Umweltrecht 2 Teil Flashcards
Was für Rechtsquellen gibt es im Naturschutzrecht?
- Europarecht: FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie etc.
- Bundesrecht: Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009
- Landesrecht: Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010; Verordnungen
- Kreisrecht: LandschaftsschutzgebietsVOen
- Gemeinderecht: Baumschutzsatzungen (= „geschützte
Landschaftsbestandteile“)
Wie ist die historische Entwicklung im Naturschutzrecht?
1902 Gesetz gegen Verunstaltungen landschaftlich hervorragender Gegenden
1919 Weimarer Reichsverfassung
1935 Reichsnaturschutzgesetz
1949 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
1973 Erstes Landesnaturschutzgesetz Deutschlands: SH
1976 Erstes Bundesnaturschutzgesetz (Rahmenrecht)
1979 EG-Vogelschutzrichtlinie
1992 FFH-Richtlinie
2007 Novelle LNatSchG (Vollregelung)
2009 Novelle BNatSchG (Vollregelung)
2010 Neues LNatSchG (Ergänzungen und Abweichungen vom BNatSchG)
Welche Rechtsquellen des Naturschutzrechts gehören dem Europarecht an? Worum geht es dort?
a. Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (kodifizierte Fassung, ABl. EG Nr. L 20 vom 26.01 2010, S. 7)
b. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) mit drei Änderungen
c. Zoo-Richtlinie Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die
Haltung von Wildtieren in Zoos, Abl. EG Nr. L 94 S. 24)
d. EG-Artenschutzverordnung Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels
Welche Rechtsquellen des Naturschutzrechts gehören dem Bundesrecht an? Worum geht es dort?
a. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.8.2021 (BGBl. I 3908)
b. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnung zum Schutz wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16.
Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist
Welche Rechtsquellen des Naturschutzes gehören dem Landesrecht an? Worum geht es dort?
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. S. 91) - Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
(Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) vom 1. April 2007, zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 02.05.2018, GVOBl. S. 162 - Zahlreiche Naturschutzgebietsverordnungen
Welche Rechtsquellen des Naturschutzes gehören dem Kreis- und Gemeinderecht an? Worum geht es dort?
- Kreisrecht: Zahlreiche Landschaftsschutzgebietsverordnungen, die
nach § 15 LNatSchG durch die Kreise und kreisfreien Städte erlassen
werden. - Gemeinderecht: Baumschutzsatzungen
(als geschützte Landschaftsbestandteile
i.S.d. § 18 Abs. 3 LNatSchG)
Naturschutz ist ein Staatsziel (Verfassungsrecht)
Wo steht dieses?
In Art. 20a GG
Dort steht, was der Staat schützt und unter welchen Voraussetzungen.
Welche Gesetzgebungskompetenz gibt es im Naturschutzrecht?
Bis 2006: Der Bund durfte nur einen Rahmen für die Landesrechte vorgeben (“Rahmengesetzgebung)
Seit 2006 (sog. Förderalismusreform I): Naturschutz und Landschaftspflege sind konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Das heißt der Bund darf die Vollregelung treffen, aber Länder haben Abweichungsrechte
Was bedeutet abweichungsfestes Recht bzw. Abweichungsmöglichkeit der Länder?
Bundesländer dürfen nicht von allem was Bund festgesetzt haben abweichen:
Ausnahmen von der Abweichungsmöglichkeit der Länder sind:
1. allgemeine Grundsätze des Naturschutzes
- steht ausdrücklich im § 1 Abs. 1, § 13 BNatSchG
- keine darüber hinausgehenden Inhalte
- Recht des Artenschutzes (Kapitel 5 BNatSchG)
- Recht des Meeresnaturschutzes (Kapitel 6 BNatSchG)
–> beides Dinge, die der Bund geregelt hatte, um EU-Richtlinien umzusetzen –> das können die Länder also erst recht nicht anders regeln (da EU-Weit) - Rechte, das auf anderen Kompetenztitel beruht (z.B. Vereinsklage, § 64, gerichtliches Verfahren, Art. 74 Nr. 1 GG)
–> es kann also nicht gesagt werden, dass jemand keine Vereinsrechte hat, wenn das schon im BGB geregelt ist
Was sind die Ziele des Naturschutzes?
