Baurecht 2 Flashcards

1
Q

Zu welchen Rechtsgebieten gehören Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht?
Was ist der Unterschied zwischen Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht?

A

Beides ist ein Teil des öffentlichen Baurechts

Bauordnungsrecht = Landesrecht, LBO / Gesetz zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Bauplanungsrecht = Bundesrecht, BauGB

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2
Q

Die LBO wurde vor kurzem geändert. Seit wann gilt die neue LBO?

A

Seit dem 01.09.2022

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3
Q

Wozu dient das Bauordnungsrecht (insbesondere)?

A

Es dient insbesondere
• dem Recht der Gefahrenabwehr; Gefahren die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können.
= Stichwort: Bausicherheit. (Es drohen zb. Dachteile abzustürzen etc.)

• der Beachtung ästhetischer Belange.
= Stichwort: Baugestaltung (B-Plan oder andere Satzungen). (Fassadengestaltungen, Dachgestaltungen, andere Satzung: zb. Stadt Arnis hat gestalterische Satzung für das alte/historische Ortsbild)

• dem Baugenehmigungsverfahren und der Bauaufsicht.

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4
Q

Welcher Grundsatz gilt im Bauordnungsrecht und was bedeutet dieser?

A

Präventives Bauverbot.

Grundsätzlich darf man nicht bauen, nur wenn die Gesetzlichkeiten es erlauben

Die Baubehörden prüfen also, ob das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.

Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf die Allgemeinheit gering sind, bedarf es keiner Baugenehmigung (verfahrensfreie Vorhaben gem. §§ 61 ff LBO), aber es sind ggf. andere Rechtsvorschriften, z. B. naturschutzrechtliche Belange, notwendig!

Sind z.B. Bäume zu fällen? Das Fällen von Bäumen ist z.B. gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Es ist eine Baumfällgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, § 44 Gesetz über Naturschutz und LandschaEspflege, müssen stets beachtet werden. Gibt es eine Baumschutzsatzung der Kommune? Wann dürfen sie unter Beachtung der vorgenannten Vorschriften beseitigt werden und welche Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich?

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5
Q

Was regelt die LBO im Allgemeinen?

A

Die LBO regelt:

  • Fragen, die mit dem Grundstück selbst und dessen Bebauung zusammenhängen,
  • Anforderungen an die Bauausführung, Bauprodukte und Bauarten,
  • Einzelfragen zum Bau und seinen Teilen, zu Räumen, Wohnungen und
    Anlagen sowie
  • mit den am Bau Beteiligten, den Aufsichtsbehörden, dem Verwaltungsverfahren und sonstigen Verfahren, wie z.B. Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
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6
Q

Wer sind am Bau Beteiligte? Nach welcher Vorschrift?

A

Am Bau Beteiligte sind
• die Bauherrin / der Bauherr, § 53 LBO
• die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser (Planer, Architekt, Ingenieur), § 54 LBO
• die Unternehmerin / der Unternehmer, § 55 LBO
• die Bauleiterin / der Bauleiter, § 56 LBO

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7
Q

Worin wird der Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts gegliedert? Wie viele Teile der LBO gibt es insgesamt?

A

In formelles und materielles Bauordnungsrecht

6 Teile

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8
Q

In wie viele Teile und jeweils Abschnitte gliedert sich das formelle Bauordnungsrecht? Wie heißen diese Abschnitte?
(Nur auswendig lernen welche Teile formelles BauoR sind! Die Teile an sich und Abschnitte stehen im Gesetz!)

A

Formelles Bauordnungsrecht: 4 Teile
Teil 1, Teil 4, Teil 5, Teil 6

(Formelles Bauordnungsrecht
• Teil 1: Allgemeine Vorschriften, §§ 1-3

• Teil 4: Die am Bau Beteiligten §§ 52-56

• Teil 5: Bauaufsichtliches Verfahren
• Abschnitt 1: Bauaufsichtsbehörden§§57-58a
•Abschnitt 2: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit §§ 59-62
•Abschnitt 3: Genehmigungsverfahren §§ 63-77
• Abschnitt 4:Bauaufsichtliche Maßnahmen §§ 78-80
• Abschnitt 5:Bauüberwachung §§ 81-82
• Abschnitt 6: Baulasten § 83

• Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften §§ 84-87)

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9
Q

In wie viele Teile und jeweils Abschnitte gliedert sich das materielle Bauordnungsrecht? Wie heißen diese Abschnitte?
(Nur auswendig lernen welche Teile materielle BauoR sind! Die Teile an sich und Abschnitte stehen im Gesetz!)

A

Materielles Bauordnungsrecht: 2 Teile
Teil 2, Teil 3

(Materielles Bauordnungsrecht
• Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung §§ 4-8

• Teil 3: Bauliche Anlagen
• Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung §§ 11-16 a
• Abschnitt 4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer §§
26-32
• Abschnitt 5: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen §§ 33-38
• Abschnitt 6: Technische Gebäudeausrüstung §§ 39-46
• Abschnitt 7: Nutzungsbedingte Anforderungen §§ 47-51)

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10
Q

Anwendungsbereich der LBO - für was gilt sie? Nach welchen Paragraphen?

A

Die LBO gilt für:

  • Bauliche Anlagen § 1 Abs. 1 S. 1
  • Grundstücke § 1 Abs. 1 S. 2
  • andere Anlagen und Einrichtungen (z.B. Rettungswege, Lüftungsanlagen und bei Baustellen), § 11

Sie gilt nicht für:
Alle aufgelisteten Anlagen gem. § 1 Abs. 2 (Anwendungsausschluss)
—> hier sind DIN-Vorschriften einzuhalten: z.B. bei einer Erneuerung von Rohrleitungen (Regen- und Abwasserleitungen, Nr. 3)

Die LBO unterscheidet sich vom Begriff des Vorhabens nach § 29 BauGB, findet gem. Abs. 2 jedoch daneben Anwendung.

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11
Q

Anwendungsbereich der LBO - Abgrenzung Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Vorgehen beim Genehmigen eines Bauvorhabens?

A

Bei der Genehmigung eines Bauvorhabens ist zunächst zu prüfen, wie das Bauvorhaben planungsrechtlich nach dem BauGB (insbesondere §§ 29 - 36) einzuordnen ist.
Stichworte: Bebauungsplan? Ungeplanter Innenbereich? Außenbereich? Besteht eine oder mehrere örtliche Satzungen?

Das heißt konkret: immer erst §§ 29 ff. BauGB prüfen, bzw. Dieses beachten und den Kontakt mit dem BauGB behalten

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12
Q

Bauordnungsrechtliche Begriffe - Gebäude

Was ist die Definition eines Gebäudes, wo steht es, was ist dort zum Gebäude geregelt?

A

Legaldefinition in § 2 Abs. 2 LBO!

Einteilung in 5 Gebäudeklassen ( § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 5 )
- maßgeblich ist die Höhe (laut Gesetz: Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltraumes über der festgelegten Geländeoberfläche), ggf. B-Plan hier beachten
- Grundflächen der Nutzungseinheiten sind die Brutto-Grundflächen, dh. Mit Außenwänden (Flächen der Kellergeschosse bleiben außer acht)

Grundstücke + deren Bebauung geregelt in §§ 4 - 8 LBO

  • Grundstücke müssen nach § 4 Abs. 2 LBO in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Nicht befahrbare Wohnwege sind ebenfalls zulässig, wenn keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Auch ausreichend ist eine Zufahrt über eine öffentlich gesicherte Baulast, z.B. bei einem Hinterliegergrundstück. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich durch die Baulast, die Zufahrt zu gewährleisten. (Siehe Zeichnung in Foliensatz: 1. Bauordnungsrecht, Zulässigkeiten… bei Unverständnis)
  • § 5 LBO Zugänge und Zufahrten ist wichtig für den Brandschutz / Rettung durch Feuerwehren

Notizen:
Gebäudeklasse 1 oder 2 (bis zu 7m) bedeutet meist ein normales Einfamilienhaus. 1 Stockwerk hat meistens ca. 3m

= Man misst „Gebäudeaußenhaut“, nicht die Innenfläche und ohne Keller

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13
Q

Was bedeutet auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich und durch eigene Schwere auf dem Boden ruhend nach § 2 Abs. 1 LBO ?

