Baurecht 1 Flashcards

1
Q

Welche verschiedenen Arten von Baurecht gibt es?

A

Privates und öffentliches Baurecht

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2
Q

Inwiefern ist das Umweltrecht für das Baurecht relevant?

A

Das Umweltrecht hat Einfluss auf das Baurecht, es „quatscht uns quasi ins Baurecht rein“.

Die meiste Natur wird außerdem durch das Bauen zerstört.

Das Baurecht geht also nicht ohne das Umweltrecht (Vorsorge und Gefahrenabwehr) = es muss parallel stattfinden

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3
Q

Was gibt es für öffentliches Baurecht? Zwischen welchen Arten unterscheidet man? Was sind jeweils Merkmale/Ziele?

A

Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) und Bauordnungsrecht (LBO)

Bauplanungsrecht
= Bodenrecht (Kompetenztitel)
- Lösung von Nutzungskonflikten (Frieden schaffen/wahren)
- „schöner Wohnen“ = friedlich wohnen (nicht optisch)
—> hier geht es darum, wie geplant wird, wie gebaut wird, was gilt dort

Bauordnungsrecht
= Gefahrenabwehrrecht
- Standsicherheit/Brandschutz
- „Wohnen, aber sicher“
—> hier geht es um die Sicherheit, Abstandsflächen etc. Um keine Gefahren zu verursachen

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4
Q

Planungshoheit - wie ist der Verwaltungsaufbau? Wer ist vor allem verantwortlich?

A

Verwaltungsaufbau:
Bund
Länder
Kreise
Gemeinden/Ämter

—> Kommunale Selbstverwaltung:
Kultur
Organisation
Personal
Finanzen
Soziales
Planung
Ausgaben
Daseinsvorsorge

Gebiet
= alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft

—> vor allem die Kommunen sind verantwortlich für die Durchsetzung

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5
Q

Warum kommunale Selbstverwaltungsaufgabe aber man muss für städtebauliche Ordnung sorgen (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB)?

A

Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe—> man muss zwar aber wie ist egal

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6
Q

Planungshoheit der Gemeinden - in welchen §§ ist dieses geregelt?

A

§ 1 Abs. 3 BauGB („städtebauliche Ordnung“) —> PFLICHT

und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB („eigener Verantwortung“) —> RECHT

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7
Q

Was gibt es für Arten an Bauplanungsrecht und was bedeuten diese (kurz gefasst)?

A

BauGB vs. BauNVO

BauGB = Verfahren der Bauleitplanung, „Wie wird geplant“

BauNVO = Baugebietstypen (Wohngebiete etc.), „Was wird geplant“

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8
Q
A

Raumordnung Bund

Raumordnung Land (Landesplanung)

Raumordnungspläne

BLP

B-Plan

Daneben: Fachplanung (bspw. LBV, Fachbehörde plant, nicht Gemeinde) —> Planfeststellungsbeschluss

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9
Q

BauGB ist Städtebaurecht - welche Arten gibt es? Welche Bereiche gehören da jeweils zu?

|herzuleiten wegen dem Bau von Städten

A

• Allgemeines Städtebaurecht = Bauplanungsrecht (Verfahrens der Bauleitplanung)
• Besonderes Städtebaurecht (Stadtsanierung; Stadtumbau; Städtebauförderung)

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10
Q

Aus wie vielen Kapiteln besteht das BauGB? Was beinhalten diese Kapitel jeweils?

A

Das BauGB besteht aus vier Kapiteln:

Erstes Kapitel: allgemeines Städtebaurecht (Bauleitplanung, Sicherung der BLP, Vorkaufsrechte, Enteignung und Bodenordnung)

Zweites Kapitel: besonderes Städtebaurecht (Stadtsanierung und Städtebauförderung)

Drittes Kapitel: Sonstiges (Wertermittlung, Zuständigkeiten und Planerhaltung)

Viertes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften

|relevant für uns ist nur das erste Kapitel und der Teil Planerhaltung aus dem dritten Kapitel

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11
Q

Was ist Sinn und Zweck des Bauplanungsrechts?

A

Planung —> Ergebnis —> Toll! und dann? —> „Vorbereitung und Leitung der städtebaulichen Entwicklung und (baulichen) Nutzung der Grundstücke

Was bedeutet das? Ich würde sagen: es wird etwas geplant und geschaffen. Grundsätzlich werden die Städtebauliche Entwicklung und die bauliche Nutzung vorbereitet und geleitet

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12
Q

Was ist Ziel der Bauleitplanung?

A

PEACE ✌️

Das Ziel ist Frieden

Das Bauplanungsrecht will Konflikte verhindern —> keine städtebaulichen Konflikte

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13
Q

Was sind die Mittel der Bauleitplanung?

A

Bauleitpläne (F-Plan und B-Plan)

Flächennutzungsplan (F-Plan):
§ 5 ff. BauGB
Nur 1 für das gesamte Gemeindegebiet
vorbereitend

Bebauungsplan (B-Plan)
§§ 8, 9 BauGB
Beliebig viele
Rechtsverbindlich

|siehe für weitere Infos im Skript,
außerdem sind beide Pläne Bauleitpläne (diese Begriffe dürfen nicht durcheinander gebracht werden)

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14
Q

Methodik der Bauleitplanung?

A

Es gilt das Abwägungsgebot —> § 1 Abs. 7 BauGB

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen

Die Abwägungsentscheidung im Bauplanungsrecht entspricht im Wesentlichen der Ermessensentscheidung. Insoweit ähneln sich auch die Ermessensfehler und Abwägungsfehler. Beide sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

man muss viel beachten (die Nummern aus Abs. 6) daher auch komplex

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15
Q

Abwägung im Bauplanungsrecht - was bedeutet das, was hat die Lupe symbolisch damit zu tun?

A

Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange (aus § 1 Abs. 6)

Probleme müssen erstmal mit der „Lupe“ gesucht werden, also ganz genau.

Hier ist auch das Umweltrecht zu beachten!

Bsp: Fall Trockenrasen (in Archewader). Dieser ist sehr schützenswert. Hätte man vor Bauleitplanung mit der „Lupe“ geschaut, hätte man überprüfen können, ob der Boden schützenswert ist. So wurde es übersehen und es wurde geklagt.

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16
Q

Exkurs: Können Umweltschutzverbände klagen? Warum/warum nicht?

A

Umweltschutzverbände können klagen (obwohl nicht im eigenen Recht verletzt), da Umwelt selber nicht klagen kann
—> Verbandsklagerecht

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17
Q

Planaufstellung - Schrittfolge

A

Ermittlung der Belange —> Abwägung —> B-Plan —> Festsetzungen (zeichnerisch, textlich)

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18
Q

Welche Abwägungsfehler gibt es beim Abwägungsgebot?

A
  1. Abwägungsausfall
    - es findet keine Abwägung statt
  2. Abwägungsdefizit
    - ein erheblicher Belang wird nicht eingestellt
    (Bsp.: Fall Bad Segeberg, Fledermäuse - sie wurden statt im Sommer im Winter gezählt, damit dort nicht so viele sind)
    „Probleme gehören auf den Tisch, nicht unter“
  3. Abwägungsfehleinschätzung
    - das Gewicht eines Belanges wird verkannt
  4. Abwägungsdisproportionalität
    - die Abwägung wird nicht entsprechend dem Gewicht der Belange vorgenommen
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19
Q

Führen Abwägungsfehler zur Nichtigkeit? Ist das zwingend?

A

Abwägungsfehler führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des B-Planes.
Es ist nicht zwingend, einzige Ausnahme ist hier § 215 BauGB

besser ist aber, dieses „Rettungsboot“ gar nicht erst zu gebrauchen, dieses kann auch nicht so viel als die meisten denken

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20
Q

Was ist in der BauNVO und was in der PlanZVO geregelt bzgl. den Festsetzungen?

A

BauNVO: die verschiedenen Festsetzungen, textlich

PlanZVO: regelt die zu verwendenden Planzeichen, als Bilder, nimmt Bezug auf BauNVO

Eine Wohnbaufläche ist beispielsweise als W abgekürzt und rot dargestellt (dies ist alles in der PlanZVO geregelt)

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21
Q

Wie ist die Bindungswirkung von Bauleitplänen?

relevante Prüfungsfrage

A

Die Bauleitpläne entfalten (unterschiedliche) Rechtswirkungen und der Bebauungsplan ergeht sogar als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB); daher gilt der Bestimmtheitsgrundsatz und es sind zwingend die Symbole der Planzeichenverordnung zu verwenden.

Satzung —> Gesetz im materiellen Sinne, hinreichend bestimmt

Art. 14 GG schützt das Privateigentum, „Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt“ Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, Der B-Plan ist ein Gesetz im materiellen Sinne, er setzt dem Eigentumsrecht Schranken (Eigentümer müssen sich an die Festsetzungen halten —> Einschränkungen), Bauen kann man nur nach den Festsetzungen

Der F-Plan hingegen ist nur vorbereitend

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22
Q

Der § 30 - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?

A

§ 30 BauGB - die Regel

B-Plan (Qualifizierter, vorhabenbezogen oder einfacher)
Kein Widerspruch
Grundsatz der Planmäßigkeit

(Zum lesen:
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.)

ChatGPT (ist das richtig?): Der Grundsatz besagt, dass in der städtebaulichen Planung und der baulichen Nutzung von Grundstücken eine vorherige Planung und Abstimmung erforderlich ist, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

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23
Q

§ 34 BauGB - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?

A

§ 34 BauGB - Ausnahme
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
„Einfügen“
Planersatzvorschrift Bauliche Vorprägung

ChatGPT: Die “Planersatzvorschrift Bauliche Vorprägung” besagt, dass ein Bauvorhaben dann zulässig sein kann, wenn die Umgebung, in der das Vorhaben geplant ist, bereits eine gewisse bauliche Prägung aufweist. Mit anderen Worten, es muss in der näheren Umgebung bereits eine gewisse Anzahl von vorhandenen Gebäuden oder eine entsprechende Bebauungsstruktur geben.

(Zum lesen: (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden…..)

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24
Q

§ 35 BauGB - was ist zu beachten, wann gilt es, ist er die Regel oder Ausnahme?

A

§ 35 BauGB - Ausnahme
Außenbereich
Nur „ausnahmsweise“ privilegiert oder sonstige Größtmöglicher Schutz des Außenbereichs

(Zum lesen: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: ….)

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25
Q

Was gilt beim Bauordnungsrecht (LBO)? Welches Recht ist es, welcher Grundsatz gilt hier, welche Schranke gilt und welches Rechtsprinzip gilt?

A
  • Bauordnungsrecht ist klassisches (besonderes) Gefahrenabwehrrecht —> Eingriffsverwaltung
  • Es gilt der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr
  • Das Bauplanungs- und Ordnungsrechtlich ist Schranke der Baufreiheit (Art. 14 GG). Umgekehrt aber auch verfassungskonforme Auslegung
  • Die Baugenehmigungspflicht ist ein klassisches präventives Verbot mit Erlaubnismöglichkeit (grds. Verbot, aber Erlaubnis möglich, wenn kein Verstoß gegen Gesetze etc.)
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26
Q

Die untere Bauaufsichtsbehörde - Bauordnungsrecht

A

Bauaufsichtliche Zulassung (Soweit erforderlich)
Wenn kein Verstoß gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, dann Anspruch auf Baugenehmigung (§ 73 LBO).
„Baufreiheit“ = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstößen
Formelle und oder mat. Illegalität
Erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 59 LBO)

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27
Q

Nach welchen §§ können Vorhaben i.S.d. BauGB bewilligt werden?

