Baurecht 2 Flashcards
Zu welchen Rechtsgebieten gehören Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht?
Was ist der Unterschied zwischen Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht?
Beides ist ein Teil des öffentlichen Baurechts
Bauordnungsrecht = Landesrecht, LBO / Gesetz zur Harmonisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
Bauplanungsrecht = Bundesrecht, BauGB
Die LBO wurde vor kurzem geändert. Seit wann gilt die neue LBO?
Seit dem 01.09.2022
Wozu dient das Bauordnungsrecht (insbesondere)?
Es dient insbesondere
• dem Recht der Gefahrenabwehr; Gefahren die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können.
= Stichwort: Bausicherheit. (Es drohen zb. Dachteile abzustürzen etc.)
• der Beachtung ästhetischer Belange.
= Stichwort: Baugestaltung (B-Plan oder andere Satzungen). (Fassadengestaltungen, Dachgestaltungen, andere Satzung: zb. Stadt Arnis hat gestalterische Satzung für das alte/historische Ortsbild)
• dem Baugenehmigungsverfahren und der Bauaufsicht.
Welcher Grundsatz gilt im Bauordnungsrecht und was bedeutet dieser?
Präventives Bauverbot.
Grundsätzlich darf man nicht bauen, nur wenn die Gesetzlichkeiten es erlauben
Die Baubehörden prüfen also, ob das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf die Allgemeinheit gering sind, bedarf es keiner Baugenehmigung (verfahrensfreie Vorhaben gem. §§ 61 ff LBO), aber es sind ggf. andere Rechtsvorschriften, z. B. naturschutzrechtliche Belange, notwendig!
Sind z.B. Bäume zu fällen? Das Fällen von Bäumen ist z.B. gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten. Es ist eine Baumfällgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Die Vorschriften des besonderen Artenschutzes, § 44 Gesetz über Naturschutz und LandschaEspflege, müssen stets beachtet werden. Gibt es eine Baumschutzsatzung der Kommune? Wann dürfen sie unter Beachtung der vorgenannten Vorschriften beseitigt werden und welche Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich?
Was regelt die LBO im Allgemeinen?
Die LBO regelt:
- Fragen, die mit dem Grundstück selbst und dessen Bebauung zusammenhängen,
- Anforderungen an die Bauausführung, Bauprodukte und Bauarten,
- Einzelfragen zum Bau und seinen Teilen, zu Räumen, Wohnungen und
Anlagen sowie - mit den am Bau Beteiligten, den Aufsichtsbehörden, dem Verwaltungsverfahren und sonstigen Verfahren, wie z.B. Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
Wer sind am Bau Beteiligte? Nach welcher Vorschrift?
Am Bau Beteiligte sind
• die Bauherrin / der Bauherr, § 53 LBO
• die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser (Planer, Architekt, Ingenieur), § 54 LBO
• die Unternehmerin / der Unternehmer, § 55 LBO
• die Bauleiterin / der Bauleiter, § 56 LBO
Worin wird der Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts gegliedert? Wie viele Teile der LBO gibt es insgesamt?
In formelles und materielles Bauordnungsrecht
6 Teile
In wie viele Teile und jeweils Abschnitte gliedert sich das formelle Bauordnungsrecht? Wie heißen diese Abschnitte?
(Nur auswendig lernen welche Teile formelles BauoR sind! Die Teile an sich und Abschnitte stehen im Gesetz!)
Formelles Bauordnungsrecht: 4 Teile
Teil 1, Teil 4, Teil 5, Teil 6
(Formelles Bauordnungsrecht
• Teil 1: Allgemeine Vorschriften, §§ 1-3
• Teil 4: Die am Bau Beteiligten §§ 52-56
• Teil 5: Bauaufsichtliches Verfahren
• Abschnitt 1: Bauaufsichtsbehörden§§57-58a
•Abschnitt 2: Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit §§ 59-62
•Abschnitt 3: Genehmigungsverfahren §§ 63-77
• Abschnitt 4:Bauaufsichtliche Maßnahmen §§ 78-80
• Abschnitt 5:Bauüberwachung §§ 81-82
• Abschnitt 6: Baulasten § 83
• Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften §§ 84-87)
In wie viele Teile und jeweils Abschnitte gliedert sich das materielle Bauordnungsrecht? Wie heißen diese Abschnitte?
