AG, OR 620 ff. Flashcards

1
Q

Wie läuft die Gründung der AG ab?

A

Gründung einer AG benötigt

1) Errichtung
= Gründungsakt
= VSS für Entstehung

2) Entstehung
= HReg-Eintrag
-> bis hier: OR 530 anwendbar (BGer; analog Verein, s. ZGB 62)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Kann ein Gläubiger auf einen Aktionär durchgreifen?

A
  • Grds. nicht (OR 620 I; II)
  • AUSSER

1) wirtschaftliche Einheit AG / Aktionär
= idR Alleinaktionär
= Möglichkeit zur Beherrschung der AG
-> “Verschulden” egal (Beherrschung kann auch zufällig gekommen sein)
-> auch egal, ob Beherrschung an sich zulässig oder nicht

2) Vorschieben der jP wäre rechtsmissbräuchlich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Was heisst “Durchgriff” auf einen Aktionär?

A

zB persönliches Vermögen des beherrschenden Aktionärs in die Zwangsvollstreckung der beherrschten jP einbeziehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Gibt es den Durchgriff nur bei der AG?

A

Nein, bei jeder jP möglich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Was ist eine Publikumsgesellschaft?

A

OR 727 I Ziff.1: Definition

= unter “ordentliche Revision”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Was ist eine börsenkotierte AG?

A

Definition “kotiert”

= grds. FinfraG 2 lit.f

  • AUSSER NUR “Beteiligungspapiere” (NICHT jegliche Art von Effekten)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Nach welchen Grundsätzen werden Statuten ausgelegt? Kommt es dabei auf die Parteien an?

A

Ja

Auslegung mit interner Wirkung
= idR Vertrauensgrundsatz zwischen Aktionären (wie hätte Aktionär nach T&G verstehen müssen?)
-> “Vertragscharakter” der Statuten im internen Verhältnis

Auslegung mit externer Wirkung
= gesetzliche Auslegungsgrundsätze
-> Dritte müssen sich den Vertrauensgrundsatz zwischen Aktionären NICHT entgegenhalten lassen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Was geschieht grds., wenn die AG eingetragen wurde, aber eigentlich an einem Mangel leiden würde?

A
  1. OR 643 II: HReg-Eintrag heilt grds. die Mängel

-> öffentlicher Glaube des HReg (durch BGer anerkannt, nicht jedoch im Gesetz)

-> Vorbehalten bleiben (krasse?) Rechtsmissbräuche

  1. in der Folge sind leichte Mängel zu beheben; bei schweren Mängeln kann die Auflösung (ex nunc) der Gesellschaft verlangt werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Gestützt auf welche Grundlage kann die mangelhafte AG verpflichtet werden, ihre Mängel zu beheben?

A

OR 731b:

  • Abs.1: Auflistung der Mängel
  • Abs.2: Rechtsfolgen

Beachte OR 643 III: Auflösung wegen mangelhafter Gründung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Kann die AG die Verpflichtungen ihrer Gründer übernehmen, die diese für die AG vor deren Gründung eingegangen sind?

A
  • grds. haften die Handelnden persönlich, OR 645 I
  • Bis zur Eintragung: OR 530 ff., einf. Gesellschaft (BGer)

-> OR 543 I iVm 32 II: indirekte StV für Gesellschaft

-> OR 545 II iVm 32 I: direkte StV für Gesellschaft

-> SONST OR 32 III iVm 164 ff. (Zession) / OR 175 ff. (Schuldübernahme)

  • FALLS im Namen der zu gründenden AG aufgetreten wurde -> OR 643 II als lex specialis
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Welche Bedeutung hat es für die AG, wenn ihre Organe bestellt, aber sie nicht im HReg eingetragen ist?

A
  • ZGB 54: Organe bestellt = Handlungsfähigkeit

-> p.m.: Organe vertreten NICHT die jP, ihr Handeln ist dasjenige der jP (ZGB 55 I: verleihen dem Willen der jP Ausdruck)

  • OR 643 I: HReg-Eintrag
    = Rechtspersönlichkeit iSv OR ZGB 52

-> OHNE Rechtspersönlichkeit (HReg-Eintrag) KEINE Begründung von Rechtsverhältnissen

  • CAVE: Sobald eingetragen, ist jedoch für die Vertretung ggü Gutgläubigen egal, ob Organe bestellt; HReg hat heilende Wirkung iSv OR 643 II (als lex specialis zu ZGB 54)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Welche Gründungsarten gibt es bei der AG?

