Termin 1 - P 1.1 - Gegenstand und Auftraggeber der AP Flashcards
Wann besteht die Pflicht zur Abschlussprüfung?
- Prüfpflicht für Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine sind, sind durch einen Abschlussprüfer (§316 Abs. 1 Satz 1 HGB)
- Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. (§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Welche beiden Formen der Abschlussprüfung existieren?
- Gesetzliche Abschlussprüfung
- Freiwillige Abschlussprüfung
Was ist der Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung?
- Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang)
- Buchführung
- Lagebericht (inkl. Einklangprüfung)
- Internes Kontrollsystem / Risikofrüherkennungssystem
- Einhaltung gesetzlicher und ergänzender Vorschriften
Was ist der Unfang der freiwilligen Abschlussprüfung”
- wenn mit Bestätigungsvermerk: Umfang wie bei der gesetzlichen Abschlussprüfung
- wenn nur mit “Bescheinigung”: Umfang frei vereinbar
Welche Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen lassen?
Was sind die Größenkriterien, nach denen Kapitalgesellschaften in Größenklassen eingeteilt werden?
- alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen lassen
- Größenkriterien sind: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiteranzahl
Kleine Kapitalgesellschaften:
Besteht eine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung?
Wann gilt eine Kapitalgesellschaft als “klein”?
- bei kleinen Kapitalgesellschaften besteht keine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung
- damit “klein”: mindestens 2 der 3 Kriterien werden nicht überschritten
- Kriterien:
- Bilanzsumme: < 6 Mio.
- Umsatzerlöse: < 12 Mio.
- Mitarbeiteranzahl: <= 50
Große Kapitalgesellschaften:
Besteht eine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung?
Wann gilt eine Kapitalgesellschaft als “groß”?
- ja, alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschluss und Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen lassen
- eine Kapitalgesellschaft gilt als groß, wenn in 2 aufeinanderfolgenden Jahren 2 der 3 Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften überschritten
- immer groß, wenn Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden oder Zulassung zum Handel beantragt
- Kriterien:
- Bilanzsumme: 6 Mio. < x < 20 Mio.
- Umsatzerlöse: 12 Mio. < x < 40 Mio
- Mitarbeiteranzahl: 50 < x < 250
P1: Bestellung und Beauftragung: Aktiengesellschaft
- Bestellung: Hauptversammlung
- Prüfungsauftrag: Aufsichtsrat
- Kontrolle durch: Audit Committee (= Prüfungsausschuss)
- Prüfungsbericht: Aufsichtsrat/Audit Commitee
P1: Bestellung und Beauftragung: GmbH
- Bestellung: Gesellschafterversammlung (Abweichungen durch GV möglich)
- Prüfungsauftrag: Gesetzliche Vertreter (ggf. Aufsichtsrat) -
- Kontrolle durch: -
- Prüfungsbericht: Gesetzliche Vertreter
Bestellung und Beauftragung: Konzern
- der Prüfer des Konzerabschlusses wird von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt