Sitzung 7: Kinderschutz Flashcards

1
Q

Definition - Kinderschutz

A

Kinderschutz ist eine öffentliche Aufgabe, die von ver. Berufsgruppen, Instituationen und Organisationen mit unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben inerhalb eines staatlich reguleriten Systems wahrgenommen wird, um auf Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen in Familien oder Instituationen antworten zu können, insbesondere auf körperliche, psychische/emotionale und sexuelle Gewalt gegen Kinder, auf Vernachlässigung und auf Spezialformen der psychischen/emotionalen Gewalt gegen Kinder

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2
Q

Definition - Kinderschutz: Konzeptionelle Ausrichtungen

A

Qualitativ hochwertiger und wirksamer Kinderschutz verfolgt eine tripolare Kinderschutzstrategie:
1. Gemeinwesensorientierter Kinderschutz: Unterstützungsangebot und frühe Hilfen für alle Kinder und Familien
2. Familienorientierter Kinderschutz: Unterstützungsangebot für Kinder und Familien mit speziellen Problemen und Entwicklungsbedürfnissen
3. Gefährungsorientierter Kinderschutz: Maßnahmen und Hilfen im Notfall für gefährdete Kinder und Familien in akuten Krisen

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3
Q

Was umfasst die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland?

A
  1. Förderung der Erziehung in der Familie: §§16-21 SGB VIII
  2. Jugendarbeit, Jungendsozialarbeit; erzieherischer Kinder- und Jugendschutz: §§ 11-15 SGB VIII
  3. Hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen: §§ 42-58 SGB VIII
  4. Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige, Eingliederungshilfe für jungen Menschen mit seelischen Behinderungen: §§ 27-41 SGB VIII
  5. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege: §§ 22-26 SGB VIII
    –> Ringebunden in die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Aufwachsens
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4
Q

Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - Einheit der Jugendhilfe

A

Einheit der Jugendhilfe heißt:
1. Förderung von Erziehung und Bildung
2. hilfen zur Erziehung
3. Schutz vor Gefahren
im Rahmen gemeinsamer Arbeitsprinzipien und aufeinander bezogener Arbeitsbereiche

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5
Q

Definition: Kind, Jugendlicher und junge Volljährige/ junger Mensch

A

Definition nach § 7 Abs. 1 SGB VIII:
1. Kind: ist wer noch nicht 14 Jahre alt ist (12,8% der Bevölkerung)
2. Jugendlicher: ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (3,6% der Bevölkerung)
3. Junger Volljähriger: ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist (9,8% der Bevölkerung)
4. Junger Mensch: ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist (26,3% der Bevölkerung)

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6
Q

Kinder- und Jugendhilfe: Schnittstellen und Kooperationen

A

öffentliche und freie Träger:
1. Justiz: Sicherung des Kinderschutzes durch gesetzliche Entscheidungen
2. Schule: Betreuung, Erziehung, Bildung, Offene Ganztagsschulen und Schulsozialarbeit
3. Agentur für Arbeit: Berufsfindung, Berufsbildung und Arbeitsmarktintegration
4. Grundsicherung/ Hartz IV: Materilee Existenzsicherung & Fallmanagement
5. Gesundheitswesen/ Eingliederungshilfe: Ärztinnen, Therapeutinnen, Kliniken & Öffentlicher Gesundheitsdienst

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7
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Schule- Kooperation

A

Das Schulsystem in Deutschlaf befindet sich in einem Wandlungsprozess von der traditionellen Halbtags- zur Ganztagsschule mit erweiterten Aufgaben. Das sind über die Qualifikation (Unterricht) hinaus:
1. Betreuung: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
2. Bildungsgerechtigkeit: Verbesserung der in Deutschlad ungenügenden Bildungsgerechtigkeit
3. Inkusion: Gestaltung inklusiver Lernabgebote für Kinder mit uns ohne Behinderungen
4. Bildungsqualität: Gestaltung der Bildungsqualität
5. Lebensqualität: Verbesserung der Lebensqualität
6. Demokratie: Förderung von Demokratie und Vielfalt
–> Dafür benötigen Schulen die Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe: Schulen und Kinder- und Jugendhilfe bringen sich gemeinsam in die Entwicklung lokaler Bildungslandschaften ein

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8
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung: Ausbildungssystem in Deutschland und was macht die Agentur für Arbeit?