(Nur auswendig lernen welche Teile materielle BauoR sind! Die Teile an sich und Abschnitte stehen im Gesetz!)
Materielles Bauordnungsrecht: 2 Teile
Teil 2, Teil 3
(Materielles Bauordnungsrecht
• Teil 2: Das Grundstück und seine Bebauung §§ 4-8
• Teil 3: Bauliche Anlagen
• Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung §§ 11-16 a
• Abschnitt 4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken, Dächer §§
26-32
• Abschnitt 5: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen §§ 33-38
• Abschnitt 6: Technische Gebäudeausrüstung §§ 39-46
• Abschnitt 7: Nutzungsbedingte Anforderungen §§ 47-51)
Anwendungsbereich der LBO - für was gilt sie? Nach welchen Paragraphen?
Die LBO gilt für:
- Bauliche Anlagen § 1 Abs. 1 S. 1
- Grundstücke § 1 Abs. 1 S. 2
- andere Anlagen und Einrichtungen (z.B. Rettungswege, Lüftungsanlagen und bei Baustellen), § 11
Sie gilt nicht für:
Alle aufgelisteten Anlagen gem. § 1 Abs. 2 (Anwendungsausschluss)
—> hier sind DIN-Vorschriften einzuhalten: z.B. bei einer Erneuerung von Rohrleitungen (Regen- und Abwasserleitungen, Nr. 3)
Die LBO unterscheidet sich vom Begriff des Vorhabens nach § 29 BauGB, findet gem. Abs. 2 jedoch daneben Anwendung.
Anwendungsbereich der LBO - Abgrenzung Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Vorgehen beim Genehmigen eines Bauvorhabens?
Bei der Genehmigung eines Bauvorhabens ist zunächst zu prüfen, wie das Bauvorhaben planungsrechtlich nach dem BauGB (insbesondere §§ 29 - 36) einzuordnen ist.
Stichworte: Bebauungsplan? Ungeplanter Innenbereich? Außenbereich? Besteht eine oder mehrere örtliche Satzungen?
Das heißt konkret: immer erst §§ 29 ff. BauGB prüfen, bzw. Dieses beachten und den Kontakt mit dem BauGB behalten
Bauordnungsrechtliche Begriffe - Gebäude
Was ist die Definition eines Gebäudes, wo steht es, was ist dort zum Gebäude geregelt?
Legaldefinition in § 2 Abs. 2 LBO!
Einteilung in 5 Gebäudeklassen ( § 2 Abs. 3 Nr. 1 - 5 )
- maßgeblich ist die Höhe (laut Gesetz: Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltraumes über der festgelegten Geländeoberfläche), ggf. B-Plan hier beachten
- Grundflächen der Nutzungseinheiten sind die Brutto-Grundflächen, dh. Mit Außenwänden (Flächen der Kellergeschosse bleiben außer acht)
Grundstücke + deren Bebauung geregelt in §§ 4 - 8 LBO
- Grundstücke müssen nach § 4 Abs. 2 LBO in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Nicht befahrbare Wohnwege sind ebenfalls zulässig, wenn keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen. Auch ausreichend ist eine Zufahrt über eine öffentlich gesicherte Baulast, z.B. bei einem Hinterliegergrundstück. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich durch die Baulast, die Zufahrt zu gewährleisten. (Siehe Zeichnung in Foliensatz: 1. Bauordnungsrecht, Zulässigkeiten… bei Unverständnis)
- § 5 LBO Zugänge und Zufahrten ist wichtig für den Brandschutz / Rettung durch Feuerwehren
Notizen:
Gebäudeklasse 1 oder 2 (bis zu 7m) bedeutet meist ein normales Einfamilienhaus. 1 Stockwerk hat meistens ca. 3m
= Man misst „Gebäudeaußenhaut“, nicht die Innenfläche und ohne Keller
Was bedeutet auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich und durch eigene Schwere auf dem Boden ruhend nach § 2 Abs. 1 LBO ?
(Nicht ganz sicher, ob das so genau stimmt)
Auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich - Auf festen Bahnen, dortige Bahnanlagen
Durch eigene schwere auf dem Boden ruhend - Gartenhäuschen
Bauordnungsrechtliche Begriffe - Abstandsflächen - wo ist das geregelt, was ist geregelt?
