ErbSt Flashcards
Persönliche Steuerpflicht
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Erblasser, Schenker oder Erwerber ist Inländer
- § 2 (1) Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG
- beschränkte Steuerpflicht
- alle anderen Fälle
- § 2 (1) Nr. 3 ErbStG
- optionale unbeschränkte Steuerpflicht
- § 3 (3) ErbStG
Anrechnung ausländischer Steuern
TB
- Antrag des Steuerpflichtigen
- unbeschränkte Steuerpflicht, § 2 (1) Nr. 1 ErbStG
- kein DBA
- ausländische Steuer entspricht inländischer ErbSt
- ausländische Steuer wurde für Auslandsvermögen festgesetzt, gezahlt und unterliegt keinem Ermäßigungsanspruch
- Anrechnung ausländischer Steuer nur bis zur Höhe der inländischen Steuer, die auf das Auslandsvermögen entfällt
§ 21 ErbStG
Sachliche Steuerpflicht
- Erwerb von Todes wegen, § 1 (1) Nr. 1 i.V.m § 3 ErbStG
- Erbanfall
- Vermächtnis
- geltend gemachter Pflichtteil
- Ansprüche aus Lebensversicherungen (gehört nicht zum Nachlass)
- Abfindungen für Verzicht
- Schenkungen unter Lebenden, § 1 (1) Nr. 2 i.V.m. § 7 ErbStG
- Zweckzuwendungen, § 1 (1) Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG
- Vermögen einer Familienstiftung, § 1 (1) Nr. 4 ErbStG
Bemessungsgrundlage
- Steuerpflichtiger Erwerb, § 10 (1) S. 1 und S. 2 ErbStG
- zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, § 11 und § 9 ErbStG
- bewertet nach § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG
Zur Ermittlung siehe auch R E 10.1 (1) ErbStR
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten sind vom gesamten Vermögensanfall abziehbar, § 10 (1) S. 2 ErbStG:
- Erblasserschulden, § 10 (5) Nr. 1 ErbStG
- Erfallschulden, § 10 (5) Nr. 2 ErbStG
- Erfallkosten, § 10 (5) Nr. 3 ErbStG
Siehe auch Nachlassverbindlichkeiten/Abzugsbeschränkung
Steuerklassen
§ 15 ErbStG
Persönliche Freibeträge
§ 16 (1) ErbStG
Anmerkung: Bei der Zuwendung einen VG durch merere Schenker (z.B. Grundstück das Eltern zu je 50 % gehört) liegen auch mehrere Schenkungen vor, für die jeweils ein Freibetrag zu gewähren ist.
Versorgungsfreibetrag
TB
- Erwerb von Todes wegen (nicht Schenkung)
RF
- überlebender Ehegatte bzw. eingetr. Lebenspartner: 256.000 EUR (eventuell gekürzt um Versorgungsbezüge)
- Kinder bis 27. Lebensjahr: Höhe gestaffelt nach Alter (eventuell gekürzt um Versorgungsbezüge)
§ 17 ErbStG
Ermittlung der festzusetzenden Steuer
Tarifliche Steuer nach § 19 ErbStG
- Abzugsfähige Steuer nach § 14 (1) ErbStG (frühere Erwerbe)
- Entlasungsbetrag nach § 19a ErbStG (Betriebsvermögen, luf, Anteile an KapGes)
- Ermäßigung nach § 27 ErbStG (mehrfacher Erwerb des selben Vermögens)
- Anrechenbare Steuer nach § 6 (3) ErbStG (Vorerbschaft)
- Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (ausl. ErbSt)
mindestens Steuer nach § 14 (1) S. 4 ErbStG
höchstens nach $ 14 (3) ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des weiteren Erwerbs)
= Festzusetzende Erbschaftsteuer
siehe auch R E 10.1 (2) ErbStR
Vertragliche Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers
Versorgungsansprüche unterliegen nicht der Erbschaftssteuer, z.B.
- Versorgungsbezüge von Beamten
- Versorgungsbezüge aus der deutschen Rentenversicherung
- Versorgungsbezüge aus berufständischen Pflichtversicherungen
Härteausgleich
Gem. § 19 (1) ErbStG gelten unterschiedliche Steuersätze je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Durch Überschreiten einer Wertgrenze steigt die Steuerbelastung sprunghaft. Dies wird durch den Härteausgleich gem. § 19 (3) ErbStG abgemildert
reguläre Steuer nach § 19 (1) ErbStG
- Steuer nach § 19 (1) ErbStG bei Einhalten nächstkleinerere Wertgrenze
= Unterschied Steuer
steuerpflichtiger Erwerb
- Wert der nächstkleineren Wertgrenze
= Wertgrenze übersteigender Betrag
Wenn die Hälfte (drei Viertel) des die Wertgrenze übersteigenden Betrages kleiner ist als der Unterschied in der Steuer, dann wird nur die Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags als zusätzliche Steuer erhoben.
