Umweltrecht Flashcards

1
Q

Was bedeutet Umweltrecht? Wie lautet die Definition?

A

Unter dem Begriff des Umweltrechts fasst man alle Regelungen zusammen, die dem Ziel dienen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern.
Die Umwelt soll in ihren verschiedenen Ausprägungen wie Naturhaushalt, Boden, Wasser oder Luft vor weiteren Schäden geschützt werden und bereits eingetretene Beeinträchtigungen sollen wieder ausgeglichen werden.
Der Kernbereich des Umweltrechts besteht aus anlagen-, umweltmedien- und stoffbezogenen Schutzgesetzen (Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, Chemikalienrecht).

Die Definition ist recht weit gefasst. Zudem hat der Klima eine immer größere Relevanz bekommen.

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2
Q

Welche Art von Normen gehören zum Kernbereich des Umweltrechts?

A

Höherrangige Umweltnormen (Umweltvölkerrecht, einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts, Art. 20 a GG,…), Querschnittsgesetze (Umweltverträglichkeitsprüfunggsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Umweltschadensgesetz,Umweltstrafrecht

(Das Umweltschadensgesetz ist eher selten relevant)

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3
Q

was regeln die Querschnittsgesetze im Groben?

A
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4
Q

Welcher Art. ist aus dem AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) relevant?

A

Art. 191 AEUV:

1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung
regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

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5
Q

Was sind die Ziele des Umweltrechts?

A

•Schutz der Umweltmedien (Wasser, Luft, Boden und Klima)
•Schutz der Tiere und Pflanzen einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Wechselwirkungen
Schutz des Menschen vor Gefahren von Anlagen
•Schutz in Gestalt der Verhinderung des Eintritts von Schäden und GefahrenWiederherstellung von besseren Zuständen, soweit nicht zufriedenstellende Zustände bestehen
Herstellung eines angemessenen Ausgleichs mit den Nutzungsinteressen des Menschen

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6
Q

Warum spielt Art. 20 a GG im Umweltrecht eine Rolle, was besagt dieser?

A

Der 1994 eingefügte Art. 20a GG enthält eine objektiv-rechtliche Staatszielbestimmung, aus der kein subjektives Recht Einzelner ableitbar ist. Der Umweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. Art. 20a GG bindet alle drei Gewalten, vor allem hinsichtlich der Zielvorgabe, nicht aber hinsichtlich der Mittel und enthält den Gestaltungsauftrag primär für den Gesetzgeber (Optimierungsgebot), aber auch für die Verwaltung und Rechtsprechung, Umwelt und Tiere zu schützen.

Das bedeutet es kann kein subjektives Recht daraus abgeleitet werden, die Bürger persönlich nicht beeinträchtigt. Es ist eine Vorgabe für die drei Gewalten (Exekutive, Legislative, Judikative), diese sind gebunden, haben aber auch einen großen Gestaltungsspielraum. Die Bürger können hier nichts vorgeben.

Art. 20 a GG besagt (nicht auswendig lernen, da nachlesbar aber gut mal zu lesen) :
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Das bedeutet: Grundsatz: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere
—> 1. Einschränkung: im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Abwägen und schauen, welches Recht vorrangig ist)
—> 2. Einschränkung: nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtssprechung (daran halten müssen)

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7
Q
A

Art. 20 a GG : Abwägungsbelang, Auslegung bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Ausübung von Ermessen sind relevant.
Kein genereller Vorrang des Umweltschutzes —> in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien bringen (vergleiche zum Beispiel Art. 20 a GG in Kollision mit Art. 14 GG Eigentumsrecht

Als Staatszielbestimmung hat Art. 20a GG dort Auswirkungen, wo staatliche Entscheidungsprozesse nicht bis in die Einzelheiten vorgegeben sind. Ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, wirkt sich Art. 20a GG als Abwägungsbelang aus. Sind unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen, ist Art. 20a GG Auslegungsmaßstab. Gleiches gilt für die Ausübung von Ermessen. Der Umweltschutz genießt keinen genereller Vorrang; er ist in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien zu bringen (praktische Konkordanz; z. B. bei Kollision der Wirtschaftsgrundrechte aus Art. 12 und 14 GG mit dem Staatsziel „Umweltschutz“ aus Art. 20a GG)

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8
Q

Was für verschiedene Arten von Recht gibt es im Umweltbereich und welche Rechtsquellen gibt es dort?

A

Im Umweltrecht gibt es umweltspezifisches und umweltrelevantes Recht.

Umweltspezifisches Recht:
- AtG (AtomGesetz)
- BImSchG (BundesimmissionsschutzG)
- Krw-/AbfG (Kreislaufwirtschafts-, AbfallG)
- BNatSchG (BundesnaturschutzG)
- §§ 324 ff. StGB bzw. § 330 StGB, der auf die §§ 324 ff. verweist
- §§ 22 WHG (WasserhaushaltsG), § 32 GentG (GentechnikG)

Umweltrelevantes Recht (hier nur am Rande etwas zur Umwelt geregelt):
Umweltschutz als eines von mehreren gesetzlichen Zielen:
- ROG (RaumordnungsG)
- BauGB
- FernstrG (FernstraßenG)

Kein spezifischer Bezug zum Schutz der Umwelt:
- Grundrechte
- Allg. POR (Polizei- und Ordnungsrecht)
- BGB

Zunehmend werden Umweltschutzregelungen aber auch im Fachrecht integriert (obwohl der ursprüngliche Regelungszweck nicht der Umweltschutz ist).
Zum Beispiel im: Energierecht, Landwirtschaftsrecht, Verkehrsrecht, Bergrecht, Bau-und Planungsrecht

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9
Q

Was für Umweltprivatrecht gibt es, was sind Beispiele/Unterkategorien dafür?

A

Umweltprivatrecht im engeren Sinne und Umweltprivatrecht im weiteren Sinne

Umweltprivatrecht im engeren Sinne:
1. Haftung, § 1 UHG
2. Spezialgesetzliche Ansprüche
§ 22 WHG
§ 25 AtG
§ 32 GentG

Umweltprivatrecht im weiteren Sinne:
1. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
§§ 1004 i.V.m. § 906 I, II BGB
2. Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche
§ 906 II BGB, § 823 I, II BGB

Warum bereits im BGB geregelt, welches 1900 in Kraft getreten ist und Umweltschutz noch nicht so eine große Rolle spielte? Das kommt daher, dass dort auch Nachbarschaftsverhältnisse geregelt sind und das im weiteren Sinne auch Umweltrecht ist.

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10
Q

Welche Geltungsebenen des Umweltrechts und welche Unterkategorien davon gibt es?

A

Geltungsebenen:
Nationales Umweltrecht und Internationales Umweltrecht

Nationales Umweltrecht

Umweltverfassungsrecht
- Umweltverwaltungsrecht
- Umweltstrafrecht
- Umweltprivatrecht (BGB)

Internationales Umweltrecht
↓ ↓
Europäisches Umweltrecht Umweltvölkerrecht

Primärrecht Gewohnheitsrecht
Art. 11 AEUV Allg. Rechtsgrundsätze
Art. 191 AEUV

Sekundärrecht Völkerrechtliche Verträge
- Verordnung
- Richtlinie
- Entscheidung

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11
Q

Was ist ein Beispiel für das (Umwelt-) Völkerrecht? Erkläre das Beispiel (im Groben)

A

(Es ist genau aufgeschrieben, muss aber nicht so ausführlich gekonnt werden)

Nachdem die Staaten Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen auf ihre Gebietsansprüche (sogenannte claims - der Begriff kommt aus dem Bergrecht) verzichteten, wurde der Antarktis-Vertrages im Jahr 1959 (also mitten im Kalten Krieg (1947 - 1991) von zwölf Staaten (Argentinien, Australien, Belgien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Japan, Neuseeland, Norwegen, die ehemalige Sowjetunion, Südafrikanische Union und die Vereinigten Staaten) unterzeichnet und trat 1961 in Washington D. C. in Kraft.

  • Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und regelt:
    • Die friedliche Nutzung der Antarktis
    • Die freie internationale Zusammenarbeit in der Forschung mit ungehindertem
    Informationsaustausch
    • Die Zurückstellung der Gebietsansprüche einzelner Länder
    • Das Verbot militärischer Aktivitäten
    • Die Beseitigung und das Einfuhrverbot radioaktiver Abfälle in der Antarktis
    • Er hat damit auch unmittelbare Umweltauswirkungen.

Die Zahl der Vertragsstaaten ist inzwischen auf 51 angewachsen, darunter sind 29 so genannte Konsultativstaaten. (Den Status als Konsultativstaat erhalten nur Vertragsstaaten, die ihr besonderes Interesse an der Antarktis durch erhebliche wissenschaftliche Forschungstätigkeiten zum Ausdruck bringen)
Der Antarktis-Vertrag sieht regelmäßige Treffen der Konsultativstaaten vor (Antarctic Treaty Consultative Meetings, ATCM). Auf den jährlichen Konferenzen werden Grundsätze und Ziele des Vertrages nach dem Einstimmigkeitsprinzip überarbeitet und ergänzt.

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12
Q

Warum gibt es kein einheitliches Gesetz für das Umweltrecht?

A

Es ist sehr komplex. Da Umweltschutz eine rechtliche Querschnittsaufgabe ist, sind die Regelungen nahezu über die gesamte Rechtsordnung verteilt.
Der Versuch einer einheitlichen Kodifizierung ist mehrfach gescheitert

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13
Q

Welche Gesetzgebungskompetenz gilt für das Umweltrecht? Wie ist das dort geregelt?

A

Seit der Grundgesetzänderung im Rahmen der Förderalismusreform 2006 gehören die Bereiche Umweltstrafrecht, Jagdwesen, Naturschutz, Raumordnung und Wasserhaushalt zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28, 29, 31, 32 GG)

Gemäß Art. 125 Abs. 1 GG gelten die in Rahmenkompetenz erlassenen Bundesgesetze als Bundesrecht fort.

