Konsensualkontrakte Flashcards
Begriff
Konsensualkontrakt = durch blossen Konsens (Willensübereinstimmtung) geschlossene Verträge (formfrei)
* formfreier Vertragsabschluss (auch über Brief, Bote oder unter Abwesenden) → Verpflichtung nach Treu & Glaube (bona fides)
* setzt grosses Vertrauen in Vertragspartei voraus
* daher auch Auslegung nach den Interessen beider Parteien
* trotz Formfreiheit dennoch keine Vertragsfreiheit im modernen Sinne, weil nur bestimmte typisierte Konsensualverträge klagbar sind (Typendbindung), namentlich:
* Kaufvertrag (emptio venditio)
* Miete (locatio conductio)
* Gesellschaft (societas)
* Auftrag (mandatum)
* “nackter Konsens”, d.h. Konsensualvertrag war für Römer eine Ausnahme
wenn KEINE Vereinbarung über bestimmte Typen → pactum (= Willensübereinkunft, die nicht einem anerkannten Vertragstypus entspricht)
→ kann man NICHT einklagen
Besonderheiten der bonae fidei iudicia
Als Klage bei Konsensualverträgen
= Klageformel der mit besonderem richterlichem Ermesse (ex fide bona) → Klage aus Treu&Glaube
* keine Beschränkung auf bestimmte Summe
* mit Klage kann gesamtes Interesse geltend gemacht werden
* keine Beschränkungen auf bestimmte Verpflichtungen
* Bündel an Verpflichtungen
* Gegenseitigkeitsverhältnis wird automatisch berücksichtigt
* Berücksichtigung von Abrede und Bekämpfung der Arglist
* Arglisteneinrede, etc. werden automatisch berücksichtigt
→ würdigt die Verpflichtungen der Parteien nach Treu&Glaube
Voraussetzung der bonaue fidei iudcia
* wirksamer Vertragsschluss (Konsensualkontrakt; synallagmatischer Vertrag) über ein entsprechendes Rechtsverhältnis
* Konsens = Einigung über typenbestimmte Merkmale (zB Kaufpreis&Kaufsache) → ist fix definiert
* Klageformel «auf alles, was der Beklagte aus Treu und Glauben dem Kläger schuldet»: breite Ausübung des richterlichen Ermessens (ex fide bona)
* Pflichten der Parteien ergeben sich aus Vereinbarung und aus Treu&Glaube (bona fides)
* Berücksichtigung der Arglist als treuwidriges Verhalten
* Berücksichtigung ex officio von Einreden («Inhärenz der Einreden») → Arglisteinrede (exceptio doli) / Einrede einer Vereinbarung (exceptio pacti) / Einrede aus Furcht (exceptio quod metus causa)
* Einbezug von Nebenabreden (pacta) über die Leistungsmodalitäten
* Einbezug von Nebenpflichten: Berücksichtigung von ungeschriebenem Recht (Verkehrssitte, Vertragspraxis, Gewohnheit) und von den konkreten Umständen
* Schätzung des Streitegenstands: Berücksichtigung des vollen Interesses des Klägers (nicht Marktwert wie bei Klagen mit bestimmtem Klagebegehren)
* Möglichkeit der «Verrechnung» zwischen den Positionen des Klägers und des Beklagten
* Erfüllung nach Prozessbegründung
Gegenmodell: Klage aus Stipultion oder Darlehen
Kaufvertrag: Merkmale des Konsenses beim Kauf
emptio venditio (wörtlich: “ Kauf und Verkaufen”)
* Verpflichtung des Käufers auf Zahlung des Kaufpreises
* Verpflichtung des Verkäufers auf Übergabe der Sache
→ Käufer = Käuferklage // Verkäufer = Verkäuferklage
Voraussetzungen: Konsens über Kaufsache und Kaufpreis (essentialia negotii)
→ Kaufvertrag = “perfekt” (bzw. wirksamer Konsensualkontrakt), wenn Einigung (Konsens) über eine bestimmte Sache und einen bestimmten Preis vorliegt
→ ohne wirksamer Konsens ≠ wirksame Klage
* Barkaufprinzip: der Preis muss in Geld bestehen (Abgrenzung zu Tauschvertrag, was kein anerkannter Vertragstypus wäre)
Konsens = natürlicher Konsens
* was wurde tatsächlich vereinbart
* Konsens als kleinste Einheit
* nicht die Willenserklärung → es wird nur die Gültigkeit des Konsens als Ganzes betrachtet
* Unwirksamkeit vom Konsens besteht bei Irrtum
* Identitätsirrtum hindert den Vertragsschluss → Verkäufer meint andere Sache als Käufer (falsche Bezeichnung = falsa demonstratio schadet jedoch nicht)
* Irrtum über die Eigenschaften
* wird nach der Verkehrsanschauung beurteilt
* Irrtum über Eigenschaften der Sache führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Vertrags → ist die Eigenschaft aber wesentlich, macht die Sache aber zu einer anderen, so ist der Kaufvertrag wirksam
Kaufvertrag: Einigung über Kaufsache
Grundsatz: Kaufsache muss existieren und dem Privatrechtsverkehr unterliegen
* Idealtypus der Römer: Verkauf einer Sache in Präsenz beider Parteien über eine existierende Sache
* Sonderfall: zukünftige Sachen = emptio rei speratae (als Ausnahme, da de facto nicht nicht existent) → zulässig aus wirtschaftlichen Gründen, solange Sache bestimmbar ist
* Kaufvertrag mit Suspensivbedingung → Konsens wirksam, wenn Sache entsteht // bei Nichtentstehen → kein Vertrag
* Verkäufer darf aber Entstehung NICHT verhindern!
