Baurecht 1 Flashcards
Welche verschiedenen Arten von Baurecht gibt es?
Privates und öffentliches Baurecht
Inwiefern ist das Umweltrecht für das Baurecht relevant?
Das Umweltrecht hat Einfluss auf das Baurecht, es „quatscht uns quasi ins Baurecht rein“.
Die meiste Natur wird außerdem durch das Bauen zerstört.
Das Baurecht geht also nicht ohne das Umweltrecht (Vorsorge und Gefahrenabwehr) = es muss parallel stattfinden
Was gibt es für öffentliches Baurecht? Zwischen welchen Arten unterscheidet man? Was sind jeweils Merkmale/Ziele?
Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) und Bauordnungsrecht (LBO)
Bauplanungsrecht
= Bodenrecht (Kompetenztitel)
- Lösung von Nutzungskonflikten (Frieden schaffen/wahren)
- „schöner Wohnen“ = friedlich wohnen (nicht optisch)
—> hier geht es darum, wie geplant wird, wie gebaut wird, was gilt dort
Bauordnungsrecht
= Gefahrenabwehrrecht
- Standsicherheit/Brandschutz
- „Wohnen, aber sicher“
—> hier geht es um die Sicherheit, Abstandsflächen etc. Um keine Gefahren zu verursachen
Planungshoheit - wie ist der Verwaltungsaufbau? Wer ist vor allem verantwortlich?
Verwaltungsaufbau:
Bund
Länder
Kreise
Gemeinden/Ämter
—> Kommunale Selbstverwaltung:
Kultur
Organisation
Personal
Finanzen
Soziales
Planung
Ausgaben
Daseinsvorsorge
Gebiet
= alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
—> vor allem die Kommunen sind verantwortlich für die Durchsetzung
Warum kommunale Selbstverwaltungsaufgabe aber man muss für städtebauliche Ordnung sorgen (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB)?
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe—> man muss zwar aber wie ist egal
Planungshoheit der Gemeinden - in welchen §§ ist dieses geregelt?
§ 1 Abs. 3 BauGB („städtebauliche Ordnung“) —> PFLICHT
und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB („eigener Verantwortung“) —> RECHT
Was gibt es für Arten an Bauplanungsrecht und was bedeuten diese (kurz gefasst)?
BauGB vs. BauNVO
BauGB = Verfahren der Bauleitplanung, „Wie wird geplant“
BauNVO = Baugebietstypen (Wohngebiete etc.), „Was wird geplant“
Raumordnung Bund
Raumordnung Land (Landesplanung)
Raumordnungspläne
BLP
B-Plan
Daneben: Fachplanung (bspw. LBV, Fachbehörde plant, nicht Gemeinde) —> Planfeststellungsbeschluss
BauGB ist Städtebaurecht - welche Arten gibt es? Welche Bereiche gehören da jeweils zu?
|herzuleiten wegen dem Bau von Städten
• Allgemeines Städtebaurecht = Bauplanungsrecht (Verfahrens der Bauleitplanung)
• Besonderes Städtebaurecht (Stadtsanierung; Stadtumbau; Städtebauförderung)
Aus wie vielen Kapiteln besteht das BauGB? Was beinhalten diese Kapitel jeweils?
Das BauGB besteht aus vier Kapiteln:
Erstes Kapitel: allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Sicherung der BLP, Vorkaufsrechte, Enteignung und Bodenordnung)
Zweites Kapitel: besonderes Städtebaurecht (Stadtsanierung und Städtebauförderung)
Drittes Kapitel: Sonstiges (Wertermittlung, Zuständigkeiten und Planerhaltung)
Viertes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften
|relevant für uns ist nur das erste Kapitel und der Teil Planerhaltung aus dem dritten Kapitel
Was ist Sinn und Zweck des Bauplanungsrechts?
Planung —> Ergebnis —> Toll! und dann? —> „Vorbereitung und Leitung der städtebaulichen Entwicklung und (baulichen) Nutzung der Grundstücke
Was bedeutet das? Ich würde sagen: es wird etwas geplant und geschaffen. Grundsätzlich werden die Städtebauliche Entwicklung und die bauliche Nutzung vorbereitet und geleitet
Was ist Ziel der Bauleitplanung?
