Umweltrecht 2 Teil Flashcards

1
Q

Was für Rechtsquellen gibt es im Naturschutzrecht?

A
  • Europarecht: FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie etc.
  • Bundesrecht: Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009
  • Landesrecht: Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010; Verordnungen
  • Kreisrecht: LandschaftsschutzgebietsVOen
  • Gemeinderecht: Baumschutzsatzungen (= „geschützte
    Landschaftsbestandteile“)
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2
Q

Wie ist die historische Entwicklung im Naturschutzrecht?

A

1902 Gesetz gegen Verunstaltungen landschaftlich hervorragender Gegenden
1919 Weimarer Reichsverfassung
1935 Reichsnaturschutzgesetz
1949 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
1973 Erstes Landesnaturschutzgesetz Deutschlands: SH
1976 Erstes Bundesnaturschutzgesetz (Rahmenrecht)
1979 EG-Vogelschutzrichtlinie
1992 FFH-Richtlinie
2007 Novelle LNatSchG (Vollregelung)
2009 Novelle BNatSchG (Vollregelung)
2010 Neues LNatSchG (Ergänzungen und Abweichungen vom BNatSchG)

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3
Q

Welche Rechtsquellen des Naturschutzrechts gehören dem Europarecht an? Worum geht es dort?

A

a. Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (kodifizierte Fassung, ABl. EG Nr. L 20 vom 26.01 2010, S. 7)

b. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere
und Pflanzen, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) mit drei Änderungen

c. Zoo-Richtlinie Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die
Haltung von Wildtieren in Zoos, Abl. EG Nr. L 94 S. 24)

d. EG-Artenschutzverordnung Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09. Dezember
1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels

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4
Q

Welche Rechtsquellen des Naturschutzrechts gehören dem Bundesrecht an? Worum geht es dort?

A

a. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.8.2021 (BGBl. I 3908)

b. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Verordnung zum Schutz wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16.
Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist

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5
Q

Welche Rechtsquellen des Naturschutzes gehören dem Landesrecht an? Worum geht es dort?

A
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2022
    (GVOBl. Schl.-H. S. 91)
  • Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
    (Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZVO) vom 1. April 2007, zuletzt
    geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 02.05.2018, GVOBl. S. 162
  • Zahlreiche Naturschutzgebietsverordnungen
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6
Q

Welche Rechtsquellen des Naturschutzes gehören dem Kreis- und Gemeinderecht an? Worum geht es dort?

A
  • Kreisrecht: Zahlreiche Landschaftsschutzgebietsverordnungen, die
    nach § 15 LNatSchG durch die Kreise und kreisfreien Städte erlassen
    werden.
  • Gemeinderecht: Baumschutzsatzungen
    (als geschützte Landschaftsbestandteile
    i.S.d. § 18 Abs. 3 LNatSchG)
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7
Q

Naturschutz ist ein Staatsziel (Verfassungsrecht)
Wo steht dieses?

A

In Art. 20a GG
Dort steht, was der Staat schützt und unter welchen Voraussetzungen.

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8
Q

Welche Gesetzgebungskompetenz gibt es im Naturschutzrecht?

A

Bis 2006: Der Bund durfte nur einen Rahmen für die Landesrechte vorgeben (“Rahmengesetzgebung)

Seit 2006 (sog. Förderalismusreform I): Naturschutz und Landschaftspflege sind konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Das heißt der Bund darf die Vollregelung treffen, aber Länder haben Abweichungsrechte

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9
Q

Was bedeutet abweichungsfestes Recht bzw. Abweichungsmöglichkeit der Länder?

A

Bundesländer dürfen nicht von allem was Bund festgesetzt haben abweichen:

Ausnahmen von der Abweichungsmöglichkeit der Länder sind:
1. allgemeine Grundsätze des Naturschutzes
- steht ausdrücklich im § 1 Abs. 1, § 13 BNatSchG
- keine darüber hinausgehenden Inhalte

  1. Recht des Artenschutzes (Kapitel 5 BNatSchG)
  2. Recht des Meeresnaturschutzes (Kapitel 6 BNatSchG)
    –> beides Dinge, die der Bund geregelt hatte, um EU-Richtlinien umzusetzen –> das können die Länder also erst recht nicht anders regeln (da EU-Weit)
  3. Rechte, das auf anderen Kompetenztitel beruht (z.B. Vereinsklage, § 64, gerichtliches Verfahren, Art. 74 Nr. 1 GG)
    –> es kann also nicht gesagt werden, dass jemand keine Vereinsrechte hat, wenn das schon im BGB geregelt ist
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10
Q

Was sind die Ziele des Naturschutzes?

