GewSt Flashcards

1
Q

Gewerbebetrieb

A

Gewerbebetrieb i.S.d. GewStG

  • Gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG, § 2 (1) S. 2 GewStG
    • Kraft “echter” gewerblicher Tätigkeit i.S.d. § 15 (2) EStG
    • Kraft gesetzlicher Fiktion, § 15 (3) EStG
  • Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, § 2 (2) GewStG
  • Gewerbebetrieb kraft wirschaftlichem Geschäftsbetrieb, § 2 (3) GewStG
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2
Q

Einheit/Mehrheit von Gewerbebetrieben

A

Steuergegenstand ist stets der einzelne Gewerbebetrieb:

  • einer, wenn wirtschaftliche Einheit
  • mehrere, wenn selbständige Betriebe

Bei Einzelunternehmen:

  • Betriebe verschiedener Art sind eigenständig (außer wenn sie sich ergänzen)
  • Betriebe gleicher Art bilden Einheit (auch wenn an unterschiedlichen Orten betrieben)

Bei Personengesellschafen/Kapitalgesellschaften:

  • bilden stets einen einheitlichen Gewerbebetrieb
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3
Q

Einheit/Mehrheit von Gewerbebetrieben: Rechtsfolgen

A

Verlustausgleich

  • Einheit: ja
  • Mehrheit: nein

GewSt-Freibetrag

  • Einheit: einmal
  • Merhheit: mehrfach

GewSt-Erklärung

  • Einheit: eine
  • Mehrheit: mehrere

Zerlegung:

  • Einheit: möglich
  • Mehrheit: nein
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4
Q

Beginn der Gewerbesteuerpflicht

A

Einzelunternehmen und Personengesellschaften:

Mit Aufnahme der aktiven gewerblichen Tätigkeit, R 2.5 (1) GewStR -> bloße Vorbereitungshandlungen begründen keine Gewerbesteuerpflicht

Kapitalgesellschaften

Grundsätzlich mit Eintragung ins Handelsregister; wenn vorher schon tätige Vorgesellschaft, dann mit Beginn der Tätigkeit, R 2.5 (2) GewStR

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5
Q

Ende der Gewerbesteuerpflicht

A

Einzelunternehmen und Personengesellschaften:

Mit Beendigung der aktiven gewerblichen Tätigkeit, R 2.6 (1) GewStR

Kapitalgesellschaften:

Mit Verteilung des Vermögens, § 2.6 (2) GewStR

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6
Q

Betriebsunterbrechung

A

Kein Wegfall der Steuerpflicht bei nur vorübergehen ruhemdem Gewerbebetrieb, § 2 (4) GewStG

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7
Q

Unternehmerwechsel

A

Übergang des Betriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer

-> Fiktion der Betriebseinstellung (Wegfall der Gewerbesteuerpflicht) mit anschließender Neugründung (Neuentstehung der Gewerbesteuerpflicht), § 2 (5) GewStG

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8
Q

Steuerschuldner

A

Grundsatz:

Steuerschuldner ist der Unternehmer, § 5 (1) S. 1 GewStG

Bei Personengesellschaften:

Steuerschuldner ist die Gesellschaft, § 5 (1) S. 3 GewStG

Anmerkung: keine Anwendung des Transparenzprinzips

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9
Q

Erhebungszeitraum

A

Grundsatz:

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 14 S. 2 GewStG

Besonderheit:

Abgekürzter Erhebungszeitraum, wenn die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht, § 14 S. 3 GewStG

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10
Q

Besteuerungsgrundlagen

A

Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, § 6 GewStG

= Gewinn lt. EStG/KStG

+ Hinzurechnungen, § 8 GewStG

  • Kürzungen, § 9 GewStG
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11
Q

Einleitung Klausur

A
  1. Steuergegenstand, § 2 GewStG
  2. Steuerschuldner, § 5 GewStG
  3. Erhebungszeitraum, § 14 GewStG
  4. Besteuerungsgrundlage, § 6 GewStG
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12
Q