A

Vorhaben nach §§ 29 BauGB

—> § 30 BauGB
B-Plan (qualifizierter, vorhabenbezogener und einfacher)
Es darf nicht im Widerspruch zu einem B-Plan stehen
—> 34 BauGB
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
es muss sich einfügen
—> § 35 BauGB
Außenbereich
Nur ausnahmsweise privilegiert oder sonstige

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28
Q

Wann ist ein B-Plan qualifiziert? Nach welchem §?

A

Ein B-Plan ist nach § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert, wenn er (mindestsens) Festsetzungen über die
- Art und
- das Maß der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen (Erschließung)
enthält.

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29
Q

Was gibt es für verschiedene Arten von B-Plänen? Welche zwei sind vor allem relevant und was ist da der Unterschied?

A

Es gibt einen qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1), vorhabenbezogenen (Abs.2) und einfachen B-Plan(Abs.3)

Der qualifizierte muss alle der in Abs. 1 genannten Festsetzungen erfüllen.

Alles was nicht qualifiziert ist, ist ein einfacher B-Plan (es kann also keine oder nur wenige der Festsetzungen enthalten)

Merke:
qualifiziert: UND
Einfach: ODER

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30
Q

Was regelt die BauNVO?

A

Die BauNVO regelt die verschiedenen Baugebietstypen

Rot = Wohnen
Braun = Mischgebeite
Grau = Gewerbe
Orange = Sondergebiete

Es soll grds. nicht das gemischt werden, was Konflikte erzeugt (Bspw. Wohnen und Gewerbe

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31
Q

Was ist bei den Sondergebieten zu beachten? Welche Sondergebiete gibt es?

A

Sondergebiete nach § 10 BauNVO —> Sondergebiete, die der Erholung dienen (Ferienhäuser, Camping etc.)

Sondergebiete nach § 11 BauNVO —> sonstige Sondergebiete (Kur, Einkaufzentrum, Hochschule, Hafen, Fremdverkehr etc)

Merke: es muss ein wesentlicher Unterschied zu den typisierten Gebieten gegeben sein!
(Das heißt Ferienhaus muss auch wirklich dazu dienen und kann nicht auch einfach Wohnen sein)

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32
Q

! Wie sind die §§ 2 - 9 BauNVO aufgebaut?

A

Die §§ 2 - 9 sind alle gleich aufgebaut!

Die §§ 2 – 9 BauNVO benennen :
- in Abs. 1 die jeweilige ZWECKBESTIMMUNG (Typisierung; gesetzgeberisches Leitbild) wozu dienen diese Gebiete?

  • in Abs. 2 die jeweilige REGELBEBAUUNG
    Was ist dort zulässig?
  • in Abs. 3 die jeweilige AUSNAHMEBEBAUUNG
    Welche Ausnahmen können zugelassen werden?
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33
Q

Was regelt § 1 BauNVO?

A

§ 1 Abs. 5 BauNVO
Ausschluss von Regelbebauung oder Ausnahme statt Regel (normalerweise zulässige Festsetzungen können als nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden)

§ 1 Abs. 6
Ausschluss von Ausnahmen oder Regel statt Ausnahme
(es können alle oder einzelne Ausnahmen (nach den Abs. 3) herausgelassen werden und nicht Bestandteil werden - dann ist nur die Regel erlaubt)

§ 1 Abs. 9
Ausschluss oder Zulassung einzelner Anlagen
(Es wird ganz genau geregelt, was festgesetzt wird (auf Regel- und Ausnahmeseite)

—> verschiedene Abwandlungen

= § 1 BauNVO nennt weitere Feinsteuerungsmöglichkeiten. Merke: „ § 1 liefert die feinmechanischen Werkzeuge“

Beispiel generell: Ich will ein Kerngebiet aber keine Spielhallen. Dann wird das über § 1 so festgesetzt.

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34
Q

Was steht in der PlanZV?

A

Die PlanZV regelt verschiedene Planzeichen, die in einem B-Plan auftauchen

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35
Q

A möchte ein Hotel mit 200 Zimmern in einem reinen Wohngebiet errichten. Darf er das?

A

Nein, da nach § 3 BauNVO reine Wohngebiete nur zum Wohnen gedacht sind. In den Ausnahmen nach Abs. 3 ist kein Hotel aufgezählt.

Evtl. könnte hier als Ausnahme nach Abs. 3 Nr. 1 kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes als Ausnahme, allerdings sind 200 Zimmer zu groß
–> kein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes

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36
Q

B möchte eine KITA in einem reinen Wohngebiet errichten. Darf er das?

A

Ja, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig
Regelbebauung nur, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets
dient.

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37
Q

C möchte ein Restaurant in einem allgemeinen Wohngebiet errichten. Darf er das?

A

Ja, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften zulässig (Regelbebauung)

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38
Q

D möchte im Gewerbegebiet wohnen, weil er es dann näher zur Arbeit hat. Ist das zulässig?

A

Nein, keine Ausnahme. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 sind nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -Leiter , die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind.

Zum Beispiel Hausmeister könnte das sein

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39
Q

E möchte seine Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet an Feriengäste vermieten. Darf er das?

A

§ 13a BauNVO. Sind „Nichtstörende Gewerbebetriebe“, also ausnahmsweise i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO

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40
Q

R möchte in Einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in einem reinen Wohngebiet seine Anwaltskanzlei einrichten. Darf er das?

A

§ 13 BauNVO, ja Räume und Nr. 4a bis 9 auch Gebäude

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41
Q

Investor I möchte Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen errichten? In welchem Baugebietstypus geht das?

A

§ 11 Abs. 2 letzter Satz BauNVO —> Sonstige Sondergebiete
Einzelne Anlagen auch im Gewerbegebiet (§ 8)

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42
Q

Wo ist ein Campingplatz zulässig?

A

§ 10 Abs. 1 BauNVO Sondergebiete, die der Erholung dienen

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43
Q

Ein B-Plan (setzt ein WA fest) enthält keine Regelung zu Garagen. G möchte eine Garage auf seinem Grundstück für sein Auto und das seiner Frau errichten. Darf er das?

A

Ja, § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO

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44
Q

Was ist Aufgabe der Bauleitplanung?

A

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten
§ 1 Abs. 1 BauGB

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45
Q

Was sind die Funktionen der Bauleitplanung?

A

Funktionen der Bauleitplanung:

  • Ordnungs- und Befriedungsfunktion
    = BLP bereitet die geordnete städtebauliche Funktion vor und leitet diese.
  • Koordinierungs- und Integrationsfunktion
    = Berücksichtigung aller für die städtebauliche Entwicklung relevanten Belange (§ 1 Abs. V – VII BauGB)
  • Funktion als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
  • Funktion der Verwirklichung des Planmäßigkeitsprinzips
    = Das Planmäßigkeitsprinzip ist die Grundlage der geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Daseinsvorsorge
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46
Q

Was besagt § 1 Abs. 3 BauGB?

A

Planerfordernis:

„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.“

Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf (Regelfall).

Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich (Ausnahme), wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2).
v.a. in ländlichen Gemeinden, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.

Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8).

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47
Q

Ist ein Planerfordernis gegeben?

Die Gemeinde setzt eine private Grünfläche fest, damit der Ausblick eines Nachbarn nicht verbaut werden kann.

A

eine bloße Negativplanung ist unzulässig. Sie liegt vor, wenn der Bebauungsplan lediglich als Instrument benutzt wird, ein Vorhaben zu verhindern, und ihn nicht zur Verwirklichung positiver Planungsvorstellungen einzusetzen. Mit anderen Worten ist ein Bebauungsplan dann nichtig, wenn sein Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Er ist also nur dann unzulässig, wenn er nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. vom 18.12.1990, NVwZ 1991 S. 875).

Also nein, es ist kein Planerfordernis gegeben.

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48
Q

ist ein Planerfordernis gegeben?

Gemeinde setzt im B-Plan eine „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Diese möchte sie diese später bergbaulich nutzen.

A

Ein Bebauungsplan ist mangels Erforderlichkeit nichtig, wenn er Flächen für die Land- und Forstwirtschaft nicht im Interesse einer Förderung dieser Nutzungen festsetzt, sondern deshalb, weil er – im Interesse einer zukünftigen bergbaulichen Nutzung des Plangebiets – durch das damit erreichte weitgehende Bauverbot – außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegende Ziele fördern will (BVerwG, Urt. vom 14.7.1972, BRS 25 Nr. 12).

Beim B-Plan geht das also nicht, das Planerfordernis ist nicht gegeben. Beim F-Plan aber schon! (Da grobe Planung, später kann was anderes entstehen)

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49
Q

Ist ein Planerfordernis gegeben?

Die Gemeinde setzt eine öffentliche Grünfläche fest, um auf ihr später möglicherweise Stellplätze für ein angrenzendes Strandbad errichten zu können.

A

Die Ausweisung eines Grundstücks als öffentliche Grünfläche stellt sich als eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende Negativplanung dar, wenn die planende Gemeinde in Wirklichkeit eine dieser Festsetzung entsprechende Nutzung nicht beabsichtigt, sondern es ihr nur darum geht, das Grundstück für eine später möglicherweise notwendig werdende andere Nutzung (hier: Anlegen von Stellplätzen und anderen Nebenanlagen eines Strandbads) zu reservieren (VGH Baden- Württemberg, Urt. vom 18.9.1998, VBlBW 1999 S. 136).

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50
Q

Planerfordernis?

Eine Gemeinde weist im FNP eine „Fläche für Windkraft“ aus. Auf diese passen drei Windkraftanlagen (WKA).

A

Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann ohne weiteres vor, wenn eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich zwei bis drei Windkraftanlagen untergebracht werden können (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 14.5.2003, UPR 2004 S. 38).

= Zulässig

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51
Q

Planerfordernis?

Eine Gemeinde überplant einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB - „34er-Gebiet“) und setzt lediglich die Baugrenzen entsprechend der aktuellen Bebauung fest.

A

Eine solche Sicherung des status quo ante ist aus städtebaulichen Gründen zulässig. Anders als im überplanten Bereich können sich Gebiete nach § 34 BauGB schrittweise immer stärker verdichten (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. vom 15.3.2012, ZfBR 2012 S. 477:
„Die Gemeinde darf allerdings städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung (also Verhinderung von Veränderungen) der vorhandenen Situation ausgerichtet sind“.

Planerfordernis liegt vor

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52
Q

Was sind Elemente eines Bauleitplanes?

A
  • Ein Bauleitplan entfaltet Rechtswirkungen (s.u)
  • Ein Bauleitplan muss deswegen hinreichend bestimmt sein.
  • Ein Bauleitplan kann aus Zeichen (PlanZO), Farben, Buchstaben und Text bestehen
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53
Q

Was ist die Funktion eines Flächennutzungsplanes?
Was ist sonst noch relevant?

A

Vorbereitungsfunktion: (auswendig lernen)

• Der F-Plan hat keine Rechtsnormqualität. Er ist nur „behördenverbindlich“ (§ 7 BauGB, s.u.“; Ausn. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB – s.u.). Erst die Bebauungspläne setzen für jedermann zu beachtendes Recht.

(Ab hier nur generell können müssen:)
Entwicklungsplanerisches Gesamtkonzept:
• Der FNP enthält das Gesamtkonzept für die gemeindliche Entwicklung, das die Bodennutzung in Grundzügen vorbereitet

Berücksichtigung vorhersehbarer Umstände:
• Die Darstellungen des FNP müssen realisierbar sein
• Es dürfen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen („Gebot planerischer
Konfliktbewältigung“)
• Planungshorizont 15-20 Jahre (Realität anders)

Behördenverbindliche Vorgaben:
• Aus den Darstellungen des FNP werden Festsetzungen der B-Pläne entwickelt (s.u. beim B-Plan)

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54
Q

In welchen §§ des BauGB ist etwas zum F-Plan geregelt?