A
  1. Duales Ausbildungssystem:Die Berfusvorbereitung nach der Schule erfolgt in Deutschland in der regel durch ein Studium oder durch eine betriebliche Ausbildung
  2. Agentur für Arbeit: Federführend bei der Vermittlung in betrieblicher Ausbildung ist - wenn individuelle Ausbildungsplatzsuche erfolglos geblieben ist - die Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit)
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9
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen

A

Kinder- und Jugendliche und Gesundheitswesen haben vielfältige Schnittstellen, die eine Kooperation erforderlich machen. Zu den hauptsächlichen Kooperationspartner der Kinder- und Jugendhilfe zählen:

1.Kinder- und Jugendpsychatrie: mit der ständig virulenten Frage der Zuständigkeit für Kinder/ Jugendliche mit verstördenen Verhaltensweisen

  1. Erwachsenenpsychatrie: einerseits bei der Versorgung junger Volljähriger (im Jugendhilfebezug) und andererseits im kontext von Hilfebedarfen von Kindern psychisch kranker Eltern
  2. Pädiatrie: im Kontext des Erkennens und Abwendens ver. Formen der Kindeswohlgefährdung
  3. Mediziner*innen: allgemein im Kontext des Aufbaus eines Systems “frühe hilfen” für Kinder unter drei Jahren
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10
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Justiz: Wo sind Familien und Jugengericht angesiedelt, Was sind ihre Hauptaufgaben und wer muss immer beteilgt werden?

A
  1. Amtsgericht: Die Kinder- und jugendhilfe ist in mehrerlei Hinsicht auf die Kooperation mit den an den Amtsgerichten angesidelten Familien.- und Jugendgerichten angewiesen
  2. Sorgerechtsfragen: Das Familiengericht ist zuständig für Sorgerechtsfragen und damit verbundenen Fragen im Kontext von Trennung und Scheidung von Eltern und anderseits für Entscheidungen über notwendige Interventionen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
  3. jungendstraftrechtliche Verfahren: Das Jugendgericht ist zuständig für Jugendliche und junge Heranwachsende, die straffällig geworden sind und sich nun einem jugendstraftrechtlichen Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz stellen müssen
  4. Jugendamt/ Kinder- und Jugendhilfe:
    a) Mitwirkung: Die Kinder- und Jugendhilfe ist zur Miwirkung in diesen gerichtlichen Verfahren verpflichtet (§ 50 und 52 SGB VIII).

b) Beteiligung: Die Gerichte haben die Jugendämter bei allen diesen Verfahren zu beteiligten (FamFG und JGG)

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11
Q

Schnittstellenkoordination:Problematik

A
  1. stationäre Versorgung: auch bei relativ guten Ausgangsbedingungen werden Patient*inenn nicht sektor- und systemübergreifend interdisziplinär, sondern stationär versorgt
  2. Herausforderungen bei der Kooperation zwicshen Kliniken und Kinder- und Jugendpsychatrie und Psychotheraphie (KJPP) und Strukturen außerhalb
  3. ver. fachliche Auffassungen: Kooperationshindernisse durch unterschiedliche fachliche Auffassungen
  4. spezifische Rollen und Aufgaben: Prallen aufeinander
  5. Begrenztes Wissen: bezgl. der möglichen Hilfen von anderen Systemen
  6. Uneindeutig Zuständigkeiten: und Verantwortlichen begrentze zeitliche Ressourcen und unzurechenden finanzielle Honorierung erschweren die Kooperation
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12
Q

Schnittstellenkoordination: Vorteile guter Koordioantion

A
  1. führt zu effizienter Nutzung vorhanderner Strukturen
  2. erlaubt bessere Vernetzungs- und Kommunikationsstrukturen zu schaffen
  3. ermöglicht belasteten Kindern und Jugendlichen eine nachhaltig gute fachübergreifnde Versorgung
    –> Aber: sektoren- und insitutionsübergreifende zahlen von installierten hiflen, die von einer Kooperation profitieren würden fehlen bislang
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13
Q

Rechtliche Grundlagen: Grundrechte

A

Art. 1. Grundgesetz (GG):
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewlat
2. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt
3. Die nachfoldenden Grundrechte bikden Gesetzgebung, vollziehen Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht

Art. 6. Abs. 2 GG:
Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft

Art. 19. Abs. 4 GG:
Wir jemand durch die öffentliche Gewalt in seienn rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben
–> Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen

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14
Q

Rechtliche Grundlagen: Eltern- und Kinderrechte

A
  1. Art. 6 GG: regelt das Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat:
    a) Subsiditätsprinzip: dient als zentrale Orientierung für die Bestimmung des Verhältnisses
    b) Kinderrechte: sind noch nicht explizit in das GG aufgenommen, aber verfassungsrechtlich ist klar, dass Kinder Grundrechtsträger*innen sind
  2. UN-Kinderrechtskonventionen (ratifiziert in Deutschland seit 1992) differenzieren die Kinderrechte in:
    a) Provision: Versorgungs- und Förderungsrechte
    b) Protection: Schutzrechte
    c) Participation: Beteiligungsrechte
  3. SGB VIII: Weitere gesetzliche (Beteiligungs-)Rechte von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen finden sich im SGB VIII
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15
Q

Rechtliche Grundlagen: Sozialgesetzbücher

A
  1. Inhalt: Das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip wird durch die Sozialgesetzbücher (SGB) konkretisiert.
  2. SGB I und SGB X: Der Allgemeine Teil (SGB I) und das Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz (SGB X) gelten übergreifend für alle speziellen Sozialgesetzbücher
  3. spezielle Sozialgesetzbücher:
    a) SGB II: Grundsicherung für Arbeit (zuständig: Jobcenter)
    b) SGB III: Arbeitsförderung (zuständig: Bundesagentur für Arbeit)
    c) SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung (zuständig: gesetzliche Krankenkassen)
    d) SGb VIII: Kinder- und Jugendhilfe (zuständig: Jugendamt)
    e) SGB IX: Rehabilitation und teilhabe von Menschen mit Beinderungen (zuständig: Träger der Eingliederungshilfe)
    f) SGB XII: Sozialhilfe (zuständig: Sozialämter)
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16
Q

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe: §1 SGB VIII

A
  1. Recht auf Förderung: jeder Junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftfähigen Persönlichkeit
  2. Benachteiligungen abbauen: junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
  3. Gleichberechtigung: jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechendihrem Alter und iher individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können

4.Beratung: Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und unterstützen

  1. Schutz: Kinder und Jugendliche vor Gefahren führ ihr Wohl schützen
  2. positive Lebensbedingungen: dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen
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17
Q

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe: §§ 11-60 SGB VIII: Leistungen der Kinder- und jugendhilfe

A

1.Leistungen:
a) Jugendsozialarbeit, jugendarbeit, SChulsozialarbeit, erziherischer Kinder- und Jugendschutz
b) Förderung der Erziehung der Familie
c) Förderung von Kidnern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
d) Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behidnerte Kinder und Jugendliche & Hilfe für junge Volljährige

  1. Andere Aufgaben: Hoheitliche Aufgabe zum Schutz von kidnern und Jugendlichen

für Beispiele s. F. 22

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18
Q

Kinder- und Jugendhilfe: Kernaufgaben

A
  1. Allgemeine Förderung: von Bildung von Erziehung
  2. Unterstützung: junger Menschen / ihrer Familien in belastenden Lebenslagen
  3. individuelle Hilfen: in schwiereigen Lebenslagen, Not-und Kriesensituationen
  4. Schutz: vor Gefahren, Staatliches Wächteramt