A

(Nicht ganz sicher, ob das so genau stimmt)

Auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich - Auf festen Bahnen, dortige Bahnanlagen

Durch eigene schwere auf dem Boden ruhend - Gartenhäuschen

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14
Q

Bauordnungsrechtliche Begriffe - Abstandsflächen - wo ist das geregelt, was ist geregelt?

A

§ 6 LBO (wichtiger §)

Die Abstandregelungen nach § 6 LBO dienen:
- der Freihaltung von Flächen auf Grundstücken
- dem Brandschutz
- der Belichtung, Belüftung und Besonnung
- der Sozialabstände

Die Abstandsflächen bemessen sich nach § 6 Abs. 4 und 5 LBO nach der Wandhöhe
- Die Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche (z.B. in einem B-Plan) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
- Die Tiefe beträgt grundsätzlich 0,4 H, jedoch mindestens 3 m. Beispiel: Wandhöhe 10 m x 0,4 H = 4 m Abstandsfläche.
- Neu als Ergänzung: Zeichnungen (siehe unter wikipedia Abstandsflächen) und auch zu Gesimmsen (Dachüberstand verkleidet oder als Schmuck angebracht).
- Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 bis 10 LBO

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15
Q

Bauordnungsrechtliche Begriffe - Gestaltung
Wo ist es geregelt, was bedeutet es?

A

In verschiedenen §§ geregelt, wie und was gestaltet wird:

• Herrichtung von Grundstücken § 8 Abs. 1 LBO

• Gestaltung baulicher Anlagen § 9 LBO
—> Bauliche Anlagen dürfen nicht als verunstaltet wirken(§ 9 S. 1) , d.h. sie dürfen nicht einen hässlichen, das ästhetische Empfinden nicht bloß beinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand bewirken. Allein grobe Missgriffe (unbestimmter Rechtsbegriff, sehr weit) gestalterischer Art sollen damit ausgeschlossen werden.

• Gestaltung von Webeanlagen § 10 LBO

• Gestaltungssatzungen als örtliche Bauvorschrift § 86 LBO

(Das Einfügungsgebot muss beachtet werden, fügt sich das Gebäude in die nähere Umgebung ein? Von der Höhe, Gestaltung etc.)

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16
Q

Welche Verfahren gibt es im Bauordnungsrecht (Aufzählend mit §§)?

A
  • Baugenehmigungsverfahren, §§ 59, 64 LBO
  • Verfahrensfreie Vorhaben, § 61 LBO
  • Genehmigungsfreistellungsverfahren, § 62 LBO
    (In beplanten Innenbereichen (§ 30 B-Plan), dann der 62 —> das steht in Abs. 2)
  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 63 LBO
    (Wenn kein B-Plan im ungeplanten Innenbereich § 34, dann landet man im 63)
  • Vorbescheidsverfahren, § 75 LBO
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17
Q

Welcher Grundsatz bzgl. den Verfahren gilt im Bauordnungsrecht?

Was ist eine Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht?

A

Grundsätzlich gilt: Die Errichtung, die Änderung, der Abriss einer baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung. Dies ist die Regel, es sei denn, es gibt Ausnahmen.

=alles Bedarf einer Baugenehmigung, es sei denn wir haben eine Ausnahme

Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. (Es können also auch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden)

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18
Q

Definition Anlagen

A

Legaldefinition in § 2 Abs. 1 LBO

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19
Q

Definition Errichtung (Begriff zu Anlagen)

A

Errichtung: Erstmalige Herstellung eines Bauwerks oder die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage im gesamten Vorgang einer Bauausführung bis zu Baufertigstellung.

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20
Q

Definition Änderung (Begriff zu Anlagen)

A

Änderung: Umbau, Ausbau oder Erweiterung einer bestehenden Anlage, d. h. äußere oder innere Umgestaltung der Substanz.

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21
Q

Definition Nutzungsänderung (Begriff zu Anlagen)

A

Nutzungsänderung: Aufgabe der bisherigen Nutzung und Aufnahme einer neuen Nutzung (wenigstens die teilweise Änderung der Zweckbestimmung, z. B. Umbau von Wohnraum zu einem Büro mit geschäftlicher Nutzung).

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22
Q

Definition Beseitigung (Begriff zu Anlagen)

A

Beseitigung: Abriss/Abbruch einer Anlage

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23
Q

Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz der Baugenehmigung?

A

• Baugenehmigung wird durch andere Genehmigung ersetzt (Vorrang anderer Gestattungsverfahren, z. B. wasserrechtliche Genehmigung bei der Errichtung einer Pumpe am Gewässer)
• Verfahrensfreie Vorhaben, § 61 LBO (Baugenehmigung muss nicht beantragt werden)
• Genehmigungsfreistellung, § 62 LBO (muss beantragt werden, wird aber danach nicht benötigt)
• Landes- und Bundesbauten (bauaufsichtliche Zustimmung), § 77 LBO (Bund/Land genehmigt eigenständig)
• Fliegende Bauten, § 76 LBO (Zirkus/Jahrmarkt —> Karusselle, keine Baugenehmigung erforderlich

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24
Q

Was ist Ziel der Baugenehmigung?
Und was ist dabei zu beachten?

A

Ziel: Der Schutz vor baurechtswidrigen Zuständen

Was ist zu beachten:
• Verantwortung für Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften:
❖ Die am Bau beteiligten Personen
❖ Bauaufsichtsbehörden
• Die Baugenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wird mit dem Bau nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen oder werden die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung (§ 73 Abs. 1 LBO).
• Vor Ablauf der Geltungsdauer kann ein Antrag auf Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre gestellt werden (§ 73 Abs. 2 LBO).

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25
Q

Das Verfahren der Baugenehmigung
- was ist das Standardverfahren? Nach welchen §§?
- Aus welcher Norm erfolgt der Ablauf des Verfahrens?
- Welche Anwendungsfälle erfolgen nach § 51 LBO?

A

• Das „klassische“ Baugenehmigungsverfahren ist das Standardverfahren nach §§ 59, 64 LBO.
• Der Ablauf des Verfahrens folgt aus § 68 LBO.
• Die Anwendungsfälle für Sonderbauten erfolgen nach § 51 LBO (z. B. Fliegende Bauten wie Bühnen oder Zirkuszelt) (besondere Anforderungen) sowie für Bauvorhaben, die nicht von einem Architekten oder einem bauvorlagenberechtigten Ingenieur eingereicht werden.

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26
Q

Wie läuft der Ablauf einer Baugenehmigung ab?

A

• Ein schriftlicher Antrag wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 1 LBO) eingereicht. Die Bauaufsichtsbehörde gibt der Gemeinde davon Kenntnis. Sie soll mit Kenntnisnahme des Bauantrags eine Stellungnahme abgeben.

• Inhalt der Antrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 LBO) folgt aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO SH). Vorzulegen sind u. a. eine Liegenschaftskarte, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen etc. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

• Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentl.-rechtl. Vorschriften erforderlichen Anträge als gestellt. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt diese Behörden (z.B. Naturschutz, Umweltschutz, Wasser, Denkmalpflege – Achtung Denkmalpflege = externe Behörde -) und fügt alles später zu einer Genehmigung zusammen.

§ 69 LBO ist hier auch relevant

Zusätzliches: Die Bauaufsichtsbehörde prüft nicht die Statik eines Gebäudes

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27
Q

Wer ist Bauaufsichtsbehörde in den jeweiligen Ebenen?

A

Kreis ist untere Bauaufsichtsbehörde (die Landrätin/der Landrat)
Bei kreisfreier Stadt der BGM dieser Stadt
Oder Kreis gibt Aufgabe gemäß Verordnung an Stadt ab

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28
Q

Verfahrenfreies Vorhaben nach § 61 LBO
- was regelt § 61 LBO?
- was bedeutet Verfahrensfrei?
- was muss dennoch vom Bauherr beachtet werden?
- was ist das Ziel an Verfahrensfreien Bauvorhaben?