Gem. Art. 72 Abs. 3 GG wird den Ländern in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Abweichungsgesetzgebung gegeben. Das ist hier der Fall:

„3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1.das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);

4.die Raumordnung;
5.den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);

Das jeweilige in den Klammern wird als abweichungsfeste Kerne bezeichnet ..> diese Bereiche sind nicht betroffen und davon wird nicht abgewichen

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14
Q

Die Gesetzgebungskompetenz im Allgemeinen: Wie funktioniert diese?

A

Grundsatz: Zuständigkeit der Bundesländer, Art. 70 I GG

Ausnahme: Zuständigkeit des Bundes nach ausdrücklicher Anordnung im GG

Hier gibt es entweder die ausschließliche Kompetenz des Bundes, Art. 71, 73 GG oder die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 GG

Beispiele ausschließliche Kompetenz:
Art. 73 Nr. 5 (Handel)
Art. 73 Nr. 6 a (Eisenbahn)

Konkurrierende Kompetenz:
Nach Art. 72 II GG, Erforderlichkeit
Zb. Art. 74 Nr. 11 (Wirtschaft), Nr. 20 (Tierschutz)

Vorranggesetzgebung,
Zb. Art. 74 Nr. 24 (Abfallwirtschaft, etc.), Nr. 29 (Naturschutz), Nr. 32 (Wasserhaushalt)
HIER: Abweichung durch die Länder nach Art. 74 III GG ((3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:….)

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15
Q

Wie viele Prinzipien gibt es im Umweltrecht?/Wie viele Prinzipien liegen den umweltrechtlichen Regelungen zugrunde? Nenne diese.

A

5 Prinzipien

  1. Vorsorgeprinzip
  2. Verursacherprinzip
  3. Kooperationsprinzip
  4. Integrationsprinzip
  5. Nachhaltigkeitsprinzip
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16
Q

Was besagt das Vorsorgeprinzip? Erläutere dieses.

A

Vorausschauendes Handeln soll verhindern, dass Umweltbelastungen überhaupt entstehen. Durch Planung und Vorverlagerung der „Gefahrengrenze“ soll sichergestellt werden, dass die natürliche Lebensgrundlage möglichst nicht oder nur schonend in Anspruch genommen werden.
So kann die Behörde z. B. immissionsschutzrechtliche Maßnahmen bereits ergreifen, wenn noch keine konkrete Gesundheitsgefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne, aber schon eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegt.

Kurz: man wartet nicht ab, sondern setzt Werte fest, so dass etwas gar nicht erst geschieht. „Auf der sicheren Seite“

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17
Q

Zwischen was wird im Umweltrecht häufig unterschieden? In Bezug zur Vorsorge

A

Zwischen Vorsorge („Absichern“) und Nachsorge („Nachbehandeln“)

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18
Q

Was besagt das Verursacherprinzip? Erläutere dieses.

A

Die sachliche und finanzielle Verantwortung für den Umweltschutz trägt der Verursacher der Umweltbelastung. Umweltrechtliche Normen, in denen das Verursacherprinzip zum Ausdruck kommt, sind unter anderem § 15 BImSchG, § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG, § 7 KrWG, sowie §§ 4 bis 7 Verpackungsverordnung (VerpackV).

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19
Q

Der europäische Rechnungshof hat 2021 einen Bericht zur Anwendung des Verursacher Prinzips veröffentlicht. Was genau steckt dahinter, was ist Fazit aus diesem Bericht? Und was ist ein möglicher Lösungsvorschlag?

A

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat 2021 einen Bericht zur Anwendung des Verursacherprinzips in der europäischen Umweltpolitik (Schwerpunkt Verschmutzung durch Industrie, Abfall und von Wasser und Böden) veröffentlicht.
Fazit: Das Verursacherprinzip wird nicht in allen Bereichen und oft auch uneinheitlich angewendet, so dass Kosten aus Umweltschäden – z. B. für Sanierungsmaßnahmen – weiterhin häufig aus Steuermitteln und nicht vom Verursacher beglichen werden.

Zwar nehme z. B. die Richtlinie (RL) über Industrieemissionen (IED, 2010/75/EU) die umweltschädlichsten Anlagen in die Pflicht, für die nicht erfassten Emissionen würden viele MS die Unternehmen aber nicht haftbar machen.
Ähnliches gilt für die erweiterte Herstellerverantwortung im Abfallrecht…
Für die Wasseraufbereitung zahlen die privaten Haushalte am meisten (Wasser- und Abwasser), obwohl sie nur 10 % des Wassers verbrauchten. (-> schwierig, einzelne Nutzer für die Verschmutzung aus diffusen Quellen, (z. B. aus der Landwirtschaft), haftbar zu machen).
Für den Boden kritisiert der EuRH das Fehlen eines umfassenden Gesetzesrahmens.

Lösungsvorschlag: Verstärkte Pflicht für Unternehmen zur finanziellen Vorsorge für Umwelthaftung, (z.B. Versicherungen) und Vorkehrungen für Insolvenzfälle von Unternehmen, die Umweltschäden verursacht haben.
KOM soll bis 2024 prüfen, inwiefern das Verursacherprinzip – z. B. durch die Senkung der Emissionsgrenzwerte in der IED oder die Bekämpfung diffuser Wasserverschmutzung – im Umweltrecht stärker zur Anwendung kommen kann.

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20
Q

Was besagt das Kooperationsprinzip? Erläutere dieses.

A

Die am Umweltschutz beteiligten Stellen wirken effektiv zusammen.
Beispiele für eine derartige Kooperation sind etwa die verschiedenen Umweltschutzbeauftragten in den Betrieben, die vielfältigen Beteiligungsvorschriften und die Einrichtungen zur kooperativen Normsetzung.

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21
Q

Was besagt das Integrationsprinzip? Erläutere dieses.

A

Die umweltbezogenen Auswirkungen eines Vorhabens sollen nicht nur punktuell, sondern medienübergreifend beurteilt werden.
So verpflichtet etwa § 5 Abs. 1 S. 1 BImSchG die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt.

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22
Q

Was besagt das Nachhaltigkeitsprinzip? Erläutere dieses.

A

Der verantwortungsbewusste Staat versucht die nachfolgenden Generationen möglichst wenig durch die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse zu belasten.

(Siehe auch die Graphiken auf der PP Überblick Umweltrecht, F. 33, 34 im Falle einer Klausur an

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23
Q

Was sind die verschiedenen Steuerungsinstrumente im Umweltrecht? Zähle diese auf.

A
  1. Planungsinstrumente
  2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) / strategische Umweltprüfung (SUP)
  3. Instrumente der direkten Verhaltenssteuerung – Regulierung
  4. Instrumente der indirekten Verhaltenssteuerung
  5. Umweltbezogene Betriebsorganisation
  6. Umweltallianzen
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24
Q

Was ist Aufgabe der Umweltplanung? Und in welche Planungsarten lassen sich Planungsinstrumente unterteilen? (Planungsinstrumente)

A

Aufgabe der Umweltplanung ist es, durch den Ausgleich widerstreitender Interessen und einer vorausschauenden und progressiven Umweltgestaltung die Nutzung der Umwelt so zu koordinieren, dass diese effektiv genutzt und nicht überlastet wird. Damit alle Umweltbelange berücksichtigt werden können, müssen den planenden Behörden Umweltinformationen in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden. Realisiert wird dies durch das Gesetz über Umweltstatistiken, wonach systematisch umweltrelevante Daten gesammelt und ausgewertet werden.

Die Planungsinstrumente lassen sich unterteilen in Fachplanungen und raumbezogene Planungen.

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25
Q

Und was sind die wichtigsten Fachplanungen des Umweltrechts? (Planungsinstrumente)

A

Die wichtigsten Fachplanungen des Umweltrechts:
- Landschaftsplanung gem. 8 ff. BNatSchG
- Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne gem. §§ 44 ff. BImSchG - Gewässerschutzplanung gem. §§ 82 ff. WHG
- Abfallwirtschaftsplanung gem. § 30 Abs. 1 S. 1 KrWG.

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26
Q

Was ist Zweck der Umweltprüfung? Nach welchem Paragraphen?(Steuerungsinstrumente)

A

Zweck der Umweltprüfung ist nach § 1 UVPG, dass Auswirkungen auf die Umwelt von bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen durch die verschiedenen Prüfverfahren möglichst frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse der Prüfverfahren sollen möglichst frühzeitig bei Zulassungsverfahren bzw. bei der Aufstellung von Plänen und Programmen berücksichtigt werden.

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27
Q

Was gibt es für zwei verschiedene Umweltprüfungen? Nach welchem Gesetz gilt das?

A

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategische Umwelt,prüfung (SUP). Nach dem UVPG

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28
Q

In welchem Gesetz sind die Umweltprüfungen geregelt und in welchem Paragraphen jeweils?
Wann werden die jeweiligen Prüfungen durchgeführt?

A

Geregelt sind die UVP (§§ 3a-14) und die SUP (§§ 14a-14 n) im UVPG. Wann eine UVP durchgeführt werden muss, lässt sich neben dem UVPG und der UVP- Verordnung Bergbau, dem BauGB, dem ROG sowie den Gesetzen der Länder entnehmen. Die UVP wird in das Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturprojekte integriert. Die SUP findet hingegen bei der Aufstellung bestimmter Planungen, wie z. B der Bauleitplanung sowie bei dem Entwurf von Programmen statt. Beide Prüfverfahren sind somit unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

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29
Q

Sind die Prüfverfahren selbstständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder unselbstständiger? Warum?

A

Unselbstständiger,
weil die UVP sich aus mehreren Gesetzen entnehmen lässt, wann sie durchgeführt werden muss (UVPG, UV P – Verordnung Bergbau, dem BauGB, dem ROG, sowie Gesetzen der Länder. Die UVP wird in das Zulassungsverfahren für Industrieanlagen und Infrastrukturprojekte integriert. Die SUP hingegen findet bei der Aufstellung bestimmter Planungen (beispielsweise Bauleitplanung) statt.

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30
Q

Was besagt das Steuerungsinstrument: Instrumente der direkten Verhaltenssteuerung – Regulierung?

