Sektion I - Grundlagen der Prüfungspflicht Flashcards
Prüfungspflicht des JA/KOA
§316 Abs. 1 (-> JA) bzw. Abs. 2 (-> KOA)
- > Mittelgroße und große KapGes
- > unabhängig von Größenmerkmalen gilt ein kapitalmarktorientiertes Unternehmens i.S.d. §264d HGB immer als groß
Was ergibt sich aus einer Nicht-Prüfung des JA?
§316 Abs. 1 HGB: Keine Feststellung des JA möglich
-> keine Gewinnausschüttung vor Prüfung!
Pflicht zur Prüfung nach PublG
§6 PublG -> JA und LB von reinen Personengesellschaften, Einzelkaufleuten, Vereinen, Stiftungen, … prüfungspflichtig
§14 PublG -> Konzernprüfungspflicht
-> mind. 2 Größenmerkmale BS > 65 Mio, UE > 130 Mio, > 5000 MA zum dritten Mal überschritten
Bestellung des Abschlussprüfers
§318 Abs. 1 HGB:
- AP wird von Gesellschaftern gewählt
Gegenstand und Umfang der Prüfung
siehe §317 HGB
Zielsetzung der Abschlussprüfung gemäß IDW PS 200
- Kontrollfunktion: Gesetzes- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung
- Informationsfunktion: Abschluss zeigt mit hinreichender Sicherheit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage
- Beglaubigungsfunktion: Testieren der Gesetzes- und Ordnungsmäßigkeit
Erwartungslücke der Öffentlichkeit
Abschlussprüfung ist keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Aufgabe des WP ist es nicht, eine öffentliche Aussage über wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu tätigen (Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung)
- absolute Prüfungssicherheit ist keine Zielvorstellung (-> hinreichende Sicherheit)
- nicht darauf ausgerichtet, Betrugs- und Unterschlagungssachverhalte aufzudecken
-> Durch §317 Abs. 1 S.3 HGB gestützt
Konzept der hinreichenden Sicherheit
- bezieht sich auf für diese Beurteilung erforderliche Gewinnung von Prüfungsnachweisen (Prüfung dient nicht dem Ziel unwesentliche Fehler festzustellen)
- potenziell kann JA wesentlich falsche Aussagen enthalten
-> AP hat Nichtaufdeckung nur dann zu vertreten, wenn er sie bei ordnungsmäßiger Durchführung der AP mit berufsüblichen Methoden hätte feststellen können
International Standards on Auditing (ISA)
- international anerkannte Grundsätze zur Abschlussprüfung, von IFAC (International Federation of Accountants) herausgegeben
- erarbeitet vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB)
Relevanz der ISA in der EU
- Anwendung der ISA, sobald diese von EU akzeptiert
- > Umsetzung durch §317 Abs. 5 HGB
- > relevant sowohl für Prüfung von HGB, als auch von IFRS-Konzernabschlüssen
- freiwillige Anwendung zulässig
- bis zur Annahme sind IDW PS zu beachten
Verhältnis ISA zu IDW PS
Andauernder Transformationsvorgang der ISA in die IDW Prüfungsstandards
Rechtsakte der Wahl des AP
§ 318 HGB: Bestellung und Abberufung des AP:
- Wahl durch Gesellschafter in HV/GesV
- Auftragserteilung durch gesetzliche Vertreter/AR
- Annahme des Auftrags durch AP
Gründe der Begrenzung der Erkenntnismöglichkeiten aus einer Abschlussprüfung
- Prüfung wird nur in Stichproben durchgeführt
- Effektivität des IKS ist begrenzt