A

§ 1 Abs. 1 BNatSchG

**Dauerhafte Sicherung **
- der biologischen Vielfalt

  • der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Naturschutzfähigkeit der Naturgüter
  • der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (einschließlich Pflege, Entwicklung und soweit erforderlich, Wiederherstellung von Natur und Landschaft)
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11
Q

Was sind die Instrumente des Naturschutzes?

A

Instrumente des Naturschutzes
- - Umweltbeobachtung (Daten generieren, welche maaßnahmen ergriffen werden müssen)
- Landschaftsplanung (wo gibt es Gebiete, für Windenergie, Räume die besonders empflindlich sind etc)
- Vertragsnaturschutz (Verträge über bestimmte Naturschutzmaßnahmen, die zu machen sind)
- Steuerung des Betretens
- Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen ( die die Belange der Natur bspw. bei Klage nochmal mit einbringen)
- Beschränkungen des Eigentums (Baumschutzsatzung, Baum darf nicht umgesägt werden, auch wenn bei einem auf dem Grundstück)
- Bußgelder

Am wichtigsten!
A- Eingriffsregelung ( §§ 13 - 18 BNatSchG, §§ 8 - 11LNatSchG)
B- Flächen und Objektschutz
–> verschiedene Schutzgebiete
–> Beispiel: Nationalpark Wattenmeer
–> Artenschutz

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12
Q

Das Instrument der Eingriffsregelung:
Welche Funktion hat es
Welche Zielsetzung und
wie ist der Verhältnis zum übrigen Naturschutzrecht?

A

Funktion: Eingriffsregelung ist Auffangsvorschrift für den flächendeckenden Naturschutz (da wo nicht besondere Regelung sein soll/ist, da würde die Eingriffsregelung gelten)

Zielsetzung: Erhalt des Status Quo an Natur und Landschaft bei grundsätzlicher Zulassung der Inanspruchnahme im Einzellfall (Natur und Landschaft soll nicht weniger werden –> Gebäude gebaut, wo anders muss die Natur und Landschaft geschaffen werden)

Verhältnis zum übrigen Naturschutzrecht: Subsidiarität –> gesetzlicher Mindestschutz (Eingriffsregelung gilt als gesetzlicher Mindestschutz der Natur, es gibt Bereiche die stärker geschützt sind)

Beispiele: Abholzuung von Bäumen, Errichtung von Gebäuden, Bau von Straßen, Abgrabungen, Aufschüttungen,

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13
Q

Wie fukntioniert die Abgrenzung zum Baurecht in der Eingriffsregelung? Wo wird baurechtlich eingegriffen, wo naturschutzrechtlich?

A

§ 18 BNatSchG
Außenbereich –> naturschutzrechtliche EIngriffsregelung
Innenbereich –> baurechtliche Eingriffsregelung

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14
Q

Unterschiede Naturschutzrecht - Bauplanungsrecht

A

Naturschutzrecht vs. Bauplanungsrecht

Zulassungsbehörde zuständig vs. Kommunale Zuständigkeit

Strikte Verpflichtung zur Kompensation vs. Anwendung im Rahmen der Vorschriften des BauGB

Ersatzzahlung für nicht komensierbare Beeinträchtigungen vs. keine Ersatzzahlung (Nur zulässig oder nicht zulässig)

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15
Q

Welche Prinzipien gelten in der Eingriffsregelung (1 Prinzip des Naturschutzes)?

A

Der Verursacher (Verursacherprinzip) muss
- in Natur und Landschaft nur soweit eingreifen, wie unvermeidbar (Vermeidungsprinzip)
- die Folgen von Eingriffen bewältigen (Kompensationsprinzip)

–> Kann eine Kompensation “in natura” nicht erbracht werden und zeigt sich, dass das dadurch erforderliche “Opfer” an Natur und Landschaft außer Verhältnis steht zu den Vorteilen des Vorhabens, darf es nicht zugelassen werden (Verhältnismäßigkeit)

= Ist die Natur wichtiger, darf das Vorhaben nicht zugelassen werden

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16
Q

Was bedeutet Eingriff in Natur und Landschaft? Definition?

zum Instrument Eingriffsregelung

A

siehe § 14 BNatSchG

”= Veränderungen

  • der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
  • des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels

(Folge:) - die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können”

Definition nicht zwingend abschließend

17
Q

Was sind Eingriffe und was sind keine Eingriffe? Wo steht das?

zum Instrument EIngriffsregelung

A

§ 8 BNatSchG, § 14 BNatSchG

+ Positivliste in § 8 Abs. 1 LNatSchG –> Eingriffe

  • Negativliste in §§ 14 Abs. 3 BNatSchG, § 8 Abs 2 LNatSchG –> keine Eingriffe

Inanspruchnahme nicht verwendeter Ökokonten = dort sind Punkte angesammelt, wie bei einem Geldkonto. Nimmt man diese, ist dies kein neuer Eingrif, da die Punkte bereits gesammelt wurden.

Bespiele für Eingriffe (aus dem Gesetz):
- die Gewinnung von Bodenschätzen größer als 1000m² oder 30 m³,
- Bau von Straßen oder baulichen Anlagen im Außenbereich
- das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser

Beispiele für keine Eingriffe (aus dem Gesetz):
- Land-, Forst-, Fischereiwirtschaft nach „guter fachlicher Praxis“
- Wiederaufnahme nur zeitweilig unterbrochener Bewirtschaftung
- Inanspruchnahme nicht verwendeter Ökokonten
- Naturschutzmaßnahmen
- Gewässerunterhaltung

18
Q

Was für ein Verfahren gilt in der Eingriffsregelung?

Zum Instrument Eingriffsregelung

A

Huckepackverfahren als Grundregel:

Bedarf der Eingriff einer anderen Genehmigung oder Anzeige an eine Behörde (Trägerverfahren), entscheidet immer diese Behörde auch über den Eingriff (§ 17 Abs. 1 BNatSchG) - diese Behörde entscheidet auch über die Durchführung der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Dabei ist das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde über die Kompensation erforderlich ( § 11 Abs. 1 S. 1 LNatSchG)

Sonderegelung in SH: § 11 Abs. 2 LNatSchG: Bei Abgrabungen und Aufschüttungen ist die Naturschutzbehörde zuständig.

19
Q

Materielle Anforderungen - wann darf die Genehmigung nicht erteilt werden?

zum Instrument Eingiffsregelung

A

Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn
- der Eingriff vermeidbar ist
- ein Ausgleich oder Ersatz für unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht möglich sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG) –> Verhältnismäßigkeitsprüfung
- andere Vorschriften des Naturschutzes entgegenstehen ( § 9 Abs. 2 LNatSchG)

Sind Ausgleich oder Ersatz zwar nicht möglich, gehen die Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege dem Interesse des Vorhaben nicht vor, erfolgt eine Genehmigung gegen Ersatzzahlung (§ 5 Abs. 6 BNatSchG)

20
Q

§ 15 Abs. 1 und 3 BNatSchG

A

wenigstens die landschaftlich besonderen Flächen werden von den Maßnahmen ausgeschlossen (Abs.3)

lesen für Prüfung

21
Q

Was bedeutet Augleich und Ersatz? Wo steht das?

A

Ausgleich: § 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald
- die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in **gleichartiger Weise ** wiederhergestellt sind
- das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist

Bsp: Boden wird an gleicher Stelle wieder eingebaut, Unter- und Oberboden wieder drin, Gras wieder gewachsen etc.
Feld soll bebaut werden, Feld wird 100 m wo anders angesetzt

Ersatz: § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG
Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald
- die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind
- das Landschaftsbild landschaftgerecht neu gestaltet ist

Bsp: Suchräume für Ersatzmaßnahmen seit dem 01.03.2010:
- Marsch
- Vorgeest und Geest
- Hügelland
–> das sind drei Naturräume (Anlage 2 ÖkokontenVO)

Abgrenzung kann im Einzellfall schwierig sein!

22
Q

Übungsfall zum Instrument Eingriffsregelung: Die Glasfabrik

Am Rande der Kreisstadt S soll in der Nähe der Autobahn eine Glasfabrik entstehen. Dafür soll eine Feuchtwiese, auf der einige Vögel der besonders geschützten Arten nach
BNatSchG ihr Brutgebiete haben, trockengelegt und bebaut werden.
Für das Gelände besteht kein Bebauungsplan;
baurechtliche Bedenken gegen das Vorhaben
bestehen nicht.
In mehreren Verhandlungsrunden mit der
zuständigen Behörde wird schließlich eine für
den Betreiber tragbare Lösung gefunden, die
alle immissionsschutzrechlichen Bedenken
ausräumt.

