Gemeindliches Finanz- und Abgabenrecht Flashcards

1
Q
  1. Welche gemeindlichen Einnahmearten kennen Sie? Wie unterscheiden sie sich? Definieren Sie die einzelnen Einnahmearten!
A

Die Einnahmen der Gemeinden setzen sich zusammen aus öffentlichen Abgaben (= Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben) und sonstigen Einnahmen (= Finanzzuweisungen nach FAG) und privatrechtlich erzielten Einnahmen.
Def.: Abgaben: Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte Geldforderungen, die bei der Erfüllung eines gesetzlich festgelegten Tatbestandes von allen erhoben werden und zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner Aufgaben dienen.
Gebühren und Beiträge unterscheiden sich von der Steuer dadurch, dass sie für eine Gegenleistung des Hoheitsträgers erhoben werden.
Unterschied Gebühr/Beitrag: Die Gebühr knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme an, wobei die Benutzungsgebühr ihrem Wesen nach laufend erhoben wird; die Gebühr setzt also eine konkrete Gegenleistung voraus. Der Beitrag wird einmalig erhoben und knüpft lediglich an die Benutzungsmöglichkeit, also an den allgemeinen Vorteil einer konkreten Einrichtung an.

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2
Q
  1. Gibt es ein allgemeines, aus Art. 28 II GG herleitbares Steuerfindungsrecht?
A

Das Selbstverwaltungsrecht umfasst kein Steuerfindungsrecht (= das Recht, neben den gesetzlich geregelten Steuern neue Steuern einzuführen und zu erheben).
Jedoch haben die Gemeinden ein Steuerfindungsrecht nach Art. 3 I KAG für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.

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3
Q
  1. Erläutern sie den Grundstücksbegriff i.S.d. KAG!
A

Für die Beitragspflicht ist i.d.R. vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen, nicht vom Grundstück, wie es im Grundbuch eingetragen ist. Denn der Beitrag bemisst sich nach dem Vorteil für das Grundstück. Für diesen sind aber nicht die formalrechtlichen Überlegungen des Grundbuchrechts, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen maßgebend.
Grundstück in diesem wirtschaftlichen Sinn ist “jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt”.

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4
Q
  1. Was bedeutet Kostendeckungsprinzip?
A

Bei Beiträgen und Gebühren darf kein Gewinn erwirtschaftet werden, eine nicht voraussehbare, verhältnismäßig geringe Überdeckung ist aber unerheblich. Das Kostendeckungsprinzip (Art. 5 I, 8 II, III KAG dient sowohl dem Schutz der Gemeindefinanzen als auch dem Schutz des Bürgers und kann daher Ober-und Untergrenze der Kommunalabgaben bestimmen.

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5
Q
  1. Was bedeutet Äquivalenzprinzip?
A

Das Äquivalenzprinzip (vgl. Art. 5 I S.1, II, III, Art. 8 IV KAG ist eine spezielle Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitssatzes. Es besagt, dass zwischen Leistung und Gegenleistung kein Missverhältnis bestehen darf und dass der Maßstab der Abgabe so gestaltet werden muss, dass die Pflichtigen je nach Höhe des Vorteils bzw. des Ausmaßes der Inanspruchnahme stärker oder geringer belastet werden.

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6
Q
  1. Ist eine Gebührenstaffelung nach sozialen Gesichtspunkten zulässig? Woraus ergibt sich dies?
A

Der Wortlaut des Art. 8 IV Hs. 2 KAG scheint auf eine derartige Möglichkeit hinzudeuten. Auch die Rspr. erachtete eine Staffelung in begrenztem Umfang für zulässig.

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7
Q
  1. Nennen Sie Maßstäbe für eine Gebührenverteilung!
A

Bei der Verteilung des beitrags- bzw. gebührenfähigen Aufwands unter die Benutzer ist grds. ein Wirklichkeitsmaßstab anzulegen. Wenn die Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs aus praktischen Gründen versagt, darf ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werden.

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