Personenrecht & Sklaverei Flashcards

1
Q

Sklaverei als Rechtskonzept

A

Grundsatz:
Rechtssubjekt = Träger:in von Rechten und Pflichten – heute abgestellt auf Menschsein; ABER im alten Rom – unterschiedliche Kategorien von menschen
- Sklaven = Rechtsobjekte / Sachen
- freie Menschen = Rechtssubjekte

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2
Q

Herrschaft des Sklaveneigentümers über die Sklav:innen

A
  • Ursprünglich: Herrschaft über den Tod
    • Ausbeutung jeglicher Art zulässig
    • ABER: Schilderung von freundschaftlichen Beziehunen zwischen Herr:innen & Sklav:innen (zB Pädagogen) – Sklaven mit privilegierter Stellung
  • Kaiserzeit: Mässigung von Willkür
    • Begünstigung der Freilassung vn Sklav:innen

Sklav:innen als “verlängerte Arme” der Herr:innen
- was Sklav:in tat, wurde dem/der Herr:in zugerechnet (inkl. deliktische Haftung & Einsetzung als Erb:in) – Haftung der/des Herr:in
- wurde ein:e Sklav:in als Erb:in eingesetzt, übertrug sich das automatisch auf Herr:in – Möglichkeit der Erbfolgänderung ohne Testamentsänderung mit Verkauf von Sklav:in

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3
Q

Peculium

A

= Sondergut / Sondervermögen des/der Sklav:in / dem”der Sklav:in zugeordnete Vermögensmasse des/der Herr:in

  • Mit Peculium erhielt Sklav:in Möglichkeiten wirtschaftlich tätig zu werden
    - kann nach aussen selbstständig wirtschaftlich tätig werden
    - Inhalt kann alles sein (Mobilien / Liegenschaften, Geld, Unterklav:innen, Schuldforderungen)
  • Eigentümer:in / Herr:in steht aber immer im Hintergrund, weil:
    • Sklav:in als Rechtsobjekt kann kein Eigentum erhalten
    • daher: Vermögen bleibt dennoch Eigentum des/der Herr:in
  • Eigentümer:in / Herr:in kann aufgrund des puculium von Dritten verklagt werden

Zweckvermögen – ein best. Betrag des eigenen Vermögens wird einem best. Zweck zugewendet
- Vermögen wird gebunden; steht wie als Eigenes ausserhalb der Vermögensmasse – durch getrennte Buchhaltung ergibt sich de facto ein Gläubiger- und Schuldnerverhältnis zwischen Sklav:in und Herr:in
- was der/die Herr:in dem/der Sklav:in schuldet
- ABER: Sklav:in kann nicht tatsächlich schulden oder geschuldet werden – nur rein tatsächliches Verhätltnis
- erlaubte aber eine gewisse Autonomie der Sklav:in

Actio de peculio vel in rem verso = Klage wegen des Sondergutes oder wegen der Zuwendung in das Vermögen des/der Herr:in
- Klage wegen Sondergut
- Überlassung eines peculium zu eigener Bewirtschaftung
- Haftung der/des Herr:in wegen Geschäften des/der Sklav:in bis zum Höchstbetrag des peculium – auch wenn Schadensbetrag höher als Peculium! (beschränkte Haftung) – weil Sklav:in als Rechtsobjekt nicht verklagbar
- davon abhängig wie “überschuldet” der/die Sklav:in war – herr.in musste Restbetrag bezahlen
- Klage wegen Zuwendung in das Vermögen
- Bereicherung des Herrn durch Handeln des Sklaven (und aus fremdem Vermögen; i.e. des Geschäftspartners des Sklaven)
- Bereicherungshaftung
- Wenn durch Sklav:in Erworbenes (aus Peculium) dem/der Herr:in zugeflossen ist / abgeliefert wurde → dann haftet Herr:in direkt auf den Wert, den er erhalten hat (auch wenn er Peculium übersteigt)
- Ansonsten: Missbrauch → Herr:in wird bereichert und nutzt die beschränkte Haftung aus

Diese Klage wegen der Zuwendung in das Vermögen ermöglichte es, den Herrn für die Bereicherung durch Handlungen des Sklaven zur Verantwortung zu ziehen. Es war ein Mittel, um sicherzustellen, dass der Herr nicht unberechtigt von den Aktivitäten des Sklaven profitierte und die beschränkte Haftung ausnutzte, insbesondere wenn es sich um unzulässiges Verhalten handelte.

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4
Q

Beendigung der Sklaverei durch Freilassung (manumissio)

A

Stabsverleihung
- Ritual, in dem ein Dritter in Präszenz des Herren die Sklavin mit dem Stab (vindicta) berührt und behautptet, dass diese frei ist
- Behauptung muss unwidersprochen bleiben (d.h. Herr muss geschehn lassen)

Zensusanmeldung
- Eintragung der Sklavin in die Bürgerliste anlösslich des Zensus – Sklave wird somit zum vollberechtigten Bürger der Gemeinde

Testament
- Erklärung, dass der Sklave (der im Eigentum der Erlasserin steht) frei sein soll – Herrin kann Sklave sein Peculium vermachen

Rechtsfolgen der Freilassung
- Sonderverhältnis zwischen Freilasser (patronus) und Freilgelassener (libertus) = Patronatsverhältnis
- Schutz- und Obhutspflicht der Herrin
- Dienstverpflichtung und Treuepflicht des ehemaligen Sklaven
- zwar freie Bürgerin mit politischen Rechten, ABER weiterhin Pflichten (die sie aus “Dankbarkeit” erfüllt)

fugitive Sklaven = weggelaufene Sklaven
- können von jedermann festgenommen werden

Freiheit kann nicht auf eine Zeit befristet erteilt werden!

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5
Q

Familie als Hierarchie: “Hausgewalt” des Hausvaters (pater familias)

A

kleinste Einheit der römischen Gesellschaft = Familie
- hierarchisch organisiert – an Spitze steht Familienoberhaupt (Hausvater)

Hauskind = Kinder einer wirksam römischen Ehe
- Kind steht mit Geburt in der Hausgewalt des Ehemannes
- Hat mit Blick auf Vater eig. Stellung eines Sklaven
- Grundsätzlich ist Hauskind BIS ZUM TOD des Vaters in dessen Gewalt (förmliche Freilassung möglich)
- ursprünglich: Gewalt über Leben und Tod des Kindes
- in jedem Fall: eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Hauskindes
- KEINE Vermögensfähigkeit
- kann nur mit Zustimmung des Hausvaters klagen & verklagt werden
- Hausvater haftet für Hauskind

Unterschied zwischen Hauskind & Sklave
- Relativ ähnliche Stellung (auch Hauskind hat Peculium)
- ABER: Hauskind ist rechtsfähig (Trägerin von Rechten&Pflichten) – da Rechtssubjekt
- Sklave hingegen als Rechtsobjekt

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6
Q

Agnatische Verwandtschaft

A

Hausgewalt als ursprungskonzept der Verwandtschaft in Rom
agnatische Verwandtschaft = Verwandtschaft nach ius civile
- agnatisch verwandt sind all diejenigen, die unter der gleichen Hausgewalt stehen oder stehen würden, würde Hausvater noch leben – alles dynastisch geordnet – hört mit weiblicher Abstammung auf
- Frau (Mutter) hatte keine Hausgewalt – “Frau ist der Anfang und das Ende ihrer eigenen Familie” – daher hat sie NUR Blutsverwandtschaft, aber KEINE agnatische Verwandtschaft mit eigenen Kindern

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7
Q

Hausgewalt durch Freilassung aus der Gewalt (mancipatio)

A

grundsätzlich werden Hauskinder aus der Gewalt entlassen, wenn Hausvater verstirbt

ABER Hauskinder können auch durch Manzipation aus Hausgewalt entlassen werden = Rechtsgeschäft
- es wird nicht das Eigentum, sondern die herrschaftsgewalt am Hauskind übertragen
- Ritual wird zum alleinigen Zweck durchgeführt, dass Hauskind aus der Gewalt entlassen werden kann (nicht um in fremde Dienste zu geben)

dreimaliger “Verkauf” des Haussohns an einen Treuhänder
- nach dem dritten Mal nicht Rückfall in die Gewalt des Vaters, sondern GEWALTFREIHEIT
- wenn Sohn aus Hausgewalt aussscheidet, so übernimmt er selber die Stellung eines Hausvaters (begründet neue Hierarchie)

einmaliger “Verkauf” von Tochter (oder Enkeln)
- Grossvater als Inhaber der Hausgewalt (ggf. auch über Sohn) kann auch seine Enkel von Hausgewalt befreien

Verkauf = Ritual der mancipatio
= alltertümliches Barkaufgeschäft vor Zeugen und unter symbolischer zuwägung des Kaufpreises durch den Waagehalter
- 5 Zeugen, 1 Verkäufer (Vater), 1 Käufer, Waagehalter

→ ausscheiden aus der Hausgewalt beendet agnatische Verwandtschaft, Blutsverwandtschaft bleibt

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8
Q

Stufung von Rechts- und Handlungsfähigkeit

A

Sklaven vs. Freie
- nur freie Menschen sind rechtsfähig

Hauskinder vs. Personen “eigenen Rechts” (sui iuris)
- nur Personen eigenen Rechts sind vermögensfähig
- stehen nicht unter Hausgewalt (sondern für sich selbst)
- sind grundsätzlich voll handlungsfähig (Ausnahme: Alter / Geschlecht)
- Alter: Knaben bis 14 / Mädchen bis 12 = Unmündige, die unter Vormundschaft (tutela) stehen – benötigen für (nachteilige) Rechtsgeschäfte Zustimmung des Vormundes
- Geschlecht: Fraueb (ab 12 jahren) stehen unter Vormundschaft (tutela) und benötigen die Zustimmung eines Vormunds für alle rechtlichen Geschäfte

Frauen vs. Männer
- nur Männer haben volle Handlungsfähigkeit
- (erwachsene) Frauen stehen unter Vormundschaft

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9
Q

Statusänderung (capitis deminutio): Status einer Person

A

1. status liberatis: frei vs. unfrei
2. status civitas: Römer vs Nichtrömerin
3. status familiae: unter Hausgewalt vs. selbstständig

→ Status ist veränderbar!

  • Freier kann im Krieg gefangen genommen und versklavt werden (Statusverlust von “Freier”)
  • Sklave kann freigelassen werden → erlangt röm. Bürgerrecht
  • Hauskind kann aus Gewalt des Vaters ausscheiden
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10
Q

Ausscheidung aus der Hausgewalt des Vaters

A

Tod des Vaters = Ende der Gewalt

  • alle Hauskinder werden rechtlich selbstständig
  • Söhne erwerben selbst Gewalt über Kinder
    • mit Tod des Grossvaters aktiviert sich das Gewaltverhältnis des Haussohnes über seine Kinder (aka Enkelkinder des Grossvaters)
    • wenn Grossvater stirbt, sein Sohn jedoch von der Gewalt entlassen worden ist (emancipatio), dann rückt Enkel an Stelle des Vaters → Enkel wird Gewalthaber
  • Töchter werden nur für sich selbst gewaltfrei

→ rechtsgeschäftliche Beendigung des Gewaltverhältnisses = Emanzipation (emancipatio; Entlassung aus der Gewalt)

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