PEACE ✌️
Das Ziel ist Frieden
Das Bauplanungsrecht will Konflikte verhindern —> keine städtebaulichen Konflikte
Was sind die Mittel der Bauleitplanung?
Bauleitpläne (F-Plan und B-Plan)
Flächennutzungsplan (F-Plan):
§ 5 ff. BauGB
Nur 1 für das gesamte Gemeindegebiet
vorbereitend
Bebauungsplan (B-Plan)
§§ 8, 9 BauGB
Beliebig viele
Rechtsverbindlich
|siehe für weitere Infos im Skript,
außerdem sind beide Pläne Bauleitpläne (diese Begriffe dürfen nicht durcheinander gebracht werden)
Methodik der Bauleitplanung?
Es gilt das Abwägungsgebot —> § 1 Abs. 7 BauGB
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
Die Abwägungsentscheidung im Bauplanungsrecht entspricht im Wesentlichen der Ermessensentscheidung. Insoweit ähneln sich auch die Ermessensfehler und Abwägungsfehler. Beide sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
man muss viel beachten (die Nummern aus Abs. 6) daher auch komplex
Abwägung im Bauplanungsrecht - was bedeutet das, was hat die Lupe symbolisch damit zu tun?
Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange (aus § 1 Abs. 6)
Probleme müssen erstmal mit der „Lupe“ gesucht werden, also ganz genau.
Hier ist auch das Umweltrecht zu beachten!
Bsp: Fall Trockenrasen (in Archewader). Dieser ist sehr schützenswert. Hätte man vor Bauleitplanung mit der „Lupe“ geschaut, hätte man überprüfen können, ob der Boden schützenswert ist. So wurde es übersehen und es wurde geklagt.
Exkurs: Können Umweltschutzverbände klagen? Warum/warum nicht?
Umweltschutzverbände können klagen (obwohl nicht im eigenen Recht verletzt), da Umwelt selber nicht klagen kann
—> Verbandsklagerecht
Planaufstellung - Schrittfolge
Ermittlung der Belange —> Abwägung —> B-Plan —> Festsetzungen (zeichnerisch, textlich)
Welche Abwägungsfehler gibt es beim Abwägungsgebot?
- Abwägungsausfall
- es findet keine Abwägung statt - Abwägungsdefizit
- ein erheblicher Belang wird nicht eingestellt
(Bsp.: Fall Bad Segeberg, Fledermäuse - sie wurden statt im Sommer im Winter gezählt, damit dort nicht so viele sind)
„Probleme gehören auf den Tisch, nicht unter“ - Abwägungsfehleinschätzung
- das Gewicht eines Belanges wird verkannt - Abwägungsdisproportionalität
- die Abwägung wird nicht entsprechend dem Gewicht der Belange vorgenommen
Führen Abwägungsfehler zur Nichtigkeit? Ist das zwingend?
Abwägungsfehler führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des B-Planes.
Es ist nicht zwingend, einzige Ausnahme ist hier § 215 BauGB
besser ist aber, dieses „Rettungsboot“ gar nicht erst zu gebrauchen, dieses kann auch nicht so viel als die meisten denken
Was ist in der BauNVO und was in der PlanZVO geregelt bzgl. den Festsetzungen?
BauNVO: die verschiedenen Festsetzungen, textlich
PlanZVO: regelt die zu verwendenden Planzeichen, als Bilder, nimmt Bezug auf BauNVO
Eine Wohnbaufläche ist beispielsweise als W abgekürzt und rot dargestellt (dies ist alles in der PlanZVO geregelt)
Wie ist die Bindungswirkung von Bauleitplänen?
relevante Prüfungsfrage
Die Bauleitpläne entfalten (unterschiedliche) Rechtswirkungen und der Bebauungsplan ergeht sogar als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB); daher gilt der Bestimmtheitsgrundsatz und es sind zwingend die Symbole der Planzeichenverordnung zu verwenden.
Satzung —> Gesetz im materiellen Sinne, hinreichend bestimmt
Art. 14 GG schützt das Privateigentum, „Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt“ Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, Der B-Plan ist ein Gesetz im materiellen Sinne, er setzt dem Eigentumsrecht Schranken (Eigentümer müssen sich an die Festsetzungen halten —> Einschränkungen), Bauen kann man nur nach den Festsetzungen
Der F-Plan hingegen ist nur vorbereitend
Der § 30 - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?
