorschrift im 2. Teil des BewG (§ 17 bis 203 BewG) nein, dann 3. Allgemeine Bewertungsvorschrift des ersten Teil des BewG (§ 1 bis § 16 BewG)
35
Aufbau Bewertungsgesetz
1. Allgemeiner Teil § 1 - 16 BewG 2. Besonderer Teil § 17 - 203 BewG (erst am § 176 BewG wirklich interessant) 3. Schlussbestimungen § 204 - 205 BewG
36
Bewertung Kapitalforderungen / Kapitalschulden
Grundsatz: Ansatz mit Nennwert, § 12 (1) S. 1 BewG Ansatz des Gegenwartswerts (d.h. des auf- oder abgezinsten Wertes) nur bei besonderen Umständen. Forderung ist: * unverzinslich und Laufzeit \> 1 Jahr § 12 (1) und (3) BewG * niedrig verzinslich (\< 3 %) und Laufzeit \>= 4 Jahre § 12 (1) BewG * hoch verzinslich (\> 9%) und Laufzeit \>= 4 Jahre § 12 (1) BewG
37
Teilwert
Für Wirtschaftgüter, die einem Unternehmen dienen, § 10 S. 1 BewG Teilwert = Wert, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, § 10 S. 2 BewG Dabei ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, § 10 S. 3 BewG In der Regel Nettowert.
38
Bewertung Kapitalforderungen / Kapitalschulden: Berechnung
BMF Schreiben vom 11.10.2010 / 200 § 12/1 * unverzinslich / Falligkeitsdarlehen ​Tabelle 1 * unverzinslich / Tilgungsdarlehen Tabelle 2 * hoch / niedrigverzinslich / Fälligkeitsdarlehen Tabelle 2 (stimmt das?) * hoch / niedrigverzinslich / Tilgungsdarlehen Tabelle 3 Besonderheit: Aufschubzeit (Tilgunsfreie Zeit) 1. Berechnung der Annuität (Tabelle 2) 2. Ausgehen von Annuitätenwert Barwert ermitteln (Tabelle 1)
39