A
  • OR 632: Bargründung
  • Qualifizierte Gründung

– OR 634: Sacheinlage
-> zB via OR 181
-> OR 634 II: schriftl. Vertrag!

– OR 634a: Verrechnung mit Forderung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Was ist generell die Konsequenz, wenn eine qual. Gründung vorgenommen werden soll? Wie äussert sich das konkret?

A

-> Schutzvorschriften einhalten

  • Publizität
  • beschränkte Prüfung der Richtigkeit der Bewertung der Einlage
  • weitere materielle + formelle Vorschriften nach OR 634 insb.!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Woran ist zu denken, wenn eine Liberierung via Sacheinlage vorgenommen wird?

A

Publizität

  • OR 634 prüfen !

– Aufnahme in Gründungsurkunde, OR 631 I Ziff.5

– Aufnahem in Statuten, OR 634 IV

– Eintragung in HReg, HRegV 45 II + III

beschränkte Prüfung durch Revisor

  • OR 635: Schriftlicher Bericht über Sacheinlage
  • OR 636: Revisor prüft, ob der angegeben Wert der Sacheinlage dem tatsächlichen in etwa entspricht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Welche 3 Kategorien an Massnahmen zwecks Kapitalschutz gibt es?

A

1) Kapitalschutz bei der Aufbringung

2) Kapitalschutz zur Erhaltung

3) Kapitalschutz vor Verlust & Überschuldung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wie hoch darf das Partizipationskapital sein?

A

OR 656b I:

  • börsenkotierte PS: bis 10x Aktienkapital
  • NICHT-börsenkotierte PS: bis 2x Aktienkapital
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Was ist eine Aktienzeichnung?

A

OR 630: Aktienzeichnung

  • Ziff.1: Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag von Aktien
  • Ziff.2: bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Was ist der Unterschied zwischen Zeichnung und Liberierung?

A

Zeichnung = Versprechen der Leistung durch Aktionär

Liberierung = tatsächliche Leistung

19
Q

Welche 5 Massnahmen fallen unter den Kapitalschutz bei der Aufbringung?

A

KAPITALSCHUTZMASSNAHMEN BEI DER AUFBRINGUNG

1) OR 624 I: Deckungsprinzip
= Aktien dürfen NICHT unter Nennwert ausgegeben werden (S.1)
-> AUSSER kaduzierte Aktien (S.2)

2) OR 630 Ziff.2: Aktienzeichnung NUR unwiderruflich & unbedingt

3) Mindestliberierungsvorschriften
-> OR 632: bei Gründung wenigstens 20% oder 50k
-> OR 683 I: Inhaberaktien müssen SOFORT voll liberiert werden

4) OR 634b I: Liberierung jederzeit vom VR einforderbar

5) OR 681: Folgen versäumter Liberierung
- VSS: Nachfrist von 30 T., OR 682

  • Abs.1: Zins
  • Abs.2: Kaduzierung (“Rücktritt durch VR”)
  • Abs.3: ggf. Konventionalstrafe
20
Q

Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt, an dem liberiert werden muss?

A
  • OR 632: Mindesteinlage bei Gründung = 20% oder 50k
  • Inhaberaktien: Liberierung ist Ausgabe-VSS, OR 683 I
  • Namenaktien:

– müssen gezeichnet werden, d.h. unwiderrufliches, unbedingtes Versprechen der Leistung, OR 630 Ziff.2

– der VR kann dann die Liberierung jederzeit verlangen, OR 634b I

21
Q

Was bedeutet “Kaduzierung” UND welche VSS sind dafür zu erfüllen?

A

OR 681 II: Kaduzierung

= wenn ein Aktionär Aktien zwar zeichnet, aber seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, kann der VR diese verfallen lassen und neu ausgeben

  • OR 682: VR muss ausserdem 30 T Nachfrist ansetzen
22
Q

Wie hoch ist der Betrag, den der neue Aktionär bei einer Kaduzierung leisten muss?

A
  • Umfang Kaduzierung = noch nicht geleistete Einlage des säumigen Aktionärs
  • -> der säumige Aktionär verliert sein e ggf. bereits geleistete Einlage!
23
Q

Welche 6 Massnahmen zur Kapitalerhaltung schreibt das Gesetz vor?