§ 30 BauGB - die Regel
B-Plan (Qualifizierter, vorhabenbezogen oder einfacher)
Kein Widerspruch
Grundsatz der Planmäßigkeit
(Zum lesen:
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.)
ChatGPT (ist das richtig?): Der Grundsatz besagt, dass in der städtebaulichen Planung und der baulichen Nutzung von Grundstücken eine vorherige Planung und Abstimmung erforderlich ist, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
§ 34 BauGB - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?
§ 34 BauGB - Ausnahme
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
„Einfügen“
Planersatzvorschrift Bauliche Vorprägung
ChatGPT: Die “Planersatzvorschrift Bauliche Vorprägung” besagt, dass ein Bauvorhaben dann zulässig sein kann, wenn die Umgebung, in der das Vorhaben geplant ist, bereits eine gewisse bauliche Prägung aufweist. Mit anderen Worten, es muss in der näheren Umgebung bereits eine gewisse Anzahl von vorhandenen Gebäuden oder eine entsprechende Bebauungsstruktur geben.
(Zum lesen: (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden…..)
§ 35 BauGB - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?
§ 35 BauGB - Ausnahme
Außenbereich
Nur „ausnahmsweise“ privilegiert oder sonstige Größtmöglicher Schutz des Außenbereichs
(Zum lesen: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: ….)
Was gilt beim Bauordnungsrecht (LBO)? Welches Recht ist es, welcher Grundsatz gilt hier, welche Schranke gilt und welches Rechtsprinzip gilt?
- Bauordnungsrecht ist klassisches (besonderes) Gefahrenabwehrrecht —> Eingriffsverwaltung
- Es gilt der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr
- Das Bauplanungs- und Ordnungsrechtlich ist Schranke der Baufreiheit (Art. 14 GG). Umgekehrt aber auch verfassungskonforme Auslegung
- Die Baugenehmigungspflicht ist ein klassisches präventives Verbot mit Erlaubnismöglichkeit (grds. Verbot, aber Erlaubnis möglich, wenn kein Verstoß gegen Gesetze etc.)
Die untere Bauaufsichtsbehörde - Bauordnungsrecht
Bauaufsichtliche Zulassung (Soweit erforderlich)
Wenn kein Verstoß gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, dann Anspruch auf Baugenehmigung (§ 73 LBO).
„Baufreiheit“ = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstößen
Formelle und oder mat. Illegalität
Erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 59 LBO)
Nach welchen §§ können Vorhaben i.S.d. BauGB bewilligt werden?
Vorhaben nach §§ 29 BauGB
—> § 30 BauGB
B-Plan (qualifizierter, vorhabenbezogener und einfacher)
Es darf nicht im Widerspruch zu einem B-Plan stehen
—> 34 BauGB
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
es muss sich einfügen
—> § 35 BauGB
Außenbereich
Nur ausnahmsweise privilegiert oder sonstige
Wann ist ein B-Plan qualifiziert? Nach welchem §?
Ein B-Plan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert, wenn er (mindestsens) Festsetzungen über die
- Art und
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen (Erschließung)
enthält.
Was gibt es für verschiedene Arten von B-Plänen? Welche zwei sind vor allem relevant und was ist da der Unterschied?
Es gibt einen qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1), vorhabenbezogenen (Abs.2) und einfachen B-Plan(Abs.3)
Der qualifizierte muss alle der in Abs. 1 genannten Festsetzungen erfüllen.
Alles was nicht qualifiziert ist, ist ein einfacher B-Plan (es kann also keine oder nur wenige der Festsetzungen enthalten)
Merke:
qualifiziert: UND
Einfach: ODER
Was regelt die BauNVO?
Die BauNVO regelt die verschiedenen Baugebietstypen
Rot = Wohnen
Braun = Mischgebeite
Grau = Gewerbe
Orange = Sondergebiete
Es soll grds. nicht das gemischt werden, was Konflikte erzeugt (Bspw. Wohnen und Gewerbe
Was ist bei den Sondergebieten zu beachten? Welche Sondergebiete gibt es?
Sondergebiete nach § 10 BauNVO —> Sondergebiete, die der Erholung dienen (Ferienhäuser, Camping etc.)
Sondergebiete nach § 11 BauNVO —> sonstige Sondergebiete (Kur, Einkaufzentrum, Hochschule, Hafen, Fremdverkehr etc)
Merke: es muss ein wesentlicher Unterschied zu den typisierten Gebieten gegeben sein!
