Umweltrecht Teil 3 Flashcards

1
Q

Was bedeutet Wasserrecht?

A

Schutz der Gewässer, Schutz vor den Gewässern, Regelung der Nutzung der Gewässer

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Q

Wofür wird Wasser genutzt?

A

Die natürliche Ressource Wasser dient dem Menschen einerseits als elementare Lebensgrundlage.

Andererseits wird es von der modernen Industriegesellschaft zum Transport von Waren, Schmutzfrachten und Wärme, zur Gewinnung von Rohstoffen, Energie und Produkten oder auch zu Freizeitaktivitäten eingesetzt.

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3
Q

Welche Gefahren bringt Wasser mit sich?

A

Menschen müssen mitunter auch vor dem Wasser geschützt werden (Küstenschutz, Schutz vor Überschwemmungen …)

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4
Q

Was gibt es für verschiedene Nutzungsinteressen beim Wasserrecht? Wie kann man einen Ausgleich der Interessen schaffen?

A

Es konkurrieren häufig wirtschaftliche und ökologische Interessen.

Um einen Ausgleich zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen herzustellen und gleichzeitig die Ressourcen im Gemeinwohlinteresse vor einer übermäßigen Nutzung zu bewahren, ist eine interessenausgleichende Bewirtschaftung der Gewässer erforderlich.

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5
Q

Was ist Ausgangspunkt des Wasserrechts? (Geschichtliche Entwicklung des Wasserrechts)

A
  • Ausgangspunkt unserer heutigen wasserrechtlichen Ordnung: Mittelalter.
    (Regelungsbedürfnis entstand erstmals mit der Möglichkeit, die Wasserkraft für Mühlen, Hammer- und Sägewerke nutzen zu können)
  • Bis Mitte des 19. Jahrhunderts gab es kaum geschriebenes Wasserrecht
    ( Regelungen entstanden in langjähriger Übung als Gewohnheitsrecht. Schwerpunkt: Benutzung der Gewässer durch die Anlieger)

(Für die wichtigste Gewässerbenutzung durch Mühlenbetriebe entstand in manchen Gebieten ein sogenanntes “Mühlenregal”, d.h. es bestand ein ausschließliches Recht des jeweiligen Landesherren zur Errichtung von Mühlen und zur Verleihung von “Mühlengerechtigkeiten”. Staurechte konnten nur durch ihn vergeben werden.)

  • Ab Mitte des 19. Jahrhunderts: (in einigen Ländern) die ersten Gesetze, die einzelne wasserrechtliche Tatbestände regelten.
  • Nach Gründung des Deutschen Reiches 1871 stellte sich auf vielen Rechtsgebieten die Frage nach einheitlichen Regelungen. So trat 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft.

Art. 65 des Einführungsgesetzes zum BGB regelte ausdrücklich: “Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluss des Mühlenrechts und des Flößrechts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flussbetten.”

  • Bestrebungen zur Vereinheitlichung des bestehenden Wasserrechts finden sich im Nationalsozialismus .
  • 1937 erfolgte eine Neuordnung des Wasserverbandsrechts für das ganze Reichsgebiet.
  • 1941 wurde das Amt des Generalinspekteurs für Wasser und Energie gebildet, das mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet war.
  • Nach 1945 und der Gründung der Bundesrepublik führte die Neugliederung der einzelnen Bundesländer zu einer noch größeren Uneinheitlichkeit im Wasserrecht, da in manchen Ländern je nach Region mehrere der bis dahin erlassenen Wassergesetze galten.
  • Das Wasserrecht blieb somit in vollem Umfang der Landesgesetzgebung vorbehalten. In der Folgezeit entstanden dann auch die ersten umfassenden Wassergesetze: in Württemberg 1900, in Bayern 1907, in Sachsen 1909 und in Preußen 1913 (Preußisches Wasserrecht bis heute in Schränken der gemeindlichen Mitarbeiter)

Diese behielten ihre Geltung in der Weimarer Republik . Die Weimarer Verfassung überführte zwar die dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen in das Eigentum und die Verwaltung des Staates; eine weitere Vereinheitlichung des Wasserrechts fand jedoch nicht statt.