A

§ 5 BauGB: Inhalt des FNP
§ 6 BauGB: Genehmigung des FNP
§ 6a BauGB: Zusammenfassende Erklärung zum FNP
§ 7 BauGB: Anpassung an den FNP

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55
Q

Worum geht es in § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB? Was besagt dies?

A

§ 5 Abs. 1 S. 1: Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet in ihren Grundzügen

Der FNP bildet die Grundlage und setzt den Rahmen für die künftigen Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB: Entwicklungsgebot)

Der FNP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (daher nur „Darstellungen“). Er ist daher auch keine Satzung („Rechtsakt sui generis“)

Da der FNP für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen ist, gibt es nur einen. Aber Änderungen möglich

Begründung nach § 5 Abs. 5, 2a BauGB; Zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5, 6a Abs. 1 BauGB

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56
Q

Was ist der Inhalt des F-Planes nach § 5 BauGB?

A

Abs. 2 S. 1: Im FNP können insbesondere dargestellt werden… (Nr. 1 bis 10)
Abs. 2a: Zuordnung der Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 BauGB zu konkreten Eingriffen
Abs. 2b: Zwecke § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Konzentrationsflächenplanungen)

Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen:
Abs. 3: Kennzeichnungspflichten Nr. 1 - 3
Nachrichtliche Übernahmen:
Abs. 4: Fachplanungen, Naturschutz (Biotop)
Abs. 4a: Festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Hochwasserrisikogebiete nach WHG etc. (Hochwasserschutz)

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57
Q

Welche Bauleitplan stellt dar, welcher setzt fest?

A

Der F-Plan stellt dar, der B-Plan setzt fest

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58
Q

Wie viele Flächennutzugspläne gibt es? Was ist ratsam, wenn viele Änderungen vorhanden sind?

A

Merke: Es gibt rechtlich nur einen FNP – dieser kann aber aus dem Ursprungsplan und vielen Änderungen „zusammenzusuchen“ sein. Daher Neubekanntmachung nach § 6 Abs. 6 BauGB ratsam.

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59
Q

Wie ist § 6 BauGB aufgebaut? Was steht grundlegend in den einzelnen Absätzen?

A

Abs. 1 : Genehmigungserfordernis (höhere Verwaltungsbehörde)
Abs. 2: Versagungsgründe (nur Rechtsverstöße)
Abs. 3: Teilgenehmigung (wenn Versagungsgründe sich nur auf einen Teil beziehen)
Abs. 4: Frist für Genehmigung (grds. 1 Monat; Fristverlängerung aus wichtigem Grund)
Abs. 5: Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Wirksamkeit, Einsichtsrecht für jedermann.
Abs. 6: Möglichkeit der Neubekanntmachung bei Änderung FNP

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60
Q

Welche weiteren §§ zu §5, 6 sind bzgl. des Flächennutzungsplanes relevant?

A

§ 6 a und 7 BauGB

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61
Q

Wie kann man einen Bauleitplan definieren – aus welchen Elementen besteht er?

A

laut Hauschild B-Plan, F-Plan und die jeweiligen Arten aufzählen - sehe ich anders

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62
Q

Welche Funktionen hat die Bauleitplanung?

A
  • Ordnungs- und Befriedungsfunktion
  • Koordinierungs- und Integrationsfunktion
  • Funktion als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)
  • Funktion der Verwirklichung des Planmäßigkeitsprinzips
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63
Q

Welche wesentlichen Merkmale hat der Flächennutzungsplan?

A

In § 5 BauGB schauen:
- ganze Gemeindegebiet
- Art der Bodennutzung
- vorbereitend

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64
Q

Was ist die Zweistufigkeit der Bauleitplanung, welche Ausnahme gibt es?

A

Zweistufigkeit: § 8 BauGB erst F-Plan, dann B-Plan

Ausnahme:
Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich (Ausnahme), wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um
die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen
Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2).
v.a. in ländlichen Gemeinden,
weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.

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65
Q

Was sind nachrichtliche Übernahmen im FNP? Welche Funktion haben Sie?

A

Nachrichtliche Übernahmen:
Abs. 4: Fachplanungen, Naturschutz (Biotop)

Abs. 4 a: festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Hochwasserrisikigebiete nach WHG etc. (Hochwasserschutz)

Geringe Einzüge, die den Grundzug der Planung nicht ändern
Es sind Festsetzungen, die von anderen Planungsverfahren übernommen werden müssen

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66
Q

Welche Rechtswirkung entfaltet der FNP?

A

Der FNP hat keine Rechtsnormqualität. Er ist nur „behördenverbindlich“ (§ 7 BauGB, Ausn.
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ) Erst die Bebauungspläne setzen für jedermann zu beachtendes Recht.

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67
Q

Welche Arten von Bebauungsplänen gibt es?

A

7 Arten
- Qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 bauGB)
- Einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
- Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauGB)
- Aus dem FNP entwickelten B-Plan (§ 8 Abs. 2 BauGB)
- Im Parallelverfahren entwickelten B-Plan (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB)
- Vorzeitigen B-Plan (§ 8 Abs. 4 S. 1 BauGB)
- Selbständigen B-Plan (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB)

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68
Q

Kann ein Vorhaben allein aufgrund eines einfachen Bebauungsplanes zugelassen werden?

A

Nein, da ein einfacher B-Plan nur einen Teil der städtebaulich relevanten Aspekte regelt, müssen die nicht geregelten Aspekte nach den §§ 34 oder 35 BauGB beurteilt werden.

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69
Q

Gibt es in Bezug auf die Bauleitplanung freies Planungsermessen der Gemeinde?

A

Es gibt kein „freies Planungsermessen“.
Ermessen ist immer rechtlich gebunden.
Das folgt im Bauplanungsrecht schon dadurch, dass durch die Planung dem Eigentumsrecht Schranken gesetzt werden. Deshalb gilt der Vorbehalt des
Gesetzes (Art und Ausmaß der Beschränkung muss sich aus dem Gesetz ergeben). Daher sind die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 4 BauGB und der BauNVO abschließend.
Es besteht kein „Festsetzungsfindungsrecht.

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70
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem FNP und einem Bebauungsplan
in Bezug auf den Rechtscharakter?

A

Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) ergeht als Satzung, § 10 Abs. 1 BauGB. Als Satzung hat er unmittelbare Rechtswirkung nach außen (bindet Verwaltung und Bauherren). Der Flächennutzungsplan ist ein Rechtsakt eigener Art, der nur für die planende Gemeinde selbst (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), Behörden
(§ 7 BauGB) und nur ganz ausnahmsweise für Bürger (§ 35 Abs. 3 BauGB) Bindungswirkung entfaltet.

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71
Q

Ab hier 4 Einheit B-Plan

Welche Normen regeln den Bebauungsplan inhaltlich?

A

§ 8 BauGB: Zweck des B-Plans
§ 9 BauGB: Inhalt des B-Plans
§ 9a BauGB: Verordnungsermächtigung BauNVO
§ 10 BauGB: Beschluss, Genehmigung, Inkrafttreten des B-Plans
§ 10 a BauGB: Zusammenfassende Erklärung; Einstellen in das Internet

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72
Q

Wiederholung: Was ist der Unterschied eines B-Plan vs F-Plan, welche §§ sind relevant?

A

F-Plan, §§ 5 ff BauGB = vorbereitender Bauleitplan

B-Plan, §§ 8 ff. BauGB = verbindlicher Bauleitplan

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73
Q

Was ist wichtig über den B-Plan bzgl. seiner Rechtsverbindlichkeit sowie von den Festsetzungen zu wissen?

A

Der B- Plan ist der verbindliche
Bauleitplan – vgl. § 1 II BauGB

Der B- Plan ergeht als gemeindliche
Satzung, § 10 I BauGB (förmliches Gesetz)

Er ist Grundlage für weitere , zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen,
§ 8 I 2 BauGB

Die Festsetzungen haben verbindliche
Regelungswirkungen für die städtebauliche
Ordnung, § 8 I 1 BauGB

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74
Q

Woraus wird der B-Plan entwickelt?

A

„Die Bebauungspläne sind aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln“, § 8 II 1 BauGB – „Prinzip der Zweistufigkeit der Bauleitplanung“

75
Q

Was bedeutet Entwicklungsgebot, wo steht das?

A

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, § 8 II 1 BauGB

76
Q

Worauf ist beim Entwicklungsgebot hinsichtlich der verschiedenen Wohnarten zu achten? Kann ein Gewerbegebiet statt einem Wohngebiet entstehen?

A

Entwicklung bei Wohnen ist nicht gleich wohnen. Es gibt verscheidene Wohnarten:

WB - besonderes Wohngebiet
WS - Kleinsiedlungsgebiete
WR - reines Wohngebiet
WA - allgemeines Wohngebiet
MD - Dorfgebiet
usw.

Das kann alles bei Wohnen festgesetzt werden, nach unten wird es aber immer schwerer und Gewerbegebiet oder Sondergebiet geht nicht mehr!
Ausnahme könnte geprüft werden: SO Dauerwohnen und Tourismus
(die Rechtsprechung in Niedersachsen hat festgestellt, dass es ein großes Problem ist, das Dauerwohnen zu sichern. Um das steuern zu können (wohnraum für Einheimische sichern), wurde Sondergebiet Dauerwohnen und Tourismus geschaffen. Zweitwohnungen sollten vermieden werden. Schleswig-Holstein hat das übernommen.

77
Q

Kann man unter Voraussetzung eines Wohngebiets ein Sondergebiet entwickeln?

A

Ja, hier würde folgende Ausnahme gelten:
SO Dauerwohnen und Tourismus
(die Rechtsprechung in Niedersachsen hat festgestellt, dass es ein großes Problem ist, das Dauerwohnen zu sichern. Um das steuern zu können (wohnraum für Einheimische sichern), wurde Sondergebiet Dauerwohnen und Tourismus geschaffen. Zweitwohnungen sollten vermieden werden. Schleswig-Holstein hat das übernommen.

78
Q

Was ist hinsichtlich des Entwicklungsgebotes zu beachten?

A

Entwicklung i.S.d. § 8 II 1 ist nicht bloßer Vollzug oder Ergänzung. Es findet eine Transformation der Grundzüge (§ 5 I 1 BauGB) in konkrete parzellenscharfe (Maßstabsänderung) rechtsverbindliche Festsetzungen statt.
Grundlegend: BVerwG 48, 70

Es muss alles Sinn machen, wie was festgesetzt wird, es darf kein Logikbruch entstehen

Wenn man hätte eigentlich den F-Plan ändern müssen, weil das nicht mehr logisch ist dort festzusetzen, dann hätte man gegen das Entwicklungsgebot verstoßen

79
Q

Welche Ausnahmen gibt es vom Entwicklungsgebot?

3 von 4 Ausnahmen stehen im § 8

A

 Selbständiger B-Plan, § 8 II 2 BauGB
(wenn Gemeinde so klein, dass kein F-Plan benötigt)

 Parallelverfahren, § 8 III 1 BauGB (Bekanntmachung B-Plan vor FPlan)

 Vorzeitiger B-Plan, § 8 IV 1 BauGB (dringende Gründe (unbest. RB ohne Beurteilungsspielraum) z.B.: Bedeutsame Vorhaben der öffentlichen Infrastruktur, bei dringendem Wohnbedarf (!); gewichtige Investitionen, städtebauliche Sanierung, Schaffung wichtiger Gemeinbedarfsflächen)
–> voll gerichtlich überprüfbar, absolute Ausnahme, daher eng auszulegen
Baurecht auf B-Planebene schaffen und später an F-Plan anpassn

 § 13a BauGB (Berichtigung des F-Plans nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 letzter HS – Ausnahme / Systembruch!
beschleunigtes Verfahen, F-Plan wird berichtigt, aber eigentlich mus

Entwicklungsgebot ist ganz zentral und wichtig, das sind hier die einzigen Ausnahmen.

