Staatsaufsicht Flashcards
- Welche Aufsichtsarten gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Die Gemeinden unterliegen im eigenen Wirkungskreis (Art. 6, 7, 57 GO) der Rechtsaufsicht (Art. 109 I, 110 GO), im übertragenen Wirkungskreis (Art. 6, 8, 58 GO) der Fachaufsicht (Art. 109 II, 115 GO), vgl. Art. 55 I Nr. 5 S. 2 , 83 IV BV. Während sich die Rechtsaufischt auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit gemeindlichen Verwaltungshandelns (nicht: rein fiskalischen Handelns) beschränkt, Art. 109 I GO, erstreckt sich die Fachaufsicht darüber hinaus grds. auch auf Zweckmäßigkeitsfragen, vgl. Art. 109 II 1 GO.
- Nennen Sie Möglichkeiten präventiver Aufsicht!
- Beratung, Förderung und Schutz, Art. 108 GO
- Genehmigungsvorbehalte bzw. Zustimmungsvorbehalte
- Besteht ein Anspruch Dritter auf aufsichtliches Tätigwerden?
Es besteht kein Anspruch Dritter auf aufsichtliches Tätigwerden. Die Kommunalaufsicht wird nicht im Individualinteresse ausgeübt, sondern ausschließlich zu dem Zweck, das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung im gemeindlichen Bereich durchzusetzen und die Entschlusskraft der Gemeinde zu stärken, vgl. Art. 108 GO. Allerdings kann der Bürger ein aufsichtliches Einschreiten form- und fristlos anregen (vgl. Art. 115 BV, Art. 17 GG). Er kann dann verlangen, dass seine Eingabe entgegengenommen, sachlich geprüft und zumindest das Ergebnis mitgeteilt wird.
- Welchen Umfang hat das Beanstandungsrecht der Aufsichtsbehörde?
Das Beanstandungsrecht gilt für alle rechtswidrigen gemeindlichen Beschlüsse und Verfügungen (nicht nur für VA). Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn der beanstandete Akt gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG, Art. 3 BV) verstößt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden ihrem selbst gesetzten Ortsrecht (Satzungen, Verordnungen) zuwider handeln, sowie bei Ermessensfehlern iSd Art. 40 BayVwVfG, § 114 S. 1 VwGO.
- nicht: rein zivilrechtliche Verpflichtungen (solche liegen aber gerade nicht vor, wenn sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben lediglich privatrechtlicher Mittel bedient)
- Beanstandung nur soweit rechtswidrig
- Darf es die Rechtsaufsichtsbehörde bei einer bloßen Beanstandung belassen?
Nein, die Aufsichtsbehörde darf es nicht bei der bloßen Beanstandung belassen, sondern sie hat zugleich auch die Aufhebung oder Änderung der beanstandeten Entscheidung oder Maßnahme zu verlangen, vgl. Wortlaut des Art. 112 GO!
Sie fordert aber nur zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auf, d.h., sie darf (außer im Fall, dass nur eine bestimmte Maßnahme rechtmäßigerweise möglich ist) nicht selbst bestimmen, worin diese notwendigen Maßnahmen zu bestehen haben. + angemessene Frist (ergibt sich aus Art. 113 GO)
- Nennen Sie die Vss. einer Ersatzvornahme!
Vss.: Nichtbefolgung der Anordnung nach Art. 112 GO innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 113 GO)
- Was geschieht, wenn die Ersatzvornahme mit einer zu kurzen Frist angedroht wurde?
War die gesetzte Frist unangemessen kurz, läuft nicht automatisch eine angemessene Frist; vielmehr muss die Anordnung unter Setzung einer angemessenen Frist wiederholt werden. Vor Ablauf dieser Frist sind Ersatzvornahmemaßnahmen unzulässig.
- Wer ist bei Rechtsmitteln Dritter gegen Ersatzvornahmemaßnahmen passivlegitimiert?
e. A.: Passivlegitimiert ist der Träger der Rechtsaufsichtsbehörde, also der FS Bayern und nicht die Gemeinde, weil diese sonst ein Handeln verteidigen müsste, das sie selbst nicht gewollt und auch nicht vorgenommen hat. Die Gemeinde ist dann nach § 64 II VwGO im Verfahren notwendig beizuladen.
a. A.: Gemeinde richtige Beklagte, weil ihr die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Maßnahme im Außenverhältnis materiellrechtlich zugerechnet wird. Die Aufsichtsbehörde handelt gleichsam nur als Vertreterin der Gemeinde.