* Verkauf einer fremden Sache ist wirksam → ABER Problem der Rechtsmängelgewährleistung
* Verkauf setzt NICHT das ET an der zu übereignenden Sache voraus
* ABER wahrer ET kan die Sache herausverlangen → dann Problem im Innenverhältnis zischen Käufer und Verkäufer
* Verkauf einer gestohlenen Sache → Differenzierungen
* Kenntnis beider Parteien: unwirksam
* Kenntnis des Käufers: Verkäufer wird nicht verpflichtet Sache zu übergeben → keine Klage des Käufers
* Kenntnis des Verkäufers: Kaufvertrag besteht → aber Schutz des Käufers (Kaufklage)
* Kauf einer eigenen Sache ist unwirksam → Kondiktion des Kaufpreises (keine causa)
* Verkauf vertretbarer Sachen
* Falls bestimmt →wirksamer Kaufvertrag
* Falls unbestimmt → bedingter Kaufvertrag bis sog. Aussonderung/Konkretisierung
* Hoffnungskauf (emptio spei): Kauf einer Erwerbshoffnung
* Konsens ist von vornherein wirksam; der Käufer trägt das Risiko der Erfolglosigkeit (Risikogeschäft; meist niedriger Kaufpreis)
Kaufvertrag: Einigung über Kaufpreis
Allgemeines
* Vereinbarung über den Kaufpreis genügt (es bedarf keiner Anzahlung oder gar der Bezahlung des Preises)
* Ernster Preis: keine Schenkungsabsicht
* Freier Preis; Preiskontrolle (gerechter Preis)
* Bestimmter Preis → muss fix und bestimmt sein
* Barkaufprinzip (da sonst Tauschhandel ≠ Kaufvertrag → nicht einklagbar)
Abgrenzung zwischen Kauf und Tausch
* zwischen Juristenschulen umstritten
* Sabinianer: Kauf und Tausch sind das Gleiche
* Proculianer: Kauf ≠Tausch → für den Tauschvertrag gibt es keine anerkannte Klage
* Tausch = pactum + datio (Übergabe zum Eigentum)
* Klage aus datio?→ condictio möglich (weigert sich der Tauschpartner, seine Sache zu geben, kann immerhin eigene Sache zurückverlangt werden)
* auf Sachverhalt lautende Klage (actio praescriptis verbis )?
* höheres Prozessrisiko
* Klage wird im Einzelfall zugelassen
Kaufvertrag: Pflichten und Haftung des Verkäufers
Verkäufer haftet mit Verkäuferklage (actio empti)
→ Klage nach Treu & Glaube
* Klage auf Übergabe der Kaufsache (mit Zugehör und Nebensachen) und Verschaffung des ungestörten Besitzes (NICHT Eigentum!) → kann zu Eviktion nach rei vindicatio führen
* Haftungsmasstab:
* Arglist (Vorsatz; dolus) und Fahrlässigkeit (culpa)
* Für Bewachung einer Sache (custodia) bis zur Abholung/Lieferung durch/an den Käufer
Verkäufer haftet mit Gewährschaftsklage (actio auctoritatis) auf den doppelten Kaufpreis
* Manzipation, Rechtsmängel und Eviktion
Verkäufer haftet mit der Stipulationsklage
* Stipulation des Verkäufers auf das Doppelte (stipulatio duplae) bzw. auf ungestörten Besitz (stipulatio habere licere)
* Eviktionshaftung des Verkäufers (wenn Käufer aus Besitz vertrieben wird)
Verkäufer haftet mit der Käuferklage wegen Arglist
* Verkäufer weiss, dass die Sache einem anderen gehört
* Rechtsmängel (= fehlender ungestörter Besitz)
* Eviktionshaftung
Kaufvertrag: Gefahrentragung
Gefahrentragung = wer von beiden Parteien hat das Risiko eines ZUFÄLLIGEN Untergangs der Sache zu tragen?
