Sitzung 7: Kinderschutz Flashcards
Definition - Kinderschutz
Kinderschutz ist eine öffentliche Aufgabe, die von ver. Berufsgruppen, Instituationen und Organisationen mit unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben inerhalb eines staatlich reguleriten Systems wahrgenommen wird, um auf Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen in Familien oder Instituationen antworten zu können, insbesondere auf körperliche, psychische/emotionale und sexuelle Gewalt gegen Kinder, auf Vernachlässigung und auf Spezialformen der psychischen/emotionalen Gewalt gegen Kinder
Definition - Kinderschutz: Konzeptionelle Ausrichtungen
Qualitativ hochwertiger und wirksamer Kinderschutz verfolgt eine tripolare Kinderschutzstrategie:
1. Gemeinwesensorientierter Kinderschutz: Unterstützungsangebot und frühe Hilfen für alle Kinder und Familien
2. Familienorientierter Kinderschutz: Unterstützungsangebot für Kinder und Familien mit speziellen Problemen und Entwicklungsbedürfnissen
3. Gefährungsorientierter Kinderschutz: Maßnahmen und Hilfen im Notfall für gefährdete Kinder und Familien in akuten Krisen
Was umfasst die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland?
- Förderung der Erziehung in der Familie: §§16-21 SGB VIII
- Jugendarbeit, Jungendsozialarbeit; erzieherischer Kinder- und Jugendschutz: §§ 11-15 SGB VIII
- Hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen: §§ 42-58 SGB VIII
- Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige, Eingliederungshilfe für jungen Menschen mit seelischen Behinderungen: §§ 27-41 SGB VIII
- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege: §§ 22-26 SGB VIII
–> Ringebunden in die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Aufwachsens
Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - Einheit der Jugendhilfe
Einheit der Jugendhilfe heißt:
1. Förderung von Erziehung und Bildung
2. hilfen zur Erziehung
3. Schutz vor Gefahren
im Rahmen gemeinsamer Arbeitsprinzipien und aufeinander bezogener Arbeitsbereiche
Definition: Kind, Jugendlicher und junge Volljährige/ junger Mensch
Definition nach § 7 Abs. 1 SGB VIII:
1. Kind: ist wer noch nicht 14 Jahre alt ist (12,8% der Bevölkerung)
2. Jugendlicher: ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (3,6% der Bevölkerung)
3. Junger Volljähriger: ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist (9,8% der Bevölkerung)
4. Junger Mensch: ist, wer noch nicht 27 Jahre alt ist (26,3% der Bevölkerung)
Kinder- und Jugendhilfe: Schnittstellen und Kooperationen
öffentliche und freie Träger:
1. Justiz: Sicherung des Kinderschutzes durch gesetzliche Entscheidungen
2. Schule: Betreuung, Erziehung, Bildung, Offene Ganztagsschulen und Schulsozialarbeit
3. Agentur für Arbeit: Berufsfindung, Berufsbildung und Arbeitsmarktintegration
4. Grundsicherung/ Hartz IV: Materilee Existenzsicherung & Fallmanagement
5. Gesundheitswesen/ Eingliederungshilfe: Ärztinnen, Therapeutinnen, Kliniken & Öffentlicher Gesundheitsdienst
Kinder- und Jugendhilfe und Schule- Kooperation
Das Schulsystem in Deutschlaf befindet sich in einem Wandlungsprozess von der traditionellen Halbtags- zur Ganztagsschule mit erweiterten Aufgaben. Das sind über die Qualifikation (Unterricht) hinaus:
1. Betreuung: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
2. Bildungsgerechtigkeit: Verbesserung der in Deutschlad ungenügenden Bildungsgerechtigkeit
3. Inkusion: Gestaltung inklusiver Lernabgebote für Kinder mit uns ohne Behinderungen
4. Bildungsqualität: Gestaltung der Bildungsqualität
5. Lebensqualität: Verbesserung der Lebensqualität
6. Demokratie: Förderung von Demokratie und Vielfalt
–> Dafür benötigen Schulen die Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe: Schulen und Kinder- und Jugendhilfe bringen sich gemeinsam in die Entwicklung lokaler Bildungslandschaften ein
Kinder- und Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung: Ausbildungssystem in Deutschland und was macht die Agentur für Arbeit?