  • ein Gebäude ist nach Abs. 1 Nr. 1 größer als 30 m3. Was gilt dann?
A

• Die Vorschrift regelt die Sachgruppen, für die ein Bauantragsverfahren nicht notwendig ist. (Siehe Aufzählung § 61 Abs. 1 LBO).
• Der Bau dieser Vorhaben ist verfahrensfrei und zulässig.
- Verfahrensfrei = ohne Baugenehmigung
• Der Bauherr muss aber eigenverantwortlich sicherstellen, dass die Anlagen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (bspw. Festsetzungen des B-Plans, Naturschutzrecht, Wasserrecht).
Ziel ist es, unproblematische, untergeordnete oder unbedeutsame Anlagen von einer Baurechtskontrolle freizuhalten und den Verwaltungsaufwand zu beschränken.

—> alles was größer ist als die Angaben im § bedarf wieder einer Baugenehmigung (zum Beispiel Gebäude nach Abs. 1 Nr. 1 größer als 30 m3 bedarf einer Genehmigung)

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29
Q

Vereinfachtes Verfahren nach § 63 LBO
- für welche Bauvorhaben ist § 63 anwendbar? Was ist davon ausgenommen?
- wer muss Entwurfsverfasser sein? Nach welchem §?
- ist das vereinfachte Verfahren nach § 63 eher die Ausnahme oder die Regel?
- was für eine Frist gilt hier? Nach welchem §? Kann die Frist verlängert werden?
- Was passiert, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind?
- Wann gilt die Genehmigung als erteilt?

A

• Anwendbar für alle Bauvorhaben, ausgenommen Sonderbauten nach § 51 LBO. (Standardfall)

• Voraussetzung, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist Architektin oder Architekt oder bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder Ingenieur, § 65 Abs. 1 und 2 LBO (z. B. auch Meisterinnen und Meister und staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker), denn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist ausschließlich für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

• Vordrucke siehe unter www.schleswig-holstein.de/ Anträge (Suchbegriff Bauantrag SH).

Wichtig Klausur: Vereinfachte Verfahren ist der Regelfall, wenn es keinen B-Plan gibt (§ 34 BauGB)
Hätten wir einen B-Plan, dann § 30 BauGB

• Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden, § 63 Abs. 2 LBO.

• Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ferner kann sie die Frist um den Zeitraum der nach § 70 a LBO geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung verlängern, längstens jedoch um sechs Monate.
(Wenn Nachbaschaft beeinträchtigt sein könnte, dann kann stattdessen die Öffentlichkeit beteiligt werden ( § 70 a)
Nach Abs. 1 kann es bekannt gemacht werden, nach Abs. 2 ist es bekannt gemacht zu werden
Bsp: Bauen eines größeren Parkplatzes mit viel Lieferverkehr —> Auswirkungen auf Nachbarn durch viel Lärm etc. —> evtl. Sinnvoll Nachbarn oder Öffentlichkeit zu beteiligen durch Lärm)

• Bei unvollständigen Bauvorlagen setzt die Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zum Nachreichen der Unterlagen. Die Frist der Genehmigung verlängert sich um diese Zeit.

• Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriElich zu bestä9gen, § 63 Abs. 2 Satz 4 LBO

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30
Q

Beachte Schaubilder zur Ermittlung der Wandhöhe H

A

Abstandsflächen § 6 LBO

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31
Q

Wie hoch ist die Wandhöhe bei folgendem Beispiel?:
Nach § 6 Abs. 4 und 5 LBO, Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO) 1 + 2
Wandhöhe 3m

A

3m * 0, 4 H = 1,20 m Abstandsfläche
Jedoch gem. § 6 Abs. 5 LBO mindestens 3m

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32
Q

§ 59 Abs. 1 wichtig für Klausur
Was bedarf einer Baugenehmigung?

A

Grundsatz:
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 LBO)

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33
Q

Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO
- wofür ist § 62 anwendbar/wann bedarf es keiner Genehmigung (Freistellung)?
- welcher Fall ist von der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen?
- wer muss Entwurfsverfasser sein?
- wann ist nach Abs. 1 ein Bauvorhaben genehmigungsfrei (Siehe Abs. 2)?
- wo sind die erforderlichen Bauvorlagen einzureichen?
- nach welcher Frist darf mit dem Bau begonnen werden? Was gibt es hier für eine Ausnahme?

A

• Anwendbar für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden sofern dadurch nicht dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von einer Größe mit mehr als als 5.000 m2 entstehen, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesen Bauvorhaben. Ausgenommen sind die Sonderbauten.( § 62 Abs. 1)

• Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss Architektin oder Architekt oder bauvorlageberechtige Ingenieurin oder Ingenieur sein.

• Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen und qualifizierten Bebauungsplans.(Abs. 2

• Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde (!) einzureichen. Die Gemeinde legt die Bauvorlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. (Abs. 3)

• Ist das Bauvorhaben genehmigungsfrei, darf mit dem Bau einen Monat nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen begonnen werden.

• Die Gemeinde kann jedoch innerhalb der Monatsfrist erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen. (Abs. 3)
(Wenn es die Planungshoheit/die Gemeinde in irgendeiner Weise tangiert, dann kann man sagen, dass man das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 haben möchte. Dann ist die Genehmigungsfreistellung nicht mehr möglich )

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34
Q

Das Verfahren des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB
- Was gewährleistet § 36 Abs. 1 BauGB und worum geht es hier?
- welche Rolle spielen hier die §§ 14, 15 BauGB?
- wie lang beträgt die Frist zur Herstellung bzw. Versagung des gemeindlichen EInvernehmens?
- wann gilt das Einvernehmen als erteilt?
- Kann das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werden?
- Wann ist die Untersagung des gemeindlichen Einvernehmens nur möglich?

A

• § 36 Abs. 1 BauGB gewährleistet für die Gemeinde, dass sie bei allen Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz unterrichtet wird. Im bauaufsichtlichen Verfahren wird von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.

• Die Gemeinde soll bei Bedarf z.B. auch bestimmte Sicherungsrechte nach den §§ 14 und 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) haben, um ihre Planungshoheit ausüben zu können.
Beispiel: Die Gemeinde möchte aufgrund eines Baugesuches den B-Plan ändern.

• Nach § 36 Abs. 2 BauGB beträgt die Frist zur Herstellung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate. (Sie zu erteilen oder nicht zu erteilen)

• Ohne Erklärung gilt das Einvernehmen als erteilt.

• Das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens ist von der Baugenehmigungsbehörde möglich, wenn es durch die Gemeinde aus unzutreffenden Gründen versagt worden ist.

• Die Untersagung ist nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen zulässig.

Beispiel: B-Plan vorhanden, Wohneinheiten festgesetzt, Wohnfläche soll im Dachgeschoss durch Ausbau erweitert werden. Wohnfläche ist im B-Plan nicht festgesetzt. Gemeinde versagt das Einvernehmen. Unzulässig, da keine bauplanungsrechtlichen Gründe vorhanden. Einvernehmen musste durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden.

Baugesuch = Bauantrag

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35
Q

Das Verfahren des Bauvorbescheids nach § 66 LBO?
- wo kann ein Bauvorbescheid beantragt werden?
- wozu dient so ein Vorbescheid, wofür benötigt man diesen?
- Wie lange gilt der Vorbescheid, kann er verlängert werden und um was handelt es sich bei einem Vorbescheid in rechtlicher Hinsicht?

A

Ein Vorbescheid kann formlos über die Gemeinde bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
• Um vor Einreichen eines Bauantrages oder einer Genehmigungsfreistellungsanzeige zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig ist, oder um baurechtliche Einzelfragen rechtsverbindlich klären zu lassen.
• Auch der Vorbescheid ist Verwaltungsakt. (Wie die Baugenehmigung)
Er gilt 3 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.