80
Q

Wo ist der Inhalt des B-Plans geregelt? Kann die Liste noch weiter ergänzt werden

A

Nein, Festsetzungsmöglichkeiten abschließend in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 26 BauGB

(§ 9 Abs. 2 BauGB Festsetzungen auf Zeit aus besonderem Grund (Großereignisse, etc.)
§ 9 Abs. 2 a bis d: Festsetzungen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34
BauGB) durch einfache Bebauungspläne (dadurch ist man schneller)
§ 9 Abs. 3: Festsetzungen der Höhenlage und der Nutzung in Geschossen oder
Gebäudeteilen
§ 9 Abs. 4: Ermächtigung für Landesrecht in B-Plan (in S-H: § 92 IV LBO)
§ 9 Abs. 5: Kennzeichnungen (vgl. FNP)
§ 9 Abs. 6: nachrichtliche Übernahme (vgl. FNP)
§ 9 Abs. 6a: Vermerk Überschwemmungsgebiete (vgl. FNP)
§ 9 Abs. 7: Grenzen räumlichen Geltungsbereich
§ 9 Abs. 8: Begründung mit den Angaben des § 2a BauGB)

B-Plan stellt dar, F-Plan setzt fest

81
Q

Zusammenfassung zu § 10 BauGB - Genehmigung, Inkrafttreten

A

§ 10 BauGB - Genehmigung, Inkrafttreten
Beschluss:
* Gilt auch für Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8 BauGB)
* Aus der Sitzungsniederschrift muss sich eindeutig ergeben, dass Satzungsbeschluss gefasst (Begründung durch einfachen Beschluss)
* Einleitungsformel (Präambel): Satzungen müssen die Norm angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt (§ 66 Abs. 1 LVwG); das ist für den B-Plan § 10 BauGB; zudem muss auf die Fassung des Satzungsbeschlusses hingewiesen werden (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG); die Einleitungsformel muss sich auf Planzeichnung und Textteil befinden (wenn zwei Urkunden)

Genehmigung:
* Hinweis auf Genehmigung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG) nur wenn B-Plan genehmigungsbedürftig (§ 10 Abs. 2 BauGB)

Inkrafttreten:
* Der Bebauungsplan tritt mit Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 S. 4 BauGB)
* Da Plan selbst (mit Zeichnung) nicht bekannt gemacht werden kann, sieht § 10 Abs. 3 S. 1 die Ersatzbekanntmachung (des Beschlusses) vor. Geltungsbereich ist anzugeben (Anstoßfunktion)
* In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo Einsichtnahme möglich ist (§ 10 Abs. 3 S. 3)

82
Q

Fall 1:
Gemeinde möchte im B-Plan ein Kerngebiet ausweisen. Ein Teil dessen ist im FNP als Mischgebiet dargestellt.
Kann die Festsetzung im B-Plan ohne Änderung des F-Plans erfolgen (liegt also kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
vor)?

A

Die Festsetzung kann dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung nicht beeinträchtigt –
zumal es sich um eine ähnliche Gebietskategorie handelt (auf FPlan-Ebene: „gemischte Baufläche“).

Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 8 S1024/99 –, juris.

Die Grundzüge der Planung sind das planerische Grundkonzept, das den Darstellungen bzw. Festsetzungen zugrunde liegt. (vgl. etwa VGH München Urt. v. 24. 3. 2011 – 2 B 11/59, BauR 2011, 1785)
Die Grundzüge der Planung geben dem Plan die Prägung.

83
Q

Fall 2:
Der FNP stellt eine Fläche als „Wald“ dar. Im Bebauungsplan soll die Fläche als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ nach § 9 I Nr. 20 BauGB festgesetzt werden.
Kann die Festsetzung im B-Plan ohne Änderung des F-Plans erfolgen (liegt also kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
vor)?

A

Die Grenze des Entwicklungsgebotes sind auch hier gewahrt.
Der Wald erfüllt neben seiner Nutzfunktion auch eine Schutz- und eine
Erholungsfunktion. Dem Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, Wald wegen
seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die
Reinheit der Luft, die Bodenfruchtbarkeit und das Landschaftsbild, zu erhalten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 4 BN 9/03 –, juris

84
Q

Fall 3:
In einem B-Plan wird in ein WA neben einer Wohnbaufläche auch eine kleine Fläche der angrenzenden „Fläche für die Landwirtschaft“
einbezogen, um das Siedlungsgebiet zu arrondieren.
Kann die Festsetzung im B-Plan ohne Änderung des F-Plans erfolgen (liegt also kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
vor)?

A

Grenzfall. Aber auch dies kann möglich sein. Es muss sich aber um eine kleine Fläche mit tatsächlich arrondierender Wirkung
handeln. Dann kann sich die Planung aufgrund des Maßstabsunterschiedes als Entwicklung darstellen. Ansonsten ist
die Änderung des FNP erforderlich. (Ausnahmen vom Entwicklungsgebot sind eng auszulegen).

85
Q

Fall 4:
Eine Fläche für die Forstwirtschaft (FNP) wird Wohngebiet (B-Plan).
Kann die Festsetzung im B-Plan ohne Änderung des F-Plans erfolgen (liegt also kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
vor)?

A

Klassischer Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Hier werden
die Grundzüge der Planung berührt. Forstwirtschaft ist eine Freiraumnutzung und zudem eine gewerbliche. Wohnen ist
demgegenüber eine völlig andere städtebauliche Nutzung.

Vgl. BVerwG NJW 1975, 1985

86
Q

Fall 5:
Eine Wohnbaufläche (FNP) wird Weinbaufläche (B-Plan).
Kann die Festsetzung im B-Plan ohne Änderung des F-Plans erfolgen (liegt also kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
vor)?

A

Wie Fall 4.

Vgl VGH Kassel, NVwZ 1988, 541.

87
Q

Fall 6:
Eine gemischte Baufläche (FNP) wird als Industriegebiet (B-Plan) ausgewiesen.
Kann die Festsetzung im B-Plan ohne Änderung des F-Plans erfolgen (liegt also kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
vor)?

A

Hier liegt ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor. Eine
gemischte Baufläche geht von der Kompatibilität von Wohnen und
Gewerbe aus. Das ist beim Industriegebiet nicht gegeben. Der Störungsgrad des GI ist deutlich höher als der aller Mischgebietstypen.

Vgl. VGH Mannheim, BRS 27 Nr. 1)

88
Q

Welche Arten von B-Plänen gibt es?

A
  • qualifizierter B-Plan, § 30 Abs. 1 BauGB
    Art der Bebauung + Maß der Bebauung + Überbaubare Grundstücksfläche + Öffentliche Verkehrsflächen
    (und wenn dann am Ende die Erschließung gesichert ist, ist er zulässig)
  • vorhabenbezogener B-Plan, § 30 Abs 2 BauGB –> § 12 BauGB
  • einfacher B-Plan, § 30 Abs. 3 BauGB
    Ist wie ein qualizierter, dem aber irgendetwas fehlt. Manche regeln sogar nur eines der Merkmale des qualifizierten B-Plans –> Zulässigkeit richtet sich nach § 34 oder 35 BauGB

was ist mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Abs. 1 gemeint? PlanZV, BauNVO

89
Q

Übersicht zum qualifizierten B-Plan

A

 Der qualifizierte Bebauungsplan ist in § 30 Abs. 1 S. 1 BauGB geregelt

 Der qualifizierte Bebauungsplan enthält danach mindestens Festsetzungen über:
* Art der baulichen Nutzung
* Maß der baulichen Nutzung
* Überbaubare Grundstücksfläche
* Örtliche Verkehrsflächen

 Im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans sind Vorhaben gem. § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn sie dessen Festsetzungen nicht widersprechen
 Der qualifizierte B-Plan ist das Instrument, mit dem die Gemeinde die Bebauung der Grundstücke abschließend und umfassend regeln kann. Neben dem qualifizierten B-Plan werden keine anderen Normen angewandt, um die Zulässigkeit zu beurteilen.

90
Q

Übersicht zum einfachen B-Plan

A

 Der einfache Bebauungsplan ist in § 30 Abs. 3 BauGB geregelt.

 Der einfache Bebauungsplan enthält (mindestens) eine Art von Festsetzungen des qual. B-Plans nicht

 Es findet also eine Negativabgrenzung statt (ein B-Plan kann nur qualifiziert oder einfach sein)
* Art der baulichen Nutzung
* Maß der baulichen Nutzung
* Überbaubare Grundstücksfläche
* Örtliche Verkehrsflächen

 Vorhaben dürfen den Festsetzungen des einfachen B-Plans nicht widersprechen. Der fehlende Widerspruch allein führt aber noch nicht zur Zulässigkeit des Vorhabens.

 Die offenen Fragen sind nach den §§ 34 BauGB (wenn bebautes Gebiet überplant) oder 35 (wenn
unbebaute Fläche) zu beantworten.

91
Q

Überischt zum vorhabenbezogenen B-Plan

zum Überblick

A

 Ist der Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB

 Dieser stellt eine (historisch gewachsene) Alternative zum B-Plan dar.

 Folgende Merkmale unterscheiden ihn vom einfachen oder qualifizierten B-Plan:
* Er ist auf ein einzelnes Vorhaben (des Vorhabenträgers) konzentriert
* Der Vorhabenträger hat ein Initiativrecht und tritt in planerische Vorleistung (Vorhaben- und Erschließungsplan - § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB).
* Die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens trifft die Gemeinde (§ 2 Abs. 1) auf Antrag des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen
* Gemeinde nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und BauNVO gebunden (§ 12 Abs. 3 S. 1).
* Einige Normen sind nicht anzuwenden (s. § 12 Abs. 3 S. 2, 2. HS)
* Vorhabenbezogener B-Plan lässt nur das Vorhaben aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu (§ 12
Abs. 3a)
* Verpflichtung Vorhabenträger zu fristgebundener Umsetzung und Übernahme Erschließungskosten (§ 12
Abs. 1 S. 1)

 Erforderlichkeit des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans steht anders als sonst nicht entgegen, dass er im Interesse und auf Initiative des Vorhabenträgers aufgestellt wird (OVG Lüneburg, DVBl. 2010, 733)

92
Q

Wie sind die Verfahrensschritte eines vorhabenbezogenen B-Plans?

Wichtig

A

Vorhabenträger bringt Vorhaben- und Entschließungsplan mit (so wie er das haben will, oft auch schon mit Standort etc.) und stellt einen Antrag, dass daraus Recht gemacht werden kann (B-Plan als Satzung).

Verfahrensschritte:
Vorhaben- und Erschließungsplan des
Vorhabenträgers
–> Antrag, § 12 II BauGB –> Gemeinde trifft die Einleitungsentscheidung, § 12 II BauGB
–> ReguläresPlanaufstellungsverfahren
nach §§ 2 ff. –> Durchführungsvertrag
zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
–> Satzungsbeschluss über Bebauungsplan der Gemeinde, § 10 I BauGB

93
Q

Was ist das besondere am vorhabenbezogenen B-Plan?

A

Merke:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
sind Festsetzungen möglich, die nach der
BauNVO nicht möglich wären
(„Festsetzungsfindungsrecht“). Dies ermöglicht insbesondere die „maßgeschneiderte“ Überplanung bebauter Gebiete zur Erweiterung bestehender Betriebe (besondere Mischungen).

94
Q

Welche Materiellen Anforderungen/Bindungen gibt es bei Bauleitplänen?

