Sitzung 2: Grundlagen Flashcards
W-Frage der klinisch-psychologischen Intervention
wer interveniert wann, wie, bei wem und wozu?
Erweiterte Definition der klinisch-psychologischen Intervention: Merkmale der klinisch-psychologischen Intervnetion
Die klinisch-psychologischen Interventionsmethoden sind eine Teilmenge der psychologischen Interventionsmethoden. Sie lassen sich durch sechs Merkmale charakterisieren:
1. Die Wahl der Mittel
2. die spezifische Interventionsfunktion
3. die Zielorientierung
4. die theoretische Fundierung –> wiss. Orientierung
5. die empirische Evaluation –> wiss. Orientierung
6. die Professionalität des Handelns
Rechtliche Grundlagen - Welche Rechtsformen sind es?
- Brufsrecht
a) PsychthG - Sozialgesetzbuch
a) SGB V - Zivilrecht
- Strafrecht
Rechtliche Grundlagen: 1. Berufsrecht - Was ist das wichtige Gesetz hier
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG): Meilenstein, da seit in Kraft treten die Möglichkeit besteht als Psychotherapeut*in eingeständig zu arbeiten (1999)
Rechtliche Grundlagen: 2. Sozialgesetzbuch (SGB V): Inhalt, Was ist hier wichtig für Psychotherapie
- Inhalt: Beinhaltet rechtliche Beschlüsse zur Sicherung des Sozialstaates
- Wichtig für Psychotherapie:
a) Bedarfs-/ Versorgungsplanung: im SGB sind Bedarfs-/ Versorgungsplanung und Abrechnung mit den Krankenkassen über die Kassenärtzliche Vereinigung (KV) festgeschrieben
b) KV: alle approbierten PP und Ärtzte gehören der KV an, sie ist eine wichtige Insanz für die Kostenübernahme und Behandlung von den Krankenkassen –> Festlegung von Aufbau, Beiträgen und Leistungen
Rechtliche Grundlagen: 1. Berufsrecht - Was regelt das PsychThG alles?
- Approbation (–> staatliche Zulassung) und Ausbildung
- Qualitätsstandards: zur Berufsausübung
- Sützt: die Bezeichnung des Berufs “Psychotherapeut*in”
Rechtliche Grundlagen: 2. Sozialgesetzbuch (SGB V): Aufgaben der KV (§§75, 77 SGB V)
- Sicherstellung: ambulanter kassenärtzlicher Versorgung
- Rechte: von Ärtz*innen und PP ggü. den Krankenkassen zu vertreten
- Pflichten: von Ärtzinnen und Therapeutinnen überwachen
Rechtliche Grundlagen: 2. Sozialgesetzbuch (SGB V): G-BA - Definition
- Definition: Gemeinsamer Bundesausschluss (G-BA): Gremium der Selbstverwaltung von Ärtz*innen, PP, Krankenhäusern und Krankenkassen –> ist das oberste Beschlussgermium, hat viel Einfluss und steht unter der Aufsicht des Bundesministerium der Gesundheit
Rechtliche Grundlagen: 3. Zivilrecht: Inhalt & Grundlage
- Inhalt: Regelt das Verhältnis zwischen Behandlerin und Patientin
- Grundlage: Behandlungsvertrag legt fest:
a) Art der Behandlung: Was erbringt die behandelnde Person für eine Behandlung
b) Pflichten der Patient*innen
–> Auf Zivilrechtlicher Ebene ist wichtig, dass der Behandlung zugesagt wird, der Behandlungserfolg jedoch nicht festgelegt wird
Rechtliche Grundlagen: 4. Strafrecht (StGB): Inhalt & was ist für Psychotherapie von Bedeutung
- Inhalt: Definiert, welche Handlungen verboten und rechtlich geahndet werden
- Für den Bereich der klinisch-psychologischen Intervention von besonderer Bedeutung:
a) Verletzung der Schweigepflicht (§§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 204 StGB): Schweigepflicht muss explizit, unterschriftlich festgelegt werden und kann jeder Zeit wieder zurückgezogen werden
b) Antikorruptionsgestz (§§ 299a, 299b StGB): Seit 2016 Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (z.B.: das Annehmen von Geschenken, …) - seltender relevant:
a) Abrechnungsbetrug (§263 StGB)
b) Körperverletzung (§§ 233, 224 StGB)
c) unterlassene Hilfeleistung (§323c Stgb)
d) sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c, StGB)
Ethische Grundlagen: Grundlegender schulübergreifender ethischer “common sense”
Vier Prinzipen nach Beauchamp & Childress (1979):
1. Nichtschädigung (vgl. Hippokratischer Eid)
2. Fürsorge: Verbesserung des Zustandes des Klienten
3. Autonomiewahrung: freie Entscheidung
4. Gerechtigkeit und Gleichheit: keine Benachteiligung
Psychologische Grundlagen: Welche gibt es?