- Wie und unter welchen Vss. kann die Gemeinde gegen eine Ersatzvornahme vorgehen?
Für die Gemeinde ist die Ersatzvornahme ein VA. Sie kann dagegen mit der AK vorgehen. Allerdings können nur solche Einwendungen mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht schon gegen die Beanstandungsverfügung (Art. 112 GO) hätten vorgebracht werden können. Erforderlich ist also eine zusätzliche selbstständige Beschwer durch die Ersatzvornahme gegenüber der durch die Beanstandungsverfügung.
Die Gemeinde kann dagegen nicht mehr damit gehört werden, die Beanstandungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde sei rw., weil die Gemeinde sich rechtmäßig verhalten habe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beanstandung mittlerweile bestandskräftig ist. Die Ersatzvornahme setzt setzt nur eine wirksame, nicht aber zwingend eine rechtmäßige Beanstandung voraus. Diese ist als VA grds. gerade auch dann wirksam, wenn sie rw. ist, Art. 43 II BayVwVfG.
Ist die Beanstandung noch nicht bestandskräftig, wird eine Klage gegen die Ersatzvornahme im Zweifel auch als Klage gegen die Beanstandung auszulegen sein, § 88 VwGO, so dass dann vollumfänglich die Rechtmäßigkeit der Beanstandung zu prüfen ist.
- Erläutern Sie das Stichwort “gespaltene” Fachaufsicht!
- Besonderheit bei Großen Kreisstädten: Soweit die Aufsicht die Angelegenheiten der Kreisverwaltungsbehörde wahrnimmt (Art. 9 II GO) richtet sie sich nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften, Art. 115 II GO, i.Ü. (als kreisangehörig) wird sie wie die “einfachen” kreisangehörigen Gemeinden behandelt.
- Wie erfolgt die zwangsweise Durchsetzung von Weisungen nach Art. 116 GO?
Zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Weisungen muss sich die Fachaufsichtsbehörde der Rechtsaufsichtsbehörde bedienen, Art. 116 GO. Die RA-Behörden sind zur (ggf. zwangsweisen) Durchsetzung der Weisungen der FA-Behörde verpflichtet.
- Muss die Rechtsaufsichtsbehörde in jedem Fall Weisungen der Fachaufsichtsbehörde nach Art. 116 GO folgen?
Die RA-Behörden handeln in diesen Fällen aus eigener Befugnis. Sie haben also zu prüfen, ob die Vss. zu Maßnahmen nach Art. 113 f. GO vorliegen, ob also der Beschluss oder die Verfügung der Gemeinde rw. war und ob die Vss. der Art. 116 I 2, 109 II 2 GO gewahrt sind. Wenn (-) hat die RA-Behörde ihre Unterstützung zu verweigern (ergibt sich bereits aus Art. 108 GO).
- Handelt es sich bei Maßnahmen nach Art. 116 II iVm Art. 113/114 GO um solche der Rechtsaufsicht oder Fachaufsicht?
Bedeutung: Für Anfechtung solcher Maßnahmen: Bei fachaufsichtlichen Maßnahmen sind - anders als bei Akten der RA - die Klageart sowie die Klagebefugnis problematisch.
–> Beides vertretbar, für Einordnung als RA: bietet Gemeinden stärkeren Schutz
- Stellen Sie den Streit um die Rechtsnatur fachaufsichtlicher Maßnahmen dar!
Rspr.: grds. kein VA
- Unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitze fachaufsichtliche Weisung nur, wenn die Gemeinde in einer eigenen geschützten Rechtsstellung berührt werde, die sich z.B. aus Art. 109 II GO ergeben könne. Darüber hinaus Außenwirkung jedenfalls dann, wenn die Maßnahme der FA sich zugleich auf den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (z.B. auf die Personal- oder Finanzhoheit) auswirkt.
h.L.: VA (+): hält Rspr. entgegen, hier werde die Frage der Außenwirkung nach Art. 35 BayVwVfG mit der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO verwechselt. –> VA (+)