(Das heißt Ferienhaus muss auch wirklich dazu dienen und kann nicht auch einfach Wohnen sein)
! Wie sind die §§ 2 - 9 BauNVO aufgebaut?
Die §§ 2 - 9 sind alle gleich aufgebaut!
Die §§ 2 – 9 BauNVO benennen :
- in Abs. 1 die jeweilige ZWECKBESTIMMUNG (Typisierung; gesetzgeberisches Leitbild) wozu dienen diese Gebiete?
- in Abs. 2 die jeweilige REGELBEBAUUNG
Was ist dort zulässig? - in Abs. 3 die jeweilige AUSNAHMEBEBAUUNG
Welche Ausnahmen können zugelassen werden?
Was regelt § 1 BauNVO?
§ 1 Abs. 5 BauNVO
Ausschluss von Regelbebauung oder Ausnahme statt Regel (normalerweise zulässige Festsetzungen können als nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden)
§ 1 Abs. 6
Ausschluss von Ausnahmen oder Regel statt Ausnahme
(es können alle oder einzelne Ausnahmen (nach den Abs. 3) herausgelassen werden und nicht Bestandteil werden - dann ist nur die Regel erlaubt)
§ 1 Abs. 9
Ausschluss oder Zulassung einzelner Anlagen
(Es wird ganz genau geregelt, was festgesetzt wird (auf Regel- und Ausnahmeseite)
—> verschiedene Abwandlungen
= § 1 BauNVO nennt weitere Feinsteuerungsmöglichkeiten. Merke: „ § 1 liefert die feinmechanischen Werkzeuge“
Beispiel generell: Ich will ein Kerngebiet aber keine Spielhallen. Dann wird das über § 1 so festgesetzt.
Was steht in der PlanZV?
Die PlanZV regelt verschiedene Planzeichen, die in einem B-Plan auftauchen
A möchte ein Hotel mit 200 Zimmern in einem reinen Wohngebiet errichten. Darf er das?
Nein, da nach § 3 BauNVO reine Wohngebiete nur zum Wohnen gedacht sind. In den Ausnahmen nach Abs. 3 ist kein Hotel aufgezählt.
Evtl. könnte hier als Ausnahme nach Abs. 3 Nr. 1 kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes als Ausnahme, allerdings sind 200 Zimmer zu groß
–> kein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes
B möchte eine KITA in einem reinen Wohngebiet errichten. Darf er das?
Ja, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig
Regelbebauung nur, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dient.
C möchte ein Restaurant in einem allgemeinen Wohngebiet errichten. Darf er das?
Ja, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften zulässig (Regelbebauung)
D möchte im Gewerbegebiet wohnen, weil er es dann näher zur Arbeit hat. Ist das zulässig?
Nein, keine Ausnahme. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 sind nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -Leiter , die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind.
Zum Beispiel Hausmeister könnte das sein
E möchte seine Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet an Feriengäste vermieten. Darf er das?
§ 13a BauNVO. Sind „Nichtstörende Gewerbebetriebe“, also ausnahmsweise i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
R möchte in Einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in einem reinen Wohngebiet seine Anwaltskanzlei einrichten. Darf er das?
§ 13 BauNVO, ja Räume und Nr. 4a bis 9 auch Gebäude
Investor I möchte Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen errichten? In welchem Baugebietstypus geht das?
§ 11 Abs. 2 letzter Satz BauNVO —> Sonstige Sondergebiete
Einzelne Anlagen auch im Gewerbegebiet (§ 8)
Wo ist ein Campingplatz zulässig?
§ 10 Abs. 1 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen
Ein B-Plan (setzt ein WA fest) enthält keine Regelung zu Garagen. G möchte eine Garage auf seinem Grundstück für sein Auto und das seiner Frau errichten. Darf er das?
Ja, § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO
Was ist Aufgabe der Bauleitplanung?
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten
§ 1 Abs. 1 BauGB
Was sind die Funktionen der Bauleitplanung?
