ErbSt Flashcards

1
Q

Persönliche Steuerpflicht

A
  • unbeschränkte Steuerpflicht
    • Erblasser, Schenker oder Erwerber ist Inländer
    • § 2 (1) Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG
  • beschränkte Steuerpflicht
    • alle anderen Fälle
    • § 2 (1) Nr. 3 ErbStG
  • optionale unbeschränkte Steuerpflicht
    • § 3 (3) ErbStG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Anrechnung ausländischer Steuern

A

TB

  • Antrag des Steuerpflichtigen
  • unbeschränkte Steuerpflicht, § 2 (1) Nr. 1 ErbStG
  • kein DBA
  • ausländische Steuer entspricht inländischer ErbSt
  • ausländische Steuer wurde für Auslandsvermögen festgesetzt, gezahlt und unterliegt keinem Ermäßigungsanspruch
  • Anrechnung ausländischer Steuer nur bis zur Höhe der inländischen Steuer, die auf das Auslandsvermögen entfällt

§ 21 ErbStG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Sachliche Steuerpflicht

A
  • Erwerb von Todes wegen, § 1 (1) Nr. 1 i.V.m § 3 ErbStG
    • Erbanfall
    • Vermächtnis
    • geltend gemachter Pflichtteil
    • Ansprüche aus Lebensversicherungen (gehört nicht zum Nachlass)
    • Abfindungen für Verzicht
  • Schenkungen unter Lebenden, § 1 (1) Nr. 2 i.V.m. § 7 ErbStG
  • Zweckzuwendungen, § 1 (1) Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG
  • Vermögen einer Familienstiftung, § 1 (1) Nr. 4 ErbStG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Bemessungsgrundlage

A
  • Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 (1) S. 1 und S. 2 ErbStG
  • zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, § 11 und § 9 ErbStG
  • bewertet nach § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG

Zur Ermittlung siehe auch R E 10.1 (1) ErbStR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Nachlassverbindlichkeiten

A

Nachlassverbindlichkeiten sind vom gesamten Vermögensanfall abziehbar, § 10 (1) S. 2 ErbStG:

  • Erblasserschulden, § 10 (5) Nr. 1 ErbStG
  • Erfallschulden, § 10 (5) Nr. 2 ErbStG
  • Erfallkosten, § 10 (5) Nr. 3 ErbStG

Siehe auch Nachlassverbindlichkeiten/Abzugsbeschränkung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Steuerklassen

A

§ 15 ErbStG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Persönliche Freibeträge

A

§ 16 (1) ErbStG

Anmerkung: Bei der Zuwendung einen VG durch merere Schenker (z.B. Grundstück das Eltern zu je 50 % gehört) liegen auch mehrere Schenkungen vor, für die jeweils ein Freibetrag zu gewähren ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Versorgungsfreibetrag

A

TB

  • Erwerb von Todes wegen (nicht Schenkung)

RF

  • überlebender Ehegatte bzw. eingetr. Lebenspartner: 256.000 EUR (eventuell gekürzt um Versorgungsbezüge)
  • Kinder bis 27. Lebensjahr: Höhe gestaffelt nach Alter (eventuell gekürzt um Versorgungsbezüge)

§ 17 ErbStG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Ermittlung der festzusetzenden Steuer

A

Tarifliche Steuer nach § 19 ErbStG

  • Abzugsfähige Steuer nach § 14 (1) ErbStG (frühere Erwerbe)
  • Entlasungsbetrag nach § 19a ErbStG (Betriebsvermögen, luf, Anteile an KapGes)
  • Ermäßigung nach § 27 ErbStG (mehrfacher Erwerb des selben Vermögens)

​- Anrechenbare Steuer nach § 6 (3) ErbStG (Vorerbschaft)

  • Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (ausl. ErbSt)

mindestens Steuer nach § 14 (1) S. 4 ErbStG

höchstens nach $ 14 (3) ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des weiteren Erwerbs)

= Festzusetzende Erbschaftsteuer

siehe auch R E 10.1 (2) ErbStR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers

A

Versorgungsansprüche unterliegen nicht der Erbschaftssteuer, z.B.

  • Versorgungsbezüge von Beamten
  • Versorgungsbezüge aus der deutschen Rentenversicherung
  • Versorgungsbezüge aus berufständischen Pflichtversicherungen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Härteausgleich

A

Gem. § 19 (1) ErbStG gelten unterschiedliche Steuersätze je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.