A

Der Staat bedient sich klassischer ordnungsrechtlicher Instrumente, um das Verhalten der Bürger/innen zu steuern.
Dazu zählen viele umweltrechtliche Ge- und Verbote, die den Betroffenen zu einem Bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten. Die Einhaltung der Ge- und Verbote wird durch das administrative Kontrollsystem überwacht.
- Anzeige- und Anmeldepflicht
- Erlaubnisse (z.B. §§ 4, 6 BImSchG) und Befreiungen (z.B. §§ 8, 10 WHG)
- Verwaltungsrechtliche Verfügung (Rückruf, Widerruf →§§ 48, 49 VwVfG, 21
BImSchG)

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31
Q

Was besagt das Steuerungsinstrument: Instrumente der indirekten Verhaltenssteuerung?

A

Das Verhalten der Bürger/innen soll indirekt gesteuert werden.

Eine indirekte Verhaltenssteuerung soll vor allem durch ökonomische Anreize erreicht werden.
- Abgabenrechtliche Instrumente (Umweltabgaben/Umweltsubventionen)
- Staatliche Umweltinformationen
- Informelles Staatshandeln
Jedoch handelt es sich um freiwillige Verhaltensweisen und es obliegt letztendlich dem Bürger selbst zu entscheiden, wie er sich verhält.

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32
Q

Was besagt das Steuerungsinstrument: umweltbezogene Betriebsorganisation?

A

Betriebsorganisatorische Instrumente des Umweltschutzes wurden entwickelt, damit der Umweltschutz nicht nur ein Hindernis, sondern auch ein Ziel des unternehmerischen Handelns wird. Insbesondere der Umwelt-Audit und die Betriebsbeauftragten für Umweltschutz zählen hierzu. Gegenüber den zuständigen Behörden haben Betriebe mit mehreren außenvertretungsberechtigten Personen Offenlegungspflichten hinsichtlich betrieblicher Organisation und betrieblicher Umweltinformationen.

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33
Q

Was besagt das Steuerungsinstrument: Umweltallianzen?

A

Zur Förderung des Umweltschutzes kommt es auf Landesebene zwischen den einzelnen Landesregierungen und den in dem jeweiligen Bundesland ansässigen Wirtschaftsverbänden und Unternehmen zu Absprachen. Je nach Bundeland werden diese als Umweltallianz, Umweltpartnerschaft, Umweltpakt oder Umweltdialog bezeichnet. Die Zusammenschlüsse sind freiwillige Vereinbarungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine umweltverträgliche bzw. nachhaltige Wirtschaftsentwicklung. Anreize zu einem Beitritt werden dadurch geschaffen, dass für Mitglieder von staatlicher Seite bürokratische Regularien vereinfacht werden (z.B. Einräumung von Vollzugserleichterungen, Reduzierung der Regelungsdichte oder Verzicht auf Überwachungsgebühren).

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34
Q

Von wem ist der Umweltschutz ein wesentliches Anliegen? Was sind dort Ziele und welcher Paragraph gilt hier ist dieser unmittelbar anwendbar?

A

Der Umweltschutz ist wesentliches Anliegen der Europäischen Union.
- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Wie die Staatszielbestimmung des § 20a GG ist auch Art. 191 AEUV nicht unmittelbar anwendbar. Er richtet sich an die Gemeinschaftsorgane, denen bei seiner Umsetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.

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35
Q

Art. 191 AEUV war ehemals welcher Artikel?

A

Ex. 174 EGV

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36
Q

Aus welchem Artikel folgt die umweltrechtliche Rechtssetzungskompetenz der EU? Und was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in Bezug darauf?

A

Die umweltrechtliche Rechtsetzungskompetenz der EU folgt aus Art. 175 Abs. 1 – 3 EGV. Von dieser konkurrierenden Befugnis darf die EU nach dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 2 EGV nur Gebrauch machen, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Das bedeutet: Was die Mitgliedsstaaten nicht selber machen können, wird über die EU gemacht. Vieles können die Mitgliedsstaaten nicht selber regeln, weil vieles beispielsweise auch grenzüberschreitend ist

Aus dem Internet: Das aus dem Lateinischen kommende Wort “Subsidiarität” bedeutet sinngemäß “zurücktreten” oder “nachrangig sein”.

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37
Q

Was bedeutet Subsidiarität?

A

Subsidiarität bedeutet, dass öffentliche Aufgaben möglichst bürgernah – z.B. auf Ebene der Kommunen oder der Bundesländer - geregelt werden sollen.
Erst wenn ein Problem dort nicht gelöst werden kann, wird die Regelungskompetenz „nach oben“ abgegeben. Die EU soll sich also nur um Dinge kümmern, die sie besser regeln kann, als die Mitgliedstaaten.
Daher muss die Europäische Kommission bei jeder Gesetzesinitiative nachweisen, dass sie die jeweilige Aufgabe besser lösen kann als die Regionen oder die Mitgliedstaaten.

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38
Q

Welche Möglichkeit der Rechtssetzung hat im Umweltrecht eine überragende Bedeutung? Welche Paragraphen spielen hier eine Rolle? Wo sind die Möglichkeiten der Rechtsetzung aufgeführt?

A

Mit dem in Art. 175 Abs. 1 EGV genannten Tätigkeiten der Gemeinschaft sind alle in Art. 249 EGV aufgeführten Möglichkeiten der Rechtssetzung (Verordnung, Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung) erfasst.
Im Umweltrecht kommt dabei dem Instrument der Richtlinie überragende Bedeutung zu. Die Richtlinie ist gem. Art. 249 Abs. 3 EGV hinsichtlich ihres Ziels verbindlich. Wie das Ziel erreicht wird, können die Mitgliedstaaten bestimmen.

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39
Q

Durch wen erfolgt in der Regel der Vollzug der Umweltgesetze? Wo sind Ausnahmen geregelt? Und was sind Beispiele für Ausnahmen?

A

In der Regel erfolgt der Vollzug der Umweltgesetze durch die Länder.
Diese führen folglich neben den Landesumweltgesetzen (Art. 30 GG) auch die Bundesumweltgesetze als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG).
Ausnahmen sind den Art. 84 ff. GG zu entnehmen. (Beispiele Bundesfinanzverwaltung für Liegenschaften des Bundes (z. B. Kasernen, Bundeswasserstrassen, Bundesautobahnen und Bundesstraßen, Eisenbahn des Bundes ….)

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40
Q

Was haben wir für einen Behörden? Aufbau in Schleswig-Holstein– einen wie viel stufigen?

A

Grundsätzlich 3. Stufiger Behördenaufbau

Landesamt für Umwelt / LKN
-
Kreise/kreisfreie Städte / LKN / Landesamt für Umwelt

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41
Q

Was für Abteilungen gibt es im MEKUN (Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur),
im Landesamt für Umwelt/LKN und
bei den Kreisen/kreisfreien Städten/LK N/Landesamt für Umwelt?

A

MEKUN
- Immissionsschutz, Abfall (Abt. 5)
- Naturschutz, Forst und Jagd (Abt. 3)
- Wasser und Küstenschutz (Abt. 2)
- Bodenschutz (Abt. 4)
- Küstenschutz, Nationalpark, Liegenschaften der Wasserwirtschaft (LKN)

Landesamt für Umwelt / LKN
- Immissionsschutz, Abfall (Abt. 5)
- Naturschutz, Forst und Jagd (Abt. 3)
- Wasser und Küstenschutz (Abt. 2)
- Bodenschutz (Abt. 4)
- Küstenschutz, Nationalpark, Liegenschaften der Wasserwirtschaft (LKN)

Kreise/kreisfreie Städte / LKN / Landesamt für Umwelt
- Wasser, Boden, Abfall, Natur, Jagd
- Küstenschutz , Nationalpark, Liegenschaften der Wasserwirtschaft (LKN) - Immissionsschutz, Forst (Landesamt für Umwelt)

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42
Q

Zusammenfassung:
1. was schützt das Umweltrecht?
2. wo ist der Schutz der Umwelt verankert?
3. Wer für das Umweltrecht aus?
4. Welchen Prinzipien liegen dem Umweltrecht zugrunde?

A
  1. Umweltrecht schützt die natürlichen Lebensgrundlagen.
  2. Der Schutz der Umwelt ist EU-rechtlich und im GG verankert. Umweltrecht befindet sich in übergreifenden Gesetzen (Planungsrecht z. B. UVPG), im Recht der einzelnen Umweltmedien (Fachrecht z.B. Wasserrecht,
    Immissionsschutzrecht) sowie in fachfremden Gesetzen.
  3. In fast allen Bereichen gibt es eine EU-rechtliche Rahmenregelung. Die Länder
    führen das Umweltrecht als Bundesrecht oder Landesrecht aus.
  4. Dem Umweltrecht liegt das Vorsorge-, Verursacher-, Kooperations-, Integrations- und Nachhaltigkeitsprinzip zugrunde.
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43
Q

Ab hier 2. Stunde Umweltprüfungen

3. PP

A
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44
Q

Überblick über die Umweltprüfungen - Welche gibt es?

A

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Umweltprüfung nach BauGB

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45
Q

Überblick über die UVP - wann durchzuführen, was soll ermittelt werden?

A

Für einzelne Projekte bestimmten Umfangs
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Es sollen dabei die möglichen
Umweltauswirkungen des geplanten Projektes
ermittelt und bewertet werden, damit die so gewonnenen Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens einfließen können.
In der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die UVP-pflichtigen Projekte aufgeführt. (Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren)
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren.
(Selbständig bedeutet das Verfahren steht für sich alleine und kann alleine angefochten werden. Das ist hier nicht so. Zum Beispiel Genehmigungsverfahren nach EmissionsschutzG, Bertroffene kann nur gegen gesamtes Verfahren vorgehen)

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46
Q

Überblick über die SUP - wofür durchzuführen? Wo ist im Gesetz etwas dazu aufgeführt?

A

Die Strategische Umweltprüfung (SUP) wird für Pläne und Programme z.B. bestimmte Raumordnungsplanungen oder
Verkehrswegeplanungen
durchgeführt.
In der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) sind
die SUP-pflichtigen Pläne
und Programme aufgeführt.

Die SUP ist ein systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die Umweltaspekte bei strategischen Planungen und dem Entwurf von Programmen untersucht werden. Im Rahmen dessen wird ein Umweltbericht erstellt.
Allerdings: Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt.

