Sektion B - Grundlagen der Rechnungslegung Flashcards
Grundaufbau des Dritten Buches des HGB
- Unterabschnitt: Buchführung und Inventar (§§238 - 241 HGB)
- Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss (§§242 - 256a HGB)
- Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage (§§257 - 261 HGB)
Vorschriften für Kapitalgesellschaften
- Jahresabschluss und Lagebericht (§§264 - 289f HGB)
- Konzernabschluss und -lagebericht (§§290 - 315e HGB)
- sonstige: Prüfung, Offenlegung, Formblätter, Strafen (§§316 ff.)
Größenklassen im HGB und deren Ziele
§267 HGB
-> letzte Anpassung 2015 durch BilRUG
Ziele der Erleichterungen:
- Kostenvermeidung
- Informationsschutzbedürfnis kleiner Gesellschaften
- > Aufwand der Aufstellung und Prüfung sollte in angemessenem Verhältnis zur Größe des U stehen
Große Kapitalgesellschaften:
- Schutzbedürftigkeit der Anleger/Gläubiger
- Schutz der Funktion des Kapitalmarkts und Wirtschaft insgesamt
Kleinstgesellschaften
Definiert in §267a HGB: Erleichterungen können in Anspruch genommen werden
Aufstellungspflicht Konzernabschluss
§290 HGB: Bei beherrschendem Einfluss eines Mutternehmens auf ein Tochterunternehmen;
Ausnahmen §293 HGB
Beherrschender Einfluss gemäß §290 Abs. 2 HGB
- Stimmenmehrheit
- Möglichkeit die Mehrheit der Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane zu berufen
- Satzung: Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik
- Mehrheit der Chancen und Risiken von Mutterunternehmen getragen
Ausnahmen Aufstellungspflicht KOA
- §293 HGB (nur wenn nicht kapitalmarktorientiert):
- Bruttomethode (addiert)
- Nettomethode (konsolidiert)
- Bedingungen müssen in zwei aufeinanderfolgenden GJ überschritten werden
- §296 HGB
EU-Verordnung Nr. 1606/2002
Verpflichtender IFRS-KOA für europäische kapitalmarktorientierte Unternehmen;
-> in deutsches Recht umgesetzt im §315e HGB; nicht kapitalmarktorientierte U dürfen zusätzlich IFRS-Anschluss machen
Deutsches Rechnungslegung Standards Committee e.V. (DRSC)
- Privates Rechnungslegungsgremium
- delegierter Rechtsakt gemäß §342 HGB
- Stellungnahmen an andere internationale Standardsetter, IFRS-Interpretationen und BMJ-Beratungen durch IFRS-Fachausschuss
DRS (Deutsche Rechnungslegungsstandards)
- vom HGB-Fachausschuss des DRSC erstellt
- Vermutung der Richtigkeit bei Beachtung der DRS
- Konkretisierung von Gesetzesvorschriften (also nicht Rang einer Rechtsnorm -> geringerer Verbindlichkeitsgrad!)
- Schließen von Gesetzeslücken
- Auslegungshilfe
- > GoB der Konzernrechnungslegung
Vermutung der Richtigkeit bei Beachtung der DRS
- §342 Abs. 2 HGB: Vermutung der Konkretisierung der GoB bei Konzernrechnungslegung
- Ansatz unterliegt Kritik
- Ausstrahlungswirkung für JA und Lagebericht kann entfaltet werden
Bestandteile JA und Verhältnis Lagebericht zu JA
- Bilanz: Darstellung Vermögen, Schulden, EK
- GuV: Periodisierte Darstellung der Erträge und Aufwendungen
- Anhang: Zweck, die Bilanz und GuV zu erläutern, ggf. Informationsdefizite auszugleichen
Verhältnis LB zu JA:
- Analyse und Kommentierung relevanter Kennzahlen und Sachverhalte ( JA: Darstellung)
Hauptaufgabe des Aufsichtsrats
- Überwachung der Geschäftsführung (§ 111 Abs.1 AktG)
- Prüfung des JA/KOA und LB/KOALB (§171 Abs. 1 AktG)
- > keine Überwachung ohne Prüfung der Abschlüsse, da diese die Tätigkeit des Vorstands objektivieren; auch Überwachung der künftigen Unternehmensplanung (präventiv) -> Beratung (= zukunftsgerichtete Überwachung)
Ausschussbildung des Aufsichtsrats
-> Effizientere Entscheidungsfindung