AG / Organe Flashcards
VSS Anfechtungsklage GV-Beschluss?
- OR 706 I: Aktivlegitimation
- VR
- Aktionär, FALLS alternativ
– NICHT an GV
– Beschluss NICHT zugestimmt
– Bei Beschlusszustimmung in Irrtum
-
Schützenswertes Interesse
= alternativ
- persönlich
- Sicherstellung rechtmässigen Handelns der AG
- Passivlegitimation
- OR 706 I: idR Gesellschaft
- OR 706a II: FALLS VR klagt -> Gericht bestimmt Vertreter
- Anfechtungsgrund
- OR 706 I: Generalklausel
- OR 706 II: Spezial-TB
– Ziff. 1-3: Aktionärsrechte
– Ziff.4: Aufhebung Gewinnstrebigkeit OHNE Zustimmung 100% Aktionäre
-
OR 706a I: VERWIRKUNGSFrist
= 2 Monate ab GV-Beschluss
Welche Kognition hat der Richter bei der Anfechtungsklage?
NUR formale Überprüfung
-> insb. KEINE Angemessenheitsprüfung
–> AUSSER Rechtsmissbrauch; Willensmängel
Wie entscheidet der Richter bei einer Anfechtungsklage?
- Best case: Auflösendes Gestaltungsurteil
= Gericht hebt Beschluss “NUR” auf
- VORBEHALTEN entgegenstehende überwiegende Interessen (zB von Gläubigern)
VSS Nichtigkeit?
- Aktivlegitimation: jedermann
- Anfechtungsinteresse: KEINES
- Passivlegitimation: Gesellschaft
- Nichtigkeitsgründe
4.1. OR 706b
- Ziff.1: Eingriff in Kern der Teilnahmerechte der Aktionäre
- Ziff.2: Eingriff in Kern der Kontrollrechte der Aktionäre
- Ziff.3: Verletzung Grundstrukturen der AG
- Ziff.4: Verletzung Kapitalschutz
4.2. OR 731 III: Nichtvorliegen Revisionsbericht
-> p.m.: sofern darauf NICHT verzichtet wurde
Ist die Beschlussfassung mittels Stichentscheids möglich in der GV?
OR 703 II: ja, FALLS Statuten dies vorsehen
= AG-Revision!
Wie wird grundsätzlich die Form der GV festgelegt?
OR 716a I Ziff. 6: unübertragbare und unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats
-> Aktionär hat KEINEN Anspruch diesbezüglich
Für welche Formen der GV braucht es eine statutarische Klausel?
- OR 701b I: ausländischer Tagungsort
- OR 701d I: virtuelle Durchführung
Wer nimmt in der AG die Geschäftsführung und wer die Vertretung für die AG wahr?
Geschäftsführung
- = interne Entscheide, zB Beschaffung neues EDV-System; Anstellen eines Betriebsleiters
- OR 716 II; 716b: Grds. der VR gesamthaft (OR 716b V); er kann die GF aber übertragen
-> und zwar der sog. “Geschäftsleitung” - OR 716a I Ziff.5: der VR behält in jedem Fall die Oberaufsicht
Vertretung
- OR 718 I: grds. jedes VR-Mitglied einzeln
- OR 718 II: kann übertragen werden
-> vertretungsberechtigte NICHT-VR-Mitglieder sind “Direktoren”
-> OR 721: Prokuristen oder Generallbevollmächtigte ebenfalls möglich
- OR 718 III: mind. 1 VR-Mitglied MUSS zur Vertretung berechtigt sein
- OR 718 IV: mind. 1 Vertreter muss in CH Wohnsitz haben
VSS für die Übertragung der Geschäftsführung?
p.m.: Geschäftsführung = interne Entscheide
1) KEINE entgegenstehende Statutenbestimmung
2) HRegV 120; BV 95 III lit. b S2: grds. NUR an nP
-> AUSSER börsenkotierte: Vermögensverwaltung
3) Organisationsreglement, OR 716b III (inkl. Mindestinhalt)
Wie ist der Umfang der Vertretung bei der AG?
OR 718a I: “was der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann”
= was vom Zweck NICHT geradezu ausgeschlossen
= quasi alles möglich
Welche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis können gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden?
OR 718a II:
1) NUR im HReg eingetragene; UND
2) alternativ
- Beschränkung auf Hauptniederlassung
- Beschränkung auf Zweigniederlassung
- Kollektivunterschrift
= wie Prokura, vgl. OR 460
Sind VR-Beschlüsse anfechtbar?
- Nein, NUR FALLS nichtig (OR 714 iVm 706b
– Ziff.1: Eingriff in zentrale Mitbestimmungsrechte
– Ziff.2: Eingriff in zentrale Kontrollrechte
– Ziff.3: Verletzung Grundstrukturen der AG
-> zB Übertragung Oberleitung oder -aufsicht
– Ziff.3: Verletzung Regeln Kapitalschutz
- ABER ggf. Verantwortlichkeitsklage für Verletzung Statuten/Gesetz + Schaden
Welche AGs können auf eine Revision verzichten?