Durch Überschreiten einer Wertgrenze steigt die Steuerbelastung sprunghaft. Dies wird durch den Härteausgleich gem. § 19 (3) ErbStG abgemildert

reguläre Steuer nach § 19 (1) ErbStG

  • Steuer nach § 19 (1) ErbStG bei Einhalten nächstkleinerere Wertgrenze

= Unterschied Steuer

steuerpflichtiger Erwerb

  • Wert der nächstkleineren Wertgrenze

= Wertgrenze übersteigender Betrag

Wenn die Hälfte (drei Viertel) des die Wertgrenze übersteigenden Betrages kleiner ist als der Unterschied in der Steuer, dann wird nur die Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags als zusätzliche Steuer erhoben.

Beispiel:

Steuerklasse III / steuerpfl. Erwerb 6.500.000

Steuer nach §19 (1) ErbStG: 6.500.000 x 50 % = 3.250.000 EUR

Steuer bei Nichüberschreiten vorheriger Wertgrenze: 6.000.000 x 30 % = 1.800.000 EUR

Differenz: 1.450.000 EUR

Zusätzlicher Erwerb: 6.500.000 - 6.000.000 EUR = 500.000 EUR

davon 3/4 = 375.000 EUR

dies deckt nicht die zusätzliche Steuer, daher Ansatz “nur” der 375.000 EUR.

Steuer: 1.800.000 EUR + 375.000 EUR = 2.175.000 EUR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG

A
  • Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstände
    § 13 (1) Nr. 1 ErbStG
  • Familienheim
    § 13 (1) Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG
  • Pflegepersonen
    § 13 (1) Nr. 9 ErbStG
  • Vermögensrückfall
    § 13 (1) Nr. 10 ErbStG
  • Gelegenheitsgeschenke
    § 13 (1) Nr. 14 ErbStG

Anmerkung: bei Vermögensberechnung immer gleich auf die Befreiung prüfen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Nachlassverbindlichkeiten / Abzugsbeschränkung

A

Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten gem. § 10 (6) ErbStG:

Schulden und Lasten die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise steuerfrei erworben werden -> nur steuerflichtiger Teil abzugsfähig, § 10 (6) S. 3 und S. 4 ErbStG

Die pauschalen Freibeträge im Rahmen der Wertermittlung lösen jedoch keine Abzugsbeschränkung gem. § 10 (6) ErbStG aus.

Siehe auch R E 10.10 (3) S. 2 ErbStR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Steuerbefreiung für das Familienheim

A

Unentgeltliche Übertragung des Famlienheims gem. § 13 (1) Nr. 4a bis Nr. 4c ErbStG

  • unter Lebenden / an Ehegatten (Nr. 4a)
    • keine Behaltens- und Selbstnutzungsfrist
    • keine Größenbegrenzung
  • von Todes wegen / an Ehegatten (Nr. 4b)
    • Behaltens- und Selbstnutzungsfrist: 10 Jahre
    • keine Größenbegrenzung
  • von Todes wegen / an Kinder (Nr. 4c)
    • Behaltens- und Selbstnutzungsfrist: 10 Jahre
    • Begrenzug auf 200 qm.

Wird ein Familienheim ganz oder anteilig steuerfrei erworben, so sind damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur anteilig anzugsfähig, § 10 (6) S. 1 bzw. S. 3 ErbStG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

A

TB

  • Grunstück zu Wohnzwecken vermietet
  • im Inland, einem Staat der EU oder des EWR belegen
  • nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13a und § 13b ErbStG gehörend

RF

Ansatz nur mit 90% ihres Wertes

§ 13d ErbStG

Anmerkung:

  • entscheidend sind Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt, d.h. was der Erblasser damit gemacht hat (vermietet oder Vermietung beabsichtigt)
  • keine Behaltensfrist
  • für Schenkung unter Lebenden als auch für Erwerb von Todes wegen
  • Eingeschränkter Abzug eventueller Nachlassverbindlichkeiten beachten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Begünstigtes Vermögen

A

Bgünstigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 13b (1) ErbStG

  • Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b (6) ErbStG

+ unschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b (7) S. 1 ErbStG

= Begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b (2) ErbStG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Entlastungsbetrag für begünstigtes Vermögen