Ermittlung des Gewerbeertrags

A

Gewinn nach EStG/KStG

+/- Berichtigungen nach R 7.1 (3) und (4) GewStR und § 7 S. 2 GewStG

= berichtigter Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG

+ Hinzurechnungen, § 8 GewStG

  • Kürzungen, § 9 GewStG

= maßgebender Gewerbeertrag, § 10 GewStG

  • Gewerbeverlust, § 10a GewStG

= Summe, abzurunden auf volle 100 EUR, § 11 (1) S. 3 GewStG

  • Freibetrag, § 11 (1) S. 3 GewStG

= Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag

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13
Q

Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

A

Gewerbeertrag

x Steuermesszahl, § 11 (2) und 3 GewStG

= Steuermessbetrag, § 11 (1) S. 1 GewStG

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14
Q

Ermittlung der Gewerbesteuer

A

Steuermessbetrag

x Hebesatz der Gemeinde (min. 200 %), § 16 GewStG

= festzusetzende Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuervorauszahlungen, § 20 GewStG

= Gewerbesteuer-Nachzahlung oder Gewerbesteuer-Erstattung

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15
Q

Ausgangsgröße Gewinn

A

Ausgangsgröße ist der Gewinn

  • Bei Einzelunternehmen:
  • > Gewinn i.S.v. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG
  • Bei Personengesellschaften:
  • > der gesondert und einheitlich festzustellende Gesamtgewinn i.S.v. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG (1. und 2. Halbsatz)
  • Bei Kapitalgesellschaften
  • > das Einkommen i.S.v. § 8 (1) KStG

Anmerkung: innerbilanzielle und außerbilanzielle Maßnahmen wirken sich auf die Besteuerungsgrundlage der GewSt aus.

Im Regelfall stimmen der für die ESt/KSt maßgebende Gewinn und der für die GewSt maßgebende Gewinn überein. Es gibt einzelne Ausnahmen (§ 7 (2) GewStG und R 7.1 (3) und (4) GewStR

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16
Q

Betriebsverpachtung im Ganzen

A

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, ist aber gewerbesteuerrechtlich nicht als solcher anzusehen und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuer.

R 2.2 S. 1 GewStR

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17
Q

§ 16 EStG und Gewerbesteuer

A

§ 16 (1) S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG

(Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs):

  • Vorschrift nicht anwendbar, R 7.1 (3) GewStR
  • Korrektur des Gewinns

§ 16 (1) S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

(Veräußerung einer das gesammte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfassenden Beteiligung)

  • Unterliegt der Gewerbesteuer wenn nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe, R 7.1 (3) (Gewinn aus der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) GewStR
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18
Q

Hinzurechnungen (Auszug)

A
  • Entgelte für Schulden,
    § 8 Nr. 1 lit. a GewStG
  • Renten u. dauernde Lasten,
    § 8 Nr. 1 lit. b GewStG
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter,
    § 8 Nr. 1 lit. c GewStG
  • Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftgüter,
    § 8 Nr. 1 lit. d GewStG
  • Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter,
    § 8 Nr. 1 lit. e GewStG
  • Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten,
    § 8 Nr. 1 lit. f GewStG
  • Gewinnanteile aus Beteiligungen an KapGes,
    § 8 Nr. 5 GewStG
  • Verlustanteile/Gewinnanteile aus Beteiligungen an PersG (als Mitunternhemer,
    § 8 Nr. 8 GewStG
  • Spenden,
    § 8 Nr. 9 GewStG
19
Q

Kürzungen (Auszug)

A
  • Gewinnanteile aus Beteiligungen an KapGes.,
    § 9 Nr. 2a GewStG
  • Verlustanteile/Gewinnanteile aus Beteiligungen an PersG (als Mitunternehmer),
    § 9 Nr. 2 GewStG
  • Spenden,
    § 9 Nr. 5 GewStG
  • Grunstücke
    § 9 Nr. 1 GewStG
20
Q

Spenden

A

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind Spenden nach § 9 (1) Nr. 2 KStG in begrenzter Höhe abziehbar, wobei sie bei PersG und EU den Gewinn nicht mindern (hier sind sie Privatentnahmen und dann Sonderausgaben).

Damit die BMG für die GewSt bei allen gleich ist:

  1. Rückgängigmachung bisheriger Spendenabzug durch Hinzurechnung (nur bei KSt da nur hier Gewinn gemindert),
    § 8 Nr. 9 GewStG
  2. Spendenabzug nach einheitlichen Regeln,
    § 9 Nr. 5 GewStG
21
Q

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG

A
  1. Zusammenrechnung der Finanzierungsanteile gem. § 8 Nr. 1 lit. a bis f GewStG
  2. Abzug Freibetrag von 100.000 EUR
  3. 1/4 der Summe ist der gewerbesteuerlichen BMG hinzuzurechnen
22
Q

Beteiligung an Personengesellschaften

A

Zur Vermeidung der doppelten gewerbesteuerlichen Erfassung von Gewinn- und Verlustanteilen aus gewerblichen Mitunternehmerschaften ordnen § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 2 GewStG Hinzurechnungen und Kürzungen an.

