AG, OR 620 ff. Flashcards
Wie läuft die Gründung der AG ab?
Gründung einer AG benötigt
1) Errichtung
= Gründungsakt
= VSS für Entstehung
2) Entstehung
= HReg-Eintrag
-> bis hier: OR 530 anwendbar (BGer; analog Verein, s. ZGB 62)
Kann ein Gläubiger auf einen Aktionär durchgreifen?
- Grds. nicht (OR 620 I; II)
- AUSSER
1) wirtschaftliche Einheit AG / Aktionär
= idR Alleinaktionär
= Möglichkeit zur Beherrschung der AG
-> “Verschulden” egal (Beherrschung kann auch zufällig gekommen sein)
-> auch egal, ob Beherrschung an sich zulässig oder nicht
2) Vorschieben der jP wäre rechtsmissbräuchlich
Was heisst “Durchgriff” auf einen Aktionär?
zB persönliches Vermögen des beherrschenden Aktionärs in die Zwangsvollstreckung der beherrschten jP einbeziehen
Gibt es den Durchgriff nur bei der AG?
Nein, bei jeder jP möglich
Was ist eine Publikumsgesellschaft?
OR 727 I Ziff.1: Definition
= unter “ordentliche Revision”
Was ist eine börsenkotierte AG?
Definition “kotiert”
= grds. FinfraG 2 lit.f
- AUSSER NUR “Beteiligungspapiere” (NICHT jegliche Art von Effekten)
Nach welchen Grundsätzen werden Statuten ausgelegt? Kommt es dabei auf die Parteien an?
Ja
Auslegung mit interner Wirkung
= idR Vertrauensgrundsatz zwischen Aktionären (wie hätte Aktionär nach T&G verstehen müssen?)
-> “Vertragscharakter” der Statuten im internen Verhältnis
Auslegung mit externer Wirkung
= gesetzliche Auslegungsgrundsätze
-> Dritte müssen sich den Vertrauensgrundsatz zwischen Aktionären NICHT entgegenhalten lassen
Was geschieht grds., wenn die AG eingetragen wurde, aber eigentlich an einem Mangel leiden würde?
- OR 643 II: HReg-Eintrag heilt grds. die Mängel
-> öffentlicher Glaube des HReg (durch BGer anerkannt, nicht jedoch im Gesetz)
-> Vorbehalten bleiben (krasse?) Rechtsmissbräuche
- in der Folge sind leichte Mängel zu beheben; bei schweren Mängeln kann die Auflösung (ex nunc) der Gesellschaft verlangt werden
Gestützt auf welche Grundlage kann die mangelhafte AG verpflichtet werden, ihre Mängel zu beheben?
OR 731b:
- Abs.1: Auflistung der Mängel
- Abs.2: Rechtsfolgen
Beachte OR 643 III: Auflösung wegen mangelhafter Gründung
Kann die AG die Verpflichtungen ihrer Gründer übernehmen, die diese für die AG vor deren Gründung eingegangen sind?
- grds. haften die Handelnden persönlich, OR 645 I
- Bis zur Eintragung: OR 530 ff., einf. Gesellschaft (BGer)
-> OR 543 I iVm 32 II: indirekte StV für Gesellschaft
-> OR 545 II iVm 32 I: direkte StV für Gesellschaft
-> SONST OR 32 III iVm 164 ff. (Zession) / OR 175 ff. (Schuldübernahme)
- FALLS im Namen der zu gründenden AG aufgetreten wurde -> OR 643 II als lex specialis
Welche Bedeutung hat es für die AG, wenn ihre Organe bestellt, aber sie nicht im HReg eingetragen ist?
- ZGB 54: Organe bestellt = Handlungsfähigkeit
-> p.m.: Organe vertreten NICHT die jP, ihr Handeln ist dasjenige der jP (ZGB 55 I: verleihen dem Willen der jP Ausdruck)
- OR 643 I: HReg-Eintrag
= Rechtspersönlichkeit iSv OR ZGB 52
-> OHNE Rechtspersönlichkeit (HReg-Eintrag) KEINE Begründung von Rechtsverhältnissen
- CAVE: Sobald eingetragen, ist jedoch für die Vertretung ggü Gutgläubigen egal, ob Organe bestellt; HReg hat heilende Wirkung iSv OR 643 II (als lex specialis zu ZGB 54)
Welche Gründungsarten gibt es bei der AG?