- Duales Ausbildungssystem:Die Berfusvorbereitung nach der Schule erfolgt in Deutschland in der regel durch ein Studium oder durch eine betriebliche Ausbildung
- Agentur für Arbeit: Federführend bei der Vermittlung in betrieblicher Ausbildung ist - wenn individuelle Ausbildungsplatzsuche erfolglos geblieben ist - die Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit)
Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen
Kinder- und Jugendliche und Gesundheitswesen haben vielfältige Schnittstellen, die eine Kooperation erforderlich machen. Zu den hauptsächlichen Kooperationspartner der Kinder- und Jugendhilfe zählen:
1.Kinder- und Jugendpsychatrie: mit der ständig virulenten Frage der Zuständigkeit für Kinder/ Jugendliche mit verstördenen Verhaltensweisen
- Erwachsenenpsychatrie: einerseits bei der Versorgung junger Volljähriger (im Jugendhilfebezug) und andererseits im kontext von Hilfebedarfen von Kindern psychisch kranker Eltern
- Pädiatrie: im Kontext des Erkennens und Abwendens ver. Formen der Kindeswohlgefährdung
- Mediziner*innen: allgemein im Kontext des Aufbaus eines Systems “frühe hilfen” für Kinder unter drei Jahren
Kinder- und Jugendhilfe und Justiz: Wo sind Familien und Jugengericht angesiedelt, Was sind ihre Hauptaufgaben und wer muss immer beteilgt werden?
- Amtsgericht: Die Kinder- und jugendhilfe ist in mehrerlei Hinsicht auf die Kooperation mit den an den Amtsgerichten angesidelten Familien.- und Jugendgerichten angewiesen
- Sorgerechtsfragen: Das Familiengericht ist zuständig für Sorgerechtsfragen und damit verbundenen Fragen im Kontext von Trennung und Scheidung von Eltern und anderseits für Entscheidungen über notwendige Interventionen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
- jungendstraftrechtliche Verfahren: Das Jugendgericht ist zuständig für Jugendliche und junge Heranwachsende, die straffällig geworden sind und sich nun einem jugendstraftrechtlichen Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz stellen müssen
- Jugendamt/ Kinder- und Jugendhilfe:
a) Mitwirkung: Die Kinder- und Jugendhilfe ist zur Miwirkung in diesen gerichtlichen Verfahren verpflichtet (§ 50 und 52 SGB VIII).
b) Beteiligung: Die Gerichte haben die Jugendämter bei allen diesen Verfahren zu beteiligten (FamFG und JGG)
Schnittstellenkoordination:Problematik
- stationäre Versorgung: auch bei relativ guten Ausgangsbedingungen werden Patient*inenn nicht sektor- und systemübergreifend interdisziplinär, sondern stationär versorgt
- Herausforderungen bei der Kooperation zwicshen Kliniken und Kinder- und Jugendpsychatrie und Psychotheraphie (KJPP) und Strukturen außerhalb
- ver. fachliche Auffassungen: Kooperationshindernisse durch unterschiedliche fachliche Auffassungen
- spezifische Rollen und Aufgaben: Prallen aufeinander
- Begrenztes Wissen: bezgl. der möglichen Hilfen von anderen Systemen
- Uneindeutig Zuständigkeiten: und Verantwortlichen begrentze zeitliche Ressourcen und unzurechenden finanzielle Honorierung erschweren die Kooperation
Schnittstellenkoordination: Vorteile guter Koordioantion
- führt zu effizienter Nutzung vorhanderner Strukturen
- erlaubt bessere Vernetzungs- und Kommunikationsstrukturen zu schaffen
- ermöglicht belasteten Kindern und Jugendlichen eine nachhaltig gute fachübergreifnde Versorgung
–> Aber: sektoren- und insitutionsübergreifende zahlen von installierten hiflen, die von einer Kooperation profitieren würden fehlen bislang
Rechtliche Grundlagen: Grundrechte
Art. 1. Grundgesetz (GG):
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewlat
2. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt
3. Die nachfoldenden Grundrechte bikden Gesetzgebung, vollziehen Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht
Art. 6. Abs. 2 GG:
Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft
Art. 19. Abs. 4 GG:
Wir jemand durch die öffentliche Gewalt in seienn rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben
–> Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen
Rechtliche Grundlagen: Eltern- und Kinderrechte
- Art. 6 GG: regelt das Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat:
a) Subsiditätsprinzip: dient als zentrale Orientierung für die Bestimmung des Verhältnisses
b) Kinderrechte: sind noch nicht explizit in das GG aufgenommen, aber verfassungsrechtlich ist klar, dass Kinder Grundrechtsträger*innen sind - UN-Kinderrechtskonventionen (ratifiziert in Deutschland seit 1992) differenzieren die Kinderrechte in:
a) Provision: Versorgungs- und Förderungsrechte
b) Protection: Schutzrechte
c) Participation: Beteiligungsrechte - SGB VIII: Weitere gesetzliche (Beteiligungs-)Rechte von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen finden sich im SGB VIII
Rechtliche Grundlagen: Sozialgesetzbücher
- Inhalt: Das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip wird durch die Sozialgesetzbücher (SGB) konkretisiert.