- Kommunikation
- Gesprächsführung
- Beziehungsaufbau
Psychologische Grundlagen: 1. Kommunikation: Schulz von Thun
- Psychologische Mittel meist in Form von Gesprächen zwischen zwei (oder meheren Personen)
- Kommunikation: “Man kann nicht nicht kommunizieren” (watzlawik)
- Kommunikationsmodell nach Schultz von Thun (2000): eine Nachicht kann jeweils auf 4 ver. Ebenen gesendet (“Schnäbel”) und auf 4 ver. Ebnen enpfangen werden (“Ohren”)
a) Selbstkundgabe
b) Sachebene
c) Appellebene
d) Beziehungsebene
Psychologische Grundlagen: 2. Gesprächsführung
gekennzeichnet durch:
1. aktives Zuhören
2. Empathie
3. Akzeptanz
4. Echtheit
–> Grundlagen für gute therapeutische Beziehung (Zimmer, 2008)
Psychologische Grundlagen: 3. Beziehungsaufbau
- Voraussetzung: Tragfähige therapeutische Beziehung als Voraussetzung, dass Patient*in sich mit Beschwerden/ Problemen auseinandersetzen kann, ohne Abwertung/ MIssfallen seitens der behandelnden Person zu erleben
- Wichtiger Wirkfaktor: therapeutische Beziehung als wichtiger Wirkfaktor & Voraussetzung im therapeutischen Prozess –> Erfolgreiche Therapie ist zu 30% auf die therapeutische Beziehung, zu je 15% auf Techniken und Erwartungseffekte und zu 40% auf außertherapeutische Ereignisse zurückzuführen (Lambert & Barley, 2001)
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention
- Gesundheitspsychologie
- Prävention
- Rehabilitation
- Kinderschutz
- Beratung/ Coaching
- Mediation
- Supervision / Intervision (= Kollegiale Beratung)
- Konfliktmanagement/ Gewaltprävention
- Psychotherapie
- Psychoedukation
- Online-Intervention
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Beratung - Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: Psychologischer Beraterin
- Wann: kurativ, präventiv
- Wie:
a) Gespräche
b) Hilfe zur Selbsthilfe
c) non-direktiv - bei Wem: Personen mit klar umschriebenen belastenden Problemsituationen
- Wozu: Entscheidungsfindung und Orientierungshilfe
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Mediation - Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: Psychologin, Juristin & mediator*in
- Wann: bei einem akuten Konflikt
- Wie: Vermittelndes Gespräch mit Lösungsorientierung
- bei Wem: Personen mit zwischenmenschlichen Konflikten, die eine Lösung suchen und sich selbst nicht einigen können
- Wozu: Lösungsfindung
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Rehabilitation- Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: Interdiziplinäres Team, Psycholog*innen und PP mit ggf. spezifischer Fortbildung
- Wann: in Folge psychischer Erkrankungen
- Wie: In Abhängigkeit der rehabiliativ eingesetzten Interventionsform
- bei Wem: Personen mit chronischen Erkrankungen und damit zusammenhängenden psychischen Belastungen
- Wozu: Krankehitsverarbeitung und Behinderungsbewältigung
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Prävention - Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: Unterscheidung zwisch Auftraggebenden vs. Ausführenden
- Wann: vor dem Auftreten einer psychischen Störung
- Wie:
a) spezifisch vs. unspezifisch
b) Aufklärung - bei Wem: Störungsspezigische Zielgruppe oder gesamte Population
- Wozu: Veränderung und Abschwächung von Risikoverhalten und intrapersonalen Risikofaktoren
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Psychotherapie - Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: PP oder Ärtze mit entsprechender Fachartzweiterbildung bzw. Zusatzqualifikation
- Wann: korrektiv bzw. kurativ bei psychischen Störungen
- Wie: je nach therapeutischer Grundorientierung
- bei Wem: Personen mit leichten bis mittelstarken psychischen Störungen, bei schweren Störungen in Kombination mit Psychopharmaka
- Wozu:
a) Verringerung der Prävalenz psychischer Störungen
b) Verminderung der Symptombelastung
c) Steigerung von Wohlbefinden und Funktionsniveau
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Supervision - Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: Supervisor*innen mit entsprechender Weiterbildung
- Wann: Bei Tätigkeiten mit hoher psychischer Belastung
- Wie: je nach Ausrichtung der Supervision
- bei Wem: Psychologinnen, PP, Erzieherinnen, Sozialarbeiter*innen, …
- Wozu:
a) Unterstützung
b) Lösungsfindung
c) Psychohygiene
Formen und Anwendungsbereiche klinisch-psychologischer Intervention: Intervision - Wer, Wann, Wie, bei Wem und Wozu
- Wer: Kollegiale Gruppe von Gleichrangigen
- Wann: bei Fragen- und Problemstellungen von Behandlungen
- Wie: Reflektion über berufliche Arbeit
- bei Wem: Kollegiale Gruppen ohne externe Fachperson
- Wozu:
a) Unterstützung
b) Lösungsfindung
c) Psychohygiene
Was sind klinisch-psychologische Interventionen?