Funktionen der Bauleitplanung:
- Ordnungs- und Befriedungsfunktion
= BLP bereitet die geordnete städtebauliche Funktion vor und leitet diese. - Koordinierungs- und Integrationsfunktion
= Berücksichtigung aller für die städtebauliche Entwicklung relevanten Belange (§ 1 Abs. V – VII BauGB) - Funktion als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
- Funktion der Verwirklichung des Planmäßigkeitsprinzips
= Das Planmäßigkeitsprinzip ist die Grundlage der geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Daseinsvorsorge
Was besagt § 1 Abs. 3 BauGB?
Planerfordernis:
„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“
Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf (Regelfall).
Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich (Ausnahme), wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2).
v.a. in ländlichen Gemeinden, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.
Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8).
Ist ein Planerfordernis gegeben?
Die Gemeinde setzt eine private Grünfläche fest, damit der Ausblick eines Nachbarn nicht verbaut werden kann.
eine bloße Negativplanung ist unzulässig. Sie liegt vor, wenn der Bebauungsplan lediglich als Instrument benutzt wird, ein Vorhaben zu verhindern, und ihn nicht zur Verwirklichung positiver Planungsvorstellungen einzusetzen. Mit anderen Worten ist ein Bebauungsplan dann nichtig, wenn sein Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Er ist also nur dann unzulässig, wenn er nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. vom 18.12.1990, NVwZ 1991 S. 875).
Also nein, es ist kein Planerfordernis gegeben.
ist ein Planerfordernis gegeben?
Gemeinde setzt im B-Plan eine „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Diese möchte sie diese später bergbaulich nutzen.
Ein Bebauungsplan ist mangels Erforderlichkeit nichtig, wenn er Flächen für die Land- und Forstwirtschaft nicht im Interesse einer Förderung dieser Nutzungen festsetzt, sondern deshalb, weil er – im Interesse einer zukünftigen bergbaulichen Nutzung des Plangebiets – durch das damit erreichte weitgehende Bauverbot – außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Ziele fördern will (BVerwG, Urt. vom 14.7.1972, BRS 25 Nr. 12).
Beim B-Plan geht das also nicht, das Planerfordernis ist nicht gegeben. Beim F-Plan aber schon! (Da grobe Planung, später kann was anderes entstehen)
Ist ein Planerfordernis gegeben?
Die Gemeinde setzt eine öffentliche Grünfläche fest, um auf ihr später möglicherweise Stellplätze für ein angrenzendes Strandbad errichten zu können.
Die Ausweisung eines Grundstücks als öffentliche Grünfläche stellt sich als eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Negativplanung dar, wenn die planende Gemeinde in Wirklichkeit eine dieser Festsetzung entsprechende Nutzung nicht beabsichtigt, sondern es ihr nur darum geht, das Grundstück für eine später möglicherweise notwendig werdende andere Nutzung (hier: Anlegen von Stellplätzen und anderen Nebenanlagen eines Strandbads) zu reservieren (VGH Baden- Württemberg, Urt. vom 18.9.1998, VBlBW 1999 S. 136).
Planerfordernis?
Eine Gemeinde weist im FNP eine „Fläche für Windkraft“ aus. Auf diese passen drei Windkraftanlagen (WKA).
Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann ohne weiteres vor, wenn eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich zwei bis drei Windkraftanlagen untergebracht werden können (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 14.5.2003, UPR 2004 S. 38).
= Zulässig
Planerfordernis?
Eine Gemeinde überplant einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB - „34er-Gebiet“) und setzt lediglich die Baugrenzen entsprechend der aktuellen Bebauung fest.
Eine solche Sicherung des status quo ante ist aus städtebaulichen Gründen zulässig. Anders als im überplanten Bereich können sich Gebiete nach § 34 BauGB schrittweise immer stärker verdichten (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. vom 15.3.2012, ZfBR 2012 S. 477:
„Die Gemeinde darf allerdings städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung (also Verhinderung von Veränderungen) der vorhandenen Situation ausgerichtet sind“.
Planerfordernis liegt vor
Was sind Elemente eines Bauleitplanes?
- Ein Bauleitplan entfaltet Rechtswirkungen (s.u)
- Ein Bauleitplan muss deswegen hinreichend bestimmt sein.
- Ein Bauleitplan kann aus Zeichen (PlanZO), Farben, Buchstaben und Text bestehen
Was ist die Funktion eines Flächennutzungsplanes?
Was ist sonst noch relevant?