Die Naturschutzverbände des Kreises sind der Meinung, das das Vorhaben nicht an dieser Stelle verwirklicht werden sollte, weil die Fläche besonders schützenswert sei.
Sinnvoller sei es vielmehr, die Ansiedlung in die Kreisfreie Stadt X zu verlegen, wo die
Stadtverwaltung für ehemals industriell genutzte Flächen noch dringend Unternehmen suche.
Zumindest aber dürfe die Fabrik nicht einstöckig errichtet werden. Zur Verringerung der versiegelten Flächen, sollte das Gebäude zweistöckig errichtet werden, was zwar die
Baukosten um 10 % erhöhe, aber den Flächenverbrauch um 45 % reduziere.

Für die übrige in Anspruch genommene Fläche sei ein Ausgleich zu schaffen, für den sich das Projekt der Naturschutzverbände des Kreises anbieten würde, das auf
Wiederherstellung eines Moorgebietes in der Nähe der Kreisstadt S abstelle.
Als sich die untere Naturschutzbehörde (unB) des Kreises diese Bedenken zu eigen
macht, und einen Bau an dieser Stelle grundsätzlich ablehnt, wird die zuständige
Immissionsschutzbehörde unsicher.
Das Unternehmen erklärt sich äußerstenfalls bereit, zum Ausgleich der Naturbeeinträchtigungen den Parkplatz mit
Bäumen zu begrünen.

Wir befinden uns im Außenbereich! Innenbereich wäre baurechtlich

A
  1. Liegt ein Eingriff vor? In Positiv-/Negativliste schauen
    Genehmigung nach § 6 BImSchG erfolgt im Einvernehmen (Benehmen) mit der zuständigen Naturschutzbehörde

1.a) Definition Eingriff § 14 BNatSchG: Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen + erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung
b) Negativkatalog in § 8 LNatSchG ist nicht betroffen

Es liegt ein Eingriff vor +

  1. Ist er vermeidbar?
    verfolgter Zweck: Glasfabrik an gleichem Ort
    a) § 15 BNatSchG –> zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind …

Alternative in andere Stadt zu gehen, kommt nicht in Frage ( nicht zumutbare Alternative, anderer Ort). Er kann nicht gezwungen werden

b) Zweistöckig (+) wäre möglich, wenn keine Probleme in der Produktion (keine Anhaltspunkte im SV) –> hier evtl. Verhältnismäßigkeitsprüfung –> zumutbar

  1. Realkompensation?
    Ausgleich/Ersatz? Geeingete Maßnahmen?
    Wenn nicht, dann evtl. Vorhaben nicht genehmigen oder Ersatzleistung
    a) Ausgleichsmaßnahme 1: Renaturierung des Moorgebiets -
    b) Ausgleichsmaßnahme 2: Begrünung des Parkplatzes -
    c) Ersatzmaßnahme: Renaturierung des anderen Moorgebiets: Ähnlichkeit und räumliche Nähe +
    (kommt nah dran an Feuchtwiese, könnte daher Ersatzmaßnahme sein)
    d) Ersatzmaßnahme: Begrünung des Parkplatzes -
    (Nein, da Parkplatz nur kleinen Teil darstellt und nicht den gesamten Verlust ausgleichen kann)

durch Trockenlegung würde Grundwasserspiegel verändert werden –> 2. facher Eingriff

23
Q

Übungsfall zur Eingriffsregelung: Der Sendemast

Die Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) möchte auf einem an der Kante eines Hangs
gegenüber der Gemeinde G gelegenen Außenbereichsgrundstück einen Sendemast mit einer Höhe von 60 m für eine Mobilfunk-Sendeanlage errichten. Nach den von der DFMG vorgelegten funktechnischen Gutachten ist der Sendemast für eine flächendeckende Versorgung des Gebiets an dieser Stelle dringend erforderlich. Da trotz intensiven gemeinsamen Bemühens kein technisch gleich geeigneter Alternativstandort gefunden wird, sieht die zuständige Behörde keine andere Möglichkeit als die Genehmigung zu erteilen, obwohl zur Verwirklichung ein Teil des auf dem Grundstück befindlichen, weithin sichtbaren Baumbestandes gerodet werden muss.

