Termin 3 - RL 3.3 - Sonstige Rückstellungen Flashcards
IAS 37 - Rückstellungen, Eventualschulden und -forderungen
Wofür gilt der IAS 37?
Wofür regelt der IAS 37 die Bilanzierungs/Angabevorschriften?
Ausnahmen?
Der Standard gilt:
- rechtsformunabhängig
- größenunabhängig
- Branchenunabhängig
er regelt die Bilanzierungs- und Angabevorschriften für:
- Rückstellungen,
- Eventualverbindlichkeiten und
- Eventualforderungen
ausgenommen sind:
- solche, die aus noch zu erfüllenden Verträgen resultieren, außer der Vertrag ist belastend (IAS 37.3)
- solche, die durch einen anderen IFRS Standard geregelt sind (u.a. Altersvorsorge)
Wie wird eine Rückstellung definiert?
Können für zukünftige Verluste Rückstellungen gebildet werden?
- Schuld/Verpflichtung, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder iher Höhe ungewiss ist. (IAS 37.10
- zwingend notwendig: Außenverpflichtung, keine Rückstellungen für Innenverpflichtungen
Was sind die Ansatzkriterien für die Bildung einer Rückstellung?
Eine Rückstellung ist dann anzusetzen, wenn:
- einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine
- gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden ist,
- der Abfluss von Ressourcen ist wahrscheinlich und
- eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung ist möglich
Konkretisierung der Ansatzkriterien 1 siehe Slides RL3
Prüfschema für den Ansatz sonstiger Rückstellungen
Wie wird eine Eventualverbindlichkeit definiert?
- Mögliche Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen, Existenz bestätigt durch Eintreten/Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, außerhalb der Kontrolle des Unternehmens, oder
- gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen, Abfluss von Ressourcen unwahrscheinlich oder Höhe der Verpflichtung nicht verlässlich schätzbar
Wie werden Sonstige Rückstellungen bewertet?
Verlässliche Schätzung: best estimate
- Ansatz der Rückstellung mit dem Erfüllungsbetrag der gegenwärtigen Verpflichtung zum Abschlussstichtag (IAS 37.36)
- Schätzungen der Ausgabe basieren hierbei auf dem Ermessen des Managements, Erfahrungswerten aus ähnlichen Transaktionen, unabhängigen Gutachten, etc.
- Abzinsung der Rückstellungen, sofern Effekt wesentlich
- Diskontierungszinssatz = Zinssatz vor Steuern, der die aktuellen Markterwartungen sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt. (Abbildung der Risiken entweder im Zinssatz oder in den künftigen Cashflows)
- Mögliche Bewertungsmethoden:
- A) die Erwartungswertmethode (bei großer Anzahl von ähnlichen Risiken (z.B. Garantierückstellung)) oder
- B) Wahrscheinlichster individueller Wert (bei Einzelrisiken (z.B. individueller Rechtsstreit))
Einordnung von Rückstellungen in die Eintrittswahrscheinlichkeiten