Beispiel:
Steuerklasse III / steuerpfl. Erwerb 6.500.000
Steuer nach §19 (1) ErbStG: 6.500.000 x 50 % = 3.250.000 EUR
Steuer bei Nichüberschreiten vorheriger Wertgrenze: 6.000.000 x 30 % = 1.800.000 EUR
Differenz: 1.450.000 EUR
Zusätzlicher Erwerb: 6.500.000 - 6.000.000 EUR = 500.000 EUR
davon 3/4 = 375.000 EUR
dies deckt nicht die zusätzliche Steuer, daher Ansatz “nur” der 375.000 EUR.
Steuer: 1.800.000 EUR + 375.000 EUR = 2.175.000 EUR
Sachliche Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
- Hausrat und bewegliche körperliche Gegenstände
§ 13 (1) Nr. 1 ErbStG - Familienheim
§ 13 (1) Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG - Pflegepersonen
§ 13 (1) Nr. 9 ErbStG - Vermögensrückfall
§ 13 (1) Nr. 10 ErbStG - Gelegenheitsgeschenke
§ 13 (1) Nr. 14 ErbStG
Anmerkung: bei Vermögensberechnung immer gleich auf die Befreiung prüfen.
Nachlassverbindlichkeiten / Abzugsbeschränkung
Beschränkung des Abzugs von Schulden und Lasten gem. § 10 (6) ErbStG:
Schulden und Lasten die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, die ganz oder teilweise steuerfrei erworben werden -> nur steuerflichtiger Teil abzugsfähig, § 10 (6) S. 3 und S. 4 ErbStG
Die pauschalen Freibeträge im Rahmen der Wertermittlung lösen jedoch keine Abzugsbeschränkung gem. § 10 (6) ErbStG aus.
Siehe auch R E 10.10 (3) S. 2 ErbStR
Steuerbefreiung für das Familienheim
Unentgeltliche Übertragung des Famlienheims gem. § 13 (1) Nr. 4a bis Nr. 4c ErbStG
- unter Lebenden / an Ehegatten (Nr. 4a)
- keine Behaltens- und Selbstnutzungsfrist
- keine Größenbegrenzung
- von Todes wegen / an Ehegatten (Nr. 4b)
- Behaltens- und Selbstnutzungsfrist: 10 Jahre
- keine Größenbegrenzung
- von Todes wegen / an Kinder (Nr. 4c)
- Behaltens- und Selbstnutzungsfrist: 10 Jahre
- Begrenzug auf 200 qm.
Wird ein Familienheim ganz oder anteilig steuerfrei erworben, so sind damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur anteilig anzugsfähig, § 10 (6) S. 1 bzw. S. 3 ErbStG
Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
TB
- Grunstück zu Wohnzwecken vermietet
- im Inland, einem Staat der EU oder des EWR belegen
- nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13a und § 13b ErbStG gehörend
RF
Ansatz nur mit 90% ihres Wertes
§ 13d ErbStG
Anmerkung:
- entscheidend sind Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt, d.h. was der Erblasser damit gemacht hat (vermietet oder Vermietung beabsichtigt)
- keine Behaltensfrist
- für Schenkung unter Lebenden als auch für Erwerb von Todes wegen
- Eingeschränkter Abzug eventueller Nachlassverbindlichkeiten beachten
Begünstigtes Vermögen
Bgünstigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 13b (1) ErbStG
- Nettowert des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b (6) ErbStG
+ unschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b (7) S. 1 ErbStG
= Begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b (2) ErbStG
Entlastungsbetrag für begünstigtes Vermögen
TB
- Steuerklasse II oder III
- Betriebsvermögen, L.u.F. Vermögen oder Anteile an Kap-Ges. i.S.d. § 19a (2) ErbStG
Berechnung:
- Tarifliche ErbSt nach tatsächlicher Steuerklasse
- Fiktive ErbSt nach Steuerklasse I
- Aufteilen der beiden ErbSt-Beträge anhand des Anteils des begünstigten Vermögens am Gesamtvermögen
- Ermittlung der Differenz und Abzug dieser von der tariflichen ErbSt
§ 19a ErbStG
Berücksichtigung früherer Erwerbe
TB
- mehrere Erwerbe
- innerhalb von zehn Jahren
- von derselben Person
RF
- Zusammenrechnung aller Erwerbe und Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag
- Berechnung der Steuer für die früheren Erwerbe nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs. Falls tatsächliche Steuer höher war, ist diese heranzuziehen.
