GewSt Flashcards
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb i.S.d. GewStG
- Gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG, § 2 (1) S. 2 GewStG
- Kraft “echter” gewerblicher Tätigkeit i.S.d. § 15 (2) EStG
- Kraft gesetzlicher Fiktion, § 15 (3) EStG
- Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, § 2 (2) GewStG
- Gewerbebetrieb kraft wirschaftlichem Geschäftsbetrieb, § 2 (3) GewStG
Einheit/Mehrheit von Gewerbebetrieben
Steuergegenstand ist stets der einzelne Gewerbebetrieb:
- einer, wenn wirtschaftliche Einheit
- mehrere, wenn selbständige Betriebe
Bei Einzelunternehmen:
- Betriebe verschiedener Art sind eigenständig (außer wenn sie sich ergänzen)
- Betriebe gleicher Art bilden Einheit (auch wenn an unterschiedlichen Orten betrieben)
Bei Personengesellschafen/Kapitalgesellschaften:
- bilden stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb
Einheit/Mehrheit von Gewerbebetrieben: Rechtsfolgen
Verlustausgleich
- Einheit: ja
- Mehrheit: nein
GewSt-Freibetrag
- Einheit: einmal
- Merhheit: mehrfach
GewSt-Erklärung
- Einheit: eine
- Mehrheit: mehrere
Zerlegung:
- Einheit: möglich
- Mehrheit: nein
Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Mit Aufnahme der aktiven gewerblichen Tätigkeit, R 2.5 (1) GewStR -> bloße Vorbereitungshandlungen begründen keine Gewerbesteuerpflicht
Kapitalgesellschaften
Grundsätzlich mit Eintragung ins Handelsregister; wenn vorher schon tätige Vorgesellschaft, dann mit Beginn der Tätigkeit, R 2.5 (2) GewStR
Ende der Gewerbesteuerpflicht
Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Mit Beendigung der aktiven gewerblichen Tätigkeit, R 2.6 (1) GewStR
Kapitalgesellschaften:
Mit Verteilung des Vermögens, § 2.6 (2) GewStR
Betriebsunterbrechung
Kein Wegfall der Steuerpflicht bei nur vorübergehen ruhemdem Gewerbebetrieb, § 2 (4) GewStG
Unternehmerwechsel
Übergang des Betriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer
-> Fiktion der Betriebseinstellung (Wegfall der Gewerbesteuerpflicht) mit anschließender Neugründung (Neuentstehung der Gewerbesteuerpflicht), § 2 (5) GewStG
Steuerschuldner
Grundsatz:
Steuerschuldner ist der Unternehmer, § 5 (1) S. 1 GewStG
Bei Personengesellschaften:
Steuerschuldner ist die Gesellschaft, § 5 (1) S. 3 GewStG
Anmerkung: keine Anwendung des Transparenzprinzips
Erhebungszeitraum
Grundsatz:
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 14 S. 2 GewStG
Besonderheit:
Abgekürzter Erhebungszeitraum, wenn die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht, § 14 S. 3 GewStG
Besteuerungsgrundlagen
Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, § 6 GewStG
= Gewinn lt. EStG/KStG
+ Hinzurechnungen, § 8 GewStG
- Kürzungen, § 9 GewStG
Einleitung Klausur
- Steuergegenstand, § 2 GewStG
- Steuerschuldner, § 5 GewStG
- Erhebungszeitraum, § 14 GewStG
- Besteuerungsgrundlage, § 6 GewStG
Ermittlung des Gewerbeertrags
Gewinn nach EStG/KStG
+/- Berichtigungen nach R 7.1 (3) und (4) GewStR und § 7 S. 2 GewStG
= berichtigter Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG
+ Hinzurechnungen, § 8 GewStG
- Kürzungen, § 9 GewStG
= maßgebender Gewerbeertrag, § 10 GewStG
- Gewerbeverlust, § 10a GewStG
= Summe, abzurunden auf volle 100 EUR, § 11 (1) S. 3 GewStG
- Freibetrag, § 11 (1) S. 3 GewStG
= Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag
Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages
Gewerbeertrag
x Steuermesszahl, § 11 (2) und 3 GewStG
= Steuermessbetrag, § 11 (1) S. 1 GewStG
Ermittlung der Gewerbesteuer
Steuermessbetrag
x Hebesatz der Gemeinde (min. 200 %), § 16 GewStG
= festzusetzende Gewerbesteuer
- Gewerbesteuervorauszahlungen, § 20 GewStG
= Gewerbesteuer-Nachzahlung oder Gewerbesteuer-Erstattung
Ausgangsgröße Gewinn
Ausgangsgröße ist der Gewinn
- Bei Einzelunternehmen:
- > Gewinn i.S.v. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG
- Bei Personengesellschaften:
- > der gesondert und einheitlich festzustellende Gesamtgewinn i.S.v. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG (1. und 2. Halbsatz)
- Bei Kapitalgesellschaften
- > das Einkommen i.S.v. § 8 (1) KStG
Anmerkung: innerbilanzielle und außerbilanzielle Maßnahmen wirken sich auf die Besteuerungsgrundlage der GewSt aus.
Im Regelfall stimmen der für die ESt/KSt maßgebende Gewinn und der für die GewSt maßgebende Gewinn überein. Es gibt einzelne Ausnahmen (§ 7 (2) GewStG und R 7.1 (3) und (4) GewStR
Betriebsverpachtung im Ganzen
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, ist aber gewerbesteuerrechtlich nicht als solcher anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer.
R 2.2 S. 1 GewStR
§ 16 EStG und Gewerbesteuer
§ 16 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG
(Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs):
- Vorschrift nicht anwendbar, R 7.1 (3) GewStR
- Korrektur des Gewinns
§ 16 (1) S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
(Veräußerung einer das gesammte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfassenden Beteiligung)
- Unterliegt der Gewerbesteuer wenn nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe, R 7.1 (3) (Gewinn aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) GewStR