Servituden Flashcards
Inhalt und Gegenstand
Servituden
= beschränkt dingliches Recht
Servitude (Dienstbarkeit) = Belastung einer Sache, meist eines Grundstücks, zugunsten eines Berechtigten, so dass der jeweilige Eigentümer der Sache eine bestimmte Einwirkung des Berechtigten auf die Sache zu dulden hat oder selbst eine bestimmte Einwirkung zu unterlassen hat
* Enger als Nutzniessung
* Belastung einer Sache im Interesse einer anderen Sache / im Interesse des Eigentümers einer anderen Sache (meist Grundstücke)
* dingliche Belastung, die erga omnes wirkt
“dienendes” und “herrschendes” Grundstück
* es brauct stets einen Bezug zu Grund und Boden → Nutzen für das Grundstück
* Vorteil muss dem herrschenden GS zugute kommen (Dienstlichkeit für Eigentümer reicht NICHT)
Merkmale
→ Dienstbarkeit kann nur in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (NICHT in einem aktiven Tun!) → mit Dienstbarkeit kann niemand zu einem aktiven Tun gezwungen werden!
* Dienstbarkeit besteht stehts an der Sache (an GS) und nicht an der Person
* Dulden / Unterlassen → gewisse Emmissionen/Erosionen werden in Kauf genommen (gewisse Handlungen auf eigenem GS werden hingenommen)
* ACHTUNG!: durch «falsches Formulieren» von Unterlassen (so dass im Ergebnis ein Tun besteht) geht nicht (weil: numerus clausus der beschränkten dinglingen Rechte; so würde man de facto ein neues b.d.R. schaffen)
* es darf nicht über die Beschränkung von Dulden und Unterlassen hinausgegangen werden
→ Dienstbarkeit kann nur an fremden Sachen begründet werden
* beschränkt dinglisches Recht als Abspaltung des Eigentums (wenn es mit ET zusammenfällt, verfällt Dienstbarkeit)
→ Dienstbarkeit kann nicht selbstständig veräussert werden (sondern nur mit der Sache)
* Servitut hängt am herrschenden GS
* weil Dienstbarkeit im Nutzen einer Sache errichtet wird
* wenn GS veräussert wird, wird gleichzeitig das darauf bestehende Wegrecht (Dienstbarkeit) mitveräussert, da es sonst wirtschaftlich nicht nutzbar wäre
Begründung einer Servitut
* das dienende Grundstück muss dem herrschenden nützlich sein
* GS müssen irgendwie benachbart sein (nicht unbedingt immer nur direkt)
* DB muss dauernd möglich sein
* DB kann nurr in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, nicht in einem aktiven Tun
Bestellungsformalitäten
* Mancipatio (wenn res mancipi)
* In iure cessio (für res mancipi und res nec mancipi)
* Provinzialgrundstücke: pactiones et stipulationes = formlose dingliche Abreden
* Nicht-röm. Grundstücke unterliegen nicht dem ius civile
Beispiele für Servituten können sein:
Das Recht eines Nachbarn, über das Grundstück des anderen zu gehen, um Zugang zu seinem eigenen Grundstück zu erhalten (Servitus viae).
Das Recht einer Person, auf einem angrenzenden Grundstück Wasser zu entnehmen (Servitus aquaeductus).
Das Recht eines Grundstückseigentümers, den Schatten des Nachbargrundstücks zu nutzen (Servitus umbrae).