Nach Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde enthält die Genehmigung verschiedene
Auflagen, die landschaftspflegerische Maßnahmen vorsehen. Außerdem wird die DFMG zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 10.000 € verpflichtet, um die optische Beeinträchtigung der Landschaft “abzugelten”.
Die DFMG bezweifelt, dass die Ausgleichsabgabe rechtmäßig ist, sie möchte lieber auf der gegenüberliegenden Seite der Ortschaft ein brachliegendes Grundstück aufforsten.
Rechtmäßigkeit der Ausgleichsabgabe?

A

Rechtmäßige Auszahlung liegt vor, wenn rechtmäßige Anordnung im Rahmen einer rechtmäßigen Genehmigung

Rechtmäßige Genehmigung? § 72 LBO SH
1. Baurecht keine verstöße? (wird unterstellt)
- Genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben i. S. d. § 62 i.V. § 2 Abs. 4 Nr. 2 LBO SH
- Voraussetzungen des § 72 LBO SH liegen vor

  1. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften prüfen : kein Verstoß?
    hier möglicherweise Naturschutzrecht –> sog. Huckepackverfahren, Baurecht an sich zuständig, Naturschutzbehörde arbeitet zu (siehe § 72 Abs. 4a)
    a) Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG
    relevante Einwirkung: Veränderung der Gestalt von Grundflächen
    hier: + (Rodung der Hangkante würde zu einer Veränderung des Bewuchses führen –> wird verstärkt durch die Errichtung eines weithin sichtbaren Sendemasts = Veränderung des Landschaftsbildes)
    o Veränderung der Nutzung von Grundflächen
    hier: + (bauliche Nutzung einer ehedem unbebauten Grundfläche)
    Beeinträchtigungspotential
    hier: + (das äußere, optisch wahrnehmbar Erscheinungsbild der Landschaft wird aus der
    Sicht eines für die Schönheit der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen
    Durchschnittsbetrachters durch den landschaftsfremden, 60 m hohen Masten als gestört empfunden)
    b) Rechtmäßig , wenn Eingriff unvermeidbar, § 15 Abs. 1 BNatSchG
    hier: nach Sachverhalt wohl +

B Rechtmäßigkeit der Anordnung der Ersatzzahlung
Eingriff nicht kompensierbar (Realkompensation), § 15 Abs. 2 BNatSchG
I Ausgleichsmaßnahmen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen
des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind, wenn also nach
Durchführung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des
Naturhaushalts zurückbleibt, und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt
oder neu gestaltet ist; Ausgleich im beeinträchtigten Landschaftsraum reicht aus (räumlichfunktionaler Zusammenhang mit dem Ort des Eingriffs)

hier: (Aufforstung an der Stelle des Eingriffs vorhabenbedingt nicht möglich; Aufforstung
an anderer Stelle => optische Beeinträchtigung am Ort des Eingriffs bleibt sichtbar)
II Ersatzmaßnahmen, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (funktional gleichwertiger Zustand
im Sinne einer naturschutzfachlichen Gesamtbilanz, z.B. durch Aufforstung an anderer Stelle)

hier: wohl keine Kompensation des Eingriffs durch Verbesserung des beeinträchtigten
Landschaftsbildes an anderer Stelle möglich
(Fallfrage, i.d.R. gelten die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Masten,
Türme, WKA als nicht ausgleich-/ersetzbar)

III keine Vorrangigkeit der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Rahmen der Abwägung, § 15 Abs. 5 BNatSchG
hier: (wohl) + (wohl) keine schwere und unerträgliche Schädigung des Landschaftsbildes;
andererseits flächendeckende Versorgung mit Kommunikationsdienstleistungen, Art. 87f
GG ( Abwägung)

Ersatzzahlung ist rechtmäßig

rechtmäßiger Eingriff aber ist auch die Anordnung der Ersatzzahlung rechtmäßig?
Dafür muss geprüft werden, ob der Eingriff kompensierbar ist (Realkompensation)

24
Q

Wo steht etwas zum Ökokonto?

