Sektion J - Berufsbild und -pflichten des WP Flashcards
Stand des Wirtschaftsprüferberufs
Freier Beruf -> kein Gewerbe!
Inhalt der Tätigkeit nach §2 WPO
- Prüfungstätigkeit
- Steuerberatung
- Wirtschafts- und Unternehmensberatung
- Gutachter-/Sachverständigentätigkeit (v.a. U-Bewertung, Due-Diligence-Untersuchungen)
- Treuhandtätigkeit
- Rechtsberatungsbefugnis (nur Angelegenheiten, mit denen der WP beruflich befasst ist)
Gegenstand der Prüfungstätigkeit
siehe §317 Abs.1 und 2 HGB
-> Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
Ziel der Abschlussprüfung
§§321, 322 HGB: Treffen von Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit in Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk
-> Erhöhung des Vertrauens der Kapitalmarktteilnehmer in die Verlässlichkeit der Rechnungslegung
Sinn und Zweck der Abschlussprüfung
Vertrauen in Unternehmensinformationen
- externe RL soll Investoren und Stakeholder nützliche Informationen zur Verfügung stellen
- zur Vertrauensstärkung muss RL von unabhängigem WP geprüft werden
- Prüfungsurteil wird durch Bestätigungsvermerk kommuniziert
-> Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks hat i.d.R. weitreichende Folgen für Unternehmen
Regelungsort der Berufspflichten für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- WPO enthält wesentliche Berufspflichten (§§43 ff. WPO)
- Berufssatzung WP/vBP konkretisiert einzelne Pflichten
- Satzungsbestimmungen haben für Mitglieder der WPK materiell-rechtlichen Charakter -> zu befolgen
Allgemeine Berufspflichten
§43 WPO:
- Unabhängigkeit
- Gewissenhaftigkeit
- Verschwiegenheit
- Eigenverantwortlichkeit
- Unparteilichkeit
- Ansehen des Berufs soll gewahrt werden (auch außerhalb der Berufstätigkeit)
- Pflicht zur Fortbildung
Unabhängigkeit
- WP muss bei seinen Beurteilungen und Entscheidungen frei sein von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten, egal ob persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur (neutrale Position)
- WP dürfen keine Bindungen eingehen, die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen (könnten)
Gewissenhaftigkeit
Maßgebende Gesetze, deren Auslegung durch Gerichte und sonstige anerkannte fachliche Regeln sind zu beachten
Verschwiegenheit
- keine unbefugte Offenbarung von vertraulichen Tatsachen und Umständen
- geeignete Vorkehrungen, dass Tatsachen und Umstände Unbefugten nicht bekannt werden
- Verschwiegenheit zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann (auch Berufskollegen)
Eigenverantwortlichkeit
- WP muss selbst sein Urteil bilden und Entscheidungen selbst treffen
- Tätigkeiten seiner Mitarbeiter sind so zu überblicken und zu beurteilen, dass er eigene fachliche Überzeugung bilden kann
- > Eigenverantwortlichkeit begrenzt Mitarbeiterzahl des WP
Unparteilichkeit
- kein parteiisches Verhallten
- wesentliche Sachverhalte dürfen nicht verschwiegen werden oder unberücksichtigt bleiben
- fachliche Würdigung muss nachvollziehbar sein
Berufswürdiges Verhalten
- sachliche Äußerungen
- Hinweise auf Gesetzesverstöße sind Auftraggeber zu melden
(z. B. Verbot der Provisionszahlung für Auftragsvermittlung, ..)
Pflicht zur Fortbildung
- Ausdruck des Prinzips der Gewissenhaftigkeit
- Literaturstudium und Fortbildungsmaßnahmen
- 40 Stunden pro Jahr (Minimum)
Regeln der Berufsausübung: Hauptberuflichkeit
§43a WPO: Tätigkeit des WP muss frei von unvereinbaren Tätigkeiten sein - gewerbliche Tätigkeiten - berufsfremde Angestelltenverhältnisse - Beamtenverhältnisse
Erlaubt sind:
- Treuhänder
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
- Lehrtätigkeiten
- DRSC-, DPR-, WPK-Anstellungen