§ 1 Abs. 1 BNatSchG
**Dauerhafte Sicherung **
- der biologischen Vielfalt
- der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Naturschutzfähigkeit der Naturgüter
- der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (einschließlich Pflege, Entwicklung und soweit erforderlich, Wiederherstellung von Natur und Landschaft)
Was sind die Instrumente des Naturschutzes?
Instrumente des Naturschutzes
- - Umweltbeobachtung (Daten generieren, welche maaßnahmen ergriffen werden müssen)
- Landschaftsplanung (wo gibt es Gebiete, für Windenergie, Räume die besonders empflindlich sind etc)
- Vertragsnaturschutz (Verträge über bestimmte Naturschutzmaßnahmen, die zu machen sind)
- Steuerung des Betretens
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen ( die die Belange der Natur bspw. bei Klage nochmal mit einbringen)
- Beschränkungen des Eigentums (Baumschutzsatzung, Baum darf nicht umgesägt werden, auch wenn bei einem auf dem Grundstück)
- Bußgelder
Am wichtigsten!
A- Eingriffsregelung ( §§ 13 - 18 BNatSchG, §§ 8 - 11LNatSchG)
B- Flächen und Objektschutz
–> verschiedene Schutzgebiete
–> Beispiel: Nationalpark Wattenmeer
–> Artenschutz
Das Instrument der Eingriffsregelung:
Welche Funktion hat es
Welche Zielsetzung und
wie ist der Verhältnis zum übrigen Naturschutzrecht?
Funktion: Eingriffsregelung ist Auffangsvorschrift für den flächendeckenden Naturschutz (da wo nicht besondere Regelung sein soll/ist, da würde die Eingriffsregelung gelten)
Zielsetzung: Erhalt des Status Quo an Natur und Landschaft bei grundsätzlicher Zulassung der Inanspruchnahme im Einzellfall (Natur und Landschaft soll nicht weniger werden –> Gebäude gebaut, wo anders muss die Natur und Landschaft geschaffen werden)
Verhältnis zum übrigen Naturschutzrecht: Subsidiarität –> gesetzlicher Mindestschutz (Eingriffsregelung gilt als gesetzlicher Mindestschutz der Natur, es gibt Bereiche die stärker geschützt sind)
Beispiele: Abholzuung von Bäumen, Errichtung von Gebäuden, Bau von Straßen, Abgrabungen, Aufschüttungen,
Wie fukntioniert die Abgrenzung zum Baurecht in der Eingriffsregelung? Wo wird baurechtlich eingegriffen, wo naturschutzrechtlich?
§ 18 BNatSchG
Außenbereich –> naturschutzrechtliche EIngriffsregelung
Innenbereich –> baurechtliche Eingriffsregelung
Unterschiede Naturschutzrecht - Bauplanungsrecht
Naturschutzrecht vs. Bauplanungsrecht
Zulassungsbehörde zuständig vs. Kommunale Zuständigkeit
Strikte Verpflichtung zur Kompensation vs. Anwendung im Rahmen der Vorschriften des BauGB
Ersatzzahlung für nicht komensierbare Beeinträchtigungen vs. keine Ersatzzahlung (Nur zulässig oder nicht zulässig)
Welche Prinzipien gelten in der Eingriffsregelung (1 Prinzip des Naturschutzes)?
Der Verursacher (Verursacherprinzip) muss
- in Natur und Landschaft nur soweit eingreifen, wie unvermeidbar (Vermeidungsprinzip)
- die Folgen von Eingriffen bewältigen (Kompensationsprinzip)
–> Kann eine Kompensation “in natura” nicht erbracht werden und zeigt sich, dass das dadurch erforderliche “Opfer” an Natur und Landschaft außer Verhältnis steht zu den Vorteilen des Vorhabens, darf es nicht zugelassen werden (Verhältnismäßigkeit)
= Ist die Natur wichtiger, darf das Vorhaben nicht zugelassen werden