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36
Q

Der Abbruch nach § 61 Abs. 3 LBO
- von was ist der Abbruch Verfahrensfrei?
- wie viel früher muss die geplante Beseitigung angezeigt werden, wenn sie nicht verfahrensfrei sind?
- was muss außerdem beachtet werden?

|der Abbruch bezieht sich nicht auf die anderen Verfahren, sondern eher nur auf die Genehmigungsfreistellung nach § 61 LBO

A

• Der Abbruch von freistehenden Gebäuden oder Anlagen mit einer Höhe bis zu 7 m (Abs. 3 Nr. 2) oder 10 m (Abs. 3 Nr. 3) und Anlagen nach Abs. 1 ist verfahrensfrei.
• In übrigen Fällen muss die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden oder Anlagen mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden, § 61 Abs. 3 LBO.
• Bei nicht freistehenden Gebäuden muss darüber hinaus die Standsicherheit angrenzender Gebäude, je nach Gebäudeklasse bestätigt bzw. geprüft werden.
• Denkmalschutzbelange sind ggf. zu prüfen. (Denn dann würde Baugenehmigung benötigt werden)

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37
Q

Die Bauaufsicht nach § 57 LBO
§ 57 Abs. 1 besagt:
1. Bauaufsichtsbehörden sind die für Bauordnungsrecht zuständige oberste Landesbehörde als oberste Bauaufsichtsbehörde und

  1. die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.

Wer ist das bei uns in SH?
Was ist außerdem nach Abs. 2 möglich?

A

• Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und IntegraHon,
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 LBO

• Untere Bauaufsichtsbehörde sind Landräte bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 LBO

• Die Übertragung der Aufgaben auf amtsfreie Gemeinden ist möglich, § 57 Abs. 2 LBO i.V.m. Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO SH)

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38
Q

Wo ist ein Bauantrag einzureichen?

A

Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, § 68 Abs. 1 LBO. Dieser reicht die Unterlagen an die Gemeinde weiter.

Aber wenn B-Plan, dann § 62 (Abs. 2) LBO —> erst an Gemeinde

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39
Q

Wofür ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (von Vorhaben) Grundlage?

A

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist Grundlage dafür 1. ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann und 2. Bauordnungsverfügungen Anwendung finden

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40
Q

In welchen §§ wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geregelt?

A

In den §§ 29 ff. BauGB

41
Q

Was ist bzgl. der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wichtig zu wissen? Was ist immer Vorwege immer zu prüfen?

A

Grundsätzlich wichtig zu wissen und im Vorwege immer zu prüfen ist es, dass ein baurechtliches Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans (B-Plans) nicht widersprechen sollte. Der B-Plan dient der künftigen kommunalen bzw. städtebaulichen Entwicklung.

42
Q

Nach welchen §§ sind Ausnahmen und Befreiungen in der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit möglich? Worum geht es in dem § grundsätzlich?

A

Ausnahmen und Befreiungen davon sind nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB möglich
Es geht darum, welche Ausnahmen von den Festsetzungen des B-Plans zugelassen werden können und befreit werden können:

„(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und …“

43
Q

Was ist, wenn es keinen B-Plan gibt? Wonach richtet sich dann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit?

A

Sollte es keinen B-Plan geben, muss sich dieses Vorhaben im Sinne von § 34 BauGB innerhalb der vorhandenen Bebauung einfügen oder nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässig sein.

44
Q

Wann ist ein Vorhaben eines B-Planes zulässig?

nach § 30 Abs. 1 - 3 BauGB

A

Ein Vorhaben innerhalb eines B-Planes ist zulässig, wenn es u.a. den Vorgaben nicht widerspricht. Der B-Plan enthält mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Einfamilienhaus) und das Maß (z.B. Größe und Höhe des
Hauses) der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und
der örtlichen Verkehrsflächen. Dabei muss die Erschließung (Zugang /
Zufahrt zum Grundstück) gesichert sein.

Gleiches gilt ebenfalls für ein Vorhaben innerhalb eines
vorhabenbezogenen B-Plans nach § 12 BauGB. Hier gibt es einen Vorhabenträger, der sich gegenüber der Kommune durch Vertrag
verpflichtet, das Vorhaben auszuführen.

Das wäre Abs. 1 qualifizierter B-Plan

45
Q

Was ist, wenn nicht alle Voraussetzungen aus § 30 Abs. 1 erfüllt sind? Wonach richtet sich die Zulässigkeit dann?

A

Dann handelt es sich um einen einfachen B-Plan ( § 30 Abs. 3). Die Zulässigkeit richtet sich dann nach § 34 oder 35 BauGB (steht im §)

46
Q

Sind die Festsetzungen (Voraussetzungen, 30 I) eines B-Plans auch bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zu prüfen?
Sind Befreieungen möglich? Worauf muss geachtet werden? Und wann sind Befreiungen möglich?

A

Ja, auch hier sind sie zu prüfen.
Es können Ausnahmen
ausdrücklich vorgesehen sein (z.B. Dachformen und Ausrichtung der Häuser).

Auch Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Plans sind unter nachfolgenden
Voraussetzungen möglich, jedoch dürfen die Grundzüge der Planung (was wollte die Kommune ursprünglich mit der Planung bezwecken?) nicht berührt werden.
Befreiungen sind möglich, wenn
* Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen (z.B. Flüchtlingsunterkün@e, Kindergärten)
oder
* die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
* die Durchführung des B-Plans zu einer offenbar nicht beabsich)gten Härte führen würde.

47
Q

Worauf ist bei allen Abweichungen zu achten, damit diese Abweichungen rechtmäßig sind?

A

Alle Abweichungen müssen unter Würdigung der nachbarschaNlichen Interessen
(Rücksichtsnahmegebot) mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein.

48
Q

Was bedeutet das Rücksichtsnahmegebot bei Ausnahmen und Befreieungen nach § 31 BauGB? Was ist hier allerdings zu berücksichtigen bzgl. der nachbarschaftlichen Verhältnisse?

A

Bei der Abwägung gilt das Gebot, nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls auf nur schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu
nehmen.
* Schutzwürdig sind allein rechtlich zulässige, genehmigte oder zumindest genehmigungsfähige Nutzungen
* Relevante, nur grundstücksbezogene Interessen (dass das Gewerbe des Nachhbarn ggf. leidet, ist nicht relevant)
* Rein ideelle oder wirtschaftliche Anliegen werden nicht gewichtet, soweit sie nicht zu einer rechtlichen Betroffenheit führen.

Jedoch sind auch bei nachbarschaftlichen Verhältnissen die wechselseitigen
Auswirkungen der baulichen Anlagen und Nutzungen innerhalb des B- Planes zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, was billigerweise zugemutet werden kann und damit
andere Nutzungsberechtigte nicht unzumutbar beeinträchtigt.

49
Q

Exkurs

Wann ist ein Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig, wenn bereits der Beschluss über die Aufstellung eines B-Planes durch die örtlichen Vertretungen gefasst ist?

alles im entsprechenden § nachlesbar!Nicht auswendig lernen

A
  • nach Abs. 1 sofern die Öffentlichkeits– und Behördenbeteiligung gem. BauGB
    durchgeführt worden ist. (Man beachte dazu § 3, Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4 a
    Abs. 2-5 BauGB)
  • wenn es anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
    B-Planes nicht entgegensteht
  • der Antragsteller sich verpflichtet, die Festsetzungen für sich und seine
    Rechtsnachfolger anzuerkennen und die Erschließung gesichert ist.
  • nach Abs. 2, sofern es zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit
    und der Behörden während der Planaufstellung kommt, kann ein
    Vorhaben zugelassen werden, wenn es sich auf die Änderung oder Ergänzung des B-Planentwurfes nicht auswirkt und die vorgenannten Voraussetzungen (Abs. 1 Nummer 2 bis 4) erfüllt sind.
  • nach Abs. 3 gilt das Gleiche, wenn ein B-Planverfahren im vereinfachten
    Verfahren nach § 13, § 13a BauGB durchgeführt wird. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist den Behörden und sons_gen Trägern öffentlicher
    Belange, die davon berührt sind, in einer angemessenen Frist (in der
    Regel 2-3 Wochen), Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
50
Q

Exkurs

Wann kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen B-Plan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen?
Was ist ein Beispiel für einen Vorhabenbezogenen B-Plan? § 12 BauGB

(Nur nachlesen!)