–> Dies Aufgaben fallen - mit unterschiedlichen Gewichtungen und Intensitäten- in allen Handlungsfeldern an

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19
Q

Kinder- und Jugendhilfe: Jugendsozialarbeit: Definition, Zweck & Formen

A
  1. Definition: Jugendsozialarbeit ist eine Integrationshilfe für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen & stellt eine Brücke für den Übergang von der Schule in den Beruf dar
  2. Zweck:
    a) Förderung: schulischer und beruflicher Ausbildung
    b) Eingliederung: in die Arbeitswelt
    c) soziale Integration
  3. Formen: wird realisiert in den Form von …
    a) Schulsozialarbeit: Schulbezogener Jugendsozialarbeit
    b) Jugendberufshilfe: arbeitsfeldbezogene Jugendsozialarbeit
    c) Streetwork & Integrationsprojekten: z.B. für Jugendliche mit Migrationshintergrund und durch aufsuchende Jugendsozialarbeit
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20
Q

Kinder- und Jugendhilfe: erziehrische Kinder- und Jugendschutz: Definition

A
  1. Definition: der erzieherischen Kinder- und Jugendschutz ist ein allgemeines präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern
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21
Q

Kinder- und Jugendhilfe: Förderung der Erziehung in der Familie

A

Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu fördern und zu unterstützen. Dies geschieht durch:
1. Beratung:
a) für Schwangere Frauen und werdende Väter
b) in Erziehungsfragen
c) in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung und beim Umgangsrecht

  1. Bildung:
    a) Familienbildung/ Familienfreiziet und -erholung
  2. Betreuung:und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  3. Gemeinsames Wohnen: gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
  4. Frühe Hilfen: Erweiter wird das Angebot in diesem Bereich durch ein interdisziplinär organisiertes System “Frühe Hilfen” (insbesondere im Zusammenwirken mit dem Gesundheitssystem)
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22
Q

Kinder- und Jugendhilfe: Fromen der Hilfe im Überblick

A

Hilfe zur Erziehung erfolgt:
1. Ambulant oder teilstationär:
a) die sich vorrangig an die Eltern/familien wenden (Erziehungsberatung,Sozialpädagogische Familienhilfe)
b) die sich vorrangig auf die jungen Menschen richten (soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände, Tagesgruppen)

  1. Stationär (Fremdunterbringung):
    a) Pflegefamilie: Unterbringung in einer anderen Familie
    b) Heimerziehung: im Rahmen der Heimerziehung oder anderen betreuten Wohnformen
  2. flexible Angebote: die Elemente ambulanter und dtationärer Hilfe enthalten können

–> Eine Kombination ver. Hilfeformen ist möglich
Für Quantitiative Verteilung s. f. 28

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23
Q

Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen: Definition - Mensch mit Behinderung (nach § 2 SGB IX)

A

Mensch mit körperlicher, seelischer, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihn - in Wechselwirkung mit einstellungs. un umweltbedinten Barrieren - an seiner gleichberechtigten Teilhane an der Gesellschaft hindert oder ihm eine solche Teilhabebeintrchtigung droht

24
Q

Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen: Leistungsverantwortung

A
  1. ver. Rehabilitationsträger: Die Leistungsverantwortung zur Sicherung gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist auf ver. Rehabilitationströger verteilt
  2. Kinder- und Jugendhilfe: ist zuständiger Rehabilitationsträger für die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit (drohender) seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII)
25
Q

Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen: Anspruchsberechtigung & Leistungsinhalte

A
  1. Anspruchsberechtigung: Anspruchsberechtigt ist der junge Mensch selbst –> Kinder- und Jugendpsychaterinnen bzw. -psychotherapeutinnen diagnostizieren seelische Beeinträchtigungen, das Jugendamt die Teilhabebeeinträchtigung
  2. Leistungsinhalte: die konkreten Leistungsinhalte werden durch das Teilhaberecht im SGB IX spezifiziert
26
Q