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47
Q

Überblick über die Umweltprüfung nach BauGB - wofür, wo steht etwas im Gesetz dazu?

A

Die Umweltprüfung ist die Entsprechung der Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bereich der Bauleitplanung auf Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB).
Das Ergebnis der Umweltprüfung wird in einem Umweltbericht beschrieben (§ 2 Abs. 4 BauGB nebst Anlage 1).

48
Q

Die UVP

A

Die UVP ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen (vgl. § 4 UVPG) „Huckepackverfahren“

Das UVPG regelt kein
eigenständiges Verfahren zur UVP.
Sie ist auf ein taugliches Trägerverfahren angewiesen. Dieses muss eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorsehen, sonst ist es nicht tauglich.

49
Q

Was ist eine UVP?

A

Die UVP umfasst die
Ermittlung,
Beschreibung
Bewertung
der Umweltauswirkungen (Def. § 2 Abs. 2 UVPG) bestimmter Vorhaben im Hinblick auf bestimmte Schutzgüter (Def. § 2 Abs. 1 UVPG)

50
Q

UVP = unheimlich viel Papier?
Oder doch ein Instrument zur wirksamen Umweltvorsorge?

A

Die UVP führt nicht zu neuen „strengeren“ materiellen Umweltanforderungen. Es bedeutet nicht, dass nur solche Vorhaben, die besonders hohe Standards erfüllen zugelassen werden können.
Vielmehr ist die UVP ein Verfahrensinstrument zur besseren Vorbereitung von Zulassungsentscheidungen.

51
Q

Was sind Vorteile der UVP?

A

->Mit der UVP hat man im Hinblick auf die Umweltbelange letztendlich eine fundierte Entscheidungsgrundlage
-> Durch die UVP gewinnen Umweltbelange bei der Vorhabenzulassung faktisch mehr Gewicht.
-> Die Umweltauswirkungen eines Vorhabens können von der Genehmigungsbehörde besser wahrgenommen und gewürdigt werden, wenn sie zuvor in einem systematischen Prüfverfahren ermittelt und bewertet werden.

-> besserer Überblick über die Auswirkungen

52
Q

Welche Schutzgüter werden bei der UVP nach § 2 Abs. 1 UVPG betrachtet?
(Ins Gesetz gucken - nicht auswendig lernen)

A

Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, (Nr. 1)

Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, (Nr. 2)

Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

53
Q

Welches neue Schutzgut wurde nachträglich noch hinzugefügt, wo steht es und was bedeutet es?

A
  1. Erwägungsgrund der UVP-ÄndRL: Rückführung der nicht nachhaltigen Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch)
    Die funktionale Bedeutung von Flächen wird schutzgutbezogen betrachtet: Biotopfunktion, Bodenfunktion, Funktionen für den Wasserhaushalt, Habitatfunktionen, klimatische Ausgleichsfunktionen, Funktionen für das Landschaftsbild etc.
    Eine Bewertung anhand des Nachhaltigkeitsziels der Bundesregierung (Flächeninanspruchnahme begrenzt auf 30ha/Tag), ist nicht möglich …. … stattdessen Minimierungsgebot entsprechend § 1 a Abs. 2 S. 1 BauGB: Mit Grund und Boden soll sparsam umgegangen werden.
54
Q

Welche Rechtsgrundlage(n) hat die UVP?

A

Aus der EU: RL 85/337/EWG (sog. UVP-Richtlinie)
Und Art. 2 Abs. 1 UVP-RL: öffentliche und private “Projekte” oder Pläne, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); Mitgliedstaaten treffen die hierfür erforderlichen Maßnahmen
(In Deutschland waren die Maßnahmen die UVP und SUP)

Bund: UVPG Land: LUVPG SH

55
Q

Die betroffenen Anlagen der UVP - welche gibt es und welche §§ gehören zu den verschiedenen Vorhaben?

A

Anlage 1 zum UVPG:
§ 6 UVPG i.V.m. Anlage 1 (sog. „X“-Vorhaben)

§ 7 UVPG Abs. 1 i.V.m. Anlage 1: ggf. ergibt allgemeine Vorprüfung die UVP-Pflicht (sog. „A“-Vorhaben)
(Erstmal Vorprüfung, UVP nur, wenn Belastung der Umwelt stark)

§ 7 UVPG Abs. 2 i.V.m. Anlage 1: ggf. ergibt standortbezogene Vorprüfung die UVP-Pflicht (sog. „S“-Vorhaben)
(Nur wenn Standort besonders empfindlich)

56
Q

Das X-Vorhaben - wann besteht UVP-Pflicht?

A

Uneingeschränkte UVP-Pflicht für
ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen
Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

57
Q

Was sind Beispiele für X-Anlagen?

A

Beispiele für X-Anlagen
Ziffer 1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle (Merkmale müssen vorliegen)

Ziffer 2.1.1: Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr (Merkmale müssen erfüllt und der Größenwert muss erreicht sein)

Ziffer 1.1.1: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW (Merkmale müssen erfüllt und Leistungswert muss erreicht werden)

(Diese Beispiele befinden sich in Anlage 1 des UVPG)

58
Q

Was sind A-Vorhaben?

A

Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP- Pflicht durch überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien (Prognose).
Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, geeignete Angaben nach Anlage 2 zu übermitteln (Mitwirkungspflicht).

59
Q

A-Vorhaben: Was sind Prüfkriterien der Allgemeinen Vorprüfung? (Anlage 3 zum UPVG)

A

Prüfkriterien der Allgemeinen Vorprüfung (Anlage 3 zum UVPG):
1.1 Größe des Vorhabens
1.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen (welche/wie viele verwendet werden)
1.4Erzeugung vonAbfällen
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien

60
Q

S-Vorhaben

A

Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch.

Erste Stufe: Liegen besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten
Schutzkriterien vor?
Wenn (-), dann keine UVP-Pflicht
Wenn (+), weiterprüfen

Zweite Stufe:
Kann das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären?
Die Vorprüfung entfällt, wenn der Vorhabenträger eine UVP beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig betrachtet (§ 7 Abs. 3 UVPG)

61
Q

Überblick über die Vorprüfung

A

Schritt 1: Ermittlung der Merkmale des Vorhabens (Wirkfaktoren) nach Art und Reichweite (Kriterien der Anlage 3 Nr. 1 zum UVPG)
Schritt 2 (A): Ermittlung der betroffenen Umwelt / des betroffenen Standorts (Kriterien der Anlage 3 Nr. 2 zum UVPG)
Schritt 2 (S): Ermittlung der betroffenen Schutzkriterien am Standort (Kriterien der Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG)
Schritt 3: Ermittlung der nachteiligen Umweltauswirkungen ( auf die Schutzkriterien (S)) (Kriterien der Anlage 3 Nr. 3 zum UVPG)
Schritt 4: Beurteilung der Erheblichkeit

62
Q

Theoretisch gibt es 4 Vorhaben - welche und warum nicht nur drei?

A
  1. X-Vorhaben: so erheblich, dass auf jeden Fall eine UVP durchgeführt wird
  2. A-Vorhaben: wenn allgemeine Vorprüfung UVP verlangt (evtl. UVP)
  3. S-Vorhaben: Wenn man im Hinblick auf ein bestimmtes Gut mit bestimmten Schutzkriterien mit erheblichen Umwelteinwirkungen rechnet, dann UVP
  4. ein vorhaben, das so klein ist, dass es in der Anlage zur UVP nicht auftaucht —> dann keine Vorprüfung und auch keine UVP
63
Q

Welche Sonderfälle bei der UVP gibt es? (Aufzählend)

A
  • § 9: UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
  • § 10: kumulierende Vorhaben (Definition in § 10 Abs. 4 UVPG)
  • § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
  • § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
64
Q

Der Sonderfall der UVP nach § 9 Abs. 1 UVPG - was bedeutet es, was ist ein Beispiel?

A

Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das eine UVP durchgeführt worden ist (§ 9 Abs. 1 UVPG)

Beispiel: Eine Anlage zur Aufzucht von Mastschweinen mit 5000 Plätzen soll erweitert werden (bestehendes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 7.7 UVPG)
-> bei Erweiterung ab 3000 Plätzen: Fall des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVPG = Notwendigkeit einer UVP, weil die Änderung selbst bereits den Größenwert erreicht)
-> bei Erweiterung bis 2999 Plätzen: Fall des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UVPG = allgemeine Vorprüfung

65
Q

Sonderfall der UVP - §. Abs. 2 und 3 UVPG

A

Änderung eines bestehenden Vorhabens, für das keine UVP durchgeführt worden ist (§ 9 Abs. 2 und 3 UVPG)

Konstellation 1: „Hineinwachsen“ in die UVP-Pflicht (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UVPG) (Stall erweitern, so dass man dann den Wert erreicht, vorher nicht)

Konstellation 2: Erstmaliges (oder erneutes) Erreichen eines Vorprüfwertes -> Vorprüfung (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UVPG)

Konstellation 3: Änderung eines bestehendes X-Vorhabens (alt), für das keine Größen und Leistungswerte vorgeschrieben sind -> Vorprüfung § 9 Abs. 3 S. 1 Nr.1 UVPG)

Konstellation 4: Änderung eines Vorhabens, für das eine Vorprüfung, aber keine Vorprüfwerte vorgeschrieben sind (z.B. Tiefbohrungen 13.4) -> Vorprüfung § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UVPG)

66
Q

Was ist Gegenstand der UVP/der Vorprüfung bei Änderungsvorhaben?

A

Gegenstand der Prüfung ist das Änderungs- Erweiterungsvorhaben, nicht das bestehende Vorhaben.
Aber die Umwelteinwirkungen des bestehenden Vorhabens werden im Rahmen der Prüfung berücksichtigt
-> zur UVP: Anlage 4 Nr. 4 c) ff)
-> zur Vorprüfung: Anlage 3 Nr. 3.6

67
Q

Der Sonderfall nach § 9 Abs. 5 „Altvorhabenprivileg“

A

Das „Altvorhabenprivileg“ gilt für Vorhaben, die bereits zu einem Zeitpunkt zugelassen wurden, in dem Vorhaben dieser Art noch nicht den Vorschriften der UVP-Richtlinie unterfielen (Zeitpunkt ist die Umsetzung der Richtlinien).
Werden solche Altvorhaben später erweitert,
bleibt der bestehende Altbestand für die Frage
der UVP-Pflicht unberücksichtigt.
-> Ein „Hineinwachsen“ in die UVP-Pflicht wird
vielfach ausgeschlossen, weil das Altvorhaben
nicht „mitzählt“.

