Termin 6 - RL 6.2 - Auftstellungspflicht und Konsolidierungskreis Flashcards
1
Q
Für wen besteht die Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach IFRS?
A
- Pflicht besteht für jedes Mutterunternehmen
- Pflicht besteht rechtsformunabhängig
- Keine Einbeziehungswahlrechte, alle TU sind einzubeziehen
- Pflicht bestimmt sich nach dem Control Konzept
2
Q
Was ist ein Mutterunternehmen?
A
- Mutterunternehmen = Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen beherrscht
3
Q
Was sind die Inhalte des Control Konzept?
A
- Investor hat Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen
- Investor ist variablen Rückflüssen ausgesetzt (Renditen)
- Verfügungsgewalt kann zur Beeinflussung der Rückflüsse eingesetzt werden
–> sämtliche Kriterien müssen erfüllt sein
4
Q
Konzernabschluss nach HGB und IFRS
A
5
Q
Wann besteht ein beherrschender Einfluss im Sinne des Control Konzepts?
A
Ausübung eines beherrschenden Einflusses:
- Mehrheit der Stimmrechte
- Recht, mehr als die Hälfte der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane zu bestellen bzw. abzurufen
- Möglichkeit zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik
- Mehrheit der Chancen und Risiken eines Unternehmens, das zur Erreichung eines eng begrenzten und und genau definierten Ziels des MU beiträgt
- nicht alle Kriterien müssen erfüllt sein
6
Q
Ein Mutterunternehmen ist von der Aufstellungspflicht befreit, wenn…
A
7
Q
Ein Mutterunternehmen kann von einem Nicht-Einbeziehungswahlrecht Gebrauch machen, sofern…
A
- Ausübung der Rechte des MU erheblich und andauernd beeinträchtigt
- unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen durch den Einbezug entstehen würden
- TU ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten
oder:
- TU ist für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes des Konzerns (VFE-Lage) unbedeutend
8
Q
Welche vier Beteiligungsformen im Konzern bestehen?
A
-
Tochterunternehmen
- Steuerung durch Mutter möglich
-
Joint Venture
- gemeinschaftliche Führung mit einem Partnerunternehmen
-
Assoziiertes Unternehmen
- Anteilseigner verfügt über maßgeblichen Einfluss
-
Beteiligungsunternehmen
- Beteiligung, die nicht die Kriterien der o.g. Formen erfüllt