Öffentliche Einrichtungen Flashcards

1
Q
  1. Nennen Sie die Vss. einer öffentlichen Einrichtung iSv Art. 21 I 1 GO
A

Eine öffentliche Einrichtung iSv Art. 21 I 1 GO (bzw. Art. 24 I Nr. 1, 2, 57 I GO) ist nur eine solche Einrichtung, die von der Gemeinde

  1. im öffentlichen Interesse unterhalten und
  2. durch einen gemeindlichen Widmungsakt
  3. der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird und
  4. über die die Gemeinde die Verfügungsgewalt hat.
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2
Q
  1. Gegen welche Einrichtungen ist im Rahmen des Merkmals “allgemeine Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht” abzugrenzen?
A

Abzugrenzen ist gegenüber den dem Gemeingebrauch dienenden öffentlichen Einrichtungen Art. 21 V GO und den “Verwaltungseinrichtungen” (Art. 56 II GO).

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3
Q
  1. Wann hat die Gemeinde die Verfügungsmacht über eine Einrichtung?
A

Es ist dafür nicht unbedingt erforderlich, dass die Gemeinde selbst Eigentümerin der Betriebsmittel ist oder die Einrichtung selbst betreibt. Vielmehr kann Trägerin der Einrichtung auch eine eigene Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts sein, die dann im eigenen Namen privatrechtliche Verträge mit den Benutzern schließt.
Die Gemeinde muss nur entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Rechtspersönlichkeit haben.

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4
Q
  1. Wer ist anspruchsberechtigt iSv Art. 21 GO?
A

Anspruchsberechtigt sind nicht nur die Gemeindeeinwohner (Art. 21 I 1, 15 I GO), sondern auch die sog. Forensen, d.h. außerhalb des Gemeindegebiets wohnende Personen, die Grundbesitz oder einen Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet haben (Art. 21 III GO), sowie jur. Personen und Personenvereinigungen (Art. 21 IV GO).

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5
Q
  1. Gegen wen sind Ansprüche aus Art. 21 GO zu richten?
A

Anspruchsgegner ist die Gemeinde, und zwar auch dann, wenn die Einrichtung durch einen privaten Unternehmer betrieben wird. Denn die Gemeinde kann sich ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht durch eine “Flucht ins Privatrecht” entziehen.

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6
Q
  1. Welche Besonderheit besteht bei einem privaten Betreiber einer öffentlichen Einrichtung?
A

Ist mit dem Betrieb der Einrichtung ein privater Unternehmer beauftragt und verweigert dieser einem Berechtigten die Zulassung, so hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinde durch privatrechtliches Einwirken auf den Betreiber Zugang verschafft.
Dieser “Verschaffungsanspruch” ist öffentlich-rechtlicher Natur, da er unmittelbar aus Art. 21 I 1 GO resultiert. Er ist durch allgemeine Leistungsklage vor dem VG geltend zu machen.
Bei einem privaten U ist aber zunächst zu prüfen ob es sich überhaupt noch um eine öffentliche Einrichtung handelt, die Gemeinde also noch die Verfügungsgewalt über diese Einrichtung hat.

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7
Q
  1. Erläutern Sie das Stichwort Formenwahlfreiheit bei der Benutzungsregelung öff. Einrichtungen und zeigen Sie seine Grenzen auf!
A

Die Gemeinde hat die Wahl zwischen öffentlichem und privatem Recht nicht nur bezüglich der Organisationsform der öff. Einrichtung, sondern auch bzgl. der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses.
Es kann öffentlich-rechtlich durch Satzung nach Art. 24 I Nr. 1 GO oder privatrechtlich mit Hilfe von AGB geregelt werden.
Abgrenzungskriterium: Subordinationstheorie –> Gemeinde und Benutzer im Gleich- oder Über-/Unterordnungsverhältnis.
Bei einer privatrechtlichen Organisationsform (also z.B. als GmbH oder AG) betriebenen öff. Einrichtung scheidet eine öff.-r. Benutzungsform aus.
Im Zweifel öff.-r. (Grund: originäre Betätigung der Gemeinde ist öff.-r.)

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8
Q
  1. Wonach unterscheidet die “Zwei-Stufen-Theorie”?
A

Die Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet hinsichtlich Zulassung und Benutzung. Die Frage OB eine Benutzung erfolgt (Zulassung) ist STETS öff.-r.
Die Frage WIE eine Benutzung geregelt wird (Benutzung) KANN öff.-r. sein.

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9
Q
  1. Welche Fallgruppen lassen sich bilden? (Zwei-Stufen-Theorie)
A
  1. Benutzungsordnung öff.-r. (= beide Stufen öff.-r.)
  2. Benutzungsordnung privatrechtlich (=nur 1. Stufe öff.-r.)
  3. Betrieb der öff. Einrichtung in privatrechtlicher Form
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10
Q
  1. Was wird gegen die “Zwei-Stufen-Theorie” vorgebracht?
A

Kritik: lebensfremd, einheitlicher Lebensvorgang wird künstlich aufgespalten
2-Stufentheorie trotzdem h.M. und in Klausur folgen

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11
Q
  1. Wonach richtet sich die Parteifähigkeit politischer Parteien und ihrer Untergliederung im Verfahren?
A

Oft ist ein Landesverband oder ein Ortsverband (wegen des örtlichen Bezuges als Zulassungsvss.) einer Partei der die Zulassung zu einer öff. Einrichtung der Gemeinde begehrt. Bei diesen Untergliederungen der Parteien handelt es sich regelmäßig gerade NICHT um eingetragene Vereine, welche als jur. Pers. nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO parteifähig sind.
Aber für Landesverbände: § 3 PartG –> Gleichstellung mit jur. Pers. –> h.M.: Beteiligungsfähigkeit bereits aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Jedenfalls aber § 61 Nr. 2

Für Ortsverbände gilt § 3 PartG nicht (siehe Wortlaut) –> § 61 Nr. 2 VwGO prüfen, regelm. (+)

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12
Q
  1. Nennen sie mögliche Versagungsgründe für den Zulassungsantrag politischer Parteien!
A
  • -> Halle ist bereits mit anderem örtlichen Verein belegt (grds. +)
  • -> fiktive Reservierung (-)
  • -> genereller Benutzungsausschluss (eher -)
  • -> Gefahr rechtswidrigen Verhaltens (dringende Gefahr und kein milderes Mittel erforderlich)
  • -> Vermeintliche Verfassungswidrigkeit (-)
  • -> Furcht vor Ausschreitungen und Beschädigung der Einrichtung (nur bei konkreter Gefahr, ultima ratio)

!Herausgehobene Stellung von Parteien in der Verfassung Art. 21 GG!

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