  • Diese Zersplitterung - und eine Vielzahl anderer Gründe - führten dazu, im Grundgesetz von 1949 ein in der Verfassungsgeschichte bisher unbekanntes Sachgebiet “Wasserhaushalt” aufzunehmen und dem Bund in Artikel 75 Abs. 1 Ziff. 4 die Kompetenz für die Rahmengesetzgebung zuzuweisen.
  • Erst 1960 trat das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft, das noch der Ausfüllung durch Landeswassergesetze bedurfte.
    Entsprechende Regelungen wurden in allen Bundesländern erlassen. Die zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Wassergesetze wurden aufgehoben.

Die ersten Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Wassergesetze waren von den zentralen Aufgaben der Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung geprägt. Insbesondere in den letzten Jahren rückte neben der Sicherung von Überschwemmungsgebieten jedoch auch die naturnahe Gewässerentwicklung in den Vordergrund.

  • Entwicklungen im Wasserrecht fanden auch auf Europäischer Ebene statt. Eine Fülle von Einzelrichtlinien zu bestimmten Fragestellungen, die jeweils in nationales Recht umgesetzt wurden, bestimmte zunächst das Europäische Wasserrecht.

Mit der Wasserrahmenrichtlinie vom 23.10.2000 liegt nun jedoch ein Gesamtkonzept für einen Ordnungsrahmen vor,
der alle Gewässer einschließlich
des Grundwassers erfasst.

Ziel der Richtlinie ist das Erreichen des guten Zustandes aller Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb von 15 Jahren in allen Mitgliedstaaten.

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht eingeräumt:
Gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 i.V.m. Art. 72 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf „den Wasserhaushalt“.

Mit der Verabschiedung des neuen WHG am 31. Juli 2009, das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, hat der Bund von der neuen Gesetzgebungskompetenz umfassend Gebrauch gemacht. Erstmals bestehen durch den Erlass des neuen WHG für weite Bereiche des Wasserhaushaltsrechts bundesrechtliche und damit bundesweit einheitlich geltende Vollregelungen.

Ein nachvollziehbarer Wunsch aus Sicht der Rechtsanwender, sich langfristig mit einem einheitlichen Bundes-Wassergesetz unter Verzicht auf ergänzende Landesgesetze begnügen zu können, ist nicht realistisch. Zu stark sind die Unterschiede in den Naturräumen, der Gewässermorphologie, in unterschiedlichen Bedürfnissen und Zielstellungen und nicht zuletzt in den gewachsenen, regionalen Strukturen.

Am 01.01.2020 ist ein novelliertes Landeswassergesetz (LWG) in Schleswig- Holstein in Kraft getreten.

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6
Q

Was ist das maßgebende nationale Gesetz der Wasserwirtschaft?

A

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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7
Q

Was ist das Ziel des WHG und was genau schreibt das WHG vor?

A

Es hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit zu schaffen sowie die menschlichen Einwirkungen auf Gewässer zu steuern.

Das WHG schreibt vor, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit diesem auch dem Nutzen Einzelner dienen.
Insgesamt ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten.

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8
Q

Von wem werden Gewässer bewirtschaftet? Kann man die Gewässer ohne Erlaubnis benutzen?

A

Die Gewässer werden grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet.

Gewässerbenutzungen, z. B. das Einleiten von Stoffen oder die Entnahme von Wasser, bedürfen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einer behördlichen Zulassung.
Die Zulassung steht grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Wasserbehörde (Bewirtschaftungsermessen). Dieses Ermessen ist in bestimmten Fällen zum Schutz der Gewässer eingeschränkt. So darf z. B. eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung nur erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden.

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9
Q

Wofür gibt es besondere Regelungen bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen? Was soll verhindert werden?
Welche Verordnung gilt für wassergefährdende Stoffe?

A

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten besondere Regelungen, die, gestaffelt nach der Menge und Gefährlichkeit der Stoffe, sicherstellen sollen, dass die Anlagen so geplant errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Hierzu hat der Bundesgesetzgeber die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen (AwSV).

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10
Q

Welche wichtigen Regelungen/Vorgaben des WHGs gibt es?