A

Beispiel: Für eine besondere Entwicklung einer Wohn- oder Gewerbeentwicklung innerhalb eines bestehenden Planes

Die Gemeinde kann durch einen Vorhabenbezogenen B-Plan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn

  • nach Abs. 1 der Vorhabenträger eines mit der Kommune abgestimmten Plans zur
    Durchführung seines Vorhabens (vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist, dieses Vorhaben, innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und auch bereit ist, die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Dies wird in einem gemeinsamen Durchführungsvertrag vereinbart, der vor Beschluss über den B-Plan
    abzuschließen ist.
  • nach Abs. 2 ist zuvor ein Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines B- Planverfahrens erforderlich, über den die Gemeinde zu entscheiden hat.
  • weiterhin sind die Abs. 3 bis 7 BauGB zu beachten.
  • Für die Vertragsausgestaltung sind auch die §§ 123 bis 135 e BauGB (Erschließung und Erschließungsbeitrag sowie Maßnahmen für den Naturschutz) relevant.
51
Q

lange Zusammenfassung nach jedem Absatz:

Wann sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig?

nach § 34 BauGB (nachlesen)

A

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Vorhaben wie folgt zulässig:
Vorhaben (gem. § 29 BauGB, Begriffsdefinition –> zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen) ohne B-Plan
* ein bebauter Ortsteil muss vorliegen sowie ein
* Bebauungszusammenhang
* die Bestimmung der näheren Umgebung ist relevant als Maßstab des Einfügungsgebotes

  • Beachtung des Einfügungsgebotes
    = Art d. baulichen Nutzung (§§ 2 – 11 BauNVO)
    – Maß d. baulichen Nutzung (§§ 16, 18, 20 I BauNVO)
    – Bauweise (§ 22 BauNVO)
    – überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)
  • eine gesicherte Erschließung muss vorhanden sein
  • das Ortsbild darf nicht beeinträchigt werden (Abs. 1)
  • gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt werden (Abs. 1) sowie ebenfalls (Abs. 1)
  • gesunde Arbeitsverhältnisse
  • zu beachten ist weiterhin (nach Abs. 2) § 9a BauGB (Festsetzungen wie in einem B-Plan, d.h. es besteht ein einfacher B-Plan). Dann beurteilt sich dieses Vorhaben nach seiner Art allein danach, ob es in diesem Gebiet allgemein zulässig wäre (§§
    31 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden)
  • es dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der
    Gemeinde oder der Nachbargemeinden (z.B. bei Einzelhandelsbetrieben)
    entstehen (Abs. 3)

Die Gemeinde kann nach Abs. 3 a von der Erfordernis des Einfügens in der näheren Umgebung abweichen bei der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder
Erneuerung
* eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
* eines zu wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
* zur Nutzungsänderung einer zulässig errichteten (Baugenehmigung vorhanden)
baulichen Anlage zu Wohnzwecken

  • Die Gemeinde kann gem. Abs. 4 durch Satzung (Innenbereichssatzung) diverse
    Festsetzungen treffen, z.B.
  • Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder
  • Außenbereichsflächen, die im Zusammenhang von bebauten Ortsteilen liegen
    (z.B. Wiese)
  • Die Voraussetzungen dafür u.a. hinsichtlich der Umwelt und anderer
    Schutzgüter sind in Abs. 5 aufgezählt.
52
Q

Was besagt § 34 Abs. 1 BauGB? Wann ist danach ein Vorhaben zulässig?

nachlesbar

A

Vorhaben ohne B-Plan:
* ein bebauter Ortsteil muss vorliegen sowie ein
* Bebauungszusammenhang
* die Bestimmung der näheren Umgebung ist relevant als Maßstab des Einfügungsgebotes
(= Beachtung des Einfügungsgebotes
– Art d. baulichen Nutzung (§§ 2 – 11 BauNVO)
– Maß d. baulichen Nutzung (§§ 16, 18, 20 I BauNVO)
– Bauweise (§ 22 BauNVO)
– überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO))
* eine gesicherte Erschließung muss vorhanden sein
* das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (Abs. 1)
* gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt werden (Abs. 1) sowie ebenfalls (Abs. 1)
* gesunde Arbeitsverhältnisse

Vorhaben = § 29 BauGB (zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen)

53
Q

Was besagt § 34 Abs. 2 BauGB? Wann ist danach ein Vorhaben zulässig?

nachlesbar

A

nach Abs. 2, wenn sich die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in diesem Gebiet allgemein zulässig wäre (§§ 31 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden)

54
Q

Was besagt § 34 Abs. 3 und 3a BauGB?

A

Abs. 3: es dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der
Gemeinde oder der Nachbargemeinden (z.B. bei Einzelhandelsbetrieben)
entstehen

Abs. 3 a: Die Gemeinde kann nach Abs. 3 a von der Erfordernis des Einfügens in der näheren
Umgebung nach Abs. 1 S. 1 abweichen bei der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder
Erneuerung
* eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
* eines zu wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
* zur Nutzungsänderung einer zulässig errichteten (Baugenehmigung vorhanden)
baulichen Anlage zu Wohnzwecken

55
Q

Was besagt § 34 Abs. 4 und 5 BauGB?

A
  • Die Gemeinde kann gem. Abs. 4 durch Satzung (Innenbereichssatzung) diverse
    Festsetzungen treffen, z.B.
  • Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder
  • Außenbereichsflächen, die im Zusammenhang von bebauten Ortsteilen liegen (z.B. Wiese)
  • Die Voraussetzungen dafür u.a. hinsichtlich der Umwelt und anderer
    Schutzgüter sind in Abs. 5 aufgezählt
56
Q

Aufgabe zu § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben)

  • Es besteht der Wunsch, ein hohes Carport für ein Wohnmobil zu errichten.
  • Es handelt sich um ein Grundstück im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde, bebaut mit
    einem Einfamilienhaus (auf dem Lageplan der Vorseite befindet sich das Grundstück im
    Eckbereich der Straßen Langenheisch und Hohenheisch.)
    Ist dieses Vorhaben genehmigungsfähig und was ist zu prüfen? …

mögliche Klausuraufgabe in dieser Art

A
  • Besteht für diesen Bereich ein B-Plan oder eine Innenbereichssatzung UND was sagt ggf.
    der F-Plan über diese Fläche aus?
  • Besteht kein B-Plan o.ä. ist § 34 BauGB anzuwenden.
  • Zuvor ist zu prüfen, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das ggf. nach § 61 Abs. 1 LBO
    verfahrensfrei ist, d. h. keiner Baugenehmigung bedarf (hier § 61 Abs. 1 Nr. 1 b in
    Verbindung mit § 6 Abs. 8 LBO)
  • In diesem Fall ist anzunehmen, dass das Carport an der Grundstücksgrenze zum
    Nachbarn, innerhalb der Abstandsflächen von 3 Metern, errichtet werden soll (Hinweis,
    die Gemeinde ist auch Nachbar, je nachdem, wo das Carport errichtet werden soll! Wird
    hier evtl. die Sicht zur Straßenecke beeinträchtigt? Ja, weil Wohnmobil sehr hoch)
  • Entspricht das Carport gem. § 6 Abs. 8 LBO nicht den Voraussetzungen (u.a. ist es länger
    als 9 Meter und die Höhe des Schnittpunktes mit dem Dach höher als 3,00 Meter, was
    bei einem Carport für ein Wohnmobil anzunehmen ist), bedarf es einer
    Baugenehmigung.
  • Nach § 34 BauGB ist Art, Maß und die überbaubare Grundstücksfläche zu
    berücksichtigen. Das Vorhaben muss sich einfügen. Naturschutzrechtliche Belange sind
    ebenfalls relevant (z. B. stehen Bäume im Weg und müssen enjernt werden?;
    Ersatzpflanzung berücksichFgen.) Dabei bihe immer die umliegenden Grundstücke
    betrachten (wird das Ortsbild beeinträchtigt?). Kommt man zu der Einschätzung, dass
    sich das Vorhaben einfügt, hat diese Entscheidung auch immer Auswirkungen auf
    zukünftig, ähnlich gelagerte Bauvorhaben.
  • Weiterhin ist der Nachbarschutz zu beachten. Wird dieser beeinträchtigt (z. B.
    Verschattung)? Wenn ja, ist unbedingt seine ZusFmmung einzuholen, was in der Regel
    sowieso generell zu empfehlen ist.
  • Privatrechtlich könnte der Nachbar sich auf das Nachbarschutzgesetz SH berufen.
57
Q

Wann handelt es sich um einen unbeplanten Außenbereich? Nach welchem §?

A

wenn es keinen B-Plan gibt
und es sich um keinen Innenbereich nach § 34 BauGB handelt (und es auch keine Außenbereichssatzung gibt)

Außenbereich ist in § 35 geregelt

58
Q

Wann ist ein Vorhaben nach § 35 BauGB zulässig?

A

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
* öffentliche Belange nicht entgegenstehen (Verweis auf § 35 Abs. 3 BauGB;
insbesondere sind zu beachten: F-Plan vorhanden?; Landschaftsplan
vorhanden?; schädliche Umweltauswirkungen zu erwarten?; Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes, des Ortsbildes sind zu prüfen.
* Ziele der Raumordnung im Raumordnungsplan des Landes beachten
* eine ausreichende Erschließung gesichert ist und
* es sich um ein priviligiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB
handelt (lebt der Vorhabenträger überwiegend davon?)
* es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, welches Abs.
4 nicht entgegensteht (z. B. Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle im Bereich einer Splittersiedlung im
Außenbereich)

  • die zulässigen Vorhaben sind gem. Abs. 5 auszuführen.
  • die Gemeinde kann gem. Abs. 6 eine Außenbereichssatzung aufstellen.
59
Q

Aufgabe zu § 35 BauGB

Ein Wohngebäude innerhalb einer Splittersiedlung soll abgerissen und
neu, aber größer wieder aufgebaut werden. Zulässig oder nicht?

A
  • Voraussetzungen: Kein B-Plan, kein Innenbereich nach § 34 BauGB, keine
    Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
  • Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Neuerrichtung eines sonstigen
    Vorhabens müssen erfüllt sein. (Ausnahme zu Abs. 3, d.h. alle anderen evtl.
    möglichen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange müssen dennoch geprüft
    werden). Insbesondere muss es sich um ein gleichartiges Wohngebäude an
    gleicher Stelle handeln. Da es größer geplant ist, weicht es von der gleichen
    Stelle ab.
    Weiterhin ist § 35 Abs. 5 (flächensparend, der Bodenversiegelung
    auf das notwenige Maß begrenzend und für den Außenbereich in einer
    schonenden Weise) zu berücksichtigen. Folglich wird dieses Wohngebäudes
    wegen der größeren Ausführung voraussichtlich nicht zulässig sein.
60
Q

Aufgabe zu § 35 BauGB

Ein Gebäude ist abgebrannt und soll in ähnlicher Form neu errichtet
werden. Zulässig oder nicht?

A
  • Voraussetzungen: Kein B-Plan, kein Innenbereich nach § 34 BauGB, keine
    Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
  • Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 die alsbaldige Errichtung (man kann
    nicht Jahre warten) eines zulässigerweise errichteten, durch Brand o.ä.
    zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle muss erfüllt sein.
    Ansonsten siehe Beispiel 1! Werden alle Voraussetzungen erfüllt, wird der
    Neubau dieses Gebäudes zulässig sein.
61
Q

Aufgabe zu § 35 BauGB

Ein Landwirt möchte auf seiner Hofstelle ein zusätzliches
Wohngebäude errichten. Zulässig oder nicht?

A
  • Voraussetzungen: Kein B-Plan, kein Innenbereich nach § 34 BauGB, keine
    Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)
  • Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (priviligierte Vorhaben)
    müssen erfüllt sein, d.h. das Gebäude muss dem landwirtschaftlichen Betrieb
    dienen und es darf nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
    einnehmen. Hierbei handelt es sich um ein priviligiertes Vorhaben. Der
    Landwirt muss hierbei nachweisen, dass er von dem Betrieb in überwiegender Weise lebt.
62
Q

Übung Innenbereich mit B-Plänen

Nach welchen §§ des BauGB wäre ein solches Vorhaben hier zulässig? Wo muss
der Bauantrag nach LBO eingereicht werden und wer ist hier die Baugenehmigungsbehörde?

Der Neubau eines Doppelhauses innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (B-Plan) der Gemeinde S wurde errichtet. Sehen Sie sich dazu die Anlagen 1 und 2 genau an. In der Planzeichenerklärung sind die Baugrenzen mit folgender Linie ... (Punkte befinden sich auf gleicher Höhe mit der Linie) gekennzeichnet.
Die Bauherrin / der Bauherr (Eigentümer/in beider Haushälften) wünscht sich die Überdachung der beiden Stellplätze mit einem Carport. Weiterhin soll im
rückwärtigen Bereich des Grundstückes hinter den Terrassen jeweils ein kleines Gartenhäuschen entstehen. Ferner möchte die/der Eigentümer/in auf den beiden
Terrassen (Anmerkung: Zur rückwärtigen Gartenseite) jeweils eine Überdachung unabhängig vom Dach errichten.
Der Bauantrag wurde mit allen erforderlichen Unterlagen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt.
Bei der Beantwortung der Fragen ist keine gutachterliche Prüfung erforderlich.

A

Es ist zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist nach § 29 Abs. 1 (Errichtung einer Anlage) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 (qual. B-Plan) BauGB.
–> Ist es zulässig, ist der Bauantrag nach § 62 Abs. 2 BauGB bei der Gemeinde
einzureichen, wenn es den Festsetzungen des B-Plans entspricht.
X –> Entspricht es nicht
den Festsetzungen des B-Plan, ist der Bauantrag nach § 68 Abs. 1 i. V. m. § 63 LBO
bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (Hinweis: Sollte es nicht den
Festsetzungen entsprechen, können nach § 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen
durch die Gemeinde zugelassen werden. Die Gemeinde gibt dazu eine Stellungnahme nach § 36 BauGB ab und leitet den Bauantrag nach § 68 Abs. 1 LBO an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiter. Siehe dazu auch Frage 2.) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall der Kreis (Landrätin / Landrat) nach § 57 Abs. 1 LBO.

63
Q

Übung Innenbereich mit B-Plan - Frage 2

Ist das Baugesuch hinsichtlich der beiden gewünschten Überdachungen der
Terrassen B-Plankonform und was muss die Bauaufsichtsbehörde nach welchem §
des Baugesetzbuches (BauGB) tun?

Der Neubau eines Doppelhauses innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (B-Plan) der Gemeinde S wurde errichtet. Sehen Sie sich dazu die Anlagen 1 und 2 genau an. In der Planzeichenerklärung sind die Baugrenzen mit folgender Linie ... (Punkte befinden sich auf gleicher Höhe mit der Linie) gekennzeichnet.
Die Bauherrin / der Bauherr (Eigentümer/in beider Haushälften) wünscht sich die Überdachung der beiden Stellplätze mit einem Carport. Weiterhin soll im
rückwärtigen Bereich des Grundstückes hinter den Terrassen jeweils ein kleines Gartenhäuschen entstehen. Ferner möchte die/der Eigentümer/in auf den beiden
Terrassen (Anmerkung: Zur rückwärtigen Gartenseite) jeweils eine Überdachung unabhängig vom Dach errichten.
Der Bauantrag wurde mit allen erforderlichen Unterlagen von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt.
Bei der Beantwortung der Fragen ist keine gutachterliche Prüfung erforderlich.

A

Die Bauaufsichtsbehörde muss die Gemeinde nach § 36 BauGB beteiligen. Die
Gemeinde hat nach § 36 Abs. 2 BauGB dazu 2 Monate Zeit. Danach gilt die
Zustimmung als erteilt. Sie leitet die Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde
weiter. Die Überdachungen entsprechen nicht dem B-Plan wegen der Baugrenzen.
Daher ist hier ein Dispens der Gemeinde erforderlich.

