Kollektivgesellschaft, OR 552 ff. Flashcards

1
Q

In welchen zwei Szenarien entsteht eine KollG ohne weiteres?

A
  • einf. G. betreibt ein kaufmänn. geführtes Unternehmen
  • Kommanditär scheidet aus Gesellschaft aus
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2
Q

Was geschieht, wenn eine jP sich der KollG anschliesst?

A

= einfache Gesellschaft

-> KollG besteht NUR aus nP

–> personenbezogene Gesellschaft

–> die unbeschränkte Haftung der nP soll nicht durch Zwischenschaltung einer jP umgangen werden!

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3
Q

p.m.: Welche 6 Wirkungen hat der HR-Eintrag?

A
  • Publizitätswirkung
  • öff. Glaube
  • SchKG 39 I: Konkursfähigkeit
    – Ziff.2: der Gesellschafter
    – Ziff.6: der Gesellschaft
  • OR 951 I (iVm 946 I?): Firmenschutz
  • Bestimmt Sitz (ZPO 10 I lit.b) & Betreibungsort (SchKG 46 II)
  • Ermöglicht Beschränkung Vertretungsmacht (ohne individuelle Mitteilung)
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4
Q

Welche Regeln gelten im Innenverhältnis der KollG?

A
  • Primär OR 552 ff.
  • Subsidiär einf. G (OR 557 II)
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5
Q

Wie steht das Gesellschaftsvermögen zu den einzelnen Gesellschaftern?

A

Zwingend Gesamteigentum iSv ZGB 652 ff.

= Gläubigergemeinschaft

<-> einf. G. (auch Miteigentum möglich)

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6
Q

Kann ein Gesellschafter der KollG gänzlich oder partiell von der Vertretung ausgeschlossen werden?

A
  • OR 563: Gänzlicher Ausschluss möglich
  • ABER NICHT summenmässige oder sachliche Beschränkung !
    -> kann NICHT in HReg eingetragen werden
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7
Q

Für welche Beschlüsse ist die Gesellschafterversammlung zuständig?

A

OR 557 II iVm OR 535 III; p.m.:

  • Bestellung Generallbevollmächtigter
  • Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Aktivität hinausgehen
  • ggf. weitere gem. Gesellschaftsvertrag
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8
Q

In welchen Fällen kommt die subsidiäre Haftung eines Kollektivgesellschafters zur Anwendung?

A

OR 568 III:

  • Konkurs über 1 Gesellschafter
    -> macht alle Forderungen gegen Konkursiten fällig (SchKG 208), inkl. derjenigen aus dessen subsidiärer Haftung für Gesellschaftsschulden
    –> Gesellschaftsgläubiger können am individuellem Konkurs teilnehmen
    –> CAVE: umgekehrt kann der Gläubiger eines Gesellschafters NICHT auf KollG durchgreifen
  • Auflösung der Gesellschaft
  • Erfolglose Betreibung der Gesellschaft auf Pfändung (v.a. für öff-rechtl. Forderungen wichtig, SchKG 43
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9
Q

Welche zwei Ausnahmen von der subsidiären Haftung der Kollektivgesellschafter gibt es?

A

1) Einvernehmlicher Verzicht (BGer)

2) OR 568 III S2: Verpflichtung eines Gesellschafters als Solidarbürge der Gesellschaft
–> tritt hervor / kann von Gläubigern wir normaler Bürge der Gesellschaft belangt werden

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10
Q

Welches Vermögen haftet für Schadenersatz aus unerlaubter Handlung der Kollektivgesellschafter?

A

OR 567: Das Gesellschaftsvermögen

<-> einf. G. (NUR Vertretung aus OR 32 ff. -> Vertretung bei Delikt wäre vertretungsfeindlich)

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11
Q

Was ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation?

A

Alle liquidationsbedürftigen Rechtsverhältnisse werden gemeinsam behandelt.

= die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken

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12
Q

Wie läuft die Liquidation der KollG ab?

A

ähnlich wie einf. G.:

  1. OR 583: Die geschäftsführenden Gesellschafter werden Liquidatoren
    -> im HReg einzutragen !
  2. OR 587 I: Bilanz erstellen
  3. OR 585 I: offene Rechtsgeschäfte beenden + Vermögen veräussern
  4. OR 588 I: Verteilung

– 4.1. Schulden

– 4.2. Rückzahlung der Einlagen + Zinsen darauf, die während Liquidation angefallen sind

– 4.3. OR 588 II: Überschussverteilung

  1. OR 589: Löschung im HReg (deklarativ)

-> löst Frist für Verjährung aus, OR 591 I !

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13
Q

Wird die KollG IMMER durch Liquidation beendet?

A

Nein, es gibt 2 weitere Möglichkeiten:

1) Übertragen aller Aktiva und Passiva an 1 Gesellschafter oder Dritter

-> falls im HReg: FusG 69 ff.
-> sonst: OR 181

2) OR 579: alle Gesellschafter ausser 1 scheiden aus

= Umwandlung in Einzelunternehmen

-> KEINE Vermögensübertragung

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14
Q

An welche Verjährungsregel ist bei der KollG zu denken?

A

1) OR 591 I:

  • Forderungen von Gesellschaftsgläubigern vs Gesellschafter verjähren
  • nach 5 Jahren
  • ab Publikation im SHAB
  • des Ausscheidens oder der Auflösung

2) OR 592:

spezielles Regime bei Übernahme der Aktiva + Passiva der KollG

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15
Q

Was ist speziell bei der Verjährungsunterbrechungshandlungen gegen die Gesellschaft, wenn ein Gesellschafter ausgschieden ist?

A

OR 593: Sie wirken NICHT gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter !

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