A

Vorschriften über:
- den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,
- den Gewässerschutzbeauftragten,
- den Ausbau von Gewässern,
- den vorbeugenden Hochwasserschutz
- sowie die Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Interesse der Wasserversorgung.

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11
Q

Was sind das für Gewässer, die durch das Wasserrecht geschützt werden sollen?

A
  • Das Grundwasser
    ( Die für das Grundwasser zu erreichenden spezifischen Bewirtschaftungsziele sind im § 47 WHG verankert.
    Das Grundwasser ist flächendeckend zu schützen und in seiner natürlichen Beschaffenheit zu erhalten.
    Dafür sind ein Verschlechterungsverbot und ein Erhaltungs- und Sanierungsgebot normiert. Beide beziehen sich sowohl auf
    den mengenmäßigen als auch den chemischen Zustand des Grundwassers.
    Konkrete Festlegungen finden sich in der Grundwasserverordnung (GrwV).)

-das Oberflächengewässer (Stillgewässer, Fließgewässer —> kleine Flüsschen)
(Die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) gestaltet die Bestimmungen der §§ 27-31, § 82 und § 83 WHG weiter aus. Sie enthält u.a. Anforderungen an die Eigenschaften der Oberflächengewässer mit einheitlichen Vorgaben zum chemischen und
ökologischen Zustand.)

  • Küsten- und Meeresgewässer
    (In Anlehnung an die Vorschriften für Oberflächengewässer formuliert § 44 WHG Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer. Die Anwendungsbereich
    beschränkt sich jedoch auf die Teile, der
    Küstengewässer, die nach § 7 Abs. 5 S. 2
    WHG einer für die oberirdischen Gewässer
    zu bildenden Flussgebietseinheit zuzuordnen sind.
    Im Hinblick auf den chemischen Zustand ist der gesamte Meeresanteil bis zur 12 Seemeilen-Grenze umfasst.)

- Abwasser
(Nach § 54 WHG ist Abwasser
- das Schmutzwasser, also Wasser, dass durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde und
- das Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und zum Fortleiten gesammelt wird.
Die Abwasserbeseitigungspflicht liegt bei den Kommunen (-> Anschluss- und Benutzungszwang)

Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) regelt die Erhebung einer Abgabe für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer.
Indem Direkteinleiter (i.d.R. Kläranlagen) zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen, bringt das AbwAG das Verursacherprinzip in der Praxis zur Anwendung.
Die Abgabe richtet sich nach der Menge und Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe.)

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12
Q

Was erfasst das Bundeswasserstraßengesetz? Welche Bundeswasserstraßen gibt es in SH?

A

Das Bundeswasserstraßengesetz erfasst die Binnenwasserstraßen des Bundes*, die dem allgemeinen Verkehr dienen und die Seewasserstraßen.
Es regelt vor allem wasserverkehrsrechtliche Fragen.
• in SH: NOK, Trave, Stör, Pinnau, Eider, Elbe, Krückau und einzelne Kanäle (Schlei als
frühere Reichswasserstraße nur sonstige Bundeswasserstraße, Artikel 89 Absatz 1 GG)

Bis zu dem Punkt, wo keine Schiffe mehr durch passen ist es eine Bundeswasserstraße

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13
Q

Das Wasserverbandsrecht gehört mit zum Wasserrecht.
Was regelt das Wasserverbandsrecht?

A

Das Wasserverbandsgesetz regelt die Organisation, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildeten Verbände, denen für ein bestimmtes Gebiet wasserwirtschaftliche Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden sind.

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14
Q

Welche Rechtsquellen gibt es im Wasserrecht?

A

Recht der EU: WRRL, HWRL, MSRL etc.
Bundesrecht: WHG, Verordnungen
Landesrecht: LWG, Verordnungen

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15
Q

Wo sind die wichtigsten Regelungen auf Bundesebene verankert? Was gibt es sonst noch für Wasserrecht auf Bundesebene?

A
  • Die wichtigsten Regelungen auf Bundesebene sind im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts verankert. (WHG; Vollregelung seit 2009, zuletzt geändert 18. 08.2021)
  • Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform ermöglichte es dem Bund erstmals für das Wasserrecht eine Vollregelung schaffen.
  • Einschränkungen ergeben sich allerdings gemäß Art. 72 Abs. 3 GG mit den neu geschaffenen Abweichungsmöglichkeiten der Länder.