A
  • Prinzip der Erforderlichkeit, § 1 III BauGB
    (sachlicher Grund, siehe Verhinderungsplanung wäre nicht erforderlich und damit rechtswidrig)
  • Bestimmtheitsgebot
    (dafür hat man prinzipiell PlanZV und BauNVO aber wenn bspw. Plangebiet nicht genau beschrieben oder Festsetzung/Planzeichen nicht vorhanden und nicht erklärt, dann nicht bestimmt)
  • Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
    (von Landesplanung, diese Ziele binden die Bauleitplanung, Landesentwicklungsplan, Regionalpläne hier nötig)
  • Entwicklungsgebot, § 8 II BauGB
  • Beachtung des Planungsrahmens, § 9 BauGB
  • Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB
    –>
    Gebote sind Gegenstand der Rechtsaufsicht, §§ 6 II, 10 II 2 BauGB

B-Plan der dagegen verstößt, ist nichtig!

95
Q

Welche Abwägungsdirektiven und Planungsleitlinien gibt es bei Bauleitplänen?

A

Abwägungsdirektiven (zwingend):
 § 1 IV: Anpassung der BLP an die Ziele der Raumordnung;
 § 78 I WHG keine neuen Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten;
 § 1 III 1 FStrG (Kreuzungsverbot; Bauverbote)

Planungsleitlinien: (kann man abwägen aber sie sind sehr sehr schwer)
- § 1 V 1: Leitsatz der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (sehr wage, abstrakt, eher Programmsatz)
- § 1 V 3: Vorrang der Innenentwicklung (!)
- § 1 VII: Gebot gerechter Abwägung
- Optimierungsgebote, Bodenschutzklausel, § 1a II 1 BauGB
- Interkommunales Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB (mit Nachbargemeinden)

96
Q

Was ist das interkommunale Abwägungsgebot? Wo ist das geregelt?

A

 Geregelt in § 2 Abs. 2 BauGB
 Wesentliches materielles Recht der Nachbargemeinden
 Verfahrensrechtlich über § 4 BauGB geregelt.
 Nachbargemeinde: durch die Planung betroffene Gemeinde (je nach Größe, Ausstrahlungswirkung der Planung verschieden)

 Besonders geschützt:
- Die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie
- Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche.

97
Q
  1. Welche Arten von Bebauungsplänen gibt es?
A
  • Qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
  • Einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
  • Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 2 BauGB)
  • Aus dem FNP entwickelten B-Plan (§ 8 Abs. 2 BauGB)
  • Im Parallelverfahren entwickelten B-Plan (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB)
  • Vorzeitigen B-Plan (§ 8 Abs. 4 S. 1 BauGB)
  • Selbständigen B-Plan (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB)
98
Q
  1. Kann ein Vorhaben allein aufgrund eines einfachen Bebauungsplanes
    zugelassen werden?
A

Nein, da ein einfacher B-Plan nur einen Teil der städtebaulich relevanten Aspekte
regelt, müssen die nicht geregelten Aspekte nach den §§ 34 oder 35 BauGB
beurteilt werden.

99
Q
  1. Gibt es in Bezug auf die Bauleitplanung freies Planungsermessen der
    Gemeinde?
A

Es gibt kein „freies Planungsermessen“. Ermessen ist immer rechtlich gebunden.
Das folgt im Bauplanungsrecht schon dadurch, dass durch die Planung dem
Eigentumsrecht Schranken gesetzt werden. Deshalb gilt der Vorbehalt des
Gesetzes (Art und Ausmaß der Beschränkung muss sich aus dem Gesetz
ergeben). Daher sind die Regelungen des §) Abs. 1 bis 4 BauGB und der BauNVO
abschließend. Es besteht kein „Festsetzungsfindungsrecht.

100
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem FNP und einem Bebauungsplan
in Bezug auf den Rechtscharakter?

A

Der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) ergeht als Satzung, § 10 Abs. 1
BauGB. Als Satzung hat er unmittelbare Rechtswirkung nach außen (bindet
Verwaltung und Bauherren). Der Flächennutzungsplan ist ein Rechtsakt eigener Art, der nur für die planende Gemeinde selbst (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), Behörden (§ 7 BauGB) und nur ganz ausnahmsweise für Bürger (§ 35 Abs. 3 BauGB) Bindungswirkung entfaltet.

101
Q

Worauf zielt das Verfahren der Bauleitplanung generell ab?

A

Das ganze Verfahren zielt darauf ab, Informationen zu sammeln und gerecht abzuwägen

102
Q

In welcher Norm steht das Abwägungsgebot? Was bedeutet das?

A

In § 1 Abs. 7 BauGB (Aufzählung der Belange in § 1 Abs. 6 BauGB)
Man ist sich nie einig, man muss die Belange (öffentliche und private) miteinander abwägen
“Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange”, § 1 Abs. 6 BauGB

Hier auch Umweltrecht beachten, diese Belange sind besonders zu berücksichtigen, weil die Natur sich nicht wehren kann und nicht für sich selber sprechen kann

103
Q

Die Abwägungsentscheidung ähnelt einem anderen Verfahren - welchem und was bedeutet das?

A

Die Abwägungsentscheidung im Bauplanungsrecht entspricht im Wesentlichen der Ermessensentscheidung. Insoweit ähneln sich auch die Ermessensfehler und Abwägungsfehler. Beide sind
nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Nach pflichtgemäßem Ermessen abwägen

104
Q

Wie ist die Reihenfolge bzgl. der Ermittlung der Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB? Vor/Nach B-Plan?

A

Ermittlung der Belange (Entwurf)

Abwägung

B-Plan

Festsetzungen (zeichnerisch, textlich)

105
Q

Wo wurde der Verfahrenserlass zur Bauleitplanung (vom 05.02.2019) veröffentlicht?

vor der Prüfung mal reinschauen

A

Der Verfahrenserlass wurde im Amtsblatt für SH und auf der Internetseite der Landesregierung SH veröffentlicht

106
Q

Welche aktuellen Änderungen gab es in letzter Zeit?

A

Kurzfassung:
- Pflicht ist die digitale Beteiligung aber dennoch muss geschaut werden, dass die Öffentlichkeit - die Pläne anderweitig einsehen kann
- Straffung des Verfahrens bei erneuter Beteiligung
- Verkürzung der Frist auf einen Monat

Folien:
Am 07.07.2023 trat das (am 3.7.2023 verkündete) „Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften“ in Kraft.
Hier die Änderungen des Gesetzes im Überblick:
* Die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens wird zum Regelverfahren für die Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden. Die digitale Veröffentlichung wird zur Regel, die analoge Auslegung der
Planungsunterlagen bleibt aber erhalten, um allen Teilen der Bevölkerung eine Beteiligung zu
ermöglichen.
* Das Verfahren bei einer erneuten Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden im Falle von
Änderungen in den Planungsentwürfen wird gestrafft. Bei Planänderungen sollen erneute
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen und deren Auswirkungen auf den
Planentwurf eingeholt werden.
* Die Frist für die Genehmigung der Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, die nicht aus einem
FNP entwickelt sind, wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt.
* Neben dem Bauleitplanverfahren ändert der Gesetzentwurf das Windenergieflächenbedarfsgesetz: (…)

107
Q

Hat ein Investor Anspruch darauf, etwas in der Gemeinde entwickeln zu dürfen? ( § 1 Abs. 3 )

A

Nein, es besteht kein Anspruch. Er kann nur über einen Antrag darum bitten. Die Gemeinde entscheidet das dann durch ihre Planungshoheit

108
Q

Sind die Verfahren der Bauleitpläne (F-Plan und B-Plan) identisch?

A

Verfahren sind weitgehend identisch, bis auf
satzungsspezifische Regelungen
B-Plan; Verfahren geregelt in:
- §§ 2 – 4b, 6, 6a, 10, 10a BauGB
- Landesecht (GO)
- Ortsrecht

109
Q

Wie sind die grundsätzlichen Verfahrensschritte der Bauleitplanung bei einem Regelverfahren?

A
  1. Aufstellungsbeschluss, § 2 I BauGB
  2. Erarbeitung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht, §§ 2 III-V, 2a BauGB
  3. Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 BauGB
  4. Behördenbeteiligung, § 4 BauGB
    (Abwägung)
  5. Beschluss der Gemeinde (für den B-Plan Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB)
  6. Genehmigung des Plans durch höhere Verwaltungsbehörde bzw. Durchführung des
    Anzeigeverfahrens, § § 6 I, 10 II, 246 Ia BauGB
    (B-Plan wird an das Innenministerium geschickt und muss genehmigt werden)
  7. Zusammenfassende Erklärung, §§ 6 V 3 bzw. 10 IV BauGB
  8. Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung (§ 6 V)/des Satzungsbeschlusses (§ 10 III)
  9. Einstellung ins Internet sowie ins zentrale Internetportal des Landes (§§ 6a, 10a BauGB)
110
Q

Welche Ausnahmen gibt es zum Regelverfahren?

A

Zum Regelverfahren gibt es Ausnahmen in § 13
BauGB (vereinfachtes Verfahren), sowie 13a und
13b BauGB (beschleunigtes Verfahren).

111
Q

In welcher Norm ist der Aufstellungsbeschluss (Schritt 1 der Verfahrensschritte eines Regelverfahrens) geregelt?

A

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

112
Q

Ist der Aufstellungsbeschluss ein zwingender Verfahrensschritt?

A

Nein, kein zwingender Verfahrensschritt

Jedoch erforderlich für andere Maßnahmen nach dem BauGB: Beschluss einer
Veränderungssperre (§ 14), die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15) und die vorzeitige
Zulässigkeit von Vorhaben (§ 33 BauGB)

Der räumliche Geltungsbereich muss bereits im Aufstellungsbeschluss hinreichend bestimmt
sein („Anstoßfunktion“ – grundlegend hierzu und zur Unzulässigkeit von „Nummernplänen“:
BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2/99).
* Eine Aussage über den Inhalt ist noch nicht erforderlich (BVerwGE 51, 121 [127]

113
Q

Für welche Maßnahmen nach dem BauGB ist der Aufstellungsbeschluss nach § 2 I 2 BauGB erforderlich?

A

Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14),
die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15)
und
die vorzeitige Zulässigkeit von Vorhaben (§ 33 BauGB)

114
Q

Wie ist dr Aufstellungsbeschluss bekanntzumachen? Wonach richtet sich das rechtlich?
Was sind Beispiele für mögliche Bekanntmachungsorte?

A

Der Aufstellungsbeschluss ist „ortsüblich bekanntzumachen“.
–> das richtet sich nach der Bekanntmachungsverordnung und den Hauptsatzungen der Gemeinde.

Beispiele:
* Denkbar sind Amtsblatt, Tageszeitung, Aushang (letzterer in größeren Gemeinden nicht
ausreichend (OVG Münster, NWVBl 2009, 21), „Anstoßfunktion“.

Anstoßfunktion = Inhaltlich muss die Bekanntmachung den Bauleitplan so bezeichnen, dass der interessierte Bürger den Anstoß erhält, sich über den Plan zu informieren und sich gegebenenfalls am Verfahren zu beteiligen

115
Q

Die Erarbeitung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht, §§ 2 III-V, 2a
BauGB ist Schritt 2 des Regelverfahrens. Welche Unterschritte sind hier zu erforderlich?

A

Erforderlich sind drei gesonderte Schritte:
1. Erarbeitung des Planentwurfs
2. Erarbeitung der Begründung (§ 2 a)
3. Umweltprüfung und Erstellung des Umweltbericht

116
Q

Was bedeutet Erarbeitung des Planentwurfs? Nach welcher Norm?

A

Gemäß § 2 III BauGB meint dies rechtlich die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange
(Abwägungsmateriel)

Hier sind die ersten beiden Schritte der Abwägung durchzuführen:
1. Ermittlung aller durch die Planung berührten Belange
2. Individuelle Gewichtung der Belange (ohne sie in Beziehung zueinander zu setzten (Auflistung) – das ist die Abwägung i.S.v. § 1 VII BauGB

117
Q

Wann muss die Ermittlung und Bewertung der durch die Planung berührten Belange zeitlich erfolgen?