* Grundsatz: Eigentümer trägt die gefahr (casum sentit domino)
* ABER: Gefahr kann «verlagert» werden bzw. übergehen, d.h. auch wenn jemand noch nicht Eigentümer ist, kann er schon Gefahr tragen.
Gefahrtragung beim Kauf
* periculum est emptoris = die Gefahr fällt dem Käufer zu
* mit Vertragsschluss trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache
- Wichtigkeit der Momentbestimmung des Vertragsschlusses (Perfektion des Kaufvertrags)
- Kauf unter Bedingung: ab Bedingungseintritt, ex nunc (keine Rückwirkung ex tunc)
- Gattungskauf: ab Konkretisierung/Aussonderung
- Weinkauf: ab Probe (Proberecht, auch wenn nicht explizit vereinbart)
Kaufvertrag: Sachmängelgewährleistung
Edikte der kurulischen Ädilen
* als Sondervorschriften für den Marktkauf
* Marktordnungen, nach denen best. Sachen zu verkaufen sind
* Aufklärungspflichten; Zusicherung der Abwesenheit von Mängeln, etc.
* Für bestimmte Güter, die besondere Bedeutung haben
* bei Verstoss:
* Voraussetzungen
* Die Parteien müssen einen Kaufvertrag vereinbart haben für jeweilige Sache vereinbart haben
* Der Käufer muss Zusicherung geäussert haben.
* die Kaufsache muss einen Mangel aufweisen, welcher entweder Inhalt der Versicherung oder Inhalt eines im Edikt festgesetzten Merkmales ist
* Wandelungsklage (actio redhibitoria): Klage auf Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises innerhalb von 6 Monaten
* Minderungsklage (actio quanti minoris): Klage auf Erstattung des Minderwertes innerhalb eines Jahres
Edikt der kurulischen Ädilen zur Haftung des Verkäufers beim Sklavenkauf («Sklavenedikt»)
* Verkäufer muss über Krankheiten und Mängel des Sklaven aufklären
* Verkäufer wird an Zusagen zur Qualität des Sklaven festgehalten
* bei Verstoss → Wandelungsklage (actio redhibitoria): Klage auf Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises innerhalb von 6 Monaten
Edikt der kurulischen Ädilen zur Haftung des Verkäufers beim Verkauf von Zugtieren(«Jumentenedikt»)
* Verkäufer muss Krankheiten und Mängel der Zugtiere erklären
* Verkäufer wird an Zusagen zur Qualität des Zugtiers festgehalten
* bei Verstoss → Wandlungsklage
* Klage auf Leistung des Geschirrs
* Rückgabe der Sache innerhalb von 6 Monaten
* wenn zu spät bemerkt (6 Monate abgelaufen), immerhin Klage auf Minderung des Kaufpreises möglich / Ersatz des Minderwertes
* Klage auf Erstattung des Minderwertes innerhalb eines Jahres
Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag
Allgemeines
Aufttrag (mandatum) = vertragliche Übernahme einer unentgeltlichen Beosrgung eines fremden Geschäfts
* Verpflichtung durch Ausführung des altruistischen Geschäfts ergibt sich aus dem Vertrauen (fides) des Auftraggebers (mandator): Vertrauensverhältnis
* Verhältnis bestimmt sich den Grundsätzen von Treu und Glauben → besonderes Treueverhältnis
* Im Auftragsrecht zeigen sich die vielfältigen sozialen Bindungen (amicitia) der römischen Oberschicht; diese wird nicht für Geld tätig (unentgeltlich), sondern nur in Erwartung zukünftiger ähnlicher Geschäftsbesorgungen des anderen (oder allenfalls in Erwartung einer Ehrengabe)
* würde man Entgelt entgegennehmen → man würde sich auf die Stufe von Sklaven herabversetzen
Wesen des Auftrags
* Konsensualvertrag → baut auf (natürlichem) Konsens auf und basiert auf diesen Prinzipien
* Gegenstand: jegliche rechtliche und faktische (rechts- und sittenkompatible) Tätigkeit, die der Beauftragte für den Auftraggeber erfüllen soll
* Essentialia negotii (wesentliche Eigenschaften)
* Verhalten des Beauftragten (muss genau umschrieben werden, welches Verhalten vom Beauftragten verlangt wird)
* Im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten
Pflichten und Haftungen im Auftragsrecht
Auftrag ist ein unvollständig zweiseitiger Vertrag («imperfektes Synallagma»)
* die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen des Beauftragten (Mandatars) entsteht nur, wenn dieser den Auftrag treugemäss ausgeführt hat!