Teilhabeleistungen für junge Menschen mit seelischen Behinderungen

A
  1. medizinische Teilhabe: insbesondere Therapie (sofern keine Krankenkassenleistung)
  2. berufliche Teilhabe: insbesondere begleistende pädagogoische Leistungen (sofern nicht Arbeitsagentur zuständig)
  3. Teilhabe an Bildung: insbesondere Schulassistenz (sofern Hoch-/Schule nicht ausrechende Teilhabe sichert)
  4. soziale Teilhabe: insbesondere heilpädagogische Leistungen, Freizeitassistenz
27
Q

Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung: Gesetzliche Verpflichtung

A

Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor gefahrdungen für ihr Wohl zu schützen (Art. 6, Abs. 2 Satz 2 GG; §1666 BGB; § 1 Abs. 3; § 8a SGB VIII)

28
Q

Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung: Definition Kindeswohlgefährdung

A

eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit zimlicher Sicherheit voraussehen lässt (Bundesgerichtshof 1956)

29
Q

Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung: Kinderschutz im engeren und breiteren Sinne

A
  1. Kinderschutz im breiten Sinn: Alle Aktivitäten der Kinder- und Jugendhilfe sind auch darauf auszurichten, solche Gefährdungen nicht entstehen zu lassen
  2. Kinderschutz im engeren Sinne: Gefährdungen rechtzeitig abzuwenden –> zur Abwendung von Gefahr sind Kindern und Eltern geeignete Hilfen anzubeiten
30
Q

Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung: Inobhutnahme/ Einbezug des Familiengerichts zum Eingriff in die elterliche Sorge

A

Dort, wo Hilfen zur Gefahrenabwendung von den Eltern nicht angenommen werden, hat das Jugendamt zum Schutze der Kinder und Jugendlichen einzugreifen, i.d.R. durch Inhobhutnahme und Eingriff in die elterliche Sorge

31
Q

Inobhutnahme: Wann ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, Minderjährige in Obhut zu nehmen?

A
  1. Auf Bitte: wenn ein Kinder/ Jugendliche*r um Inobhutnahme bittet
  2. Kindeswohlgefährdung: wenn eine drigende Kindeswohlgefährdung vorliegt
  3. Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF): ein Kinder oder Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland einreist
    –> für UMF gibt es ein vorgeschlatetes Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme ($ 42 a-f SGB VIII)

Zahlen zu Inobhutnahmen s. F: 32

32
Q

Mitwirken in Verfahren vor dem Familiengericht bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung: Aufgabe des Staat, Verantwortungsgemeinschaft & Beteiligung Dritter

A
  1. Staatliches Wächteramt: zur Sicherstellung des Kindeswohls
  2. Verantwortungsgemeinschaft:
    a) Jugendamt
    b) Familiengericht
  3. Beteiligung dritter: Jugendamt und Familiengericht beteiligen
    a) Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen
    b) bei Bedarf werden weitere Personen und Institutionen hinzugezogen (z.B.: Gutachter*innen)
    s. F. 33
33
Q

Aufgaben des Familiengerichts bei Gefährdung des Kindeswohls

A
  1. Abklärungsfunktion: Anrufung des Familiengerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
  2. Initiierungs- und Unterstützungsfunktion: Anrufung des Familiengerichts zur Initiierung und Unterstützung von Hilfeprozessen
  3. Warnfunktion: Anrufung des Familiengerichts zum Aufzeigen des Ernstes der Lage

4.Eingriffsfunktion: Anrufung des Familiengerichts zur Initiierung von Eingriffen in Elternrechte

34
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: Welche Akteur*innen gibt es?

A
  1. Fachkräfte/ soziale Arbeit
  2. Lehrkräfte
  3. Ärtz*innen
  4. Psycholog*innen
  5. Richter*innen
  6. Polizist*innen
35
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: 1. Fachkräfte/ soziale Arbeit - Kommunikationscode, traditionelle Interventionslogiken & tpische Interventionsanlässe

A
  1. Kommunikationscode: Hife/ Nichthilfe
  2. traditionelle Interventionslogiken: Kindeswohlgefährdung erkennen, einschätzen, verstehen und helfen
  3. typische Interventionsanlässe: Wahrnehmung von oder Hinweise auf die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
36
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: 2. Lehrkräfte - Kommunikationscode, traditionelle Interventionslogiken & tpische Interventionsanlässe

A
  1. Kommunikationscode: Leistung/ Versagen

2.Traditionelle Interventionslogiken: Kindeswohlgefährdung melden und abwenden

  1. Typische Interventionsanlässe: Probleme oder Leistungsabfall in der Schule; auffälliges, störendes oder ungewöhnliches Verhalten
37
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: 3. Ärtz*innen - Kommunikationscode, traditionelle Interventionslogiken & tpische Interventionsanlässe

A
  1. Kommunikationscode: Gesund/ Krank
  2. traditionelle Interventionslogik: Kindeswohlgefährdung erkennen und heilen
  3. typische Interventionsanlässe: Atypische Verletzungen, Schädigungen oder Verhalten
38
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: 4. Psycholog*innen - Kommunikationscode, traditionelle Interventionslogiken & tpische Interventionsanlässe

A
  1. Kommunikationscode: Normal/ Deviant
  2. Traditionelle Interventionslogiken: Kindeswohlgefährdung analysieren und therapieren
  3. typische Interventionsanlässe: Entwicklungsauffälligkeiten und -störungen
39
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: 5. Richter*innen - Kommunikationscode, traditionelle Interventionslogiken & tpische Interventionsanlässe

A
  1. Kommunikationscode: Recht/ Unrecht
  2. Traditionelle Interventionslogik: Kindeswohlgefährdung abwenden durch gerichtliche Anordnung von Maßnahmen zum Schutze des Kindes
  3. typische Interventionsanlässe: Sorge- und Trennungsstreitigkeiten; Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB
40
Q

Weitere Akteure bei Kindeswohlgefährdung: 6. Polizist*innen: Kommunikationscode, traditionelle Interventionslogiken & tpische Interventionsanlässe

A
  1. Kommunikationscode: Ordnung/ Unordnung
  2. traditionelle Interventionslogiken: Kindeswohlgefährdung abwehren durch Schutz bei Gefahr im Verzug/ straftrechtliche Ermittungen
  3. Typische Interventionsanlässe: Häusliche Gewalt; Alkohol-/Drogenmissbrauch/ Delinquenz der Erziehenden
41
Q

Vormundschaften und Pfelgeschaften

A
  1. Vormünder: übernehmen die rechtliche Vertretung des/ der Minderjährigen im vollen Umfang (elterliche Fürsorge)
  2. Pfleger*innen: übernehmen die rechtliche Vertretung des/ der Minderjährigen nur für den ihnen übertragenen Wirkungskreis (Aufenthaltsbestimmunge, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, etc)
  3. Vormüder und Pferlgerinnen können sein:
    a) Einzelvormünder/-pfleger
    innen: Privatpersonen
    b) Vereinsvormünder/-pflegerinnen: Fachkräfte freier Träger
    c) Amtsvormünder/-Pflerger
    innen: Fachkräfte des Jugendamts

Statistiken s. F.36

42
Q

Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht: Wann wird eine Straftat vor dem Jugendrecht verhandelt

A

Jugendliche (14-17 Jahre) sind strafmündig und fallen unter das Jugendstrafrecht, enebso Heransachsende (18-20 Jahre), wenn ihr Entwicklungsstand oder die Tat jugendtypisch ist

43
Q

Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht: Aufgaben des Jugendgerichtshilfe/ Jugendhilfe im Strafverfahren und rechtliche Grundlagen

A
  1. rechtliche Grundlagen: sind im SGB VIII und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt
  2. Aufgaben:
    (§ 52 SGB VIII)
    a) Mitwirkung: in Strafverfahren (nach §§38 und 50 III 2 JGG)
    b) Betreuung und Unterstützung: von Jugendlichen/ Heranwachsenden während des Verfahrens
    c) Einleitung von Jugendhilfeleistungen: die ein Absehen von der Strafverfolgung oder eine Verfahrenseinstellung ermöglichen
    (§§ 38 und 50 JGG):
    d) Einbringung: relevanter Informationen in Verfahren vor dem Jugendgericht vor allem Aspekte der Persönlichkeit und der sozialen Hintergründe von beschuldigten Jugendlichen
    e) Teilnahme: an und Berichtserschattung in Hauptverhaldungen
    f) Kontrolle: von Weisungen und Auflagen
44
Q

Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe: Aufbau des Jugendamtes und Aufgaben der einzelnen Einheiten

A

Das Jugendamt ist zweigliedrig aufgebaut:
1. Jugendhilfeausschuss (JHA): Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit:
a) Beratung: von Problemlagen junger Menschen und Familien
b) Vorschlägen: für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfeplanung
c) Förderung: der freien Kinder- und Jugendhilfe

  1. Verwaltungs des Jugendamtes: Lafendes Verwaltung im Rahmen der:
    a) der Satzung
    b) der Beschlüsse der kommunalen oder städtischen politischen Vertretungen
    c) und des Kinder- und Jugendausschusses
45
Q

Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe: Trägerstruktur der Kinder- und Jugendhilfe

A
  1. Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe:
    a) Landesjugendämter (überörtliche Träger)
    b) Jugendamt (örtlicher Träger)
  2. Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe:
    a) Freie gemeinnützige Träger
    b) privat-gewerbliche (nicht gemeinnützige) Träger
    s. F. 40
46
Q

Leistungsorientierung Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe

A
  1. Das SGB VIII operationalisiert die Vorgaben des Grundgesetzes, der Menschen- und Kinderrechte besodners in bezug auf Partizipation, also das Recht auf Mitbestimmung:
    a) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Erziehung zu selbstbestimten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
    b) Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen
    c) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich sanktionsfrei über die Verletzung ihrer Rechte zu beschweren
  2. Aber: Die Beteiligungsrechte sind da den Entwicklugnsstand des Kindes oder Jugendlichen gebudnen: Kinder- und Jugendhilfe agiert somit in einem Spannungsfeld der Eröffnung der Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen versus deren parternalisitischer Begrenzung
47
Q

Welche Schnittstellen und Kooperationen gibt es in der Kinder- und Jugendhilfe?

A

Kinderschutz ist eine öffentliche Aufgabe, die viele Schnittstellen mit ver. Berufsgruppen, Institutionen und Organisationen ausweist

48
Q

Welche Formen von Hilfe zu Erziehung werden von der Kinder- und Jugendhilfe angeboten?

A

Formen dern Kinder- und Jugendhilfe reichen von ambulanter oder teilstationärer Hilfe bis zu stationärer Hilfe (Fremdunterbringung) und sind auch in Kombination möglich

49
Q

Welche Trägerstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe gibt es?

A

Es gibt öffentliche Träger (Landesjugendämter und Jugendämter) und es gibt freie Träger (gemeinnützige und privat-gewerbliche Träger)

50
Q

Kinder- und Jugendhilfe: erziehrischer Kinder- und Jugendschutz: Zweck

A
  1. Befähigung: soll junge Menschen befähigen, sich vor gefähredenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritik-,Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortlichkeit gegenüber anderen Menschen führen soll
  2. Schutz: Eltern und andere Erziehungsberechtigte sollen besser befähigt werden, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen
51
Q

Kinder- und Jugendhilfe: erzieherischer Kinder- und Jugendschutz: Formen

A

Formen der erzieherische Kinder und Jugendschutz erfolgt über (beispielsweise):