A

Die Ermittlung und Bewertung der durch die
Planung berührten Belange muss zwingend vor jeder zeichnerischen oder textlichen Festsetzung erfolgen.

118
Q

Was muss die Begründung nach § 2 a BauGB enthalten?

A

Die Begründung muss enthalten:
Die Begründung muss im Aufstellungsverfahren beigefügt werden. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen:
Die Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung

–> Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a S. 3 BauGB)

119
Q

Welche Norm verlangt eine Umweltprüfung? Was sind die Anforderungen einer Umweltpürfung und dem Umweltbericht?

A

§ 2 IV schreibt eine Umweltprüfung (UP /SUP) vor (ist etwas anderes als eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP))

Anforderungen an die UP:
- Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
- Die Gemeinde legt für jeden BLP Umfang und Detaillierungsgrad der
Ermittlung fest („Scoping“ - § 2 IV 2 BauGB)
- Gegenstand: alles, was nach gegenwärtigem Wissenstand und allgemein
anerkannten Prüfmethoden, sowie Umfang und Detaillierungsgrad
angemessener Weise verlangt werden kann.
- Ergebnisse sind in die Abwägung einzustellen.
- Vereinfachung für folgende Pläne (§ 2 IV 5).

Bestandsaufnahmen und Bewertungen von Landschafts- und sonstigen Plänen
(§ 1 VI Nr. 7 lit. g) sind in der Umweltprüfung heranzuziehen.

120
Q

Was ist generell alles bei der Umweptprüfung / dem Umweltbericht zu beachten? (aufzählend)

A

Landschaftspläne, Wasserplan, Abfallplan, sonstige Pläne, Umweltprüfung nach § 2 IV BauGB, Immissionsschutzpläne, Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen

121
Q

Zwingt die Umweltprüfung zur strukturierten Ermittlung der abwägungsrelevanten Umweltbelange?

A

Ja, die UP zwingt zur strukturierten Ermittlung der abwägungsrelevanten Umweltbelange. Sie sind dann in die Abwägung nach § 1 VII BauGB einzubeziehen. Kein abstrakter Vorrang bei der Abwägung.

122
Q

Wo sind die Ergebnisse der Umweltprüfung zu beschreiben?
Was muss inhaltlich im Umweltbericht stehen? In welcher Norm steht das?

A

Die Ergebnisse der Umweltprüfung (vss. erhebliche Umweltauswirkungen) sind
im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

Inhalt ist in Anlage 1 zu § 2 IV, §§ 2a und 4c BauGB aufgelistet:
§ Einleitung mit Kurzdarstellung Inhalt und wichtigste Ziele BLP, sowie Ziele
Umweltschutz und Berücksichtigung in der BLP
§ Hauptteil: Bestandsaufnahme, Prognose, Maßnahmen zur Vermeidung und
Ausgleich, anderweitige Planungsmöglichkeiten
§ Schlussteil: Angaben technische Verfahren, Schwierigkeiten und Probleme
bei der UP; Angaben zu Monitoring (§ 4c BauGB); allgemein verständliche
Zusammenfassung.

Der Umweltbericht ist als Entwurf als gesonderter Teil der Begründung Gegenstand
der Beteiligungen und (im Rahmen der Beteiligung) fortzuschreiben.

123
Q

In welcher Norm ist die Beteiligung der Behörden (TÖB) geregelt? Wie muss sie erfolgen?

A

§ 4 II und II BauGB. Sie muss i.d.R. frühzeitig und förmlich erfolgen

124
Q

In welcher Norm ist die Beteiligung der Öffentlichkeit geregelt? Wie muss sie erfolgen?

A

IN § 3 I und II BauGB. Sie muss i.d.R. frühzeitig und förmlich erfolgen

125
Q

Wer ist bei der TÖB zu beteiligen? Wer nicht?

A

Zu beteiligen sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange; dazu zählen:
* Träger öffentlicher Belange ist, wer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut ist und die wahrgenommenen Aufgaben städtebaulich relevant sind (vgl. § 1 Abs. 6).

  • Dazu gehören: Bundes-, Landes- und Kreisbehörden; benachbarte
    Gemeinden (§ 2 II); Behörden der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
    Stiftungen des öffentlichen Rechts; Kirchen und Religionsgemeinschaften
    nach öffentlichem Recht; „Beliehene“; durch staatliche Konzession Beauftragte.(z.B. Telekom)
  • **Keine TÖB sind Umweltschutzverbände; Diese aber § 3 BauGB.
    Sollten wegen § 3 UmwRG (anerkannte, § 4 III 1 Nr. 2 UmwRG) beteiligt werden.
126
Q

Ist jeder TÖB zu beteiligen und worauf ist zu achten?

A

Es sind nur TöB zu beteiligen, die sachlich und
örtlich betroffen sein können (Zuständigkeit).
* Man darf nicht jemanden vergessen, wenn „unangenehmer“ TÖB (weil Meinung evtl. nicht passend) (Abwägungsfehler) oder auch generell
* Nicht alle TÖB pauschaliert beteiligen
–> Unnötige Verkomplizierung des
Planungsverfahrens, unnötiger Aufwand für die betroffenen Verwaltungen.
* Daher sorgfältige Prüfung der möglicherweise betroffenen Belange und Zuordnung zu den Zuständigkeiten der TÖB (Deshalb § 2 III
zwingend vorher – vgl. letzte Einheit)

127
Q

§ 2 Abs. 3 ist relevant

Zusammenfassung zur Beteiligung der TÖB

A

§ 2 III BauGB besagt: Ermittlung und Bewertung aller abwägungsrelevanten (§ 1 VI) Belange, die
durch konkrete Planung betroffen sind.

Zuordnung zu den TÖB (nach sachlicher und örtlicher Zuständigkeit)

Die TÖBB die betroffen sind müssen beteiligt werden
Diejenigen, die nicht betroffen sind, werden nicht beteiligt!

128
Q

Was ist der Zweck der frühzeitigen TÖB-Beteiligung?

A

Zweck:
- Erkenntnisse über Belange und Planungen der TÖB
- Festlegung Umfang und Detaillierungsgrad
UP (§ 4 I 1, 4 II 4)

Möglichst früh beteiligen ( sonst kommt der Satz „hätten wir‘s gewusst“).
Planentwurf ist bei der frühzeitigen Beteiligung nicht erforderlich, aber Ziele,
Zwecke voraussichtliche Auswirkungen, § 2a 2 Nr. 2, daher ist es vor förmlicher Einleitung möglich

129
Q

In welcher Form muss die frühzeitige Beteiligung ergehen? Schriftlich/mündlich/…?

A

Beteiligung formlos möglich (möglichst aber schriftlich, E-Mail, Plattform, mündlich.), aber man muss dokumentieren.
Neu: „soll elektronisch erfolgen”” (§ 4 II 2 BauGB)

130
Q

Welche Frist herrscht für die förmliche Stellungnahme zur TÖB-Beteiligung? Nach welcher Norm?

Ist eine Verlängerung möglich? Nach welcher Norm?

A

Frist zur Stellungnahme: § 4 II 3:
Innerhalb eines Monats. Gesetzliche
(nicht ausrechnen!). Aus wichtigem
Grund: Verlängerung (§ 4 II 3, 2. HS)

131
Q

Müssen die Unterlagen zur Stellungnahme der förmlichen TOB-Beteiligung übersendet werden? In welcher Norm steht das?

A

Übersendung der Unterlagen nur noch auf Verlangen, § 4 II 2 BauGB

132
Q

Müssen die Stellungnahmen der TÖB berücksichtigt werden, wenn sie nicht innerhalb der Frist eingegangen sind?

A

Äußert sich TÖB nicht fristgemäß,
sind „keine Belange berührt“. Verspätet
abgegebene Stellungnahmen können
unberücksichtigt bleiben (außer
Kenntnis, Kennenmüssen)

133
Q

Welche Stellungnahmen sind in die Abwägung mit einzubeziehen?

A

Alle Stellungnahmen sind in die Abwägung mit Einzubeziehen (Gewichtung jedes einzelnen Punktes und Abwägung untereinander; „Abwägungstabelle“)

134
Q

Führt bereits die Nicht-Beteiligung eines einzelnenn TÖB zur Nichtigkeit des Verfahrens?

A

Nicht-Beteiligung einzelner TÖB für sich allein ist kein beachtlicher Fehler (§ 214 I 1 Nr. 2 BauGB); Aber bei Wesentlichkeit kein „Abwägungsdefizit“ haben dürfen – Folge wäre sonst: Nichtigkeit(!)

135
Q

Gibt es weitere sonstige Träger, die über die Beteiligung zu unterrichten sind?

A

Neben TÖB sind stets zu unterrichten: „MIKWS“ (Ministerium fpr Ineres, Kommunales, Wohnnen und Sport), Referat Städtebau
(…) und Landesplanungsbehörde, sowie Landräte (vgl. Verfahrenserlass 2.9.10)

136
Q

Ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit freiwillig oder zwingend?
Nach welcher Norm?
Gib es hiervon Ausnahmen? Wenn ja, welche sind das / wo steht das?

A

Die frühzeitige Beteiligung ist ein zwingender Verfahrensschritt
–> Ausnahmen sind in § 3 I 3 genannt
(dies ist aber kein beachtlicher Fehler, da nicht in § 214 I 1 Nr. 2 genannt)

137
Q

Wann sollte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zeitlich erfolgen?

A

Empfehlenswert ist nach der frühzeitigen TÖBB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange)

138
Q

Wo kann die Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden?

A

Denkbare Formen (formlos): Bürgerversammlung; Zeitung oder Auslegung
und schriftliche Stellungnahme (oder E-Mail), oder Internet.

139
Q

Weitere erforderliche Dinge zur Beteiligung der Öffentlichkeit

A
  • Bekanntmachung (formlos) der Beteiligung erforderlich:
  • Vermerk über das wesentliche Ergebnis erforderlich.
  • Ggf. Einarbeitung der Ergebnisse in den Planentwurf
140
Q

Beispiel: Beteiligung der Öffentlichkeit solll in den Sommerferien stattfinden. Reicht eine Dauer von 1 Monat/30 Tagen?

A

Wenn man die Beteiligung der Öffentlichkeit in den Sommerferien machen möchte und die Unterlagen erst dann auslegt, dann sollte man nicht nur einen Monat auslegen, sondern länger. Sonst gibt es schnell Beschwerden. Verlängern schadet hier nicht

141
Q

Ist die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit freiwillig oder zwingend?
Nach welcher Norm?

A

§ 3 II: Es ist ein Zwingender Verfahrensschritt und ein beachtlicher Fehler (in § 214 I 1 Nr.
2 genannt).

142
Q

Wozu dient das formele Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit?

A

Dient wie alle Beteiligungsschritte der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange.

143
Q

Welche Form ist für die förmliche öffentliche Beteiligung vorgeschrieben?

A

Vorgeschriebene Form (das ist neu!): Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne + Begründung + nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
im Internet.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet: eine oder mehrere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten (z.B.: öffentliche Lesegeräte oder Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen.

144
Q

Wie lange muss die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt sein?

A

1 Monat - mind. 30 Tage

145
Q

Was muss ausgelegt werden?

A
  • Entwürfe Bauleitpläne
  • Begründung
  • Umweltbezogene Fachpläne
  • Stellungnahmen der TÖB
  • Berichte und Gutachten
  • Landschaftspläne
  • § 30 II: Durchführungsvertrag
  • DIN-Vorschriften
146
Q

Was sollte man alles über die förmliche Beteiligung bzgl. der Auslegung wissen? Was ist zu beachten?

