Stille Gesellschaft Flashcards
TBM stille Gesellschaft?
1) Gesellschaftliche Verbindung / Gesellschaftswillen
-> wichtiges Indiz: untergeordnetes Mitsprache(-recht) bei Geschäftsführung!
<-> Darlehensgeber
2) NUR Hauptgesellschafter tritt gegen aussen auf
Auf welches Rechtsverhältnis deutet die zu Verfügungstellung eines Betrags zG eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung? Zähle die zwei denkbaren auf.
- Partiarisches Darlehen
-> FALLS keine weiteren TBM vorliegen - Stille Gesellschaft
-> FALLS der stille Gesellschafter auch Mitspracherecht hat
-> p.m.: der Gläubiger des Einzelunternehmens kann nur gegen den nach aussen auftretenden Gesellschafter vorgehen; dieser kann auf den stillen Gesellschafter Rückgriff nehmen
Anwendungsfälle der stillen Gesellschaft?
- Darlehensgeber will untergeordnet in Geschäftsführung eingreifen
- Mitwirken im Familienunternehmen ohne Haftungsrisiko
- Langjährigen Mitarbeitern sollen Mitspracherechte + Gewinnbeteiligung gewährt werden, ohne dass sich das Auftreten der Gesellschaft gegen aussen verändert
- Mitspracheberechtigung des Darlehensgebers bei Sanierung
Ist es denkbar, dass der stille Gesellschafter KEINE Geschäftsführung wahrnimmt?
Nein -> sonst KEIN Gesellschaftswille
Inwieweit kommt das Gesellschaftsrecht bei der stillen Gesellschaft zur Anwendung?
GesellschaftsR kommt NUR im Innenverhältnis zur Anwendung
-> idR OR 530 ff.; denkbar wäre aber auch anderes Recht (insb. KommanditG), wenn dieses besser passt
Wer ist Eigentümer des “Gesellschaftsvermögens” bei der stillen Gesellschaft?
Der Hauptgesellschafter ist Alleineigentümer
-> Gesamthandvermögen (wie bei einf. G) NICHT möglich
Haftet der stille Gesellschafter für den Verlust?
- Grds. ja, OR 533 I; ABER NUR bis zur Höhe der Einlage
- ABER Richter kann in Anbetracht der Umstände eine andere Beteiligung vorsehen, OR 601 II analog
-> gilt auch für GEWINN
Ist die stille Gesellschaft im HReg?
Sie kann als Einzelunternehmen oder AG eingetragen sein
Kann die Handlungsfähigkeit des nach aussen auftretenden Gesellschafters beschränkt werden?
grds. NEIN -> sonst wäre die Gesellschaft handlungsunfähig !
-> NICHT anwendbar sind deshalb:
- OR 535 III V2, Beschränkung der Vertretungsbefugnis durch Beschluss
- OR 539 II (h.L.), Entzug der Geschäftsführung aus wichtigen Gründen
-> ABER der Richter kann die Gesellschaft auflösen und die Vertretungsmacht entziehen, OR 545 I Ziff.7
Tritt der stille Gesellschafter gegen aussen auf?
Ggf. ja, aber als Prokurist
-> tritt er im Namen der Gesellschaft auf, ist er ein Hauptgesellschafter