Termin 2 - RL 2.1 - Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) Flashcards
Welche Standards sind für Immaterielle Vermögenswerte relevant?
- IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
- IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
Wie wird ein immaterieller Vermögensgegenstand gemäß IAS 38.8 definiert?
- Ein immaterieller Vermögenswert ist gemäß IAS 38.8 ein
- identifizierbarer,
- nicht monetärer Vermögenswert
- ohne physische Substanz
- schließt grds. auch selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte mit ein
Wie wird ein Vermögenswert nach IAS 38.8 definiert?
- Ein Vermögenswert (IAS 38.8) ist
- eine Ressource
- die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit (z.B. Erwerb)
- Von einem Unternehmen beherrscht wird (in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht)
- und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen durch sie zukünftig wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird
Was sind die Ansatzkriterien für die Erfassung immaterieller Vermögenswerte?
- Nicht monetär
- ohne physische Substanz
-
Identifizierbarkeit
- separierbar = kann vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizensiert, vermietet, getauscht werden oder
- wenn er auf vertraglicher oder rechtlicher Grundlage beruht
- Beherrschung/Verfügungsmacht
- wahrscheinlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen
- die AK/HK des VW müssen verlässlich bestimmbar sein
Bei Nichterfüllung: Erfassung als Aufwand
Zu beachten: Sonderfall Entwicklungskosten
Welche Kriterien müssen zur Aktivierung von Entwicklungskosten kumulativ erfüllt sein?
- Technische Fähigkeit zum Abschluss der Entwicklung
- Absicht der Fertigstellung der Entwicklung
- Fähigkeit zum Verkauf oder Eigennutzung
- Nachweis des Nutzens (Absatzmarkt; Nützlichkeit bei Eigenverwendung)
- Nachweis ausreichender Ressourcen zur Fertigstellung
- Messbarkeit der angefallenen Kosten (Projektcontrolling künftiger wirtschaftlicher Nutzen gemäß IAS 38.17)
Achtung: Aktivierungsverbote (siehe andere KK)
Welche Aktivierungsverbote bestehen bei der Aktivierung von Entwicklungskosten?
- selbstgeschaffene Markennamen,
- Drucktitel,
- Verlagsrechte,
- Kundenlisten sowie
- ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte (z.B. originärer Goodwill)
Erstbewertung immaterieller Vermögenswerte
Erstbewertung
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 38.24)
- Sämtliche direkt zurechenbare Kosten, die erforderlich sind, den Vermögenswert (VW) zu entwerfen, herzustellen und so vorzube-reiten, dass er für den beabsichtigten Gebrauch betriebsbereit ist
- Dies schließt u.a. folgende Kosten ein (IAS 38.65 ff)
- Kosten für Materialien und Dienstleistungen zur Erzeugung des VW
- Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer, die bei Erstellung anfallen
- Registrierungsgebühren eines Rechtsanspruchs
- Amortisation der genutzten Patente und Lizenzen
- Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23
Was sind die beiden Modelle zur Folgebewertung Immaterieller Vermögenswerte?
- (Anschaffungs-) Kostenmodell
- Neubewertungsmodell
Was ist die zentrale Vorhergehensweise im Kostenmodell?
- Grundsätzlich gilt Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich
- Planmäßigen Abschreibungen (insofern VW abnutzbar)
- Außerordentlicher Abschreibungen (Werthaltigkeitstest IAS 36)
Kostenmodell - Bestimmung planmäßiger Abschreibungen
Bestimmung der planmäßigen Abschreibungen (AK/HK minus Restwert):
- Beurteilung, ob VW abnutzbar oder nicht abnutzbar (unbefr. Konzessionen)
- Schätzung der Nutzungsdauer (IAS 38.8)
- Restwert (siehe Definition)
Wie wird die Nutzungsdauer definiert?
- Zeitraum, über den ein VW voraussichtlich von einem Unternehmen nutzbar ist; oder die voraussichtlich durch den VW im Unternehmen zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten oder ähnlichen Maßgrößen
- Hierbei sind zahlreiche Einflussfaktoren zu berücksichtigen (gem. IAS 38.90 u.a. Produktlebenszyklus, technologischer Wandel, Wettbewerberverhalten)
Was ist der Restwert?
- Restwert entspricht dem geschätzten Betrag,
- den ein UN gegenwärtig bei Abgang des VW nach Abzug der geschätzten Veräußerungskosten erhalten würde,
- wenn der VW alters- und zustandsgemäß schon am Ende seiner Nutzungsdauer angelangt wäre.
Neubewertungsmodell
- Buchwert des VW (Neubewertungsbetrag) entspricht dem beizulegenden Zeitwert, abzüglich späterer kumulierter Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen
- nur möglich, wenn sich der beizulegende Zeitwert des VW aus einem aktiven Markt ableiten lässt (bei immateriellen VW selten, Bsp.: Milchquoten, Emissionsrechte)
- Häufigkeit der Neubewertung ist abhängig von der Volatilität des beizulegenden Zeitwert der betreffenden Vermögenswerte
- Grundregel: Buchwert darf nur unwesentlich vom Zeitwert abweichen
- Wertsteigerungen sind grds. im Other Comprehensive Income (OCI) in der Neubewertungsrücklage zu erfassen (IAS 38.85)
- Ausnahme: Eine zuvor in der GuV erfasste Abwertung wird aufgeholt
Welche Angabepflichten bestehen für immaterielle VW im Anhang?
- Arten der bilanzierten Vermögenswerte
- Unterteilung in erworbene und selbst erstellte VW
- Weitere Unterteilung in Gruppen (nach Art und Verwendungszweck wie z.B. Markennamen, Computersoftware, Patente)
- Wertentwicklung der Vermögenswerte
- Angabe der als Periodenaufwand verbuchten F+E-Aufwendungen