A
  • Die Veröffentlichung / Auslegung sollte** vom Gemeinderat beschlossen** werden (Auslegungsbeschluss hins. der konkreten Fassung)
  • Die zu auszulegenden Unterlagen (sonst. Zugangsmöglichkeiten) müssen für
    die Öffentlichkeit ohne wesentlichen Aufwand an der bekanntgemachten Stelle (s.u.) einsehbar sein.
  • Die Beschränkung auf die üblichen Öffnungszeiten ist grundsätzlich zulässig.
  • Es gilt das Leitbild des mündigen, verständigen Bürgers (er kann nicht um Mitternacht die Unterlagen einsehen wollen)
  • Es darf aber keine unnötige Erschwernis sein, um Beteiligung abzuwehren
    (Europarecht!)
  • Mitteilung über die Behandlung der abgegebenen Stellungnahmen an die
    Einreichenden
    (§ 3 II 4 BauGB) (wenn jemand Stellungnahme abgegeben hat, muss man Bestätigung schicken, dass es angekommen und in Bearbeitung ist)
  • Ggf. Änderung / Ergänzung des Planentwurfs und Verfahren nach § 4a III
    BauGB (erneute TÖBB und Auslegung – (neue Einschränkungen 2. HS), aber 4a III 2).
147
Q

Was bedeutet “für die Dauer eines Monats” bei der Auslegung?

A

Fristberechnung §§ 187, 188 BGB

  • Für Bekanntmachung gilt § 187 I, § 188 II 1. Alt BGB
  • Tag der Bekanntmachung (je nach Art – vgl. BekanntVO) zählt nicht mit. Enddatum
    entspricht Tag des Ereignisses.

Die Bekanntmachungsfrist beginnt am Tage nach dem „Bewirken“, da Ereignisfrist (§ 89 I LVwG, §§ 187 I. 188 II, 1. Alt BGB)

Fristende: Für Samstage, Sonntage und Feiertage gelten die Vorschriften der §§
89 LVwG i.V.m. §§ 187 – 193 BGB.
Für Fristablauf: § 89 III 2 2. Alt LVwG

  • Für Auslegung hingegen nach §§ 187 II, 188 II 2. Alt.
  • Tag der Auslegung wird für die Berechnung der Dauer mitgerechnet.
  • Die Auslegungsfrist endet daher mit Ablauf des Tages der zahlenmäßig dem Tag der
    Auslegung vorausgeht.

MERKE:
Beide Fristen werden unterschiedlich berechnet. Dies muss beachtet werden, da
sonst beachtlicher Fehler (immer „am Gesetz rechnen“.)

148
Q

Was ist zur Bekanntmachung grundsätzlich zu wissen?

A

§ 3 II 4 BauGB: schreibt Bekanntmachung der beabsichtigten Veröffentlichung vor.

Inhalt:
- Internetseite oder –Adresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können,
- Dauer der Veröffentlichungsfrist
- Anstoßwirkung – Umschreibung des Plangebiets: Anstoßwirkung
/ Bestimmtheit (Skizze genordet; allg. bekannte Bezeichnung)
- Hinweis auf die anderen leicht zu erreichenden
Zugangsmöglichkeiten
- Umweltbezogene Informationen: Angabe zu den Arten (Anstoßwirkung) – also etwa: „Geruchsimmissionen“; „gegenwärtigen Zustand und Eingriffen in Natur und Landschaft“
- Präklusionshinweis (§ 3 II 2, 2. HS, 4a VI 2)

149
Q

Was bedeutet Präklusionshinweis (§ 3 II 2, 2. HS, 4a VI 2)?

A

§ 3 II 4 2. HS: In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können (§ 4a V 2
BauGB)

–> Fehlt der Hinweis, tritt die Präklusion nicht ein – die verspäteten Stellungnahmen müssen berücksichtigt werden.

§ 4a V 1 BauGB: verspätet vorgebrachte Belange sind zu berücksichtigen, wenn sie der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

150
Q

Gibt es eine Frist zur Bekanntmachung der Auslegung? Was ist sonst noch zu beachten?

A

Frist: mind. 1 Woche vor Auslegungsbeginn (§ 3 II 4, 1. HS)
* Beachte: § 7 BekanntVO – GVOBl. Schl.-H 2015, S. 338:„Bewirkt“ (=Wirksam):
o Bei Veröffentlichung in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages, § 7 I Nr. 1 BekanntVO)
o Amtliches Bekanntmachungsblatt: Ablauf des Erscheinungstages, § 7 I Nr. 2 BekanntVO
o Aushang: mit Ablauf der einwöchigen Aushangfrist – Tag des Aushangs und
der Abnahme zählen nicht mit (§ 7 I Nr. 4, § 5 III 2, 3 BekanntVO)

Die Bekanntmachungsfrist beginnt am Tage nach dem „Bewirken“, da Ereignisfrist (§ 89 I LVwG, §§ 187 I. 188 II, 1. Alt BGB)

Fristende: Für Samstage, Sonntage und Feiertage gelten die Vorschriften der §§
89 LVwG i.V.m. §§ 187 – 193 BGB. Für Fristablauf: § 89 III 2 2. Alt LVwG

151
Q

Muss sich die Gemeinde mit allen eingereichten Stellungnahmen verfassen? nach welcher Norm?

Muss das Ergebnis den Verfassern mitgeteilt werden? Gibt es hier Ausnahmen?

Muss die Beschlussvorlage die Stellungnahmen enthalten?

Sind auch verspätete Stellungnahmen zu berücksichten?

A
  • § 3 II 6 1. HS BauGB : Gemeinde muss sich mit allen fristgerecht eingereichten Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung befassen.
  • § 3 II 6 2. HS BauGB Das Ergebnis ist den Einsenderinnen und Einsendern
    mitzuteilen (kein VA).
  • § 3 II 7 BauGB Bei wesentlich gleichen Stellungnahmen von mehr als 50
    Personen: statt Einzelmitteilung Einsichtnahmemöglichkeit
    (Bekanntmachung erforderlich)
  • Beschlussvorlage für Satzungsbeschluss muss alle Stellungnahmen enthalten (Bündelung; Abwägungstabelle)
  • Auch verspätet abgegebene Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, aber nur wenn die Belange der Gemeinde bekannt waren und hätten bekannt sein müssen (§ 4a V 1 BauGB)
152
Q

Welche verschiedenen Möglichkeiten gibt es, wenn der Planentwurf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert (oder ergänzt) wird?

A

§ 4 a III 1 BauGB: Wird der Planentwurf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert
(oder ergänzt), sind drei Konstellationen zu unterscheiden (neu):
1. Es wird erneut im Internet veröffentlicht. Nunmehr: „Es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer
erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen (4a III 1)

  1. Die erneute Auslegung wird begrenzt auf die geänderten Teile (muss in Bekanntmachung betont werden, § 4a III 2)
  2. Eingeschränkte Beteiligung (Personenkreis), wenn Grundzüge der Planung unberührt und Betroffene abgrenzbar, § 4a III 4) .

§ 4a III 3: Die Dauer soll (das ist neu!) angemessen verkürzt werden.

153
Q

In welcher Norm ist das vereinfachte verfahren geregelt, in welcher das beschleunigte verfahren?

A

§ 13 BauGB - vereinfachtes Verfahren
§ 13 a und b - beschleunigtes Verfahren

154
Q

Welche Ausnahmen gibt es zum Regelverfahren?

A

§ 13, 13 a und b BauGB

155
Q
A

Regelverfahren - §§ 1 - 10 a ff. BauGB
Ausnahme - 13, 13 a und b

156
Q

Wie sollte das Verhältnis des Regelverfahrens zu den Ausnahmen sein? Wie kann man das beeinflussen?

A

Die Verfahren sollten möglichst in Wage gehalten bleiben, d.h. Relativ gleich oft angewendet werden.

Damit das Regelausnahmeverhältnis zwischen Regelverfahren und vereinfachtem / beschleunigtem Verfahren erhalten bleibt, müssen die Ausnahmevorschriften (§§ 13, 13a, 13b BauGB) eng ausgelegt werden.

Eine Norm wird eng ausgelegt, wenn jedes positive Tb-Merkmal eng und jedes negative weit ausgelegt wird.

157
Q

Was sind die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens?

A

Vereinfachtes Verfahren, § 13 BauGB
Voraussetzungen:
- Nur Änderung oder Ergänzung eines existierenden B-Plans (Abs. 1 S.1)
- Keine Berührung der Grundzüge der Planung (dürfen nicht berührt/beeinträchtigt werden) (Abs. 1 S.1)
- Oder: Überplanung eines Gebiets i.S.d. § 34 BauGB ohne wesentl. Änderung
- Oder: lediglich Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche (§ 9 Abs. 2a) oder Steuerung Vergnügungsstätten (Gebiete mit Spielhallen etc) (§ 9 Abs. 2b)
- Keine UVP-Pflicht, „kein § 50 S. 1 BImSchG“

158
Q

Was sind die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a ?

A

Beschleunigtes Verfahren, § 13a BauGB
—> Innenentwicklung
Voraussetzungen:
- B-Plan der Innenentwicklung (Abs. 1 S.1)
- Wiedernutzbarmachung von Flächen (Abs. 1 S.1)
- Nachverdichtung (Abs. 1 S.1
- Sonst. Maßn. der Innenentwicklung.
- gilt bei weniger als ≤ 20.000 m2 (Abs. 1 Nr. 1)
- Oder ≥ 20.000 m2, aber ≤ 70.000 m2,, wenn Voraussetzungen keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Abs. 1 Nr. 2)

159
Q

Was sind die Voraussetzungen beim beschleunigten Verfahren nach § 13 b?

A

Beschleunigtes Verfahren, § 13b BauGB
Voraussetzungen:
Außenentwicklung, wenn
- Anschluss an zusammenhängend bebaute OT (Ende S.1)
- Begründung von Wohnnutzung (Mitte S.1)
- Grundfläche ≤ 10.000 m2 (Mitte S.1).

160
Q

Was ist das Ergebnis aller Verfahren (also sowohl Regelverfahren, als auch die drei Ausnahmen)?

A

Ergebnis: Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB

161
Q

Was muss man beim Regelverfahren alles beachten? Welche Schritte sind einzuhalten?

A

Regelverfahren
- Aufstellungsbeschluss, § 2 I2
- Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit, § 3 I
- Frühzeitige Behördenbeteiligung, § 4 I
- Planaufstellung
- Umweltprüfung, § 2 IV
- Umweltbericht, § 2a
- Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 II
- Förmliche Behördenbeteiligung, § 4 II
- Überwachung nach § 4c BauGB (der Ergebnisse der Planer etc., die Gemeinde ist verantwortlich, alle Fehler fallen also auf die Gemeinde zurück)
- Abschließender Beschluss, Bekanntmachung, § 10
- Zusammenfassende Erklärung, § 10a

162
Q

Was muss beim vereinfachten Verfahren beachtet werden? Welche Änderungen gibt es zum Regelverfahren?

A

Vereinfachtes Verfahren, § 13 BauGB
Grundsätzlich wie beim Regelverfahren aber es gibt Kürzungen
- § 13 Abs. 2: Änderungen:
- Von §3 I und 4 I kann abgesehen werden
- Statt 3 II reicht Gelegenheit zur Stellungnahme
- Statt 4 II reicht Gelegenheit zur Stellungnahme
- Keine Umweltprüfung
- Keine Angabe nach § 3 II, zu Arten von Umwelt- informationen
- Keine Zusammenfassende Erklärung
- Keine Überwachung nach § 4c BauGB

163
Q

Was muss beim beschleunigten Verfahren beachtet werden? Welche Änderungen gibt es zum Regelverfahren?

A

Grundsätzlich wie beim Regelverfahren aber es gibt Kürzungen
- § 13 Abs. 2: Änderungen:
- Von §3 I und 4 I kann abgesehen werden
- Statt 3 II reicht Gelegenheit zur Stellungnahme
- Statt 4 II reicht Gelegenheit zur Stellungnahme
- Keine Umweltprüfung
- Keine Angabe nach § 3 II, zu Arten von Umwelt- informationen
- Keine Zusammenfassende Erklärung
- Keine Überwachung nach § 4c BauG

UND

  • Berichtigung des FNP
  • Gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, (…) als i.S.d. § 1a Abs. 3 S. 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig

Fiktion: Deshalb entfällt die Ausgleichspflicht.

164
Q

§ 13 a BauGB - weitere Voraussetzungen und Beispiele

A

Voraussetzungen (die gleichen wie vorher, aber anders genannt):
• Innenbereich“ i.S.d. Innenentwicklung:
• Im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.d.§34 oder einer vorhanden nach § 30
• innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen oder einer anderen Nutzungsart zuzuführende Flächen,
• B-Plangebiete im Siedlungsbereich (und möchte den ändern —> Änderung)
• Außenbereiche im Innenbereich

Beispiele: (siehe Folien für Bilder)
Wiedernutzbarmachung von Flächen,
§ 13a Abs. 1 S. 1 Var. 1 BauGB (ZB. Kiel MFG 5 Gelände)

Nachverdichtung (§ 13a Abs. 1 S. 1 Var. 2 BauGB)
- z.B. Hinter Baugrenze wäre noch Platz, B-Plan ändern, damit in zweiter Reihe gebaut werden kann (aber aufpassen, dass Erschließung gesichert ist

Sonstige Maßnahme der Innenentwicklung
§ 13a Abs. 1 S. 1 Var. 3 BauGB
„Außenbereich im Innenbereich“ – vgl. BVerwG Urt. V. 1.12.1972 – 4 C 6.71 Erforderlich: „gewisse bauliche
Vorprägung„ (OVG Koblenz Urt. v. 24.2.2010 – 1 C 10 852/09)

165
Q

Vor welchen Probleme steht die Innenentwicklung?

A

Innenentwicklung steht vor zwei Problemen:
1. Die Bebauungsdichte ist vielfach ausgeschöpft
2. In Gemengelagen bestehen oft Lärmproblematiken oder anderen Hindernisse

166
Q
A

Beschleunigtes Verfahren, § 13b BauGB:
• „§ 13b I“: Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren war ursprünglich beschränkt auf Verfahren, die bis 31.12.2019 förmlich eingeleitet und durch Satzungsbeschluss bis 31.12.2021 beendet wurden.
• Inhaltlich unverändert nunmehr verlängert für die
Verfahrenseinleitung bis 31.12.2022 und
Satzungsbeschluss bis 31.12.2024.
§ BauGB-Novelle vom 13. Mai 2017 „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt“ (BGBl. Teil I Nr. 25, S. 1057 ff.)

Dadurch haben wir eine Erhöhung des Konfliktpotenzials:
Vorrang hat eigentlich: § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB
Deswegen: Erleichterungen nach §§ 13, 13 a BauGB —> Innenentwicklung

§ 13 b —> Außenentwicklung

BGH hat gesagt geht nicht ??

167
Q

§ 13 b BauGB - Einzelheiten

A

A. Tatbestand
- Bebauungspläne mit einer Grundfläche ≤ 10.000 m2 (zu Grundfläche vgl. § 13a Abs. 1)
- Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzung
- Auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen

B. Befristung
- Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden
- der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

C. Rechtsfolge
- Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 BauGB

168
Q
A

Grundfläche ≤ 10.000 m2:
• Es gilt § 19 Abs.2 BauNVO:
• Entscheidend ist nicht die Größe des Plangebiets, sondern die überbaubare Fläche
• Nach § 19 Abs 4 S 2 BauNVO: erlaubte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche bleiben bei der Prüfung, ob die nach § 13b
BauGB zulässige Grundfläche von weniger als 10.000 qm eingehalten worden ist, unberücksichtigt. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. April 2020 – 3 S 6/20 –, juris)

Man kann theoretisch ein viel größeres Gebiet haben, aber es begrenzen, indem man nur die Grundflächen mitberechnen, um auf 10.000m2 zu kommen

169
Q

B-Plan nach § 13a BauGB – Gründe für die Restriktion

A

Generelle Umweltprüfung Konflikt zu § 13a BauGB

Vorrang des Europarechts („effet utile“) —
+ Stärkere Berührung der dahinter stehenden Belange
+ Kollision mit dem Regel-Ausnahme- Verhältnis (§ 1 V 3)

  • Europarechtskonforme Auslegung der Tb- Merkmale des § 13b BauGB. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. - Auslegung / Anwendung muss Regelungssystem des BauGB erhalten
170
Q

Es gab im Juli 2023 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 13 b BauGB - was wurde entschieden?

A

§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden.

§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit das Regelverfahren (…) durchführen (…) müssen. Dieser beachtliche (…) Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge

171
Q
A

Regel:
Ein rechtswidriger Plan ist nichtig (anders als beim Verwaltungsakt) (komplett nichtig, nicht heilbar)

Ausnahme:
§ 214 ff. BauGB: Grundsatz der Planerhaltung für den Anwendungsbereich des BauGB

172
Q
A

§ 214 BauGB
• Listet diejenigen Fehler auf, die beachtlich sind (also zur Nichtigkeit führen)
•Dabei ordnet § 214 Abs. 1 S.1 Nr.2 in lit .a) bis g) wiederum interne (also nur für Abs.1 S.1Nr.2
geltende) Ausnahmen an.

• § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bezieht sich nur auf die verfahrensrechtliche Seite der Abwägung, da materielle Fehler der Abwägung immer beachtlich sind.

§ 215 BauGB
• Gewisse Fehler aus § 214 BauGB werden nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung für unbeachtlich erklärt.
• Dazu gehört nicht § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (fehlender Satzungsbeschluss, fehlende Genehmigung, Bekanntmachungsfehler) à „Ewigkeitsfehler“.

§ 216 BauGB
• Erklärt die §§ 214, 215 BauGB für nicht anwendbar im Genehmigungsverfahren
• Das vollumfängliche Prüfungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde bleibt aber erhalten.
• Es unterliegen aber nicht mehr alle Pläne der Genehmigungspflicht (nur FNP (§ 6 I BauGB) und selbständiger und vorzeitiger B-Plan (§ 8 II 1 und § 8 III 2 BauGB)

173
Q

Welche Fehler gibt es?

A
  • Ewigkeitsfehler, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
  • Präkludierbare Fehler nach § 215 BauGB
  • Behebbare Fehler nach § 214 Abs. 4
  • Unbeachtliche Fehler nach § 214 (unter „unbeachtlich“ oder nicht unter „nur beachtlich“)
174
Q
A

. Beachtlichkeit des Fehlers
- Verfahrens- und Formfehler (keine Abwägungsfehler!) nach § 214 I 1 BauGB
unbeachtlich, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 214 I Nr. 2-4 BauGB
- Materielle Fehler grds. Beachtlich, außer sie sind in § 214 II BauGB aufgeführt
- Formelle Abwägungsfehler grds. Unbeachtlich, wenn nicht nach § 214 I 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich
- Materielle Abwägungsfehler (Disproportionalität) immer beachtlich (§ 214 III 2 BauGB)
2. Rügefrist § 215 BauGB
3. Heilung durch ergänzendes Verfahren nach § 214 IV BauGB (rückwirkende Inkraftsetzung möglich)

175
Q
A

Bekanntgemachter B-Plan


Feststellung des Fehlers

  1. Verfahrens - und Formfehler (keine Abwägungsfehler)
    Landesrecht (GO)
    Immer beachtlich, 214 nicht anwendbar

BauGB
- Grds. Unbeachtlich: § 214 I 1
- Ausn.: I 1 Nr. 2-4

  1. Materielle Planungsfehler
    - Grds. Beachtlich
    - Ausn. § 214 II BauGB
  2. Abwägungsfehler
  3. Formell (Ausfall, Defiziet; Fehleinschätzung, § 2 III)
    - Grds. Unbeachtlich: § 214 I 1
    - Ausn.: I 1 Nr. 2-4
  4. Materiell (Disproportionalität)
    Immer beachtlich, § 214 III 2 2 HS.
176
Q

Welchen Rechtsschutz gibt es beim F-Plan?

A

FNP: Grds. Kein Rechtsschutz („behördenverbindlich“; Ausnahme: § 35 III 3 BauGB)

177
Q

Welchen Rechtsschutz gibt es gegen B-Pläne?

A

B-Plan direkt: Normenkontrolle, § 47 VwGO
B-Plan inzident (gegen Baugenehmigung bzw. Bauaufsichtliches Einschreiten, nicht direkt gesamter B-Plan): Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt VwGO) gegen bauaufsichtliche Zulassung / bauaufsichtliches Einschreiten oder Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Alt. VwGO) auf bauaufsichtliche Zulassung / bauaufsichtliches Einschreiten

§ Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
• Gegen Satzungen nach BauGB(oder Rechtsverordnungen nach § 246 Abs. 2 BauGB (HH und HB) - § 47 Abs. I Nr. 1 VwGO
• Vor dem OVG(Schleswig)
• Bei beachtlichem Fehler wird B-Plan für nichtig erklärt (Wirkung inter-omnes)

178
Q

Wer ist antragsberechtigt gegen Bauleitpläne vorzugehen?

A

• Natürliche oder juristische Personen,die geltend machen können durch die Rechtsvorschrift (also den B-Plan) in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Alle Privaten Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB.
• Jede Behörde, soweit ihre Zuständigkeit reicht (objektives Kontrollinteresse).

179
Q

Was bedeutet die Schutznormtheorie i.S.d. Antragsbefugnis?

A

Schutznormtheorie:
Die entsprechende Norm muss neben der Allgemeinheit auch dem Schutz von Individualrechtsgütern dienen und Kläger muss zu dem geschützten Personenkreis zählen.
—> „drittschützende Normen“

180
Q

Sind Umweltverbände klagebefugt?

A

Antragsbefugnis von Umweltverbänden.:

• Nach den §§ 1und 2 (i.V.m.§2VIIUVPG) Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) sind anerkannte (§ 3 UmwRG) Umweltverbände -
müssen im Internet veröffentlicht werden (Umweltbundesamt) - klagebefugt.

• Bsp.: OVG Lüneburg (1. Senat), Urteil vom 18.01.2023 – 1 KN 80/21

181
Q

Worin unterscheidet sich § 2 von § 5a?

A

Kleinsiedlungsgebiet, 2 = wenn nicht mehr landwirtschaftlich tätig, dann kann man aber auch nie mehr tätig werden
Dörfliches Wohngebiet, 5 a = hier wäre die Tür noch ausnahmsweise offen, doch noch wieder tätig zu werden

182
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Baulinie und einer Baugrenze?

A

Baulinie = rot, genau auf dieser Linie muss gebaut werden, es darf nicht überschritten werden

Baugrenze = blau, größer darf nicht gebaut werden, kleiner schon (nicht genau auf der Linie)

183
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer offenen und einer geschlossenen Bauweise?

A

Offene Bauweise = Immer Lücke zwischen den Häusern, Abstand zum Nachbarn

Geschlossene Bauweise = Aneinandergebaute Häuser, wie bei Reihenhäusern oder in der Stadt

184
Q

Was bedeutet GFZ, was GRZ?

A

Die Grundflächenzahl (GRZ) legt fest, wie viel Fläche des Grundstücks bebaut werden darf.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) besagt hingegen, wie viel Quadratmeter Wohnfläche (auch Bruttogrundfläche genannt) insgesamt auf dem Grundstück errichtet werden darf.