A

MASSNAHMEN ZUR KAPITALERHALTUNG:

  1. OR 680 II: Verbot der Einlagerückgewähr
  2. OR 675 II + III: Dividenden NUR bei guter Lage
  3. Gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven (OR 671; 672), Aufwertungsreserven (OR 725c), freiwillige Reserven (OR 673) & Verrechnung mit Verlusten (OR 674)
  4. OR 659: Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien
  5. OR 957 I Ziff.2: Buchführungspflicht
  6. OR 754 ff.: Verantwortlichkeit der Organe
24
Q

Welche Rechtsfolgen nennt das Gesetz bei Missachtung der Vorschriften zur Kapitalerhaltung?

A
  • OR 706b: Beschlüsse, die den Kapitalschutz verletzen, sind NICHTIG
  • OR 706 f.: Verstösse gegen Ordnungsvorschriften sind anfechtbar
  • OR 678: Rückerstattungsklage
25
Q

Können Dividenden auch bei Verlust ausgegeben werden?

A

OR 675 II + III:

  • Abs.2. Dividenden NUR aus Gewinn + Reserven
  • Abs.3: Verluste vergangener Jahre müssen erst ausgeglichen werden
26
Q

Wo sind die gesetzlichen Grundlagen zu den Reserven systematisch im Gesetz verortet?

A

OR 660 ff., Rechte & Pflichten von Aktionären

-> AUSSER Aufwertungsreserven (OR 725c): Der Verwaltungsrat, OR 707 ff.; drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung, OR 725 ff.

27
Q

Welche Arten von Reserven unterscheidet das Gesetz?

A
  • OR 671: Gesetzliche Kapitalreserve
  • OR 672: Gesetzliche Gewinnreserve

– inkl. OR 725c: Reserve aus Aufwertung

  • OR 673: Statutarische / freiwillige Gewinnreserve
28
Q

Woraus werden gesetzliche Kapitalreserven gebildet?

A

OR 671: gesetzliche Kapitalreserven

Abs.1: Bildung

  • Ziff.1: Agio
  • Ziff.2: “Kaduzierungsgewinn”
  • Ziff.3: weitere Einlagen / Zuschüsse von Beteiligungsinhabern
29
Q

Woraus werden gesetzliche Gewinnreserven (inkl. Aufwertungsreserven) gebildet?

A

OR 672: Gesetzliche Gewinnreserven

Abs.1: Bildung

  • Satz 2: KEINE Neubildung bei Verlustvortrag

–> OR 674 II: ABER auch NICHT zwingend Verrechnung

  • Satz 1: 5% des Jahresgewinns

OR 725c: Aufwertungsreserven

  • Abs.1: Aufwertung NUR bei Kapitalverlust
30
Q

Wann können gesetzliche Kapital- und gesetzliche Gewinnreserven aufgelöst werden?

A
  • OR 672 III iVm OR 671 II: Rückzahlung an Aktionäre ab 50% des Grundkapitals
  • OR 674: Verrechnung mit Verlusten nach Gewinnvortrag und freiwilligen Reserven (Abs.1); optional (Abs.2)
31
Q

Kapitalschutz vor Verlust /
Überschuldung:

Welche 4 Stufen kennt die Warn- und Meldekaskade zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit der AG?

A

KAPITALSCHUTZ VOR VERLUST / ÜBERSCHULDUNG

  1. OR 725: Fortlaufende Überwachung der Zahlungsfähigkeit durch VR
    -> inkl. Liquiditätsplan
  2. OR 725a: Kapitalverlust
    = Aktiva < 0.5 x (gesetzliche Gewinn- und Kapitalreserven + AK)
  3. OR 725b I+II: Begründete Besorgnis einer Überschuldung
    = Verlust ist fast so gross wie Eigenkapital
  4. OR 725b III + IV: Überschuldung
    = Verlust > Eigenkapital
32
Q

Wann ist das Gericht zu benachrichtigen wegen Zahlungsunfähigkeit? Welche Alternative besteht dazu?

A
  • OR 725b III: Überschuldung -> VR oder subsidiär Revisor (OR 728c III; 729c) deponiert Bilanz beim Gericht, das den Konkurs eröffnet, vorbehalten SchKG 173a
  • OR 725b IV: AUSSER

– Ziff.1: Rangrücktritt der Gläubiger

– Ziff.2: begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung innert 90 Tagen

33
Q

Welche 4 Sanierungsmassnahmen kommen in Betracht für die AG?

A
  1. (reine) Kapitalerhöhung
  2. Sanierungsfusion iSv FusG 6
  3. Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen (“partieller Forderungsverzicht”)
  4. Kapitalschnitt
34
Q

Was ist ein “Kapitalschnitt”?