68
Q

Sonderfall - Kumulierende Vorhaben, §§ 10 - 13 UVPG

A

• Keine Aufspaltung in viele kleine Vorhaben

Für die Frage der UVP-Pflicht sind kumulierende Vorhaben wie ein einzelnes Vorhaben zu betrachten (Genehmigungsrechtlich werden sie dagegen meist als getrennte Vorhaben behandelt)
UVP-rechtliche Konsequenz: Die Größen und Leistungswerte kumulierender Vorhaben sind zu addieren.

69
Q

Was sind die Voraussetzungen der Kumulation nach § 10 Abs. 4 UVPG?

A

1.) Vorhaben derselben Art (auch bei unterschiedlichen Trägern und fehlender Gleichzeitigkeit):
- Gleicher Nummer in der Anlage
- Vergleichbare technische oder bauliche Beschaffenheit oder Betriebsweise + addierbare Messeinheiten für Größe- oder Leistung (z.B. Feuerungsanlage nach Nr. 1.1 und 1.2; Schweine-, Sauen- und Ferkelställe nach 7.7, 7.8, 7.9)

2.) Enger Zusammenhang (Umstände des Einzelfalls):
- Einwirkbereich der Vorhaben müssen sich überschneiden - (Überlagerung der Umweltauswirkungen) zum Beispiel Geruch - nicht zu unterscheiden woher er kommt
- Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen (kein Zufall, sondern planvolles koordiniertes Vorgehen) z.B. gemeinsames Silo, gemeinsame Zufahrt etc.
- Bei Anlagen -> Verbindung durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen (Zufahrt, Bürogebäude gemeinsam nutzen)

70
Q

Wer führt bei kumulierenden Vorhaben die UVP durch?

A
  1. Parallele Beantragung der Zulassung
    -> beide Vorhabenträger (incl. Möglichkeit eines gemeinsamen UVP-Berichts)
  2. Kumulierende Vorhaben treten zu einem früheren Zulassungsverfahren hinzu
    - > der Träger des früheren Vorhaben braucht keine neue UVP durchzuführen, wenn er bereits eine schutzwürdige Position (durch erfolgte Zulassung oder vollständiges Einreichen der Unterlagen) erlangt hat
71
Q

Sonderfall - Komplexvorhaben (auch kumulierendes Vorhaben)

A

Komplexvorhaben (insb. Windfarmen § 2 Abs. 5 UVPG))
Komplexvorhaben sind Vorhaben, die aus vielen Einzelvorhaben zusammengesetzt sind. Die UVP-Pflicht knüpft bei ihnen nicht an das Einzelvorhaben, sondern an das Komplexvorhaben als Ganzes an (sozusagen Fälle der vorweggenommenen Einschätzung als kumulierende Vorhaben).
Wie kumulierende Vorhaben in § 10 Abs. 4, aber
- mindestens 3 WKA (Windkraftanlagen)
- Funktionaler Zusammenhang (ist anzunehmen bei Anlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Vorrang- oder Eignungsgebiet nach § 7 Abs. 3 ROG).

72
Q

Wie läuft das Verfahren der Vorprüfung ab?

A

Die zuständige Behörde prüft auf Grundlage eigener Informationen und der vom Antragsteller (Vorhabenträger) vorgelegten Unterlagen.
- Frist für die Entscheidung über die Vorprüfung (§ 7 Abs. 6 UVPG): Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.
- Publikation der Entscheidung
- Feststellung zur Erforderlichkeit der UVP kann nicht selbstständig angefochten werden.

73
Q

Worum geht es bei dem Verfahren der UVP? Wie wird es ermittelt?

1. Ermittlung 2. Beschreibung 3. Bewertung
hier: 1

A

1.) Ermittlung:
- Es geht um die Feststellung, welche Auswirkungen ein Vorhaben voraussichtlich auf die
Umwelt haben wird. (gegenwärtiger Wissensstand, gegenwärtige Prüfmethoden)
- Die Umweltfolgen sind ein potenzielles Geschehen, welches erst in der Zukunft eintreten
wird, ist hierbei eine prognostische Abschätzung vorzunehmen.
- Dabei sind Aussagen über Art Ausmaß, Dauer und Eintrittswahrscheinlichkeit der zu
erwartenden Umweltfolgen zu treffen (das vernünftigerweise Vorhersehbare).

74
Q

Wie läuft die Beschreibung des Verfahrens der UVP ab? Was muss alles beschrieben werden?

A

2.) Beschreibung (auf der Grundlage der vom Vorhabenträger einzureichenden
Mindestinhalte nach § 16 UVPG und Anlage 4 zum UVPG):
- Beschreibung des Vorhabens: Standort, physische Merkmale des gesamten Vorhabens
(neu: auch Abriss) (Art, Umfang, Ausgestaltung, Größe, Flächenbedarf, Energiebedarf,
verwendete Rohstoffe, Art und Menge der natürlichen Ressourcen, zu erwartende
Rückstände, Emissionen, Abfälle, sonstige wesentliche Merkmale)

  • Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens
  • Beschreibung der geplanten „Gegenmaßnahmen“
  • Beschreibung der zu erwartenden Umwelteinwirkungen (z.B. auch Nutzung natürlicher
    Ressourcen, Verstärkung des Klimawandels …)
  • Eine Beschreibung der vernünftigen vom Vorhabenträger geprüften Alternativen und die
    wesentlichen Entscheidungsgründe

= Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des Berichts (damit BürgerInnen das nachvollziehen können)

75
Q

Wie läuft die Bewertung des Verfahrens der UVP ab?

3.

A

3.) Bewertung:
- Erfolgt auf der Grundlage vollständiger Unterlagen (= Unterlagen verhalten sich zu allen
rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens und versetzen die Behörde in die Lage den
Antrag näher zu prüfen; Nachfragen und Ergänzungen im Einzelfall sprechen nicht gegen
Vollständigkeit), eigener Erkenntnisse der Behörde und der Erkenntnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Durch das Scoping (§ 15 UVPG) teilt die Behörde dem Vorhabenträger im Vorwege den
Untersuchungsrahmen der UVP und weitere verfahrensrelevanten Gesichtspunkte mit.

  • Durch die Beteiligung anderer Behörden (§ 17 UVPG) und der Öffentlichkeit
    (§ 18 UVPG) werden die Erkenntnisse
    der Behörde erweitert.
  • Im Rahmen der Bewertung wird anhand rechtlicher Maßstäbe beurteilt, ob die ermittelten
    Umweltfolgen erheblich sind
    .
  • Erheblich sind Umwelteffekte dann, wenn sie nach den umweltbezogenen Schutz- und
    Vorsorgeanforderungen der Zulassungsvorschriften, die auf fachgesetzlicher Ebene für
    die Gestattung UVP-pflichtiger Vorhaben bestehen, nicht oder nicht ohne Weiteres
    hingenommen werden sollen.
  • Die Bewertung hat dabei umweltzentriert zu erfolgen. Fachgesetzliche Anforderungen,
    die anderen Belangen dienen, sind bei der UVP auszuklammern (Die Umwelt steht im Mittelpunkt)

“Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen = sogenanntes Scoping, siehe § 15 UVPG

76
Q

Erkläre die Bedeutung von § 25 Abs. 1 und 2 des UVPG und wie diese Bestimmungen die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVU) in Bezug auf die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens beeinflussen?

A

Integration des Ergebnisses in die Sachentscheidung:
„§ 25 Abs. 1 und 2 UVPG:
(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige
Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame
Umweltvorsorge
im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung
ist zu begründen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die
zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten
Maßstab.“

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass geplante Vorhaben die Umweltvorsorgeanforderungen erfüllen. Die Ergebnisse dieser Prüfung müssen von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass Umweltschutzbelange angemessen berücksichtigt werden.

77
Q

Bei welchem Entscheidungen ist die Integration des Ergebnisses unproblematisch? Rechtsnormen dazu?
Wann gibt es Schwierigkeiten?

A

Unproblematisch ist die Integration des Ergebnisses bei Abwägungsentscheidungen
(z.B. Planfeststellungsbeschlüsse)
Regelungen dazu: §§ 72 ff. VwVfG; §§ 139 ff. LVwG
Planfeststellungsvorbehalte finden sich im Fachrecht
z.B.: § 17 Abs. 1 FStrG; § 12 Abs. 1 WaStrG; § 18 Abs. 1 AEG

Schwierigkeiten bereitet die UVP bei den Verfahren, bei denen eine gebundene Zulassungsentscheidung vorliegt. Dort kann das Ergebnis der UVP allenfalls über unbestimmte Rechtsbegriffe einbezogen werden.
Z.B. § 6 BImSchG: Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Schwierigkeiten bei der Integration von UVP-Ergebnissen ergeben sich bei Verfahren, in denen eine gebundene Zulassungsentscheidung vorliegt. Das bedeutet, dass die Behörde in solchen Fällen keine Ermessensspielräume hat und die Entscheidung aufgrund klarer gesetzlicher Vorschriften getroffen werden muss. In diesen Fällen können die UVP-Ergebnisse nur über unbestimmte Rechtsbegriffe in die Entscheidung einbezogen werden.

In Abwägungsentscheidungen, bei denen Ermessensspielräume bestehen, können die Ergebnisse der UVP in die Entscheidung einfließen. In gebundenen Zulassungsentscheidungen sind die Möglichkeiten begrenzt und hängen von den gesetzlichen Bestimmungen und unbestimmten Rechtsbegriffen ab.

