Termin 2 - RL 2.1 - Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) Flashcards

1
Q

Welche Standards sind für Immaterielle Vermögenswerte relevant?

A
  • IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
  • IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
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2
Q

Wie wird ein immaterieller Vermögensgegenstand gemäß IAS 38.8 definiert?

A
  • Ein immaterieller Vermögenswert ist gemäß IAS 38.8 ein
    • identifizierbarer,
    • nicht monetärer Vermögenswert
    • ohne physische Substanz
  • schließt grds. auch selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte mit ein
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3
Q

Wie wird ein Vermögenswert nach IAS 38.8 definiert?

A
  • Ein Vermögenswert (IAS 38.8) ist
    • eine Ressource
    • die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit (z.B. Erwerb)
    • Von einem Unternehmen beherrscht wird (in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht)
    • und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen durch sie zukünftig wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird
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4
Q

Was sind die Ansatzkriterien für die Erfassung immaterieller Vermögenswerte?

A
  • Nicht monetär
  • ohne physische Substanz
  • Identifizierbarkeit
    • separierbar = kann vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizensiert, vermietet, getauscht werden oder
    • wenn er auf vertraglicher oder rechtlicher Grundlage beruht
  • Beherrschung/Verfügungsmacht
  • wahrscheinlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • die AK/HK des VW müssen verlässlich bestimmbar sein

Bei Nichterfüllung: Erfassung als Aufwand
Zu beachten: Sonderfall Entwicklungskosten

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5
Q

Welche Kriterien müssen zur Aktivierung von Entwicklungskosten kumulativ erfüllt sein?

A
  1. Technische Fähigkeit zum Abschluss der Entwicklung
  2. Absicht der Fertigstellung der Entwicklung
  3. Fähigkeit zum Verkauf oder Eigennutzung
  4. Nachweis des Nutzens (Absatzmarkt; Nützlichkeit bei Eigenverwendung)
  5. Nachweis ausreichender Ressourcen zur Fertigstellung
  6. Messbarkeit der angefallenen Kosten (Projektcontrolling künftiger wirtschaftlicher Nutzen gemäß IAS 38.17)

Achtung: Aktivierungsverbote (siehe andere KK)

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6
Q

Welche Aktivierungsverbote bestehen bei der Aktivierung von Entwicklungskosten?

A
  • selbstgeschaffene Markennamen,
  • Drucktitel,
  • Verlagsrechte,
  • Kundenlisten sowie
  • ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte (z.B. originärer Goodwill)
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7
Q

Erstbewertung immaterieller Vermögenswerte

A

Erstbewertung

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 38.24)
    • Sämtliche direkt zurechenbare Kosten, die erforderlich sind, den Vermögenswert (VW) zu entwerfen, herzustellen und so vorzube-reiten, dass er für den beabsichtigten Gebrauch betriebsbereit ist
    • Dies schließt u.a. folgende Kosten ein (IAS 38.65 ff)
      • Kosten für Materialien und Dienstleistungen zur Erzeugung des VW
      • Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer, die bei Erstellung anfallen
      • Registrierungsgebühren eines Rechtsanspruchs
      • Amortisation der genutzten Patente und Lizenzen
      • Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23
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8
Q

Was sind die beiden Modelle zur Folgebewertung Immaterieller Vermögenswerte?

A
  • (Anschaffungs-) Kostenmodell
  • Neubewertungsmodell
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9
Q

Was ist die zentrale Vorhergehensweise im Kostenmodell?

A
  • Grundsätzlich gilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich
    • Planmäßigen Abschreibungen (insofern VW abnutzbar)
    • Außerordentlicher Abschreibungen (Werthaltigkeitstest IAS 36)
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10
Q

Kostenmodell - Bestimmung planmäßiger Abschreibungen

A

Bestimmung der planmäßigen Abschreibungen (AK/HK minus Restwert):

  • Beurteilung, ob VW abnutzbar oder nicht abnutzbar (unbefr. Konzessionen)
  • Schätzung der Nutzungsdauer (IAS 38.8)
  • Restwert (siehe Definition)
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11
Q

Wie wird die Nutzungsdauer definiert?

A
  • Zeitraum, über den ein VW voraussichtlich von einem Unternehmen nutzbar ist; oder die voraussichtlich durch den VW im Unternehmen zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten oder ähnlichen Maßgrößen
  • Hierbei sind zahlreiche Einflussfaktoren zu berücksichtigen (gem. IAS 38.90 u.a. Produktlebenszyklus, technologischer Wandel, Wettbewerberverhalten)
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12
Q

Was ist der Restwert?

A
  • Restwert entspricht dem geschätzten Betrag,
  • den ein UN gegenwärtig bei Abgang des VW nach Abzug der geschätzten Veräußerungskosten erhalten würde,
  • wenn der VW alters- und zustandsgemäß schon am Ende seiner Nutzungsdauer angelangt wäre.
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13
Q

Neubewertungsmodell

A
  • Buchwert des VW (Neubewertungsbetrag) entspricht dem beizulegenden Zeitwert, abzüglich späterer kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen
  • nur möglich, wenn sich der beizulegende Zeitwert des VW aus einem aktiven Markt ableiten lässt (bei immateriellen VW selten, Bsp.: Milchquoten, Emissionsrechte)
  • Häufigkeit der Neubewertung ist abhängig von der Volatilität des beizulegenden Zeitwert der betreffenden Vermögenswerte
    • Grundregel: Buchwert darf nur unwesentlich vom Zeitwert abweichen
  • Wertsteigerungen sind grds. im Other Comprehensive Income (OCI) in der Neubewertungsrücklage zu erfassen (IAS 38.85)
    • Ausnahme: Eine zuvor in der GuV erfasste Abwertung wird aufgeholt
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14
Q

Welche Angabepflichten bestehen für immaterielle VW im Anhang?

A
  • Arten der bilanzierten Vermögenswerte
    • Unterteilung in erworbene und selbst erstellte VW
    • Weitere Unterteilung in Gruppen (nach Art und Verwendungszweck wie z.B. Markennamen, Computersoftware, Patente)
  • Wertentwicklung der Vermögenswerte
  • Angabe der als Periodenaufwand verbuchten F+E-Aufwendungen
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