Vorbereitungsfunktion: (auswendig lernen)
• Der F-Plan hat keine Rechtsnormqualität. Er ist nur „behördenverbindlich“ (§ 7 BauGB, s.u.“; Ausn. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB – s.u.). Erst die Bebauungspläne setzen für jedermann zu beachtendes Recht.
(Ab hier nur generell können müssen:)
Entwicklungsplanerisches Gesamtkonzept:
• Der FNP enthält das Gesamtkonzept für die gemeindliche Entwicklung, das die Bodennutzung in Grundzügen vorbereitet
Berücksichtigung vorhersehbarer Umstände:
• Die Darstellungen des FNP müssen realisierbar sein
• Es dürfen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen („Gebot planerischer
Konfliktbewältigung“)
• Planungshorizont 15-20 Jahre (Realität anders)
Behördenverbindliche Vorgaben:
• Aus den Darstellungen des FNP werden Festsetzungen der B-Pläne entwickelt (s.u. beim B-Plan)
In welchen §§ des BauGB ist etwas zum F-Plan geregelt?
§ 5 BauGB: Inhalt des FNP
§ 6 BauGB: Genehmigung des FNP
§ 6a BauGB: Zusammenfassende Erklärung zum FNP
§ 7 BauGB: Anpassung an den FNP
Worum geht es in § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB? Was besagt dies?
§ 5 Abs. 1 S. 1: Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet in ihren Grundzügen
Der FNP bildet die Grundlage und setzt den Rahmen für die künftigen Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB: Entwicklungsgebot)
Der FNP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (daher nur „Darstellungen“). Er ist daher auch keine Satzung („Rechtsakt sui generis“)
Da der FNP für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen ist, gibt es nur einen. Aber Änderungen möglich
Begründung nach § 5 Abs. 5, 2a BauGB; Zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5, 6a Abs. 1 BauGB
Was ist der Inhalt des F-Planes nach § 5 BauGB?
Abs. 2 S. 1: Im FNP können insbesondere dargestellt werden… (Nr. 1 bis 10)
Abs. 2a: Zuordnung der Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 BauGB zu konkreten Eingriffen
Abs. 2b: Zwecke § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Konzentrationsflächenplanungen)
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen:
Abs. 3: Kennzeichnungspflichten Nr. 1 - 3
Nachrichtliche Übernahmen:
Abs. 4: Fachplanungen, Naturschutz (Biotop)
Abs. 4a: Festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Hochwasserrisikogebiete nach WHG etc. (Hochwasserschutz)
Welche Bauleitplan stellt dar, welcher setzt fest?
Der F-Plan stellt dar, der B-Plan setzt fest
Wie viele Flächennutzugspläne gibt es? Was ist ratsam, wenn viele Änderungen vorhanden sind?
Merke: Es gibt rechtlich nur einen FNP – dieser kann aber aus dem Ursprungsplan und vielen Änderungen „zusammenzusuchen“ sein. Daher Neubekanntmachung nach § 6 Abs. 6 BauGB ratsam.
Wie ist § 6 BauGB aufgebaut? Was steht grundlegend in den einzelnen Absätzen?
Abs. 1 : Genehmigungserfordernis (höhere Verwaltungsbehörde)
Abs. 2: Versagungsgründe (nur Rechtsverstöße)
Abs. 3: Teilgenehmigung (wenn Versagungsgründe sich nur auf einen Teil beziehen)
Abs. 4: Frist für Genehmigung (grds. 1 Monat; Fristverlängerung aus wichtigem Grund)
Abs. 5: Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Wirksamkeit, Einsichtsrecht für jedermann.
Abs. 6: Möglichkeit der Neubekanntmachung bei Änderung FNP
Welche weiteren §§ zu §5, 6 sind bzgl. des Flächennutzungsplanes relevant?
§ 6 a und 7 BauGB
Wie kann man einen Bauleitplan definieren – aus welchen Elementen besteht er?
laut Hauschild B-Plan, F-Plan und die jeweiligen Arten aufzählen - sehe ich anders
Welche Funktionen hat die Bauleitplanung?
- Ordnungs- und Befriedungsfunktion
- Koordinierungs- und Integrationsfunktion
- Funktion als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
- Funktion der Verwirklichung des Planmäßigkeitsprinzips
Welche wesentlichen Merkmale hat der Flächennutzungsplan?