→ Früher wurde Dienstbarkeit zB auf Stein sichtbar gemacht (Publizität); heute → Grundbuch-Eintrag (Publizität)
Arten der Servituten
Iura praediorum rusticorum (Feldservituden / Felddienstbarkeit)
→ Nutzung eines landwirtschaftlichen GS auf Kosten eines anderen landwirtschaftlichen GS
* Wasserleitungsrecht
* Wegrecht (umfassendstes Recht)
* Viehtreibrecht
* Viehtränke
* Kreideförderung
→ Intensität der DB können sich unterscheiden
* ACHTUNG!: Qualifizierung der Feldservituten als “unkörperliche” res mancipi → durch Vorbehalt bei mancipatio oder durch in iure cessio
* Qualifizierung dient der Kategorisierung Iura praediorum rusticorum (Feldservituden / Felddienstbarkeit)
iure cessio
* Vorbehalt bei mancipatio einer Sache: A veräussert sein GS an B, aber behält sich am veräusserten Grundstück die Servitut des Wegrechts vor
* behält Nutzungsbefugnis vor
* wenn mithin B das GS weiterveräussert an C, ist auch C das Wefrecht entgegenzuhalten (hängt an GS → wird mitveräussert)
iura praediorum urbanorum (Gebäudeservituden / Gebäudedienstbarkeit)
* Recht, Rechen auf das Nachbarsgrundstück zu leiten
* Reicht, Balken des eigenen Hauses in das Nachbarhaus einzufügen
* Recht, das eigene Gebäude auf Bauten des Nachbars abzustützen
* Recht, dem Nachbarn das höhere Bauen zu untersagen
* Gebäude = städtische Grundstücke (auch wenn sie auf einem Landgutstehen) → richtet sich nach Funktion des Grundstücks (nicht Lage)
* Lage ist jedoch entscheidend, OB italisches GS (auf römischem Boden) = res mancipi ODER nicht-italisches Grundstück (begründet durch pactiones et stipulationes) = res nec mancipi
* ACHTUNG!: Qualifizierung als “unkörperliche” res nec mancipi → Begründung durch in iure cessio
* unterliegt nicht der manciaptio
* Mancipatio bezieht sich ursprünglich auf Sklaven, vierfüssige Herdentiere und italische GS (archaisch)
* Gebäudeservituden entstehen in anderer Entwicklungsstufe (es existiert ein prätor der in der Stadt für Ordnung sorgt → andere Ordnungsmacht und Ordnungsfunktion als bei archaischer Wirtschaft)
** → beide Formen koexistieren & werden als gleichwertig betrachtet**
Arten der Servituten
Iura praediorum rusticorum (Feldservituden / Felddienstbarkeit)
→ Nutzung eines landwirtschaftlichen GS auf Kosten eines anderen landwirtschaftlichen GS
* Wasserleitungsrecht
* Wegrecht (umfassendstes Recht)
* Viehtreibrecht
* Viehtränke
* Kreideförderung
→ Intensität der DB können sich unterscheiden
* ACHTUNG!: Qualifizierung der Feldservituten als “unkörperliche” res mancipi → durch Vorbehalt bei mancipatio oder durch in iure cessio
Iura praediorum urbanorum (Gebäudeservituten / Gebäudedienstbarkeiten)
- Recht, Regen auf das Nachbargrundstück zu leiten
- Recht, Balken des eigenen Hauses in das Nachbarhaus einzufügen
- Recht, das eigene Gebäude auf Bauten des Nachbars abzustützen
- Recht, dem Nachbarn das höhere Bauen zu untersagen
** → beide Formen koexistieren & werden als gleichwertig betrachtet**
Erlöschung
Erlöschungsgründe
* Ablauf der zeit, auf welche die Servitut bestellt ist
* Verschmelzung der beiden GS zum Eigentum derselben Person
* Verzicht durch in iure cessio
* Wegfallen der Nützlichkeit der Servitut
* Ersitzung der Freiheit von der Servitutsbelastung
* 2 Jahre durch Nichtausübung bei Felddienstbarkeit
* Aufrechterhaltung eines servitutswidrigen Zustands bei Gebäudedienstbarkeiten
* Belastung wird durch Zeitablauf aufgehoben (d.h. Möglichkeit die Lastenfreiheit zu ersitzen)
* Nichtausübung als abstrakte Ausübung; Bewusstsein, dass Berechtigung besteht grundsätzlich genügt
Schutz der Servitut
vindicatio servitius = actio confessoria
* Feststellung der Servitut und Herstellung des der Servitut entsprechenden Zustands
* Servitutsberechtigter (inhaber des herrschenden GS) klagt auf Feststellung, dass die Servitut besteht und entsprechender Zustand herzustellen ist
Vindicatio servitutis = Herausgabeklage, mit der der DB-Berechtigte (Inhaber des herrschenden GS) an seiner Berechtigung festhält
Schutz vor der Servitut
actio negatoria = Eigentumsfreiheitsklage
* Feststellung des Nichtbestehens eines dinglichen Rechts am GS
- EIgentümer weht die Anmassung einer Servitut (oder auch einer NN) ab, indem er feststellen lässt, dass sie nciht besteht und verlangt, dass der zustand herzustellen ist, der dem Fehlen der Servitut entspricht
- Inhaber des dienenden GS beruft sich darauf, dass die DB erloschen ist (klagt, dass er freies Eigentum hat und der andere von der Anmassung der Servitut abzulassen hat, d.h. nicht mehr über sein Grundstück gehen darf)
Voraussetzungen
1. Kläger ist Eigentümer des Grundstückes
2. Keine Berechtigung des beklagten Dritten, auf das Grundstück einzuwirken
3. Kein RFG
→ RFG wäre bspw. Bestehen eines beschränkt dingl. Rechts (Nutzniessung)