A

TB

  • Steuerklasse II oder III
  • Betriebsvermögen, L.u.F. Vermögen oder Anteile an Kap-Ges. i.S.d. § 19a (2) ErbStG

Berechnung:

  1. Tarifliche ErbSt nach tatsächlicher Steuerklasse
  2. Fiktive ErbSt nach Steuerklasse I
  3. Aufteilen der beiden ErbSt-Beträge anhand des Anteils des begünstigten Vermögens am Gesamtvermögen
  4. Ermittlung der Differenz und Abzug dieser von der tariflichen ErbSt

§ 19a ErbStG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Berücksichtigung früherer Erwerbe

A

TB

  • mehrere Erwerbe
  • innerhalb von zehn Jahren
  • von derselben Person

RF

  • Zusammenrechnung aller Erwerbe und Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag
  • Berechnung der Steuer für die früheren Erwerbe nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs. Falls tatsächliche Steuer höher war, ist diese heranzuziehen.
  • Abzug der Steuer nach Punkt 2 von der Steuer nach Punkt 1
  • Mindeststeuer ist Steuer für letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung (Freibeträge berücksichtigen als ob es keine Ersterwerbe gegeben hätte)

§ 14 ErbStG

Anmerkung: Steuer der Vorerwerbe wird nicht mehr verändert

19
Q

Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

A

Wahlrecht

  • sofortige Versteuerung nach dem Kapitalwert
  • Versteuerung nach dem Jahreswert gem. § 23 (1) S. 1 ErbStG
    • Anwendung des Steuersatzes, der sich für den gesamten Erwert einschließlich des Kapitalwertes ergibt

Anmerkung: bei gemischten Erwerben sind diese auch gemischt zu versteuern, d.h. teils sofort, teils nach § 23 ErbStG. Pers. Freibeträge sind vorrangig vom sofort versteuerten Teil abzuziehen.

Anmerkung: es besteht immer die Möglichkeit die Jahressteuer durch den Kapitalwert abzulösen, § 23 (2) ErbStG

Anmerkung: Sollte Härtefallregelung anwendbar sein, ist der Steuersatz individuell (Steuer / Erwerb) auszurechnen.

20
Q

Erwerbstatbestände nach § 3 (1) Nr. 1 ErbStG

A
  • Erbanfall (§ 1922 BGB)
    • gesetzliche Erbfolge, § 1923 bis § 1936 BGB
    • gewillkürte Erbfolge, § 1937 BGB
      • Testament, § 2229 ff. BGB, § 2247 BGB
      • Erbvertrag, § 274 ff. BGB
  • Vermächtnis (§ 1939 BGB, 2147 BGB) = Schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben
  • geltend gemachter Pflichtteilsanspruch (§ 2303 ff. BGB) = Hälfte des gesetzlichen Erbteils
21
Q

Auswirkungen Vermächtniss / Teilungsanordnung / Erbauseinandersetzung

A

Beides hat keine Auswirkung. Grund ist Stichtagsprinzip (Tod) - alles was danach folgt ist unerheblich. Allen wird somit ein Anteil von allem zugerechnet.

Begünstigungen sind jedoch nur dem zuzurechnen, der auch das begünstigte Vermögen erhält.

Siehe auch R E 3.1 (1) S. 5 ErbStR

22
Q

Bewertung von Einzelunternehmen (oder: wie kommt man zu § 11 (2) BewG?)

A

Ansatz gem. § 12 (5) ErbStG mit dem nach § 151 (1) S. 1 Nr. 2 BewG festgestellten Wert.

Das Betriebsvermögen gem. § 95 (1) BewG wird gem. § 109 (1) S. 1 BewG mit dem gemeinen Wert angesetzt.

Für die Ermittlung des gemeinen Wertes gilt gem. § 109 (1) S. 2 BewG die Vorschrift § 11 (2) BewG entsprechend.

23
Q

Vermächtniss

A

Vermächtnisse gem. § 2147 ff BGB sind gem. § 10 (5) Nr. 2 ErbStG als Verbindlichkeiten vom Erwerb azugsfähig.

  • Erblasser -> Erbe: Nachlass § 1922 BGB
  • Erblasser -> Vermächtsnisnehmer: Vermächtnis § 1939 BGB
  • Erbe -> Vermächtnisnehmer: Herausgabepflicht / Herausgabeanspruch

Vermächtnis ist beim Erben “durchlaufender Posten”.

24
Q

Zugewinnausgleich

A

§ 5 (1) ErbStG stellt fiktiven Betrag in Höhe der Zugewinnausgelichsforderung gem. § 1378 BGB steuerfrei.

Erbrechtliche Lösung:

  • Berechnung nach zivilrechtlichen Grundsätzen, d.h. nach Verkehrswerten
  • Hochrechnen des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt der Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Wertsteigerung durch Inflation stellt keinen Zugewinn dar und ist insofern auch nicht steuerbefreit.
  • Wenn der Verkehrswert des Endvermögens größer ist als dessen Steuerwert, dann ist die steuerfreie Ausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis (Steuerwert / Verkehrswert) zu begrenzen, § 5 (1) S. 5 ErbStG i.V.m. R E 5.1 (5) S. 4 ErbStG

Güterrechtliche Lösung:

  • Überlebender Ehegatte wird nicht Erbe
  • Zugewinnausgleichsforderung ist kein Erwerb von Todes wegen, § 5 (2) ErbStG, und somit steuerfrei.

Siehe auch R E 5.1 (2) ErbStR

25
Q

Zugewinnausgleich Schema

A
  1. Bestimmung des Erbanteils des überlebenden Ehegatten
    • gesetzliche Erbfolge
    • gewillkürte Erbfolge
  2. Ermittlung des Vermögensanfalls und der Bereicherung
  3. Steuerfreier Betrag gem. § 5 (1) ErbStG
  • Bestimmung der Höhe der Ausgleichforderung (nach zivilr. Grundsätzen = Verkehrswerte)
  • Ggf. Begrenzung gem. § 5 (1) S. 5 ErbStG: Ausgleichsforderung x Steuerwert / Verkehrswert
    = steuerfreier Betrag
  1. Ermittlung steuerpflichtiger Erwerb
26
Q

Vorerbe

A

Der Vorerbe gilt - abweichend vom Zivilrecht - als Vollerbe. Eventuelle Verfügungsbeschränkungen werden erbschaftsteuerlich nicht berücksichtigt.

§ 6 (1) ErbStG

27
Q

Nacherbe

A

Der Nacherber erwirbt - anders als im Zivilrecht - nicht vom Erblasser, sondern vom jewiligen Vorerben.

§ 6 (2) S. 1 ErbStG

Der Besteuerung liegt somit das Verhältnis zum Vorerben zugrunde. Hiervon kann auf Antrag abgewichen werden.

§ 6 (2) S. 2 ErbStG

Geht auf den Nacherben auch Vermögen des Vorerben über, so sind diese Teile in Hinblick auf die Steuerklasse getrennt zu behandeln (trotzdem handelt es sich um einen einheitlichen Erwerb).

§ 6 (2) S. 3 ErbStG

Freibeträge sind in diesem Fall zu kombinieren bzw. anzurechnen. Höchstens wird der Freibetrag aus der Vorerbschaft gewährt.

§ 6 (2) S. 4 ErbStG

Es gilt jeweils der Steuersatz, der für den gesamten Erwerb (in Bezug auf die Höhe) gelten würde.

§ 6 (2) S. 5 ErbStG

28
Q

Schenkung unter Lebenden

A

TB

  • freigebige Zuwendung
  • objektive Bereicherung
  • auf Kosten des Zuwendenden
  • subjektiver Wille zur Unentgeltlichkeit auf Seiten des Zuwendenden

§ 1 (1) Nr. 2 i.V.m. § 7 ErbStG

Steuer entsteht mit Ausführung der Schenkung, d.h. ein Schenkungsversprechen löst die Steuer nicht aus.

29
Q

Schenkung von Grundstücken

A

Schenkung von Grundstücken gilt mit Auflassung und Eintragungsbewilligung als ausgeführt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Übergang von Nutzen und Lasten oder Eintragung ist nicht maßgeblich.

Wird Eintragung nicht ausgeführt (weil z.B. Schenkungsvertrag aufgehoben wurde), dann liegt keine Schenkung mehr vor (und demnach auch keine Rückschenkung)

30
Q

Mittelbare Grundstücksschenkung

A

Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude veschafft werden soll.

R E 7.3 (1) S. 1 ErbStG

Dies ist abzugrenzen von einer Geldschenkung unter Auflage (kein bestimmtes Grundstück).

R E 7.3 (2) ErbStG

Die Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung des Zeitpunktes, wann die Schenkung als ausgeführt gilt und somit wann die Steuer entsteht.

31
Q

Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

A

Bei

  • gemischten Schenkungen
  • Schenkungen unter Leistungsauflage
  • Schenkungen unter Duldungs- und Nutzungsauflage

ermittelt sich die Bereicherung durch den Abzug der Gegenleistung bzw. des Kapitalwertes der Auflage vom Steuerwert der Zuwendung.

R E 7.4 (1) ErbStR

Der Abzug der Gegenleistung ist beschränkt, soweit der Gegenstand nach § 13, § 13a oder § 13d ErbStG beschränkt ist.

R E 7.4 (2) ErbStG

32
Q

Aufbau Lösung

A
  1. Aussage zur sachlichen Steuerpflich (§ 1 (2) ErbStG)
  2. Aussage zur persönlichen Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)
  3. Aussage zur Entstehung der Steuer (§ 9 (1) ErbStG)
  4. Aussage zur Höhe der BMG = steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 ErbStG)
    1. Aufaddieren Steuerwert (evtl. vorher Ermittlung der Steuerwerte / Bewertung
      1. Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG)
      2. Bewertung nach BewG (§ 12 ErbStG)
      3. Abzug der Steuerbefreiungen je Steuerwert
        ​= Vermögensanfall nach Steuerarten
    2. Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 (1) S. 2 und § 10 (3) bis (9) ErbStG
    3. Abzug weiterer Befreiungen (§ 13 ErbStG)
      = Bereichrung des Erwerbs
    4. Weitere Sonderregelungen
      1. Abzug steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 15 (1) ErbStG)
      2. Zuzüglich Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)
      3. Abzug pers. Freibetrag (§ 16 ErbStG)
      4. Abzug per. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
    5. Abzug Kistenpauschale (§ 19 (5) Nr. 3 ErbStG)
    6. Rundung (§ 10 (1) S. 6 ErbStG)
    7. Steuersatz
33
Q

§ 13a / § 13b ErbStG - Zentrale Vorschriften

A
  • 80 % steuerfrei (Vorschonungsabschlag)
    § 13a (1) S. 1 ErbStG
  • abschmelzender Abzugsbetrag
    § 13a (2) ErbStG
  • Lohnsummenregelung
    § 13a (3) ErbStG
  • Behaltensregelung
    § 13a (6) ErbStG
  • Optionsverschonung
    § 13a (10) ErbStG
  • begünstigungsfähiges Vermögen
    § 13b (1) ErbStG
  • Umfang Verwaltungsvermögen
    § 13b (4) ErbStG
34
Q

Verschonungsabschlag bei Großerwerben von beg. Vermögen

A

TB

  • begünstigtes Vermögen > 26 Mio. EUR
  • auf Antrag

RF

  • Abschmelzung des Vroschunungsabschlages um 1 % für jede volle 750.000 EUR

§ 13c ErbStG

Anmerkungen:

  • Gilt für Regel- und Optionsverschonung
  • Wenn begünstigtes Vermögen >= 90 Mio. EUR entfällt jeder Verschonungsabschlag
35
Q

Verschonungsbedarfsprüfung

A

TB

  • begünstigtes Vermögen > 26 Mio. EUR
  • Erwerber nicht in der Lage Steuer (ganz) aus seinem verfügbarem Vermögen zu begleichen
  • auf Antrag

RF

  • Erlass soweit Erwerber nicht in der Lage, Steuer zu begleichen

§ 28a ErbStG

Verfügbares Vermögen

  • zeitgleich mit dem begünstigten Vermögen übergegangeges Vermögen, das nicht begünstigt ist
  • dem Erwerber bereits gehörendes Vermögen, das (im Falle eines Erwerbes) nicht begünstigtes Vermögen sein würde

§ 28a (2) ErbStG

36
Q

Vorweg-Abschlag

A

TB

  • Begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b (2) ErbStG
  • Gesellschaftsvertrag enthält Bestimmugen
    • Beschränkung der Entnahme/Ausschüttung auf 37,5 % des um Ertragssteuern geminderten Gewinns
    • Beschränkung der Übertragung auf Mitgesellschafter Angehörige und Familienstiftungen
    • Abfindung im Fall des Ausscheidens unter dem gem. Wert des Anteils
  • Bestimmungen entsprechen tatsächlichen Verhältnissen