In § 5 BauGB schauen:
- ganze Gemeindegebiet
- Art der Bodennutzung
- vorbereitend
Was ist die Zweistufigkeit der Bauleitplanung, welche Ausnahme gibt es?
Zweistufigkeit: § 8 BauGB erst F-Plan, dann B-Plan
Ausnahme:
Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich (Ausnahme), wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um
die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen
Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2).
v.a. in ländlichen Gemeinden,
weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.
Was sind nachrichtliche Übernahmen im FNP? Welche Funktion haben Sie?
Nachrichtliche Übernahmen:
Abs. 4: Fachplanungen, Naturschutz (Biotop)
Abs. 4 a: festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Hochwasserrisikigebiete nach WHG etc. (Hochwasserschutz)
Geringe Einzüge, die den Grundzug der Planung nicht ändern
Es sind Festsetzungen, die von anderen Planungsverfahren übernommen werden müssen
Welche Rechtswirkung entfaltet der FNP?
Der FNP hat keine Rechtsnormqualität. Er ist nur „behördenverbindlich“ (§ 7 BauGB, Ausn.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ) Erst die Bebauungspläne setzen für jedermann zu beachtendes Recht.
Welche Arten von Bebauungsplänen gibt es?
7 Arten
- Qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 bauGB)
- Einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
- Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauGB)
- Aus dem FNP entwickelten B-Plan (§ 8 Abs. 2 BauGB)
- Im Parallelverfahren entwickelten B-Plan (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB)
- Vorzeitigen B-Plan (§ 8 Abs. 4 S. 1 BauGB)
- Selbständigen B-Plan (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB)
Kann ein Vorhaben allein aufgrund eines einfachen Bebauungsplanes zugelassen werden?
Nein, da ein einfacher B-Plan nur einen Teil der städtebaulich relevanten Aspekte regelt, müssen die nicht geregelten Aspekte nach den §§ 34 oder 35 BauGB beurteilt werden.
Gibt es in Bezug auf die Bauleitplanung freies Planungsermessen der Gemeinde?
Es gibt kein „freies Planungsermessen“.
Ermessen ist immer rechtlich gebunden.
Das folgt im Bauplanungsrecht schon dadurch, dass durch die Planung dem Eigentumsrecht Schranken gesetzt werden. Deshalb gilt der Vorbehalt des
Gesetzes (Art und Ausmaß der Beschränkung muss sich aus dem Gesetz ergeben). Daher sind die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 4 BauGB und der BauNVO abschließend.
Es besteht kein „Festsetzungsfindungsrecht.
Was ist der Unterschied zwischen einem FNP und einem Bebauungsplan
in Bezug auf den Rechtscharakter?
Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) ergeht als Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB. Als Satzung hat er unmittelbare Rechtswirkung nach außen (bindet Verwaltung und Bauherren). Der Flächennutzungsplan ist ein Rechtsakt eigener Art, der nur für die planende Gemeinde selbst (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), Behörden
(§ 7 BauGB) und nur ganz ausnahmsweise für Bürger (§ 35 Abs. 3 BauGB) Bindungswirkung entfaltet.
Ab hier 4 Einheit B-Plan
Welche Normen regeln den Bebauungsplan inhaltlich?
§ 8 BauGB: Zweck des B-Plans
§ 9 BauGB: Inhalt des B-Plans
§ 9a BauGB: Verordnungsermächtigung BauNVO
§ 10 BauGB: Beschluss, Genehmigung, Inkrafttreten des B-Plans
§ 10 a BauGB: Zusammenfassende Erklärung; Einstellen in das Internet
Wiederholung: Was ist der Unterschied eines B-Plan vs F-Plan, welche §§ sind relevant?
F-Plan, §§ 5 ff BauGB = vorbereitender Bauleitplan
B-Plan, §§ 8 ff. BauGB = verbindlicher Bauleitplan
Was ist wichtig über den B-Plan bzgl. seiner Rechtsverbindlichkeit sowie von den Festsetzungen zu wissen?
Der B- Plan ist der verbindliche
Bauleitplan – vgl. § 1 II BauGB
Der B- Plan ergeht als gemeindliche
Satzung, § 10 I BauGB (förmliches Gesetz)
Er ist Grundlage für weitere , zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen,
§ 8 I 2 BauGB
Die Festsetzungen haben verbindliche
Regelungswirkungen für die städtebauliche
Ordnung, § 8 I 1 BauGB