78
Q

? Überblick über das Verfahren

A
  1. Feststellung der UVP-Pflicht
  2. Verfahren:
    - Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (sog. Scoping § 15 UVPG)
    - Erarbeitung des UVP-Berichts
    - Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 17 – 23 UVPG)
    - Zusammenfassende Darstellung (§ 24 UVPG)
    - Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 Abs. 1 UVPG)
  3. Entscheidung:
    Berücksichtigung bei der Entscheidung
    über die Zulassung des Vorhabens
    (§ 25 Abs. 2 UVPG)
    Inhalt des Bescheids, Bekanntmachung/Auslegung
  4. Nach Abschluss: ggf. Überwachung
    § 28 UVPG
79
Q

Die Überwachung - nach welcher Norm, was besagt diese?

A

§ 28 UVPG
(1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen keine Überwachungsmaßnahmen
vorsehen, ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Überwachungsmaßnahmen,
um die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids
nach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für
1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorhabens und des Standorts
sowie
2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und die Ersatzmaßnahmen
bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

= Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger
Überwachungsmaßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 aufgeben.

Schritt 4.

80
Q

Welche und wie viele Stufen gibt es bei der Überwachung des Zulassungsbescheids

nach § 28 Abs. 1 UVPG

A

Stufe 1 Überwachung des Zulassungsbescheids (§ 28 Abs. 1)
- Erkennen von Vollzugsdefiziten
- Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung des Zulassungsbescheids
(Umsetzungskontrolle)
- Korrektur mangelhafter Umsetzung

Stufe 2 Monitoring i.e.S. (§ 28 Abs. 2)

Bestehende fachgesetzliche Überwachungsregelungen
Beispiele Bereich Luft:
- Anlagenbezogene Messung von Emissionen gemäß §§ 28, 29 BImSchG
- Erstellung von Überwachungsplänen und –programmen für Anlagen nach EUIndustrieemissionenrichtlinie gemäß § 52 BImSchG

Beispiele Bereich Abfall:
- Anlagenbezogene Überwachung bei Deponien gemäß § 36 Abs. 4 KrWG
- Berichterstattung der Deponiebetreiber über Mess- und Überwachungsergebnisse gemäß
§ 43 Abs. 1 Nr. 9 KrWG

Beispiel Bereich Naturschutz:
- Prüfung der frist- und sachgemäßen Durchführung von Maßnahmen der Eingriffsregelung
gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG

Beispiele Bereich Wasser:
- Überwachung wasserrechtlicher Gewässerbenutzung gemäß §§ 100 und 13 WHG
- Überwachung des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 61 Abs. 2 WHG

Im Gesetz nachlesen, dann ist es verständlicher

81
Q

Gibt es grenzüberschreitende UVP?
Wo sind ggfs. inländische und/oder ausländische Vorhaben geregelt?

Normen?

A

Verfahren bei inländischen Vorhaben §§ 54-59 UVPG
- Benachrichtigung § 54 UVPG
- Behördenbeteiligung § 55 UVPG
- Öffentlichkeitsbeteiligung § 56 UVPG
- Übermittlung des Bescheids § 57 UVPG

Verfahren bei ausländischen Vorhaben §§ 58-59 UVPG
- Zuständige deutsche Behörde § 58 Abs. 1, 2, 4, 5 UVPG
- Behördenbeteiligung § 58 Abs. 3 UVPG
- Öffentlichkeitsbeteiligung § 59 UVPG

82
Q
A

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Anhang)

z. B.
- Abfallrechtliche Planfeststellungen 1.1.6.
-> 1.1.6.2.1: 30-60 % der Gebühr der Tarifstelle 1.1.6.1

  • Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen 10.1
    -> 10.1.1.8: (Durchführung einer Vorprüfung) 5 % der Gebühr nach 10.1.1, wenn danach
    keine UVP erfolgt

–> relativ gering

Kosten und Gebühren spielen eine Rolle, außerdem variieren die Kosten. Die Gebühren für eine UVP sind beispielsweise relativ gering und fallen nur an, wenn keine UVP durchgeführt wird

83
Q

Was sind wesentliche Merkmale der SUP?

SUP = strategische Umweltprüfung

A

Wesentliche Merkmale
-Screening: Feststellen der Umweltprüfungs-Pflicht

-Scoping: Festlegung von Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

-Umweltbericht: Ermitteln-Beschreiben-Bewerten der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen des Plans oder Programms. Dabei sind auch Planungsalternativen
vergleichbar zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

  • Monitoring: Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans
    oder Programms
  • Konsultationen: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Plans, des Umweltberichts und
    weiterer Planungsunterlagen. Einbeziehung der Stellungnahmen der Umweltbehörden und
    der Öffentlichkeit bei der weiteren Planaufstellung. Öffentliche Auslegung der endgültigen
    Planfassung mit Erläuterung wie der Umweltbericht und die abgegebenen Stellungnahmen
    berücksichtigt worden sind und weshalb dem angenommenen Plan der Vorzug vor den
    geprüften Alternativen gegeben wurde

UVP = Prüfung der Umweltauswirkungen von konkreten Vorhaben, zu einem späten Zeitpunkt, Umweltauswirkungen ermitteln und ausgleichen oder minimieren
SUP = Prüfung von Plänen, Programmen, Umweltaspekte frühzeitig einbeziehen und sicherstellen, dass diese einbezogen werden

84
Q

Zusammenfassung Präsentation 3 (Umweltprüfungen)

A
  • Für bestimmte größere Vorhaben ist eine Umweltprüfung vorgeschrieben (->
    Anlage UVPG)
  • Die Umweltprüfung ist kein selbständiges Verfahren, sondern wird vom
    „Trägerverfahren“ „huckepack“ genommen.
  • In die Umweltprüfung sind alle Umweltbelange einzubeziehen, andere Behörden
    sowie die Öffentlichkeit sind zu beteiligen.
  • Der Sachverhalt ist in Bezug auf die betroffenen Umweltbelange umfassend zu
    ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
85
Q

Ab hier 4. PP Immissionsschutz

Welche Rechtsquellen gibt es im Immissionsschutzrecht?

A
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (in Kraft getreten 1974)
  • 42 Bundesimmissionsschutzverordnungen (aufgrund von BImSchG zu
    unterschiedlichsten Teilbereichen erlassen) z.B.
    1. BImSchV über das Genehmigungserfordernis
    1. BImSchV über das Genehmigungsverfahren
    1. BImSchV über Großfeuerungsanlagen
    1. BImSchV über Abfallverbrennungsanlagen
  • Zwei bedeutende Verwaltungsvorschriften: TA Luft und TA Lärm
  • Landesimmissionsschutzgesetz – (LImSchG) vom 06.01.2009
  • Richtlinien der EU (z. B: Industrieemissionsrichtlinie - IED)
  • Völkerrecht (z.B. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen, Arhus-Konvention)
86
Q

Überblick über das BImSchG - in welche Teile ist es aufgeteilt?
(nicht auswendig lernen! Steht im Gesetz! Nur zur Übersichtlichkeit hier aufgeführt)

Bundesimmissionsschutzgesetz

A

Teil 1: Allgemeine Vorschriften wie Zwecksetzung und Anwendungsbereich,
zentrale Begriffsbestimmungen (§§ 1-3)
Teil 2: Anlagenbezogener Immissionsschutz, Errichtung und Betrieb von
genehmigungsbedürftigen u. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§§ 4-31)
Teil 3: Produktbezogener Immissionsschutz (§§ 32-37g)
Teil 4: Verkehrsbezogener Immissionsschutz (§§ 38-43)
Teil 5 und 6: Gebietsbezogener Immissionsschutz (§§ 44-47f)
Teil 7: „Gemeinsame Vorschriften“ u.a. § 48, der die Bundesregierung ermächtigt
mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der beteiligten Kreise
allgemeine Verwaltungsvorschiften zu erlassen.(§§ 48-62)
-> TA Luft
-> TA Lärm
Teil 8: Schlussvorschriften (§§ 66-73)

87
Q

Was ist der Zweck des BImSchG?

A

siehe § 1 BImSchG
(§ 1 BImSchG: Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen)

Im Vordergrund stehen der Schutz vor Lärm und Luftverunreinigungen, die von Anlagen ausgehen

Weitere Zwecke:
- Schutz vor Erschütterungen, Wärme, schweren Unfällen, Störfällen
- Abfallvermeidung und sparsame Energieverwendung
- Bodenschutz, Gewässerschutz ….

88
Q

Was ist der Geltungsbereich des BImSchG?

A

Schwerpunkt = Anlagen

Da die Schutzanliegen im Wesentlichen durch große Industrieanlagen gefährdet werden, stehen diese im Zentrum des BImSchG, aber das BImSchG reicht auch in andere Lebensbereiche hinein.

Beispiele:
- Einhaltung Immissionsrichtwerte durch kommunales Schwimmbad (BVerwG,
Urteil vom 25.01.2002 – 7 C 24/01)
- Zeitschlagen der Kirchturmuhr während Nachtzeit unterliegt dem
Immissionsschutzrecht (BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 – 7 C 25/91)
- Rasenmäher und Baumaschinen (32. BImSchV)

89
Q

Wo befinden sich wichtige Begrifflichkeiten und deren Definitionen?

A

§ 3 BImSchG enthält die entscheidenden Legaldefinitionen und ist daher „vor die Klammer“ des Gesetzes gezogen, weil darüber der Zugang zu vielen Fragestellungen des BImSchG gelingt

Andere Gesetze nehmen darauf Bezug (z.B. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB)

Definitionen bauen teilweise aufeinander auf
(z.B. „schädliche Umwelteinwirkungen“ [§ 3 Abs. 1],
„Immissionen“ [§ 3 Abs. 2],
„Luftverunreinigungen“ [§ 3 Abs. 4])

90
Q

Welche Besonderheit gibt es in Bezug auf den Anlagenbergriff nach § 3 Abs. 5 BImSchG?