A

Kapitalschnitt =

  1. Herabsetzung des Aktienkapitals
    = löst Kapitalverlust auf
  2. Neues, voll liberiertes Aktienkapital einbringen
    = mehr liquide Mittel
    -> zB durch Verrechnung (= Fremd- wird zu Eigenkapital)

-> im Endergebnis gleichviel AK wie vorher, aber nun KEIN Kapitalverlust mehr, dank Erhöhung Aktiva

35
Q

KAPITALVERÄNDERUNGEN

A

** KAPITALVERÄNDERUNGEN**

36
Q

Welche Arten der Kapitalerhöhung gibt es? Wo sind die Bestimmungen systematisch verortet?

A
  • Ordentliche Kapitalerhöhung, OR 650 ff.
    = GV beschliesst fixen oder maximalen Betrag der Erhöhung
  • Erhöhung aus bedingtem Kapital, OR 653 ff.

= Dritten wird die Möglichkeit gegeben, durch Bareinlage oder Verrechnung Aktien zu beziehen

-> damit verbunden ist begriffsnotwendig eine Beschränkung des Bezugsrechts iSv OR 653c iVm 652b
–> Schutzvorschriften beachten, u.a. öff. Beurkundung v. GV- und VR-Beschluss und Statutenänderung!

= Teil der Allgemeinen Bestimmungen, OR 620 ff.

37
Q

Wie läuft die ordentliche Kapitalerhöhung ab?

A
  1. Einladung durch VR zur GV mit Traktandum/ Antrag “AK-Erhöhung” mind. 20 Tage vorher, OR 700
  2. OR 650: GV-Beschluss mit öff. Beurkundung
  3. VR-Beschluss über Erhöhung
  4. OR 652: Aktienzeichnung nach den Regeln der Gründung (OR 624: Deckungsprinzip; OR ???: volle Zeichnung; etc.)

-> ggf. mit Emissionsprospekt & Haftung für Emissionsprospekt

  1. OR 652e: Kapitalerhöhungsbericht VR
  2. OR 652f: Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts durch Revisor; ausser in den Fällen nach Abs.2
  3. OR 652g: Statutenänderung mit öff. Beurkundung
  4. OR 650 III: Eintragung im HReg innert 6 Monaten seit GV-Beschluss
38
Q

Welche Arten der Kapitalherabsetzung gibt es?

A
  • OR 653j ff.: ordentl. Herabsetzung
  • OR 653p: Herabsetzung im Falle einer offen ausgewiesenen Unterbilanz
    = Aktiven < Grundkapital (AK + Partizaptionskapital) + gesetzliche Reserven
  • OR 653q f.: “Harmonika” / Kapitalschnitt
39
Q

Wie läuft die ordentliche Herabsetzung ab?

A
  1. OR 653m: Revisor bestätigt, dass alle Schulden gedeckt sind
  2. OR 653o: öff. beurkundete Statuenänderung & HReg-Eintrag durch VR
  3. OR 653k: Gläubigerschutz
  • Schuldenruf im SHAB
  • 30 T. für Gläubiger, Sicherstellung zu verlangen
40
Q

Sind die Regeln der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung auf die “Harmonika” anwendbar?

A
  • OR 653q I: FALLS

– AK gleich bleibt
– Liberierungsgrad gleich bleibt

-> NUR Regeln der Kapitalerhöhung, Abs.2

  • Ggf. auch KEINE Anpassung Statuten, Abs.3
41
Q

Welche Beurkundungen sind beim Kapitalband vorzunehmen?

A
  • OR 653u III: nach jeder Veränderung macht VR macht Feststellung

+ Statutenänderung iSv OR 653t

+ öff. Urkunde

42
Q

Welches Quorum benötigt die Einführung eines Kapitalbands?

A

OR 704 I Ziff. 5: qual. Quorum (wichtiger Beschluss)

43
Q

Welche Regeln sind anzuwenden, wenn der VR innerhalb des Kapitalbands eine Veränderung des Aktienkapitals beschliesst?

A

OR 653u II + V: Regeln der ordentl. Herabsetzung / Erhöhung

44
Q

Umfasst das Kapitalband auch Veränderungen des Partizipationskapitals?

A

Ja

-> OR 656a II: generell gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital auch für das Partizipationskapital

-> vgl. OR 653t I Ziff.4; 10