- OR 632: Bargründung
- Qualifizierte Gründung
– OR 634: Sacheinlage
-> zB via OR 181
-> OR 634 II: schriftl. Vertrag!
– OR 634a: Verrechnung mit Forderung
Was ist generell die Konsequenz, wenn eine qual. Gründung vorgenommen werden soll? Wie äussert sich das konkret?
-> Schutzvorschriften einhalten
- Publizität
- beschränkte Prüfung der Richtigkeit der Bewertung der Einlage
- weitere materielle + formelle Vorschriften nach OR 634 insb.!
Woran ist zu denken, wenn eine Liberierung via Sacheinlage vorgenommen wird?
Publizität
- OR 634 prüfen !
– Aufnahme in Gründungsurkunde, OR 631 I Ziff.5
– Aufnahem in Statuten, OR 634 IV
– Eintragung in HReg, HRegV 45 II + III
beschränkte Prüfung durch Revisor
- OR 635: Schriftlicher Bericht über Sacheinlage
- OR 636: Revisor prüft, ob der angegeben Wert der Sacheinlage dem tatsächlichen in etwa entspricht
Welche 3 Kategorien an Massnahmen zwecks Kapitalschutz gibt es?
1) Kapitalschutz bei der Aufbringung
2) Kapitalschutz zur Erhaltung
3) Kapitalschutz vor Verlust & Überschuldung
Wie hoch darf das Partizipationskapital sein?
OR 656b I:
- börsenkotierte PS: bis 10x Aktienkapital
- NICHT-börsenkotierte PS: bis 2x Aktienkapital
Was ist eine Aktienzeichnung?
OR 630: Aktienzeichnung
- Ziff.1: Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag von Aktien
- Ziff.2: bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten
Was ist der Unterschied zwischen Zeichnung und Liberierung?
Zeichnung = Versprechen der Leistung durch Aktionär
Liberierung = tatsächliche Leistung
Welche 5 Massnahmen fallen unter den Kapitalschutz bei der Aufbringung?
KAPITALSCHUTZMASSNAHMEN BEI DER AUFBRINGUNG
1) OR 624 I: Deckungsprinzip
= Aktien dürfen NICHT unter Nennwert ausgegeben werden (S.1)
-> AUSSER kaduzierte Aktien (S.2)
2) OR 630 Ziff.2: Aktienzeichnung NUR unwiderruflich & unbedingt
3) Mindestliberierungsvorschriften
-> OR 632: bei Gründung wenigstens 20% oder 50k
-> OR 683 I: Inhaberaktien müssen SOFORT voll liberiert werden
4) OR 634b I: Liberierung jederzeit vom VR einforderbar
5) OR 681: Folgen versäumter Liberierung
- VSS: Nachfrist von 30 T., OR 682
- Abs.1: Zins
- Abs.2: Kaduzierung (“Rücktritt durch VR”)
- Abs.3: ggf. Konventionalstrafe
Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt, an dem liberiert werden muss?
- OR 632: Mindesteinlage bei Gründung = 20% oder 50k
- Inhaberaktien: Liberierung ist Ausgabe-VSS, OR 683 I
- Namenaktien:
– müssen gezeichnet werden, d.h. unwiderrufliches, unbedingtes Versprechen der Leistung, OR 630 Ziff.2
– der VR kann dann die Liberierung jederzeit verlangen, OR 634b I
Was bedeutet “Kaduzierung” UND welche VSS sind dafür zu erfüllen?
OR 681 II: Kaduzierung
= wenn ein Aktionär Aktien zwar zeichnet, aber seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, kann der VR diese verfallen lassen und neu ausgeben
- OR 682: VR muss ausserdem 30 T Nachfrist ansetzen
Wie hoch ist der Betrag, den der neue Aktionär bei einer Kaduzierung leisten muss?
- Umfang Kaduzierung = noch nicht geleistete Einlage des säumigen Aktionärs
- -> der säumige Aktionär verliert sein e ggf. bereits geleistete Einlage!
Welche 6 Massnahmen zur Kapitalerhaltung schreibt das Gesetz vor?
MASSNAHMEN ZUR KAPITALERHALTUNG:
- OR 680 II: Verbot der Einlagerückgewähr
- OR 675 II + III: Dividenden NUR bei guter Lage
- Gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven (OR 671; 672), Aufwertungsreserven (OR 725c), freiwillige Reserven (OR 673) & Verrechnung mit Verlusten (OR 674)
- OR 659: Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien
- OR 957 I Ziff.2: Buchführungspflicht
- OR 754 ff.: Verantwortlichkeit der Organe
Welche Rechtsfolgen nennt das Gesetz bei Missachtung der Vorschriften zur Kapitalerhaltung?
- OR 706b: Beschlüsse, die den Kapitalschutz verletzen, sind NICHTIG
- OR 706 f.: Verstösse gegen Ordnungsvorschriften sind anfechtbar
- OR 678: Rückerstattungsklage
Können Dividenden auch bei Verlust ausgegeben werden?
OR 675 II + III:
- Abs.2. Dividenden NUR aus Gewinn + Reserven
- Abs.3: Verluste vergangener Jahre müssen erst ausgeglichen werden
Wo sind die gesetzlichen Grundlagen zu den Reserven systematisch im Gesetz verortet?
OR 660 ff., Rechte & Pflichten von Aktionären
-> AUSSER Aufwertungsreserven (OR 725c): Der Verwaltungsrat, OR 707 ff.; drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung, OR 725 ff.
Welche Arten von Reserven unterscheidet das Gesetz?
- OR 671: Gesetzliche Kapitalreserve
- OR 672: Gesetzliche Gewinnreserve
– inkl. OR 725c: Reserve aus Aufwertung
- OR 673: Statutarische / freiwillige Gewinnreserve
Woraus werden gesetzliche Kapitalreserven gebildet?
OR 671: gesetzliche Kapitalreserven
Abs.1: Bildung
- Ziff.1: Agio
- Ziff.2: “Kaduzierungsgewinn”
- Ziff.3: weitere Einlagen / Zuschüsse von Beteiligungsinhabern
Woraus werden gesetzliche Gewinnreserven (inkl. Aufwertungsreserven) gebildet?
OR 672: Gesetzliche Gewinnreserven
Abs.1: Bildung
- Satz 2: KEINE Neubildung bei Verlustvortrag
–> OR 674 II: ABER auch NICHT zwingend Verrechnung
- Satz 1: 5% des Jahresgewinns
OR 725c: Aufwertungsreserven
- Abs.1: Aufwertung NUR bei Kapitalverlust
Wann können gesetzliche Kapital- und gesetzliche Gewinnreserven aufgelöst werden?
- OR 672 III iVm OR 671 II: Rückzahlung an Aktionäre ab 50% des Grundkapitals
- OR 674: Verrechnung mit Verlusten nach Gewinnvortrag und freiwilligen Reserven (Abs.1); optional (Abs.2)
Kapitalschutz vor Verlust /
Überschuldung:
Welche 4 Stufen kennt die Warn- und Meldekaskade zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit der AG?
KAPITALSCHUTZ VOR VERLUST / ÜBERSCHULDUNG
- OR 725: Fortlaufende Überwachung der Zahlungsfähigkeit durch VR
-> inkl. Liquiditätsplan - OR 725a: Kapitalverlust
= Aktiva < 0.5 x (gesetzliche Gewinn- und Kapitalreserven + AK) - OR 725b I+II: Begründete Besorgnis einer Überschuldung
= Verlust ist fast so gross wie Eigenkapital - OR 725b III + IV: Überschuldung
= Verlust > Eigenkapital
Wann ist das Gericht zu benachrichtigen wegen Zahlungsunfähigkeit? Welche Alternative besteht dazu?
- OR 725b III: Überschuldung -> VR oder subsidiär Revisor (OR 728c III; 729c) deponiert Bilanz beim Gericht, das den Konkurs eröffnet, vorbehalten SchKG 173a
- OR 725b IV: AUSSER
– Ziff.1: Rangrücktritt der Gläubiger
– Ziff.2: begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung innert 90 Tagen
Welche 4 Sanierungsmassnahmen kommen in Betracht für die AG?