OR 727a II: bis 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
UND: benötigt Zustimmung ALLER Aktionäre
Welche Haftungsnormen gibt es im Aktienrecht?
- OR 722: Haftung der AG für unerlaubte Handlungen ihrer Vertreter und Geschäftsführer in Ausübung dienstlicher Verrichtung
- OR 753: Gründungshaftung
-> inkl. Notar ! - OR 754: Organhaftung
- OR 755: Revisionshaftung
Wer klagt für wen bei der Organhaftung?
OR 754: Organhaftung
- OR 754 I; 756 I: Gesellschaft & Aktionäre für den direkten Schaden an der Gesellschaft
-> für die Gesellschaft
-> OR 756 II: Aktionäre können Gesellschaft mittels GV-Beschlusses zur Klage zwingen (s. notwendige Quoren für Einberufung GV; Traktandierungs- und Antragsrecht) - OR 757 I: Im Konkurs für Schaden an der Gesellschaft
-> primär Konkursverwaltung für die Gesellschaft
-> subsidiär Gläubiger für die Gesellschaft (via Abtretung des Anspruchs der Konkursmasse)
-> OR 757 II: subsubsidiär Aktionäre - OR 754 I: Direkt geschädigte Gesellschaft, Aktionäre oder Gläubiger für sich selbst
-> CAVE FALLS im Konkurs UND Anspruch von Aktionär oder Gläubiger: Schutznormtheorie anwendbar
VSS Ernennung VR-Mitglieder ?
1) ggf. Statutenänderung mit öff. Beurkundung & HReg-Eintrag, FALLS Anzahl VR-Mitglieder beschränkt ODER Delegation Geschäftsführung / Vertretung statutarisch verboten
2) OR 698 II Ziff.2: Wahl der VR-Mitglieder per GV-Beschluss
3) OR 647; 933; HRegV 45 I lit.e, n und o: Eintragung im HReg
- VR-Mitglieder
- Statuten
- Vertretungsberechtigte: beglaubigte Unterschrift
Gestaltungsmöglichkeiten des VR für die Führung seiner Geschäfte?
- OR 712 II: Konstitutierung des VR durch sich selbst (Wahl Präsident)
- OR 716a II: ggf. Bildung von Ausschüssen (inkl. Berichterstattungspflicht
- OR 713: Erlass eines Organisationsreglements durch VR-Beschluss
-> OR 716a I Ziff.2; 716b I: ausschliessliche VR-Kompetenz
-> p.m.: KEINE Übertragung unübertragbarer Aufgaben - OR 716a I Ziff.4: Ernennung Geschäftsführer per VR-Beschluss
- OR 718: Beschluss über die Vertretungsberechtigung per VR-Beschluss
- CAVE ggf. HReg-Eintrag nötig!
Welche Konsequenzen hat die Delegation von Aufgaben durch den VR auf dessen Haftung? Wie sieht es bei der Bildung von VR-Ausschüssen aus?
- OR 753 II: Haftung für sorgfältige Auswahl, Unterrichtung und Überwachung
- das Errichten von Ausschüssen iSv OR 716a II hat keine Auswirkung auf die Haftung
In welchem Rechtsverhältnis stehen Geschäftsführer normalerweise zur Gesellschaft?
Arbeitsvertrag iSv OR 319 ff.
Kann die Generalversammlung die Statuten so ändern, dass der VR die Kompetenz zur Bestimmung des Sitzes delegiert erhält?
- zwar Sitz selbst KEINE unübertragbare Aufgabe iSv OR 698
- ABER Sitz = notwendiger Statuteninhalt (OR 626 I Ziff.1)
- UND Statutenänderung = unübertragbare Aufgabe der GV iSv OR 698
- -> Statutenänderung und damit Sitzverlegung = unübertragbare GV-Kompetenz iSv OR 698
VSS für die Anfechtung von GV-Beschlüssen?
OR 706: Anfechtung von GV-Beschlüssen
- Aktivlegitimation
- VR
- Aktionär, FALLS alternativ
– NICHT an GV
– Beschluss NICHT zugestimmt
– Zustimmung aus Irrtum
- Anfechtungsinteresse: alternativ
- in eigenen Interessen betroffen
- sicherstellen, dass AG rechtmässig handelt
- ≠ wenn nach Aufhebund die GV mit hoher Wahrscheinlichkeit denselben Beschluss erneut treffen würde
- Passivleg
- OR 706 I: Gesllschaft
- OR 706a II: ggf. durch Gericht bestellten Vertreter
- Anfechtungsgründe
- OR 706 I: Generalklausel
- OR 706 II: Spezial-TBs
- Verwirkungsfrist !
- OR 706a I: 2 Mt.