§ 6 LBO (wichtiger §)
Die Abstandregelungen nach § 6 LBO dienen:
- der Freihaltung von Flächen auf Grundstücken
- dem Brandschutz
- der Belichtung, Belüftung und Besonnung
- der Sozialabstände
Die Abstandsflächen bemessen sich nach § 6 Abs. 4 und 5 LBO nach der Wandhöhe
- Die Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche (z.B. in einem B-Plan) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
- Die Tiefe beträgt grundsätzlich 0,4 H, jedoch mindestens 3 m. Beispiel: Wandhöhe 10 m x 0,4 H = 4 m Abstandsfläche.
- Neu als Ergänzung: Zeichnungen (siehe unter wikipedia Abstandsflächen) und auch zu Gesimmsen (Dachüberstand verkleidet oder als Schmuck angebracht).
- Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 bis 10 LBO
Bauordnungsrechtliche Begriffe - Gestaltung
Wo ist es geregelt, was bedeutet es?
In verschiedenen §§ geregelt, wie und was gestaltet wird:
• Herrichtung von Grundstücken § 8 Abs. 1 LBO
• Gestaltung baulicher Anlagen § 9 LBO
—> Bauliche Anlagen dürfen nicht als verunstaltet wirken(§ 9 S. 1) , d.h. sie dürfen nicht einen hässlichen, das ästhetische Empfinden nicht bloß beinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand bewirken. Allein grobe Missgriffe (unbestimmter Rechtsbegriff, sehr weit) gestalterischer Art sollen damit ausgeschlossen werden.
• Gestaltung von Webeanlagen § 10 LBO
• Gestaltungssatzungen als örtliche Bauvorschrift § 86 LBO
(Das Einfügungsgebot muss beachtet werden, fügt sich das Gebäude in die nähere Umgebung ein? Von der Höhe, Gestaltung etc.)
Welche Verfahren gibt es im Bauordnungsrecht (Aufzählend mit §§)?
- Baugenehmigungsverfahren, §§ 59, 64 LBO
- Verfahrensfreie Vorhaben, § 61 LBO
- Genehmigungsfreistellungsverfahren, § 62 LBO
(In beplanten Innenbereichen (§ 30 B-Plan), dann der 62 —> das steht in Abs. 2) - vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 63 LBO
(Wenn kein B-Plan im ungeplanten Innenbereich § 34, dann landet man im 63) - Vorbescheidsverfahren, § 75 LBO
Welcher Grundsatz bzgl. den Verfahren gilt im Bauordnungsrecht?
Was ist eine Baugenehmigung in rechtlicher Hinsicht?
Grundsätzlich gilt: Die Errichtung, die Änderung, der Abriss einer baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung. Dies ist die Regel, es sei denn, es gibt Ausnahmen.
=alles Bedarf einer Baugenehmigung, es sei denn wir haben eine Ausnahme
Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. (Es können also auch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden)
Definition Anlagen
Legaldefinition in § 2 Abs. 1 LBO
Definition Errichtung (Begriff zu Anlagen)
Errichtung: Erstmalige Herstellung eines Bauwerks oder die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage im gesamten Vorgang einer Bauausführung bis zu Baufertigstellung.
Definition Änderung (Begriff zu Anlagen)
Änderung: Umbau, Ausbau oder Erweiterung einer bestehenden Anlage, d. h. äußere oder innere Umgestaltung der Substanz.
Definition Nutzungsänderung (Begriff zu Anlagen)
Nutzungsänderung: Aufgabe der bisherigen Nutzung und Aufnahme einer neuen Nutzung (wenigstens die teilweise Änderung der Zweckbestimmung, z. B. Umbau von Wohnraum zu einem Büro mit geschäftlicher Nutzung).
Definition Beseitigung (Begriff zu Anlagen)
Beseitigung: Abriss/Abbruch einer Anlage
Welche Ausnahmen gibt es vom Grundsatz der Baugenehmigung?
• Baugenehmigung wird durch andere Genehmigung ersetzt (Vorrang anderer Gestattungsverfahren, z. B. wasserrechtliche Genehmigung bei der Errichtung einer Pumpe am Gewässer)
• Verfahrensfreie Vorhaben, § 61 LBO (Baugenehmigung muss nicht beantragt werden)
• Genehmigungsfreistellung, § 62 LBO (muss beantragt werden, wird aber danach nicht benötigt)
• Landes- und Bundesbauten (bauaufsichtliche Zustimmung), § 77 LBO (Bund/Land genehmigt eigenständig)
• Fliegende Bauten, § 76 LBO (Zirkus/Jahrmarkt —> Karusselle, keine Baugenehmigung erforderlich
Was ist Ziel der Baugenehmigung?
Und was ist dabei zu beachten?
Ziel: Der Schutz vor baurechtswidrigen Zuständen
Was ist zu beachten:
• Verantwortung für Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften:
❖ Die am Bau beteiligten Personen
❖ Bauaufsichtsbehörden
• Die Baugenehmigung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Wird mit dem Bau nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen oder werden die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen, erlischt die Baugenehmigung (§ 73 Abs. 1 LBO).
• Vor Ablauf der Geltungsdauer kann ein Antrag auf Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre gestellt werden (§ 73 Abs. 2 LBO).
Das Verfahren der Baugenehmigung
- was ist das Standardverfahren? Nach welchen §§?
- Aus welcher Norm erfolgt der Ablauf des Verfahrens?
- Welche Anwendungsfälle erfolgen nach § 51 LBO?
• Das „klassische“ Baugenehmigungsverfahren ist das Standardverfahren nach §§ 59, 64 LBO.
• Der Ablauf des Verfahrens folgt aus § 68 LBO.
• Die Anwendungsfälle für Sonderbauten erfolgen nach § 51 LBO (z. B. Fliegende Bauten wie Bühnen oder Zirkuszelt) (besondere Anforderungen) sowie für Bauvorhaben, die nicht von einem Architekten oder einem bauvorlagenberechtigten Ingenieur eingereicht werden.
Wie läuft der Ablauf einer Baugenehmigung ab?
• Ein schriftlicher Antrag wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 1 LBO) eingereicht. Die Bauaufsichtsbehörde gibt der Gemeinde davon Kenntnis. Sie soll mit Kenntnisnahme des Bauantrags eine Stellungnahme abgeben.
• Inhalt der Antrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 LBO) folgt aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO SH). Vorzulegen sind u. a. eine Liegenschaftskarte, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen etc. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
• Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentl.-rechtl. Vorschriften erforderlichen Anträge als gestellt. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt diese Behörden (z.B. Naturschutz, Umweltschutz, Wasser, Denkmalpflege – Achtung Denkmalpflege = externe Behörde -) und fügt alles später zu einer Genehmigung zusammen.
§ 69 LBO ist hier auch relevant
Zusätzliches: Die Bauaufsichtsbehörde prüft nicht die Statik eines Gebäudes
Wer ist Bauaufsichtsbehörde in den jeweiligen Ebenen?
Kreis ist untere Bauaufsichtsbehörde (die Landrätin/der Landrat)
Bei kreisfreier Stadt der BGM dieser Stadt
Oder Kreis gibt Aufgabe gemäß Verordnung an Stadt ab
Verfahrenfreies Vorhaben nach § 61 LBO
- was regelt § 61 LBO?
- was bedeutet Verfahrensfrei?
- was muss dennoch vom Bauherr beachtet werden?
- was ist das Ziel an Verfahrensfreien Bauvorhaben?
- ein Gebäude ist nach Abs. 1 Nr. 1 größer als 30 m3. Was gilt dann?
• Die Vorschrift regelt die Sachgruppen, für die ein Bauantragsverfahren nicht notwendig ist. (Siehe Aufzählung § 61 Abs. 1 LBO).
• Der Bau dieser Vorhaben ist verfahrensfrei und zulässig.
- Verfahrensfrei = ohne Baugenehmigung
• Der Bauherr muss aber eigenverantwortlich sicherstellen, dass die Anlagen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (bspw. Festsetzungen des B-Plans, Naturschutzrecht, Wasserrecht).
Ziel ist es, unproblematische, untergeordnete oder unbedeutsame Anlagen von einer Baurechtskontrolle freizuhalten und den Verwaltungsaufwand zu beschränken.
—> alles was größer ist als die Angaben im § bedarf wieder einer Baugenehmigung (zum Beispiel Gebäude nach Abs. 1 Nr. 1 größer als 30 m3 bedarf einer Genehmigung)
Vereinfachtes Verfahren nach § 63 LBO
- für welche Bauvorhaben ist § 63 anwendbar? Was ist davon ausgenommen?
- wer muss Entwurfsverfasser sein? Nach welchem §?