Instrument der Eingriffsregelung

A

Ökokonto - § 16 BNatSchG - Regelung eines Anspruchs auf Anrechnung
nur durch die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Ökopunkte angerechnet werden. Es können also beispielsweise keine angerechnet werden, wenn öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen wurden oder

zu 2. Wer ein Gewässer aufstaut, so dass Fische nicht mehr durchkommen, ist gesetzlich verpflichtet, diese wieder herzustellen (keine Doppelpunkte hierfür, da bereits nicht rechtens)

§ 10 Abs. 1 LNatSchG “Der Anspruch nach § 16 Abs. 1 BNatSchG ist handelbar.” vgl. auch § 153 a Abs. 2 S. 2 BauGB
= Punkte können verkauft werden an Personen, die sie benötigen.
Nachteil: durch das Umrechnen werden häufig Äpfel und Birnen verglichen (heißt wir haben dann nicht mehr Fläche an Natur, sondern nur die Flächen an sich werden ausgeglichen, um die ensprechend benötigten Punkte zu bekommen (Wald in Moor umgewandelt, gleiche Fläche)

25
Q

Wie berechnet man die Ökopunkte?

Instrument der Eingriffsregelung

A

Basiswert (Flächengröße in m² x Anrechnungsfaktor der Ausgangsnutzung)
+ Zinsen (3 %)
+ Zuschlag Lage (15% vom Basiswert für Lagen innerhalb eines Verbundssystems)
+ Zuschlag Gewässerrandstreifen ( 20% vom Basiswert bei 10 m Breite (Zuschlag wenn man freiwllig meh einhält, da normalerweise 5m))
+ Zuschlag Biotop (50% vom Basiswert, wenn das Ziel Biotop § 30 BNatSchG ist)
+ Zuschlag Entsiegelung (70% vom Basiswert bei Flächen von 100 m² - 999 m²)

= Ökopunkte

26
Q

Beispiel Berechnung Ökopunkte

Ein Flurstück mit 2,325 ha (Intensivgrünland) soll zukünftig nur noch in extensiver Form
(späte Mahd oder Beweidung mit 1 GV/ha, kein Einsatz von Pflanzenschutz- und
Düngemitteln…) genutzt werden. Da im Nahbereich Kammmolch- und
Laubfroschvorkommen bekannt sind, sollen auf der Fläche zwei ca. 300 m² große
Stillgewässer mit Verstecken (Steinhaufen) angelegt werden. Zudem sind 2 Feldgehölze
mit je ca. 500 m² geplant und es sollen vorhandene Knicks, die in den Gehölzbeständen
Lücken aufweisen, nachbepflanzt werden. Im Südbereich soll zur Straße ein neuer Knick
angelegt werden. Im Nahbereich gibt es Nachweise von der Haselmaus, d.h. die
Gehölzstrukturen sollen u.a. für diese als Lebensraum und als Winterversteck für
Amphibien dienen. Es werden Artenschutzzuschläge beantragt.
Die Fläche grenzt an das Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem SH an.

Welche Prüfschritte/Überlegungen sind hierfür erforderlich?

Instrument der Eingriffsregelung

A
  • Handelt es sich tatsächlich um Intensivgrünland?
    -> wenn ja, Ausgangswert 0,8; hierbei sind vorhandene Biotope wie z.B. Knicks von der
    Fläche abzuziehen
  • Liegt die Fläche ganz oder teilweise im Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem oder
    grenzt sie daran an?
    -> wenn ja, 15% Lagezuschlag auf Basiswert
  • Sind moorige/anmoorige Böden vorhanden?
    -> wenn ja, wird die Anlage von Stillgewässern problematisch (Grundsatz: keine
    Grabungen in moorigen Böden)
  • Wird bei der Anlage der Stillgewässer in das Grundwasser eingegriffen?
    -> wenn ja, wird ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig
  • Ist der Standort für die Anlage der Gewässer überhaupt geeignet (u.a. welcher Boden?
    lehmig? sandig?)?
    Gibt es bereits anderweitige Ausgleichsverpflichtungen bzw. rechtliche Bindungen?
    -> Wenn ja, steht die Fläche ein weiteres Mal zur Verfügung?
  • Sind Schutzgebiete (z.B. LSG, NSG, Natura 2000) betroffen?
    -> Wenn ja, was ist in den jeweiligen Verordnungen enthalten (ggf. eigenes
    Genehmigungserfordernis u.a.)? Bei Natura 2000: Welche Aussagen trifft der
    Managementplan? Stehen die Maßnahmen diesem entgegen?
  • In welcher Entfernung soll der Knick an der Straße angelegt werden?
    -> Beteiligungsverfahren LBV SH wegen Abständen