Strafanzeige / Strafantrag Flashcards
Strafanzeige Definition
Die Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung an eine Strafverfolgungsbehörde, die in der Absicht erfolgt eine behördliche Untersuchung herbeizuführnen.
Wer kann Anzeige bestatten?
Jedermann, der von einer Straftat Kenntnis erlangt:
- Zeugen
- Geschädigte
- unbeteiligte Dritte
- Täter selbst
- Behörden
Strafanzeigearten
Grudnsätzlich gibt es allgemeine Anzeigearten; Strafanzeigen von Amtswegen und Strafanzeigen durch Beteiligte, Zeugen, Dritte.
- Fingierte Anzeige
- Frisierte Anzeige
- Vertrauliche Anzeige
- Anonyme Anzeige
- Pseudonyme Anzeige
- Selbstanzeige
- Anzeige mit zivilrechtlichen Charakter (Versicherung)
Wesentliche Bestandteile Strafanzeige
Setzt sich im wesentlichen aus zwei Teilen zusammen:
- Anzeigeaufnahmeblatt
- der eigentlichen Schilderung des SV.
Bei der Aufnahme der Anzeige sollen die 7 W’s beantwortet werden.
Was zu beachten bei telefonischen / mündlichen Anzeigen
Telefonische Anzeige:
- Datum / Uhrzeit festhalten
- Personalien / Telefonnummer erfragen / überprüfen
- SV schildern lassen
- Erfragen, von wo der Anruf erfolgt
Mündliche Anzeige:
- Datum / Uhrzeit festhalten
- Personalienfeststellung
- SV schildern lassen
- Protokolierung
Strafantrag
Der Strafantrag ist der schriftlich formulierte Ausdruck des persönlichen Strafverlangens.
Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung im Gegensatz zum Offizialdelikt.
Besondere öffentliche Interesse
Die StA hat die möglichkeit bei einem fehlenden Stranfantrag (bei relativen Antragsdelikten), besondere öffentliche Interesse zu bejahen. Dies liegt vor, wenn:
- Täter mehrfachs vorbestraft ist
- Die Strafverfolgung ein Anliegen der Allgemeinheit ist
- Durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde
- Täter roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat
Unterschiede
Strafanzeige:
- keine Frist
- keine besondere Form
- durch jedermann
- Zurücknahme ist wirkungslos
Strafantrag:
- grds. 3 Monate
- Schriftform
- nur durch Antragsberechtigte
- Zurücknahme kann Prozesshinderniss sein