- ist das vereinfachte Verfahren nach § 63 eher die Ausnahme oder die Regel?
- was für eine Frist gilt hier? Nach welchem §? Kann die Frist verlängert werden?
- Was passiert, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind?
- Wann gilt die Genehmigung als erteilt?
• Anwendbar für alle Bauvorhaben, ausgenommen Sonderbauten nach § 51 LBO. (Standardfall)
• Voraussetzung, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist Architektin oder Architekt oder bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder Ingenieur, § 65 Abs. 1 und 2 LBO (z. B. auch Meisterinnen und Meister und staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker), denn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist ausschließlich für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
• Vordrucke siehe unter www.schleswig-holstein.de/ Anträge (Suchbegriff Bauantrag SH).
Wichtig Klausur: Vereinfachte Verfahren ist der Regelfall, wenn es keinen B-Plan gibt (§ 34 BauGB)
Hätten wir einen B-Plan, dann § 30 BauGB
• Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden, § 63 Abs. 2 LBO.
• Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ferner kann sie die Frist um den Zeitraum der nach § 70 a LBO geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung verlängern, längstens jedoch um sechs Monate.
(Wenn Nachbaschaft beeinträchtigt sein könnte, dann kann stattdessen die Öffentlichkeit beteiligt werden ( § 70 a)
Nach Abs. 1 kann es bekannt gemacht werden, nach Abs. 2 ist es bekannt gemacht zu werden
Bsp: Bauen eines größeren Parkplatzes mit viel Lieferverkehr —> Auswirkungen auf Nachbarn durch viel Lärm etc. —> evtl. Sinnvoll Nachbarn oder Öffentlichkeit zu beteiligen durch Lärm)
• Bei unvollständigen Bauvorlagen setzt die Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zum Nachreichen der Unterlagen. Die Frist der Genehmigung verlängert sich um diese Zeit.
• Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriElich zu bestä9gen, § 63 Abs. 2 Satz 4 LBO
Beachte Schaubilder zur Ermittlung der Wandhöhe H
Abstandsflächen § 6 LBO
Wie hoch ist die Wandhöhe bei folgendem Beispiel?:
Nach § 6 Abs. 4 und 5 LBO, Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO) 1 + 2
Wandhöhe 3m
3m * 0, 4 H = 1,20 m Abstandsfläche
Jedoch gem. § 6 Abs. 5 LBO mindestens 3m
§ 59 Abs. 1 wichtig für Klausur
Was bedarf einer Baugenehmigung?
Grundsatz:
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 LBO)
Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO
- wofür ist § 62 anwendbar/wann bedarf es keiner Genehmigung (Freistellung)?
- welcher Fall ist von der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen?
- wer muss Entwurfsverfasser sein?
- wann ist nach Abs. 1 ein Bauvorhaben genehmigungsfrei (Siehe Abs. 2)?
- wo sind die erforderlichen Bauvorlagen einzureichen?
- nach welcher Frist darf mit dem Bau begonnen werden? Was gibt es hier für eine Ausnahme?
• Anwendbar für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden sofern dadurch nicht dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von einer Größe mit mehr als als 5.000 m2 entstehen, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesen Bauvorhaben. Ausgenommen sind die Sonderbauten.( § 62 Abs. 1)
• Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss Architektin oder Architekt oder bauvorlageberechtige Ingenieurin oder Ingenieur sein.
• Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen und qualifizierten Bebauungsplans.(Abs. 2
• Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde (!) einzureichen. Die Gemeinde legt die Bauvorlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. (Abs. 3)
• Ist das Bauvorhaben genehmigungsfrei, darf mit dem Bau einen Monat nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen begonnen werden.
• Die Gemeinde kann jedoch innerhalb der Monatsfrist erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen. (Abs. 3)
(Wenn es die Planungshoheit/die Gemeinde in irgendeiner Weise tangiert, dann kann man sagen, dass man das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 haben möchte. Dann ist die Genehmigungsfreistellung nicht mehr möglich )
Das Verfahren des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB
- Was gewährleistet § 36 Abs. 1 BauGB und worum geht es hier?
- welche Rolle spielen hier die §§ 14, 15 BauGB?
- wie lang beträgt die Frist zur Herstellung bzw. Versagung des gemeindlichen EInvernehmens?
- wann gilt das Einvernehmen als erteilt?
- Kann das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werden?
- Wann ist die Untersagung des gemeindlichen Einvernehmens nur möglich?
• § 36 Abs. 1 BauGB gewährleistet für die Gemeinde, dass sie bei allen Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz unterrichtet wird. Im bauaufsichtlichen Verfahren wird von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
• Die Gemeinde soll bei Bedarf z.B. auch bestimmte Sicherungsrechte nach den §§ 14 und 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) haben, um ihre Planungshoheit ausüben zu können.
Beispiel: Die Gemeinde möchte aufgrund eines Baugesuches den B-Plan ändern.
• Nach § 36 Abs. 2 BauGB beträgt die Frist zur Herstellung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate. (Sie zu erteilen oder nicht zu erteilen)
• Ohne Erklärung gilt das Einvernehmen als erteilt.
• Das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens ist von der Baugenehmigungsbehörde möglich, wenn es durch die Gemeinde aus unzutreffenden Gründen versagt worden ist.
• Die Untersagung ist nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen zulässig.
Beispiel: B-Plan vorhanden, Wohneinheiten festgesetzt, Wohnfläche soll im Dachgeschoss durch Ausbau erweitert werden. Wohnfläche ist im B-Plan nicht festgesetzt. Gemeinde versagt das Einvernehmen. Unzulässig, da keine bauplanungsrechtlichen Gründe vorhanden. Einvernehmen musste durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden.
Baugesuch = Bauantrag
Das Verfahren des Bauvorbescheids nach § 66 LBO?
- wo kann ein Bauvorbescheid beantragt werden?
- wozu dient so ein Vorbescheid, wofür benötigt man diesen?
- Wie lange gilt der Vorbescheid, kann er verlängert werden und um was handelt es sich bei einem Vorbescheid in rechtlicher Hinsicht?
Ein Vorbescheid kann formlos über die Gemeinde bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
• Um vor Einreichen eines Bauantrages oder einer Genehmigungsfreistellungsanzeige zu klären, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig ist, oder um baurechtliche Einzelfragen rechtsverbindlich klären zu lassen.
• Auch der Vorbescheid ist Verwaltungsakt. (Wie die Baugenehmigung)
Er gilt 3 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Der Abbruch nach § 61 Abs. 3 LBO
- von was ist der Abbruch Verfahrensfrei?
- wie viel früher muss die geplante Beseitigung angezeigt werden, wenn sie nicht verfahrensfrei sind?
- was muss außerdem beachtet werden?
|der Abbruch bezieht sich nicht auf die anderen Verfahren, sondern eher nur auf die Genehmigungsfreistellung nach § 61 LBO
• Der Abbruch von freistehenden Gebäuden oder Anlagen mit einer Höhe bis zu 7 m (Abs. 3 Nr. 2) oder 10 m (Abs. 3 Nr. 3) und Anlagen nach Abs. 1 ist verfahrensfrei.
• In übrigen Fällen muss die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden oder Anlagen mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden, § 61 Abs. 3 LBO.
• Bei nicht freistehenden Gebäuden muss darüber hinaus die Standsicherheit angrenzender Gebäude, je nach Gebäudeklasse bestätigt bzw. geprüft werden.
• Denkmalschutzbelange sind ggf. zu prüfen. (Denn dann würde Baugenehmigung benötigt werden)
Die Bauaufsicht nach § 57 LBO
§ 57 Abs. 1 besagt:
1. Bauaufsichtsbehörden sind die für Bauordnungsrecht zuständige oberste Landesbehörde als oberste Bauaufsichtsbehörde und
- die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.
Wer ist das bei uns in SH?
Was ist außerdem nach Abs. 2 möglich?
• Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und IntegraHon,
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 LBO
• Untere Bauaufsichtsbehörde sind Landräte bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte,
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 LBO
• Die Übertragung der Aufgaben auf amtsfreie Gemeinden ist möglich, § 57 Abs. 2 LBO i.V.m. Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO SH)
Wo ist ein Bauantrag einzureichen?
Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, § 68 Abs. 1 LBO. Dieser reicht die Unterlagen an die Gemeinde weiter.
Aber wenn B-Plan, dann § 62 (Abs. 2) LBO —> erst an Gemeinde
Wofür ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (von Vorhaben) Grundlage?
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist Grundlage dafür 1. ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann und 2. Bauordnungsverfügungen Anwendung finden