Kollektivgesellschaft, OR 552 ff. Flashcards
In welchen zwei Szenarien entsteht eine KollG ohne weiteres?
- einf. G. betreibt ein kaufmänn. geführtes Unternehmen
- Kommanditär scheidet aus Gesellschaft aus
Was geschieht, wenn eine jP sich der KollG anschliesst?
= einfache Gesellschaft
-> KollG besteht NUR aus nP
–> personenbezogene Gesellschaft
–> die unbeschränkte Haftung der nP soll nicht durch Zwischenschaltung einer jP umgangen werden!
p.m.: Welche 6 Wirkungen hat der HR-Eintrag?
- Publizitätswirkung
- öff. Glaube
- SchKG 39 I: Konkursfähigkeit
– Ziff.2: der Gesellschafter
– Ziff.6: der Gesellschaft - OR 951 I (iVm 946 I?): Firmenschutz
- Bestimmt Sitz (ZPO 10 I lit.b) & Betreibungsort (SchKG 46 II)
- Ermöglicht Beschränkung Vertretungsmacht (ohne individuelle Mitteilung)
Welche Regeln gelten im Innenverhältnis der KollG?
- Primär OR 552 ff.
- Subsidiär einf. G (OR 557 II)
Wie steht das Gesellschaftsvermögen zu den einzelnen Gesellschaftern?
Zwingend Gesamteigentum iSv ZGB 652 ff.
= Gläubigergemeinschaft
<-> einf. G. (auch Miteigentum möglich)
Kann ein Gesellschafter der KollG gänzlich oder partiell von der Vertretung ausgeschlossen werden?
- OR 563: Gänzlicher Ausschluss möglich
- ABER NICHT summenmässige oder sachliche Beschränkung !
-> kann NICHT in HReg eingetragen werden
Für welche Beschlüsse ist die Gesellschafterversammlung zuständig?
OR 557 II iVm OR 535 III; p.m.:
- Bestellung Generallbevollmächtigter
- Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Aktivität hinausgehen
- ggf. weitere gem. Gesellschaftsvertrag
In welchen Fällen kommt die subsidiäre Haftung eines Kollektivgesellschafters zur Anwendung?
OR 568 III:
- Konkurs über 1 Gesellschafter
-> macht alle Forderungen gegen Konkursiten fällig (SchKG 208), inkl. derjenigen aus dessen subsidiärer Haftung für Gesellschaftsschulden
–> Gesellschaftsgläubiger können am individuellem Konkurs teilnehmen
–> CAVE: umgekehrt kann der Gläubiger eines Gesellschafters NICHT auf KollG durchgreifen - Auflösung der Gesellschaft
- Erfolglose Betreibung der Gesellschaft auf Pfändung (v.a. für öff-rechtl. Forderungen wichtig, SchKG 43
Welche zwei Ausnahmen von der subsidiären Haftung der Kollektivgesellschafter gibt es?
1) Einvernehmlicher Verzicht (BGer)
2) OR 568 III S2: Verpflichtung eines Gesellschafters als Solidarbürge der Gesellschaft
–> tritt hervor / kann von Gläubigern wir normaler Bürge der Gesellschaft belangt werden
Welches Vermögen haftet für Schadenersatz aus unerlaubter Handlung der Kollektivgesellschafter?
OR 567: Das Gesellschaftsvermögen
<-> einf. G. (NUR Vertretung aus OR 32 ff. -> Vertretung bei Delikt wäre vertretungsfeindlich)
Was ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation?
Alle liquidationsbedürftigen Rechtsverhältnisse werden gemeinsam behandelt.
= die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken
Wie läuft die Liquidation der KollG ab?
ähnlich wie einf. G.:
- OR 583: Die geschäftsführenden Gesellschafter werden Liquidatoren
-> im HReg einzutragen ! - OR 587 I: Bilanz erstellen
- OR 585 I: offene Rechtsgeschäfte beenden + Vermögen veräussern
- OR 588 I: Verteilung
– 4.1. Schulden
– 4.2. Rückzahlung der Einlagen + Zinsen darauf, die während Liquidation angefallen sind
– 4.3. OR 588 II: Überschussverteilung
- OR 589: Löschung im HReg (deklarativ)
-> löst Frist für Verjährung aus, OR 591 I !
Wird die KollG IMMER durch Liquidation beendet?
Nein, es gibt 2 weitere Möglichkeiten:
1) Übertragen aller Aktiva und Passiva an 1 Gesellschafter oder Dritter
-> falls im HReg: FusG 69 ff.
-> sonst: OR 181
2) OR 579: alle Gesellschafter ausser 1 scheiden aus
= Umwandlung in Einzelunternehmen
-> KEINE Vermögensübertragung
An welche Verjährungsregel ist bei der KollG zu denken?
1) OR 591 I:
- Forderungen von Gesellschaftsgläubigern vs Gesellschafter verjähren
- nach 5 Jahren
- ab Publikation im SHAB
- des Ausscheidens oder der Auflösung
2) OR 592:
spezielles Regime bei Übernahme der Aktiva + Passiva der KollG
Was ist speziell bei der Verjährungsunterbrechungshandlungen gegen die Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter ausgschieden ist?
OR 593: Sie wirken NICHT gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter !