AG / Aktienkapital & Reserven Flashcards

1
Q

VSS bedingte Kapitalerhöhung zwecks Einräumung eines Optionsrechts zG Mitarbeiter?

A

1) Beschluss GV

2) OR 653a: max. 50% des AK

3) OR 653b: Statutarische Grundlage inkl.

  • Abs.1 Ziff.4: Aufhebung Bezugsrecht
  • Abs.2: VSS für Ausübung Wandel- oder Optionsrechte

4) OR 653f (falls Bezugsrecht über mehrere Jahre ausgeübt werden kann): jährliche Prüfungsbestätigung durch Revisor

5) OR 653g: Änderung der Statuten durch VR; inkl. öff. Urkunde & Eintragung ins HReg

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2
Q

Welche Optionen fallen in Betracht, wenn Mitarbeiter Beteiligungen zeichnen sollen / sollen dürfen?

A

“Sollen dürfen” = bedingte Kapitalerhöhung

“sollen” = Kapitalband oder ordentliche Erhöhung

  • in diesem Fall gibt der VR den Mitarbeitern eine Beteiligung direkt
  • CAVE ordentliche Erhöhung erlaubt NUR während 6 Monaten nach Beschluss; Kapitalband ermächtigt während 5 Jahren
  • BEACHTE: Bezugsrecht der Aktionäre ist ZWINGEND zu beschränken / aufzuheben mittels GV-Beschlusses
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3
Q

Welche Alternativen zur Dividende gibt es, um Geld den Aktionären auszuschütten?

A
  • Kapitalherabsetzung (Rückkauf + Vernichtung von Aktien)
    -> OR 698: GV-Beschluss
  • Erwerb eigener Aktien
    -> OR 716: VR-Beschluss
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4
Q

Welche Arten von Reserven gibt es?

A
  • OR 671: Kapitalreserven
  • OR 672: gesetzliche Gewinnreserven
  • OR 673: Freiwillige Gewinnreserven gem. Statuten oder GV-Beschluss
  • OR 725c: Stille Reserven
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5
Q

Was sind Kapitalreserven?

A

OR 671: Kapitalreserve

= Reserven aus Einlagen der Eigenkapitalgeber (Aktionäre)

  • Agio
  • Kaduzierungsbetrag
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6
Q

In welchem Umfang sind gesetzliche Gewinnreserven zu bilden?

A

OR 672: 5% des Jahresgewinns, bis gesetzl. Gewinnreserve + Kapitalreserve = 50% des Grundkapitals

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7
Q

Darf eine Dividende ausbezahlt werden, wenn die gesetzliche Gewinnreserve + Kapitalreserve weniger als 50% des Grundkapitals ausmachen?

A
  • erst müssen 5% des Jahresgewinns den gesetzlichen Gewinnreserven zugewiesen werden, OR 672 I
  • Verbleibt danach immer noch ein Bilanzgewinn, darf dieser ausgeschüttet werden
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8
Q

Dürfen freiwillige Reserven unbegrenzt gebildet werden?

A

Nein. NUR, wenn das dauernde Gedeihen unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen dies rechtfertigt

-> insb. NICHT möglich: Bildung von Reserven zwecks

  • unternehmensfremde Ziele
  • Benachteiligung von Minderheitsaktionären
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9
Q

Dürfen freiwillige Reserven für Wiederbeschaffungszwecke gebildet werden?

A
  • Nein
  • ABER gem. allg. Rechnungslegungsvorschriften dürfen zu Wiederbeschaffungszwecken zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden
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10
Q

Was ist der “Bilanzgewinn”?

A

Bilanzgewinn = Gewinnvortrag + Jahresgewinn

  • sprich: Gewinne aus Vorjahren + Gewinne aus aktuellem Jahr = “Bilanzgewinn”
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11
Q

Woraus besteht der Geschäftsbericht iSv OR 699a?

A

p.m. OR 699a: 20 Tage vor GV muss den Aktionären der “Geschäftsbericht” zugänglich gemacht werden; dieser besteht aus

  • Bilanz
  • Erfolgsrechnung
  • Anhang
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12
Q

Wie können Reserven aufgelöst werden?

A
  • OR 671 II: Kapital- und Gewinnreserven dürfen ausgeschüttet werden, wenn sie zusammen mehr als 50% des Grundkapitals ausmachen
  • freiwillige Gewinnreserven: nach Massgabe der Statuten oder des Beschlusses
  • OR 674: Kapital- und Gewinnreserven dürfen mit Verlusten verrechnet werden
    – p.m.: ebenso Gewinn
  • OR 725c: NUR zwecks Behebung Kapitalverlusts oder Überschuldung
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13
Q

Spielt es eine Rolle, ob erst die Kapital- oder die Gewinnreserve mit Verlusten verrechnet wird?

A

Ja! OR 671 I: Reihenfolge der Verrechnung:

  • Gewinn (CAVE Abs.2: auch Verlustvortrag möglich)
  • freiwillige Gewinnreserve
  • gesetzliche Gewinnreserve
  • gesetzliche Kapitalreserve
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14
Q

Was ist ein Kapitalverlust (“Unterdeckung”)?

A

OR 725a: Kapitalverlust

= Aktiva - Verbindlichkeiten sind kleiner als 50% von

  • Grundkapital +
  • nicht rückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve +
  • gesetzliche Gewinnreserve
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15
Q

Was muss der VR tun bei einem Kapitalverlust?

A

Sofort eine GV einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen vorschlagen

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16
Q

Welche Massnahmen kann der VR bei einem Kapitalverlust ergreifen?

A
  • OR 653q ff.: Kapitalschnitt / Harmonika mit Verrechnungsliberierung, sodass Gläubiger ihre Forderungen in Aktien “umtauschen” bzw. die Aktien damit liberieren
    – CAVE benötigt Bezugsrechtseinschränkung (wichtiger GV-Beschluss, OR 704 I Ziff.4)
    – Vorschriften Herabsetzung NICHT anwendbar
  • (reine) Kapitalerhöhung iVm Verrechnungsliberierung wie oben
  • OR 653p: Kapitalherabsetzung
    -> NUR Revisionsbestätigung nötig
  • OR 725c: Auflösung stiller Reserven
  • stille Sanierung
    = Aktionäre liberieren mehr als nötig oder übernehmen Forderungen
  • partieller Forderungsverzicht (von Gläubigern?)
  • FusG 6: Sanierungsfusion
17
Q

Was ist eine Überschuldung?

A

OR 725b: Überschuldung

= Aktiva < Verbindlichkeiten

  • “Verbindlichkeiten” = Fremdkapital
18
Q

Welche Pflichten hat der VR bei einer drohenden oder aktuellen Überschuldung?

A
  • OR 725b I + II: bei drohender Überschuldung (Aktiva fast gleich hoch wie Fremdkapital)

– eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und/oder Veräusserungswerten erstellen

– diese durch Revisor prüfen lassen

  • OR 725b III + IV: bei eingetretener Überschuldung alternativ

– Rangrücktritt + Stundung durch Gläubiger

– Sanierung innert 90 Tagen und keine zusätzliche Gefährdung der Gläubigerforderungen

– Bilanz beim Gericht deponieren