AG / Organe Flashcards
VSS Anfechtungsklage GV-Beschluss?
- OR 706 I: Aktivlegitimation
- VR
- Aktionär, FALLS alternativ
– NICHT an GV
– Beschluss NICHT zugestimmt
– Bei Beschlusszustimmung in Irrtum
-
Schützenswertes Interesse
= alternativ
- persönlich
- Sicherstellung rechtmässigen Handelns der AG
- Passivlegitimation
- OR 706 I: idR Gesellschaft
- OR 706a II: FALLS VR klagt -> Gericht bestimmt Vertreter
- Anfechtungsgrund
- OR 706 I: Generalklausel
- OR 706 II: Spezial-TB
– Ziff. 1-3: Aktionärsrechte
– Ziff.4: Aufhebung Gewinnstrebigkeit OHNE Zustimmung 100% Aktionäre
-
OR 706a I: VERWIRKUNGSFrist
= 2 Monate ab GV-Beschluss
Welche Kognition hat der Richter bei der Anfechtungsklage?
NUR formale Überprüfung
-> insb. KEINE Angemessenheitsprüfung
–> AUSSER Rechtsmissbrauch; Willensmängel
Wie entscheidet der Richter bei einer Anfechtungsklage?
- Best case: Auflösendes Gestaltungsurteil
= Gericht hebt Beschluss “NUR” auf
- VORBEHALTEN entgegenstehende überwiegende Interessen (zB von Gläubigern)
VSS Nichtigkeit?
- Aktivlegitimation: jedermann
- Anfechtungsinteresse: KEINES
- Passivlegitimation: Gesellschaft
- Nichtigkeitsgründe
4.1. OR 706b
- Ziff.1: Eingriff in Kern der Teilnahmerechte der Aktionäre
- Ziff.2: Eingriff in Kern der Kontrollrechte der Aktionäre
- Ziff.3: Verletzung Grundstrukturen der AG
- Ziff.4: Verletzung Kapitalschutz
4.2. OR 731 III: Nichtvorliegen Revisionsbericht
-> p.m.: sofern darauf NICHT verzichtet wurde
Ist die Beschlussfassung mittels Stichentscheids möglich in der GV?
OR 703 II: ja, FALLS Statuten dies vorsehen
= AG-Revision!
Wie wird grundsätzlich die Form der GV festgelegt?
OR 716a I Ziff. 6: unübertragbare und unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrats
-> Aktionär hat KEINEN Anspruch diesbezüglich
Für welche Formen der GV braucht es eine statutarische Klausel?
- OR 701b I: ausländischer Tagungsort
- OR 701d I: virtuelle Durchführung
Wer nimmt in der AG die Geschäftsführung und wer die Vertretung für die AG wahr?
Geschäftsführung
- = interne Entscheide, zB Beschaffung neues EDV-System; Anstellen eines Betriebsleiters
- OR 716 II; 716b: Grds. der VR gesamthaft (OR 716b V); er kann die GF aber übertragen
-> und zwar der sog. “Geschäftsleitung” - OR 716a I Ziff.5: der VR behält in jedem Fall die Oberaufsicht
Vertretung
- OR 718 I: grds. jedes VR-Mitglied einzeln
- OR 718 II: kann übertragen werden
-> vertretungsberechtigte NICHT-VR-Mitglieder sind “Direktoren”
-> OR 721: Prokuristen oder Generallbevollmächtigte ebenfalls möglich
- OR 718 III: mind. 1 VR-Mitglied MUSS zur Vertretung berechtigt sein
- OR 718 IV: mind. 1 Vertreter muss in CH Wohnsitz haben
VSS für die Übertragung der Geschäftsführung?
p.m.: Geschäftsführung = interne Entscheide
1) KEINE entgegenstehende Statutenbestimmung
2) HRegV 120; BV 95 III lit. b S2: grds. NUR an nP
-> AUSSER börsenkotierte: Vermögensverwaltung
3) Organisationsreglement, OR 716b III (inkl. Mindestinhalt)
Wie ist der Umfang der Vertretung bei der AG?
OR 718a I: “was der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann”
= was vom Zweck NICHT geradezu ausgeschlossen
= quasi alles möglich
Welche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis können gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden?
OR 718a II:
1) NUR im HReg eingetragene; UND
2) alternativ
- Beschränkung auf Hauptniederlassung
- Beschränkung auf Zweigniederlassung
- Kollektivunterschrift
= wie Prokura, vgl. OR 460
Sind VR-Beschlüsse anfechtbar?
- Nein, NUR FALLS nichtig (OR 714 iVm 706b
– Ziff.1: Eingriff in zentrale Mitbestimmungsrechte
– Ziff.2: Eingriff in zentrale Kontrollrechte
– Ziff.3: Verletzung Grundstrukturen der AG
-> zB Übertragung Oberleitung oder -aufsicht
– Ziff.3: Verletzung Regeln Kapitalschutz
- ABER ggf. Verantwortlichkeitsklage für Verletzung Statuten/Gesetz + Schaden
Welche AGs können auf eine Revision verzichten?
OR 727a II: bis 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
UND: benötigt Zustimmung ALLER Aktionäre
Welche Haftungsnormen gibt es im Aktienrecht?
- OR 722: Haftung der AG für unerlaubte Handlungen ihrer Vertreter und Geschäftsführer in Ausübung dienstlicher Verrichtung
- OR 753: Gründungshaftung
-> inkl. Notar ! - OR 754: Organhaftung
- OR 755: Revisionshaftung
Wer klagt für wen bei der Organhaftung?
OR 754: Organhaftung
- OR 754 I; 756 I: Gesellschaft & Aktionäre für den direkten Schaden an der Gesellschaft
-> für die Gesellschaft
-> OR 756 II: Aktionäre können Gesellschaft mittels GV-Beschlusses zur Klage zwingen (s. notwendige Quoren für Einberufung GV; Traktandierungs- und Antragsrecht) - OR 757 I: Im Konkurs für Schaden an der Gesellschaft
-> primär Konkursverwaltung für die Gesellschaft
-> subsidiär Gläubiger für die Gesellschaft (via Abtretung des Anspruchs der Konkursmasse)
-> OR 757 II: subsubsidiär Aktionäre - OR 754 I: Direkt geschädigte Gesellschaft, Aktionäre oder Gläubiger für sich selbst
-> CAVE FALLS im Konkurs UND Anspruch von Aktionär oder Gläubiger: Schutznormtheorie anwendbar