- (reine) Kapitalerhöhung
- Sanierungsfusion iSv FusG 6
- Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen (“partieller Forderungsverzicht”)
- Kapitalschnitt
Was ist ein “Kapitalschnitt”?
Kapitalschnitt =
- Herabsetzung des Aktienkapitals
= löst Kapitalverlust auf - Neues, voll liberiertes Aktienkapital einbringen
= mehr liquide Mittel
-> zB durch Verrechnung (= Fremd- wird zu Eigenkapital)
-> im Endergebnis gleichviel AK wie vorher, aber nun KEIN Kapitalverlust mehr, dank Erhöhung Aktiva
KAPITALVERÄNDERUNGEN
** KAPITALVERÄNDERUNGEN**
Welche Arten der Kapitalerhöhung gibt es? Wo sind die Bestimmungen systematisch verortet?
- Ordentliche Kapitalerhöhung, OR 650 ff.
= GV beschliesst fixen oder maximalen Betrag der Erhöhung - Erhöhung aus bedingtem Kapital, OR 653 ff.
= Dritten wird die Möglichkeit gegeben, durch Bareinlage oder Verrechnung Aktien zu beziehen
-> damit verbunden ist begriffsnotwendig eine Beschränkung des Bezugsrechts iSv OR 653c iVm 652b
–> Schutzvorschriften beachten, u.a. öff. Beurkundung v. GV- und VR-Beschluss und Statutenänderung!
= Teil der Allgemeinen Bestimmungen, OR 620 ff.
Wie läuft die ordentliche Kapitalerhöhung ab?
- Einladung durch VR zur GV mit Traktandum/ Antrag “AK-Erhöhung” mind. 20 Tage vorher, OR 700
- OR 650: GV-Beschluss mit öff. Beurkundung
- VR-Beschluss über Erhöhung
- OR 652: Aktienzeichnung nach den Regeln der Gründung (OR 624: Deckungsprinzip; OR ???: volle Zeichnung; etc.)
-> ggf. mit Emissionsprospekt & Haftung für Emissionsprospekt
- OR 652e: Kapitalerhöhungsbericht VR
- OR 652f: Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts durch Revisor; ausser in den Fällen nach Abs.2
- OR 652g: Statutenänderung mit öff. Beurkundung
- OR 650 III: Eintragung im HReg innert 6 Monaten seit GV-Beschluss
Welche Arten der Kapitalherabsetzung gibt es?
- OR 653j ff.: ordentl. Herabsetzung
- OR 653p: Herabsetzung im Falle einer offen ausgewiesenen Unterbilanz
= Aktiven < Grundkapital (AK + Partizaptionskapital) + gesetzliche Reserven - OR 653q f.: “Harmonika” / Kapitalschnitt
Wie läuft die ordentliche Herabsetzung ab?
- OR 653m: Revisor bestätigt, dass alle Schulden gedeckt sind
- OR 653o: öff. beurkundete Statuenänderung & HReg-Eintrag durch VR
- OR 653k: Gläubigerschutz
- Schuldenruf im SHAB
- 30 T. für Gläubiger, Sicherstellung zu verlangen
Sind die Regeln der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung auf die “Harmonika” anwendbar?
- OR 653q I: FALLS
– AK gleich bleibt
– Liberierungsgrad gleich bleibt
-> NUR Regeln der Kapitalerhöhung, Abs.2
- Ggf. auch KEINE Anpassung Statuten, Abs.3
Welche Beurkundungen sind beim Kapitalband vorzunehmen?
- OR 653u III: nach jeder Veränderung macht VR macht Feststellung
+ Statutenänderung iSv OR 653t
+ öff. Urkunde
Welches Quorum benötigt die Einführung eines Kapitalbands?
OR 704 I Ziff. 5: qual. Quorum (wichtiger Beschluss)
Welche Regeln sind anzuwenden, wenn der VR innerhalb des Kapitalbands eine Veränderung des Aktienkapitals beschliesst?
OR 653u II + V: Regeln der ordentl. Herabsetzung / Erhöhung
Umfasst das Kapitalband auch Veränderungen des Partizipationskapitals?
Ja
-> OR 656a II: generell gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital auch für das Partizipationskapital
-> vgl. OR 653t I Ziff.4; 10