RF

  • Vorweg-Abschlag i.H. der prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (max. 30%)

§ 13a (9) ErbStG

37
Q

Lohnsummenregelung

A

Regelverschonung (Lohnsummenfrist: 5 Jahre)

  • 0 bis 5 Beschäftigte:
    keine Mindestlohnsumme
  • 6 bis 10 Beschäftigte
    Mindestlohnsumme: 250 %
  • 11 bis 15 Beschäftigte
    Mindestlohnsumme: 300 %
  • über 15 Beschäftigte
    Mindestlohnsumme: 400 %

§ 13a (3) ErbStG

Optionsverschonung (Lohnsummenfrist: 7 Jahre)

  • 0 bis 5 Beschäftigte:
    keine Mindestlohnsumme
  • 6 bis 10 Beschäftigte
    Mindestlohnsumme: 500 %
  • 11 bis 15 Beschäftigte
    Mindestlohnsumme: 565 %
  • über 15 Beschäftigte
    Mindestlohnsumme: 700 %

§ 13a (10) ErbStG

Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung führt zu einem rückwirkenden anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

38
Q

Rückwirkende Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen

A

TB

  • Erwerb von Todes wegen
  • Investition von Verwaltungsvermögen in begünstigungsfähiges Vermögen
  • innerhalb von zwei Jahren
  • entsprechend eines bereits vom Erblasser vorgefassten Planes
  • keine anderweitige Beschaffung von Verwaltungsvermögen

RF

  • Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen in begünstigungsfähiges Vermögen als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO

§ 13b (5) ErbStG

39
Q

Vorausvermächtnis

A

Der Vorausvermächtnisnehmer erhält das Vermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil.

Das gesamte Vermögen wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen aller Erben.

Der Vorausvermächtnisnehmer hat Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes - auch gegen sich selbst.

Bei allen Erben - auch beim Vorausvermächtnisnehmer - ist das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

40
Q

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

A

TB

  • Erwerber jeweils Person der StKl. 1
  • Erwerbe desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren
    1. Erwerb = Erwerb von Todes wegen

RF

  • Berücksichtigung eines Ermäßigungsbetrages nach § 27 (2) ErbStG
  • Begrenzung nach § 27 (3) ErbStG

Prüfungsreihenfolge:

  1. Berechnung der Steuer auf den letzten Erwerb
  2. Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrages nach § 27(2) ErbStG
    1. Aufteilung der unter 1. ermittelten Steuer nach Maßgabe des § 27 (2) ErbStG
    2. Anwendung des Prozentsatzes aus § 27 (1) ErbStG
    3. Begrenzug des Ermäßigungsbetrags gem. § 27 (3) ErbStG:
      vom Vorerwerber für das begünstigte Vermögen entrichtete Steuer x Prozentsatz aus § 27 (1) ErbStG
41
Q

Zugewinngemeinschaft

A

“Gütertrennung” mit Ausgleichsanspruch bei Beendigung:

  • Tod
  • Scheidung
  • Begründung eines anderen Güterstandes

Anmerkung: Die Güterstände “Gütergemeinschaft” und “Gütertrennung” sind aus erbschaftsteuerlicher Sicht ohne Besonderheiten, insbesondere führen sie nicht zur Anwendung von § 5 ErbStG.

42
Q
A
43
Q

Zugewinnausgleich Berechnung

A

Jeweils für Pers. 1 und für Pers. 2:

Endvermögen

  • indexiertes Anfangsvermögen

= Zugewinn

Zugewinn Erblassen

  • Zugewinn Ehegatte

= Differenz Zugewinn

/ 2

= Ausgleichsforderung

Wenn Steuerwerte <> Verkehrswerte:

Steuerwert / Verkehrswert x Ausgleichsforderung

= steuerfreie Ausgleichsforderung gem. § 5 (1) S. 5 ErbStG

Anmerkung: die steuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 (1) ErbStG ist von der Bereicherung abzuziehen.

44
Q

Leistungen an eine Kapitalgesellschaft

A

Einlagen in eine Kapitalgesellschaft erhöhen den Wert der Anteile (Vergleich der Werte gem. § 11 (2) BewG vor und nach der Einlage).

Dies löst eine Schenkung des Einlegenden an den oder die übrigen Beteiligten aus, sofern diese nicht oder weniger einlegen.

§ 7 (8) S. 1 ErbStG