Kommunales Unternehmensrecht Flashcards
- Welche öffentlich-rechtliche Organisationsformen kommunaler Unternehmen gibt es?
- Eigenbetriebe, Art. 86 Nr. 1, 88 GO, §§ 1 ff. RBV (= Normalform des kommunalen Wirtschaftsunternehmens)
- Kommunalunternehmen, Art. 86 Nr. 2, 89 ff. GO. (= jur. Pers. d. öff. Rechts)
- Nennen Sie privatrechtliche Organisationsformen der wirtschaftlichen Betätigung!
GmbH, AG, KG, eG
- Welche allg. Vss. stellt Art. 87 GO an die Zulässigkeit gemeindlicher Unternehmen?
Eine Gemeinde darf nach Art. 87 GO Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
- -> ein öffentlicher Zweck dieses Unternehmen erfordert, Nr. 1
- -> das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, Nr. 2
- -> für Unternehmen geeignete Aufgaben übertragen werden, Nr. 3, und
- -> der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen Privaten erfüllt werden kann, Nr. 4
- Welche Vss. normiert Art. 95 II GO?
Nach Art. 95 II GO dürfen gemeindliche Unternehmen nicht zu einer wesentlichen Schädigung anderer selbstständiger Betriebe führen.
- Kann ein Konkurrent die Einhaltung der Art. 87 I Nr. 4, 95 II GO verlangen?
Im Gegensatz zu einigen Stimmen in der Lit. ist die Rspr. der Ansicht, dass Art. 87 I Nr. 1 u. 4, 95 II GO dem “Anderen” bzw. dem Geschädigten kein subjektives Recht einräumen. Die Art. 86 ff. GO dienten ausschließlich der Wahrung des öff. Wohls, nicht auch dem Schutz der privaten Individualinteressen einzelner Konkurrenten. Arg.: Normzweck; Art. 12, 14 GG (-)
- Welche Argumente werden für einen Drittschutz durch Art. 86 ff. GO vorgebracht?
Lit.: In der Subsidiaritätsklausel des Art. 87 I Nr. 1 u. Nr. 4 GO könne auch ein individueller Schutznormcharakter gesehen werden. Jedenfalls im Hinblick auf die Privatschutzklausel des Art. 95 II GO erscheint die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten als gut vertretbar.
Dies gilt umso mehr, als ein Konkurrentenschutz beispielsweise auch dann anerkannt wird, wenn eine öff. Subvention erdrosselnde Wirkung für den Markt hat.