Gemeindetypen und kommunale Aufgaben Flashcards
- Welche Gemeindetypen gibt es?
Gemeinden sind nach Art. 5 I GO entweder kreisangehörig oder kreisfrei.
- Worin besteht die Besonderheit der Großen Kreisstadt?
- gehören zu den kreisangehörigen Gemeinden
- erfüllen jedoch teilweise Aufgaben des staatlichen LRA (insbesondere die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehöre § 1 Nr. 1 GrKrV)
- In welchen Erscheinungsformen kann die Gemeinde am Rechtsverkehr teilnehmen?
Die Gemeinde kann zum einen als Verwaltungsträger, d.h. in Erfüllung einer öff. Aufgabe handeln, zum anderen als Privatrechtssubjekt, d.h. wie jede andere jur. Person
- Wann handelt die Gemeinde als Verwaltungsträger?
Als Verwaltungsträger wird die Gemeinde tätig, wenn sie eine öff. Aufgabe wahrnimmt, vgl. Art. 6 I GO.
- Zwischen welchen Arten von Verwaltung unterscheiden Sie?
Zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung
- Wofür ist die Unterscheidung zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung wichtig?
Während die Eingriffsverwaltung immer öffentlich-rechtlicher (= hoheitlicher) Natur ist, hat die Gemeinde im Bereich der Leistungsverwaltung die Wahl, ob sie Aufgaben in öffentlich-rechtlicher (= schlichthoheitlicher) oder privatrechtlicher (= privatverwaltungsrechtlicher) Form erfüllen will.
- Was bedeutet Formenwahlfreiheit?
Im Rahmen der Leistungsverwaltung hat die Gemeinde ein Wahlrecht zwischen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form. Die Formfreiheit spielt v.a. bei der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde eine Rolle.
- Wonach bestimmt sich die Zuständigkeit (Verbandskompetenz) der Gemeinden?
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem gemeindlichen Aufgabenkreis (Art. 6 ff. GO). Gemeindliche Aufgaben können nur solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises sein, vgl. Art. 6 II GO. Dabei ist der eigene Wirkungskreis durch den örtlichen Bezug abgesteckt (Art. 7 I GO), der übertragene Wirkungskreis durch die gesetzliche Zuweisung (Art. 8 I GO). Die Beschränkung auf die gemeindlichen Aufgaben ist bei jeglichem Verwaltungshandeln zu bedenken, gleich, ob es um Maßnahmen mit oder ohne Eingriffscharakter, um Einzelakte oder um Rechtsetzungsakte, um Verwaltungshandeln in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form geht.
- Ist die Gemeinde bei fiskalischem Handeln an Grundrechte gebunden? Wie behilft sich die h.M.?
- nach h.M. nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden
- -> h.M.: mittelbare Drittwirkung der Grundrechte: Über die zivilrechtlichen Generalklauseln sind mittelbar auch die Wertungen des GG Bestandteil des Zivilrechts und dementsprechend auch hier zu beachten.
- Was versteht man unter Aufgabendualismus und wo wirkt sich die dahinter stehende Unterscheidung aus?
Der Aufgabendualismus meint die Unterscheidung in eigene und übertragene Angelegenheiten (Art. 6 II GO)
Die Unterscheidung wirkt sich heute v.a. im Hinblick auf die staatliche Aufsicht aus: Während die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis nach eigenem Ermessen tätig werden, unterliegen sie im übertragenen Wirkungskreis den Weisungen des Staates.
- Wie ist bei den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu unterscheiden? In welcher Rangfolge sind sie zu erfüllen?
Die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind entweder Pflichtaufgaben (z.B. Art. 57 II GO) oder freiwillige Aufgaben (z.B. Art. 57 I 1 GO). Der Unterschied besteht darin, dass die Gemeinden hinsichtlich des “Ob” der Aufgabenwahrnehmung im ersten Fall gebunden sind, während sie im zweiten Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen haben (“Entschließungsermessen”). Das “Wie” der Aufgabenerfüllung ist dagegen in jedem Fall in das Ermessen der Gemeinde gestellt (“Auswahlermessen”).
Die Pflichtaufgaben sind vorrangig vor den freiwilligen Aufgaben zu erfüllen. Von Bedeutung ist die Unterscheidung nur insofern, als die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben rechtsaufsichtlich erzwungen werden kann.
- Warum ist die Formulierung in Art. 8 I GO “namens des Staates” irreführend?
Da die Gemeinden im übertragenen wie im eigenen Wirkungskreis selbst, im eigenen Namen handeln.