A
  • zusätzlich: Merkmal des Betreibens
    (siehe Anwendungsbereich, § 2 Nr. 1 BImSchG: “Errichtung und Betrieb” von Anlagen–> in § 2 steht, dass die Vorschriften dieses Gesetzes für
    1.die Errichtung und den Betrieb von Anlagen […] gelten)
    d.h. genannte Objektgruppen sind
    nur dann Anlagen i.S.d.
    anlagenbezogenen
    Immissionsschutzrechts, wenn sie
    „betrieben“ werden
  • zusätzlich: Anlagenbezug der Emissionen
    d.h. nicht alles, was von den genannten Anlagen emittiert wird, unterfällt dem anlagenbezogenen
    Immissionsschutzrecht;
    vielmehr ist eine Abgrenzung zwischen einer anlagenbezogenen und einer verhaltensbezogenen
    Beeinträchtigungen erforderlich
  • Kontrollfrage: entstehen die Emissionen gerade wegen der durch einen Betreiber bestimmten Funktion der Anlage?
    -(mögliche Antwort: Emissionen unterliegen dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht, wenn sie direkt aufgrund der spezifischen Funktion oder des Betriebs einer Anlage entstehen.?) –> im Falle einer Prüfung nochmal klären oder Kommillitionen fragen

emittieren = in Verkehr bringen

91
Q

Handelt es sich bei der folgenden Nutzung um Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG?

Die Kinder eines Wohngebiets nutzen ein größeres Wiesengrundstück als Bolzplatz

A

Ein wilder Bolzplatz ist keine Anlage:

er ist zwar „Grundstück, auf dem …
Arbeiten durchgeführt“ werden (historische Auslegung); er wird aber nicht
„betrieben
“ (kein organisatorischer Aufwand hinsichtlich des Grundstücks);
i.Ü. (gewisser organisatorischer Aufwand unterstellt) ist Beeinträchtigung auch
nicht anlagenbezogen: Zweck des Wiesengrundstücks ≠ Bolzen; Lärm entsteht
vielmehr erst durch das Verhalten der Kinder (Schreien, ebenso Bolzen, auch
wenn unter Zuhilfenahme eines Balls als einfaches Werkzeug)

92
Q

Handelt es sich bei der folgenden Nutzung um Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG?

Der Fußballverein F erwirbt das Wiesengrundstück und errichtet darauf einen Fußballplatz

A

Sportplatz ist Anlage: Grundstück, auf dem „Arbeiten“ durchgeführt“ werden;
Anlage wird auch betrieben, d.h. es wird mit gewissem organisatorischem
Aufwand ein sportlicher Zweck fortgesetzt verfolgt; Lärm geht in spezifischer
Weise von der Anlage aus (siehe auch Sportanlagen-LärmschutzV – 18.
BImSchV)**

93
Q

Die Unterscheidung zwischen Immssionen und Emissionen

A

Nach § 3 Abs. 2 BImSchG (Legaldefinition) sind Immissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Im Gegensatz dazu sind Emissionen nach Absatz 3 die von einer Anlage ausgehenden Erscheinungen, die in Absatz 2 aufgezählt wurden. (auch Legaldefinition)

94
Q

Was ist ein Beispiel für die Unterscheidung von Immissionen und Emissionen?

A

Beispiel:
Die Geräuscherzeugung eines fahrenden Autos auf einer Autobahn (Motorgeräusch + Strömungsgeräusch + Rollgeräusch) entspricht dem Vorgang “Emission”.

In einer bestimmten Entfernung von der
Autobahn stellt sich ein Geräuschpegel
ein, dem die dort befindliche Person
ausgesetzt ist. Dies ist die „Immission“.

95
Q

Worauf ist bei § 3 Abs. 1 BImSchG drauf zu achten bzgl. der Einwirkungen? Und was bedeuten die Wörter in diesem Zusammenhang?

A

Nicht bereits jede Einwirkung, die irgendwie negativ wahrnehmbar ist, ist geeignet, sondern es ist eine bestimmte Qualität erforderlich
- Unproblematisch, wenn Gesundheit von Menschen betroffen ist, weil es sich dann immer um eine Gefahr handelt
- Anders, wenn es sich um Nachteile und Belästigungen handelt, die nach dem Wortlaut »erheblich« sein müssen

Nachteil:
Vermögenseinbußen, die zwar physisch einwirken, aber nicht unmittelbar zu einem Schaden in Form einer Substanzverletzung führen, sondern zu anderen
Vermögensnachteilen (z.B. Wertminderung eines Grundstücks aufgrund lärmbedingter Unmöglichkeit sich im Garten aufzuhalten)

Belästigungen:
Einwirkungen, die das Wohlbefinden der Menschen nachteilig beeinflussen,
ohne eine Gefahr für die Gesundheit zu sein (z.B. Lärm, der Verständigungsschwierigkeiten bewirkt)

Erheblichkeit:
Maßgeblich ist nicht das Subjektive Empfinden der Betroffenen, sondern ein objektiver Maßstab

Bei dieser Einschätzung stellt man auf
das Interesse eines durchschnittlichen und verständigen Bürgers an einem vor besonderen Umweltgefahren geschützten
Lebensraum ab.

96
Q

Wer ist ein Betreiber? Definition

§ 3 Abs. 5a BImSchG

A

Betreiber:
= natürliche oder juristische Person, die einen tatsächlich bestimmenden Einfluss auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb einer Anlage ausübt

=> derjenige, der weisungsunabhängig und auf eigene Rechnung die tatsächliche
Sachherrschaft über eine konkrete Anlage ausübt (Verursacherprinzip); unterschiedliche Zurechnungskriterien; eigene tatsächliche Einwirkung kann durch betriebliche Organisation mehrfach weitervermittelt sein)

97
Q

Was ist die sogenannte TA Lärm?
Wofür wird sie angewendet, wo gilt sie nicht?

A

Die TA Lärm ist eine „normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift“, d.h. Erkenntnisquelle zu den Fragen,
- ob Immissionen Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeiführen können,
- ob Immissionen zumutbar sind.

Anwendung im Genehmigungsverfahren für einzelne Vorhaben (z.B. gewerbliche Anlagen)
sowie im Überwachungsverfahren

Für Verkehrsanlagen gilt die TA Lärm nicht; dafür sind die 16. BImSchV und das FlugLärmG anzuwenden

98
Q

Was ist die sogenannte TA Luft?
Wofür wird sie angewendet, wo gilt sie nicht?

A

Die TA Luft ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und bestimmt nach § 48 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen Grenzwerte für Luftschadstoffe.
Auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wird auf die TA Luft zurückgegriffen; die Überschreitung der Grenzwerte indiziert das Vorliegen einer
schädlichen Umwelteinwirkung.
Darüber hinaus enthält die TA Luft z. B. Vorschriften über den Normalbetrieb genehmigungspflichtiger Anlagen, Grundsätze für das Genehmigungsverfahren,
das Verfahren zur Berechnung von Immissionen …

99
Q

Was bedeuten die einzelnen Absätze und Nummern des § 5 BImSchG? Um was für Pflichten handelt es sich bei den Nummern 1-4 jeweils?

A

Es sind Betreiberpflichten (Pflichten, die der Betreiber einer Anlage zu erfüllen hat)
Überischt:
§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Schutzpflichten
Nr. 2 Vorsorgepflichten
Nr. 3 Pflicht zur Abfallvermeidung, -verwertung, -beseitigung
Nr. 4 Pflicht Energie sparsam und effizient zu verwenden

§ 5 Abs. 3
Nr. 1 – 3 Nachsorgepflichten

Nr. 1 Schutzpflichten:
“Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben„
(=> nicht nur Errichtung, sondern auch Betrieb unterliegt Betreiberpflichten)
“dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt”
(=> sog. Integrationsklausel (Integrationsprinzip))
“schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können”

Nr. 2. Vorsorgepflicht:
Umfang der Vorsorgepflicht:
soll dem Entstehen konkreter Umwelteinwirkungen vorbeugen; emissionsorientiert; auch unterhalb Schädlichkeitsschwelle; Konkretisierung durch technische Regelwerke (z.B. TA Lärm, TA Luft)

Erfüllung der Vorsorgepflicht: insbesondere durch Maßnahmen „nach dem Stand der Technik“ (Legaldefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG; Kriterien im Anhang zu § 3
Abs. 6 BImSchG); Verhältnis von Aufwand und Nutzen ist zu berücksichtigen (branchenbezogen
<”Anlagen einer bestimmten Art”>; Rechtswirkungen: Emissionsbegrenzung nur nach Stand der Technik und nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit; i.Ü. kein Versagungsgrund; kein subjektiver Anspruch)

Abs. 3 Nr. 1 - 3 Nachsorgepflicht:
Nachsorgepflicht ist Genehmigungsvoraussetzung!

100
Q

Wer ist verantwortlich für die Erfüllung der Betreiberpflichten?
Wer ist für die Prüfung verantwortlich?

Betreiberpflichten = die in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 genannten

A

Verantwortungsverteilung zwischen Betreiber und Behörde.

Erfüllung der Betreiberpflichten ist grundsätzlich Sache des Betreibers (freie Maßnahmenwahl bei der Erfüllung der Pflicht, die Anlage so zu errichten und zu betreiben,
dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren etc. nicht hervorgerufen werden);

Prüfung der Erfüllung der Betreiberpflicht als Genehmigungsvoraussetzung ist Sache der Behörde; Mitwirkungspflichten des Betreibers im Genehmigungsverfahren (§ 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 BImSchG, insb. durch Vorlage eines Betriebskonzepts sowie von
Gutachten, auf deren Grundlage die Behörde beurteilen kann, ob die Pflichten eingehalten werden)

101
Q

Wie kann die Erfüllung der Schutzpflicht erfolgen und wie sind die Rechtswirkungen hier?

Schutzpflicht = Betreiberpflicht, § 5 Abs.1 Nr. 1

A

Erfüllung der Schutzpflicht:
Grundsätzlich freie Maßnahmenwahl des Betreibers; festzulegen im
Betriebskonzept (§ 10 Abs. 1 BImSchG)

Rechtswirkungen:
Die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn schädlichen
Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht wirksam begegnet werden kann

wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen grds. keine Rolle; (andernfalls Genehmigungsanspruch; subjektiver Anspruch von Immissionen
Betroffener auf Versagung (Schutznorm))

102
Q

Welche §§ sind in Bezug auf genehmigungspflichtige Anlagen relevant? Was muss man dazu wissen?

Bitte markiere diese Normen vor Klausur im Gesetz ( in PP gucken!)

A

§ 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG (es geht um die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen - welche Anlagen bedürfen einer Genehmigung?)