- SGB I und SGB X: Der Allgemeine Teil (SGB I) und das Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz (SGB X) gelten übergreifend für alle speziellen Sozialgesetzbücher
- spezielle Sozialgesetzbücher:
a) SGB II: Grundsicherung für Arbeit (zuständig: Jobcenter)
b) SGB III: Arbeitsförderung (zuständig: Bundesagentur für Arbeit)
c) SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung (zuständig: gesetzliche Krankenkassen)
d) SGb VIII: Kinder- und Jugendhilfe (zuständig: Jugendamt)
e) SGB IX: Rehabilitation und teilhabe von Menschen mit Beinderungen (zuständig: Träger der Eingliederungshilfe)
f) SGB XII: Sozialhilfe (zuständig: Sozialämter)
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe: §1 SGB VIII
- Recht auf Förderung: jeder Junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftfähigen Persönlichkeit
- Benachteiligungen abbauen: junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
- Gleichberechtigung: jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechendihrem Alter und iher individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können
4.Beratung: Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und unterstützen
- Schutz: Kinder und Jugendliche vor Gefahren führ ihr Wohl schützen
- positive Lebensbedingungen: dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe: §§ 11-60 SGB VIII: Leistungen der Kinder- und jugendhilfe
1.Leistungen:
a) Jugendsozialarbeit, jugendarbeit, SChulsozialarbeit, erziherischer Kinder- und Jugendschutz
b) Förderung der Erziehung der Familie
c) Förderung von Kidnern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
d) Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behidnerte Kinder und Jugendliche & Hilfe für junge Volljährige
- Andere Aufgaben: Hoheitliche Aufgabe zum Schutz von kidnern und Jugendlichen
für Beispiele s. F. 22
Kinder- und Jugendhilfe: Kernaufgaben
- Allgemeine Förderung: von Bildung von Erziehung
- Unterstützung: junger Menschen / ihrer Familien in belastenden Lebenslagen
- individuelle Hilfen: in schwiereigen Lebenslagen, Not-und Kriesensituationen
- Schutz: vor Gefahren, Staatliches Wächteramt
–> Dies Aufgaben fallen - mit unterschiedlichen Gewichtungen und Intensitäten- in allen Handlungsfeldern an
Kinder- und Jugendhilfe: Jugendsozialarbeit: Definition, Zweck & Formen
- Definition: Jugendsozialarbeit ist eine Integrationshilfe für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen & stellt eine Brücke für den Übergang von der Schule in den Beruf dar
- Zweck:
a) Förderung: schulischer und beruflicher Ausbildung
b) Eingliederung: in die Arbeitswelt
c) soziale Integration - Formen: wird realisiert in den Form von …
a) Schulsozialarbeit: Schulbezogener Jugendsozialarbeit
b) Jugendberufshilfe: arbeitsfeldbezogene Jugendsozialarbeit
c) Streetwork & Integrationsprojekten: z.B. für Jugendliche mit Migrationshintergrund und durch aufsuchende Jugendsozialarbeit
Kinder- und Jugendhilfe: erziehrische Kinder- und Jugendschutz: Definition
- Definition: der erzieherischen Kinder- und Jugendschutz ist ein allgemeines präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern
Kinder- und Jugendhilfe: Förderung der Erziehung in der Familie
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu fördern und zu unterstützen. Dies geschieht durch:
1. Beratung:
a) für Schwangere Frauen und werdende Väter
b) in Erziehungsfragen
c) in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung und beim Umgangsrecht
- Bildung:
a) Familienbildung/ Familienfreiziet und -erholung - Betreuung:und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Gemeinsames Wohnen: gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- Frühe Hilfen: Erweiter wird das Angebot in diesem Bereich durch ein interdisziplinär organisiertes System “Frühe Hilfen” (insbesondere im Zusammenwirken mit dem Gesundheitssystem)
Kinder- und Jugendhilfe: Fromen der Hilfe im Überblick
Hilfe zur Erziehung erfolgt:
1. Ambulant oder teilstationär:
a) die sich vorrangig an die Eltern/familien wenden (Erziehungsberatung,Sozialpädagogische Familienhilfe)
b) die sich vorrangig auf die jungen Menschen richten (soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände, Tagesgruppen)
- Stationär (Fremdunterbringung):
a) Pflegefamilie: Unterbringung in einer anderen Familie
b) Heimerziehung: im Rahmen der Heimerziehung oder anderen betreuten Wohnformen - flexible Angebote: die Elemente ambulanter und dtationärer Hilfe enthalten können
–> Eine Kombination ver. Hilfeformen ist möglich
Für Quantitiative Verteilung s. f. 28