  1. Projekte zur Stärkung von Kindern und Eltern (in Kindergärten)
  2. Information und Beratung: im Rahmen von Familienbildung
  3. Jugendarbeit
  4. Aufklärungskampagnen: durch allgemeine Aufklärungskampagnen (z.B.: zu AIDS, Drogen, Mediengefahren,Verschwöhrungserzählungen,…)
52
Q

Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe: Trägerstruktur der Kinder- und Jugendhilfe: öffentliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe: Aufteilung und Aufgaben

A
  1. Landesjugendämter (überörtliche Träger):
    a) Aufteilung: Verwaltung des Landesjugendamtes und Landesjugendhilfeausschusses
    b) Aufgaben:
    (i) Beratung der örtlichen Träger
    (ii) Planung, Anregung und Förderung von Modellvorhaben
    (iii) Frotbildung von Mitarbeiter*innen
    (iv) Erteilung von Betreibserlaubnissen
  2. Jugendamt (örtlicher Träger):
    a) Aufteilung: Veraltung des Jugendamtes und Jugendhilfeausschuss
    b) Aufgaben:
    (i) Gewährleistungsverpflichtung für Schaffung einer Infrastruktur und Aufgabenerfüllung
    (ii) in Einzelfällen Leistungserbringung
53
Q

Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe: Trägerstruktur der Kinder- und Jugendhilfe: Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe - Aufteilung und Aufgaben

A
  1. Freie gemeinnützige Träger:
    a) Aufteilung: Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, Sonstige Träger (nicht in Verbänden organisiert)
    b) Aufgaben:
    (i) Leistungserbringung
    (ii) Gestaltung der Infrastruktur
    (iii) Beteiligung bei politischen Entscheidungen
  2. privat-gewerbliche (nicht gemeinnützige) Träger:
    a) Aufgabe: Leistungserbringung
    s. F. 40
54
Q

Mitwirken in Verfahren vor dem Familiengericht bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung: Verantwortungsgemeinschaft: Aufgaben des Jugendamts und rechtliche Grundlagen

A
  1. Aufgaben:
    a) Anrufung: des Familiengerichts (wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht geklärt oder angewandet werden kann)
    b) Mitwirkung: durch Einbringung sozialpädagogischer Expertise
    c) Gewährleistungsverantwortung: für Hilfen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
  2. rechtliche Grundlagen: § 8a und 50 SGB VIII & FamFG
55
Q

Mitwirken in Verfahren vor dem Familiengericht bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung: Verantowortungsgemeinschaft: Familiengericht - Aufgaben und rechtliche Grundlagen

A
  1. Aufgaben:
    a) Gestaltung und Steuerung: des familiengerichtlichen Prozesses
    b) Anhöhrung und Beteiligung: zentraler Akteuer*innen
    c) regelhaftes Bestellung: eines Verfahrensbeistandes für Kinder
    d) Entscheidung(en): zu Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
  2. rechtliche Grundlagen: §§1666 und 1666a GBG und FamFG
56
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung: Wann sind Agentur für Arbeit und Kinder- und Jugendhilfe wechsselseitig aufeinander angewiesen?

A

sind wechselseitig aufeinander angewiesen, wenn es gilt:
1. Integrationsleistungen: bezogen auf die Zielgruppe “individuell beeinträchtigter und sozial benachteiligter junger Menschen” Integrationsleistungen im Hinblick auf das Ausbildungs und Eingiederungs in die Arbeitswert zu erbringen

  1. Bildungsangebote: in Übergangssystem Schule-Ausbildung zu realisieren

–> dies erfolgt in Koordination mit der Argentur für Arbeit, mit Trägern betrieblicher und außer-betrieblicher Ausbildung sowie Trägern von Beschäftigungsangeboten (§13 Abs. 4 SGB VIII)

57
Q

Wie setzt sich der Jugendhilfeausschuss der Jugendämter zusammen?

A
  1. zu 2/5 freie Träger: Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften, Vereine
  2. zu 3/5: Vertreter*innen des Kommunalparlaments