* direkte Auftragsklage des Auftraggebers/Mandanten = actio mandati directa
* Klage auf ordnungsgemässe und treuegemässe Durchführung / Erfüllung des Auftrags
* Verbot der Überschreitung des erteilten
Auftrags → Pflicht zur Berücksichtigung der
* Klage auf Herausgabe des aus der Tätigkeit erzielten Gewinns/Vorteils
* Geldkondemnation
* Auftragsgegenklage des Beauftragten/Auftragnehmers/Mandatars = actio mandati contraria
* hat Beauftragter nur, wenn der Auftrag ordnungs- und treuegemäss durchgeführt wurde
* Geltendmachung von Aufwendungen
* Ersatz der Schäden nur, wenn diese nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, sondern spezifisch mit der Ausführung des Auftrages zusammenhängen
Interessen beim Auftrag
Entscheidende Frage → in wessen Interesse wurde der Auftrag ausgeführt?
* essentalia negotii: Auftrag soll im Interesse des Auftragsgebers (mandator) oder eines Dritten sein
→ Aufträge im Interesse des Beauftragten = Ratschlag (≠ Auftrag)
Frage des Interesses stellt sich zB bei Kreditmandat
* Der Auftraggeber verlangt vom Beauftragen, einem bestimmten Dritten Geld als Darlehen zu geben → wirksamer Auftrag (und wirksames Darlehen)
* Darlehensgeber kann durch actio mandati contraria gegenüber Auftraggeber Aufwendung herausverlangen (da mandator als Sicherheitsleistung gegenüber Darlehensgeber für das Ausbleiben der Zahlung durch Darlehensnehmer)
* Kreditmandat dient besonders, wenn Kreditmandator selbst kein Geld hat, um es dem Darlehensnehmer zu geben → Vorteil gegenüber der Bürgschaft ist, dass hier weniger vorausgesetzt wird
- ältere Juristenmeinung: Darlehensvergabe ist im Interesse des Beauftragten; Auftraggeber erteilt keinen Auftrag, sondern einen blossen Rat
- seit Sabinus: die Geldvergabe geschieht auch im Interesse des Auftraggebers, somit muss dieser haften, wenn die Rückzahlung des Geldes durch den Empfänger (Dritten) unterbleibt → bürgschaftsähnliche Stellung des Auftraggebers
Geschäftsführung ohne Auftrag (actio negotorium gestorum)
Geschäftsführung ohne Auftrag = Geschäftsführung, die ausserhalb der besonderen Rechtsverhältnisse stattfindet → wer (wie Beauftragter) im Interesse eines anderen (altruistisch) tätig wird (OHNE Auftragsverhältnis)
* KEIN Vertragsverhältnis → «Quasi-Vertrag»
* ist aber Vertrag sehr ähnlich → daher Ansprüche, ALS OB Vertrag
→ Klagen sehr ähnlich wie Klagen aus Auftrag (nur andere Namen)
-
Voraussetzungen:
- Geschäft = jedes rechtliche oder faktische Tätigwerden
-
Fremdes Geschäft im Interesse Geschäftsführer → muss Verwendungen, die sinnvoll waren ersetzen
- Geschäftsherr muss dies erkennen
Klagen der Geschäftsführung ohne Auftrag
Klage des Geschäftsherren
* direkte Geschäftsführungsklage (actio negotiorum gestorum directa)
* Auf Herausgabe dessen, was der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung erlangt hat, wenn das Geschäft fremd war (objektiv oder Geschäftsherrnwille)
* Haftung des Geschäftsführers für Arglist / Vorsatz (nur wenn Geschäftsführung dringend nötig) / Fahrlässigkeit
* Wenn er vorsätzlich etwas nicht so macht, wie es dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht
* Geschäftsführer trägt die Gefahr, wenn Geschäfte dem Geschäftsherrn ungewöhnlich ist
Klage des Geschäftsführers
* Geschäftsführungsgegenklage (actio negotiorum gestorum contraria)
* Auf Ersatz der Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung nützlich war (entweder effektiv oder jedenfalls in ihrer Tendenz → Erfolgt nicht vorausgesetzt) → subjektive Zwecksmässigkeit zu beachten!
* Schäden & Aufwendungen, die aufgrund des Geschäfts entstanden sind, können herausverlangt werden (alles, was man im fremden Interesse aus eigenem Vermögen / eigenen Interessen eingesetzt hat)
* Weil im Interesse des anderen!
* Voraussetzungen: Wille, ein fremdes Geschäft zu führen
* NICHT: Eingriff in fremden Rechtsbereich
* Geschäftsführer trägt die Gefahr nicht
* Geschäftsführer von Irrtum nicht geschützt
* Unmöglich wenn gegen den Willen des Geschäftsherrn gehandelt