Beweislehre Flashcards
Beweislehre Definition
Beweislehre umfasst die für den ermittelnden PVB wesentlichen Kenntnisse über:
- die Beweisarten
- deren Bedeutung
- deren Verknüpfung miteinander
damit die für das Strafverfahren notwendige Beweissicherung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Aufgabenzuweisung Strafverfahren
- Polizei - Beweissicherung gem. §163 StPO und §53 OWiG.
- Staatsanwaltschaft - Beweisführung gem. §§160, 161 StPO.
- Richter - Beweisaufnahme und freie Beweiswürdigung gem. §250 StPO.
Beweisen Definition
einem Anderen die Gewissheit oder hochgradige Wahrscheinlichkeit von einer bisher unbekannten Tatsache verschaffen.
Strengbeweis / Freibeweis
Strengbeweis - der Richter darf nur mit den in der StPO zugelassenen Beweismitteln die Schuld- und Rechtsfolgenfrage klären.
Freibeweis - der Richter kann sich außerhalb der Hauptverhandlung auf beliebige Art und Weise Information verschaffen z.B. Besichtigung des Tatortes.
Beweissicherung Erläuterung
Sammeln und Sichern von belastenden und entlastenden Beweismitteln zur:
- Erforschung der Warheit
- Vorbereitung des Strafverfahrens
Richterliche Grundsätze
-
gerichtliche Aufklärungspfklicht
-> alle Beweismittel ansehen. -
Mündlichtkeit
-> Das Verfahren muss mündlich durchgegangen werden. -
Unmittelbarkeit
-> Beweismittel unmittelbar zugänglich sein. -
freie richterliche Würdigung
-> Richter muss sich eigenes Bild machen können. -
Öffentlichkeit
-> Bürger jederzeit ein öffentliches Verfahren ansehen. -
in dubio pro reo
-> unschuldig bis Schuld bewiesen.
Beweisformen
Direkter Beweis - ergibt sich unmittelbar aus einer beweiserheblichen tatsache. Es sind keine Schlussfolgerungen erfoderlich. Diese stellen eine Ausnahme dar.
Indirekter Beweis - von einer mittelbaren muss auf eine unmittelbare entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen werden.
Beweisarten
Personalbeweis - Feststellung eines Sachverhaltes durch Bekundungen von Menschen.
Sachbeweis - Feststellung eines Sachverhaltes durch Bewertung materrieller Gegebenheiten.
Beweismittel
Sachverständiger
Augenscheinobjekt
Urkunde
Zeuge
Einlassung des Beschuldigten
Idealbeweis
Von einem Idealbeweis wird gesprochen, wenn
- Sachbeweise
- Zeugenaussagen
- Geständnis
ein einheitliches, rundes Bild ergeben, es also keine Widersprüche, Brüche oder offenen Fragen mehr gibt.
Verdachtsarten
- Anfangsverdacht
- Dringender Verdacht
- Hinreichender Verdacht
Anfangsverdacht
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat liegen vor.
Der anfangsverdacht verpflichtet zur Erforschung des Sachverhaltes (Legalitätsprinzip) gem. §152 (2) StPO
Dringender Verdacht
Nach dem Stand der Ermittlungen besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Der dringende Verdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gem. §112 StPO
Hinreichender Verdacht
Das Hauptverfahren kann eröffnet werden, eine spätere Verurteilung ist wahrscheinlich.
Voraussetzung zur Anklageerhebung.
Grundsätze Beweissicherung
- Alle subjektiven Beweise (Zeugenaussagen) sind durch Sachbeweise zu bestätigen.
- Alle objektiven Beweise (Tatspuren) sind durch subjektive Beweise zu bestätigen.
- Anzustreben ist der Idealbeweis.