64
Q

Übung Innenbereich mit B-Plan - Frage 3

Wie beurteilen Sie die Überdachung der beiden Stellplätze mit einem normalen
Carport. Wird dafür eine Baugenehmigung benötigt und welche §§ der
Landesbauordnung (LBO) prüfen Sie dazu?

A

Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 b LBO notwendige Garagen bis zu 30 qm und
einer mittleren Wandhöhe von 3 m. Gem. § 6 Abs. 8 Nr. 1 LBO sind Garagen /
Carports innerhalb der Abstandsflächen zulässig mit einer Wandhöhe von 3 m und
einer Gesamtlänge von 9 m.

65
Q

Übung Innenbereich mit B-Plan - Frage 4

Angenommen in diesem Fall bestünde kein B-Plan. Wie groß und tief dürften die
beiden Überdachungen der Terrassen sein, damit sie ohne Baugenehmigung
errichtet werden können? Bitte nennen Sie hierzu den entsprechenden § der LBO.

A

Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 g LBO Überdachungen ebenerdiger Terrassen
mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m.

66
Q

Übung Innenbereich mit B-Plan - Frage 5

Wie beurteilen Sie die gewünschte Errichtung der beiden kleinen Gartenhäuschen?
Bitte nennen Sie den entsprechenden § der LBO und beachten Sie das BauGB.

A

Auch hier wäre ein Dispens der Gemeinde vom B-Plan erforderlich, da die
Baugrenzen nicht eingehalten werden (§ 36 BauGB). Sollten bei der Errichtung
Abstandsflächen zum Nachbarn betroffen sein, wären die Gartenhäuschen nach § 6
Abs. 8 Nr. 1 LBO als Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig. Ansonsten wären
Gartenhäuschen als andere unbedeutende Anlagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO
LBO verfahrensfrei zulässig. Die Gemeinde entscheidet nach § 67 Abs. 1 bis 3 LBO.

67
Q

Übung zu Abstandsflächen

Wie weit darf die Haustürüberdachung in die Abstandsfläche zum
Nachbargrundstück hinein ragen?

A

§ 6 Abs. 6 Nr. 2 b und c LBO
Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht Vorbauten, wenn sie
nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand treten und mindestens 2 m von der
gegenüberliegenden Nachbargrenze entfern bleiben.
Verfahrensfrei, d. h. ohne Baugenehmigung, gem. § 61 Abs.1 Nr. 15 g LBO als
sonstige Anlage.

68
Q

Übung Abstandsflächen

Darf das Carport an der aus der Skizze ersichtlichen Stelle errichtet werden?

siehe auf GootNotes für Skizze

A

Ja, gem. § 6 Abs. 8 Nr. 1 LBO als Garage / Carport in der Abstandsfläche zum
Nachbarn, wenn es eine mittlere Wandhöhe, gemessen vom Boden bis zum
Schnittpunkt der Dachhaut, von 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m nicht
überschreitet.
Verfahrensfrei gem. § 61 Abs. 1 b LBO wenn zusätzlich die Grundfläche 30 m2 nicht
überschritten wird.

69
Q

Ist eine Überdachung der ebenerdigen Terrasse im rückwärtigen Bereich des
Hauses möglich und wenn ja, in welchen Abmessungen?

A

Hier besteht keine Abstandsfläche. Die Überdachung ist verfahrensfrei nach § 61
Abs. 1 g innerhalb einer Tiefe von 3 m und einer Fläche von 30 m2.

70
Q

Wie beurteilen Sie die Errichtung der Gartenlaube im rückwärtigen Bereich des
Grundstückes?

A

Die Gartenlaube darf nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 LBO als Gebäude ohne Aufenthaltsraum
mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge an dieser
Grundstücksgrenze von 9 m innerhalb der Abstandfläche errichtet werden.
Die Gartenlaube ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a LBO verfahrensfrei, wenn sie einen
Brutto-Rauminhalt von 30 m3 (Innenbereich der Gemeinde / Stadt) nicht
überschreitet. Im Außenbereich ist ein Brutto-Rauminhalt von 10 m3 verfahrensfrei).

Wichtig:
Die Länge der die Abstandflächentiefe gegenüber der Grundstückgrenzen nicht
einhaltenden Bebauung nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 und 2 LBO darf auf einem Grundstück
insgesamt 18 m nicht überschreiten, d. h. hier würden die Längen von Carport und
Gartenlaube zusammen gerechnet (Satz 2).

71
Q

Was bestimmt § 58 LBO? Worum geht es in dieser Norm?

A

§ 58 LBO bestimmt mit Abs. 1 und 2 die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, welche Maßnahmen die Bauaufsichtsbehörde bei welchen Rechtsverstößen ergreifen kann.

Siehe hierzu Spezifizierung in den §§ 78 bis 80 LBO. (Das sind die Maßnahmen, die eine Behörde ergreifen kann)
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

72
Q

Wie ist grundlegende Ablauf im Bauordnungsrecht? Inwiefern ist das Bauplanungsrecht relevant?

A

Immer erst in die Pläne gucken (B-Plan, F-Plan, Regionalpläne, Landschaftsplan), dann einsteigen in die einzelnen §§ des BauGB (§§ 29ff. Bis 36), dann schauen, wonach in der LBO genehmigt werden kann

73
Q

Welche Bauordnungsrechtliche Maßnahmen gibt es? (Maßnahmen, die die Bauaufsichtsbehörde bei Rechtsverstößen ergreifen kann)

A
  • Baueinstellung, §§ 78 und 79 LBO

Unrechtmäßig gekennzeichnete Bauprodukte und deren Verwendung sind verboten! Die Bauprodukte müssen ein CE-Kennzeichen laut EU-Verordnung tragen oder mit einem Übereinstimmungskennzeichen gekennzeichnet sein (siehe auch § 21 LBO).

  • Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung, § 80 Sätze 1 bis 3 LBO
  • Versiegelung, Verwahrung, § 79 Abs. 2 LBO
  • sonstige Maßnahmen, § 58 Abs. 2 LBO (Generalklausel)
    Wenn es sich nicht um eine der anderen Maßnahmen handelt, dann kann man das über sonstige Maßnahmen mit der Generalklausel lösen
74
Q

Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit eine Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung möglich ist?

A

Die Anlage muss im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen (wenn man also z.B. keine Baugenehmigung hat oder etwas der Baugenehmigung widerspricht)

75
Q

Zwischen welchen Arten von Baurechtswidrigkeit wird unterschieden?

A

Es wird unterschieden zwischen formeller und materieller Baurechtswidrigkeit (Illegalität).

76
Q

Was bedeutet formelle Baurechtswidrigkeit/ formelle Illegalität ?

A

Formell illegal ist das Bauvorhaben, wenn die erforderliche Baugenehmigung oder andere Genehmigungen fehlen.

(Bei Verfahrensfrei dann entsprechend keine formelle Illegalität)

77
Q

Was bedeutet materielle Baurechtswidrigkeit/ materielle Illegalität ?

A

Materiell illegal ist ein Vorhaben, das gegen die inhaltlichen Bestimmungen eines Gesetzes verstößt (z.B. Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplans).

78
Q

Wann ist die Befugnis zum Erlass einer Maßnahme verwirkt? (Ab wann ist es nicht mehr möglich die Maßnahme anzuwenden)

A

Die Behörde hat die Befugnis zum Erlass einer Maßnahme verwirkt, wenn sie trotz Kenntnis der rechtswidrigen Anlage jahrelang nichts unternimmt und es Anhaltspunkte gibt, sie werde auch nichts tun.

79
Q

Reicht ein Dulden bzgl. Einer Baurechtswidrigkeit aus?

A

Ein reines Dulden reicht grundsätzlich nicht aus. Die Behörde muss tätig werden.

80
Q

Was ist der Zweck unrechtmäßig gekennzeichnete Bauprodukte zu verbieten?

A

Zweck: Sicherheit und Vertrauen auf ordnungsgemäße Bauprodukte sowie um unzulässigen Wettbewerb zu verhindern (eventuelle Kostenvorteile durch andere Produkte)

Ist heutzutage eigentlich fast gar nicht mehr

81
Q

Was bedeutet Baueinstellung? In welcher Norm geht es um Baueinstellung?