–> § 2 Abs. 2 (keine Geltung für Flughäfen, Atomanlagen)

§ 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG: Ermächtigung der Bundesregierung, durch 4. BImSchV enumerativ festzulegen, welche Anlagen als gefährlich gelten und
deshalb der Genehmigungspflicht unterliegen

Dazu: § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV: Errichtung und Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

Außerdem ist § 2 der 4. BImSchV relevant, sowie der Anhang

103
Q

Für welche Anlagen gilt das reguläre Genehmigungsverfahren? Nach welchem Paragraphen?

A

Nach § 2 Abs. 1 4 BImSchV
–> es gilt das reguläre Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen,
- die mit G gekennzeichnet sind,
- die sich aus Anlagen zusammensetzen, die mit G und V gekennzeichnet sind
- die mit V gekennzeichent sind, aber einer UVP bedürfen

die Kennzeichnungen befinden sich in der Anlage des BImSchV

104
Q

Für welche Anlagen gilt das vereinfachte Genehmigungsverfahren? Wo steht das? Und welcher § sagt etwas zu diesem Verfahren?

A

Es steht in § 2 Abs. 1 4 BImSchV

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG gilt für Anlagen, die mit V gekennzeichnet sind

105
Q

Für welche Anlagen gilt das Verfahren nach Industrieemissions-Richtlinie (IED)

A

Für Anlagen, die mit E gekennzeichnet sind

106
Q

Handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage?
S beabsichtigt, seinen im Außenbereich gelegenen
Schweinemastbetrieb von bisher 800 auf 2000 Mastschweine
aufzustocken.

A

Genehmigungspflichtig, da Errichtung und Betrieb einer gefährlichen Anlage
nach § 4 BImSchG i.V.m. Anhang Nr. 7.1.7.1 der 4. BImSchV <2000 oder mehr Mastschweine>
-> förmliches Genehmigungsverfahren (+IED)

107
Q

Welche zwei Arten von Genehmigungsverfahren gibt es im BImSchG?

A
  • das förmliche Verfahren (§ 10 BImSchG)
  • das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG)

Bedeutsam ist die Unterscheidung wegen der weitreichenden Wirkungen des abgeschlossenen förmlichen Verfahrens: Es präkludiert Einwendungen und
schließt privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten
Anlagenbetriebes aus.

Das vereinfachte Verfahren sieht z. B. keine Öffentlichkeitsbeteiligung (Keine präkludierten Einwendungen) vor.

108
Q

Wo ist der Verfahrensablauf des förmlichen Verfahrens beschrieben? (In welcher Verordnung) Wo steht noch etwas dazu?

A

In der 9. BImSchV (unter anderem) und in § 10 BImSchG

109
Q

Was ist beim Genehmigungsverfahren (beiden Verfahrensarten) zu beachten?

A
  • Genehmigungsantrag durch den Anlagenbetreiber (§ 10 Abs. 1 BImSchG)
  • falls erforderlich Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs. 2 S. 1 der 9. BImSchV)
  • ## Beteiligung anderer Behörden, soweit deren Genehmigung durch die nach BImSchG ersetzt wird oder diese eine selbständige Entscheidung treffen müssen (§ 10 Abs. 5 BImSchG) (oft z.B. bei wasserrechtlicher Genehmigung, Huckepacksystem—> das federführende Verfahren nimmt die anderen Systeme huckepack)
110
Q

Welcher § des BImSchG isr relvant bzgl. der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung?

A

§ 10 Abs. 3 BImSchG:

Beteiligung der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des
Antrags und der übrigen Unterlagen für die Dauer von einem Monat

  • Ggf. Einwendungen (mit denen sich jedermann gegen das gesamte Vorhaben oder bestimmte Teile davon wenden kann)
  • Erörterungstermin, in dem nach Ablauf der
    Einwendungsfrist die zuständige Behörde
    zusammen mit dem Antragsteller und
    denjenigen, die Einwände erhoben haben,
    deren Vorbehalte erörtert.
111
Q

Wann wird die Genehmigung bei beiden Verfahren generell erteil? Wie lang ist die Frist bei beiden Verfahren? Und welcher § gilt hier?
An wen wird die Genehmigungsentscheidung zugestellt?

A

Erteilung der Genehmigung, wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Frist beträgt beim förmlichen Genehmigungsverfahren 7 Monate, bei vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) 3 Monate
–> steht in § 10 Abs. 6 a BImSchG

  • Zustellung der Genehmigungsentscheidung an den Antragsteller und diejenigen, die
    Einwände erhoben haben (§ 10 Abs. 7 BImSchG), wobei letzteres nach § 10 Abs. 8
    BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann
112
Q

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Was bedeutet Präklusion?

A

Nach § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG sind mit Ablauf der Frist sämtliche Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf einem besonderen privatrechtlichen Titel beruhen.
Verspätete Einwendungen werden also nicht zum Erörterungstermin zugelassen und
müssen sich die Präklusion auch im Klageverfahren entgegen halten lassen.
Diese Wirkungen treten nur ein, wenn vorher das Verfahren ordnungsgemäß
durchgeführt wurde, insbesondere die Dauer der Auslegung der Unterlagen wirklich einen
Monat betrug und die Materialien vollständig und für Dritte verständlich waren.

–> Nur etwas privatrechtlich vertraglich geschlossenes geht nicht verloren, da es zwei verschiedene Rechtsgebiete sind. Alle anderen Einwendungen sind nicht mehr relevant

113
Q

Wann ist die Genehmigung zu erteilen/ welche Genehmigungsvoraussetzungen gibt es? Gib den entsprechenden § an.

A

§ 6 Abs. 1 BImSchG

(Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.)

114
Q

Wie prüfen wir den Anspruch auf eine Genehmigung/die Genehmigungsfähigkeit?

Gesamtschema

A

I.) Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Anlage
1) Ist es eine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG?
2) Ist die Anlage genehmigungsbedürftig gem. § 4 BImSchG i.V.m. 4 BImSchV (Anlage Liste)
3) Handelt es sich um eine Errichtung oder einen Betrieb ( § 4 BImSchG) oder eine wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG)?

II.) Formelle Voraussetzungen
1) Ist der Antrag schriftlich? § 10 Aba. 1 BImSchG, §§ 2ff. 9 BImSchV
2) Genehmigungsverfahren
a) Förmliches Verfahren, § 10 Abs. 2 ff. BImSchG i.V.m. 9. BImSchV
aa.) Anwendbarkeit (s.o.)
bb.) Verfahrensablauf
1) Beteiligung anderer Behörden
(2) ggf. UVP
(3) Auslegung Antragsunterlagen
(4) Einwendungsfrist: 2 Wochen nach Ablauf Auslegungsfrist
(5) Erörterungstermin

b) Vereinfachtes Verfahren, § 19 BImSchG i.V.m. 9. BImSchV
aa.) Anwendbarkeit (s.o.)
bb.) Verfahrensablauf
(1) Beteiligung anderer Behörden (§§ 19 Abs. 2, 10 Abs. 5 BImSchG)
(2) Beteiligung Dritter nach allgemeinen Vorschriften (insbes. § 13 VwVfG, wenn rechtliche
Interessen eines Dritten betroffen sind))
(3) i.Ü. § 24 9. BImSchV

III. Materielle Voraussetzungen
1.) Einhaltung der immissionsrechtlichen Pflichten
a) Betreiberpflichten, § 5 BImSchG (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG)
aa) Schutzgrundsatz, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG
keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG
- Grenzwerte, Richtwerte in Gesetz, Rechtsverordnung
- negative Auswirkungen: Gefahren, Nachteile, Belästigungen
- Erheblichkeit = Unzumutbarkeit nach Art, Intensität und Dauer (dazu:
Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, z.B. TA Luft, TA Lärm)
bb) Vorsorgegrundsatz, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG: Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen treffen, insbes. die dem Stand der Technik entsprechenden
Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
cc) Entsorgungsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG: Abfälle vermeiden, ordnungsgemäß
und schadlos verwerten bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigen
dd) Energieverwendungsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG: i.d.R. zumutbare Pflicht zur
sparsamen und effizienten Energieverwendung
ee) Nachsorgepflicht, § 5 Abs. 3 BImSchGbb) Vorsorgegrundsatz, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BImSchG: Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen treffen, insbes. die dem Stand der Technik entsprechenden
Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
cc) Entsorgungsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG: Abfälle vermeiden, ordnungsgemäß
und schadlos verwerten bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigen
dd) Energieverwendungsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG: i.d.R. zumutbare Pflicht zur
sparsamen und effizienten Energieverwendung
ee) Nachsorgepflicht, § 5 Abs. 3 BImSchG
b) Sonstige Pflichten nach § 7 BImSchG i.V.m. Rechtsverordnung (z.B. 12. BImSchV)
2.) Andere öffentlich – rechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG I.V.m. z.B.:
a) BauGB, Landesbauordnung, Raumordnungsgesetz
b) KrWG, BBodSchG, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG
c) Wasserrecht
d) Naturschutzrecht

Rechtsfolgen
1) Erlass der Genehmigung (gebundene Entscheidung (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG: „ist zu
erteilen“).
2) Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG)
3) Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG)
4) Nur im förmlichen Verfahren:
a) materieller ö.r. Einwendungsverlust, § 10 Abs. 3 S. 5 BImSchG
b) privatrechtlicher Anspruchsverlust, § 14 BImSchG

115
Q

SIEHE ÜBUNGSFALL ZUR GENEHMIGUNG (Präsentation 4 - S. 58 - 70) FALLS KLAUSURRELEVANT

A
116
Q

Welche behördlichen Instrumente gibt es im Immissionsschutzrecht?

A
  • Genehmigung, § 6 BImSchG
  • Nebenbestimmungen § 12 BImSchG
  • Widerruf einer rechtmäßigen Genehmigung, § 21 BImSchG (Ermessensentscheidung,
    ggf. § 24 BImSchG)
  • Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung, § 48 VwVfG (§ 116 LVwG)
  • Stilllegung, § 20 Abs. 2 BImSchG / Beseitigung , § 20 Abs. 2 BImSchG
  • Nachträgliche Anordnung, § 17 BImSchG (bei Verstoß gegen Betreiberpflichten;
    Ermessensentscheidung)
  • (Vorläufige) Untersagung, § 20 Abs. 1 BImSchG
117
Q
A