klinisch-psychologische Interventionen sind eine Teilmenge der psychologischen Interventionsmethoden und lassen sich durch die Wahl der Mittel, spezifischen Interventionsfunktion, Zielorientierung, theoretische Fundierung, empirische Evaluation und Professionalität charakterisieren
Welche rechtlichen Grundlagen sind relevant?
Rechtlich besonders relevant für klinisch-psychologische Interventionen sind Aspekte des Beruchsrecht (insbe. PsychThG), des Sozialgesetzbuchs (SGB V), des Zivilrechts und des Strafrechts (StGB)
Was ist grundlegend für eine Bahandlungserfolg in der klinisch-psychologischen Intervention?
ethische und psychologische Bedingungen/ Grundlagen
Unterschied zwischen KV und G-BA: KV - Aufteilung, Aufgabe & Mitglieder
Kassenärtzliche Vereinigung:
1. Aufteilung: Bundesländer: es gibt 17 Kvs der Bundesländer –> die wiederum Mitglieder der Kassenärtzlichen Bundesvereinigung sind
- Aufgabe: stellen sicher, dass die ambulante medizinsiche Versorgung reibungslos funktioniert
- Mitglieder:
a) die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärtze und PP
b) die im Rahmen der vertragsärtzlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellen Ärtze (mind. halbtags)
c) die an der vertragsärttzlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärtze
Unterscheidung KV und G-BA: G-BA - Was ist das und Mitglieder
- was ist das: gemeinsamer Bundesausschuss - das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen
- Mitglieder: die vier großen Selbstverwaltungsorganisationen
a) Kassenärtzliche Bundesvereinigung (KBV)
b) Kassenzahnärtzliche Bundesvereinigung (KZBV)
c) deutsche Krankenhausgesellschaft
d) Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
-> Patientinnenvertreterinnen haben im G-BA entsprechend der gesetzlichen Vorgaben Mitberatungs- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht
Rechtliche Grundlagen: 3. Zivilrecht: Vertragspflichten
- Informations- und Aufklärungspflicht
- Einwilligung des/der Patient*in
- Dokumentation
- Eisichtnahme (ggf. aus therapeutischen Gründen beschränkt)
- Beweislastumkehr
Rechtliche Grundlagen: 1. Berufsrecht -Definition Psychotherapie nach §1 PsychThG
Psychotheraphie ist “jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist”
Rechtliche Grundlagen: 1. Berufsrecht - Was ist WBP
Wissenschaftliche Beirat Psychotheraphie (WBP): gemäß § 11 PsychThG 1998 konstituiert; wird mit jeweils sechs Vertreter*innen der Bundeätztekammer und der Psychotherapeutenkammer gebildet –> Entscheidet über wissenschaftliche Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren (berufsrechtliche Anerkennung)
Rechtliche Grundlagen: 2. Sozialgesetzbuch (SGB V): G-BA - Aufgaben
- Leistungen: konkretisiert, welche ambulaten und stationären Leistungen ausrechend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind (§ 92 SGB V)
- Sozialrechtliche Anerkennung: Entscheidung gelten für die gesetzlichen KRankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärtzinnen sowie andere Leistungserbringerinnen verbindlich –> Sozialrechtliche Anerkennung entscheidet darüber, welche Verfahren über die GKV angerechnet werden können
- Austausch: G-BA beträt gemeinsa mit Patientinnenvertreterinnen über medizinisch notwendige und sinnvolle Versorgung und wirtschaftlichen Umgang mit den in der GKV zur Verfügung stehenden Finanzmitteln
Zivilrecht: Strafbarkeit
- Grobe Behandlungsfehler: z.B.: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
- Schaden durch vernachlässigte Sorfalt
- Fehler bei der Behandlung, Beratung, Diagnose, Aufklärung, Dokumentation, Organisation
- Verletzung der Schweigepflicht –> kann sowohl Strafrechtlich als auch Zivielrechtlich geahndet werden