A

Einschreiten der Behörden bei einem noch in Bau befindlichem Vorgang.
• Die Maßnahme ist in der Regel vorläufig, um zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann oder die endgültige Entfernung des Vorhabens angeordnet werden muss. (Wichtig, das wird meist das erste sein, was geprüft wird, wenn man mit dem Bauherr in Kontakt tritt. )

§ 79 LBO

82
Q

Welche Art der Baurechtswidrigkeit ist Voraussetzung einer Baueinstellung?

A

Bei der Baueinstellung genügt die formelle Baurechtswidrigkeit/Illegalität

83
Q

Nach welcher Norm erfolgt die Versiegelung und unter welcher Voraussetzung?

A

• Wird sich an die Einstellung nicht gehalten kann auch eine Versiegelung oder amtliche Verwahrung nach § 79 Abs. 2 LBO erfolgen.
• Siegelbruch ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, § 136 StGB.

84
Q

Was bedeutet Nutzungsuntersagung? In welcher Norm steht die Nutzungsuntersagung?

A

• Durch Nutzungsuntersagung kann die tatsächliche Nutzung verboten werden, weil diese im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
• Häufig in der Praxis, wenn zwar ein Gebäude als solches baurechtmäßig besteht, die konkrete Benutzung aber unzulässig ist (z.B. Wohnhaus beantragt, tatsächlich aber wird eine Gaststätte betrieben)

§ 80 LBO

85
Q

Welche Art der Baurechtswidrigkeit ist Voraussetzung einer Nutzungsuntersagung?

A

Für eine Nutzungsuntersagung genügt formelle Illegalität.

86
Q

Wann kommt eine Beseitigungsanordnung in Frage?

A

• Die Anordnung kommt meist dann zum Tragen, wenn der Bau fertig ist und die Baueinstellung nicht mehr ausreicht. Oft auch erst Einstellung und später Abriss.

= schwerste Eingriff

87
Q

Welche Art der Baurechtswidrigkeit ist Voraussetzung einer Beseitigungsanordnung?

A

Die Beseitigungsanordnung setzt wegen des schweren Eingriffs formelle und materielle Illegalität voraus.

88
Q

In welcher Norm steht die Generalklausel für bauordnungsrechtliche Maßnahmen?

A

§ 58 Abs. 2 LBO (aber auch Abs. 1 relevant)

89
Q

Die Generalklausel nach § 58 Abs. 2 LBO

A

Ermächtigung darauf zu achten, dass baurechtliche und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Naturschutz, Denkmalschutz) eingehalten werden.
• Behörden haben dazu die Möglichkeit, Verfügungen zu erlassen.
• Sie haben auch das Recht, Wohnräume im Zusammenhang mit der Herstellung rechtmäßiger Zustände, zu betreten, § 58 Abs. 4 LBO. Einschränkung des Grundrechtes nach Art. 13 GG.

• Die Behörden können geeignete Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) ergreifen, um baurechtlich geordnete Zustände zu erhalten oder (wieder) herzustellen.

90
Q

Unter welcher Voraussetzung kann man die Generalklausel nur anwenden?

A

Die Generalklausel kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Gesetz keine speziellere Regelung vorsieht (Grundsatz, dass eine speziellere Vorschrift die allgemeinere verdrängt).

91
Q

Welche weiteren Befugnisse gibt es?

A

Bauüberwachung, § 81 LBO, KonkreNsierung der Überwachungsaufgabe der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 LBO.

Bauzustandsanzeige, § 82 LBO (Entsprechende Vordrucke zum Baubeginn, Bauende, Aufnahme der Nutzung) sind bei jeder Baugenehmigung in der Regel beigefügt.

92
Q

Welcher Grundsatz gilt bei allen belastenden Maßnahmen?

A

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
• Die Behörde hat das Ermessen bzgl. des „ob“ und „wie“.
• Dazu prüft sie, welche Maßnahme geeignet, erforderlich und notwendig ist bei gleichzeitig möglichst geringer Belastung für die Bürgerinnen und Bürger, um rechtmäßige Zustände herzustellen oder zu erhalten.

93
Q

Was bedeutet Bestandsschutz? Wie lange gilt sie?

A

• Stand ein Gebäude irgendwann einmal mit dem Baurecht in Übereinstimmung, so genießt es Bestandsschutz auch dann, wenn sich die Vorschriften geändert haben und das Vorhaben nun nicht mehr genehmigungsfähig wäre (z. B. Splittersiedlung im Außenbereich).

• Dies gilt nur solange, wie die Bausubstanz vorhanden ist und nicht geändert wird. Geht diese vollständig verloren (z.B. nach einem Brand mit vollständiger Zerstörung) gibt es keinen Bestandsschutz mehr, für den Wiederaufbau greift das dann geltende Recht.

94
Q

In welcher Norm ist die Ordnungswidrigkeit geregelt?

A

§ 84 LBO

95
Q

Was brauchen wir für eine bauaufsichtliche Verfügung als Behörde?

A
  • Zuständigkeit —> § 57
  • Adressat
  • Rechtsgrundlage
  • Tatbestand
  • Formelle/Materielle Illegalität
  • Widerspruch zu öffentlich öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • Bauordnungsrechtliche Maßnahme (§ 84,
  • Druckmittel —> Zwangsmittel 236 LVwG (Zwangsgeld)
  • Rechtsbehelfsbelehrung

Wenn eine bauaufsichtliche Verfügung in der Klausur erstellt werden soll, dann muss jeder dieser Punkte beschrieben werden! Daher alle Punkte lernen.
Es reicht die Punkte anzusprechen, es muss keine komplette Verfügung erstellt werden.

96
Q

Wer ist ein Nachbar (Begriff)?

A

• Angrenzer sowie sonstige Nachbarn, die im Einwirkungsbereich des Vorhabens betroffen sind.

• Ein Nachbar ist grundstücksbezogen, daher Eigentümer, Erbbauberechtigte, oder durch Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer.

• Keine Berechtigten i.S.d. Abwehrrechte aus dem Baurecht sind Mieter oder Käufer, die noch keine Anwartschaft auf das Grundstück haben.
• Norm ist nur nachbarschützend, wenn sie nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den Individualinteressen eines Nachbarn dient.

• Voraussetzung: Die Norm verwendet ausdrücklich den Begriff des Nachbarn oder die Norm beinhaltet das Gebot der Rücksichtnahme.

97
Q

Welche Nachbarschützende Normen gibt es?

A

Aus dem Bauplanungsrecht (nicht abschließend):
• Im Bebauungsplan:
Art der baulichen Nutzung (§§ 3-11 BauNVO),
nur in Ausnahmefällen Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO),
Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO),
Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO),
Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zumindest über das Gebot der Rücksichtnahme.

• Innenbereich, § 34 BauGB über das Merkmal „einfügen“.
• Außenbereich, § 35 BauGB: soweit die Privilegierung der in Abs. 1 genannten Vorhaben durch Zulassung anderer beeinträchtigt wird.

Aus dem Bauordnungsrecht
• Das Bauordnungsrecht dient vor allem dem Schutz der Bausicherheit und der öffentlichen Ordnung und damit den Interessen der Allgemeinheit

• Dennoch gibt es Ausnahmen zum direkten Nachbarschutz (nicht abschließend):
• Abstandsflächen (§ 6 LBO)
• Standsicherheit (§ 12 LBO)
• Brandschutz (§ 14 LBO)

98
Q

Wann kann auf die Nachbarschutzrechte verzichtet werden oder wann wird es verwirkt?

A

• Verzicht des Nachbarn auf seine Rechte, nur wenn die Vorschrift nicht auch öffentlichen Zwecken dient (z. B. Brandschutz).
• Verwirkung der Nachbarrechte, wenn der Nachbar sehenden Auges hinnimmt, dass Vorschriften, die seinem Schutz dienen, verletzt werden und er erst später dagegen vorgehen will (z. B. Abstandsflächen).

99
Q

Wie muss die Rechtsbehelfsbelehrung/ Rechtsmittelbelehrung?

A

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde, (Adresse), erhoben werden.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Das Gericht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. (§ 80 V VwGO)