Bundesebene:
• Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
• Wasserverbandsgesetz (WVG)
• Abwasserverordnung (AbwV)
• Grundwasserverordnung (GrwV)
• Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
• Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

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16
Q

Welche Rechtsquellen im Wasserrecht gibt es auf Landesebene?

A

Nach Art. 72 Absatz 3 Nummer 5 GG können die Länder von den neuen Vorschriften des WHG, mit Ausnahme der stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen, abweichen. Zudem sieht das WHG selber zahlreiche Öffnungsklauseln für das Landesrecht vor.
Das heißt, dass nach wie vor die wasserrechtlichen Regelwerke der Länder bedeutsame Vorschriften, welche die Regelungen des Bundes konkretisieren oder ergänzen, enthalten. Aufgabe der Länder ist es vor allem, den Vollzug sowohl der bundes- als auch der landesrechtlichen Bestimmungen, sowie die Behördenzuständigkeiten und die Verwaltungsverfahren, zu regeln.

Landesebene
• Schleswig-Holsteinisches Wassergesetz (LWG SH)
•Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AG - AbwAG)
• Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWAG) (Entnehmen von Wasser)

17
Q

Welche Rechtsquellen gibt es im Wasserrecht auf EU-Ebene?

A

EU: Diverse Richtlinien
- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, vom 23.10.2000) - Nitratrichtlinie
- Kommunalabwasserrichtlinie
- Hochwasserrisikomanagementrichtlinie

Die WRRL hat aufgrund ihres ganzheitlichen Ansatzes Auswirkungen auf fast alle Regelungen zum Gewässerschutz.

18
Q

Das Wasserrecht gilt für oberirdische Gewässer aber auch Küstengewässer und das Grundwasser. Nach welcher Norm?
Wie lautet die Definition dieser Gewässer ( bzw. wo steht es)?

A

Das Wasserrecht gilt gemäß § 2 WHG und § 1 LWG für folgende Gewässer (Def. nach § 3 WHG):

Oberirdische Gewässer
(Das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.

Dabei ist es unerheblich, ob die Gewässerbetten natürlich oder künstlich angelegt sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das Wasser in den natürlichen Wasserhaushalt eingebunden ist, weshalb zum Beispiel ein Schwimmbecken nicht unter diese Definition fällt.)

Küstengewässer
(Das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres

Gemeint sind die deutschen Hoheitsgewässer der Nord- und Ostsee, wobei die landseitige Grenze durch natürliche Vorgaben – die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser – und die seewärtige Grenze durch die Hoheitsgrenze Deutschlands (Küstenmeer, 12-Meilen-Zone; 12 Seemeilen = 22.224 m) bestimmt wird.)

Grundwasser
Das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
Betrifft das gesamte unterirdische Wasser, das nicht künstlich angesammelt wurde und das an den natürlichen Gewässerfunktionen teilnimmt.

19
Q

Nimmt die WHG eine Einteilung in Gewässer vor? Wo wird eine solche Einteilung vorgenommen?

A

Eine Einteilung der Gewässer in verschiedene Gewässerordnungen nach deren Bedeutung nimmt das WHG nicht vor. Daher ist dies in den divergierenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt.

So sieht z. B. das LWG SH unverändert eine Einteilung in Gewässer 1. Ordnung und 2. Ordnung vor.
Das spielt in bestimmten Fällen eine Rolle, u.a. Für eigentumsrechtliche Regelungen, die Regelung der Gewässerunterhaltung oder die Regelung der Schiffbarkeit.

20
Q

Was sind Gewässer I.Ordnung und Gewässer II. Ordnung? Nach welcher Norm?

A

Nach § 2 Abs. 1 LWG SH stellt sich die Einteilung der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer in zwei Kategorien wie folgt dar:

Gewässer I. Ordnung (die wasserwirtschaftlich besonders bedeutsamen Gewässer, v.a. Bundeswasserstraßen, große Flüsse)
Untere Schwentine, untere Trave etc.

Gewässer II. Ordnung (alle anderen Gewässer, z.B. die Seen, kleine Flüsse, Bäche)