Bilanzierung 1: IAS 16, IAS 38 (Langfristige Vermögenswerte) Flashcards
Anwendungsbereich von IAS 16 Sachanlagen
Standard ist auf die Bilanzierung von Sachanlagen anzuwenden, außer wenn anderer Standard anzuwenden ist.
Nicht anwendbar auf die scope exceptions.
Definition von Sachanlagen
- Materielle Vermögenswerte, die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden
- Nutzung länger als eine Periode
Prüfungsschema/Ansatzkriterien Sachanlage IAS 16
- Erfüllen der Definition eines VW des Frameworks
- Zusätzliche Definitionsmerkmale für Sachanlagen
- Ansatzkriterien
- > wenn 1.-3. erfüllt -> Aktivierung zwingend!
Erfüllen der Definition eines VW des Frameworks (IAS 16)
Ein Vermögenswert liegt laut Framework vor, wenn:
- eine vom Unternehmen kontrollierte ökonomische Ressource
- aufgrund früherer Begebenheiten
- künftigen wirtschaftlichen Nutzenzufluss erwarten lässt.
Zusätzliche Definitionsmerkmale für Sachanlagen
Zusätzliche Definitionsmerkmale für Sachanlagen (IAS 16.6):
- materielle Vermögenswerte
- die vom Unternehmen selbst genutzt
- oder an Dritte vermietet werden
- erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden
Ansatzkriterien (IAS 16)
Erfüllen der Ansatzkriterien (IAS 16.7):
- Wahrscheinlichkeit des mit der Sachanlage verbundenen zukünftigen ökonomischen Nutzenzuflusses
- Verlässliche Bewertbarkeit der Kosten
Bewertung bei erstmaligem Ansatz (IAS 16)
Der entrichtete Betrag zum:
- Entgeltlichen Erwerb (oder Tausch -> Zeitwert)
- Selbsterstellung eines Vermögenswertes
Anschaffungskosten (IAS 16)
Anschaffungspreis \+ direkt zurechenbare Kosten - Anschaffungspreisminderungen \+ nachträgliche Anschaffungskosten = Anschaffungskosten
Erstbewertung: Tausch (IAS 16)
Ohne GuV-Wirkung:
- keine wirtschaftliche Substanz
- beizulegender Zeitwert des hingegebenen oder erhaltenen VW kann nicht bestimmt werden
- > Erstbewertung entspricht Buchwert des hingegebenen VW
Mit GuV-Wirkung:
- Geschäft hat wirtschaftliche Substanz
- beizulegender Zeitwert des hingegebenen oder erhaltenen VW kann bestimmt werden:
Regel: GuV-Wirkung, wenn Fair Value höher oder niedriger als hingegebener VW
Ausnahme: GuV-Wirkung, wenn Fair Value des erhaltenen VW höher oder niedriger
Definition wirtschaftliche Substanz (IAS 16)
Wirtschaftliche Substanz liegt vor, wenn sich
- Höhe
- zeitliche Verteilung oder
- Risiko
der zukünftigen Cashflows wesentlich ändern
Verlässliche Bestimmbarkeit beim Tausch (IAS 16)
Folgende Sachverhalte denkbar:
- Weder FV des hingegebenen VW noch des erhaltenen sind bestimmbar
- > Beibehaltung des Buchwerts
- Nur FV des hingegebnen VW ist bestimmbar
- > Buchwert des erhaltenen VW entspricht FV des hingegebenen
- Nur der FV des erhaltenen VW ist bestimmbar
- > Buchwert des erhaltenen VW entspricht dessen FV
- Beide FVs sind bestimmbar
- > Saldierung (ggf. mit GuV-Wirkung)
Folgebewertung: Wahlrechte und Abschreibungen (IAS 16)
Wahlrecht gemäß IAS 16.29:
- Anschaffungskostenmodell (fortgeführte AHK)
- Neubewertungsmodell (Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value))
- > Bei beiden:
- planmäßige Abschreibungen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer (IAS 16)
- Wertminderungsaufwendungen/Impairment (IAS 36) (= außerplanmäßige Abschreibungen)
Folgebewertung nach Anschaffungskostenmodell (IAS 16)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- kumulierte planmäßige Abschreibungen
- kumulierte Wertminderungsaufwendungen gem. IAS 36
= Buchwert zum Bilanzstichtag
-> Praxis: fast ausschließlich Anschaffungskostenmodell
Folgebewertung nach Neubewertungsmodell (IAS 16)
Neubewertungsbetrag = beizulegender Zeitwert (FV)
- kumulierte planmäßige Abschreibungen
- kumulierte Wertminderungsaufwendungen gem. IAS 36
= Buchwert zum Bilanzstichtag
- > Neubewertungen sind in hinreichend regelmäßigen Abständen vorzunehmen, damit Buchwert nicht wesentlich vom Fair Value abweicht
- > Erhöhungen des Buchwerts werden ergebnisneutral in Neubewertungsrücklage erfasst
Arten von Abschreibungen (IAS 16)
- Planmäßige Abschreibungen (auf Nutzungsdauer)
- Außerplanmäßige Abschreibungen (wenn BW weder durch Veräußerung noch durch fortgesetzte Nutzung realisiert werden kann)