Kommunale Zusammenarbeit Flashcards

1
Q
  1. Nennen Sie Rechtsformen kommunaler Zusammenarbeit!
A

Kommunale Zusammenarbeit kann in privatrechtlicher oder in öffentlich-rechtlicher Rechtsform stattfinden.

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2
Q
  1. Welche Arten sind in den Kommunalgesetzen (wo) geregelt?
A
  1. Ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Art. 2 II KommZG
    –> einfache und besondere Arbeitsgemeinschaft, Art. 4, 5 ff. KommZG
    –> Zweckvereinbarung, Art. 7 ff. KommZG
    Kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 54 ff. BayVwVfG) gebildet, Art. 4 I, 7 I KommZG.
  2. Körperschaften, vgl. Art. 2 III S. 1 KommZG, Art. 1 II S.1 VGemO
    –> Zweckverband, Art. 17 ff. KommZG
    –> Verwaltungsgemeinschaft, Art. 1 ff. VGemO
    –> Verbände aufgrund von Sondergesetzen
    Zweckverbände werden durch Satzung (Art. 18 I KommZG), Verwaltungsgemeinschaften durch Gesetz (Art. 2 III VGemO) gebildet.
  3. Gemeinsame Kommunalunternehmen, Art. 2 IV KommZG
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3
Q
  1. Wie werden diese Formen kommunaler Zusammenarbeit begründet?
A

Zweckverbände werden durch Satzung (Art. 18 I KommZG), Verwaltungsgemeinschaften durch Gesetz (Art. 2 III VGemO) gebildet.

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4
Q
  1. Welche Arbeitsgemeinschaften kennen Sie? Wie unterscheiden sie sich?
A

Wichtig ist die Differenzierung zwischen der einfachen und der besonderen Arbeitsgemeinschaft. Während die einfache Arbeitsgemeinschaft lediglich Empfehlungen aussprechen darf, kann die besondere Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich einstimmige - Ausnahme Art. 5 I 2 KommZG - Beschlüsse mit Bindungswirkung für die einzelnen Mitglieder treffen, Art. 5 I KommZG.

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5
Q
  1. Worin besteht der Hauptunterschied der Zweckvereinbarung im Vergleich zur Arbeitsgemeinschaft.
A

Im Unterschied zur Arbeitsgemeinschaft können mittels der Zweckvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag, Art. 7 I KommZG) einem der Beteiligten Aufgaben und Befugnisse des oder der Beteiligten zur eigenverantwortlichen Erledigung gegenüber Dritten übertragen werden, Art. 7 II, 8 I, II KommZG.

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6
Q
  1. Zwischen welchen Beteiligten entstehen Rechtsbeziehungen, wenn ein Zweckverband ihm übertragene Aufgaben erfüllt?
A

Mitglieder des Zweckverbandes sind nicht die Einwohner der beteiligten Körperschaften, sondern nur die Körperschaften selbst. Demnach handelt es sich auch beim Zweckverband nicht um eine Gemeinde oder Gemeindeverband, also eine Gebietskörperschaft, sondern um eine Personalkörperschaft.

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7
Q
  1. Besteht ein Anspruch der Gemeinde auf die Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft?
A

Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet und erweitert, Art. 2 III VGemO. Grds. erfolgt die Bildung oder Erweiterung freiwillig (Antrag der Gemeinden) vgl. Art. 2 I Nr. 1, II Nr. 1 VGemO. Gem. Art. 2 I Nr. 2, II Nr. 2 VGemO ist aber auch eine Bildung oder Erweiterung gegen den Willen der beteiligten Gemeinden von Amts wegen möglich.
Problematisch ob Anspruch der Gemeinde auf Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft, i.E. (-)

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8
Q
  1. Wer ist Adressat für Rechtsbehelfe Dritter, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde tätig geworden ist?
A

Soweit die Verwaltungsgemeinschaft Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, sind auch Rechtsbehelfe Dritter gegen sie zu richten.

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9
Q
  1. Wann spricht man von der Verwaltungsgemeinschaft als verlängertem Arm der Mitgliedsgemeinde?
A

In Ansehung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises verbleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedsgemeinden, vgl. Art. 4 II S. 1 VGemO. Hierbei kann die Verwaltungsgemeinschaft jedoch unterstützend tätig werden, indem sie die verwaltungsmäßige Vorbereitung dieser Aufgaben und den verwaltungsmäßigen Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Angelegenheiten im Namen der Mitgliedsgemeinde als deren Behörde vornimmt. Damit sind alle Tätigkeiten der Verwaltungsgemeinschaft jeweils der Mitgliedsgemeinde zuzurechnen. Von dieser werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen.
–> Die VerwG tritt insoweit also an die Stelle des 1. Bgm bzw. der Gemeindeverwaltung. Dabei unterliegt sie aber der Weisung der Gemeinde. Sie ist quasi deren verlängerter Arm.

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10
Q
  1. Wer ist Behörde i.S.v. § 70 VwGO beim Handeln einer Verwaltungsgemeinschat?
A

e. A.: neben der Mitgliedsgemeinde, in deren Namen der jeweilige VA erlassen wird, auch die VerwG, die den VA tatsächlich erlassen hat.
a. A.: nur die jeweilige VerwG, arg.: Mitgliedsgemeinde habe keine eigene Verwaltung, die Aufnahme eines Widerspruchs zur Niederschrift sei somit auch nicht gewährleistet.

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11
Q
  1. Welche Organe auf Gemeindeebene entsprechen der Gemeinschaftsversammlung bzw. dem Gemeinschaftsvorsitzenden?
A

Die Gemeinschaftsversammlung ist in ihrer Kompetenz dem Gemeinderat, der Gemeinschaftsvorsitzende dem 1. Bgm vergleichbar.

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