Zur Nivilierung des

  • Verlustes: § 8 Nr. 8 GewStG
  • Gewinns: § 9 Nr. 2 GewStG
23
Q

Grundbesitz

A

Einfache Kürzung:

  • 1,2 % des EW, wenn zu Beginn des Kalenderjahres zum BV i.S.d. EStG gehörig, § 20 GewStDV
  • Ansatz EW
    • 140% (§ 121a BewG)
    • 400% (§ 133 S. 1 Nr. 2 BewG)

Erweiterte Kürzung

  • § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
  • nur für bestimmte Unternehmen
  • R 9.2 GewStR
24
Q

Einheitswerte

A

Einheitswerte für Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG

  • Alte Bundesländer: § 121a BewG
  • Neue Bundesländer, § 133 BewG
25
Q

Beteiligung an Kapitalgesellschaft

A

Befindet sich eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in einem gewerblichen Betriebsvermögen, so sind die Dividendenerträge Betriebseinnahmen und erhöhen den Gewinn.

Die Gewinnausschüttung unterliegt dem

  • bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen dem Teileinkünfteverfahren,
    § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d , S. 2 i.V.m. § 20 (8) EStG
  • bei Kapitalgesellschaften dem Freistellungsverfahren,
    § 8b (1) KStG
26
Q

Finanzierungskosten bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften

A

Stehen Gewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 9 (2a) GewStG gekürzt werden, Finanzierungskosten entgegen, so sind diese gem. § 9 (2a) S. 3 letzter Halbsatz GewStG nicht in die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG einzubeziehen.

27
Q

Kürzung bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften

A

Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 9 (2a) GewStG erfüllen, werden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, gekürzt.

Die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, die bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurde, mindern den Kürzungsbetrag.

28
Q

Hinzurechnung bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

A

Bei Kapitalgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 9 (2a) GewStG erfüllen, sind die Effekte de Teileinkünfteverfahrens und des Freistellungsverfahrens durch Hinzurechnung rückgängig zu machen.

§ 8 Nr. 5 GewStG

Anmerkung: Die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen dürfen dann auch zu 100% zu berücksichtigt werden (Minderung des Hinzurechnungsbetrags). Handelt es sich dabei um Finanzierungskosten, sind diese im Rahmen der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen (allerdings nur zu 60 %)

29
Q

Gewerbeverlust

A

Gewinn/Verlust gem. EStG bzw. KStG

+/- Hinzurechnungen bzw. Kürzungen gem. GewStG

= Gewerbegewinn/Gewerbeverlust

30
Q

Gewerbeverlust Voraussetzungen

A

TB

  • Unternehmensidentität (Abzug bei dem Unternehmen, das den Verlust erlitten hat)
  • Unternehmeridentität (Abzug bei dem Unternehmer, der den Verlust erlitten hat)

R 10a.2 GewStR und 10a.3 GewStR

RF

  • nur durch Verlustvortrag; kein Verlustrücktrag
  • Kürzung begrenzt auf 1 Mio - darüber hinaus Kürzung nur zu 60 %, § 10a S. 1 u. 2 GewStG
  • Abzug erfolgt von Amts wegen
  • Abzug erfolgt bis auf 0 EUR (d.h. Freibetrag von 24.500 EUR wirkt sich nicht aus)
31
Q

Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaften

A

Bei Mitunternehmerschaften wird der Gewerbeverlust nach

  • § 10a S. 4 GewStG bei Zurechnung eines Fehlbetrags (Verlustjahr)
  • § 10a S. 5 GewStG beim Abzug eines Fehlbetrags (Gewinnjahr)

jeweils den Gesellschaftern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Vorabgewinne und Sondervergütungen der 2. Stufe) zugerechnet.

Anmerkung: da der Schlüssel für die Zurechnung nicht die Sondervergütung berücksichtigt kann dazu führen, dass ein Gesellschafter einen Verlust zugerechnet bekommen, obwohl er einen “Gewinn” macht.

32
Q

Verlustuntergang

A

Auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge sind § 8c und § 8d KStG entsprechend anzuwenden, § 10a S. 10 GewStG

33
Q

Feststellung Gewerbeverlust

A

Der Gewerbeverlust ist gesondert festzustellen.