- Abzug der Steuer nach Punkt 2 von der Steuer nach Punkt 1
- Mindeststeuer ist Steuer für letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung (Freibeträge berücksichtigen als ob es keine Ersterwerbe gegeben hätte)
§ 14 ErbStG
Anmerkung: Steuer der Vorerwerbe wird nicht mehr verändert
Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
Wahlrecht
- sofortige Versteuerung nach dem Kapitalwert
- Versteuerung nach dem Jahreswert gem. § 23 (1) S. 1 ErbStG
- Anwendung des Steuersatzes, der sich für den gesamten Erwert einschließlich des Kapitalwertes ergibt
Anmerkung: bei gemischten Erwerben sind diese auch gemischt zu versteuern, d.h. teils sofort, teils nach § 23 ErbStG. Pers. Freibeträge sind vorrangig vom sofort versteuerten Teil abzuziehen.
Anmerkung: es besteht immer die Möglichkeit die Jahressteuer durch den Kapitalwert abzulösen, § 23 (2) ErbStG
Anmerkung: Sollte Härtefallregelung anwendbar sein, ist der Steuersatz individuell (Steuer / Erwerb) auszurechnen.
Erwerbstatbestände nach § 3 (1) Nr. 1 ErbStG
- Erbanfall (§ 1922 BGB)
- gesetzliche Erbfolge, § 1923 bis § 1936 BGB
- gewillkürte Erbfolge, § 1937 BGB
- Testament, § 2229 ff. BGB, § 2247 BGB
- Erbvertrag, § 274 ff. BGB
- Vermächtnis (§ 1939 BGB, 2147 BGB) = Schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben
- geltend gemachter Pflichtteilsanspruch (§ 2303 ff. BGB) = Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Auswirkungen Vermächtniss / Teilungsanordnung / Erbauseinandersetzung
Beides hat keine Auswirkung. Grund ist Stichtagsprinzip (Tod) - alles was danach folgt ist unerheblich. Allen wird somit ein Anteil von allem zugerechnet.
Begünstigungen sind jedoch nur dem zuzurechnen, der auch das begünstigte Vermögen erhält.
Siehe auch R E 3.1 (1) S. 5 ErbStR
Bewertung von Einzelunternehmen (oder: wie kommt man zu § 11 (2) BewG?)
Ansatz gem. § 12 (5) ErbStG mit dem nach § 151 (1) S. 1 Nr. 2 BewG festgestellten Wert.
Das Betriebsvermögen gem. § 95 (1) BewG wird gem. § 109 (1) S. 1 BewG mit dem gemeinen Wert angesetzt.
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes gilt gem. § 109 (1) S. 2 BewG die Vorschrift § 11 (2) BewG entsprechend.
Vermächtniss
Vermächtnisse gem. § 2147 ff BGB sind gem. § 10 (5) Nr. 2 ErbStG als Verbindlichkeiten vom Erwerb azugsfähig.
- Erblasser -> Erbe: Nachlass § 1922 BGB
- Erblasser -> Vermächtsnisnehmer: Vermächtnis § 1939 BGB
- Erbe -> Vermächtnisnehmer: Herausgabepflicht / Herausgabeanspruch
Vermächtnis ist beim Erben “durchlaufender Posten”.
Zugewinnausgleich
§ 5 (1) ErbStG stellt fiktiven Betrag in Höhe der Zugewinnausgelichsforderung gem. § 1378 BGB steuerfrei.
Erbrechtliche Lösung:
- Berechnung nach zivilrechtlichen Grundsätzen, d.h. nach Verkehrswerten
- Hochrechnen des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt der Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Wertsteigerung durch Inflation stellt keinen Zugewinn dar und ist insofern auch nicht steuerbefreit.
- Wenn der Verkehrswert des Endvermögens größer ist als dessen Steuerwert, dann ist die steuerfreie Ausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis (Steuerwert / Verkehrswert) zu begrenzen, § 5 (1) S. 5 ErbStG i.V.m. R E 5.1 (5) S. 4 ErbStG
Güterrechtliche Lösung:
- Überlebender Ehegatte wird nicht Erbe
- Zugewinnausgleichsforderung ist kein Erwerb von Todes wegen, § 5 (2) ErbStG, und somit steuerfrei.
Siehe auch R E 5.1 (2) ErbStR