Bilanzierung 4: IAS 37 (Rückstellungen) Flashcards
Anwendungsbereich
IAS 37 ist auf die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen anzuwenden, mit Ausnahme der scope exceptions (z.B. Ertragsteuern, Leasingverhältnisse)
Arten von Verbindlichkeiten/Schulden
- Trade Payables (IAS 37.11a - Verbindl. LuL)
- Accruals (IAS 37.11b - abgegrenzte Verbindl.)
- Provisions (IAS 37.10 - Rückstellungen)
- > Ansatzpflicht
- Contingent Liabilities (IAS 37.10+12 - Eventualverbindl.)
- > Ansatzverbot
Verbindlichkeit/Schuld (Trade Payables)
IAS 37.10:
- gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens
- resultierend aus Ereignissen der Vergangenheit
- Erfüllung wird mit Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden sein
Abgegrenzte Verbindlichkeit/Schuld (Accrual)
IAS 37.11b:
- Verbindlichkeit/Schuld, die aus Erhalt von Gütern oder Dienstleistungen resultiert
- bis jetzt weder bezahlt, noch in Rechnung gestellt oder formal vereinbart wurde
- z.B. ausstehende Rechnungen, Urlaub, Überstunden, …
Rückstellung (Provision)
IAS 37.10:
- Rückstellung ist Verbindlichkeit/Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit und/oder ihrer Höhe ungewiss ist
- Bilanzansatz entsprechend der Fälligkeiten (kurz-/langfristig)
Eventualverbindlichkeit (Contingent Liability)
IAS 37.13b:
- mögliche, aber unwahrscheinliche Verpflichtungen, die durch Eintreten zukünftiger Ereignisse bestätigt werden müssen
ODER
- gegenwärtige Verpflichtungen, die wahrscheinlich nicht zu einem Abfluss von Ressourcen führen oder nicht zuverlässig geschätzt werden können
-> Ausweis im Anhang
Passivierungskriterien
1) Gegenwärtige Verpflichtung als Folge früherer Ereignisse
2) Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses
3) Zuverlässige Schätzung des Betrages möglich
-> Kumulative Erfüllung
Gegenwärtige Verpflichtung: Unentziehbarkeit
Keine realistische Chance, sich der Außenverpflichtung zu entziehen
- > rechtliche Verpflichtung (vertraglich/gesetzlich)
- > faktische Verpflichtung (z.B. übliches Geschäftsgebaren)
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses
- Ressourcen werden mit mindestens 50% Wahrscheinlichkeit abfließen
- bei Gruppe gleichartiger Verpflichtungen (z.B. Garantiefälle) wird gemeinsame Betrachtung vorgenommen
Zuverlässige Schätzung
- IAS 37 geht davon aus, dass Kriterium grundsätzlich erfüllt ist
- ggf. Schätzung in Bandbreiten
Erstbewertung von Rückstellungen
- Bestmögliche Schätzung des anzusetzenden Betrags
- IAS 37.37: Verpflichtungshöhe entspricht Betrag zur Erfüllung der Verpflichtung (Eigenerfüllungsbetrag) oder zur Übertragung der Verbindlichkeit auf unabhängigen Dritten (Entpflichtungsbetrag)
Eigenerfüllungsbetrag vs. Entpflichtungsbetrag
Eigenerfüllungsbetrag:
- ggf. Berücksichtigung schuldnerspezifischer Risiken (z.B. Bonität)
Entpflichtungsbetrag:
Ausschließlich Abstellung auf marktspezifische Risiken
Bewertung von Einzelrisiken
- stets mit wahrscheinlichstem Wert (NICHT Erwartungswert, da Abflüsse vermutlich nicht zutreffend abgebildet werden, IAS 37.40)
- alle Werte innerhalb eines Intervalls gleich wahrscheinlich: Mittelwertbildung (IAS 37.39)
- Eintrittswahrscheinlichkeit muss > 50% liegen
Bewertung von kollektiven Risiken
Kollektive Risiken: Große Anzahl ähnlicher Geschäftsvorfälle (z.B. Garantieleistungen)
-> Ansatz mit Erwartungswert
Abzinsung/Barwert bei Rückstellungen
IAS 37.45:
- Rückstellung abzuzinsen, wenn aus Diskontierung resultierender Zinseffekt (Differenz Barwert und Rückzahlungsbetrag) wesentlich ist
- > Einflussfaktoren: Fristigkeit, Höhe, Zinssatz
- > i.d.R. meist nur Abzinsung, wenn > 1 Jahr, ggf. aber auch Abweichungen, wenn wesentlich!
Künftige Ereignisse und Preisänderungen
- künftige Ereignisse (rechtliche, technische, wirtschaftliche Entwicklungen), die den Erfüllungsbetrag beeinflussen können, sind zu berücksichtigen
- mit deren Eintritt muss objektiv mit ausreichender Sicherheit gerechnet werden können (IAS 37.48)
-> sowohl höherer, als auch niedrigerer Rückstellungsbetrag möglich
Voraussetzungen Berücksichtigung künftiger Ereignisse
IAS 37.49:
- Eintritt ist begründet
- hinreichend und objektiv nachprüfbar
Voraussetzungen Berücksichtigung Preisänderungen
Es müssen ausreichend objektive und nachprüfbare Hinweise über Eintritt vorliegen
Erstattungsansprüche
IAS 37.53ff.:
- Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen gegen Dritte (z.B. Versicherungsverträge) abhängig davon, ob Unternehmen bei Nichtzahlung des Dritten haftbar bleibt
- > Haftung unverändert gegeben: Rückstellung in voller Höhe + separater Vermögenswert (wenn Erstattung so gut wie sicher) -> Bruttoausweis!
- > “Imparitätischer Wahrscheinlichkeitsbegriff”: Es werden höhere Ansprüche an Ansatz von Erstattungsansprüchen als an Ansatz von Rückstellungen gestellt
Anpassung von Rückstellungen
- Ansatz und Bewertung zu jedem Bilanzstichtag neu zu prüfen
- > Bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen: Anpassung der Rückstellungen:
- Verbrauch/Inanspruchnahme (erfolgsneutral)
- Auflösung (erfolgswirksam)
- Zuführung (erfolgswirksam)