§ 10a S. 6 GewStG

34
Q

Besteuerungsgrundlage Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften

A

Im Gegensatz zur Bemessungsgrundlage für die Einkommen-/Körperschaftsteuer werden bei der Gewerbesteuer

  • Gewinne i.S. des. § 16 EStG
  • Das Teileinkünfteverfahren und § 8b KStG

zunächst nicht berücksichtigt.

Ausnahmen:

  • Gewinne i.S. des § 16 EStG werden jedoch teilweise berücksichtigt, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als Mitunternehmer entfallen, § 7 S. 2 GewStG
  • Das TEV bzw. § 8b KStG werden gem. § 7 S. 4 GewStG auch auf für die Gewerbesteuer angewandt

Anmerkung: die Berücksichtigung der Gewinne nach § 16 EStG bei Kapitalgesellschaften wurde eingeführt, da die Kapitalgesellschaft sonst die Anteile in eine Personengesellschaft steuerneutral eingebringen, und anschließend aus der Personengesellschaft heraus steuerfrei veräußern könnte.

35
Q

Gewerbeertrag Korrektur

A

Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ist um die in R 7.1 (3) GewStG genannten Vorschriften zu korrigieren.

36
Q

Hebesatz

A

Wird gem. § 4 (1) S. 1 GewStG von der hebeberechtigten Gemeinde für den jeweiligen Erhebungszeitraum festgesetzt.

Der Hebesatz wird auf den Steuermessbetrag angewendet.

37
Q

Hebeberechtigung

A

Für stehende Gewerbebetriebe ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden sind die jeweiligen Gemeinden anteilig heberechtigt, § 4 (1) S. 2 GewStG.

38
Q

Zerlegung

A

Sind Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen, § 28 (1) S. 1 GewStG, § 185 bis 190 AO.

Zerlegung erfolgt grundsätzlich nach Arbeitslöhnen, § 29 (1) Nr. 1 GewStG

39
Q

Berechnungsschema Gewerbesteuerzerlegung

A
  1. Ermittlung maßgebl. Arbeitslöhne in den einzelnen Gemeinden, § 29 (1) Nr. 1 und § 30 (1) bis (4) GewStG
  2. zzgl. 25.000 EUr für im Betrieb tätigen Unternehmer, § 31 (5) GewStG; Zuordnung zu den Betriebsstätten nach Tätigkeit
  3. Abrundung auf volle 1.000 EUR, § 29 (3) GewStG
  4. Summe über alle Betriebsstätten bilden
  5. (Anteil je Betriebsstätte / Summe Betriebsstätten) x Gewerbesteuermessbetrag
  6. Anteiliger Steuermessebetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde
40
Q

Bearbeitungsschema GewSt Klausur - 1. Einleitung

A
  1. Steuergegenstand u. Besteuerungsgrundlagen
  • Die Muster-OHG unterliegt als stehender Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, der GewSt, § 2 (1) GewStG
  • Steuerschuldner ist die Muster-OHG, § 5 (1) GewStG
  • Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, § 6 GewStG
  • Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, § 14 S. 2 GewStG oder: Der Gewerbeertrag des Wirtschaftsjahres 01/02 gilt als in 02 bezogen, § 10 (2) GewStG
41
Q

Bearbeitungsschema GewSt Klausur - 2. Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags

A

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn bzw. das nach den Vorschriften des KStG ermittelte Einkommen, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge, § 7 GewStG

  • Korrekturen nach § 7 S. 2 und 4 GewStG
  • Hinzurechnungen und Kürzungen in der Reihenfolge des Gesetzes vornehmen
  • evtl. Abzug Gewerbeverlust, § 10a GewStG
  • Gewerbeertrag abrunden, § 11 (1) S. 3 GewStG
  • Bei EU/PersG Freibetrag 24.500 EUR abziehen, § 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG
  • Multiplikation mit Steuermesszahl 3,5 %, § 11 (2) GewStG
42
Q

Bearbeitungsschema GewSt Klausur - 3. Ermittlung der Gewerbesteuer

A
  • Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem Hebesatz, § 16 (1) GewStG
  • Anrechnung von Vorauszahlungen, § 20 GewStG
  • GewSt-Rückstellung
43
Q

Bearbeitungsschema GewSt Klausur - 4. Steuerermäßigung nach § 35 EStG

A

Eventuell Aussagen zu § 35 EStG treffen.